CRAMRA

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Der weiße Kontinent Antarktika auf einem blauen Grund. Von der Bildmitte gehen in gleichem Abstand zueinander 12 Linien ab. Außerdem sind von der Mitte ausgesehen drei größer werdende Kreise auf dem Bild.
Emblem des Antarktis-Vertrags

CRAMRA (Convention on the Regulation of Antarctic Mineral Resource Activities, auch Minerals Convention oder Antarctic Mineral Convention, im Deutschen auch Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis) ist ein am 2. Juni 1988 im neuseeländischen Wellington verabschiedetes, aber nie in Kraft getretenes, internationales Abkommen. Es hatte die völkerrechtliche Regelung staatlicher Erschließungs- und Bergbauunternehmungen in der Antarktis zum Ziel. Dabei hätte es die Erkundung und Abbau von Ressourcen unter Einhaltung strenger Umweltvorschriften erlaubt.

Den Verhandlungsrunden gingen einige Jahrzehnte von kleinen Funden von antarktischen Ressourcen und Spekulationen über große Vorkommen voraus. Die Vertragsstaaten des 1959 verhandelten Antarktis-Vertrags hielten eine Regelung für notwendig, um eine mögliche Gefahr für die Koexistenz in der Antarktis abzuwenden. Die Anzahl der beteiligten Staaten wuchs im Laufe der sechs Jahre andauernden Verhandlungen an auf 32 Nationen.

Nach seinem Verabschiedungsort wird CRAMRA auch Wellington Convention oder Wellingtoner Übereinkommen genannt. Das Übereinkommen war nicht unumstritten. Bereits während der Tagungen der Staaten wurde Kritik, unter anderem im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und von Umweltorganisationen geäußert. Trotzdem einigten sich die Staaten. Nach der Verabschiedung nahm die Kritik weiter zu, auch verursacht durch Umweltkatastrophen. Australien und Frankreich stellten den neuen Plan vor, die Antarktis zu einem Wildnispark umzugestalten. Diesem Ziel schlossen sich weitere Staaten an, sodass das Übereinkommen von keinem Staat ratifiziert wurde und somit nicht in Kraft trat. Einige der Vorschriften wurden jedoch in das Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag aufgenommen, dass 1991 aufgrund der australisch-französischen Initiative verabschiedet worden ist. Dazu gehören die Prinzipien der Umweltschutzregelungen und die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung. Seit Inkrafttreten des Umweltschutzprotokolls gilt das Abkommen allerdings als aufgegeben.

In der Umweltrechtsliteratur wird CRAMRA teilweise das Potential zugesprochen, ein mögliches Regime für die Zukunft zu sein, wenn die Staaten entscheiden würden, das 1991 verabschiedete Bergbauverbot nicht zu verlängern.

Vorgeschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Entdeckung von Ressourcen in der Antarktis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bild in Schwarz weiß, man sieht in etwa im mittleren Drittel des Bildes zwei Hütten gebaut aus Holz, im Bild schwärzlich, bräunlich zu sehen. Bei der rechten Hütte sieht man links einen Schornstein. Vor den Gebäuden stehen zahlreiche Kisten. Vor diesen Kisten bis zum unteren Bildrand ist Schnee zu sehen. In der unteren linken Bildhälfte sieht man sechs Pinguine, die vom Bildbetrachter aus nach links gehen.
Basislager der Australasiatischen Antarktisexpedition, die Mawson’s Huts (um 1912)

Die Erkundung der Antarktis begann Ende des 19. Jahrhunderts. Expeditionen des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten, des Russischen Kaiserreiches und Frankreichs erforschten und kartierten den Kontinent. Daneben war insbesondere der Fisch- und Walfang ein ausschlaggebendes Motiv in diesem Teil der Welt vorzudringen.[1] Bei ersten Expeditionen in die Antarktis wurden mineralische Ressourcen gefunden. Carsten Egeberg Borchgrevink entdeckte 1899 Quarzvorkommen. Im Jahr 1907 kam es zu einer ersten Expedition von Douglas Mawson in die Antarktis und er stieß auf Kohle.[2] 1940 fand Trevett Dalwood von der South Australian School of Mines in Proben von Mawsons Australasiatischen Antarktisexpedition von 1911 bis 1914 kleine Vorkommen von Gold sowie Spuren von Kupfer, Arsen und Silber.[2]

Nach diesen ersten Funden gewann das Interesse an einer Ressourcenerschließung der Antarktis erstmals an Bedeutung.[3] Zeitgleich wurden aber auch Forderungen laut, die Antarktis künftig als Naturpark zu schützen. Der Schweizer Naturforscher Paul Sarasin forderte bereits 1913 in seiner Denkschrift „Über die Aufgaben des Weltnaturschutzes“, die Antarktis wie die Arktis zu Schutzgebieten zu erklären.[4] Dessen ungeachtet erhoben verschiedene Staaten, Territorialansprüche in der Antarktis. So verteidigte der chilenische Außenminister Raúl Gomez 1947 staatliche Ansprüche mit den Vorkommen von Ressourcen, und auch Neuseeland verband die Erschließung von Ressourcen mit der Frage nach politischer Souveränität über den Kontinent.[2]

Debatten über die Wirtschaftlichkeit einer Erschließung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zunächst galt eine Förderung der antarktischen Mineralien jedoch noch als zu kostspielig. So veröffentlichte beispielsweise im Jahr 1939 das Außenministerium der Vereinigten Staaten eine Studie zu Ressourcenvorkommen unter dem Eis. Damals wurde es als unwirtschaftlich eingeschätzt, die wenigen gefundenen Rohstoffe zu erschließen. Das Interesse der Vereinigten Staaten verlagerte sich daher zunächst auf die im Antarktischen Ozean vorkommenden Erdöl- und Erdgasressourcen unter dem Meeresboden. Im Jahr 1973 führten die Vereinigten Staaten eine geologische Untersuchung durch und fanden große Vorkommen von Öl und Erdgas in der Bellingshausensee, dem Rossmeer und dem Weddellmeer.[3] Diese Vorkommen ließen die Hoffnung aufkommen, dass es möglicherweise doch wirtschaftlich rentabel sei, die Ressourcen zu erschließen.[5] Im Jahr 1975 beantragte das Unternehmen Texas Geophysical die Erschließung von Vorkommen in der Ross- und Weddel-See, was die Regierung der Vereinigten Staaten ablehnte. Trotz der Zurückweisung setzten Diskussionen um eine wirtschaftliche Erschließung der Antarktis ein. Neben den Vereinigten Staaten führten auch andere Länder Expeditionen nach Antarktika durch. Vor allem das ressourcenarme Japan zeigte Interesse an der Erschließung von Rohstoffvorkommen.[3] In den 1960ern machten sich in Neuseeland, Australien, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten Bergbauunternehmen für eine Erschließung der Antarktis stark.[6] Obwohl immer noch keine wirtschaftlich erschließbaren Ressourcen gefunden worden waren, schätze der United States Geological Survey, dass in der Antarktis mindestens 45 Milliarden Barrel Öl und 115 Trillion Kubikfuß Erdgas zu finden seien. Diese Schätzung wurde als zu hoch kritisiert.[7] Andere Staaten, wie Australien und die Sowjetunion führten ab den 1960ern weitere Rechnungen durch. Die Australier versuchten die bei den Expeditionen zu Beginn des 20. Jahrhunderts gefundenen Kohlevorkommen genauer einzuschätzen. Dies ging mit einigen Unternehmen einher, die Bergbaugenehmigungen von der australischen Regierung ersuchten. Die Experten der Sowjetunion vermuteten Vorkommen unter anderem von Diamanten, Kupfer, Gold, Eisen und Kohle. Kritiker meinten allerdings, dass die Untersuchungen in die Irre führen, denn die gefundenen Mineralien seien nur Teil von Moränen. Die Funde könnten noch keine Annahme rechtfertigen, dass große und auch wirtschaftlich erschließbare Vorkommen vorhanden seien.[8] Während des Internationalen Geophysikalischen Jahres 1957/1958 begannen mehrere Staaten dauerhafte Forschungsstationen in der Antarktis zu errichten.[1]

Rechtliche Grundlagen einer Erschließung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Karte der Welt mit den Grenzen von 1959. in einem dunklen Blau sind Argentinien, Australien, Chile, Frankreich, Großbritannien, Neuseeland und Norwegen gekennzeichnet. In einem hellen Blau sind Belgien, Japan, die Sowjetunion, Südafrika und die Vereinigten Staaten gekennzeichnet. Alle anderen Staaten sind grau gefärbt.
Erstunterzeichnerstaaten des Antarktis-Vertrags (1959)
  • mit erhobenem Territorialanspruch auf die Antarktis
  • ohne erhobenen Territorialanspruch auf die Antarktis
  • Der 1959 beschlossene Antarktis-Vertrag regelte den politischen Status der Antarktis. Der Vertrag hat die friedliche Nutzung und internationale wissenschaftliche Forschung in der Antarktis zum Ziel. Das internationale Abkommen traf allerdings bezüglich der Vorkommenserschließung keine Entscheidungen.[9] Für diesen Umstand werden zwei sich widersprechende Thesen angeführt. Einer Erklärung zufolge stand in den 1950ern die Ressourcenvorkommen der Antarktis noch nicht im Fokus der Verhandlungsstaaten.[10] Der anderen These zufolge seien die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die Vertragsverhandlungen scheitern würden, sollte die Ressourcenfrage auf der Agenda stehen. Aus diesem Grund seien Gespräche über die Erschließung von Rohstoffen vermieden worden.[11] In den 1960er und 1970er Jahren bildete sich ein internationaler Konsens dafür heraus, dass die Ausarbeitung eines Regelungssystems für mögliche Erschließungen eher vor dem Beginn von Bergbau in der Antarktis gelingen könnte als danach.[12] Zunächst war jedoch noch immer die Frage, wie politisch und rechtlich mit der Antarktis umgegangen werden sollte. Einige Staaten waren zu diesem Zeitpunkt noch bereit, ihre Ansprüche aufzugeben und die Antarktis zu internationalisieren. Dazu gehörten bei dem Treffen der Staaten 1968 die Vereinigten Staaten, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich und Neuseeland. Zusätzlich wird vermutet, dass auch Norwegen zur Aufgabe seiner Ansprüche bereit gewesen sei. Die Ansprüche wurden nicht als wichtig angesehen, der Antarktis sprachen die Staaten keinen Wert außerhalb von wissenschaftlicher Nutzung zu.[13] Für Gespräche um eine Lösung kamen im Oktober 1970 einige Staaten in Tokio zusammen. Zu dieser Zeit hatte das Vereinigte Königreich immer noch die Absicht Antarktika zu internationalisieren, die Vereinigten Staaten wollten eine Art Kondominium errichten und Neuseeland seinen Anspruch aufgeben.[11] Australien, Chile, Argentinien und Frankreich wollten ihre territorialen Interessen dagegen verteidigen und keine Änderungen zulassen, die ihre Souveränität über und nationale Interessen an den von ihnen beanspruchten Gebieten beeinträchtigen würden.[14]

