Verzeichniß sämmtlicher Städte, Märkte, Dörfer, Weiler, Einöden, Schlösser ec. in Mittelfranken

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Das Verzeichniß sämmtlicher Städte, Märkte, Dörfer, Weiler, Einöden, Schlösser ec. in Mittelfranken ist ein Verzeichnis, das von dem Ansbachischen Regierungs-Registratur-Functionär G. M. Sinsel zusammengestellt wurde. Der vollständige Titel lautet: „Verzeichniß sämmtlicher Städte, Märkte, Dörfer, Weiler, Einöden, Schlösser ec. in Mittelfranken in alphabetischer Ordnung mit Bezeichnung der Bezirksämter, Stadt-, Land- und Bezirksgerichte, denen solche einverleibt sind. Nach dem Stande vom 1. Juli 1862.“

Auf Seite 3 und 4 findet sich eine Liste der Bezirksämter und Landgerichte von Mittelfranken. Dem schließt sich eine alphabetische Liste sämtlicher Orte Mittelfrankens an (S. 5–102). Auf Seite 103 findet sich eine Berichtigung.

Zu den einzelnen Orten gibt es jeweils Angaben zu deren Ortstyp, dem zuständigen Landgericht, Bezirksamt und Bezirksgericht. An Ortsytpen wird unterschieden zwischen Einöde, Weiler, Dorf, Markt und Stadt. Es wird jedoch nicht angegeben, nach welchen Regeln diese Unterscheidung erfolgt ist.

1863 kam es zu einer Neuauflage des Werkes „nach dem Stande vom Januar 1863“. Hier fehlen die Angaben zum Ortstyp. Dafür wird zusätzlich angegeben, welches Appellations- und Schwurgericht für den Ort zuständig ist, des Weiteren wie viele Stunden der Ort zu den jeweiligen Einrichtungen entfernt ist. Es wird jedoch nicht angegeben, auf welcher Grundlage diese Berechnung erfolgt ist (Definition der Ortsmitte als Bezugspunkt?, Reisegeschwindigkeit?, Benutzung von Straßen oder Luftlinie?). Eine Überprüfung ergibt, dass ein Stunde ungefähr einer Entfernung von 3,2 km entspricht, jedoch mit einer möglichen Abweichung von ± 0,32 km.[1]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • G. M. Sinsel: Verzeichniß sämmtlicher Städte, Märkte, Dörfer, Weiler, Einöden, Schlösser ec. in Mittelfranken. Carl Junge’sche Officin, Ansbach 1862 (Digitalisat).
  • G. M. Sinsel: Alphabetisches Ortsverzeichniß von Mittelfranken. Carl Junge’sche Officin, Ansbach 1863 (Digitalisat).

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Entscheidet man sich für Ortsmitte und Luftlinie kommt es bei gleicher Stundenangabe zu unterschiedlichen Entfernungen. So ist beispielsweise Höfstetten vom Landgericht Heilsbronn, das sich in der Ortsmitte von Heilsbronn befindet, 3,5 km entfernt. Die Wegstrecke, die ungefähr auch in Luftlinie zurückgelegt werden kann, beträgt 3,5 km. Sie soll in 114 Stunden zu bewältigen sein. Für Müncherlbach, das 4,5 km vom Landgericht entfernt ist, wird jedoch dieselbe Dauer angegeben. Im Schnitt würde dann die Reisegeschwindigkeit 3,5 km/h betragen. Für Neuendettelsau, das 5,5 km entfernt ist, werden 134 Stunden Wegstrecke angegeben. Dieselbe Dauer wird für das 6,5 km entfernte Reuth angegeben. Im Schnitt würde hier die Reisegeschwindigkeit 3,4 km/h betragen. Von dem 1,6 km entfernten Weiterndorf soll man das Landgericht in einer 12 Stunde erreichen, was einer Reisegeschwindigkeit von 3,2 km/h entspricht. Bei Steinhof beträgt die durchschnittliche Reisegeschwindigkeit 3,1 km/h, da der Ort 4,7 km von dem Landgericht, das in 112 Stunden zu erreichen sein soll, entfernt ist. Der Mittelwert dieser Daten ergibt eine durchschnittliche Reisegeschwindigkeit von 3,2 km/h.