Oberbehörde

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine Oberbehörde ist im deutschen mehrstufigen Behördenaufbau von oberster, oberer, mittlerer und unterer Behörde die direkt unterhalb der Ministerialebene liegende Bundes- oder Landesbehörde.

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundes- oder Landesgebiet, und sie untersteht unmittelbar einer obersten Behörde. Die Oberbehörde ist oft eine aus dem vorgeordneten Ministerium ausgegliederte Fachbehörde.[1]

Oberbehörden haben im Allgemeinen keine nachgeordneten Behörden, aber nicht selten eine oder mehrere Außenstellen.[2]

Im Bereich des Bundes heißen die Oberbehörden oft Bundesamt oder Bundesanstalt.

Bundesoberbehörden sind beispielsweise:

Einige Behörden mit dem Rang einer Bundesoberbehörde werden als zentrale Bundesbehörden bezeichnet.

Landesoberbehörden in Hessen sind beispielsweise:

Im hessischen Landesbereich gibt es neben den Landesoberbehörden (Landesamt, Landesanstalt) die Landeseinrichtungen. Beiden fehlt wegen ihrer z. T. auf den Wissenschafts- und Informationsbereich liegenden Ausrichtung oft ein bestimmter Territorialbezug; sie sind ebenfalls für das gesamte Land zuständig.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Ulrich Battis, Allgemeines Verwaltungsrecht, C. F. Müller 1985, S. 50, Rdnr. 63.
  2. Zur Definition vgl. Model/Creifelds, Staatsbürgertaschenbuch, 32. Auflage 2007, Nr. 91, S. 223.