    Eine internationale rechtliche Regelung der Ressourcenfrage schien drängender zu werden, als sich die Funde von Ressourcen in der Antarktis häuften. Hinzu kam, dass mittlerweile in den Ölfeldern Alaskas technische Neuerungen entwickelt worden waren, die einen Abbau künftig potenziell wirtschaftlich erträglich machen konnten. Nichtsdestotrotz herrschte auch noch während der 1980er Jahre die Auffassung vor, dass die Erschließung der bereits gefundenen Rohstoffe weiterhin unrentabel wäre.[5] Zweifel an dieser Sicht nahmen mit den Ölpreiskrisen 1973 und 1979/1980 zu, denn durch das Embargo der Organisation erdölexportierender Länder rückten die Ölvorkommen in der Antarktis stärker in den Fokus der Staatengemeinschaft.[15] Auch Staaten, wie das Vereinigte Königreich und Neuseeland, die vor einem Jahrzehnt noch bereit waren ihren Anspruch aufzugeben, rückten nun von dieser Ansicht ab.[13] Die Mitgliedsstaaten des Vertrages des Antarktis-Vertrages gingen davon aus, dass ein weiterer großer Fund von Rohstoffen die Region politisch destabilisieren könnte. Ähnliches war zwischen 1896 und 1899 beim sogenannten Klondike-Goldrausch in einer kanadisch-alaskanischen Grenzregion geschehen.[16] Die ungelöste Frage, wie mit den Ressourcen umgegangen werden sollte, wurde vom späteren Vorsitzenden der Verhandlungsrunde, Christopher Beeby, als eine politische Gefahr für das System des Antarktis-Vertrag bezeichnet. Aus Sicht der Vertragsstaaten drohten die alten Streitigkeiten um Souveränität und Territorialsprüche wieder auszubrechen. Die Autorität des Antarktis-Vertrag schien bedroht.[12]

    Ein Vorschlag zur Regelung der Rohstofferschließung und des Bergbaus wurde schriftlich erst 1972 bei einer Sitzung der Staaten (Consultative Meeting) in einem Abschlusspapier formuliert.[10] Ein weiterer Faktor, der die Staaten motivierte sich über eine Regelung zu bemühen war die für 1973 einberufene Versammlung über das Recht der See der Vereinten Nationen, die den Meeresboden als eines ihrer Themen hatte. Dies ließ die Staaten befürchten, dass eine entsprechende Konvention die Möglichkeit der Mitglieder des Antarktis-Vertrages eine Regelung zu treffen, unterlaufen könnte.[17] Die Staaten teilten jedoch nicht nur keine gemeinsame Linie, was den Umgang mit der Antarktis betraf. Es schien außerdem unklar, ob eine Regelung zum Bergbau sinnvoll sein würde. So sah Chile bei dem Treffen 1972 die Gefahr, dass ein Mineralienabkommen zu einem erneuten Ausbrechen der Konflikte um die Souveränität innerhalb der Antarktis führen könnte.[18] In einem Kommentar nach Ende der Verhandlungen führte der stellvertretende sowjetische Außenminister aus, dass sein Land eigentlich kaum an Regelungen interessiert gewesen sei, an den Verhandlungen jedoch aufgrund des Interesses der Vereinigten Staaten teilnahm.[8] Andere Staaten wie das Vereinigte Königreich mahnten zur Eile. Sie sahen in den Plänen einer Regelung eine Lösung für einen ansonsten anstehenden Konflikt. Die Staaten verhandelten zunächst über den Abschluss eines temporären Bergbaumoratoriums. Diese Übereinkunft war nicht durch Umweltbedenken beeinflusst. Es sollte dazu dienen, Erschließungsaktivitäten, die ein potentielles Abkommen beeinträchtigen könnten zu verhindern. Den Staaten gelang es jedoch nicht, sich auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu verständigen.[18] Bei der nächsten Sitzung 1975 beschlossen die Staaten, dass sie alle Maßnahmen treffen würden und keine Vertragspartei Erschließungsaktivitäten ergreifen würde, die den Prinzipien des Antarktis-Vertrages zuwiderlaufen.[10] Einige Staaten mit Territorialanspruch waren jedoch besorgt, dass mit den erwarteten Regelungen auch ihre Interessen beeinträchtigt würden. Insbesondere Frankreich äußerte daher, dass diese Staaten versuchen sollten einen gemeinsamen Standpunkt zu finden, um ihre Bedürfnisse besser zu vertreten.[19] Es dauerte dennoch bis zur Sitzung 1977, ehe sich die Staaten darauf einigten, Verhandlungen aufzunehmen.[10] Ein neuer Konflikt bahnte sich an, als die Sowjetunion begann, eine neue Station, Druzhnaya, zu errichten. Argentinien war darüber äußerst besorgt, da sich diese Station in dem Gebiet ihres Territorialanspruches befand. Neuseeland befürchtete ähnliche Aktionen durch die Vereinigten Staaten von Amerika und Japan. In Neuseeland sowie dem Nachbarn Australien mussten die Regierungen ein Problem lösen: Zum einen hatten sie ihrer Ansicht die Pflicht zu verhindern, dass der Kontinent ausgeplündert werde, zum anderen wollten sie Souveränitätsrechte geltend machen und gefundene Ressourcen selbst abbauen. Neuseeland war es nach eigenen Angaben jedoch nicht möglich, selbst exklusive Rechte durchzusetzen. Es sah, insbesondere aufgrund seiner Abhängigkeit von der US-Versorgung für sein antarktisches Territorium und den Pflichten aus dem ANZUS-Abkommen, die eigenen Territorialansprüche in Gefahr, sollte es einen eigenmächtigen Kurs einschlagen. Der Inselstaat versuchte daher sich an den Vereinigten Staaten und Australien zu orientieren. Beide Staaten verfolgten allerdings keinen gemeinsamen Kurs, was es für Neuseelands Diplomatie schwieriger machte. Südafrika lehnte eine Internationalisierung ab, war jedoch für ein durch die Vertragsstaaten geführtes Kondominium offen. Dieses sollte die Ausbeutung der Antarktis durch einen Staat verhindern. Norwegen schloss sich dieser Meinung an, seine Prioritäten lagen in der Arktis. Auch die Sowjetunion lehnte eine Internationalisierung ab, befürwortete allerdings die Aufnahme neuer Mitglieder, nach Einschätzung Australiens vor allem Mitglieder des Warschauer Paktes. Belgien sah zunächst die Antarktis durch die Genfer Seerechtskonventionen geregelt. Andere Staaten lehnten dieses jedoch ab. Chile befürchtete, dass die Vereinigten Staaten andere Länder mit Territorialanspruch wie im Spitzbergenvertrag benachteiligen würden.[20] Als treibende Kräfte in den Diskussionen der 1970er Jahre werden die Vereinigten Staaten, Australien und Neuseeland bezeichnet.[21]

    Es dauerte nach der letzten Sitzung 1977 noch vier weitere Jahre, bis sich die Staaten auf die Einberufung außerordentlicher Treffen für die Beratungen zum Abkommen verständigen konnten.[10] Grund für die Verzögerungen waren parallel verlaufende Konsultationen zum Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, die erst 1980 endeten.[5] Zu Beginn der 1980er Jahre begannen neben den Mitgliedsstaaten des Antarktis-Vertrags auch die Vereinten Nationen Interesse an einer internationalen Regelung speziell des Status Antarktikas zu zeigen. Die Staaten des Antarktis-Vertrags wollten vor diesem Hintergrund noch dringender eine eigene Regelung finden.[15]

