Diskussion:Menschenwürde

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Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von FWS AM in Abschnitt Abschnitt Deutschland
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Menschenwürde“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Literaturvorschlag[Quelltext bearbeiten]

Ich würde gerne einen Literaturvorschlag machen. Kürzlich ist das „Smartbook Grundrechte“ im Nomos-Verlag erschienen. Die E-Book-Version des Buchs ist kostenfrei für jedermann abrufbar und dürfte als vertiefender Literaturnachweis für die Nutzer*innen dieses Wikipedia-Artikels nützlich sein. Verschaffen Sie sich gerne selbst einen Einblick in das Kapitel zur Menschenwürde: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748911197-87/lern-und-verstaendnisziele?page=0 (Zitiervorschlag: Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 2022, §§ 6, 7) Aktuelle Rezensionen zum Smartbook Grundrechte finden Sie bei Jurios, abrufbar unter https://jurios.de/2022/11/12/rezension-smartbook-grundrechte-towfigh-gleixner/ und im Rechtsgespräch-Podcast unter https://www.rechtsanwalt-bruegmann.de/podcast-rechtsgespraech/episode/e3fab3f3/folge-55-legal-tech-innovationsforderung-in-bayern-und-was-hat-zugang-zu-gesundheitsvorsorge-mit-dem-zugang-zum-recht-zu-tun (ab 00:45:45). --Lehrstuhl Towfigh (Diskussion) 13:21, 4. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Vgl. Antwort unter Diskussion:Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland#Literaturvorschlag. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:38, 4. Mär. 2023 (CET)Beantworten

Müsste zu Punkt 1.2 nicht ergänzt werden, daß die Kairoer Erkärung der Menschenrechte diese unter den Vorbehalt der Scharia stellt und somit den Nichtmoslems die Menschenrechte abspricht (Rechte auf Leben, Körperliche Unversehrtheit, Religionsfreiheit, Schutz des Eigentums, Sexuelle Selbstbesimmung - denn der Islam sieht für Ehen und Beziehungen zwischen nichtislamischem Mann und islamischer Frau, Für die Beleidigung des Islam sowie den Austritt aus demselben ja die Todesstrafe vor, was in vielen islamischen Staaten noch heute geltendes Recht ist, oder aber schwere Freiheitsstrafen. (nicht signierter Beitrag von 83.125.92.37 (Diskussion) 14:48, 8. Jun. 2023 (CEST))Beantworten

