Diskussion:Renate Künast

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Ich habe gerade das Buch "Die Macht der Clans: Arabische Großfamilien und ihre kriminellen Imperien" gelesen. Da kommt der Ehemann Rüdiger Portius als Klan Anwalt vor. Im Internet finde ich diese Quelle: www.welt.de/vermischtes/article188031211/Arafat-Abou-Chaker-wieder-frei-Haftbefehl-gegen-Clan-Boss-aufgehoben.html -- 95.90.237.207 09:40, 14. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Künast ist Teil des Pädophilenskandals de Grünen. Quelle: ARD https://www.youtube.com/watch?v=XZXhzmZ-COU Wieso wird das hier nicht erwähnt?

Sie machte 1986 einen Zwischenruf im Abgeordnetenhaus, mit dem sie einen gegnerischen Redner korrigiert hatte, der aus dem pädophiliefreundlichen Beschluß zitiert hatte, vermutlich dem Wahlprogram der Alternativen liste von 1981, vergl. [1]. Es ist nicht auszuschließen, daß Künast diesen Beschluß damals selbst zustimmt hatte oder ihn inhaltlich mittrug. Jahrzehnte später wurde die Stelle "gefunden" (zufälligerweise im Bundestagswahlkampf 2013?) und ihr das damalige Korrigieren, wonach vermutlich damals kein Hahn gekräht hatte, nachträglich als Gedankenverbrechen ausgelegt, weil sie damit den Beschluß gutgeheißen habe. Sie selbst spricht stattdessen von einem "Mißverständnis", https://www.welt.de/print/wams/article141408523/Renate-Kuenast-erklaert-ihre-Rolle.html. Gleichwohl hat sich Künast wiederholt kritisch über ihre eigene Rolle und ihre Partei bzgl. dieses Themas geäußert, insofern könnte man es auch erwähnen, Rosenkohl (Diskussion) 00:02, 16. Apr. 2019 (CEST)[Beantworten]
Ich finde nicht, dass diese Entscheidung des Landesgerichts derart prominent dargestellt werden soll. Künast ist ohnehin eine polarisierende Person. Mit dem Hinweis auf diese Entscheidung kommt ein unbedarfter Leser leicht auf die Idee, man könne Frau Künast ohne weiteres die Schmähung bzw Beleidigung an den Kopf werfen (abgesehen davon, dass die Entscheidung mE überschießend ist). Und eben dieser Schluss ist falsch.
Zur Klärung, worüber hier diskutiert wird: Im gegenständlichen Gerichtsverfahren ging es darum, ob ein aus gegebenen Tatsachen abgeleitetes Werturteil von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung zB des EGMR und des BVerfG müssen Politiker dabei ziemlich viel ertragen. Daraus folgt aber nicht, dass das von der Meinungsfreiheit gedeckte Werturteil zur richtigen (zutreffenden) Tatsache wird. Dh übersetzt: Das Gericht sagt, die insoweit als Werturteil(!) erfolgende Bezeichnung von Künast als "[beleidigender Ausdruck]" ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt; das Gericht sagt aber nicht: "Künast ist eine "[beleidigender Ausdruck]"".
Wenn es in Wikipedia nun aber darum geht, Tatsachen in Lexikonform festzuhalten, dann hat der Bericht über die Zulässigkeit eines solchen Werturteils nur dann eine Berechtigung, wenn die Auseinandersetzung zwischen den beiden Streitteilen selbst eine berichtenswerte Tatsache ist, was in der Regel nicht der Fall sein wird. Werden bestimmte Sorgfalts- und Qualitätsprinzipien nicht eingehalten, dann wird Wikipedia zum bloßen elektronischen Pranger degradiert - zivilisatorisch ist dann der Standard des Mittelalters wieder erreicht. Auch Politiker haben eine Menschenwürde.
Hier ging es um die Frage eines Werturteils in einem anonymen Posting zu einem Medienbericht. Ist das überhaupt eine relevante "öffentliche Wahrnehmung"? Ich glaube nicht. Die Beleidigung aber bleibt kleben. --Ulix van raudt (Diskussion) 00:33, 14. Nov. 2019 (CET)[Beantworten]
Das Video kann nicht mehr aufgerufen werden.