    Verlauf während der Verhandlungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Rolle des Verhandlungsführers Christopher Beeby[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Der neuseeländische Diplomat Christopher Beeby bot bei dem Treffen der Staaten 1981 in Buenos Aires an, die Zusammenkünfte auszurichten.[22] Beeby wird in der späteren Analyse der Sitzungen eine große Bedeutung zugeschrieben.[23] So habe er den Verhandlungen eine Kontinuität gegeben und zwischen allen Delegationen den Kontakt gehalten.[24] Diese Kontinuität, die Beeby ausübte, war insbesondere deshalb notwendig, weil der Antarktis-Vertrag nicht über ein eingerichtetes Sekretariat verfügte, dass eine solche Funktion ausüben konnte. Die Treffen der Delegationen mussten daher ad hoc organisiert werden und aufgrund der unterschiedlichen Orte war die Zeit für das Verhandeln begrenzt.[25] Teilweise habe seine Arbeit darin bestanden täglich mit den Delegierten der Staaten, insbesondere den Nationen mit Territorialanspruch, zu telefonieren und zu beraten.[22] Dies hat sich insbesondere deshalb als wichtig erwiesen, da die Frage der Erschließung von antarktischen Ressourcen eine neue Frage für alle Delegationen waren, aber gleichzeitig auch eine, die die Interessen der einzelnen Nationen in und an der Antarktis betraf.[25]

    Beebys diplomatisches Geschick habe dazu beigetragen, zahlreiche Schwierigkeiten zwischen den Parteien zu überwinden und die Treffen zu einem erfolgreichen Abschluss kommen können. Sofern der Leiter aus einem Staat stammt, der in der Angelegenheit der Treffen eine gewisse Macht ausübt, wird dies als zuträglich für den Erfolg angenommen. Eine solche Position wird Neuseeland aber nicht zugesprochen. Dass der kleine Inselstaat trotzdem eine signifikante Rolle ausgeübt hat und ein Text am Ende verabschiedet wurde, wird daher der Person von Christopher Beeby zugeschrieben.[24] Auch Organisationen, die sich gegen jeden Bergbau aussprachen, wie die Antarctic and Southern Ocean Coalitionen, erkannten Beebys Fähigkeit einen „politische Lösung“ für die Ressourcenfrage zu finden, an.[26] Den ersten Entwurf zu dem Vertrag, den sogenannten Beeby draft, veröffentlichte Beeby nach einem Treffen in den Jahren 1982/1983.[27] Neben Beebys Entwurf gab es noch einen weiteren, der als der German draft bezeichnet wurde. Beide hatten zum Inhalt, dass Bergbau in der Antarktis erlaubt werden solle, sofern Umweltstandards eingehalten werden. Die Ausarbeitung Beebys setzte sich schlussendlich durch und wurde die Grundlage für die nachfolgenden Gespräche und Treffen.[28]

    Während der Verhandlungen veröffentlichte Beeby noch einige weitere Entwürfe. Sieben sogenannte Beeby texts wurden zwischen 1983 und 1987 veröffentlicht. Die Texte waren zwar vertraulich, wurden aber durchgestochen und so auch in Zeitschriften veröffentlicht.[29] Die Texte selbst wurden auf der Basis von Verhandlungen und nationalen Ansichten geschrieben, dann von den nationalen Delegationen gelesen und kommentiert. Diese Kommentierungen wurden dann Beeby zugeleitet, der nach weiteren persönlichen Treffen, beispielsweise mit den wichtigsten Diplomaten und Politikern, einen neuen Textentwurf schrieb und versandte. Wichtig für den Schreibprozess waren nach Angabe von Teilnehmern eine Reihe von Sitzungen in Whangaroa, zu denen Beeby in die neuseeländische Stadt eingeladen hatte. Diese Treffen sollen zwischen den Diplomaten eine effiziente Arbeitsatmosphäre geschaffen haben, sodass die Arbeit an den Entwürfen voranging. Die Beeby texts waren zwar keine formalen Verhandlungsdokumente, sondern nur Anregungen Beebys, galten aber als Grundlage der Konferenzen und der bilateralen und multilateralen Gespräche.[23] Sie ermöglichten den Staaten an einem Prozess der Kompromissfindung, ohne jedoch sich bereits gewissen Positionen anzuschließen.[24] Durch seine Vorschläge und die persönlichen Treffen in Neuseeland bot Beeby die Möglichkeit, die Besprechungen voranzubringen und nationale Ideen und Ansichten durch Reaktionen der anderen Staaten zu testen und so ein kompromissfähiges Ergebnis zu finden.[23] Da keine formalen Noten über die Gespräche aufgezeichnet wurden, geben nur die informellen Entwürfe Beebys und die verhandelten Texte Aufschluss über die offizielle Positionen eines Staates bei den Zusammentreffen.[28]

    Treffen und Teilnahmestaaten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Bild von Natur, das obere Drittel des Bildes ist ausgefüllt vom blauen Himmel. Im mittleren Drittel ist eine Waldlandschaft, durch die sich ein türkisblaues Wasser fließt. Das untere Drittel ist teilweise dunkelgrün durch Bewaldung und hellgrün durch Wiesenlandschaft.
    Ausblick von St. Paul’s Rock auf Whangaroa Harbour, dem Ort eines der zahlreichen Treffen der Diplomaten und Politiker.

    Die Treffen waren im Rahmen des Vertragssystems die vierte außerordentliche Verhandlungsrunde (Special Consultative Meeting). Das erste Treffen der Diplomaten und Politiker der Vertragsstaaten fand im Juni 1982 in der neuseeländischen Hauptstadt Wellington statt.[30] Ursprünglich ging Neuseeland davon aus, dass die Aushandlungen bis 1983 abgeschlossen sein würden.[22] Innerhalb des Verhandlungsprozesses war es teilweise sehr schwierig die Staaten zu Kompromissen zu bewegen und politische Lösungen zu finden. Dabei fanden neben den offiziellen Treffen auch zahlreiche kleinere und informelle Treffen statt. So waren beispielsweise Anfang 1986 einige Diskussionen festgefahren und Fronten verhärtet, so unter anderem zwischen den Befürwortern von geringen Hürden für Bergbauaktivitäten und Befürworten strenger Umweltschutzvorschriften und Christopher Beeby lud zur Klärung einige zentrale Staaten (darunter Argentinien, Australien, Chile, Neuseeland, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, nicht aber die Sowjetunion) im März 1986 in eine abgelegene Hütte nach Whangaroa Harbour.[31]

    Es fanden insgesamt 12 außerordentlichen Sitzungen statt,[5] alle mit dem Ziel eine Antarctic Mineral Convention verabschieden zu können. Die Gespräche waren alle unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt worden und meist in informellen Zirkeln und nicht im Plenarsaal mit allen Delegierten. Es gab während dieser Zeit mindestens drei ständige informelle Gruppen, die erste war die Rechtsgruppe. Sie behandelte Fragen der Haftung, Streitbeilegung und Compliance. Die zweite Gruppe, die fast nur aus den Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags bestand, behandelte die Frage der Institutionen und der Entscheidungsfindung. Die dritte Gruppe behandelte Fragen der Erschließung von Rohstoffvorkommen. Zentrale Staaten bei den Verhandlungen waren nach Analyse in der Literatur Neuseeland, Australien, die Vereinigten Staaten, Argentinien, Chile und das Vereinigte Königreich. Die Delegationen bestanden zum großen Teil aus Mitarbeiten der Außenministerien und Ressourcenministerien. Nur einige Delegationen bestanden aus Mitgliedern der Bergbauindustrie oder aus Mitarbeitern der Umweltministerien.[24] Außergewöhnlich ist, dass sich während der Verhandlungen Argentinien und das Vereinigte Königreich im Falklandkrieg feindlich gegenüber standen, jedoch an den Treffen ohne Proteste teilnahmen. Nicht nur diese Staaten, sondern alle hätten ein Interesse an einer gemeinsamen Nutzung der Ressourcen gehabt.[32]

    Die Industriestaaten verlangten eine größere Repräsentation in den Institutionen, sodass sie in den Gremien, die nicht alle Mitglieder enthielten, immer vertreten gewesen wären. Dies führte zum Widerstand der Entwicklungsländer, die ihre Interessen in Gefahr sahen. Die Staaten mit einem Territorialanspruch in der Antarktis verlangten ebenso, dass sie Teil aller Gremien seien würden, die sich mit Erschließungsprojekten in „ihren Gebieten“ beschäftigen würden. Dies wurde vor allem von Japan kritisiert, einem Staat ohne einen solchen Territorialanspruch.[3]

    Während der Jahre der Konferenzen stieg die Anzahl der Mitglieder zum Antarktis-Vertrag an. Dies wurde damit in Verbindung gebracht, dass die beitretenden Staaten an dem im Raum stehenden möglichem Bergbau partizipieren wollten.[33] Insbesondere galt dies für die Volksrepublik China und Südkorea.[18] Andere Staaten, die dem Vertragssystem beitraten waren Brasilien und Indien 1983 und Uruguay 1985.[34] Im Rahmen der ersten Jahre kamen zahlreiche Vorschläge für den Vertragstext von den Vereinigten Staaten. So waren die später im endgültigen Abkommen stehenden Institutionen in ihren Grundsätzen in den amerikanischen Vorschlägen angelegt. Ein automatisches Vergabesystem von Bergbaulizenzen an einen Antragssteller, der gewisse Voraussetzungen erfüllt, wurde gleichwohl von den anderen Staaten zurückgewiesen.[10] Zusammen mit der Bundesrepublik Deutschland und Japan vertraten die Vereinigten Staaten den Ansatz, dass die Erschließung von Ressourcen unabhängig von Territorialansprüchen möglich sein sollte. Sie wurden durch das Vereinigte Königreich und Frankreich unterstützt, obgleich beide Staaten selbst einen Territorialanspruch auf die Antarktis aufrechterhielten. Die Staaten mit aktiver Bergbauindustrie, namentlich Australien und Südafrika, unterstützen teilweise eine nicht diskriminierende Erschließung, hatten jedoch auch die Sorge, dass ihre nationalen Bergbauindustrien durch die Konkurrenz geschädigt werden könnten.[34]

