Diskussion:Legalitätsprinzip

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 87.165.255.215 in Abschnitt Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung
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das legalitätsprinzip ist ein tragender bestandteil der österreichischen Rechtsordnung!

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob die engen Grenzen, die der Polizei gesetzt sind von allen so geteilt wird. Nach meinem Kenntnisstand muss die Polizei sogar dann noch eine Anzeige fertigen, wenn sie Kenntnis von einem Verfahrenshindernis (fehlende Schuldfähigkeit) hat. --Ne68bj 14:41, 4. Jan 2005 (CET)



Ich meine das Fettgedruckte sei falsch:

(...) Durchbrochen wird das Legalitätsprinzip durch das Opportunitätsprinzip. Besteht nur eine geringe Schuld oder sind schwerwiegendere Straftaten zu verfolgen, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegebenenfalls einstellen. (...)



Ich wollte eben auch genau diesen Satz bemängeln. Er kann auf mindestens zwei Arten gedeutet werden:

1. Wir gehen deine gestohlene Spielzeuge nicht nach, weil wir in Mordermittlung ertrinken.

2. Wir gehen deine Strafanzeige wegen Mordes nicht nach, weil es eine zu schwerwiegende Straftat ausmacht.

Hier ist wohl 1. gemeint, eine Verbesserung der Formulierung jedoch zu wünschen. 88.77.153.96 01:12, 6. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Antragsdelikte vs. Offizialdelikte[Quelltext bearbeiten]

Gilt die Ermittlungspflicht nicht nur bei Offizialdelikten? Antragsdelikte, wie z.B. nichtgewerbliche Urheberrechtsverletzungen können m.W. nur auf Antrag des Rechteinhabers verfolgt werden. Hierauf wird aber im Artikel nirgendwo hingewiesen.--SiriusB 09:33, 15. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Nachtrag: Habe einen entsprechenden Hinweis hinzugefügt, zumal auch §152 StPO einen Vorbehalt bezüglich anderer gesetzlicher Bestimmungen enthält.--SiriusB 09:42, 15. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Verlinkung ins Englische[Quelltext bearbeiten]

Der hier verlinkte Artikel in der englischen Wikipedia meint doch etwas anderes als das "deutsche" Legalitätsprinzip, oder hab ich da was falsch verstanden? --Fontanelli 13:58, 19. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Hast Du nicht ;-) -- 84.137.50.116 09:44, 28. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Unfall[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht, ein Unfall würde einen Polizeieinsatz nach sich ziehen. Das ist Quatsch; die Polizei ist (zumindest in Hessen) per Erlass nicht verpflichtet, jeden Unfall aufzunehmen. Ist die Sachlage klar, besteht keiner auf die Unfallaufnahme und steht nur eine geringfügige OWi im Raum, kann von der Unfallaufnahme abgesehen werden.--84.59.24.189 03:27, 6. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Widerspruch Antragsdelikt[Quelltext bearbeiten]

"Das Legalitätsprinzip ist in Deutschland die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat, die kein reines Antragsdelikt ist, erlangt hat [...] Nur bezogen auf die deutsche Polizei ist der Ermessenspielraum zur Anzeigenerstattung auf Null reduziert. Diese ist auch dann zur Anzeigenerstattung verpflichtet, wenn es sich um Antragsdelikte handelt"

Bitte umformulieren. -- Amtiss, SNAFU ? 17:11, 5. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung[Quelltext bearbeiten]

Das Legalitätsprinzip korreliert in bestimmten Fallgruppen nach der RSpr des BVerfG mit einem echten Rechtsanspruch des Verletzten, vgl. Beschluss des BVerfG vom 26.6.2014, 2 BvR 2699/10 mit Bespr NJW Spezial 15, 57. --ErwinLindemann (Diskussion) 10:26, 23. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Das Klageerzwingungsverfahren wurde in den Urteilen doch eben nicht eingeleitet!-- schmitty 16:22, 23. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

1) Den Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung behandelt Dirk Diehm mit seinem Aufsatz Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246.

(online).

2) Weiter gibt es zum Thema des Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung den Aufsatz von Alexander Würdinger, Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29 ff

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9

3) Der Aufsatz von Dirk Diehm behandelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen des subjektiven Anspruchs auf effektive Strafverfolgung, während der Aufsatz von Alexander Würdinger die konkreten prozessualen Auswirkungen behandelt, so ergänzen sich die beiden Aufsätze.

4) Zum Thema des Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung schließlich Meyer-Goßner/Schmitt, der Standard-Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu 172 StPO: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung wird dort - in Fettdruck - bezeichnet als Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte. Es handelt sich jeweils um Synonyme.

5) Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung wurde in den Jahren 2014/2015 begründet durch die Rechtsprechung des BVerfG:

1. Beschluss vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;

2. Beschluss vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;

3. Beschluss vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und

4. Beschluss vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/10/2-bvr-2699-10.php

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-1568-12.php

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-1304-12.php

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/11/2-bvr-987-11.php

6) Schließlich gibt es zum subjektiven Anspruch auf effektive Strafverfolgung auch drei Wikipedia-Artikel:

a) Zum Klageerzwingungsverfahren

b) zum Ermittlungserzwingungsverfahren und

c) zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter.--87.165.255.215 08:36, 15. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Österreichisches Legalitätsprinzip: Pendant.[Quelltext bearbeiten]

Formalbegriffspendant nach deutscher Auslegung für österreichische Legalitätsprinzip? Damit hat man in Deutschland wiedermal etwas Probleme durch durch zu viel herum subsidieren, und absichtliche Missverständlichkeiten erzeugen gegenüber den angewiesenen nicht verbeamteten Behördendienstlern. (nicht signierter Beitrag von 80.137.25.136 (Diskussion) 08:04, 12. Jul 2016 (CEST))

Personenkreis "Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes"[Quelltext bearbeiten]

gehört die Sicherheitswacht (Teil der Polizei) und die Kommunalpolizei (auch irgendwie "Polizei") (jeweils in Deutschland) auch zum Personenkreis, die etwaige Straftaten anzeigen müssen? --2A01:C22:7A1E:C00:E175:88B2:1C9:3102 21:06, 22. Feb. 2017 (CET)Beantworten