Diskussion:Panoramafreiheit

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von HH58 in Abschnitt Kunstwerke in Innenräumen
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Panoramafreiheit“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Frankreich nach 2016[Quelltext bearbeiten]

Müsste Frankreich nach dem aktuellen Stand nicht Orange sein? Oder habe ich den Artikel falsch verstanden? Falls das allgemein so anerkannt wird bin ich bereit das Bild anzupassen. Dank, Philipp D.

Belgien müsste bei der Gelegenheit ebenfalls wegen der Änderung in 2016 aktualisiert werden. (nicht signierter Beitrag von 82.83.159.51 (Diskussion) 21:28, 9. Jan. 2021 (CET))Beantworten

Italien[Quelltext bearbeiten]

Abgesehen von der sehr verschwurbelten Ausdrucksweise wird dort behauptet, dass die Panoramafreiheit eine Schrankenregelung sei. Kann jemand, der sich inhaltlich auskennt, den Abschnitt mal überarbeiten? Insbesondere interessiert ja, ob es eine Panoramafreiheit gibt oder nicht. -- Reinhard Dietrich (Diskussion) 08:13, 7. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

§ 59, Abs. 2 UrhG[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel zitiert: »(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.« Absatz 2 ist mir – als Nicht-Jurist – völlig unverständlich. Heißt das etwa, ich darf ein Bauwerk von außen fotogtafieren, aber darf das Bild nicht an einem Bauwerk anbringen? Oder wie, oder was? Dieser Absatz sollte im Artikel erläutert werden. --Knottel (Diskussion) 17:59, 25. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Du darfst es nicht nachbauen. Grüße --h-stt !? 18:14, 2. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Hilfsmittel erlaubt[Quelltext bearbeiten]

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entscheiden, dass es zulässig ist, urheberrechtlich geschützte Werke, die sich im öffentlichen Raum befinden, aus dem Luftraum heraus zu fotografieren und die Fotografien (auch gewerblich) zu veröffentlichen und verbreiten (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20). Die Ansicht, nach der Luftbildaufnahmen von Gebäuden nicht unter die Panoramafreiheit fielen, sei überkommen. Vielmehr sei § 59 UrhG europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass Luftbildaufnahmen sowie der Einsatz von Hilfsmitteln von der Panoramafreiheit gedeckt sei. Ausschlaggebend sei alleine, dass das Werk an einem öffentlichen Ort stehe und nicht, wie und aus welchem Blickwinkel es aufgenommen werde. Bereits der BGH hatte in der AIDA-Entscheidung ausgeführt, dass die Nennung von „Wegen, Straßen oder Plätzen“ in § 59 UrhG lediglich beispielhaft sei und auch die mit einem Wasserfahrzeug befahrbaren Seewasserstraßen als öffentlicher Ort anzusehen. Das Landgericht Frankfurt hat sich in seinem Urteil hierauf bezogen und insofern ausgeführt, dass nicht einsichtig sei, dass die Panoramafreiheit für Fotografien gelten solle, die von einem Boot aus gefertigt werden, dies für Drohnen-Fotografien aber nicht gelten soll, denn wie die Wasserstraßen ist auch der Luftraum ist für jedermann frei zugänglich (§ 1 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz). Dass Drohnenfliegen grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, kann daran nichts ändern, denn dies gilt grundsätzlich auch für Wasserfahrzeuge.https://mueller.legal/de/aktuelles/drohnen-fotografien-von-urheberrechtlich-geschuetzten-werken-fallen-unter-die-panoramafreiheit (nicht signierter Beitrag von 91.64.224.155 (Diskussion) 10:09, 7. Dez. 2020 (CET))Beantworten

Danke für den Hinweis. Nachdem das Urteil jetzt seit langem rechtskräftig ist, sollten wir den Artikel aktualisieren. Grüße --h-stt !? 18:45, 18. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Kunstwerke in Innenräumen[Quelltext bearbeiten]

Ich habe jetzt nicht ganz verstanden, wie das mit Kunstwerken in Innenräumen ist. Wenn ich von einer öffentlichen Straße aus durch ein großes Fenster ein Kunstwerk fotografiere, das sich in einem Gebäude befindet - fällt das dann noch unter die Panoramafreiheit oder nicht ? --HH58 (Diskussion) 11:05, 26. Nov. 2022 (CET)Beantworten