Urteilsbegründung[Quelltext bearbeiten]

Der Link auf die Urteilsbegruendung ist wichtig fuer das Verstaendnis des "Skandalurteils", welches keines war, sondern lediglich so dargestellt wurde. Der Ausgang des Verfahrens ist wesentlich von Frau Kuenast bestimmt worden, indem sie den mehrmaligen Aufforderungen des Gerichts, ihrer Mitarbeitspflicht nachzukommen und vollstaendige Informationen vorzulegen, nicht nachkam. Dies ist in der Urteilsbegruendung klar nachvollziehbar. Wenn schon ueber das Verfahren breit mit multiplen Links hier berichtet wird, dann sollte die Originalquelle nicht wieder entfernt werden.

Zitat LG Berlin 27. Zivilkammer: "Auch auf wiederholte Auflage hin hatte die Antragstellerin nicht näher zum Kontext des Ausgangsposts vorgetragen. Mit der Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG korrespondiert die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 27 Abs. 1 FamFG, wonach diese bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken sollen. Nach § 27 Abs. 2 FamFG haben sie ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Dieser Verpflichtung war die Antragstellerin nur unzureichend nachgekommen."

Ebenfalls die Aenderung auf Frau Kuenasts Beschwerde ist kein Wunder, sondern ergibt sich daraus, dass sich Frau Kuenast in der Beschwerde entschloss, doch noch teilweise den vorherigen Auflagen nachzukommen:

Zitat LG Berlin 27. Zivilkammer: "Erstmals mit der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin den vollständigen Ausgangspost vorgelegt und nunmehr vorgetragen, dass sein Verfasser, S... L..., u.a. der Betreiber des Blogs „h...-l...“ ist, seit Jahren vom Verfassungsschutz beobachtet und in vielen Presse- und TV-Beiträgen als Prototyp der deutschen „Fake-News“ Szene beschrieben wird."

Wobei ich hier schon dediziert die Kontroversitaet der Herkunft von Frau Kuenasts Informationen bezueglich der Taetigkeit des Verfassungsschutzes als unnoetigen Diskussionspunkt aussen vorgelassen hatte.


Ebenso wichtig (fuer die oeffentliche Wahrnehmung) ist der Link zum Tagesspiegel als bisher einzige mir bekannte Quelle, welche belegt, dass Frau Kuenast klar Stellung zum Thema bezogen hat. Einer der Kritikpunkte im Verfahren war, dass in der Oeffentlichkeit eine prominente Information diesbezueglich nicht existiert. Wer, wenn nicht Wikipedia koennte diesen Umstand aendern?

Zitat LG Berlin 27. Zivilkammer: "Dass sie sich in einer derartigen Deutlichkeit von der Forderung der Straffreiheit von „gewaltlosem“ Sex mit Kindern öffentlich distanziert hatte, dass davon ausgegangen werden könnte, dass dies ihren Kritikern und damit auch den Verfassern der Kommentare bekannt gewesen wäre, hat die Antragstellerin trotz mehrfacher Auflagen der Kammer nicht dargetan. Allein der Verweis auf ihre Ausführungen in dem 2015 in der „...x“ veröffentlichten Interview genügten hierfür nicht aus."


Also bitte nicht einfach pauschal entfernen, sondern bestenfalls eigene Vorschlaege einbringen, wie man es besser machen kann.

Ich zitiere einmal "Es geht beim Sichten darum, eine vorsätzliche Schädigung der Artikel zu verhindern, beispielsweise durch die grundlose Entfernung belegter Angaben oder das Hinzufügen von Inhalten aus unseriösen Quellen. Daher ist es wichtig, in der Zusammenfassungszeile oder direkt im Artikeltext anzugeben, woher du deine Informationen bezogen hast."

Weder habe ich Angaben entfernt, noch habe ich Inhalte aus unserioesen Quellen hinzugefuegt.


