Diskussion:Gemeinnützige GmbH

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Darkmax in Abschnitt Steuerliche Handhabung II
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Korrekturbedarf[Quelltext bearbeiten]

Der Link in Anmerkung 3 (Verweis auf Anlage 1) führt ins Leere. Bitte korrigieren. --Historicus2010 (Diskussion) 14:49, 29. Nov. 2014 (CET)Beantworten


Beispiele[Quelltext bearbeiten]

M.E. sollte die Anzahl der Beispiele auf wenige wirklich bedeutende Gesellschaften reduziert werden, sonst wird die Liste gleich endlos, ohne dass man daraus viel lernen könnte. Habe die in meinen Augen exotischeren Vorschläge auskommentiert. Christian Meyn 12:12, 3. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Den Absatz mit den Beispielen habe ich vorerst raus genommen (bis ggf. Kriterien zur Auflistung definiert wurden). Ansonsten wird die Liste beliebig und endlos. --Volunteer 16:22, 14. Dez. 2007 (CET)Beantworten
Das Argument ist zwar plausibel; doch - besonders für bisher sachunkundige Leser - wären Beispiele eben doch erhellend. Ideal wäre es vielleicht, wenn eine externe Quelle gefunden (und eine Verbindung geschaltet) werden könnte (das wäre z.B. platzsparend; man könnte auch einige "bekanntere" im Text nennen, andere eben durch Verweis einsehbar machen).
Kriterien für die Aufnahme könnten sein: Alter (da damit die Wahrscheinlichkeit der Bekanntheit steigt, die direkt wohl nicht zu objektivieren ist); Umsatz; oder auch, wieviele Informationen über die betreffende Gesellschaft verfügbar und für Leser leicht erreichbar sind.147.142.186.54 12:45, 23. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Folgende Frage bewegt mich:[Quelltext bearbeiten]

Wie stelle ich praktisch fest,wer Gesellschafter einer gemeinnützigen GmbH ist ? Muß ich da auf das Registergericht? Zuständigkeit? Bekomme ich da Auskunft ? Muss ich eine sachliche Begründung Bzw Interesse nachweisen ? Danke für Beantwortung !

Die Gesellschafter einer gGmbH ergeben sich zumeist aus der Liste der Gesellschafter, die zum Handelsregister eingereicht werden muss. Bei der Errichtung der Gesellschaft werden die Gesellschafter auch in der Satzung genannt. Man kann sich aber in beiden Fällen nicht sicher sein, ob die Anteile zwischenzeitlich übertragen worden sind, ohne dass dem Register eine neue Gesellschafterliste eingereicht wurde. Satzung und Gesellschafterliste finden sich in den Handelsregisterakten (nicht im Registerauszug selbst), die für jedermann beim zuständigen Amtsgericht einsehbar sind. Ein besonderes/berechtigtes Interesse muss nicht nachgewiesen werden. Christian Meyn 17:32, 11. Jan. 2007 (CET)Beantworten

"gGmbH" ist nach Ansicht des OLG München nicht zulässig![Quelltext bearbeiten]

Eine GmbH-Firma kann als Rechtsformzusatz nur die Abkürzung "GmbH", nicht aber "gGmbH" führen. Die Abkürzung "gGmbH", die für "gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung" stehen soll, ist nach dem GmbH-Gesetz unzulässig. Die Abkürzung "gGmbH" entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorgaben. §4 GmbHG lässt als Abkürzung nur eine solche mit der Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu. Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben - hier zum Gesellschaftszweck - kommt deshalb nicht in Betracht. Die Verwendung der Abkürzung "gGmbH" ist damit unzulässig. In dieser Form kann die Firma nicht in das Handelsregister eingetragen werden (Oberlandesgericht München, Az.: 31 Wx 84/06). Information gefunden und zitiert aus ChannelPartner 15/07 S. 40

