Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Abkürzung: BImAG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Vermögensverwaltung des Bundes
Fundstellennachweis: 643-1
Erlassen am: 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005 (Art. 10 G vom 9. Dezember 2004)
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1614, 1645)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Juni 2021
(Art. 25 G vom 9. Juni 2021)
GESTA: B115
Weblink: Text des BImAG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) trifft Regelungen zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Es bestimmt, dass die Anstalt ihren Sitz in Bonn hat und sie eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist. Sie untersteht dessen Rechts- und Fachaufsicht, soweit sie nicht Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt.

Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zweck der Anstalt ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung der ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben. Hierzu gehört insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften). Sie soll eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen vornehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich veräußern.

Personal[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen und vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen ernannt. Sie sollen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen.

Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Die Übernahme von Beamten anderer Dienstherren ist nur mit Zustimmung des BMF zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesanstalt nicht begründen. Oberste Dienstbehörde für die Beamten ist der Sprecher des Vorstandes. Auf die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anzuwenden. Angestellte können auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.

Umfang[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz umfasst 19 Paragraphen und ist nicht in Abschnitte gegliedert.

Änderungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz wurde zuletzt 2009 geändert, als Verweise infolge der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes aktualisiert wurden.