Diskussion:Wappenrecht

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Letzter Kommentar: vor 12 Tagen von CRolker in Abschnitt Gemeinfreiheit amtlicher Wappen
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Gegenwärtige Rechtslage[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel beruht auf einer veralteten Darstellung der Rechtslage, wie sie leider häufig in Kreisen, die sich mit Heraldik beschäftigen, anzutreffen ist. Es wird dann auf Rechtsprechung aus der Zeit vor 1919 zurückgegriffen oder auch auf Urteile vor Geltung des heutigen Markenrechts. Im vorliegenden Artikel fehlen jegliche Hinweise auf die behauptete Rechtsprechung. Dass es hinsichtlich des Wappenrechts Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichberechigung gäbe, ist völlig aus der Luft gegriffen. Art. 3 Abs. 2 GG gilt ohne Ausnahme für alle rechtlichen Zusammenhänge. Vicki Reitta 06:55, 24. Mär. 2010 (CET)Beantworten


Was hat die Deutsche Wappenrolle (= eine Wappenrolle unter vielen Wappenrollen) in diesem Beitrag über das Wappenrecht zu suchen? (nicht signierter Beitrag von 87.234.223.159 (Diskussion | Beiträge) 11:13, 7. Mai 2010 (CEST)) Beantworten


Ich habe selten so viele falsche Aussagen in Sachen Wappenrecht in solch kurzem Text gelesen und schlage eine Löschung des Beitrages bzw. seine generelle Überarbeitung (zu der mir leider die Zeit fehlt) vor. Hinweise zum Wappenrecht sind u.a. auf der Homepage des Heraldischen Verein Zum Kleeblatt unter http://www.wappenkunde-niedersachsen.de/pageID_9714748.html zu finden.--Repgow 01:31, 18. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Danke für diese Beiträge, sie geben mir den Glauben an die geistige Gesundheit der Wikipedia-Autoren zurück. Der Artikel selbst ist nichts als reaktionäres Blabla. (nicht signierter Beitrag von 92.206.12.70 (Diskussion) 21:48, 10. Apr. 2013 (CEST))Beantworten

Erledigt
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --CRolker (Diskussion) 08:53, 21. Jun. 2022 (CEST)

Abschnitt Österreich[Quelltext bearbeiten]

Habe gerade den Abschnitt etwas überarbeitet und mit den entsprechenden §-Links vervollständigt.

Zum letzten Absatz:

»Außerdem gilt ein Rechtsschutz, sofern ein Kaufmann (Firma) sein Familienwappen als Warenzeichen führt und hierfür den Markenschutz erworben hat. Ein Vergehen gegen das Markenschutzgesetz vom 24. Mai 1929 begeht, wer Waren in Verkehr setzt, die mit dem geschützten Wappen unbefugt bezeichnet oder geringfügig abgeändert sind.«

Das kann so nicht stimmen und wäre entsprechend zu belegen: Da das Recht zur Führung von (Familien-)Wappen mit Durchführungsverordnung zum Adelsaufhebungsgesetz seit 1919 in Österreich aufgehoben ist, kann wohl auch nach 1919 kein Wappen per se mehr zum Markenzeichen geworden sein oder noch werden. So in angemessener Zeit keine belastbaren Belege nachgeliefert werden, werde ich mir in angemessener Zeit erlauben, den Absatz gemäß Grundsätze, Z. 3 zu entfernen. --Elisabeth 20:07, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten


Ich bin kein Jurist aber ich denke, dass das Adelsaufhebungsgesetz sich nur auf natürliche Personen bezieht und daher bei der Verwendung eines Wappens als "Logo" für ein Produkt od. eine Firma keine Anwendung findet. 188.22.205.91 (18:40, 29. Dez. 2014 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Erledigt
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --CRolker (Diskussion) 08:52, 21. Jun. 2022 (CEST)

Markenschutzgesetz[Quelltext bearbeiten]

Ein "Markenschutzgesetz von 1929" ist im österreichischen Recht nicht nachweisbar. Die Angabe habe ich deshalb gelöscht und durch Angaben zum aktuellen Gesetz von 1970 ersetzt. R2Dine (Diskussion) 09:51, 29. Dez. 2017 (CET)Beantworten

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Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --CRolker (Diskussion) 08:52, 21. Jun. 2022 (CEST)

Urteile[Quelltext bearbeiten]

