Diskussion:Trennung von Amt und Mandat

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 95.90.215.212 in Abschnitt Gewaltenteilung in ihrer klassischen Sichtweise
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Gewaltenteilung in ihrer klassischen Sichtweise[Quelltext bearbeiten]

Die Gewaltenteilung in ihrer klassischen Sichtweise bedeutet keineswegs strikte Gewaltentrennung. Denn dann wäre gegenseitige Kontrolle und Beschränkung der Gewalten nicht möglich. Auch Montesquieu vetrat nicht die Idee der Gewalten"trennung". Er hatte die Entwicklungen in England vor Augen. Daher ist die Staatspraxis in der Bundesrepublik auch nicht verfassungswidrig, sondern entspricht dem Verschränkungsmodell, das das Grundgesetz statuiert. -- 134.76.60.231 15:27, 17. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Die Kontrolle wäre nicht möglich? Gibts dazu auch einen Grund? Die Kontrolle wird durch die Teilung und Trennung erst ermöglicht. Soll sich doch mal ein Richter aufschwingen und während der Verhandlung ein Gesetz formulieren, auf dessen Grundlage er verurteilen will. Wo liegt denn die Kontrolle, wenn der Richter aber auch vor der Verhandlung im Parlament ein Gesetz beschließen will oder in der Regierung im Ministerium eine Verordnung erlassen will um damit dann in der Verhandlung sein gewünschtes Urteil sprechen zu können? Die Gewaltenteilung ist nicht einfach nur eine Umfirmung und Änderung des Briefkopfes. Gerade die Briten wissen darum besser Bescheid als viele andere europäische Völker. Aber weder die Vereinigung von Staatsgewalten in einer Person noch in einer Personenvereinigung wird in Deutschland vermieden. Die Korruption dahinter ist völlig frei. Ratet doch mal, warum der Journalismus/Presse mittlerweile als 4. Staatsgewalt inoffiziell angenommen wird! Weil der die ganze Korruption ja an das Tageslicht holt, eben weil es keine wirkliche Gewaltenteilung in Deutschland gibt und die nur in einem kleinen Büchlein steht, das den Titel "Grundgesetz" trägt. --95.90.215.212 09:31, 18. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Trennung von Amt und Mandat im Nationalsozialismus[Quelltext bearbeiten]