    Kritik im Rahmen der Verhandlungsrunden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Viele Umweltschutzorganisationen wie Greenpeace und die Antarctic and Southern Ocean Coalition protestierten gegen einen Vertrag, der Bergbau in der Antarktis einführen würde. Als sie allerdings erkannten, dass die Verhandlungen voranschritten, versuchten die Organisationen sich zu beteiligen und ihre Meinungen einzubringen. Ihnen ist zuzuschreiben, dass im Laufe der verschiedenen Entwürfe Beebys die Umweltschutzvorschriften verschärft und klarer formuliert wurden.[35] Dies taten sie zum Teil durch die Erzeugung öffentlichen Druckes. Die durchgestochenen Beeby texts wurden von Greenpeace und ASOC in der Zeitschrift ECO analysiert und kritisiert.[18] Trotzdem war ihr Einfluss wohl nur deshalb so bedeutend, weil es kaum Unternehmen gab, die für einen offeneren Zugang zu den Ressourcen der Antarktis Lobbyismus betrieben. Die meisten der gefundenen Ressourcen galten noch immer als nur mit zu großem Aufwand zu erschließen und so war das wirtschaftliche Interesse einzelner Unternehmen Lobbyismus zu betreiben nicht sehr hoch.[35] Die grundsätzliche Kritik an den Verhandlungen wurde jedoch, unter anderem vom neuseeländischen Premierminister David Lange zurückgewiesen.[36]

    Im unteren Drittel des Bildes befinden sich vier Gruppen von Sitzen, die angerichtet sind in Richtung der Bildmitte, nach hinten im Raum. Am Ende des Raumes steht ein Rednerpult vor einer goldgefärbten Wand, Von dieser goldgefärbten Wand rechts und links führen mit Holz ausgekleidete Wände zu den Bildseiten.
    Saal der UN-Generalversammlung.

    Viele Entwicklungsländer, die den Antarktis-Vertrag nicht ratifiziert hatten, kritisierten, dass es ihnen nach den veröffentlichten Entwürfen nicht möglich sein sollte, an den Entscheidungen der Institutionen teilzuhaben und sich auch selbst an der Erschließung der Antarktis zu beteiligen.[37] Diese Kritik war dabei nicht auf CRAMRA beschränkt, sie war grundsätzliche Kritik am Antarktis-Vertrag. Nach der Ansicht, die einige Staaten vertraten, war Antarktika als Kontinent gemeinsames Erbe der Menschheit und sollte allen Staaten zugutekommen und nicht nur den wenigen Vertragsstaaten.[38] Diese reagierten auf die Kritik, in dem sie den Entwicklungsländern zu einem Beitritt zum Antarktis-Vertrag rieten. In der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1983 wurde die Frage der antarktischen Ressourcen diskutiert und Staaten brachten ihre Kritik hervor.[3] Im Jahr 1983 wurde das Thema von Malaysia auf die Tagesordnung gesetzt, es blieb auch noch bis 1990 Thema der Generalversammlungen.[37] Ein Kritikpunkt war auch die Beteiligung Südafrikas, das zu diesem Zeitpunkt noch immer Apartheidregime war. Die Vereinten Nationen forderten von den Staaten des Antarktis-Vertrages zum einen das Ende der Verhandlungen bis mehr Staaten partizipieren könnten und zum anderen den Ausschluss Südafrikas. Im Dezember 1988 gab es zwei Resolutionen (A43/83 A-B), die die Weiterführung kritisierten.[12]

    Die Staaten des Antarktis-Vertrages lehnten die Forderung Antarktika als gemeinsames Erbe der Menschheit anzuerkennen ab. Bei ihrem Treffen in Rio de Janeiro 1985 fanden sich diese Forderungen nach den ersten Debatten in der Generalversammlung in keinem Entwurfsvorschlag. Das Treffen blieb aber nicht ohne Ergebnis, es wurden einige wichtige Schlüsselentscheidungen getroffen, so die Einrichtung einer speziellen Runde der Mitgliedsstaaten (Special Meeting of States Parties) und die Zusammensetzung der Komitees.[10] Die bei dem Treffen in Rio beschlossenen Entscheidungen werden als Rio-package bezeichnet. Die Beschlüsse gingen zunächst nur an die Konsultativstaaten des Vertrages, nicht an die Nicht-konsultativstaaten.[39]

    Abschluss des Vertrages[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Im Jahr 1988 fand vom 2. Mai bis 2. Juni 1988 die finale Runde des Fourth Special Antarctic Treaty Consultative Meeting On Antartical Mineral Ressources statt. Das Abkommen, auch Antarctic Mineral Convention genannt, wurde in diesem Rahmen am 2. Juni verabschiedet.[40] Nach dem Ort des Treffen wird das Übereinkommen auch manchmal als Wellington Convention[41], Wellingtoner Konvention[42] oder Wellingtoner Übereinkommen bezeichnet.[43] In der deutschen Literatur sind verschiedene Langnamen in Gebrauch.[44] Zusätzlich hatten sich die Mitgliedsstaaten, zu diesem Zeitpunkt 32,[15] darauf geeinigt, dass bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens die Staaten sich mit Bergbauprojekten zurückhalten würden,[45] und sie verabschiedeten eine Schlussakte, in der sie einige zentrale Definitionen des Vertrages festlegten.[10] Die Konsultativstaaten, die diesem Treffen beiwohnten waren Argentinien, Belgien, Brasilien, Chile, die Volksrepublik China, die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Indien, Italien, Japan, Neuseeland, Norwegen, Polen, Südafrika, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und Uruguay. Die damaligen Nicht-Konsultativstaaten, die das Abkommen verabschiedeten waren Bulgarien, Dänemark, Ecuador, Finnland, Griechenland, Südkorea, Kanada, Niederlande, Papua Neuguinea, Peru, Rumänien, Schweden und die Tschechoslowakei.[46]

    Der verabschiedete Text ist größtenteils deckungsgleich zum dritten Vorschlag Beebys. Nach Beeby selbst war CRAMRA eine Besonderheit im Völkerrecht, so biete der Vertrag einen Maßnahmenkatalog, der nicht wie vergleichbare Regime reaktiv, sondern präventiv eingreife. Direkt nach Verabschiedung wurde CRAMRA vorgeworfen, dass er eine „Einladung zum Bergbau“ sei. Beeby wies diesen Vorwurf zurück und sprach davon, dass die Regelung das Gegenteil enthalte, biete das Abkommen doch strikte Umweltschutzmaßnahmen.[29] CRAMRA unterschied zwischen drei Formen der Aktivitäten, Suche (prospecting), Erkundung (exploration) und Erschließung (development).[45] Für die Erlaubnis einer Aktivität war eine strenge Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben.[47] Von Kritikern wurde vorgebracht, dass der bisherige unsichere rechtliche Status der Antarktis Unternehmen von teuren Investitionen abgehalten hätte. Durch die Einführung von Regularien würde dieser bisher bestehende Schutz wegfallen. Der Bergbau würde dadurch, wenn auch nur indirekt, gefördert.[35] Viele Staaten, so unter anderem Brasilien und andere lateinamerikanische Länder sahen am Ende einen guten Ausgleich zwischen wirtschaftlichen und umweltpolitischen Interessen verwirklicht.[48]

    Das Abkommen sollte nach Artikel 62 in Kraft treten, sobald es 16 Mitgliedsstaaten des Antarktis-Vertrages es ratifiziert hätten. Alle Staaten mit einem Territorialanspruch in der Antarktis sowie fünf Entwicklungsländer[5] mussten den Vertrag ratifizieren, damit er in Kraft treten konnte.[49] Der Text des Dokumentes wurde in Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch ausgehandelt.[50] Zwischenzeitlich waren auch andere Vertragssprachen im Gespräch. So hatte die Bundesrepublik verlangt, dass auch Deutsch repräsentiert sein sollte. Daraufhin verlangten auch andere Staaten einen Vertragstext in ihrer Landessprache. Vor diesem Hintergrund ließ der sechste Entwurf des Vorsitzenden es zunächst offen, dass Vertragstexte in Deutsch, Japanisch, Norwegisch und Portugiesisch veröffentlicht werden konnten. Vertragstexten in dieser Sprache wurden jedoch nie formuliert.[51]

    Vertragsinhalte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Ein Bild des Kontinent Antarktika und der umliegenden Inseln. Eingezeichnet sind verschiedene Ortsnamen, ein roter Kreis um Antarktika auf Höhe der 60 Grad Marke und in blau, teilweise weiter außen als der rote Kreis, teilweise weiter innen die antarktische Konvergenz.
    Die rot markierte 60 Grad Linie gibt das ungefähre Vertragsgebiet an.