Die Urteile sind relativ zahlreich, aber in einer unüblichen und schwer nachzuvollziehenden Weise zitiert. Die Zitierregeln der st Wikipedia scheinen nichts zu Urteilen zu sagen, aber im allgemeinen werden Gerichtsurteile in der dt Wikipedia so zitiert, wie es in der Rechtswissenschaft auch üblich ist (Gericht, Datum des Entscheids, Aktenzeichen; dann ggf Fundstelle). Da es bei den inhaltlichen Diskussionen um Wappenrecht um 2010 auch darum ging, was "geltend", was "veraltet" und was "reaktionär" sei, halte ich es für besonders wichtig, hier eindeutige Zitate zu haben und wo möglich auch Links auf Volltexte. Die Urteile, die sich aufgrund falscher oder ungenauer Angaben nicht finden lasse, schlage ich vor zu löschen. Gruß--CRolker (Diskussion) 20:38, 16. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Erledigt
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --CRolker (Diskussion) 08:53, 21. Jun. 2022 (CEST)

Überarbeitung Wappenrecht, Zusammenführung überlappender Artikel[Quelltext bearbeiten]

Die Artikel "Wappen", "Amtliche Wappen" und "Wappenrecht" überlappen in den Teilen zum Wappenrecht teilweise stark und bedürfen der Überarbeitung. Eine Zusammenführung im Artikel Wappenrecht scheint mir die beste Lösung. Die Diskussionen in den drei Artikeln, einschließlich der Diskussionen speziell zur Gemeinfreiheit, habe ich zur Kenntnis genommen. Ich schreibe gerade einen neuen Entwurf, der möglichst ohne Theoriebildung auskommt und die umstrittenen Fragen als solche ausweist. Alle INteressierten sind gerne zur Mitwirkung und zum Austausch eingeladen: https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:CRolker/Wappenrecht --CRolker (Diskussion) 10:58, 25. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Erledigt
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --CRolker (Diskussion) 08:53, 21. Jun. 2022 (CEST)

Gemeinfreiheit amtlicher Wappen[Quelltext bearbeiten]

Das Thema wurde hier und andernorts schon mehrmals diskutiert. Ich finde, es sollte im Artikel Wappenrecht dargestellt werden und habe einmal einen Entwurf verfasst:

Ob Wappen amtliche Werke und damit § 5 UrhG gemeinfrei sind, ist umstritten. Die deutsche Wikipedia geht seit langem mehrheitlich davon aus, dass Wappen gemeinfrei seien. Dafür spreche die Veröffentlichung in amtlichen Werken. In den Diskussionen wird auch auf Urteil des OLG Köln verwiesen, das in einem obiter dictum geäußert hatte, dass auch nichtsprachliche Werke amtliche Werke sein können und dabei auch Wappen "in Betracht" kommen.[1] Es gibt auch mindestens einen Fall, in denen eine Stadt das Wappen (genauer das "Wappenbild und die Blasonierung") eines Stadtteils bei der amtlichen Veröffentlichung ausdrücklich und unter Verweis auf § 5 Abs. 1 [sic] UrhG als amtliches Werk bezeichnet hat.[2]

Dagegen, dass amtliche Wappen immer gemeinfrei sind, wird folgendes angeführt: Zwar können auch nichtsprachliche Werke amtliche Werke im Sinne der Vorschrift sein. Wappen gehören aber nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte[3] nicht zu den nach § 5 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich ungeschützten anderen amtlichen Werken, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, weil ein amtliches Veröffentlichungsinteresse nur dann vorliege, wenn von der Öffentlichkeit aufgrund der Information eine bestimmte Verhaltensweise, nämlich etwas zu tun oder zu unterlassen, erwartet bzw. ermöglicht wird. Das ist beispielsweise bei einer behördlichen Karte von der Meeresküste der Fall, in der die für Badende gefährlichen Stellen besonders bezeichnet sind, bei amtlichen Verkehrszeichen oder bei amtlichen Broschüren über Renten-, Sozialversicherungs- und Steuerfragen. An Wappen hingegen ist ebenso wenig wie an Banknoten, Münzen oder Postwertzeichen die Erwartung an ein bestimmtes Verhalten des Bürgers geknüpft.[4] Die amtliche Bekanntmachung von Banknoten, Münzen, Postwertzeichen, Wappen oder sonstigen künstlerisch gestalteten Hoheitszeichen oder von Bauentwürfen und Modellen für die Stadtplanung führt nicht zu einer Gemeinfreiheit, weil ihnen als bloß informatorischen Äußerungen der rechtliche Regelungscharakter fehlt.[5][6][7] Besonders einschlägig ist hier der Fall der Postwertzeichen, die als amtliche Werke und damit gemeinfrei galten,[8] bis ein Gerichtsurteil von 2012 ("Loriot-Urteil") feststellte, dass Briefmarken keine amtlichen Werke im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG seien.[9]

