Resolution 1175 des UN-Sicherheitsrates

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UN-Sicherheitsrat
Resolution 1175
Datum: 19. Juni 1998
Sitzung: 3956
Kennung: S/RES/1175 (Dokument)

Abstimmung: Dafür: 15 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Gegenstand: Die Situation im Bezug auf Westsahara
Ergebnis: Angenommen

Zusammensetzung des Sicherheitsrates 1998:
Ständige Mitglieder:
China Volksrepublik CHN Frankreich FRA Vereinigtes Konigreich GBR Russland RUS Vereinigte Staaten USA
Nichtständige Mitglieder:
Bahrain 1972 BHR Brasilien BRA Costa Rica CRI Gabun GAB Gambia GMB
Japan JPN Kenia KEN Portugal POR Slowenien SVN Schweden SWE


irakischer Ölbrunnen

Die Resolution 1175 des UN-Sicherheitsrates wurde am 19. Juni 1998 verabschiedet. Sie autorisierte Länder, dem Irak Ausrüstung bereitzustellen, da das Land nicht in der Lage war, ausreichend Erdöl im Wert von 5,256 Milliarden US-Dollar zu exportieren. Die Resolution fiel unter Kapitel VII der UN-Charta und erlaubte den Export notwendiger Teile, um die Ölexporte des Irak zu steigern. Bis zu 300 Millionen US-Dollar wurden für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Export in ein Treuhandkonto eingezahlt. Generalsekretär Kofi Annan genehmigte einen Verteilungsplan, der für jede Verlängerung des Öl-für-Lebensmittel-Programms galt, und wurde beauftragt, die Verwendung der bereitgestellten Teile im Irak zu überwachen. Die Resolution zielte darauf ab, humanitäre Bedürfnisse im Irak zu erfüllen, bis die Regierung des Landes vorherige Sicherheitsratsresolutionen erfüllte.[1]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. S/RES/1175(1998). Abgerufen am 18. Januar 2024.