Eingangsformel

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Als Eingangsformel gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere von Urteilen, werden häufig feststehende Phrasen verwendet, die sich je nach Land und Zeit, teilweise auch je nach Gericht, unterscheiden.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eingangsformel beim Bundesgerichtshof

Gegenwart[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vergangenheit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kirchliche Gerichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Im Namen der Evangelischen Kirche in Deutschland: Kirchengerichte der EKD[5]
  • Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls: Arbeitsgerichte der DBK

Liechtenstein[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weitere Länder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Namen des Volkes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Namen der Republik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Namen des Gesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Namen des Monarchen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Namen Gottes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Andere[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Danemark Dänemark: Thi kendes for ret (Daher für Recht erkannt)

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. § 25 Abs. 4 BVerfGG sowie die Urteile (grundsätzlich nicht aber die Beschlüsse) aller Fachgerichte (§ 311 Abs. 1 ZPO; § 268 Abs. 1 StPO; § 117 Abs. 1 Satz1 VwGO; § 105 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 132 Abs. 1 Satz 1 SGG); ebenso § 246 Abs. 1 StPO-DDR;
  2. Art. 25 Abs. 1 BayVfGHG
  3. Art. 72 Abs. 1 LVerf NRW
  4. Oestmann, Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren, Köln u. a. 2015, S. 262.
  5. § 18 KiGG.EKD
  6. Art 95 Landesverfassung.
  7. Art. 82 Abs. 2 B-VG