Umstrittig ist, dass die Verordnungen, in denen die Blasonierung amtlicher Wappens veröffentlicht wird, amtliche Werke und damit gemeinfrei sind. Bei vielen historischen Wappen oder solchen, die keine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen, ist ebenfalls unstrittig, dass sie nicht vom Urheberrecht geschützt werden. Für viele Verwendungen von Wappen, insbesondere auch ihre Darstellung in Werken wie der Wikipedia, ist zudem das Urheberrecht nicht entscheidend.

In der deutschsprachigen Wikipedia wird überwiegend auch weiter davon ausgegangen, dass amtliche Wappen gemeinfrei seien. Insofern staatliche und kommunale Wappen aber auch als Hoheitszeichen geschützt sind, ist es in der deutschsprachigen Wikipedia aber üblich geworden, bei Wappendarstellung einen eigenen Baustein (" {{Wappenrecht}}") einzubinden, um auf diesen Umstand hinzuweisen. Gruß --CRolker (Diskussion) 19:10, 27. Apr. 2022 (CEST)Beantworten

Für Fassung mit Belegen siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:CRolker/Wappenrecht --CRolker (Diskussion) 19:12, 27. Apr. 2022 (CEST)Beantworten
Ich habe den Artikel jetzt übnerarbeitet, den Baustein "Überarbeiten" im Abschnitt Gemeinfreiheit aber stehengelassen. Gruß --CRolker (Diskussion) 18:56, 4. Mai 2022 (CEST)Beantworten
Ich habe @Sternenstaub1 auf seiner Seite angeschrieben und freue mich auf Diskussionsbeiträge (die Überarbeitung möchte ich bis dahin nicht sichten). --CRolker (Diskussion) 08:26, 23. Jun. 2022 (CEST)Beantworten
Seit sternenstaubs Änderung haben wir hier einen Fall von False Balance: Die juristische Fachliteratur ist sich, wie ausführlich belegt wird, einig, trotzdem führen wir aber eine anonyme Gegenposition ohne Beleg an und nennen die Frage der gemeinfreiheit „umstritten“. Siehe auch Wikipedia Diskussion:Wappen#c-CRolker-2022-04-26T12:38:00.000Z-Felix Neumann-2016-07-28T09:49:00.000Z. Wer kann helfen? Gruß --CRolker (Diskussion) 09:11, 28. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
  1. OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2000 – 6 U 21/00 "Allerdings können auch nichtsprachliche Werke im Sinne der Vorschrift amtliche Werke sein. Insoweit kommen neben Darstellungen auf Geldscheinen und Münzen z.B. auch solche in Gemeindewappen in Betracht." Ob amtliche Wappen tatsächlich auch (nichtsprachliche) amtliche Werke sind, hat das OLG nicht entschieden.
  2. Amtliche Bekanntmachung des Wappen des Büdinger Stadtteile Lorbach vom 21. Juni 2014 im Kreis-Anzeiger, Datei:Wappen 36317948 11.jpg.
  3. vgl. BT-Drs. IV/270 Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 23. März 1962, S. 39 f.
  4. Urheberrecht: UrhG (Memento vom 8. August 2016 im Internet Archive), 3. Aufl., München 2014, § 5, Rz. 22.
  5. Urheberrecht: UrhG (Memento vom 8. August 2016 im Internet Archive), 3. Aufl., München 2014, § 5, Rz. 15.
  6. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 185/03 Rdnr. 17 ff.
  7. aA hinsichtlich Briefmarken LG München I GRUR 1987, 436 (437)
  8. LG München I, Entscheidung vom 10.03.1987 - 21 S 20861/86 (https://dejure.org/1987,4117)
  9. LG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 15 O 377/11, online: https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/d/de/Loriot_decision.pdf: § 5 Abs. 1 beziehe sich nur auf sprachliche Werke. „Auch § 5 Abs. 2 UrhG ist für Postwertzeichen nicht einschlägig. Postwertzeichen werden nicht „im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht“, da kein amtliches Interesse an der freien Verwertung bestehen. Denn sie werden nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, sondern zum allgemeinen Gebrauch im Geldverkehr herausgebracht.“