Diskussion:Tatsächliche Anhaltspunkte

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Letzter Kommentar: vor 18 Tagen von Claus aus Leipzig in Abschnitt Beobachtungsobjekte
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Beobachtungsfall[Quelltext bearbeiten]

Ich vermisse im Artikel den Beobachtrungsfall, wie stellt sich dieser im Verhältnis zu Prüffall und Verdachtsfall dar? Gibt es auch noch einen Verbotsfall? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 10:32, 18. Mär. 2020 (CET)Beantworten

Entsprechende Ergänzungen im Artikel habe ich durchgeführt. Der Verfassungsschutz spricht vom "Beobachtungsobjekt". Der Begriff "Verbotsfall" ist unüblich. Für Verbote ist nicht der Verfassungsschutz zuständig, sondern die Innenminister und bei Parteien das BVerfG.--Asperatus (Diskussion) 14:25, 18. Mär. 2020 (CET)Beantworten
Die nächste Steigerung ist ja nun bei der AfD Sachsen-Anhalt (wie bei der in Thüringen), dass die gesichert rechtsextremistische Bestrebungen hat. Man müsste erläutern, was daran noch „schärfer“ ist, welche Konsequenzen das hat etc. (auch wenn es den Gesichert-Fall vielleicht formalgesetzlich nicht gibt) --Hlambert63 (Diskussion) 19:32, 7. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Abschnitt: "Beobachtungsobjekte und Verbote"[Quelltext bearbeiten]

Mir ist nicht ganz klar, warum im Artikel Verbote behandelt werden. Mit denen hat der Verfassungsschutz doch gar nichts zu tun. Falls niemand etwas dagegen hat, würde ich die Passage über Verbote daher herausnehmen.--Der Unbestechliche (Diskussion) 23:22, 15. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Ich verstehe nicht, was du meinst. Das Thema wird von Gerichten behandelt. Auch sagt die Einleitung "Der Begriff ist zentral bei der Frage, ob Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Sammlung und Speicherung von Informationen ermächtigen und verpflichten." - diese Frage wird durch den Abschnitt auch thematisiert. Allerdings wird der Zusammenhang zum Artikelthema nicht wirklich hergestellt. Ich stimme zu, dass der Abschnitt überabeitungswürdig sein könnte. @Asperatus: Wie siehst du das? -- Amtiss, SNAFU ? 08:43, 30. Jul. 2020 (CEST)Beantworten
Das Verbot von Vereinigungen ergibt sich aus dem Gesetz. Die Innenministerien stellen lediglich fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (Formulierung im GG: "sind verboten"; nicht "können verboten werden" oder "sind zu verbieten". Gerichte haben damit erstmal nichts zu tun, außer man legt gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein oder es handelt sich um eine Partei. Dort stellt das BVerfG fest.
Ich habe noch einen Satz eingefügt, der den Zusammenhang besser herstellen soll.--Asperatus (Diskussion) 10:10, 1. Aug. 2020 (CEST)Beantworten

Beobachtungsobjekte[Quelltext bearbeiten]

Im Text steht:

Liegt ein Verdachtsfall vor oder gilt eine Bestrebung im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG als gesichert erwiesen, gilt die Bestrebung als Beobachtungsobjekt.[1]

In der Quelle, in der es um die Beobachtung der AfD geht, steht aber explizit nicht, dass Beobachtungsobjekte gesichert erwiesen gegen die FDGO gerichtet sein müssen. Vielmehr steht dort:

Im Januar 2019 hat das BfV den „Flügel“ zum Verdachtsfall erklärt und damit als Beobachtungsobjekt eingestuft.

Wenn man das ernst nimmt, bedeutet das: Jeder Verdachtsfall ist auch Beobachtungsobjekt.

Der Begriff Beobachtungsobjekt findet sich nicht im Glossar des Bundesverfassungsschutzes. Man findet ihn aber im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz und im Glossar des Landesverfassungsschutzes Baden-Württemberg.