Hier noch einmal die jeweiligen Links:

Gerichtsverfahren: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE534882020&doc.part=L&doc.price=0.0

Oeffentliche Stellungnahme: https://m.tagesspiegel.de/politik/renate-kuenast-im-interview-wir-haben-uns-zu-spaet-von-paedophilen-abgegrenzt/8305232.html

--Bombinho eu (Diskussion) 02:47, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Viel Meinung und eigene Schlussfolgerungen, so wird in der WP keine Artikelarbeit gemacht. --Otberg (Diskussion) 09:34, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]


Ja, Begruendungen (des Gerichts) sind naturgemaess Meinungen. Aber das daraus resultierende Urteil ist ein Faktum. Es geht hier um die oeffentliche Wahrnehmung. Es ist leider keine Meinung sondern effektiv Tatsache, dass man sich wahllos jeden Link zum Thema greifen kann und nirgendwo einen sachlichen Bezug zum Urteil findet. Selbst diese Wiki, bzw. der Abschnitt zum Thema ist stark Meinungs-geleitet und behauptet bisher, dass das Urteil Beschimpungen legalisieren wuerde. Das ist klar eine Meinung, welche der Urteilsbegruendung widerspricht.

Derzeitiger Text: "seien hier keine strafbaren Beleidigungen, keine bloße Herabwürdigung der Person, sondern zulässige Meinungsäußerungen in der Sache, selbst eine Bezeichnung wie „Drecks Fotze“" wird hier unter Bezug auf eine Meinungsaeusserung ohne Bezug zum Urteil behauptet, gleichwohl das Gericht anders angibt, was man als Nutzer auch nachlesen koennte, wenn nicht jedesmal der direkte Link zur Urteilsbegruendung wieder entfernt wuerde.

Hier wird die Meinung einer Anwaltskanzlei ueber die Meinung des Gerichtes gestellt. Das Gericht hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, einen "Beschluss "Drecks F*tze" als zulässige Meinungsäußerung" gefasst zu haben, wohingegen die verlinkte Anwaltsseite zu keinem Zeitpunkt Bezug auf die Urteilsbegruendung nimmt und statt dessen ausgiebig ueber die "GRÜNEN" schwadroniert. Das Gericht stellt klar, dass es eine Abwaegung der Interessen gab: "Vielmehr müssen beide Rechtspositionen bei der Anwendung des einfachen Rechts in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden. Handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die die oben aufgezeigten Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreitet, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262, 2263)."

Das Gericht stellt ebenso klar, dass es im ersten Urteil eine Provozierung der Beleidigungen nicht ausschliessen kann. Nach geltender Rechtslage sind provozierte Beschimpfungen/Beleidigungen durchaus ueblicherweise hinzunehmen. Ebenso wird in der Begruendung klargestellt, dass dem Gericht aufgrund der Versaeumnisse im Ersturteil nicht erkennbar war, dass sich die Schmaehkritiken nicht auf den Einwurf selbst, sondern ein verfaelschtes Zitat bezogen. Und dass diese Erkennbarkeit erst gegeben war, nachdem Frau Kuenast in der Beschwerde den Ursprungspost produziert hatte, wass sie nach Aussage des Gerichtes trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht vorher unterlassen hatte.

Ich moechte noch einmal darauf hinweisen, dass hier nicht etwa potentiell meinungsgefaerbte Auesserungen entfernt oder abgeaendert wurden, sondern die gesamte Aenderung mit den wesentlichen Links zur Urteilsbegruendung.

--Bombinho eu (Diskussion) 12:33, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Bitte ließ dir WP:Q und WP:TF durch Bombinho eu. Wir zitieren hier nicht selektiv aus Primärquellen, sondern übernehmen Informationen, die in Sekundärquellen (seriösen Medienberichten, wissenschaftlichen Veröffentlichungen o.Ä.) rezipiert sind. --Johannnes89 (Diskussion) 12:37, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]


Als Primaerquelle wuerde ich hier das Urteil selbst ansehen (Bzw. den Richter). Nicht aber die Begruendung. Die Urteilsbegruendung ist bereits aufgearbeitet fuer eine Veroeffentlichung.

Es ist zutiefst verwunderlich, dass hier das Urteil nebst Begruendung als Information nicht zulaessig sein sollen und noch nicht einmal ein Link auf das Urteil, bzw. die Begruendung, gestattet werden soll. Nein, eher verstoerend, da dadurch wesentliche Informationen fehlen, bzw. stark verfaelscht widergegeben werden. "Die Glaubwürdigkeit der Wikipedia hängt von der Überprüfbarkeit ihrer Inhalte ab. "

Hier gibt es den Abschnitt zur oeffentlichen Wahrnehmung, bei dem die Diskrepanz zum Ursprungsevent als irrelevant betrachtet wird?

