Diskussion:Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 193.27.50.74 in Abschnitt Werbungskosten
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Hier fehlt Hinweise auf Jahressteuergesetz 2009, das allerdings noch nicht verabschiedet ist, aber einige Änderungen für Kapitaleinkünfte enthält.

Sparer-Freibetrag Beim Freibetrag wurden für beide Versionen die Werte aus §20 (9) EStG n.F. gewählt. Die Bezeichnung §20 (9) EStG a.F. ist schon rein dahingehend falsch, dass es in der alten Version des §20 EStG keinen Absatz 9 gab. Der Sparerpauschbetrag bis zum 31.12.2008 ist in §20 (4) EStG a.F. geregelt und beträgt für die Einzelveranlagung 750,- € und für die Zusammenveranlagung 1.500,- €. (nicht signierter Beitrag von 84.59.141.54 (Diskussion) 19:49, 3. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Bei Verheirateten[Quelltext bearbeiten]

Den Begriff "Verheirateten" würde ich durch "bei Zusammenveranlagung" ersetzen, da auch verheiratete Paare eine getrennte Veranlagung wählen können, wodurch der gemeinsame Sparer-Freibetrag nicht angesetzt werden kann. --84.59.141.54 14:52, 4. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Sparer-Freibetrag[Quelltext bearbeiten]

Beim Freibetrag wurden für beide Versionen die Werte aus §20 (9) EStG n.F. gewählt. Die Bezeichnung §20 (9) EStG a.F. ist schon rein dahingehend falsch, dass es in der alten Version des §20 EStG keinen Absatz 9 gab. Der Sparer-Freibetrag bis zum 31.12.2008 ist in §20 (4) EStG a.F. geregelt und beträgt für die Einzelveranlagung 750,- € und für die Zusammenveranlagung 1.500,- €. Der Sparer-Freibetrag ab dem 01.01.2009 ist in §20 (9) EStG n.F. geregelt und beträgt für die Einzelveranlagung 801,- € und für die Zusammenveranlagung 1.602,- €. --84.59.141.54 14:52, 4. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Es fehlt der historische Zusammenhang[Quelltext bearbeiten]

Es wird zwar an allen Stellen von früher gesprochen, aber eine Zusammenschau fehlt. --Eingangskontrolle 19:05, 22. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

§21[Quelltext bearbeiten]

gesetzliche Grundlage ist §21 ist falsch es muß §20 heißen. (nicht signierter Beitrag von 77.191.129.95 (Diskussion) 16:59, 10. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

thats right. da hat sich wohl ein Tippfehler eingeschlichen. erledigtErledigt Jensen 21:14, 10. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Zeitpunkt des Zuflusses[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt eine Definition, zu welchem Zeitpunkt die Zinseinkünfte als zugeflossen gelten.

(Siehe auch: http://www.deutsche-finanzagentur.de/fileadmin/Material_Deutsche_Finanzagentur/Handmappe/2012_09/L_1.pdf)

--Waldmann01 (Diskussion) 11:50, 21. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Kurssteigerung[Quelltext bearbeiten]

Wertsteigerungen zählen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, korrekt? Das sollte also noch in den Artikel mit rein --93.223.18.209 22:38, 28. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Doch, § 20 II EStG, also jedenfalls mittelbar zum Zeitpunkt der Veräußerung. (nicht signierter Beitrag von KraFlo87 (Diskussion | Beiträge) 00:06, 25. Jun. 2016 (CEST))Beantworten

Vor- und Nachteile des Sondertarifs[Quelltext bearbeiten]

Vor dem Hintergrund, dass der Zweck der besonderen Regeln für Einkünfte aus Kapitalvermögen in erster Linie die Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung ist, passt der Vergleich in Satz 2 nicht wirklich. Mein Vorschlag wäre, diesen durch einen Vergleich mit den Ergebnissen bei der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu ersetzen. Da passt dann auch die Aussage aus Satz 1.

Außerdem könnte eine Erwähnung der Vor- und Nachteile der Anwendung auf ertragsteuerrechtlich nicht vorbelastete Zinseinkünfte (Begünstigung gegenüber Einkünften aus »echter Arbeit« / Vermeidung von Gestaltungen mit mezzaninen Finanzierungen) nicht uninteressant sein - insbesondere im Hinblick darauf, dass es nächstes Jahr zum Wahlkampfthema werden könnte. (nicht signierter Beitrag von KraFlo87 (Diskussion | Beiträge) 00:06, 25. Jun. 2016 (CEST))Beantworten

Ungerechte Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen[Quelltext bearbeiten]

In diversen Medien wird gelegentlich behauptet, die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sei im Vergleich zur Besteuerung von Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit ungerecht, weil der Steuersatz (deutlich) niedrigerer sei.

Zum Beispiel:

Das stimmt aber nicht, siehe:

--Soluvo (Diskussion) 16:43, 7. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Nachtrag:
Es gibt auch eine steuerliche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe Einkünfte aus Kapitalvermögen:
„Zudem verlangt das DAI, dass Aktienanleger nicht mehr benachteiligt werden. Durch Steuern auf Unternehmens- und Anlegerebene würden Abgabesätze von rund 50 Prozent entstehen, während Anleihen mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Soli wegkämen. Außerdem hemme die neue Regulierung durch die Richtlinie Mifid II die Beratung zu Aktien.“
Quelle: http://www.dasinvestment.com/gute-zahlen-schlechte-zwischentoene-zahl-der-aktionaere-erreicht-vorkrisenniveau/
--Soluvo (Diskussion) 16:55, 20. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Werbungskosten[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt Werbungskosten verstehe ich die beiden letzten Sätze (Beginnend mit "Sofern nicht der gesonderte Steuertarif ...") nicht. Meines Erachtens sind sie falsch: Tatsächliche Werbunsgkosten sind nicht relevant, sei es mit oder ohne Günstigerprüfung. --Jooboo (Diskussion) 10:33, 25. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Werbungskosten[Quelltext bearbeiten]

Auch bei Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d (6) EStG ist kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten möglich. Als Quelle füge ich den Gesetzestext selbst an: "Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, "

Hier wird ausdrücklich nicht auf § 20(9), welcher den Sparer-Pauschbetrag regelt, Bezug genommen. Ergo gilt bei Anwendung der Günstigerprüfung nach § 32d(6) auch § 20(9) EStG. Tatsächliche Werbungskosten können nur in den in § 32d(2) abschließend aufgezählten Sachverhalten berücksichtigt werden. Daher sollte der letzte Satz unter dem Absatz Werbungskosten geändert werden, denn so, wie er jetzt da steht, ist er falsch. (nicht signierter Beitrag von 193.27.50.74 (Diskussion) 16:30, 29. Jul. 2019 (CEST))Beantworten