Diskussion:Unfallersatztarif

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 217.86.176.87
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Die Diskussion zum Thema URV des Ursprungsartikels ist hier archiviert

Unfallersatztarif Dieser Artikel zeigt einen um Jahre veralteten parteilichen Pegelstand in dieser Sache an. Dies bedeutet, dass dieser Artikel Unwahrheiten beinhaltet und unvollständig ist und führt den Leser in die Irre. Besser wäre es diesen Artikel nicht mehr zu zeigen. (nicht signierter Beitrag von 217.86.176.87 (Diskussion) 10:07, 3. Mai 2011 (CEST)) Beantworten


Unfallersatzarif[Quelltext bearbeiten]

Das Thema ist unter Juristen heiß umstritten und durchaus auch propagandistisch umkämpft. In der letzten Version wurden viele Argumente, die Laien eher verwirren und in der Sache auch mehr als nur umstritten sind, als "einzige" Wahrheit dargestellt. Ich habe die Sache auf die wesentlichen Punkte zusammengestrichen. Wer sich über die juristischen Argumentationen näher schlau machen möchte, kann dies anhand der von mir genannten BGH-Urteile (allesamt verlinkt) und juristischen Aufsätze von Göhringer, Griebenow, Richter und Wenning tun. Letztere sind in juristischen Bibliotheken problemlos einsehbar. Deren Inhalt und die jeweiligen Meingungen hier darzustellen, würde über das, was bei Wikipedia üblich ist, hinausgehen.

Den Aufsatz Griebenow kann man ja wohl nicht allen ernstes als neutral bezeichnen. Diese Frau Griebenow ist bei einer großen Versicherung in Hannover beschäftigt und schreibt natürlich genau das, was ihr Arbeitgeber auch lesen will.

-> Richter und Griebenow sind dem "Versicherungslager" zuzurechnen, Göhringer und Wenning der "Gegenseite". Durch das Ausblenden von Dir nicht genehmen Meinungen schaffst Du keine Neutralität, sondern Einseitigkeit. --Goldaktie 14:15, 2. Jul 2006 (CEST)

Literaturempfehlung hierzu: Schwarz/Wandt, § 23, Rn. 10, Fn. 14! (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 141.2.160.213 (DiskussionBeiträge) 17:54, 11. Dez. 2006)

Überarbeiten: Verbesserungen, Neutralität[Quelltext bearbeiten]

Ich finde diesen Artikel persönlich sehr interessant. Er behandelt das Thema sehr detailliert. Er genügt jedoch noch nicht den Wikipedia Standards:

  • Die üblichen Formatierungshilfen (Gliederung, Links, Hervorhebungen, etc.), die einen Wikipedia Artikel einfacher lesbar machen, werden nicht verwendet.
  • Es wird von einer wirtschaftlichen Auseinandersetzung spezialisierter (insb. kleiner und mittlerer) Autovermieter versus der Versicherungsindustrie gesprochen und offensichtlich nur der Standpunkt der ersten Gruppe wiedergegeben. Eine solche einseitige Darstellung verstösst gegen das Gebot der Neutralität in der Wikipedia.

--Marc van Woerkom 00:53, 12. Jun 2006 (CEST)

Der Artikel ist deshalb sehr interessant, weil die meisten Bürger die Hintergründe dieses Streites um den sogenannten Unfallersatztarif gar nicht kennen, das beweist schon der Hinweis auf den Aufsatz Griebenow. Dabei wird, ob bewusst oder unwissend verschwiegen, dass die Verfasserin des genannten Aufsatzes eine leitende Funktion in der Schadensabteilung einer großen Versicherung hat. Es ist doch bekannt, dass eine leistungspflichtige Versicherung immer versucht, nicht oder nicht vollständig bezahlen zu müssen und hierfür werden alle Register von den Versicherungen gezogen. Insofern gibt der Artikel schon sehr aufschlussreich wieder um was es eigentlich geht.


-> Ich persönlich halte die derzetige Formulierung für zu ausführlich und dabei noch für zu einseitig. Die höheren Preise bei auf das UE-Geschäft spezialisierten Vermietern werden u.a. damit begründet, daß diese eine niedrigere Auslastung hätten als Vermieter, die auch das normale Breiten- und Firmenkundengeschäft betreiben. Man kann das auch umgekehrt sehen: diese Vermieter betreiben ein Geschäftsmodell, das in einem von Angebot und Nachfrage geprägten Markt nicht funktioniert. Frage: weshalb sollten Leute (Schädiger bzw. deren Versicherungen), die sich diese Firmen als Vertragspartner noch nicht einmal ausgesucht haben, deren exorbitant hohen Preise bezahlen, wenn eine Anmietung zu normalen Preisen örtlich und zeitlich auch möglich gewesen wäre? Zudem fehlt die letzte BGH-Entscheidung vom 9.5.2006, die zu dem Thema auch sehr deutliche Worte gefunden hat. Absicht? Ich halte mich erstmal mit einer Umarbeitung des Beitrags zurück. --Goldaktie 14:15, 2. Jul 2006 (CEST)

