Diskussion:Hausfriedensbruch (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von DaB. in Abschnitt Juristische Sprache
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"Tatort": Grundstück mit Einfamilienhaus. Ich war gestern ca. ne halbe Stunde nicht zu Hause und der Hermes-Paketbote hat mich nicht angetroffen. Das Gartentor stand in dieser Zeit offen. Als ich wieder nach Hause kam, fand ich eine Nachricht im Briefkasten mit dem Hinweis, dass der Paketbote das Paket im Gartenhaus (war nicht abgeschlossen, aber Tür zu) hinterlegt hat. Habe es auch unbeschädigt dort gefunden. Nun zur Frage: Darf sich ein Bote (egal ob Hermes, Post, ...) Zugang zum Grundstück und Gartenhaus verschaffen (was ihm zugegebenermaßen nicht schwer gemacht wurde) oder ist das schon sowas wie Einbruch? Ich bin davon ausgegangen, dass das Grundstück und erst recht die Gebäude darauf Tabu sind für Fremde. Ich würde jedenfalls nicht auf die Idee kommen ein fremdes Grundstück zu betreten, wenn auf das Klingeln (oder Rufen) niemand reagiert. Eine Klingel befindet sich übrigens außerhalb des Grundstücks. Der Hermes-Bote ist auch kein Bekannter von uns. Ich versuche aufgrund schlechter Erfahrungen Hermes zu meiden, aber ab und zu lässt sich das nicht umgehen. Es gibt also auch keine Vereinbarung oder sonstiges Gewohnheitsrecht über eine Zustellung irgendwo auf dem Grundstück. Ich habe mich telefonisch beschwert, hatte aber das Gefühl dort nicht ernst genommen zu werden. Ich soll doch froh sein, dass das Paket erfolgreich zugestellt wurde. --141.15.31.1 08:57, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Naja ein Einbruch ist es bestimmt nicht denn ein Einbruch geschieht doch in der Regel mit dem Ziel, in den Besitz von Gegenständen zu gelangen. In Deinem Falle hat ja der "nette Bote" ja etwas gebracht. --Tomás (Diskussion) 09:10, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Klingt eher nach Hausfriedensbruch, evtl. noch Besitzstörung. Ohne Einverständnis, dass er da abladen darf, war das auf keinen Fall zulässig. Ich erinnere mich, dass andere Paketdienste für solche Fälle einen speziellen Antrag vorhalten, den Du ausfüllen musst, erst dann laden sie in der Garage/Hofeinfahrt/beim Nachbarn ab, wenn Du nicht da bist. -- 88.67.145.190 09:28, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
gerade hermpes quält die zusteller furchtbar... die kriegen wohl bspw die 2. anfahrt nich bezahlt... --Heimschützenzentrum (?) 09:32, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Das ist in meinen Augen (den Augen eines Juristen, der aber kein Strafrechtler ist) kein Fall für die Justiz.
Sieh's mal so: So ein Packerlbote hat's schwer: Er kriegt nicht gerade viel für jedes zugestellte Paket, und wenn er da jedesmal lange warten muss oder nochmal hinfahren, dann wirkt sich das auf seinen Verdienst und in der Folge auf seine Laune und womöglich langfristig auf seine Gesundheit negativ aus. Also schaut er halt zu, dass er die Päckchen an den Mann bringt - in der Tat freuen sich ja wohl die meisten, dass die lang ersehnte Bestellung endlich da ist (und sie nicht irgendwo gebührenpflichtig anrufen, irgendwo was abholen oder eben auf den nächsten Zustellversuch warten müssen). Sei also, wenn du das kannst, nachsichtig mit dem Fahrer, der will dir nichts Böses. Er hat auch nichts aufgebrochen oder sich gewaltsam Zutritt verschafft. Eine Strafanzeige würde daher nicht wirklich was bringen.