Hier wird als Quelle "https://media-kanzlei-frankfurt.de/anwalt/das-langericht-berlin-und-die-zulaessige-meinungsaeusserung" akzeptiert, was zwar einen wesentlichen Bezug zu https://de.wikipedia.org/wiki/P%C3%A4dophilie-Debatte_(B%C3%BCndnis_90/Die_Gr%C3%BCnen) aufweist, aber keinerlei Bezug zum Thema des Gerichtsurteils. Wohingegen die Meinung des Gerichtes als unwesentlich erachtet wird?

--Bombinho eu (Diskussion) 13:06, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

In welcher zitierfähigen Sekundärquelle werden das Urteil und seine Begründung so gedeutet? --Φ (Diskussion) 13:30, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

--Φ (Diskussion) Zum Einen ist das Problem ja gerade diese Diskrepanz, man darf sich die Stuecken fein saeuberlich zusammensuchen, stets mit einer Konnotation des "ungeheuerlichen Urteils" belegt:

FAZ: "Bemerkenswert ist auch eine andere Passage der von drei Berliner Richtern getroffenen Entscheidung, in der es heißt, Künast habe ihre angeblich aus dem Zwischenruf erkenntliche Haltung zur Legalisierung von Pädophilie „bislang nicht öffentlich revidiert oder klargestellt ... und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert“. Denn im Gegenteil hat Künast sich bei zahlreichen Gelegenheiten von der früheren Position mancher Grüner distanziert, etwa 2010 in einem Interview des „Tagesspiegel“, in dem sie über den Beschluss zur Entkriminalisierung gewaltfreier Pädosexualität sagte: „Das war damals so falsch wie heute“."

Hier haben wir den Hinweis auf die Provokation. https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/landgericht-berlin-erlaubt-beleidigungen-gegen-renate-kuenast-16392690.html

ZDF: "Den Sinneswandel begründet das Gericht nicht etwa mit einer vorherigen Fehleinschätzung, sondern mit vermeintlich neuen Erkenntnissen. So sei dem Gericht erst jetzt mitgeteilt geworden, dass der Verfasser des Ausgangsposts für Falschzitate bekannt sei. Dies hätten die User wissen müssen und hätten das Zitat demnach nicht zum Anlass für Beschimpfungen nehmen dürfen." https://www.zdf.de/nachrichten/politik/renate-kuenast-erzielt-teilerfolg-100.html

Hier haben wir die Erwaehnung der neuen Erkenntnisse in der Beschwerde, wenn auch verfaerbt und unzulaessig verkuerzt. --Bombinho eu (Diskussion) 14:01, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Man kann zumindest mal festhalten, dass die Auffassung einer parteinehmenden bzw. profitgestützten Anwaltskanzlei a) weder eine zuverlässige Informationsquelle noch wissenschaftlich distanziert in der Berichterstattung sein kann und damit unvereinbar mit WP:Q ist, und b) sie ohne einen den Standpunkt der Kanzlei klärende Verortung überhaupt kein geeigneter Beleg ist, im Sinne von WP:NPOV referiert zu werden. --Benatrevqre …?! 14:10, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Was in reputablen Quellen steht, darfst du zitieren. Mit der Ansicht, es wäre „verfaerbt und unzulaessig verkuerzt“, stehst du ganz offensichtlich allein. --Φ (Diskussion) 14:13, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Ne, was die Rechtsauffassung einer Anwaltskanzlei betrifft, hat er durchaus recht. Mit einer Bewertung des ZDF-Kommentars wäre ich dagegen vorsichtig und zurückhaltend. Aber allein auf erstere Quelle gemünzt kann man keine tragfähige Aussage in den Artikel einbringen, wenn gleichzeitig deren Parteinahme verschwiegen wird, eine neutrale Quelle ist das nicht. --Benatrevqre …?! 14:30, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Man vergleiche:

"Den Sinneswandel begründet das Gericht nicht etwa mit einer vorherigen Fehleinschätzung, sondern mit vermeintlich neuen Erkenntnissen. So sei dem Gericht erst jetzt mitgeteilt geworden, dass der Verfasser des Ausgangsposts für Falschzitate bekannt sei."