Wieso hältst du dich denn zurück? Hast du Angst auch POV zu sein? Die erste Version des Artikels, die von dir war, war doch auch ganz ok. Wenn du Ahnung davon hast, dann schreib das ruhig rein. Ich selbst weiß zu dem Thema nicht mehr als im Palandt steht und kann daher nicht genau sagen, welche Entscheidung gut für welche Seite war. Aber Hauptsache dieses mietwagenindustriefreundliche Geschwurbel der IP kommt da nicht mehr rein. --Alkibiades 14:32, 2. Jul 2006 (CEST)
Die Entscheidung vom 9.5.06 fehlt habe ich inzwischen nachgetragen. Das Thema mit der Auslaustung ist inzwischen drin. Was fehlt denn noch konkret um nach deiner Meinung an POV zu kommen? --Badenserbub 14:42, 2. Jul 2006 (CEST)

Offenbar kann ich als "Nobody" den Artikel nicht ändern. Daher meine Hinweise:

1. Der Artikel ist gnadenlos veraltet.
2. Zwischenzeitlich zeichnet sich die Tendenz ab, den "Normaltarif" nach der jeweils aktuellen Schwacke-Mietpreisliste zu schätzen.
3. Der BGH hat in der Entscheidung VI ZR 234/07 vom 24.6.2008 die Nutzung der Schwacke-Mietpreisliste ausdrücklich akzeptiert. Der angemessene und erforderliche Unfallersatztarif kann nach der Entscheidung durch einen Aufschlag von 15% auf den Normaltarif bestimmt werden.
4. In der v.g. Entscheidung wurde ausgeführt, daß der Schädiger (d.h. die Versicherung) nachweisen muß, daß in der konkreten Situation der günstigere Normaltarif zugänglich war. Dies wurde bisher oft andersherum gehandhabt.
5. Die Behauptung, daß der Unfalltarif in der Praxis 100 bis 400% überteuert ist, ist Wunschdenken der Versicherer. Sie beruht darauf, daß die Versicherer ihre Entschädigungsleistung mit frei erfundenen Normaltarifen drücken wollen. Wie so oft im Leben, liegt die Wahrheit irgendwo zwischen den Behauptungen der Versicherer einerseits und den Unfallersatzmiethaien andererseits. Nach meinem beschränkten Einblick wurde in der Vergangenheit ungefähr das 1,3 bis 2,0-fache des Normaltarifes verlangt. Auf 100 bis 400% überhöht kommt man nur, wenn man mit dem frei erfundenen Wünsch-Dir-Was-Tarif der Versicherer vergleicht. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 79.215.5.13 (DiskussionBeiträge) 12:03, 19. Dez. 2008 (CET)) Beantworten


Ich habe heute leider erst Zeit gefunden, mir den Artikel noch einmal in Ruhe durchzusehen. Einige Änderungsvorschläge bringe ich hier, ich setze sie aber nicht gleich um. Mir scheint wichtig, die Materie hier erstmal in Ruhe auszudiskutieren.

Am Beginn werden (angeblich) preiserhöhende Kosten im Unfallersatzsegment vorgestellt, so als wäre das Fakt. Fakt ist aber, daß diese Argumente sehr heftig umstritten sind. In der Entscheidung des BGH vom 12.10.2004 ging es u.a. um diese Argumente. Der BGH hat darüber aber nicht befunden, sondern hat die Sache in die Berufungsinstanz zum LG Essen zurück gegeben. Das LG Essen hat mit Urteil vom 21.12.2005 (Aktenzeichen 1 S 144/02) entschieden, daß ein Großteil dieser Argumente nicht geeignet ist, eine erhöhte Zahlungsverpflichtung des Schädigers bzw. von dessen Versicherung zu begründen. Damit bleiben Geschädigte, die sich eines so begründenden Autovermieters bedienen, in der Regel auf einem Teil der Kosten sitzen (worauf der BGH mittlerweile auch mehrfach hingewiesen hat). Die Gefahr aus dieser doch eher unkritischen Übernahme von Vermieterargumenten ist letzten Endes, daß anwaltlich nicht beratene Geschädigte bei Wikipedia nachschauen, sehen, daß dort steht was der Vermieter erzählt und daß dann das böse Erwachen etwas später kommt. Zudem treffen manche der Argumente auf das freie Vermietgeschäft ebenso zu wie auf das Unfallersatzgeschäft (Personalkosten, Vorhalten eines Vermietparks, Zustellung/Abholung auf Kundenwunsch)

Die Ausführungen zur rechtlichen Situation finde ich z.T. sehr gelungen, insbesondere die möglicherweise bestehende Pflicht zur Vorfinanzierung. Alternativ könnte man noch darauf hinweisen, daß der Geschädigte von der Versicherung eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung an die Autovermietung verlangen darf - zu marktüblichen Preisen, nicht zum Unfallersatztarif.

Allerdings muß man auch sehen, daß der Verzicht auf Vorkasse für die Autovermietungen tatsächlich ein Grund für eine Preiserhöhung sein kann. In dem o.g. Artikel von Richter wurde errechnet, daß so Preisaufschläge von 1,8% bis 2% für die Finanzierungskosten vertretbar sind. Sicher aber nicht die im Unfallersatzgeschäft auch derzeit noch üblichen Aufschläge von 100% bis 4xx%. Man könnte noch drauf hinweisen, daß der BGH im Urteil vom 9.5.2006 einen vom Berufungsgericht tolerierten Preisaufschlag von 18% für akzeptabel hielt. Mit anderen Worten: Preisaufschläge zwischen 15% und 25% werden vertretbar sein, darüber wird es wieder "haarig". Daher hier meine Meinung, und dann mal bitte Eure Anmerkungen dazu (gerne auch Contra - wir sind hier bei Wikipedia!).