Mach also, wenn dich das stört, Gartentor und Gartenhaus zu - ein anderer kommt vielleicht nicht, um was hineinzulegen, sondern um was rauszuholen.
Oder schaff dir einen Hund an. Der wirkt sich auf deine Laune und Gesundheit positiv aus - und hält ungebetene Besucher fern (das Hinweisschild am Tor reicht da meist schon aus). --Snevern 09:41, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Na ja, es kommt drauf an (die Antwort von Juristen heut mal für einen Juristen). Wenn, wie bei mir vorgekommen, das Päckchen vor der Haustür abgelegt wird, wenn ich nicht da bin, und dann der Paketbote das auf seinem Computer als "Ausgeliefert" quittiert und mit meinem Namen unterzeichnet, dann ist das Urkunden-/Unterschriftenfälschung. Da das Päckchen einen recht teuren Inhalt hatte, und im Tracking tatsächlich mein Name als entgegennehmender Empfänger stand, gab das dann ein böses Telefonat mit der Speditionsfirma und der Fahrer war danach seinen Job los (mir persönich hätte es gereicht, wenn er eine Ermahnung bekommen hätte, solchen Blödsinn zukünftig sein zu lassen, aber die Firma hat da wohl intern entsprechend harte Regelungen). Wenn bei so einer Aktion dann auch noch das Päckchen verschwindet, dann hast Du als Empfänger nur noch Stress. Teure Ware fehlt, Du sollst zahlen, und musst der Spedition noch nachweisen, dass das nicht Deine Unterschrift war. Viel Vergnügen. Von daher kann ich den Fragesteller schon verstehen, dass er sich über das Verhalten des Boten aufregt, wenn es nicht so abgestimmt war. -- 88.67.145.190 12:30, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
@IP 88...: Themenverfehlung! (Es ging nicht drum, ob er ein Paket hinterlassen darf; sondern ob er das Grundstück betreten darf.) Keine Ahnung, in welchem Kulturkreis der Fragesteller lebt, wenn er den Verdacht hat, es wäre verboten, ein Grundstück zu betreten, bei dem das Gartentor offensteht. Ich komme aus Ostösterreich, ländlicher Raum, und hier ist es einfach üblich, wenn man Fremde besuchen muss, dass man zwar anläutet, aber im selben Zug auch das Gartentor öffnet und schon einmal in Richtung Haustür spaziert; und beim Besuch von Bekannten wäre es überhaupt undenkbar, vor dem Gartentor zu warten; da kann schon passieren, dass man gefragt wird: "Wieso hast' geläutet? Ist doch eh offen."--77.116.246.9 16:11, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Dir fehlt hier immer das subjektive Tatbestandsmerkmal. Er wollte nix klauen, Du hast ihm nicht untersagt Dein Grundstück zu betreten, er hatte dort was zu suchen (Dich um Dir das Paket zu bringen), er hat keine abgeschlossene Tür aufgebrochen, er hat Dein Paket nicht unterschlagen. Nix ist das. WB Looking at things 12:54, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Der Artikel Einbruch sagt: "So zählt beispielsweise Überklettern eines abgrenzenden Hindernisses im Sinne einer Mutprobe, Freude am Klettern oder um dahinter befindliche Gegenstände zurückzuholen, die sich im Eigentum der kletternden Person befinden, im deutschen Recht nicht zum Einbruch, sofern keine strafbaren Motive vorliegen und das Hindernis nicht beschädigt wird. An Hausfriedensbruch kann gedacht werden, wenn der „Einbrecher“ ohne Bereicherungsabsicht handelt, aber wissentlich oder erklärtermaßen unwillkommen ist." Also: Kein strafbares Motiv, keine Sachbeschädigung, zwar unwillkommen, aber nicht erklärtermaßen und das Paket wohl auch im Prinzip eher willkommen (daher abzuwägen). Ob der Zugang leicht gemacht wurde oder nicht spielt keine Rolle, zumindest nicht bei einem Gartenhaus. In anderen Fällen könnte daraus Fahrlässigkeit abgeleitet werden (z.B. nicht abgeschlossenes Auto). Ein offenes Gartentor ist nicht fahrlässig. --84.191.143.101 15:55, 22. Mai 2012 (CEST) Addendum: So weit ich sehe, ist der Einbruch auch eher etwas, das den Diebstahl mitdefiniert, vgl. (§242 §243 §244 StGB), hier geht es also um ein Eigentumsdelikt. Geht es lediglich um das Eindringen in fremde Räume ohne Eigentumsdelikt, dann geht es um Hausfriedensbruch (vgl. §123 und §124 StGB. --84.191.143.101 16:14, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Quintessenz daraus: Einen Straftatbestand "Einbruch" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Dringt jemand in eine fremde Wohnung oder einen umfriedeten Besitz ein und nimmt etwas weg, liegt erstmal ein Diebstahl als Grunddelikt vor. Das zusätzlich erfüllte Tatbestandsmerkmal des Eindringens in einen umfriedeten Besitz oder eine fremde Wohnung ist eine Qualifikation (Strafrecht) des Grunddelikts. Das bloße Betreten eines fremden Grundstücks ohne etwas wegzunehmen, ist kein Diebstahl, also erst recht kein Einbruchsdiebstahl. Hausfriedensbruch als völlig anderes Delikt kommt dagegen infrage. -- 91.42.36.95 20:36, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Hausfriedensbruch kommt in keinem Fall in Frage, da dem Paketboten das Betreten des Grundstücks nicht verboten wurde. Zum Hausfriedensbruch gehört immer ein Betretungsverbot, sonst begeht ja der Paketbote schon den Hausfriedensbruch, wenn er das Grundstück nur betritt. Da sieht man, dass das unmöglich Hausfriedensbruch sein kann.
Das Verbot muss unmissverständlich sein. Es kann ausgesprochen werden, aber auch als Hinweis auf einem Schild stehen. --Torwartfehler (Diskussion) 20:42, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Vorweg: sicher sind wir uns darüber einig, daß es sich bei dem in Rede stehenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Bagatelle handelt, bei der jeder Staatsanwalt und Richter abwinken wird. Ich bin jedoch mit den Ausführungen von Torwartfehler nicht ganz einig. Der § 124 (1) StGB setzt schon früher an und sagt: "Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt [...]" Da ist weder von Schildern noch von ausgesprochenen Verboten die Rede.
Das Grundstück in unserem Fall ist umfriedet. Das Gartentor ist jedoch nicht abgeschlossen. Das muß es aber auch nicht sein, denn es ist auch unabgeschlossen Teil der Befriedung. Aus der Tatsache, daß eine Tür oder ein Tor nicht abgeschlossen ist, kann nicht abgeleitet werden, daß jedermann dort durchgehen oder eindringen darf. Im Gegenteil: Eine Tür bei einem Privatgrundstück oder privaten Haus oder einer Wohnung signalisiert: Hier beginnt ein von der Öffentlichkeit abgetrennter privater Bereich. Das ist zu respektieren.
Die Frage ist also: ab wann wird das Verhalten des Paketboten widerrechtlich? Wenn der Paketbote nun das Grundstück durch das unabgeschlossene Gartentor betritt, um z.B. auch noch an der Tür des Gartenhauses zu klopfen, ob sich etwa dort ein Bewohner aufhält, bewegt sich das meines Erachtens noch in einem legalen Rahmen. Man könnte das als Serviceleistung und Bemühen im Rahmen seiner vertraglichen Zustellpflicht auslegen, daß er (neben seinem Eigeninteresse, den Auftrag abzuwickeln) dem Empfänger Zeit und Wege ersparen will.