Außer dem OLG München ist allerdings niemand dieser Meinung. Tausende von gGmbHs stehen in den Handelsregistern - übrigens auch in München. In der Literatur ist die Entscheidung bereits heftig kritisiert worden. Man wird sehen, ob sich andere Register dieser Meinung anschließen. In der Sache finde ich sie nicht überzeugend - wer macht sich wohl falsche Vorstellungen über die Haftungsverhältnisse einer gGmbH? In der Praxis wird es gleichwohl ratsam sein, mit dem jeweils zuständigen Register vorab zu klären, ob die Bezeichnung "gGmbH" eingetragen werden kann, und im Zweifel neue Gesellschaften zunächst ohne das kleine "g" anzumelden, um den Eintragungsvorgang nicht zu verzögern. Christian Meyn 10:08, 2. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Für die "verbreitete Gegenposition" müßte im Artikel die Quelle genannt werden. Auch was für Kenner der Materie ganz klar ist, muß doch belegt und für Andere nachvollziebar sein, nicht wahr? 147.142.186.54 12:50, 23. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Es ist sehr wohl so, dass die Bezeichnung gGmbH mehr und mehr widerstand findet. Der Beschluss ist desweiteren nicht von einer höheren Instanz revidiert worden. --92.73.114.122 05:19, 30. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Was so oder so alles kein Grund ist, das diese Abkürzung nicht im Artikel genannt werden dürfte. Das ist, mit Verlaub, völlig abwegig. --Mehr Glück als Verstand 05:22, 30. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Es gibt aber immer noch einen Unterschied zwischen "dürfen" und "müssen", oder irre ich da ? --92.73.114.122 05:26, 30. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Allerdings. Hier muß die Abkürzung genannt werden, weil sie den wirren Vorstellungen aus einer einzigen Entscheidung eines einzigen OLG zum Trotze absolut üblich ist. --Mehr Glück als Verstand 12:06, 30. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Was steht denn hier für ein juristischer Stuss? Bereits als ich vor 30 Jahren studiert habe, war es die herrschende Lehre, dass aus § 4 GmbhG folgt, dass die Abkürzung für "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" nur "GmbH" oder "Ges. mbH" sein kann. Weitere Zusätze sind nicht erlaubt, auch nicht das kleine "g", das so sehr beim Spendensammeln hilft. Es gibt dazu zwar einige wenige Veröffentlichungen (Wunschdenken), aber keinesfalls eine verbreitete Gegenposition in der juristischen Literatur. Das OLG München gibt nur diese allgemeine Ansicht wieder. Raum für eine Mindermeinung daneben gibt und gab es nie, das GmbH-Gesetz ist insoweit eindeutig. Und nur diese Meinung macht Sinn, weil die Rechtsform der Unternehmen zum Schutz der Rechtsordnung und der Geschäftspartner eindeutig aus dem Namen hervorgehen muss. Eine gGmbH gibt es im deutschen Gesellschaftsrecht nicht. Da nur die AG berechtigt ist, den Zusatz AG wegzulassen, müsste sich eine gGmbH als AG behandeln lassen, weil kein Zusatz vorhanden ist, der auf eine andere gültige Gesellschaftsform schließen lässt. So what? Diese Diskussion hier ist vollkommen schwachsinnig. Man sollte sich lieber darüber unterhalten, wer neben dem Geschäftsführer haftet, wenn sich solche Firmen im Geschäftsverkehr wie Aktiengesellschaften behandeln lassen müssen. (nicht signierter Beitrag von 92.197.155.4 (Diskussion | Beiträge) 20:06, 24. Mai 2009 (CEST)) Beantworten

Es wäre schön, könnte jemand mit mehr juristischem Verständnis als ich diesen Artikel ändern. Die Abkürzung "gGmbH" ist seit kurzem rechtsgültig: http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s0556.pdf#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0556.pdf%27]__1373631663515 lg Dr.Schnuw (nicht signierter Beitrag von 79.238.72.133 (Diskussion) 14:22, 12. Jul 2013 (CEST))

Tieferer Sinn?[Quelltext bearbeiten]

Wozu gründet man 'ne gGmbH? Warum nicht ganz normal 'n gemeinnützigen Verein? 'Sehe den Vorteil einer mindestens fragwürdigen Gesellschaftsform jetzt nicht. --JayDi 15:58 03.05.07