Zu den Kosten der Haftungsbefreiung (entspricht Vollkaskoversicherung) kann man noch anmerken, daß diese voll vom Schädiger zu zahlen sind, wenn der Mieter selbst für sein beschädigtes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung hatte. Fehlte diese, sind diese Kosten dennoch zu tragen, weil der Mieter i.d.R. ein relativ neues und damit teures Auto bekommt, und somit ein höheres wirtschaftliches Risiko trägt. Allerdings kommt ein Vorteilsausgleich in Betracht, in der Praxis heißt dies Kostenteilung. 50% der Vollkasko zahlt der Mieter, die anderen 50% bekommt er von der gegnerischen Versicherung ersetzt. Ich persönlich finde es jedenfalls richtig, daß die Versicherungen sich daran auch dann beteiligen müssen, wenn der Geschädigte selbst keine Vollkaskoversicherung hatte. Über die Teilung kann man streiten - letzten Endes ist es ein fairer Ausgleich der beteiligten Interessen.

Die Ausführungen zum Rechtsberatungsgesetz würde ich streichen. Zum einen ist dies eine sehr spezielle Materie, zum anderen wird das Rechtsberatungsgesetz in einiger Zeit durch ein neues "Rechtsdienstleistungsgesetz" ersetzt werden. Dann werden die derzeit noch geltenden Verbote wohl fallen. Wikipedia ist kein Jura-Spezialportal, daher würde ich diese Ausführungen hier gerne streichen.

Den Hinweis, daß die Amts- und Landgerichte der BGH-Rechtsprechung nicht immer folgen, finde ich sehr gut. Es gibt sogar Gerichte, die das deutlich sagen. Andere wieder argumentieren "einzelfallbezogen", entscheiden aber doch anders als der BGH dies wollte. Die meisten Gerichte, so meine Beobachtung, setzen die BGH Rechtsprechung inzwischen um. Für den "normalen" Geschädigten bedeutet dies ein enormes Risiko, zumal er als juristischer Laie gerne Mietwagen fahren möchte, sich aber nicht mit einem möglicherweise zu führenden Prozeß beschäftigen und für die Autovermietung sogar die "Kohlen aus dem Feuer" holen möchte.

Den Artikel von Buller aus NJW-Spezial kenne ich nicht. Muß mal in eine Bibliothek gehen. Es gibt aber eine sehr gute Zusammenfassung von Wolff in einer der letzten Ausgaben der Zeitschrift für Schadensrecht (zfs), ich werde die Fundstelle bei Interesse mal raussuchen.

Ein Wort noch zu den "bösen" Versicherungen und den "bösen" Vermietern. Die Versicherungen können nur das Geld ausgeben, was sie bei ihren Kunden zuvor an Prämien eingesammelt haben. Sollen die Prämien nicht irgendwann ins Unermessliche steigen, muß eben auch auf die Ausgabenseite geguckt werden. Es geht eben nicht immer nur über Massenentlassungen, so wie es derzeit bei der Allianz gemacht wird. Insofern finde ich es nachvollziehbar und als Autofahrer, der das über seine Prämie mitbezahlen muß, auch richtig, daß Versicherungen sich gegen überzogene Abrechnungspraktiken wehren. Andererseits muß man aber auch sehen, daß es viele kleine Autovermieter gibt, die von ihrer Kostenstruktur her am freien, von Angebot und Nachfrage geprägten Markt kaum teilnehmen können. Zwar leben wir in einer Marktwirtschaft, so daß man sagen könnte, das ist dann deren Problem und das Problem von niemand anderem sonst. Aber auch hier muß man sehen, daß diese Autovermieter sich nicht von heute auf morgen den geänderten Geschäftsbedingungen anpassen können. Immerhin haben viele Gerichte lange genug jede Fantasierechnung zugesprochen, wenn nur "Unfallersatz" draufstand und der Geschädigte selbst keine Ahnung von nichts hatte. Darauf haben viele Vermieter sich eingestellt, und bekommen ein Problem, wenn die erhöhten Mietwagenkosten nicht mehr so freizügig wie früher noch bezahlt werden. Letzten Endes werden diese Vermieter ihr Geschäftsmodell aber wohl überdenken müssen, wie auch die Versicherungen es sich kaum leisten können nur Produkte anzubieten, die niemand kaufen mag weil sie vom Preis-Leistungsverhältnis her nicht passen.

Soviel mein Wort zum Mittwoch! --Goldaktie 20:13, 12. Jul 2006 (CEST)

Hallo,
Danke für deine ausführlichen Verbesserungsvorschläge:
1. "angeblich Preiserhöhende Faktoren: Die Einflussfaktoren bestehen (betriebswirtschaftlich) sicher, das Problem ist, dass sie (rechtlich) keinen Preisaufschlag rechtfertigen. Vorschlag: Der entsprechende Abschnitt wird mit "= wirtschaftliche Betrachtung=" überschrieben. Dort kann dann auch der Hinweis rein, dass es hochprofitable, auf Unfallersatzgeschäfte spezialisierte Vermieter gibt. Evtl. auch ein Austausch, so dass die (einschränkende) rechtliche Betrachung oben steht.
2. die Kostenübernahmeerklärung ist auf jeden Fall ein Hinweis wert (auch wenn WP kein Ratgeber ist)
3. Die Frage was, welche Preiserhöhungen Rechtfertigt (Verzicht auf Vorkasse etc.) würde ich nicht in den Artikel aufnehmen. Das Thema ist zu sehr im Fluss um da wirklich etwas zu aussagen zu können. Und eine aktualisierung anhand aktuellerer (auch instanzgerichtlicher) Rechtsprechung ist zuviel aufwand. So eine Information ist eher etwas für die individuelle Rechtsberatung.
4. Rechtsberatungsgesetz habe ich aufgenommen, da es Kerninhalt eines BGH-Urteils war und nicht viel Platz einnimmt.
5. Durch den Zusatztext beim Rechtshinweis habe ich versucht die Brisanz des Themas klarzumachen. Den Abschnitt zu den Folgen der Zahlung eines überhöhten Tarifs könnte man klarer fassen.
Im Bulliner-Artikel sind die Urteile aufgeführt mit jeweils einem kurzen Absatz zu den neuen Aspakten. Zusätzliche Fundstelle währe sicher gut!
Das zu dem "böse" Vermieter/Versicherungen könnte man etwas POV'en und dann auch in die wirtschaftlichkeitsbetrachtung aufnehmen.
--Badenserbub 07:42, 13. Jul 2006 (CEST)