mit

"Erstmals mit der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin den vollständigen Ausgangspost vorgelegt und nunmehr vorgetragen, dass sein Verfasser, S... L..., u.a. der Betreiber des Blogs „h...-l...“ ist, seit Jahren vom Verfassungsschutz beobachtet und in vielen Presse- und TV-Beiträgen als Prototyp der deutschen „Fake-News“ Szene beschrieben wird. Bei der Seite des Verfassers des Ausgangsposts handle es sich um eine der bekanntesten „Fake-News“ Seiten im deutschsprachigen Raum. Wie die Antragstellerin nunmehr vorträgt, hatte S... L... den von den Nutzern kommentierten Post zunächst als bezahlte Anzeige und sodann am 27.03.2019 als Beitrag jeweils mit dem folgenden Text bei Facebook eingestellt: „Wegen genau dieses Postings zerrt mich K... und ihre Anwaltskanzlei vor Gericht. Deren Anwälte wollen erst mal 15.000 € angebliches Schmerzensgeld, obwohl der Prozess vor dem Amtsgericht Halle noch nicht mal begonnen hat. Selbst die ... hat über ihre skandalösen Äußerungen berichtet! Auf Blog verlinkt.“ Es folgt der Link auf den Blogbeitrag auf seinem Blog „h...-l...“ aus dem Jahr 2016, in dem er den Post erstmals veröffentlichte und der Gegenstand des angesprochenen Gerichtsverfahrens ist. In diesem zitiert er umfassend wörtlich aus dem „...“-Artikel."

Hier erlaubt sich das ZDF ein Urteil und bewertet die Urteilsbegruendung mit dem Wort "vermeintlich" und unterstellt eine "Fehleinschaetzung" ohne zu begruenden, worauf die Fehleinschaetzung denn nun beruht. Das Gericht hingegen hat seine Einschaetzung klar und detailiert dargelegt, auf welche nicht eingegangen wird, bisher auch hier im Artikel nicht. (Das ist aber nicht Aufgabe dieses Artikels, allerdings ein Hinweis auf die Kontroverse waere mMn. angebracht) Wohingegen die Darstellung, welche sich mit dem ZDF deckt, hier problemlos durchgeht.

Zudem greift sich das ZDF einzig und allein den Umstand heraus, welchen Ruf der Beklagte geniesst und verschweigt, dass dem Gericht, nach dessen Aussage, der Ursprungspost erst bei der Beschwerde mitgeteilt wurde, was absolut essentiell und grundlegend fuer die Aenderung der Entscheidung war, da das Gericht nun nicht mehr Antworten auf ein Zitat bewerten musste, sondern Antworten auf ein potentiell erkennbares Falschzitat. --Bombinho eu (Diskussion) 15:41, 2. Mai 2020 (CEST) Aber gut, das ist meine Ansicht. Moeglicherweise werden Andere diese Kontroverse nicht bestaetigen. --Bombinho eu (Diskussion) 16:18, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Ich wuerde gerne vorsichtig editieren, darum die Frage:

Wird der Link auf die Urteilsbegruendung als generell unzulaessig erachtet?

Wird ein Hinweis auf die Diskrepanz der Urteilsbegruendung und der oeffentlichen Wahrnehmung als unzulaessig betrachtet?--Bombinho eu (Diskussion) 13:36, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Die Urteilsbegründung ist gewiss verlinkbar, die Diskrepanz gibt es anscheinend einzig in deiner Wahrnehmung. --Φ (Diskussion) 14:14, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Phi, damit kann ich leben, immerhin angenehm zu sehen, dass die Standards zumindestens nicht nur einseitig angewendet werden.
Mein Vorschlag waere:
(27 AR 17/19[1]) 
Damit ist zumindestens die Urteilsbegruendung verlinkt und eine Bewertung kann der Nutzer anhand der nun verfuegbaren Quellen selbst durchfuehren. Ein Schritt weiter zu einem neutralen Informationszugang. Eigentlich dann schon zwei, dank Benatrevqre. --Bombinho eu (Diskussion) 15:10, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Die Verlinkung der Urteilsbegründung ist zulässig, aber selektive Zitate daraus nicht, weil das eine Auswertung der Primärquelle wäre. Für Zitate / wesentliche Inhalte des Urteils greifen wir deshalb auf Berichterstattung oder andere Veröffentlichungen zum Urteil zurück (die es in dem Fall ja massenhaft gibt). Denkbar wären z.B. auch Einordnungen des Urteils in juristischen Medien wie Legal Tribune Online. --Johannnes89 (Diskussion) 15:57, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Johannnes89 (Diskussion) 15:57, 2. Mai 2020 (CEST) Vielen Dank, ich habe mich daraufhin noch einmal mehr mit Legal Tribune Online (LTO) beschaeftigt, ich konnte/musste meine Meinung noch einmal anpassen. Finde allerdings ueberwiegend Bestaetigung meiner Meinung. Vorher habe ich LTO meist nur genutzt, um direkte Links zu Urteilen zu finden. Damit gehe ich davon aus, dass LTO voll zitierbar ist? --Bombinho eu (Diskussion) 17:10, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Jap meiner Meinung ist LTO gem. WP:Q zulässig (ähnliche Medien natürlich auch). --Johannnes89 (Diskussion) 18:36, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Ich wuerde mir auch wuenschen, dass Frau Kuenast zu Wort kommt.