Ganz so einfach ist es nicht. Strukturell haben wir eine ähnliche Situation: Im Anschluss an Art. 1. des GG werden Grundrechte aufgeführt, welche aus der Menschenwürde abgeleitet sind. Dau zählen die Unverletztlichkeit der Wohnung, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, usw. Begeht aber jemand eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches, werden diese Grundrecht eingeschränkt. Zum Beispiel kann es zu Hausdurchsuchungen kommen und die Person wird vielleicht für viele Jahre ins Gefängnis gesperrt, obwohl sie für die freie Entfaltung der Persönlichkeit eine andere Umgebung benötigen oder sich wünschen würden. - In diesem Sinne stehen also die Grundrechte, welche ausdrücklich aus der Menschenwürde abgeleitet werden, auch in der "westlichen Welt" unter dem Vorbehalt anderer Gesetze.
Entscheidend ist an dieser Stelle, ob sich rechtstheoretisch argumentieren lässt, dass die Gesetze, welche bei der Einschränkung der Grundrechte herangezogen werden, selber eine Grundlage im Gedanken der Menschenwürde haben. Im Falle der Scharia sind diese Argumente natürlich bei Unterstellung einer göttlichen Autorität nicht schwer zu finden. Dass in Ihrer Liste Dinge aufgezählt werden, die auch bei uns u. U. unter Vorbehalten stehen (z. B. Schutz des Eigentums), zeigt eigentlich, dass es eher um den Stellenwert der Vorbehalte geht als um die Tatsache, dass Grundrechte, welche die Menschenwürde konkretisieren sollen, überhaupt unter Vorbehalte gestellt werden. Die Menschenwürde stellt nicht den Raum für Willkürfreiheiten sicher. Der Raum, in dem seine Grundrechte garantiert werden, wird durch Gesetze abgesteckt. --82.100.231.170 14:09, 3. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Abschnitt Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Im Verhältnis zur sonstigen Artikellänge ist der Teil zu Deutschland massiv überdimensioniert. Ich schlage daher vor, den derzeitigen Text in einen eigenen Artikel „Menschwenwürde (Deutschland) auszulagern und das Wesentliche zusammenzufassen. (Dabei wäre – dem Baustein folgend – vieles zu überprüfen, zu belegen und gegebenenfalls zu löschen.) Wenn ich könnte, täte ich es eigenständig. Da ich mich jedoch nicht mit der Dogmatik, Rechtsprechung, Tragweite und Geschichte des Art. 1 GG auskenne, bin ich dazu leider nicht fähig.--FWS AM (Diskussion) 11:18, 4. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Die Menschenwürde, wie sie im deutschen Verfassungsrecht verstanden wird, ist meiner Ansicht nach kaum zu verstehen ohne die historischen Grundlagen, insbesondere die Definition nach Kant. Daher wäre ich dagegen, beides auseinanderzureißen. --Pistazienfresser (Diskussion) 13:13, 6. Nov. 2023 (CET)Beantworten
+1. In Menschenwürde (Schweiz) fehlt mir gerade eine solche Grundierung. Außerdem ist dieser Artikel so kurz, dass er ohne weiteres hier ergänzt werden könnte, es bräuchte keinen eigenen Artikel dafür. Gegen Trennung, für eine Eingliederung. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 16:06, 6. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Danke für eure Antworten, die mir einleuchten. @Aschmidt. Was den Artikel zur Schweiz angeht: Ja, er ist kurz; das wird aber nicht so bleiben. Ich bin einfach noch nicht dazu gekommen, die Literatur zum Thema zu sichten (alleine die Beiträge im St. Galler und Basler Kommentar umfassen mehr als 150 Seiten; hinzu kommen Monographien und die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ich bin eher der Meinung, dass die philosophischen und historischen Grundlagen in diesem Artikel, die Ausprägung in den einzelnen Rechtsordnungen in separaten Artikeln dargestellt werden muss, in denen kann das Wichtigste zu den Grundlagen zusammengefasst und auf diesen Artikel dann verwiesen werden. Derzeit ist der Umfang des Artikels noch im Rahmen. Wenn nun aber ausführliche Abhandlungen zur Rechtslage in der Schweiz, in Österreich und noch im angelsächsischen Raum eingefügt werden, platzt er aus allen Nähten. Abgesehen davon ist das Kernthema, die Menschenwürde an sich und deren Entwicklung in Geschichte und Philosophie, hingegen eher zu kurz dargestellt. Aber lassen wir's, so wichtig ist das nicht.--FWS AM (Diskussion) 17:32, 6. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das ist ein zentrales Thema der Rechtsphilosophie und des Verfassungsrechts, kann also gar nicht nicht so wichtig sein (Vorsicht, doppelte Verneinung). :) Du siehst jedenfalls, dass solche redaktionellen Fragen eine große Bedeutung haben, weil es darum geht, den Zuschnitt der Artikel festzulegen. Auch dein neuer Artikel zum Schweizer Recht ist nicht ohne weiteres zu verstehen, wenn man den rechtsphilosophischen Teil weglässt und sich ganz auf die Kommentarliteratur beschränkt. Es wird nicht anders gehen, als die wesentlichen Voraussetzungen und Bezüge zur Rechtsphilosophie mit einzubeziehen. Ich bin kein Freund von Ausgliederungen, weil es immer zu solchen Problemen führt, wie wir sie hier angesprochen haben. Es ist viel einfacher zu schreiben und viel interessanter zu lesen, wenn man die Dinge zusammenbehält, die zusammengehören. Und die „deutsche“ Menschenwürde hat schon etwas mit der „Schweizer“ Menschenwürde zu tun, oder? :) Ein Vorschlag: (1) Da du dich mit dem Schweizer Recht auskennst, nimm soviel Rechtsphilosophie mit in deinen Artikel hinein, wie es nötig ist. (2) Und vielleicht beginnst du auch damit, bevor du die Dogmatik noch weiter ausbaust. Nur ein Vorschlag. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 20:10, 6. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das ist ein guter Vorschlag. Ich schaue mal, was ich dazu so finde. Liebe Grüsse, --FWS AM (Diskussion) 10:29, 7. Nov. 2023 (CET)Beantworten