-> Frage: was bedeutet "POV'en" ??? (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 84.58.190.49 (DiskussionBeiträge) 13:22, 16. Jul 2006)

Hallo, zuerst die Bitte auch als IP-User ohne Anmeldenamen, Diskussionsbeiträge mit --~~~~ zu unteschreiben. Unter WP:NPOV ist der Grundsatz des neutralen Standpunktes beschrieben. POV'en bedeutet einen nicht-neutralen Standpunkt in einen Artikel reinzuschreben. Das ist unabhängig von den Motiven. --Badenserbub 18:11, 16. Jul 2006 (CEST)


Der Punkt «Als weitere erhöhende Kostenfaktoren werden ... genannt» gefällt mir nicht. Sollte da nicht auch zumindest erwähnt werden, dass alle dort genannten Faktoren von den Vermietern gesondert in Rechnung gestellt werden können (außer den erhöhten Vorhaltekosten). Insofern sind sie als Argument für einen höheren Tarif nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Als zweiten Punkt, der mich stört, nenne ich die häufige Erwähnung der "Versicherung", sogar die völlig unsinnige Einstufung in die Kategorie "Versicherungsrecht". Gruß --RalphCG 13:35, 28. Okt 2007 (CEST)

Andere Sicht[Quelltext bearbeiten]

Also nun muß ich mal was dazu melden, bevor hier immer weiter an der Sache vorbei geredet wird. Ich betreibe seit fast 20 Jahren eine Autovermietung und behaupte, dass die Versicherungen und die Autovermietungen an dieser Misere selbst Schuld haben. Da die Versicherer jedoch eine viel bessere Lobby-Arbeit leisten, sind die Leidtragenden seit Jahren die Vermieter. Nicht ohne Grund ist die Zahl der Autovermietungen in Deutschland in den letzten 15 Jahren um nahezu zwei Drittel gesunken.

Nach dem Scheitern des für alle Beteiligten deutlich geregelten HUK-Abkommens 1993 nutzte die Versicherungsbranche die Gunst der Stunde und versuchte sog. Normaltarife in diesem Vermietsektor durchzusetzen und versuchten durch Einschüchterung der Geschädigten ihre Preisvorstellungen durchzusetzen. Unter Mithilfe von selbst gegründeteten Firmen wie "Carpartner" sollten hier ein künstlicher Markt zu ihren Gunsten dargestellt werden. Nachdem diese Machenschaften endlich auch vom LG Hamburg untersagt wurde, setzte der BGH ein Zeichen und legitimierte einen Tarif für Unfallersatzgeschäfte, der sich jedoch im "Rahmen des Üblichen" zu bewegen hat. Um diesen Rahmen zu setzen, war die neutrale Sachverständigen-Organisation eurotax-Schwacke bereit, einen ständig aktuellen Marktspiegel zu entwerfen, der eigentlich für beide Seiten Rechtssicherheit geben sollte.

Die Versicherer versuchten trotz allem, die Notwendigkeit eines Unfallersatztarifs in Frage zu stellen. Die Begriffe "nicht marktgerecht" und "Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht" hinterließen bei den Geschädigten den Eindruck, die Autovermieter betreiben Wucher und die Versicherung hat immer recht. Durch das Fehler einer potenziellen Vertretung der Vermieter (der BAV hat sich mehr als Kleingärtnerverein erwiesen) waren diese in der Regel auf sich alleine gestellt und versuchten in unzähligen Gerichtsverfahren die Vorgaben des BGH durchzusetzen.

Das Versäumnis der Vermieter, den struckturbedingt höheren Unfallersatztarif mit all seinen Notwendigkeiten, Vorhaltekosten etc. und als Teil einer Gesamtkalkulation mit Hilfe von Gutachten transparent darzustellen führte zu einer zur Zeit sehr bizarren Rechtsituation. Der UE-Tarif bietet im übrigen die Basis zur Errechnung von Nutzungsausfallkosten, was für mich hier völlig paradox erscheint. Mittlerweile gibt es DEKRA-Gutachten und viele andere neutrale Quellen (Universitäten...), die die Kalkulation für einen Unfallersatztarif bestätigen.

Die Forderung nach Normaltarifen seitens der Versicherungen wirft die Frage auf, was "normal" ist. Das ein Normaltarif aus Tagessatz zzgl. Kilomter, Haftungsreduzierung und weiterer Kosten besteht sowie eine in der Regel rechtzeitige Reservierung, eine Vermietung innerhalb der Geschäftszeiten und last but not least mit einer Vorkasse + Kaution (Kreditkarte, Bargeld) verbunden ist, wird gerne unter den Tisch gekehrt. Eine Sicherungs-Abtretung ist meist soviel Wert wie das Papier, auf der sie formuliert ist.