Wenn er jedoch die (unverschlossene) Tür des Gartenhauses öffnet und darüber hinaus auch noch das Gartenhaus betritt, dann ist das imho eindeutig übergriffig. Spätestens hier ist er nach den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsweisen und den guten Sitten wissentlich unwillkommen. Die Einfriedung des Grundstücks und die geschlossene Tür signalisieren unzweifelhaft: Hier ist ein Privatbereich. Immerhin unterliegt die Unverletzlichkeit der Wohnung als ein Grundrecht (Art. 13 GG, [1]. ja einem besonderem Schutz, es geht also um keine Nebensächlichkeit. Es bedarf also m.E. keiner Schilder und besonderer Erklärungen. Ein Zaun und eine (wenn auch unverschlossene) Tür reichen bereits aus, um in einem bedeutenderen Fall auf Hausfriedensbruch durch Eindringen in das Gartenhaus zu erkennen. --84.191.143.101 21:37, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Das bloße Betreten des Gartenhauses ist kein Hausfriedensbruch, nur das widerrechtliche. Der Zusteller muss also wissen, dass er da nicht rein darf (oder raus muss), bevor er Hausfriedensbruch begeht. --79.224.240.166 21:46, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Das weiß er, bzw. es ist ihm zuzumuten, daß er das weiß. Man geht auf irgendwelchen Grundstücken nicht irgendwo rein. Man klopft und wenn keiner da ist, geht man und hinterläßt an der Tür (nicht aber im Inneren) eine Nachricht. Das ist Grundwissen in Fragen des Respekts der Privatsphäre, gute Kinderstube 2. oder 3. Klasse. --84.191.143.101 21:55, 22. Mai 2012 (CEST) Oder anders formuliert: Eine Tür (oder ein Fenster) ist genauso eine Sperre wie ein Zaun oder eine Wand. Da ist kein Unterschied. Die Tür ist nur da, damit der Bewohner in sein Privatreich kommt und sonst niemand, es sei denn, er lädt jemand ein, hereinzukommen. Der Zusteller war nicht eingeladen. Sonst käme ja am Ende noch jemand und sagt. Das Fenster war offen, also durfte ich da einsteigen... --84.191.143.101 21:59, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
(BK) Da bist Du im Unrecht. In Deutschland ist nicht alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, sondern es ist alles nicht erlaubt, was ausdrücklich verboten ist. Wenn also kein Schild „Betreten verboten“ dran ist, dann darf er rein, ohne Hausfriedensbruch zu begehen. --79.224.240.166 22:02, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Hast du Art. 13 GG gelesen? Ist oben verlinkt. Es ist verboten. Die Wohnung ist unverletzlich. Das gilt auch für Privatpersonen. Daraus wachsen doch §§ 123 und 124 StGB... --84.191.143.101 22:04, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Ein Paketbote ist bei der Zustellung mal etwas kreativer und tut etwas Ungewöhnliches, um dem Empfänger den Empfang seiner Ware schnellstens zu ermöglichen. Er klaut dabei nichts, bricht nichts auf und macht nichts kaputt. Er legt das Paket lediglich in einem Geräteschuppen ab. Und der Empfänger des Pakets macht sich allen Ernstes Gedanken, wie er dem Boten an den Karren fahren kann? Hätte ich den Glauben an die Menschheit nicht schon lange verloren, dann wäre das ein Grund, es zu tun. Viel Spaß noch bei der Paragraphenreiterei. --91.56.156.128 