Sirupartikel

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Ein Sirup, nach dem Sirupartikel benannt sind

Der Begriff Sirupartikel bezeichnet in der Schweiz eine Art Gesetzesartikel auf kantonaler Stufe, der der Alkoholprävention dient und in dem Anbieter alkoholischer Getränke verpflichtet werden, günstigere nicht-alkoholische Getränke anzubieten.

Obwohl die Bezeichnung salopp klingt – sie bezieht sich auf Sirup im Sinne eines harmlosen Getränks für Kinder –, findet sie sowohl in Amtssprache als auch in Fachliteratur Verwendung, es handelt sich dabei also um einen terminus technicus. So benutzen beispielsweise sowohl das Bundesamt für Gesundheit[1] als auch der Kommentar zum Bernischen Verwaltungsrecht («Aus gesundheitspolizeilichen Gründen enthält das bernische Recht insbesondere auch den sog. Sirupartikel»)[2] den Begriff.

Rechtliche Grundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Kantone sind nach schweizerischem Recht zuständig für alle Gebiete, für die sich nicht ausdrücklich der Bund zuständig erklärt (Art. 3 BV). Aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Bundes sind daher die Kantone zuständig für das Gebiet der Alkoholprävention.

Aufgrund der kantonalen Kompetenz sind die angewandten Massnahmen im Bereich der Alkoholprävention entsprechend vielfältig und von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Dennoch gibt es einige Gemeinsamkeiten, wie insbesondere den Sirupartikel.

Ausgestaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Sirupartikel verpflichtet Wirte dazu, eine bestimmte Anzahl nicht-alkoholischer Getränkte billiger anzubieten als das billigste alkoholische Getränk mit der gleichen Menge. So soll einerseits generell das Preisdumping im Bereich des Alkoholverkaufs vermindert werden. Andererseits sollen Konsumenten – insbesondere Jugendliche – nicht dazu verleitet werden, nur aus Kostengründen Alkohol zu konsumieren.

Die konkrete Ausgestaltung variiert dabei von Kanton zu Kanton – einige Kantone verfügen gar über keinerlei derartige Regelung. Weit verbreitet ist jedoch die Verpflichtung, drei billigere nicht-alkoholische Getränke anbieten zu müssen. So bestimmt beispielsweise Art. 28 des bernischen Gastgewerbegesetzes (GGG):

«Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.»

Übersicht über die kantonalen Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Folgenden eine Übersicht über die geltenden Regeln, aufgefächert nach Kantonen:

Inhalt der Sirupartikel nach Kantonen
Kanton Regelung Anzahl alkoholfreier Getränke Bemerkungen
Kanton Aargau Aargau Ja eine Auswahl
Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhoden Ja eine Auswahl
Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden Ja mindestens 3
Kanton Bern Bern Ja mindestens 3
Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaft Ja mindestens 2
Kanton Basel-Stadt Basel-Stadt Ja mindestens 3
Kanton Freiburg Freiburg Ja mindestens 3
Kanton Genf Genf Ja mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Glarus Glarus Nein
Kanton Graubünden Graubünden Ja eine Auswahl
Kanton Jura Jura Ja mindestens 3
Kanton Luzern Luzern Ja mindestens 3
Kanton Neuenburg Neuenburg Ja mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Nidwalden Nidwalden Ja eine Auswahl
Kanton Obwalden Obwalden Ja eine Auswahl
Kanton St. Gallen St. Gallen Ja mindestens 3
Kanton Schaffhausen Schaffhausen Ja eine Auswahl
Kanton Solothurn Solothurn Ja mindestens 3
Kanton Schwyz Schwyz Nein
Kanton Thurgau Thurgau Nein
Kanton Tessin Tessin Ja mindestens 3
Kanton Uri Uri Ja eine Auswahl
Kanton Waadt Waadt Ja mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Wallis Wallis Ja eine Auswahl
Kanton Zug Zug Nein
Kanton Zürich Zürich Ja eine Auswahl

(Stand: 8. Juni 2017; Quelle: Bundesamt für Gesundheit[1])

Literaturverzeichnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Sirup-Artikel. In: Webseite des Bundesamts für Gesundheit. 5. Mai 2017, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 26. November 2017; abgerufen am 8. Juni 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bag.admin.ch
  2. Müller/Feller: Bernisches Verwaltungsrecht. 2008, S. 713.