Ich als Autovermieter vermiete gerne zu Pauschal-, Wochenend- oder Sondertarifen - aber bitte nur bei Vorkasse und entsprechender Sicherheit. Der Kunde kann nicht erwarten, ad hoc ein Fahrzeug in einer bestimmten Größe mit einer bestimmten Ausstattung und nicht rund um die Uhr zusammen mit einer Zession weiter mobil zu bleiben.

Bezeichnend ist jedoch, dass wir trotzallem gegenüber Versicherungen nicht mehr den Unfallersatztarif in Rechnung stellen, sondern unsere Pauschaltarife, so wie sie auch im Internet oder auf unserer ganz normalen Preisliste ausgewiesen sind. Die Versicherungen zahlen weiterhin lediglich das, was sie für richtig halten. Der Rest muß daher direkt vom Kunden eingefordert werden. Das Ziel der Versicherer scheint in greifbare Nähe zu rücken. Geschädigte verzichten zukünftig auf einen Ersatzwagen.

Für eine weitergehende Diskussion bin ich stets dankbar (nicht zuletzt, um viele Unwahrheiten zu diesem Thema aufzudecken) weber@marathon-berlin.de oder auch unter [1]

Danke für die Ausführliche Stellungnnahme. Hast du Quellen zu den Kalkulationsgrundlagen, bzw. dem von dir erwähnten HUK-Abkommen? --Badenserbub 16:22, 9. Sep 2006 (CEST)


Hallo, das HUK-Abkommen fand jährlich zwischen der Versicherungswirtschaft und dem BAV statt. Kalkulationsgrundlagen von 1992 habe ich leider nicht hierzu. Da mir dieses Forum zu unübersichtlich und für mich leider nicht immer nachzuvollziehen ist, wer hier gerade auf wessen Beitrag einen Kommentar abgibt, stehe ich gerne direkt unter weber@marathon-berlin.de zur Verfügung. Nochmal Hallo, ich habe mich jetzt erst einmal ordendlich angemeldet, damit ich für alle zu erreichen bin. (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von Marathon9000 (DiskussionBeiträge) 15:29, 11 Sep 2006) -- Badenserbub Disk. Bewerte mich! 16:07, 11. Sep 2006 (CEST)

Hallo,
Mit den "Bearbeiten"-Feldern am jeweiligen Abschnitt kann man die Übersichtlichkeit erhöhen. Ansonsten sorgen ::: am Anfang jeder Zeile für eine Einrückung (bei der Antwort immer einen Doppelpunkt mehr setzen als der Vorautor). Nach dem HUK-Abkommen werde ich mal googeln. Ich komme eher aus der juristischen Ecke, d.h. ich sehe die Veränderung der BGH-Rechtsprechung. Und ein bisschen VWL-Kentnisse reichern das an. Das Problem ist, dass der Ursprungsartikel (hier z.B.) nicht neutral geschrieben war. Ansonsten gilt, dass mit Quellen belegte Inhalte immer gerne gesehen werden. --Badenserbub Disk. Bewerte mich! 16:07, 11. Sep 2006 (CEST)


Textentfernung[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

ich habe folgende Textteile entfernt:

Die genannten Gerichte gehen vielmehr dazu über, den Unfallersatztarif auf der Grundlage des 
Nutzungsausfall zu schätzen, wie es der BGH auch in seiner Entscheidung VI ZR 357/03 vom Nov. 2004 
[2]festgestellt dargestellt 
hat. Der BGH erläutert in dieser Entscheidung, dass der Nutzungsausfall von marktüblichen 
Mietwagenpreisen errechnet wurde und sieht je nach Fahrzeug-Gruppe den Nutzungsausfall zwischen 30 
und 40% der üblichen Mietwagenkosten.  Dies bedeutet, das der Nutzungsausfall von den Gerichten 
verdreifacht wird und somit der erstattungsfähige Unfallersatztarif problemlos geschätzt werden 
kann -LG Würzburg z.B.

Auch der BGH selbst weist in allen oben genannten Entscheidungen auf diese Möglichkeit hin, 
insbesondere weist er auf seine Entscheidung VI ZR 357/03 hin. 

Ich ging davon aus, dass die Geltendmachung von Mietwagenkosten den Nutzungsausfallentschädigung ausschliest. Ich bitte deswegen um Aufklärung, wie die Themen zusammengehören. --Badenserbub 09:54, 2. Jul 2006 (CEST)