    Das Abkommen sollte für das Gebiet südlich des 60. südlichen Breitengrades gelten. Damit folgte CRAMRA der Definition des Geltungsgebietes des Antarktis-Vertrags, erweiterte das Vertragsgebiet jedoch noch darüber hinaus. CRAMRA sollte auch für den Meeresboden auf dem Kontinentalsockel vor Antarktika gelten sollte, selbst wenn dieser nördlich der 60 Grad Marke liegt. Gehört der Kontinentalsockel zu einer Insel nördlich der 60 Grad Marke, wird der Bereich nicht zum Vertragsbereich gezählt.[32] Zum Zeitpunkt der Verabschiedung hatten nicht alle Staaten mit Territorialanspruch klargemacht, ob sie auch Ansprüche auf die Meeresgebiete erheben würden, das Übereinkommen war allerdings darauf gerichtet, auch Gebiete des Ozeans und Erschließung und Bergbau in diesen Gebieten zu regulieren und die Umweltvorschriften darauf anzuwenden.[9] Zwar umschloss auch die Regelung des Antarktis-Vertrags die Meeresgebiete,[52] mit der Regelung im CRAMRA wäre den Staaten mit Territorialanspruch eine Ausschließliche Wirtschaftszone gewährt worden, was international höchst umstritten war.[35] Das Übereinkommen bezieht sich nicht auf den Tiefseeboden.[32] CRAMRA wurde im Rahmen des Antarktis-Vertrags verhandelt und es ist umstritten, wie die Regelungen zum Hauptvertrag gestanden hätten. Eine Ansicht war, dass das Abkommen vertragsqualifizierend gewesen wäre, also der Antarktis-Vertrag an sich Bergbau ohne Einschränkungen erlaubt hätte. Demnach hätte CRAMRA die Rechte des Hauptvertrages eingeschränkt. Eine andere Auffassung ging davon aus, dass die 1988 verabschiedeten Artikel vertragsergänzend gewirkt hätten, wobei der Antarktis-Vertrags somit keine Obligationen zum Bergbau aufstellen wollte (sogenanntes pactum de non contrahendo). Folglich hätte das Übereinkommen eigenständige Regelungen aufgestellt. Teilweise wurde sogar die Meinung vertreten, dass der Antarktis-Vertrag Bergbau bereits verbieten würde. Da auch im Völkerrecht der Grundsatz pacta sunt servanda gilt, wäre das Mineralienabkommen damit sogar eine Änderung des Antarktis-Vertrages gewesen.[53]

    Das CRAMRA enthielt 67 Artikel und 12 zusätzliche Artikel im Annex über die Errichtung eines Tribunals im Streitfall und definierte generelle Prinzipien und spezifische Obligationen.[54] Artikel 9 wiederholte die Regelungen des Antarktis-Vertrages, welche die rechtliche Entscheidung über die Territorialansprüche aufschob.[38] Das Abkommen räumte jedoch den Staaten mit Territorialanspruch an verschiedenen Stellen, wie bei der Besetzung von Institutionen, einen Vorrang ein. Die jeweiligen staatlichen Gebietsansprüche wurden und werden international nicht anerkannt. Der Umstand der teilweisen Privilegierung der Staaten mit einem solchen Anspruch wird als eine rechtliche Bedeutung des aufgegebenen Vertrages für die Situation in der Antarktis gesehen, obwohl CRAMRA selbst nicht in Kraft trat.[35] Neben der Regelung der Besetzung von Institutionen und dem Vorrang beim Inkrafttreten galten die Regelungen des Abkommens, insbesondere die Umweltschutzvorschriften für alle Staaten gleichermaßen.[55] Eine Änderung des Inhaltes wäre nach Inkrafttreten erst nach weiteren zehn Jahren möglich gewesen.[15]

    Institutionen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Bei Inkrafttreten hätte das Abkommen einige Institutionen eingerichtet. Vorgesehen war unter anderem die Antarctic Minerals Resources Commission oder Antarctic Mineral Resource Commission. Sie sollte in Neuseeland tagen. Ständige Mitglieder wären jene zwanzig Konsultativstaaten geworden, die bis November 1988 diesen Status erlangt hatten. Temporäre Mitglieder wären die Staaten gewesen, die mit der Maßnahme verbunden waren, beispielsweise aufgrund ihrer Eigenschaft als Sponsor der Aktivität.[38] Die Kommission wäre zuständig gewesen nach Konsensbeschluss der Mitglieder ein ausgewähltes Gebiet für Erkundung und Abbau freizugeben.[56] Sie war weiterhin damit beauftragt, für alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der antarktischen Umwelt und angrenzender Ökosysteme zu sorgen. Damit wäre es ihr auch möglich gewesen, Gebiete auszuweisen, in denen keinerlei oder nur in reduzierter Weise Bergbau hätte stattfinden dürfen. Eine Unternehmung konnte in einem Gebiet erst beantragt werden können, wenn die Kommission auswies, dass Bergbau in dem Gebiet im Einklang mit den Umweltvorschriften möglich sei.[57] Die Kommission konnte unter Artikel 41 auch festlegen, welche Rohstoffe abgebaut werden dürften und Regeln für den Abbau aufstellen.[5] Die Überwachung der Unternehmungen hätte ein zusätzliches Regulatory Committee übernommen. In ihm hätten nur ein Teil der Mitgliedsstaaten gesessen,[56] nach Vorschlag des Vorsitzenden wären zehn Mitglieder ausgewählt worden. Vier hätten aus der Gruppe der Staaten mit Territorialanspruch gewählt werden müssen. Jeder Konsultativstaat mit Anspruch sollte im Zusammenhang zu dem Gebiet der Aktivität Mitglied sein. Ebenso sollte die Gruppe der Entwicklungsländer ausreichend repräsentiert werden. Dies bedeutete, dass drei Staaten aus dieser Gruppe Mitglied sein sollten. Ein Komitee wäre für jedes von der Kommission ausgewiesenes Gebiet gegründet worden.[38] Diesen Komitees wäre nach Einschätzung in der Literatur die Hauptaufgabe für die Überwachung des Umweltschutzes zugefallen. Sie hätten die Genehmigungen für die einzelnen Unternehmungen anhand der Entscheidungen der Kommission erteilt. Das Komitee hätte eine Unternehmung jederzeit stoppen können, sofern es die Gefahr eines Schadens für die Umwelt gesehen hätte. Für Verstöße gegen das Übereinkommen sollten auch Geldbußen verhängt werden können.[57] Kritisiert wurde, dass Entscheidungen des Komitees nicht von der Kommission überprüfbar wären.[35]

    Die dritte Institution wäre ein Scientific, Technical and Environmental Advisory Committee (deutsch auch Ratgeberausschuß[58]) gewesen. Diese Einrichtung hätte die Kommission dahingehend beraten, ob ein Gebiet für den Bergbau hätte freigegeben werden können.[56] Kritisiert wurde, dass das Komitee nur beratende Funktion hatte. Es würde den entscheidenden Gremien zwar die Informationen liefern, diese könnten die Analysen aber auch verwerfen und so gegen wissenschaftliche Erkenntnisse handeln.[35] Ein Special Meeting of Parties wäre ein spezielles Treffen gewesen, in dem alle Vertragsparteien sich äußern konnten, eine Entscheidungsfunktion hatte das Gremium jedoch nicht.[15] Neben diese Gremien sollte ein Sekretariat und ein Schiedsgericht für Streitigkeiten treten.[37]

    Regelungen zum Umweltschutz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    CRAMRA unterschied zwischen drei Formen der Aktivitäten, Suche (prospecting), Erkundung (exploration) und Erschließung (development).[45] Für die Erlaubnis war eine strenge Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben.[47] Dabei handelte es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.[58] Das Abkommen enthielt einen spezifischen Mechanismus für die Analyse der Umweltverträglichkeit. Artikel 2 Abs. 3 sah als Prinzip vor, dass die Vertragsparteien bei jedem Aufkommen von Bergbauaktivitäten den Schutz der Umwelt und die Sicherheit der Unternehmung für die Umweltsysteme Vorrang einräumen müssten. Andere Prinzipien sehen den Schutz des Kontinents für wissenschaftliche Unternehmungen vor und die Gleichbehandlung aller Parteien unter Berücksichtigung der Belange der internationalen Gemeinschaft.[57]

    Neben diesen Prinzipien sah die Entscheidung über Bergbauaktivitäten einige aufgelistete Anforderungen vor. So musste jede Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 1 auf ausreichenden Informationen für die Einschätzung der Auswirkungen beruhen. Sofern solche Informationen nicht zur Verfügung standen, sollte keine Aktivität zugelassen werden. Ebenfalls durfte keine Erlaubnis erteilt werden, wenn möglich gewesen wäre, dass das Vorhaben sich auf die Wasser- oder Luftqualität signifikant auswirken würde oder signifikante Änderungen in einem Ökosystem zu erwarten wären. Auch durfte es zu keiner Änderung von Ausbreitung, Häufigkeit oder Aktivität in Flora oder Fauna oder zu einer Verschlechterung in Gebieten mit besondere biologischer, wissenschaftlicher, historischer oder ästhetischer Bedeutung kommen. Eine Aktivität konnte nur stattfinden, wenn diese Gefahren sicher vermieden werden konnten.[57] Dafür mussten für jedes Vorhaben ausführliche Beurteilungen eingeholt werden. Selbst wenn eine Aktivität genehmigt wurde, verpflichtete Artikel 12 alle Aktivitäten, Einrichtungen und Ausrüstung ständig zu überprüfen. Wissenschaftler warnten jedoch davor, dass die Antarktis ein Gebiet ist, in dem häufig Stürme, Eisberge oder ähnliche Gefahren für Aktivitäten entstehen, die dann zu einer Gefahr für die Umwelt führen könnten. Aufgrund der isolierten Lage wäre es dann auch nicht möglich für einen Staat so eine Gefahr abzuwenden.[35] Die Vorschriften ließen die Möglichkeit für touristischen Nutzen, den es als „etablierten Nutzen Antarktikas“ bezeichnete.[59] CRAMRA stellte eine Rahmenkonvention dar. Es regelte selbst keine konkreten Maßnahmen zum Schutz, sondern nur die Durchführung solcher Maßnahmen.[60]

