Diskussion:Konkrete Normenkontrolle

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Chitarra56 in Abschnitt Statthaftigkeit der konkreten NK (Deutschland)
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Ergänzungen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel könnte m.E. ein paar Ergänzungen vertragen:

  • Verfahren der konkreten Normenkontrolle gibt es auch nach den Länderverfassungen (Normenkontrolle durch Länderverfassungsgerichte - z.B. Art. 92 der Bayerischen Verfassung);
  • Das BVerfG kann auch die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz prüfen.

--Fl.schmitt 11:20, 21. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Richtig. --Gnom (Diskussion) 15:35, 15. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Frankreich[Quelltext bearbeiten]

Gibt es in Frankreich seit 2008 nicht auch eine Form der konkreten Normenkontrolle?

Artikel 61-1 (Verfassungsgesetz Nr. 2008-724 vom 23. Juli 2008)
"(1) Wird anläßlich eines anhängigen Gerichtsverfahrens behauptet, eine gesetzliche Bestimmung verstoße gegen die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann der Verfassungsrat mit dieser Frage befasst werden, auf Verweisung des Staatsrates oder des Kassationshofes, die sich innerhalb einer bestimmten Frist äußern."

--Q'Alex (Diskussion) 16:08, 10. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Stimmt. Die Vorschrift begegnet in Frankreich großen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Parlaments, ist aber eingefügt worden. --Gnom (Diskussion) 15:35, 15. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Abgrenzung zur abstrakten Normenkontrolle[Quelltext bearbeiten]

Änderung Satz 2: Viertel in Drittel Quelle: Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 GG --Stepke87 (Diskussion) 18:06, 11. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Siehe hier: ein Viertel. Viele Grüße. --Horst Gräbner (Diskussion) 18:14, 11. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Stimmt, sorry - altes GG aufgerufen -.- --Stepke87 (Diskussion) 18:19, 11. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Statthaftigkeit der konkreten NK (Deutschland)[Quelltext bearbeiten]

Zur Situation in Deutschland heißt es im ersten Absatz: "Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Fachgerichte legen den Verfassungsgerichten eine Gesetzesnorm bei Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vor (sog. Richtervorlage)."

Das ist zumindest ungenau, denn es ist allgemein anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nicht ausreicht. Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt sein und diese Überzeugung stichhaltig begründen. Das wird in den nachfolgenden Absätzen dann auch richtig dargestellt, der erste Absatz ist aber irreführend. Die nach diesem Absatz zitierte Quelle enthält selbst (S. 304) einen Absatz, der eigens anspricht, dass Zweifel eben nicht ausreichen. --Chitarra56 (Diskussion) 14:07, 15. Nov. 2015 (CET)Beantworten