Was ist an einer GmbH "fragwürdig"? Eine GmbH hat auf jeden Fall schon mal ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, während Vereine in der Regel zunächst vermögenslos gegründet werden. Gerade, wenn die gGmbH wirtschaftlich tätig ist, kann das ein Argument für potenzielle Geschäftspartner sein. Praktischer Vorteil der GmbH ist, dass sie nur einen Gesellschafter braucht (und nicht mindestens sieben Gründungsmitglieder wie ein Verein). Für 100%-Tochtergesellschaften ist das praktisch ohne Alternative. Die Ausgliederung bestimmter Tätigkeiten, etwa eines Zweckbetriebs, in eine Tochtergesellschaft ist häufig aus Gründen der betriebswirtschaftlichen Effizienz und der sachgerechten Haftungsabgrenzung sinnvoll. -- Christian Meyn 09:53, 4. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Der Sinn ist doch offenkundig: Geld zu bekommen für einen "guten Zweck". Angestellte arbeiten und bestreiten vom Gehalt ihren Lebensunterhalt, doch Überschuß/Gewinn fließt nicht an Eigentümer ("Bonzen und Aktionäre"), sondern der "guten Sache" zu. Einmal so eingerichtet, erspart das, regelmäßig für Spenden werben zu müssen.
Auch diese Frage zeigt wieder, daß Beispiele nützlich wären (s.o.); daraus würde die Sache vielleicht für manche Leser leichter und schneller verständlich.147.142.186.54 13:09, 23. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Ich weis nicht, ob das als Beispiel zählt, aber Hephata e.V. hat einige gGmbH's gegründet, an denen Sie jedoch offiziell nur "beteiligt" sind. Unter anderem währe das die Plag gGmbH... -- AgarwaenCran 00:51, 1. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Verständlich[Quelltext bearbeiten]

Es ist nur allzu verständlich, daß die gGmbH all jenen ein Dorn im Auge ist, denen sich der Sinn menschlichen Wirtschaftens lediglich aus dem Zwecke der persönlichen Bereicherung und nicht aus dem Zwecke des Nutzens für die Allgemeinheit erschließt. Das dürfte mittlerweile die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung sein - dank "Leuchtturmunternehmen" wie Banken und Versicherungen, aber auch Staatsapparat und des allgemeinen Gebarens öffentlicher Verwaltungen. Es ist nicht zu übersehen, daß heute Waren, vor allem aber Dienstleistungen (z.B. Zwangsdienstleistungen - z.B. kommunale Anschlußzwänge, Erlaß von (nicht selten unsinnigen) Verboten, oder Geboten, Zwangssatzungen usw. - in denen Handlungsweisen untersagt werden, um sie dann gegen Geldleistung wieder zu gestatten usw.) mit dem ausschließlichen Ziel der "Gewinn"erzielung und weniger mit jenem der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse angeboten werden und daß heute in Wirtschaft und Verwaltung der Typ des Unternehmers (Geschäfte zum gegenseitigen(!) Nutzen) mehr und mehr abgelöst wird vom Typ des Geschäftemachers, dessen Ziel ausschließlich die persönliche (natürl. und/oder jur. Person) Bereicherung um jeden Preis ist und dem ein gegenseitiger Nutzen, geschweigedenn das Gemeinwohl zumindest egal sind. (die leeren öffentlichen Kassen sprechen da eine beredte Sprache...) Insofern dürfte das Urteil des OLG München nur der allerserste Auftakt für ein in den nächsten Jahren zu erwartendes, nachfolgendes Kesseltreiben gegen die gGmbH sein - alles andere wäre in unserer von ethischer Verrohung und allgemeinem Egoismus als Staatsideologie (=> Konkurrenz statt Miteinander) mehr und mehr geprägten Zeit anachronistisch. Hella

Dem mag so sein. Doch was haben Ihre Ausführungen mit dem Artikel hier direkt zu tun? Für Meinungsäußerungen zum Thema ist die Seite nicht vorgesehen. Das ist keine "staatliche Zwangsmaßnahme zur Ausschaltung der kritischen Öffentlichkeit" o.ä., sondern schlicht aus praktischen Erwägungen so festgelegt worden: weil es sonst uferlos wird hier, wenn jeder seine Ansicht hinschreiben und allgemein Unmutluft ablassen kann.147.142.186.54 12:57, 23. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Möglichkeit der verschleierten Bereicherung[Quelltext bearbeiten]