Danke dass du aufgepasst hast. Da die IP aus dem Bereich 87.123... durch ständige unabgesprochene Einstellung von tendenziösen Inhalten sich unvertrauenswürdig gemacht hat, denke ich, dass mann deren Geschwurbel ohne Bedenken voll revertieren kann. Dein Teilrevert sieht auch ganz ok aus. Insbsondere der erweiterte Rechtshinweis ist interessant. Man könnte auch den Neutralitätsbaustein draufpacken. --Alkibiades 11:39, 2. Jul 2006 (CEST)
Hallo, Neutralitätsbaustein ist AFAIK dann angezeigt, wenn die Neutralität nicht gegeben ist. Und die ist mit meiner jetztigen Artikelversion hoffentlich gegeben. Ich bin auch für Diskussionen offen, aber es geht ganz klar um Interessen: Versicherung gegen Autovermietung. Hier auf der Diskussionsseite kann man das auch klar sagen: Die Autovermieter nutzen es aus, dass die Versicherungen zahlen müssen, wass sie verlangen, aber am Markt gegenüber Endkunden nie durchsetzen könnten. Das haben sie leidlich ausgenutzt nur hat sich der BGH das inzwischen anders überlegt und jetzt wird's für manche eng!--Badenserbub 13:57, 2. Jul 2006 (CEST)
Wenn ich die IP richtig verstanden habe, dann arbeitet sie für die Mietwagenindustrie und will dager ihren tendenziösen Kram hierreinstellen. Ich musste sie gerade mal wieder revertieren und überlege mal bei WP:VS vorbeizuschauen. Die Vorlage:Neutralität sagt übrigens nur, dass der Inhalt des Artikels umstritten ist. Da wir uns mit der IP streiten, dürfte das der Fall sein. Da aber die IP nicht diskutiert, sollten wir sie einfach revertieren und von einer Diskussion absehen. --Alkibiades 14:26, 2. Jul 2006 (CEST)
das mit der WP:VS habe ich inzwischen erledigt. Wenn der andere den Neutralitätsbaustein möchte, kann er ihn gerne reinsetzen, da für mich der Artikel POV ist, sehe ich keinen Grund. Ich versuche mal über ein Review eine Art Wikipedia-Konsens zu erreichen. --Badenserbub 14:37, 2. Jul 2006 (CEST)
Ich glaube nicht, dass der Review derartige Probleme beseitigen kann. Normalerweise muss ein Artikel schon ein gewisses Qualitätsniveau erreicht haben, um im Review ernst genommen zu werden. --Alkibiades 14:40, 2. Jul 2006 (CEST)
Die Schätzung der Mietwagenkosten durch Rückrechnung des Nutzungsausfalls ist bereits seit Stand 2007 unzulässig. Aktuell ist die Schätzung nach Schwacke-Mietpreisliste, per Mitte 2008 auch mit dem Segen des BGH.

hat unter diesem Lemma nichts zu suchen: herausgenommen; der Satz ist auch "vermurkst":

Die Vollkaskoversicherung ist wegen des erhöhten Risikos wohl eher erstattungsfähig, allerdings kann der Mehrnutzen nach § 287 ZPO durch den Richter in Abzug gebracht werden.
(Wie und wieso ist "die Vollkaskoversicherung erstattungsfähig")--Dr.cueppers 23:23, 30. Aug 2006 (CEST)

Mal der Versuch einer besseren/klareren Formulierung:

Aufgrund des Erhöhten Risikos bei der Nutzung des Mietwagens sind die Kosten für eine
Vollkaskoversicherung für die Mietzeit wohl eher erstattungsfähig.
Allerdings kann ein Mehrnutzen nach §287 ZPO durch den Richter in Abzug gebracht werden.

--Badenserbub 07:37, 31. Aug 2006 (CEST)

Ich schlage als Ergänzungssatz vor: "In der Praxis hat ein Schädiger marktübliche Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung voll zu tragen, wenn das verunfallte Fahrzeug selbst vollkaskoversichert war. War es nicht vollkaskoversichert, hat der Schädiger unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs lediglich 50% dieser Zusatzkosten zu tragen, der Rest ist grundsätzlich vom Mieter selbst zu zahlen. In der Praxis gilt ein Aufschlag von 20% bis 30% auf die reinen Mietwagenkosten für Nebenpositionen wie eben die Vollkaskoversicherung als vertretbar und damit durch einen Schädiger zu erstatten."

Anmerkung: In der Praxis verzichten die Vermieter oft darauf, von ihren Mietern diesen Eigenanteil einzukassieren. Daher das Wort "grundsätzlich" in meinem Satz. Die Betonung auf "marktüblichen" Kosten der Vollkasko deshalb, weil es inzwischen Vermieter gibt, die zwar grundsätzlich marktübliche Mietpreise berechnen, die Kosten aber über Nebenpositionen wie eben die Vollkaskoversicherung wieder in Regionen der früheren Unfallersatztarife hochrechnen. Die Rechtsprechung geht inzwischen zu Pauschalaufschlägen zur Schätzung der Höhe der erstattungspflichtigen Mietwagenkosten über. Dabei wurde jüngst ein Aufschlag von 18% vom BGH gebilligt. Rechnet man die in der Schwackeliste enthaltenen Nebenkosten ein, kommt man zu Aufschlägen zwischen 20% und 30%, so daß die Rechtsprechung dies inzwischen als Maßstab heranzieht.

Ich habe erstmal auf eine eigenmächtige Änderung des Textes verzichtet und stelle obige Ausführungen zur Diskussion. --Goldaktie 19:22, 2. Sep 2006 (CEST)

Die Gegenposition meines lokalen Amtsgerichtes/Landgerichts für ältere Fahrzeuge: Wer ein 10 Jahre altes Auto ohne Vollkasko fährt, riskiert beim Unfall auch nur einen Eigenschaden (max. Totalschaden) von ca. 500 bis 1500 €. Es ist ihm nicht zuzumuten, plötzlich das Schadensrisiko eines fast neuen Mietwagens mit 15.000 € oder mehr zu tragen. Daher sei die Vollkasko unter diesen Umständen ebenfalls ohne Abzug erstattungsfähig. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.180.71.58 (DiskussionBeiträge) 16:33, 12. Dez. 2006)

Reviewdiskussion[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel war vom 2. Juli bis 3. September 2006 im Review. Die Diskussion wurde nach Abschluss hierher verschoben.