    Der Begriff der Signifikanz eines Schadens, der zentral für die Geltung vieler Vorschriften ist, ist im vereinbarten Text oder der Schlussakte von 1988 nicht definiert. Man ging davon aus, dass die Kommission oder das Regulatory Committee hierfür eine Definition überlegen würde.[57] Auch blieben die Bestimmungen wage, was unter ausreichende Information oder Schaden zu verstehen sei.[35] Eine Hauptkritik blieb, dass trotz starker Umweltschutzvorschriften die Vertragsstaaten für die Durchsetzung verantwortlich gewesen wären. Jeder Staat hätte somit durch nachsichtigere Durchsetzung den Schutz der Konvention möglicherweise umgehen können.[35] Die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe hätten dazu führen können, dass die Vorschriften umgangen werden.[32] Jedoch ließ CRAMRA im Vergleich zu anderen Umweltschutzvorschriften auch einen möglichen Schaden für mit der Antarktis verbundene Ökosysteme ausreichen, was im Vergleich zu äquivalenten Regelungen ein erhöhtes Schutzniveau bedeutet hätte.[61]

    Artikel 8 hätte jeden Betreiber einer Aktivität dazu verpflichtet, Präventions- und Schutzmaßnahmen durchzuführen und bei einer Gefahr für die Umwelt die Auswirkungen rückgängig zu machen. Dem Betreiber wurden strenge Haftungsmaßstäbe für jeden Schaden an den Umweltsystem aufgelegt, unabhängig, ob der Schaden von der Bergbauaktivität oder von einer damit im Zusammenhang stehender Handlung oder einem Gegenstand herrührte. Auch für die Beseitigung durch eine dritte Partei würde der Betreiber haften. Einzig eine Haftung für Naturkatastrophen, die der Betreiber nicht hätte vorhersehen können, wurde beschränkt.[57] Der Vertrag schränkte die Haftung für die Fälle ein, in der die Naturkatastrophe nicht vorhersehbar gewesen sei.[62] Die Vorschriften wurden als strikt eingestuft.[63] Jeder Betreiber musste einen Staat haben, der das Unternehmen förderte. Dieser Staat war für die Einhaltung der Vorschriften zusätzlich verantwortlich. In dieser Vorschrift wurde zum Teil eine mögliche Schwächung des Umweltschutzes gesehen. Ein Betreiber könnte einen Staat suchen, der die Vorschriften nachsichtig auslegt und ein Staat könnte lasche Regeln vorschreiben, um Betreiber anzuziehen.[64] Diese Gefahr wurde unter anderem damit begründet, dass die strengen Regeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1948 nicht auf Antarktika Anwendung fanden.[65] In einer umfassenden Analyse nennt Rüdiger Wolfrum die Haftungsvorschriften revolutionär So umfasst die Haftung nicht nur Umweltschäden der Antarktis, sondern auch daran anschließende Schäden an Ökosystemen und Personenschäden, sowie Ersatz von Schutz- und Beseitigungsmaßnahmen.[46]

    Neben der Haftung des Betreibers sahen die Artikel eine Staatshaftung des fördernden Staates vor. Sofern es dem Betreiber nicht möglich ist, die Gefahr einer Schädigung der Umwelt zu umgehen, so geht die Handlungspflicht auf den Staat über. Auch haftet der Staat für alle Schäden, die der Betreiber nicht ersetzen kann. Rechtsgrund für die Haftung ist die Pflicht des Staates für die Einhaltung zu sorgen.[10] Eine solche Haftung sieht der Haftungsannex des Umweltschutzprotokoll nicht vor.[66]

    Zwar regelte CRAMRA die Erschließung von Rohstoffen, es ließ jedoch offen, ob Eis als Rohstoff galt. Daher wurde angenommen, dass der rechtliche Status des Eises und des Abbaus nicht geregelt wurde und von den Vertragsstaaten anders hätte gelöst werden müssen.[35]

    Streitbeilegung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Das Abkommen sah im Gegensatz zu den anderen bis 1988 beschlossenen Verträgen im System des Antarktis-Vertrages ein verpflichtendes Streitbeilegungssystem vor. Sofern es sich um eine Frage der Auslegung, der Anwendbarkeit, eine Maßnahme oder einen Plan der Kommission oder der Komitees handelt, sollte entweder der Internationale Gerichtshof anzurufen sein oder ein dafür einberufenes Schiedsgericht zuständig sein. Sofern es sich um eine Frage der Souveränität eines Staates handeln würde, wäre keines der beiden Gerichte angerufen worden. Grundsätzlich konnten sich die Mitgliedsstaaten von den Streitbeilegungsregularien für gewisse Streite ausnehmen (Vorbehalt), für Streitigkeiten im Bezug auf eine Norm oder eines Maßnahme zum Schutz der Umwelt waren die Regeln allerdings zwingend. Diese Maßnahmen waren zunächst nur für die Auseinandersetzungen von Staaten ausgelegt. Für Fragen im Zusammenhang mit einem Betreiber einer Aktivität, also beispielsweise eines Unternehmens, wurde die Kommission befugt eigene Regeln aufzustellen.[67]

    In der Verpflichtung zur Streitbeilegung wurde ein möglicher Vorteil für einen effektiven Umweltschutz gesehen.[67]

    Andere Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Das Abkommen definierte Konsens als die „Abwesenheit von formalem Widerspruch“. Diese Definition wurde zur Interpretation von Konsens unter dem Antarktis-Vertrag.[68] Diesen Konsens in den Gremien bedurfte es zur Genehmigung einer Aktivität. Weiterhin bestanden Überwachungs- und Verfahrenspflichten für jeden zugelassenen Bergbau, ein Unternehmen hätte unter anderem nicht beginnen dürfen abzubauen bevor das Gebiet ausreichend erforscht ist. Ob ein Gebiet ausreichend erforscht ist, wäre durch Konsensbeschluss der Mitgliedsstaaten entschieden worden.[56] Während beim Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ein Konsensbeschluss notwendig ist, um eine Aktivität zu beschränken, sah CRAMRA einen Konsensbeschluss vor, um überhaupt Aktivitäten zuzulassen.[69]

    Stand der Unterzeichnungen und Ratifikationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Die Dokumente des Vertrages liegen bei der Regierung von Neuseeland.[50] Am 25. November 1988 unterzeichneten neun Staaten. Seitdem war es jedem Mitgliedsstaat des Antarktis-Vertrages möglich für ein Jahr beizutreten, ab diesem Zeitpunkt jedem Staat. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn ihn mindestens 16 Mitgliedsstaaten, darunter die sieben Staaten mit Territorialanspruch, ratifiziert haben.[12] Ratifiziert hat den Vertrag kein Staat. Bisher haben folgende Staaten den Vertrag unterzeichnet.[50]

    Namen folgen der Auflistung durch Neuseeland
    Staat Unterzeichnungsdatum
    Argentinien Argentinien 17. März 1989
    Brasilien Brasilien 25. November 1988
    Chile Chile 17. März 1989
    China Volksrepublik Volksrepublik China 28. Juni 1989
    Deutschland Demokratische Republik 1949 Deutsche Demokratische Republik 21. Februar 1989
    Danemark Dänemark 24. Februar 1989
    Finnland Finnland 25. November 1988
    Japan Japan 22. November 1989
    Neuseeland Neuseeland 25. November 1988
    Norwegen Norwegen 25. November 1988
    Polen Polen 24. Februar 1989
    Schweden Schweden 25. November 1988
    Sudafrika Südafrika 25. November 1988
    Korea Sud Südkorea 25. November 1988
    Sowjetunion Sowjetunion 25. November 1988
    Tschechoslowakei Tschechoslowakei 21. November 1989
    Uruguay Uruguay 25. November 1988
    Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 22. März 1989
    Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten 30. November 1988

    Rezeption und Widerstand[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Das verabschiedete CRAMRA erhielt unterschiedliche Einschätzungen. So wird ihm zugestanden, dass es innovative Regelungen enthielt. Als Beispiel wird hier das ausgehandelte System der subsidiären Staatenverantwortlichkeit genannt. So hätte ein Staat für Schäden gehaftet, die ein von ihm gefördertes Unternehmen verursacht hätte, sofern die Schäden nicht entstanden wären, wenn der Staat seine von ihm unter den Antarktisverträgen geforderten Pflichten eingehalten hätte. Die Staaten hatten also eine Pflicht zur Überwachung jeder Unternehmung in der Antarktis.[70] Auch sei CRAMRA nach Einschätzung ein erfolgreicher Versuch gewesen die unterschiedlichen Interessen der Staaten mit Territorialanspruch und der anderen Mitgliedsstaaten sowie von Entwicklungsstaaten und Industriestaaten in einen Ausgleich zu bekommen. Es sollte ebenso einen Ausgleich geschaffen werden zwischen dem Naturschutz und dem Interesse der Erschließung der antarktischen Ressourcen. Dabei wird CRAMRA zugesprochen für die 1990er einige der strengsten Umweltschutzvorschriften verabschiedet zu haben.[57] Das Entwicklungsland China sah in der Verabschiedung einen großen Erfolg. Zum einen sah es einen Vorteil in den Regularien für seine Wirtschaft, zum anderen war es das erste Dokument im Antarktis-Vertragssystem, das in Chinesischer Sprache verfasst worden war. Vertreter Chinas betonten, dass die Ressourcen in der Antarktis wichtig sein könnten für die weitere Entwicklung. So unternahm das Land immer weitere Expeditionen nach Antarktika.[71]