22:06, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Der Fragesteller schreibt von einem "Gartenhaus". Ob das ein Geräteschuppen ist (was ja etwas ganz anderes suggerieren kann) oder wie das genau aussieht, wissen wir garnicht. Wieviel Eigeninteresse oder Service das Verhalten des Paketboten bestimmt können wir auch nur spekulieren. Entscheidend ist einzig, daß der Fragesteller seine Privatsphäre verletzt sieht. Das kann er zu Recht, auch wenn andere Menschen damit anders umgehen würden. Wir sprechen also über nicht weniger als den Schutz von Privatsphäre. Darüber kann man sich lustig machen oder abwertend schreiben, man kann es aber auch einfach respektieren, oder? --84.191.143.101 22:18, 22. Mai 2012 (CEST) Beantworten
Da es ihm nur noch darum geht, dem Fahrer an den Karren zu fahren, fällt es mir schwer, da irgendwas zu respektieren. Er hat sich beschwert und seinem Ärger Luft gemacht, aber das reicht ihm nicht. Wenn ihm seine Privatspäre (im Gartenhaus!) so heilig ist, dann soll er halt abschließen. Da kann ja sonst auch jeder andere rein, das ist ihm dann egal oder was? So ein Hermes-Fahrer verdient meienes Wissens pro Paket keinen Euro und muß alle Kosten für Fahrzeug etc. selber tragen. Der verdient unterm Strich unter dem Hartz-4-Satz und geht dafür nicht nur 8 Stunden am Tag arbeiten. Und dem armen Wicht will der Fragesteller hier noch eins reinwürgen, weil er ihm sein Paket gebracht hat? Da hört es bei mir echt auf, aber ich bin jetzt lieber still, sonst rege ich mich zu sehr über das auf, was man als Mitmenschen bezeichnen muß. --91.56.156.128 22:36, 22. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Der Fahrer hatte im Gartenhaus nichts zu suchen. Das ist einfach so. In anderen Ländern würde er das Risiko eingehen, bei einem solchen Übergriff erschossen zu werden. Ob er "mal etwas kreativer" war deshalb und "etwas Ungewöhnliches" getan hat oder ob er, wie Heimschützenzentrum oben überlegt, so handelte, weil er die zweite Anfahrt nicht bezahlt bekommt, ist völlig unerheblich. Er hat in keinem umbauten Raum, ob Gartenhaus, Haus oder Wohnung etwas zu suchen. Niemals. Unter keinen Umständen. Es sei denn, er wird irgendwo hereingebeten. Das einzige, was er darf, ist Ladengeschäfte betreten und selbst in Betrieben hat er nur eingeschränkten, vom Betrieb festgelegten Zugang. Der Fragesteller hat sich daher zu Recht beschwert. Er kann auch davon ausgehen, daß der Fahrer weiß, daß er in umbautem privaten Raum nichts zu suchen hat.
Ich kann auch nicht erkennen, daß der Fragesteller über seine Beschwerde hinaus dem Fahrer "an den Karren fahtren" will. Er fragt nach einer juristischen Einschätzung. Das kann er hier tun. Der Fragesteller hat das Recht, sein Gartenhaus nicht abzuschließen. Das muß er sich von einem aus welchen Gründen auch immer übergriffigen Auslieferungsboten nicht nehmen lassen.
Für die Arbeitsbedingungen bei Hermes ist der Fragesteller nicht verantwortlich. Man kann auch die Arbeitsbedingungen des Fahrers gegen das Recht auf eine geschützte Privatsphäre des Fragestelles nicht gegeneinander ausspielen. Das macht keinen Sinn. Weil du den Aspekt der Mitmenschlichkeit andeutest: Beide sind Menschen. Die Rechte beider sind zu wahren.