Der Artikel hat eine lange "Geschichte" von URV zu NPOV, dann gab es mal einen LA, eine QS-Runde und so manches mehr. Der Artikel ist inzwischen wie ich finde auf einer soliden Basis, mit reichlich quellen und einer allgemeinverständlichen Darstellung des Rechtsproblemes. Deswegen hoffe ich durch den Review eine weiter Verbesserung des Artikels mit dem Ziel den neutralen Standpunkt zu stabilisieren und evtl. lesenswert zu erreichen. --Badenserbub 14:30, 2. Jul 2006 (CEST)

Also, wie dieser Artikel jetzt ist, kann man nur sagen, hier spricht eine leistungspflichtige Versicherung! Der Artikel war schon mal um Welten besser, heute ist er totaler Unsinn, vorallem weil die tatsächliche Rechtslage völlig falsch dargestellt wird. Jahn--87.123.11.18 17:22, 25. Jul 2006 (CEST)

Hallo Jan, dann beschreibe doch bitte, welche Punkte besser werden müssen. --Badenserbub 18:47, 25. Jul 2006 (CEST)

Hai Daniel. Ich bin weder Jurist noch vom Versicherungsfach. Daher mein Feedback mehr zu den Äußerlichkeiten.

  • Lemma:
    • Wer erhält den Mietwagen? Der sein Miet-Fahrzeug geschrottet hat oder ein PKW-Besitzer, der nach einem Unfall einen Ersatz benötigt?
    • Rabattierung: welche gibt es da? evtl wikilink?
    • die Spanne zwischen 100% und 465% ist doch sehr groß. Umfasst das schon das ganze Spektrum? Wenn ja, kann das in der Regel weg
  • Aufbau
    • Nach dem Lemma folgt der Hauptteil. Wenn das der Absatz ist, der mit den Worten Im Autovermietbereich ... beginnt , wäre eine sinnhafte Überschrift hilfreich
    • Der rechtliche Hinweis sollte in den Hauptteil
  • Der Kostenfaktor: Die Personalkosten stecken doch in den meisten anderen Kosten doch drin -> doppelte Aufzählung
  • Wieso versagen die Prinzipien der Marktwirtschaft? Naiv ausgedrückt ist die Nachfrage so stark, dass der Preis entsprechen hoch geht. Die Behauptung ist IMHO zu pauschal.

--OdI Diskussion 14:20, 27. Jul 2006 (CEST)

Ich glaube nicht, dass ein Artikel mit Neutralitätsprobleme im Review viel gewinnt. Mein Rat wäre in solchen Situationen immer zu fragen, welche Seiten es gibt (hier: Versicherer, die glauben geschröpft zu werden bzw. die Versicherten, die das ganze zahlen) und die Vermieter (und Geschädigten), die profitieren. Zwei Unterabschnitte für beide Seiten und schon wird die Sache klarer. Der Artikel bräuchte noch:

  • Eine Einordnung warum Markt nicht funktionieren kann, wenn die Versicherung zahlt (verwandte Lemmata wären z.B. Moral Hazard, Marktversagen)
  • Statistik (wieviele Mietvorgänge sind betroffen, welche Schäden entstehen den Versicherungen, wie hoch ist der Anteil an Mietwagenkosten an den Haftpflichttarifen, Wie hoch ist der Umsatz/Deckungsbeitrag dieses Geschäftszweiges bei den Vermietern)
  • Strukturierung und Korrektur der Rechtslage
  • Auslagerung der Geschichte der Rechtsprechung in einen Unterabschnitt
  • Behandlung des Themas in anderen LändernKarsten11 17:43, 27. Jul 2006 (CEST)

Mann sollte einmal sich kundig machen, um festzustellen wer hier geschröpft wird. Um es auf den Punkt zu bringen, es sind ausnahmslos die Geschädigten und die Autovermieter. Liest man die Bilanzen der Autovermieter so erkennt auch ein Nichtbetriebswirt, dass diese Branche alles andere als großartige Gewinne macht. Während auf Seiten der Versicherer Millarden Gewinne abgeschöpft werden (z.B. Allianz Versicherung) dies u.a. deshalb weil gerade hier von dieser Branche in eindrucksvoller weise eine Regulierungsverweigerung betrieben wird, wie sonst nirgendwo. Vgl. auch Sachverständigenhonorare, Werkstattstundensätze etc. Hinzu kommt, dass gerade die Autovermietungen Versicherungsprämien bezahlen müssen, die bis zu 500% über den sonst üblichen Prämien liegen! Es wird immer das falsche Bild den Leuten suggeriert, dass die Versicherungen die "Geschröpften" sind, tatsächlich sind sie die Gewinner!Tomas--87.123.9.253 07:04, 19. Aug 2006 (CEST)

Schon das Marktversagen dürfte Schwierigkeiten bereiten. Es verhält sich wie folgt: Der Geschädigte in einem Verkehrsunfall hat für die Dauer der Reparatur seines beschädigten Fahrzeuges oder Ersatzbeschaffung Anspruch auf ein Mietfahrzeug. Wo und wie er das Mietfahrzeug beschafft, ist allein seine Angelegenheit, der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ist diesbezüglich nicht weisungsbefugt (§ 249 BGB, Dispositionsfreiheit, § 3 Nr. 1 PflVG).