    Neben diesen positiven Einschätzungen überwogen jedoch zahlreiche negative Stimmen. Ein Kritikpunkt, der auch schon bei den Generalversammlungen der Vereinten Nationen aufgekommen war, war die Frage der Souveränität über die Antarktis. So hätte sich die Situation der Antarktis insoweit geändert, dass die Vertragsstaaten de facto Souveränität über den Kontinent bekommen hätten. Damit würde das Abkommen laut seinen Kritikern das common heritage principle des internationalen Rechtes ignorieren. Ein Indiz für diese Ansicht sei der Umstand, dass den Vereinten Nationen keine Rolle eingeräumt wird. Auch wird eine Abkehr von dem Grundsatz darin gesehen, dass ein eventueller Gewinn aus Bergbau nicht mit allen Staaten geteilt werden würde. Damit hätte CRAMRA im Gegensatz zu dem UN-Seerechtsübereinkommen gestanden, das so eine Teilung von Umsätzen aus Bergbau am Meeresboden außerhalb des nationalen Hoheitsgewässer vorsieht. Trotz dieser Kritik wird eingestanden, dass CRAMRA die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten vorsieht.[72] Auch sah es in Artikel 6 eine größere Beteiligung von Entwicklungsländern unter den Vertragsstaaten vor. Trotzdem sahen einige Analysen in den Vorschriften kaum ein Anreiz für Entwicklungsländern beizutreten. Teilweise wurde in der geringen Repräsentanz von Entwicklungsländern und ihren Interessen in den Institutionen und Vorschriften die Gefahr gesehen, dass sich diese Staaten irgendwann auch über die Regelungen des Antarktis-Vertrages hinwegsetzen, sofern sie nicht eingebunden werden würden.[5] Andere Analysen waren wohlwollender und sahen sogar die Interessen der Entwicklungsländer gut repräsentiert.[71] Der Vorsitzende der brasilianischen Delegation bei den Verhandlungen Antonio Guerreiro schloss sich der Kritik an, dass die Interessen der Entwicklungsländer nicht genug berücksichtigt seien, sah die erreichten Regularien für Entwicklungsländer aber als Teilerfolg.[48]

    Während Christopher Beeby, der Leiter der Verhandlungsrunden, in dem Abschluss des Abkommens die Abwendung einer politischen Gefahr für die Antarktis gesehen hatte,[12] wurde auch die Gefahr politischer Konflikte gesehen. Begründet wurde dies mit historischen Erfahrungen mit anderen Gebieten, die sich für wirtschaftliche Nutzung öffneten.[72] Die Kritik der Gremien der Vereinten Nationen nach Verabschiedung wird unterschiedlich eingeschätzt. Teilweise wird ihr Einfluss als gering eingestuft,[73] teilweise wird ihr eine wichtige Rolle in der Begründung der späteren Abkehr zugestanden.[74] So waren die Vertragsstaaten durch einige Änderungen auf Kritik eingegangen und einige prominente Entwicklungsländer waren zu Mitgliedstaaten aufgestiegen. Einige Staaten befürchteten gleichwohl einen Alleingang der Vereinigten Staaten, hatten diese einen technologischen Vorsprung und einen Erfahrungsvorsprung aufgrund der Ölfelder in Alaska.[73] Dort hatten die Vereinigten Staaten im Rahmen der Trans-Alaska-Pipeline gelernt, Ressourcen auch in Gebieten mit beispielsweise Permafrost zu erschließen.[75]

    Bereits seit Beginn der Verhandlungen hatten Umweltorganisationen Kritik geäußert. Dies riss auch nach Verabschiedung nicht ab. Einige Organisationen hielten jegliche Erschließung für untragbar und forderten das Verbot jeglichen Bergbaus, einige tolerierten zwar eine teilweise Erschließung, hielten die Bestimmungen gleichwohl für zu schwach. Das ressourcenarme Japan im Gegensatz dazu hielt die vereinbarten Umweltvorschriften für zu streng, die Bestimmungen würde Umweltschutz zu starken Vorrang gewähren.[3] Die Organisation Greenpeace sah nach Verabschiedung in den Bestimmungen einen Hang zu mehr Bergbau, insbesondere unter Rücksichtnahme der politischen und wirtschaftlichen Motive der Mitgliedsstaaten. Ihrer Ansicht nach wäre man ohne das Inkrafttreten besser gestellt.[12] So wurde auch kritisiert, dass CRAMRA den Zugang zu fossilen Brennstoffen befördern würde und so der Klimaerwärmung Vorschub leisten würde.[72] Die Verabschiedung des Abkommens führte zu einer Debatte in der Staatengemeinschaft. Während die Staaten 1988 noch beschlossen hatten, dass Bergbau grundsätzlich möglich sein sollte, wurde diese Grundsatzentscheidung kurze Zeit später wieder in Frage gestellt.[76] Umweltorganisationen und andere NGOs waren im Rahmen des Antarktis-Vertrags bereits seit den 1960ern aktiv. In der Debatte um CRAMRA änderte sich ihre Aktivität von reinen wissenschaftlichen Aktivitäten zu politischen Aktivitäten und Protest für mehr Umweltschutz und sie begannen politisches Gewicht zu bekommen.[77] Eine wichtige Rolle spielte hierbei die International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN), die sich dafür einsetze die öffentliche Meinung zu ändern und so indirekt die Parlamente und Regierungen der Vertragsstaaten zu beeinflussen. Unterstützung bekamen die Umweltorganisationen durch ein bereits 1987 veröffentlichtes Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktisforschung, das strikte Umweltschutzmaßnahmen forderte.[73]

    Der Hauptteil des Bildes ist vom dunkelblauen Wasser ausgefüllt. Auf dem oberen Drittel befindet sich ein Tankerschiff, dessen Brücke weiß ist, die Außenseite schwarz und das Bord rötlich gefärbt.
    Die Exxon Valdez, drei Tage, nachdem sie auf ein Riff aufgelaufen war

    Im Jahr 1989 begann die Unterstützung für das Mineralübereinkommen weiter zu schwinden. Ein Grund dafür sind vier Umweltkatastrophen in polaren Gewässern. Am 28. Januar sank das argentinische Schiff Pahia Paraiso in der Nähe der U.S. Palmer Research Station und verlor knapp 250.000 Gallonen Diesel. Am 7. Februar stieß das britische Schiff HMS Endurance mit einem Eisberg zusammen und verursachte eine Ölpest in der Esperanza Bucht. Am 28. Februar verursachte das peruanische Schiff BIC Humboldt eine Ölpest nahe der King George Island. Die größte Katastrophe verursachte der Tanker Exxon Valdez, der am 24. März ein Riff nahe dem Prinz-William-Sund in Alaska traf und knapp 11 Millionen Barrel Rohöl verlor und 45 Meilen Wasser verpestete.[35] Diese Katastrophen verstärkten die Kritik der Umweltorganisationen. Würde der Bergbau in de Antarktis zunehmen, würden auch solche Katastrophen zu nehmen.[12]

    Vorschlag eines Wildnisparkes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Der australische Premierminister Hawke vor einem hellen Hintergrund. Das Bild zeigt seinen Kopf und die Schultern, er trägt einen grauen Anzug, weißes Hamd und rote Krawatte. Er ist leicht nach rechts gedreht, sein graues Haar färbt sich an den Ansätzen weiß.
    Bob Hawke.

    Australien als ein Staat mit einem Territorialanspruch gilt als einer der Hauptverhandlungsstaaten[57] und hatte dem Abkommen in Wellington auch zugestimmt.[78] Nach Abschluss der Verhandlungen lehnte Australien das Ergebnis der Aushandlungen allerdings ab und unterzeichnete es nicht. Nach Angabe des Premierminister Hawke war der Wunsch Australiens, einen umfassenden Umweltschutz zu gewährleisten und einen „Antarktis-Wildnispark“ zu errichten.[79] Auch innenpolitisch forderte die australische Opposition ein Bergbauverbot und der australische Senat gab bekannt, dass er CRAMRA ablehnen würde. Am 22. Mai 1989 gab Hawke öffentlich bekannt, dass Australien nicht unterzeichnen würde und stattdessen versuchen würde, einen stärkeren Umweltschutz zu erreichen.[5] Der Umweltminister Australiens wollte den Vertrag im Gegensatz zu seinem Regierungschef ursprünglich unterzeichnen.[80] Hawke reiste im Juni 1989 durch einige Mitgliedsstaaten, um für sein Anliegen zu werben.[5]

    Auch Frankreich, ebenfalls ein Staat mit einem Territorialanspruch, lehnte CRAMRA nun ab. Aufgrund des Widerstandes von Australien und Frankreich wurde das Abkommen am Ende von keinem Staat ratifiziert, jedoch reichte das Veto eines Staates mit Territorialanspruch schon aus, dass es nicht in Kraft trat.[70] Am 20. April 1989, also zeitlich vor dem Vorschlag Australiens, forderte Frankreich zunächst nur die Wiederaufnahme der Verhandlungen.[81] Es kam aufgrund der neuen Debatte über die Frage, ob Bergbau in der Antarktis grundsätzlich zu verbieten sei zu neuen bilateralen und multilateralen Gesprächen der Staaten. Im Gegensatz zur öffentlichen Begründung für die Ablehnung, man wolle den Umweltschutz stärken, wurde in der Literatur teilweise die Theorie aufgestellt, dass das System des Übereinkommens für einige Staaten ein Verlust von Souveränität über ihre Territorialansprüche bedeutet hätte. Insbesondere wurde dies als ein Grund für Australiens Sinneswandel vermutet, da der Staat kein Regelungssystem verhandeln konnte, das seine Territorialansprüche so würdigte, wie es der Staat gewollt hätte.[82] Der Außenminister Neuseelands sah innenpolitische Gründe im Handeln Australiens, so stand eine Parlamentswahl an und in der Parlamentswahl in Tasmanien von Mai 1989 hatten die Grünen gewonnen.[83] Teilweise wird der Sinneswandel von Australien und Frankreich auch dem Einfluss lokaler NGOs zugesprochen.[77] Der australische Schatzkanzler Keating sagte, dass die Ratifizierung des Vertrages ein Eingeständnis wäre, dass die Australische Zone nicht Australiens Territorium sei.[84] Frankreichs Premier Rocard erklärte bei einem Besuch in Australien am 18. August 1989[5], dass es sich an der Initiative Australiens, Antarktika zu einem Wildpark umzugestalten, beteiligen würde. Auch Indien und Belgien schlossen sich diesem Vorhaben an, Belgien nannte CRAMRA nun sogar „gefährlich und unangemessen“.[57]