In Barbara Burkardt und Manfred Pult: Nassauische Parlamentarier; Teil 2: Der Kommunallandtag des Regeirungsbezirks Wiesbaden 1868–1918, 1933, Wiesbaden 2003, ISBN 3-930221-11-X, Seite 220 lese ich, dass Hans Lommel 1937 seine Funktin als NS-Kreisleiter abgeben musste, weil er Landrat war und dies der Prinzip der Trennung von Partei- und Staatsämtern widersprach. Ich hätte eher vermutet, dass das Führerprinzip die Personalunion von Partei- und Staatsamt erfordert hätte. Kennt jemand die Hintergründe?Karsten11 21:32, 18. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Ergänzend zum Beitrag von Karsten11 habe ich in diesem Artikel auf Welt Online (Sven Felix Kellerhoff: Als eine NS-Gruppe beantragte, die SS aufzulösen. 11. Oktober 2014) gelesen, dass es zum Reichsparteitag 1926 den Antrag der NSDAP-Ortsgruppe Erfurt gab Parteiamt und Parlamentsmandat zu trennen. Hitler lehnte den Antrag damals aber offensichtlich aus finanzellen Erwägungen ab – dies war aber anders als in dem oben beschriebenen Fall vor der „Machtergreifung“. --Ktesias (Diskussion) 14:48, 11. Okt. 2014 (CEST)Beantworten
Das war unterschiedlich. Prinzipiell war das Führerprinzip unterhalb des "Führers" selbst alles andere als eine "strenge hierarchische Ordnung" oder was auch immer, sondern ein ziemliches Chaos. Die NSDAP scheint es aber bevorzugt zu haben, auf der Gauleiterebene Personalunion zwischen Partei und Land (in Bayern zwischen Partei und Regierungsbezirk, in Preußen zwischen Gau und Provinz) zu haben (in Reichsgauen war dies durchgängig so), auf der Kreisleiterebene hingegen sollten die Ämter des Kreisleiters und Landrats möglichst getrennt sein. Es gibt Anmerkungen aus der Nazizeit, wonach der Kreisleiter "ein politischer Führer" oder so sein müsse, der (so stelle ich mir es wenigstens vor) Zeit für die Parteipolitik, fürs Agitieren usw. hat (man beachte: die Nazis wollten ja durchaus das Volk, zumindest soweit es ihnen reinblütig genug war, "mitnehmen"). Hingegen solle der Landrat mehr "Verwaltungsbehörde" sein. Ferner ergab sich in der NS-Gemeindeordnung und ihren Ausführungsbestimmungen, daß der Kreisleiter ex officio "Beauftragter der NSDAP für die Gemeinde xy" war und somit in jede seiner Gemeinden politisch hineinregierte, während der Landrat als Aufsichtsbehörde auch für die Gemeinden vorgesehen war; ausnahmsweise war auch mal ein Kreisleiter Landrat, dann mußte er die Stelle als Beauftragter der NSDAP abgeben an bestimmte Mitglieder der Gauleitung.--2001:A61:260D:6E01:F58F:7BD6:B1DF:40FD 21:15, 24. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Trennung von Amt und Mandat in anderen Ländern[Quelltext bearbeiten]

Interessant wäre vielleicht auch, den Artikel dahingehend zu erweitern, ob es die selbe Trennung auch in anderen (demokratischen) Staaten außer Deutschland gibt. Ich habe diesbezüglich keine Ahnung, aber vielleicht hat da ja jemand belegbares Hintergrundwissen. Borschki (Diskussion) 11:47, 29. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Kein Hinweis auf Gewaltenverschränkung der Staatsorgane[Quelltext bearbeiten]

Die einzige Gewaltenverschränkung der Gewalt im Grundgesetz ist in Artikel 20 Absatz 2 zu finden: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." (Satz 1) "Sie (Staatsgewalt) wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt." (Satz 2)

Um von Satz 1 zu Satz 2 zu kommen braucht man die Verschränkung. Satz 2 aber teilt die gesamte Staatsgewalt in die 3 nicht nur in Deutschland bekannten Staatsgewalten auf. Das Grundgesetz sieht also eindeutig vor, die Gewalt des Staates zu teilen.

Das sich viele Politiker an der Teilung nicht halten und sie in ihrer Person wieder vereinen ist ein (Un-)Ding nicht nur der deutschen Politik. Die brechen damit das Grundgesetz. Allerdings haben die Bundesgesetze schon viel öfters das Grundgesetz gebrochen. Wahl von Richtern durch Parteien zum Beispiel. Die Eingliederung der Justiz in die Exekutive (Justizministerium). Und ich will ja nicht wissen was alles so per offizieller und inoffizieller An- und Verordnung gewollt und gemacht wird.

Eine Trennung und eine Teilung haben immer den selben Kern. Beides ist ohne den jeweils anderen garnicht möglich. Ein Kuchen, zu einzuteilen ihn aber nicht zu schneiden, ist sinnlos. Ein Kuchen zu schneiden aber nicht einzuteilen ebenfalls. Für Menschen die dinghaft handeln jedenfalls. Natürlich kann man auch den Kuchen zerrupfen nur um den Kuchen zu zerrupfen, also zu zerstören. Das ist aber sinnlos im Bezug auf den Kuchen und hat den Zerstörungsvorgang als Kern aber nicht den Kuchen zu essen. :D --95.90.215.212 09:14, 18. Jun. 2020 (CEST)Beantworten