Trennung von Amt und Mandat
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Mit dem Begriff Trennung von Amt und Mandat wird die Idee bezeichnet, dass dieselbe Person nicht gleichzeitig ein Mandat in der Legislative und ein Amt in der Exekutive bzw. Judikative wahrnehmen soll.
In der Bundesrepublik Deutschland ist es beispielsweise üblich, dass Mitglieder der Bundesregierung auch weiterhin ihr Bundestagsmandat wahrnehmen. Es findet hier also keine strikte Gewaltentrennung statt. Diese Praxis entspricht dem Grundgesetz, weil dieses keine strikte Gewaltentrennung kennt, sondern das Prinzip der Gewaltenverschränkung. Diese kommt z. B. im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes zum Ausdruck.
Innerhalb der Satzung der Partei Bündnis 90/Die Grünen ist seit 1980 auch für Parteiämter die Trennung von Amt und Mandat festgeschrieben – ein Bundestagsabgeordneter darf dort bestimmte Parteiämter nicht wahrnehmen. Im Mai 2003 wurde diese Regelung gelockert, seitdem dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes auch Abgeordnete sein.