Nicht zuletzt war es schwierig, dem Einwurf eine leicht auffindbare entsprechende Klarstellung[2] durch Künast zuzuordnen.

ist moeglicherweise nicht sonderlich geschickt formuliert. Spraeche etwas dagegen, dass dieser Absatz (in angepasster Form?) mit eingebaut wird? Bisher ist das Auffinden dieser Information keine sonderlich leichte Aufgabe, der Link existiert zwar schon in https://de.wikipedia.org/wiki/P%C3%A4dophilie-Debatte_(B%C3%BCndnis_90/Die_Gr%C3%BCnen), allerdings ist dies ein sehr persoenliches Statement und in der entsprechenden Wiki ist ein klarer Bezug zu Frau Kuenast erst nach dem Aufruf des Links erkennbar.

Wir haben eine klar reputable Quelle und einen Bezug zur oeffentlichen Wahrnehmung von Frau Kuenast.

Da der Link bereits an anderer Stelle existiert, gehe ich davon aus, dass ein solches Interview nicht als Primaerquelle angesehen wird, gleichwohl es sich bei der interviewten Person selbstverstaendlich um die Primaerquelle schlechthin handeln sollte? --Bombinho eu (Diskussion) 16:09, 2. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Ich wuerde gerne folgenden Text unter Politische Positionen setzen:
Zur Pädophilie-Debatte sagte sie 2015 „Ich werfe mir heute vor, nicht zu den Kreuzberger Frauen gehört zu haben, die sehr aktiv für das Ende dieser Debatte kämpften. Aber ich war auch nicht auf der Gegenseite“ [3]. Ähnlich hatte sie sich schon 2013 dem Tagesspiegel [2] gegenüber geäußert.
--Bombinho eu (Diskussion) 19:13, 22. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

@Phi

Koennen wir das Thema bitte diskutieren, statt abzuwarten und rueckgaengig zu machen? Vorschlaege gab es ja nun schon, wie man es einbringen koennte. Besonders viele Positionierungen gibt es scheinbar nicht, aus denen man sich die Huebscheste heraussuchen kann.
Zudem wuerde ich dich gerne bitten "was soll so ein Zitat?" um einen nachvollziehbaren Grund zu ergaenzen, ich bin noch Newbie und lerne gerne hinzu.

--Bombinho eu (Diskussion) 04:50, 28. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Mit Zitaten bitte sparsam umgehen siehe WP:ZIT. --Φ (Diskussion) 07:22, 28. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

@Phi

Super, danke, hatte ich so als Grundsatz auch noch nicht auf dem Schirm, ist jetzt notiert.

--Bombinho eu (Diskussion) 22:55, 28. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Entscheidung des Kammergerichts Berlin[Quelltext bearbeiten]

Das Kammergericht hat inzwischen entschieden. Ich schlage vor, vorläufig folgenden Passus einzufügen. Ich habe mich auf eine Zusammenfassung der Rechtsanwälte Beckmann und Norda, Bielefeld, gestützt. Eventuell zu überarbeiten, wenn der Beschluss im Volltext abgesetzt ist.

>> Das Kammergericht Berlin befand unter Beibehaltung der abändernden Entscheidung des Landgerichts in einem rechtskräftigen Beschluss,[4] weitere sechs Kommentaräußerungen wiesen einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass ungeachtet des Anlasses der Entgleisungen der Ausnahmetatbestand einer nicht mehr legitimierbaren Schmähkritik oder einer dieser gleichgestellten Formalbeleidigung erreicht werde.