Der Fragesteller hat auf die Arbeitsbedingungen des Fahrers keinen Einfluß. Sollte sich der Fahrer in seinem Betrieb für bessere Arbeitsbedingungen einsetzen, dann steht der Fragesteller in der Verantwortung, sich zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß er solches Engagement unterstützt und sich solidarisiert. Das ist hier aber nicht zu verhandeln. Zufällig weiß ich auch recht gut, wie schwer es ist, innerhalb der Logistikfirmen gewerkschaftliche Vertretungen zu organisieren. Hermes kenne ich nicht so gut, aber insbesondere UPS ist da schon immer eine ganz harte Nuß. Andererseits sind die Beschäftigten dort nach meiner Erfahrung auch nur bedingt bereit, für ihre Interessen ernsthaft zu kämpfen. Dabei ist mir schon klar, daß dies auch das Ergebnis der Einstellungspolitik dieser Firmen ist und dann die Angst die Betriebsatmosphäre regiert. Die Krokodilstränen, die ich über den armen Fahrer und seine miesen Arbeitsbedingungern vergießen würde, halten sich daher in Grenzen und wären immer an die Frage gekoppelt, ob und in welchem Ausmaß er sich zur Wehr setzt. Bei diesem Bemühen hätte er allerdings meine Unterstützung. Nicht aber, wenn er das Recht seiner Kunden auf eine geschützte Privatsphäre mißachtet. --84.191.143.101 01:51, 23. Mai 2012 (CEST) Beantworten

In der Wikipedia steht es doch ziemlich deutlich: "Der Tatbestand gliedert sich in zwei Varianten: Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in näher bestimmte Räumlichkeiten." - dieser Wille ist natürlich bekanntzugeben. Ansonsten würde die hier gewünschte Anwendung jeden permanent zum Straftäter machen, wenn man fremden Besitz betritt, was täglich geschieht. Allgemein gilt der Grundsatz, bis zur ersten verschlossenen Tür. Also vom Gartentor auf direktem Weg zur Haustür, wenn das Tor offen steht, ansonsten nur, wenn keine Klingelanlage vorhanden ist. Das bloße Betreten durch Zusteller (keine Postboten) ist straffrei. Gartenhäuser sind darin jedoch nicht enthalten. Die Frage ist aber, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, und vor allem, welche Konsequenzen das haben kann. Wie wäre es zB. damit, daß Hermes in Zukunft die Zustellung ablehnt? Ich denke, auf einer solchen "Schwarzen Liste" bei Versandhäusern zu stehen, bringt mehr Unbill, als die hier erfolgreiche Zustellung einer Sendung. Das "Gewohnheitsrecht" der Zustellung bedarf sicher keiner individuellen Festlegung je Grundstück. Einfach ein handelsübliches Schild aufhängen, und die Konsequenzen tragen.Oliver S.Y. (Diskussion) 01:56, 23. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Ich verstehe den Fragesteller so, daß er sich über die freche Antwort von Hermes auf seine Beschwerde geärgert hat und sich rechtskundig machen will, sich seiner Einschätzung, daß das nicht ok war, daß ein Tabu verletzt wurde, versichern will. Ich stimme dem zu, andere argumentieren wie Hermes, er solle (salopp gesagt) sich nicht so anstellen, das sei doch egal und nehmen nicht zur Kenntnis, daß er (imho begründet) eine Verletzung seiner Rechte reklamiert. Von einer Klage war nirgendwo die Rede. Wäre auch. das würde ich ebenfalls so einschätzen, völlig aussichtslos. Juristisch eine Bagatelle, für den Betroffenen aber in seinem subjektiven Empfinden offenbar nicht. Wenn Hermes eine Zusendung ablehnt, muß der Absender eben eine andere Firma auswählen. Hermes hat aber die Möglichkeit, am Tor am Zaun zu klingeln und zuzustellen, wie es sich gehört. Warum sollten sie also ablehnen? Wenn Hermes eine Zusendung ablehnt, weil der Bote das Gartenhaus nicht betreten darf, würde ich sie allerdings mit großer Lust (wegen was auch immer) verklagen und damit in die Öffentlichkeit zerren. --84.191.143.101 02:03, 23. Mai 2012 (CEST) Erg. --84.191.143.101 02:13, 23. Mai 2012 (CEST) p.s.: Zur Frage der Willensäußerung: Ein Zaun ist Ausdruck eines Willens: hier beginnt mein Privatbesitz und eine geschlossene Tür (ob abgeschlossen oder nicht) ist Ausdruck eines Willens: Hier darfst du nicht rein. Daß es eine straffreie Grauzone gibt ist unbestritten, da gehe ich mit deiner Darstellung konform. Aber solange man nicht jemand antrifft, sind Zaun und Tür die gültige Willenserklärung. --84.191.143.101 02:24, 23. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Danke für eure Einschätzungen. Ich werde den Zusteller natürlich nicht verklagen, aber zukünftig die Tore (ab)schließen, wenn ich nicht da bin. Was zurück bleibt ist eben ein komisches Gefühl, nachdem ein Fremder in unserem Gartenhaus war, dass nicht nur ein Geräteschuppen ist. In diesem befinden sich einfache Möbel und es wird im Sommer auch für Übernachtungen genutzt (Kinder, Gäste, ...). --141.15.31.1 07:12, 23. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Das ist es, du hättest das Gartenhaus verschließen müssen, wenn du nicht wolltest, das jemand es betritt. Der Paketbote hätte sicher das Gartenhaus nicht aufgebrochen.