Im erwähnten Gesetz steht in § 6 Abs 1:

Beobachtungsobjekt ist ein Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson nach § 4 Abs. 1, der oder die zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 planmäßig beobachtet und aufgeklärt wird. Voraussetzung für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt sind Tatsachen, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, das Vorliegen einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 belegen.

Hier ist der erste Satz die Definition von Beobachtungsobjekt. Der zweite Satz ist eine Bedingung, die vorliegen muss, damit eine Bestrebung so geführt wird. Man beachte, dass die Bedingung nicht „gesichert erwiesen“ lautet.

Im erwähnten Glossar findet sich:

Beobachtungsobjekt
„Beobachtungsobjekt“ ist im nachrichtendienstlichen Sprachgebrauch eine Organisation, Gruppierung oder Einrichtung, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung festgestellt werden.

Nach dieser Terminologie sind bereits Prüffälle auch Beobachtungsobjekte. Denn – wie im Artikel – erfordert die Einstufung als Prüffall das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

Gegeben all dies (also kein Eintrag im Glossar des Bundesverfassungsschutzes, sehr abweichende Bedeutungen nach Angaben in verschiedenen Ländern, sollte der Text hier auch entsprechend zurückhaltend formuliert sein.

  1. Bundesamt für Verfassungsschutz stuft AfD-Teilorganisation „Der Flügel“ als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein (Pressemitteilung). In: BfV. 12. März 2020, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 18. März 2020; abgerufen am 18. März 2020.

--Claus aus Leipzig (Diskussion) 12:09, 21. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Das sollte mal @Asperatus: mal sagen. Aber was du konkret änder willst ist mir nicht ganz klar.--Sanandros (Diskussion) 17:30, 21. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Wird mir auch nicht klar, worin der Änderungswunsch konkret besteht. --Asperatus (Diskussion) 18:35, 21. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Textvorschlag: Ein Abschnitt "Beobachtungsobjekt und ein Abschnitt "Verbote" anstatt dem Abschnitt "Beobachtungsobjekte und Verbote". und darin:
Beobachtungsobjekt
Das Wort Beobachtungsobjekt wird von den Verfassungsschutzbehörden mit uneinheitlicher Bedeutung benutzt.
Im Bundesverfassungsschutzgesetz und im Glossar des Bundesverfassungsschutzes[1] wird das Wort nicht erwähnt.
Laut dem Niedersächsischem Verfassungsschutzgesetz ist ein Beobachtungsobjekt ein „Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson“, der oder die zur Erfüllung seiner Aufgaben „planmäßig beobachtet und aufgeklärt wird“. Die Einstufung zum Beobachtungsobjekt ist an Tatsachen und nachrichtentätige Erfahrung gebunden. In einer Verdachtsphase wird durch planmäßige Beobachtung und Aufklärung geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einstufung als Beobachtungsobjekt gegeben sind. Hier wird von Verdachtsobjekten gesprochen.[2]
Im Glossar des Baden-Württembergischen Verfassungsschutzes ist zu lesen:[3]
„Beobachtungsobjekt“ ist im nachrichtendienstlichen Sprachgebrauch eine Organisation, Gruppierung oder Einrichtung, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung festgestellt werden. : Hiernach ist bereits ein Prüffall ein Beobachtungsobjekt.
Ein vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichtetes Beobachtungsobjekt wird auch als Bundesbeobachtungsobjekt bezeichnet. Mehrere Personenzusammenschlüsse können als ein Sammelbeobachtungsobjekt zusammengefasst werden; dazu gehören die „Reichsbürger und Selbstverwalter“ sowie die „Demokratiefeindliche und/oder sicherheitsgefährdende Delegitimierung des Staates“ (vor allem Querdenker-Bewegung).
Verbote
Während der Beobachtung können sich genügend tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, die ein Verbot rechtfertigen. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder ... (weiter wie bisher)
--Claus aus Leipzig (Diskussion) 21:43, 21. Apr. 2024 (CEST)Beantworten