Das eigentlich brisante Thema der gemeinnützigen GmbH ist, ob die Gesellschafter ihre Geschäftsanteile veräußern dürfen. Und das dürfen Sie. Die Gewinnausschüttung und das Vermögen bei Äuflösung der gGmbH sind zwar im Sinne der Gemeinnützigkeit geregelt, aber bzgl. der Werthaltigkeit von Geschäftsanteilen und deren Verkäufen bietet sich für die Gesellschafter ein Schlupfloch, sich gemeinnützig verschleiert zu bereichern. Lassen Sie uns folgenden Fall konstruieren: Es wird eine gemeinnützige Akademie als gGmbH gegründet mit zwei Gesellschaftern, jeweils 12.500 Euro Stammeinlage. Nach 3 Jahren intelligenter Geschäftstätigkeit, die durch viele Spenden ermöglicht wurde, hat die Akademie am Markt einen Wert von vielleicht 1.000.000 Euro. Eine andere Akademie oder Institution oder auch Firma meint, diese gGmbH als strategischen Baustein innerhalb eigenen Firmenkonstellation gut brauchen zu können, und möchte dafür 50% der gGmbH kaufen. Dafür zahlt sie dem einen Gesellschafter 500.000 Euro, der damit seine Anteile abtritt. Im Ergebnis hätte der eine Gesellschafter auf der Basis von Spendengeldern 487.500 Euro Ertrag vor Steuern erwirtschaftet (500.000 abzüglich seiner Stammeinlage von 12.500). Ist dies im Sinne des Erfinders? Meiner Meinung nach müßte es rechtlich geregelt sein, dass Geschäftsanteile in gGmbHs nicht veräußert werden dürfen, damit wäre aber das gesamte Konstrukt hinfällig. Denn der Verkauf von Anteilen ist ja eine private Sache, die prinzipiell nicht verhindert werden kann. Bei gemeinnützigen Vereinen besteht diese Gefahr nicht, denn eine Vereinsmitgliedschaft kann nicht verkauft werden, und es ist damit abgesichert dass das Vermögen im Verein bleibt. (Anonymus)

Bitte Beiträge immer abzeichnen. - Zum Inhalt: ist dem tatsächlich so, oder denken Sie sich, daß es so sei bzw. jemand so handeln könnte? Hat dann der Gesetzgeber nicht an solche Fälle gedacht? ich bin kein Jurist oder Ökonom und ganz sachunkundig, aber das scheint mir sehr fraglich, daß Ihre These so zutrifft.147.142.186.54 13:02, 23. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Was die Anteilsveräußerung bei gGmbH`s betrifft: Natürlich ist dieser Fall gesetzlich geregelt. Da hilft schon ein kurzer Blick in die Abgabenordnung, konkret § 55 (Selbslosigkeit) Abs. 1 Nr.2 :"Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten." Wobei im obigen Fall die Mitglieder die Anteilseigner wären. Falls jemand auf die Idee kommt, das obige Beispiel dennoch auszuprobieren - viel Spaß beim Steuern nachzahlen! Denn auf Grund der Verletzung des § 55 Abs.1 Nr.2 AO würde rückwirkend (!) die Steuerbefreiung entfallen. Und zwar von Anfang an, da bei den angenommenen 3 Jahren diese noch voll innerhalb der 10-Jahresfrist liegen würden (§ 61 Abs. 3 AO). Auch rein betriebswirtschaftlich macht das Beispiel keinen Sinn: Warum sollte jemand eine halbe Mio für etwas zahlen, wo er keinen Gewinn rausziehen kann?? --Rincewint2000 10:19, 15. Sep. 2009 (CEST)

Verwendung von Gewinnen[Quelltext bearbeiten]

Ich verstehe gar nichts von der Materie, da ich juristische und ökonomisch nicht kundig bin. Beim Lesen kam mir die Frage, ob der Gewinn ganz dem gemeinnützigen Zweck zufließen muß, oder zeit- bzw. teilweise reinvestiert werden kann in das Unternehmen (quasi statt Zustiftungen zu späterer Zeit). Heißt die Gewinnverwendungsregel also nur, daß er nicht eigennützig verwendet werden darf, oder positiv konkret, daß er jederzeit in toto dem festgelegten Zweck zufließen muß (z.B. jedes Jahr, oder nach welcher Zeitspanne auch immer abgerechnet wird). - Das könnte auch Andere interessieren, deshalb möchte das bitte jemand im Artikel klarstellen.