Auch die verbleibenden weiteren zehn Äußerungen seien als erhebliche ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen einzustufen. Es sei nicht zu übersehen, dass es zu einem Sprachverfall und insbesondere unter Ausnutzung der Anonymität im Internet zu einer Verrohung bis hin zu einer Radikalisierung des gesellschaftlichen Diskurses gekommen sei. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben sei allerdings festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB jeweils nicht überschritten werde. Hinsichtlich dieser zehn Äußerungen hat Künast aufgrund der derzeitigen Rechtslage also keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. <<

Anmerkung: Künast hat offenbar keine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie könnte nicht mehr, da die Monatsfrist überschritten ist.-- - Kann allerdings sein, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Entscheidung im Volltext vorliegt, was bis heute, 15.05.2020, nicht der Fall ist. Mit der Erwähnung einer eventuellen Verfassungsbeschwerde sollten wir deshalb abwarten. --Grouchomax (Diskussion) 03:39, 15. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Finde ich treffend.
Anmerkung: Schade eigentlich, ich haette nur allzu gerne eine verfassungsrechtliche Betrachtung des Themas gesehen. Dann waere das leidige Thema vom Tisch. Nebenbei, ich wusste gar nicht, dass die unterliegende Gesetzgebung (teilweise) unter Frau Kuenasts Federfuehrung entstanden war.
"Es ist wohl als Ironie des Schicksals einzuordnen, dass die Ausgestaltung der § 14 Abs. 3, 4 TMG – wohl zwar nach Intention des ursprünglichen Gesetzesentwurfs – durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des deutschen Bundestages erfolgte, dessen Vorsitzende zu dieser Zeit Renate Künast selbst war (vgl. BT-Drucks. 18/13013)."

--Bombinho eu (Diskussion) 14:02, 5. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Die Formulierung lässt offen, welche der konkreten Åußerungen die Schwelle des § 185 StGB reißen und welche nicht. Entgegen meiner bisherigen Meinung, dass eine Nennung der Beleidigungen in der Wikipedia diese nur wiederholen würde, sollten diese nun doch genannt werden, da die Differenzierung des Kammergerichts sonst unverständlich bleiben muss. Es besteht auch die Gefahr, dass bei oberflächlicher Lektüre beim Leser hängen lebt, dass das Kammergericht den § 185 StGB in allen Fällen verneint. --JosFritz (Diskussion) 13:39, 6. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Auch hier sollten wir abwarten, bis der Beschluss im Volltext vorliegt.--Grouchomax (Diskussion) 03:39, 15. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
  1. LG Berlin 27. Zivilkammer: 27 AR 17/19
  2. a b Sigrid Kneist und Hans Monath: Renate Künast im Interview
  3. Welt am Sonntag: Renate Künast erklärt ihre Rolle
  4. Beschluss Kammergericht Berlin vom 11. März .2020, Az. 10 W 13/20, Zusammenfassung seitens der Rechtsanwälte Beckmann und Norda, Bielefeld

Forderung nach noch mehr Steuermitteln für die Antifa[Quelltext bearbeiten]

Der Schulterschluss von Grünen und gewaltbereiten Linksextremen ist zwar nichts wirklich Neues, in dieser expliziten Weise aber vielleicht schon. --Anti ad utrumque paratus 17:56, 13. Jul. 2020 (CEST)[Beantworten]

Super neutraler Standpunkt Artikel!![Quelltext bearbeiten]

oder, Schaum vorm Mund tut nicht immer Wahrheit kund.

--DaubiKo (Diskussion) 20:24, 2. Feb. 2022 (CET)[Beantworten]

Der Satz In den 1990er Jahren war bei den „Grünen“ ihre Beziehung zum Berliner SPD-Fraktionschef im Abgeordnetenhaus, Ditmar Staffelt, umstritten. ist unbelegt; zwar geben die zitierten Stellen Aufschluss über die Beziehung zwischen Künast und Staffelt als solche, nicht aber darüber, dass sie bei irgend jemandem "umstritten" gewesen sei. Vielleicht kann hier ein Beleg nachgereicht werden? Ansonsten wäre zu fragen, ob die Liaison überhaupt Erwähnung finden muss, gerade wenn Künast ihr Privatleben dankenswerterweise privat hält. -- Stechlin (Diskussion) 08:15, 19. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]