Allgemein: Manche sehen die Frage des Betretungsverbots von Grundstücken hier zu eng. Wer möchte, dass sein Grundstück nicht betreten wird, muss es mit einer abschließbaren Tür, die dann auch abgeschlossen sein muss, in einer Grundstücksmauer oder einem Zaun versehen. Dann macht sich jeder strafbar, der dieses Grundstück (gewaltsam) betritt. Ein Zaun alleine genügt nicht, um anzuzeigen, dass man nicht möchte, dass das Grundstück betreten wird. Es kommt darauf an, dass der Betretende erkennt oder erkennen muss, dass er etwas Verbotenes tut. Das ist beim Betreten durch ein offenes Gartentor mit Sicherheit und beim Betreten eines nicht abgeschlossenen Gartenhäuschens zum Zweck der Paketablage - nicht zum Zweck des Auskundschaftens von Übernachtungsmöglichkeiten - n. m. M. nicht der Fall.
Zudem gibt es sogar Situationen, bei denen es strafbar ist, nicht in eine Wohnung einzudringen. Man kann also nicht leichtfertig alles Mögliche gleich zum Hausfriedensbruch erklären. --Torwartfehler (Diskussion) 17:02, 23. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Was der Fragesteller hier unverschämterweise betreibt ist einfach nur Verleumdung und üble Nachrede, denn die Nennung des Paketdienstes ist völlig überflüssig - als ob sich nicht jeder Zustelldienst (DHL, UPS, DPD, GLS etc. pp.) ähnliches leisten würde. Hier wird ganz frech Wikipedia als Plattform für eine verkappte Schmierenkampagne missbraucht. Auch ohne Nennung des Zustelldienstes sind solche Diskussionen hier völlig fehl am Platz. --178.1.3.255 00:18, 17. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Nebenklagefähigkeit[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel ist unter dem Abschnitt "Strafprozessrechtliches" angegeben, dass der Hausfriedensbruch gemäß §395 StPO Nebenklagefähig ist. Der §123 StGB ist dort jedoch nicht aufgeführt und auch ein Fachanwalt für Strafrecht sagte mir, dass dieses Vergehen nicht nebenklagefähig ist. (nicht signierter Beitrag von 185.5.11.10 (Diskussion) 11:59, 12. Jan. 2014 (CET))Beantworten

Da ich es dort auch nicht finden konnte, habe ich den Satz umseitig entfernt. --DaB. (Diskussion) 21:28, 19. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Juristische Sprache[Quelltext bearbeiten]

"...ist unbeachtlich, da sich die Bedingung an einen zu generellen Personenkreis richtet. Allerdings ist ein individuelles Hausverbot beachtlich." – "beachtlich" zumindest hat im Deutschen eine andere Bedeutung als im (so vermute ich mal) Jura-Sprech. Könnte man das nicht auch in Standarddeutsch formulieren? -- JoVV QUACK 17:00, 1. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Lese es als „zu beachten“ (bzw. „nicht zu beachten“). --DaB. (Diskussion) 21:29, 19. Feb. 2018 (CET)Beantworten