Gruß, Sophophilos: 147.142.186.54 13:21, 23. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Baustein entfernt[Quelltext bearbeiten]

Ein Baustein Deutschlandlastig macht keinen Sinn - das ist eine deutsche Rechtsform, die logischerweise das deutsche Recht schildert. Ähnliche Rechtsformen anderer Länder sind über die Kat zugägnlich , siehe etwa http://de.wikipedia.org/wiki/S.r.o._%28Slowakei%29 für die Slowakei. - Evt könnte man zur Klarifizierung auf diese Kat auch im Text verweisen - über "Siehe auch" oder ähnliches - bisher kann man das in der Tat übersehen. --Cholo Aleman (Diskussion) 11:17, 9. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Der Artikel sollte entfernt und sein Inhalt nach GmbH bzw. Gemeinnützigkeit verschoben werden.[Quelltext bearbeiten]

Eine GmbH und eine gGmbH teilen dieselbe Rechtsform, nämlich die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das kleine g "kann" (s. § 4 S. 2 GmbHG) Bestandteil der Firma sein (also ein Namensbestandteil), muss aber nicht. Im Absatz

Die gGmbH steht in unmittelbarer Konkurrenz zu anderen die Gemeinnützigkeit ermöglichenden Rechtsformen, wie dem Verein, der Stiftung oder der Genossenschaft, und erfährt seit einigen Jahren ein gesteigertes Interesse bei Gründungen. Aktuelle Gerichtsentscheidungen, die wirtschaftliche Betätigungen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e. V.) untersagen (z. B. Kindertagesstätten und Kindergärten),[1] verstärken den Trend zur Errichtung von gGmbHs.[2]

wird ein Bild gezeichnet von einer vermeintlichen Rechtform "gGmbH" (sie ist keine von der GmbH verschiedene, s.o.), die in einem Wettkampf ("Konkurrenz") steht, also selbst Akteur eines Geschehens ist. Das ist unenzyklopädischer Reportagestil und darüberhinaus auch windschief, da jede Rechtsform Gemeinnützigkeit "ermöglicht". Auch suggeriert das "Ermöglichen von Gemeinnützigkeit" ein Handeln oder zumindest ein Dulden, zu dem eine Rechtsform (im Gegensatz zu einer konkreten Gesellschaft) per se gar nicht im Stande ist.

93.192.168.181 16:24, 17. Dez. 2014 (CET)Beantworten

siehe auch:

„Da in Fachbüchern zum GmbH-Recht die Besonderheiten des Gemeinnützigkeitsrechts aber bisher noch vernachlässigt werden und sich in diverser Literatur zum Gemeinnützigkeitsrecht wiederum kaum Passagen zur Rechtsform der GmbH befinden, soll auf nachfolgenden Seiten hinterfragt werden, wie das Gemeinnützigkeitsrecht mit dem der GmbH zusammenpasst, wo und wie sich die GmbH vom ideellen Verein unterscheidet, warum sich viele Organisationen zu Um- und Neugründungen einer gGmbH entscheiden und vor allem welche Vorteile, Chancen, aber auch Risiken und Nachteile diese Rechtsform mit sich bringt.“ Die gemeinnützige GmbH als Alternative zum Verein nach dem VerG 2002 --Ochrid (Diskussion) 19:05, 17. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Was genau wollen Sie mit diesem Zitat sagen? Können Sie das mit eigenen Worten formulieren und insbesondere darlegen, ob das ein Argument für oder gegen den Erhalt des vorliegenden Artikels ist?
Zitat aus der Löschdiskussion http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:L%C3%B6schkandidaten/17._Dezember_2014#Gemeinn.C3.BCtzige_GmbH_.28LAZ.29:
»Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) ist keine Sonderform der GmbH. Sie verbindet vielmehr das klassische Rechtskleid einer GmbH mit einer steuerbegünstigten — weil gemeinnützigen — Unternehmenstätigkeit. Das „g“ hat insofern lediglich Signalwirkung. Der Gesellschaftszweck einer gGmbH ist folglich darauf gerichtet, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwirklichen.« (Quelle: http://www.fundraising.saz.com/fundraising-echo-2012-4-4)
93.192.175.93 15:57, 18. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Die "Ermöglichung" von Gemeinnützigkeit[Quelltext bearbeiten]