Der Schädiger respektive sein Haftpflichtversicherer muß jedoch den "erforderlichen" Schadensersatz leisten.

Hier fallen also die üblicherweise in einem Akteur vereinten Beschaffungsfunktionen, nämlich Auswahl nach Leistung und Auswahl nach Preis auseinander. Der Geschädigte übernimmt den Teil der Auswahl nach der Leistung, der Schädiger muß bezahlen. Allerdings ist die Höhe des zu leistenden Ersatzes von der Judikatur der letzten Jahrzehnte gedeckelt worden. Mehr als der "übliche" am Markt verlangte Betrag ist in der Regel nicht erstattungsfähig.

Im Ergebnis verändert sich der Wettbewerb der Anbieter: Nicht mehr die *Kombination* aus Preis und Leistung ist das vom Anbieter zu optimierende Ziel, sondern der Preis ist weitgehend stabil, der Wettbewerb konzentriert sich also darauf, wie für den - fixen - Preis ein Maximum an Leistung zu erbringen ist.

Das heißt: Nicht der Wettbewerb insgesamt versagt, vielmehr verlagert sich die Wettbewerbsfunktion auf Service-Maximierung. Der Anbieter, der ohne Zuzahlung ein Maximum an Leistung erbringt, setzt sich durch. (Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 217.91.94.240 (DiskussionBeiträge) 17:52, 3. Aug 2006)

Hallo, leider hast du in diesem Punkt mehr als recht. Deine Darstellung entspricht den Tatsachen. Als Vermieter wird einem stets vorgeworfen, mit dem Unfallersatztarif sich eine goldene Nase zu verdienen. Es wird nie darüber berichtet, das Vermieter im UE-Geschäft sich Fahrzeuge in den Füuhrpark stellen, die sie im Normalfall nie einkaufen würden. Die Mercedes E-Klasse wird für UE-Kunden mit einer S-Klasse bereit gestellt usw. und nicht weil so ein Auto laufend von Urlaubsfahrern gebucht wird.

Ein Geschädigter stellt sich im Nachhinein nicht selten als Schädiger (wenn auch nur zum Teil) heraus. Die Versicherungen halten Zahlungsziele von bis zu 6 Monaten für normal. Der Vermieter bleibt nicht selten auf seinen Forderungen dabei komplett sitzen. Die oft nicht geplante Anmietung eines Geschädigten, macht es notwendig, größere Fahrzeuge zu kleinen Tarifgruppen zu vermieten. Von der sich eingebürgerten Praxis, gegenüber der Versicherung klassenkleiner abzurechnen, ganz zu schweigen.

Auf den ersten Blick sieht es für einen Außenstehenden natürlich so aus, dass hier in diesem Marktsegment der große Reibach zu machen sei. Aber wenn man sich mit der Materie ein wenig auseinander setzt, wird deutlich, dass es auf der anderen Seite keine Wochenendtarife gäben könnte und das Unterschlagungen leider an der Tagesordnung sind. Abgesehen von den großen Autohändlern wie z.B. Sixt muß ein normaler Autovermietung eben mit der Vermietung sein Geld verdienen.

Ich will nicht bestreiten, dass Ausnahmen die Regel bestätigen. Sicherlicht gibt es UE-Geschäfte, die schnell und reibungslos verlaufen und das benötigte Fahrzeug ohnehin gerade zur Verfügung hatte. Es wird aber auch nicht selten für den Geschädigten extra woanders ein Fahrzeug angemietet und dabei gutes Geld dem schlechten hinterher geschmissen. Es besteht also auch in diesem Segment eine Mischkalkulation. Ein Rechtsanwalt verdient gemäß eines Streitwertes - egal ob er nur einen Dreizeiler schreibt oder sich richtig reinhängt. Komischerweise regt sich darüber selten jemand auf.

Weitere Quellen[Quelltext bearbeiten]

Ich rege an, die juristischen Quellen zu ergänzen:

Rixecker, NZV 1991, 369 Otting, VersR 1993, 290 Möller/Durst, VersR 1993, 1070 Etzel/Wagner, VersR 1993, 1192 Greger, NZV 1994, 11 Greger, NZV 1994, 337 Schiemann, JZ 1996, 1077 Albrecht, NZV 1996, 49 Notthoff, VersR 1996, 1200 Halbgewachs, NZV 1997, 467 Notthoff, zfs 1998, 1 Notthoff, VersR 1998, 144 Körber, NZV 2000, 68 Bär, DAR 2001, 27 Griebenow, NZV 2003, 353 Göhringer, zfs 2004, 437 Richter, zfs 2005, 109 Wenning, NZV 2004, 609 Neidhardt/Kremer, NZV 2005, 171 Wenning, NZV 2005, 169 Wenning, NZV 2005, 345 Wenning, NZV 2005, 609 Schlüszler, VersR 2005, 749 Müller, zfs 2005, 54 Müller, VersR 2005, 1461 Bücken, DAR 2006, 475 Wagner, NJW 2006, 2289 Alexander, VersR 2006, 1168 Freyberger, MDR 2005, 301

Das ist ein wenig zuviel des Guten. --Walter Falter 20:43, 16. Sep 2006 (CEST)


Ich schlage vor, die ab 2004 erschienen Beiträge noch im Text zu den beiden aus der NJW einzupflegen. Wer es fachlich wissen will, findet dann genug. --Goldaktie 16:05, 21. Okt. 2006 (CEST)Beantworten