Warum wird es geduldet, dass im Artikel geschwurbelt wird, bis sich die Balken biegen? Aus dem Artikel:

Da GmbHs aber auch gemeinnützige Zwecke verfolgen können, steht sie in unmittelbarer Konkurrenz zu anderen die Gemeinnützigkeit ermöglichenden Rechtsformen, wie dem Verein, der Stiftung oder der Genossenschaft,

Hier wird eine Mücke zu einem Elefanten aufgeblasen. Dort steht nichts anderes, als dass der Gründer eines Unternehmens vor dem Problem der Rechtsformwahl steht. Das ist im Nonprofit-Bereich nicht anders als im Rest der Wirtschaft. Im Artikel liest sich das so, als sei dieses profane Standardproblem der Rechtsformwahl dann etwas anderes oder heiliges, wenn es um gemeinnützige Zwecke geht.

Gemeinnützigkeit ist in http://dejure.org/gesetze/AO/52.html legaldefiniert. Ermöglicht wird die steuerliche Günstigerbehandlung durch diese Norm. Da diese Norm nur abstrakt von "Körperschaften" aber nicht von Rechtsformen spricht, ist die Rede von den "Gemeinnützigkeit ermöglichenden Rechtsformen" frei von Sinn. 93.192.175.93 16:14, 18. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Steuerliche Handhabung[Quelltext bearbeiten]

Ich möchte dringend anregen, die steuerlichen Risiken der gGmbH zu nennen und mindestens den Punkt "Steuerliche Handhabung" detaillierter zu erläutern. Denn: Die Gründungen von gGmbHs nehmen stark zu. Mangels Kenntnissen im Steuer- und Gesellschaftsrecht (wie leider oft bei GmbHs), gehen aber viele Gründer und Gesellschafter davon aus, dass bei einer gGmbH niemals oder kaum Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer oder Gewerbesteuer anfallen. Das ist aber so nicht richtig. Es gilt, im Alltagsgeschäft zwischen ideellem und wirtschaftlichem Bereich zu unterscheiden. Die gGmbH darf in beiden Bereichen tätig sein, wichtig ist aber, jede einzelne Tätigkeit auf die Zugehörigkeit zum entsprechenden Bereich zu überprüfen. Wer das nicht weiß, kann ggfs. nach einer Prüfung durch das Finanzamt sein Unternehmen an eine heftige existenzielle Grenze bringen, wenn unplanmäßige Steuernachzahlungen festgestellt werden. Ich empfehle, auf non-profit Organisationen spezialisierte Steuerberater und Gesellschaftsrechtler zu kontaktieren. Ich persönlich habe aber auch sehr gute Erfahrungen damit gemacht, Finanzämter direkt zu kontaktieren. (nicht signierter Beitrag von 2.240.4.20 (Diskussion) 15:03, 22. Jun. 2015 (CEST))--2.240.4.20 17:18, 22. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Steuerliche Handhabung II[Quelltext bearbeiten]

Generell sollte klargestellt werden, dass eine gGmbH nur soweit von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist soweit ihre Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt wurde (§§ 51ff. AO) und sie nur im ideellen bzw. im Zweckbetrieb tätig wird. Bei Einnahmen (incl. USt ohne Abzug von Vorsteuer!) über 35.000,- Euro (§ 64 Abs. 3 AO) aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) kommt es sowohl zu einer Körperschaftsteuer- als auch zu einer Gewerbesteuerpflicht. Bei einer gGmbH ist dabei zu beachten, dass dann im Gegensatz z.B. bei Vereinen (gemeinnützige wie nicht gemeinnützige) kein Freibetrag bei der Körperschaftsteuer in Höhe von 5000 Euro gewährt wird, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 24 S. 1 Nr. 1 KStG.

Die Umsatzsteuer ist ein Problem für sich. Sobald die Gesellschaft nach § 2 UStG als Unternehmer gilt (nachhaltige Erzielung von Einnahmen) ist sie ggf. nur Kleinunternehmer (§ 19 UStG). Umsätze unterliegen ggf. aber dem ermäßigten Steuersatz.

Insgesamt müsste der Artikel hier deutlich ausgedehnt werden, um wenigstens alle Stichworte, die relevant sind, einmal angesprochen zu haben. --Darkmax (Diskussion) 16:22, 2. Mai 2016 (CEST)Beantworten