    Reaktion der anderen Staaten auf den Vorschlag Australiens und Frankreichs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Andere Mitglieder wie die Vereinigten Staaten sahen zunächst in der Ablehnung CRAMRAs eine Gefahr für das ganze Antarktis-Vertragssystem.[67] Eine Begründung hierfür war, dass mit CRAMRA ein Moratorium für den Bergbau in der Antarktis erlassen worden war. Dieses war allerdings an den Beschluss eines Abkommens zur Regelung mineralischer Aktivitäten geknüpft. Einige Staaten hätten also dieses Moratorium aufkündigen können, weil das Inkrafttreten CRAMRAs, was Grundlage des Moratoriums war, unsicher erschien (vgl. auch clausula rebus sic stantibus).[32] Vor dem Treffen der Mitgliedsstaaten vom 9.–20. Oktober 1989 in Paris[73] veröffentlichten Frankreich und Australien eine gemeinsame Stellungnahme zu ihren Zielen. Dies führte dazu, dass einige Staaten, die vorher gegen die Maßnahmen Frankreichs und Australien waren, ihre Ansicht änderten. Die Staaten Chile, Neuseeland, die Vereinigten Staaten und Schweden veröffentlichten ebenfalls eigene Stellungnahmen und Vorschläge. Zwar waren sich diese Entwürfe und Anträge in der Frage einig, dass die bisherigen Regelungen Verbesserungsbedarf hatten oder ungenügend waren, sie waren sich aber uneinig, ob dies im Rahmen von CRAMRA geschehen sollte oder ob es eines neuen Übereinkommens bedürfe. Einige Delegierte meinten, dass die Regelungen zur Haftung im CRAMRA Grundlage eines Regimes sein könnten.[57] Brasilien hatte CRAMRA unterschrieben, der Delegierte Henrique Valle verlautbarte aber nun, dass Brasilien nicht auf dem Abkommen bestehen würde, wenn die anderen Mitgliedsstaaten ihre Ablehnung aufrechterhalten würden.[48]

    Von den Vertragsstaaten wurde in Paris dann entschieden bei der einberufenen Sondersitzung 1990 in Chile,[73] sowohl den französisch-australischen Vorschlag als auch CRAMRA zu diskutieren.[57] Insbesondere sollte über Artikel 8 Abs. 7 diskutiert werden, womit ein zusätzliches Protokoll, ein CRAMRA Liability Protocol mit zusätzlichen Anforderungen des Umweltschutz erlassen werden könnte. Zwar konnte mit der Ablehnung Frankreichs und Australiens die Anforderung des Art. 62 zum Inkrafttreten nicht mehr erfüllt werden. Es wurde dennoch zunächst von einigen Staaten diskutiert, ob sie das Abkommen für ihre Gebiete trotzdem in Kraft setzen würden.[5]

    Im Jahr 1990 änderten sich diese Ansichten.[57] So verabschiedeten die Vereinigten Staaten unter anderem ein Gesetz, welches es US-amerikanischen Unternehmen verbat in der Antarktis Bergbau zu betreiben.[67] Die internationale Unterstützung für den Vorschlag Australiens und Frankreichs wuchs und Staaten wie die Sowjetunion und Neuseeland schlossen sich diesem Anliegen an.[57] Michail Gorbatschow führte sogar aus, dass die Ablehnung eine moralische Position sei zum Schutz des Ökosystems.[8] Neuseelands Premier Geoffrey Palmer betonte aber, dass die Unterstützung Neuseelands für den Vorschlag kein Ende der Unterstützung des Landes für CRAMRA wäre, sondern nur temporär die Ratifikation nicht mehr als Ziel gesehen werde.[85]

    Bei dem Treffen in Chile wurde dann an dem Vorschlag Australiens und Frankreich gearbeitet, insbesondere unter Federführung des norwegischen Botschafter Rolf Trolle Andersen.[57] Über das CRAMRA Liability Protocol wurde nur äußerst kurz diskutiert. Eine Vereinbarung zwischen den Staaten, die das Verbot des Bergbaus forderten und solche, die nur eine Weiterführung des freiwilligen Moratoriums wollten, konnte 1990 noch nicht erreicht werden.[67] Stärkste Unterstützer CRAMRAs verblieben zu diesem Zeitpunkt noch das Vereinigte Königreich, Japan und Südafrika.[86] Auch Chile, Norwegen und Südkorea unterstützen das Übereinkommen. Die Bundesrepublik Deutschland blieb nach Berichten aus dem australischen Umweltministerium unentschieden, ob sie CRAMRA ratifizieren würde.[85] Nach anderer Einschätzung gehörte die Bundesrepublik zu den verbliebenen Unterstützern, so seien ihrer Ansicht nach gerade die Umweltschutzvorschriften der beste Schutz der Ökosysteme, da der Abbau von Vorkommen erheblich erschwert werden würde.[21] Die Staaten, die Australiens Vorschlag ablehnten, gingen davon aus, dass Australien dem Vorstoß Malaysias folgen würde Antarktika als gemeinsames Erbe der Menschheit zu widmen.[87] Zwar konnte bei der Sitzung in Chile kein endgültiges Ergebnis erreicht werden, die Staaten einigten sich jedoch auf ein Papier, dass die einzelnen Vorschläge kompilierte. Dies taten sie unter anderem deshalb, weil sie fürchteten, dass die Vereinten Nationen sich ansonsten einer Regelung annehmen würden, insbesondere im Rahmen der zeitlich näher kommenden Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED). Dieses Kompromisspapier enthielt auch ein Verbot des Bergbaus. Die Unterstützer CRAMRAs betonten, dass das Kompromisspapier noch keine Zustimmung ihrerseits impliziere, jedoch wurde die Formulierung des Verhandlungsführers Andersen wortgleich in das spätere Umweltschutzprotokoll übernommen.[73]

    Die verschiedenen Beanstandungen, die zur Abkehr von CRAMRA führten, lassen sich zu vier Punkten zusammenfassen. Der erste war die Sorge, dass das Abkommen zu einer Verschiebung in der Souveränitätsfrage über die Antarktis führte, der zweite die Kritik an den Vertragsstaaten die Entwicklungsländer zu wenig einzubinden. Der dritte Punkt war die Befürchtung, dass Unternehmungen unter CRAMRA zu Umweltschäden führen würden. Diese Befürchtung führte zu öffentlichem Druck, insbesondere von Umweltschutzorganisationen. Als vierter Punkt werden innenpolitische Erwägungen angeführt.[88]

    Verabschiedung des Umweltprotokolls und Erbe CRAMRAs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Im Laufe des nachfolgenden Treffens in Madrid 1991 schlugen die Vereinigten Staaten nun eine Regelung vor, die Bergbau erlaubte. Nachdem die anderen Staaten dies stark kritisierten, änderte Präsident George W. Bush seine Ansicht und gab am 3. Juli 1991 bekannt, dass er das Verbot des Bergbaus unterstützen würde.[64] Auch die japanische Regierung, die erlaubten Bergbau bis zuletzt präferiert hatte, gab ihren Widerstand auf.[64] Nachdem dieser Widerstand aufgegeben worden war, wurde das Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag (USP) verabschiedet und das Übereinkommen von 1988 aufgegeben. Das Protokoll, nach seinem Verhandlungsort Madrid auch Madrider Protokoll genannt, verbietet jeglichen Bergbau in der Antarktis.[33] Das USP enthält im Gegensatz zu CRAMRA keine eigenen Bestimmungen zur Staatenverantwortlichkeit. Es verwies auf eine noch zu erlassende Anlage. Diese Anlage Nr. 6 wurde 2005 verabschiedet. Sie enthält im Gegensatz zum CRAMRA keine Verantwortlichkeit der Staaten, sondern nur eine Gefährdungshaftung der Unternehmen. Die Anlage ist aber Stand 2022 nicht in Kraft getreten.[70] Somit wäre CRAMRA das einzige Regelungssystem im Antarktis-Vertragssystem gewesen, das Vorschriften zur Haftung von Staaten verabschiedet hätte. Dies wird dem Abkommen immer noch zugutegehalten.[55]

    Das USP ist zwar eine Abkehr von dem Prinzip CRAMRAs, Aktivitäten zuzulassen, es übernimmt jedoch einige zentrale Vorschriften. So ist der Artikel 3 USP, der Regelungen zur Bestimmung von umweltverträglichen Untersuchungen enthält, nach Einschätzung der Literatur eine Übernahme der Regelungen des Artikel 4 CRAMRA.[47] Der Unterschied liegt darin, dass die Regelung im CRAMRA sich nur auf Bergbau bezieht, das USP aber auf jegliche menschliche Aktivität.[57] Sogar die grundlegenden Prinzipien des USP stammen aus CRAMRA.[88] Eine Ursache für die Übernahme zahlreicher Vorschriften war nach Einschätzung in der Literatur die Zeitnot der Staaten. Nachdem sie die Ratifikation CRAMRAs aufgegeben hatten, wurde erwartet, dass die Staaten schnell ein neues Abkommen aufsetzen würden.[89]

    Obwohl das CRAMRA somit nie in Kraft getreten ist, wird ihm eine Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechtsregimes der Antarktis zugesprochen.[90] Das Abkommen gilt seit Mitte der 1990er Jahre als aufgegeben.[33] Einige Wissenschaftler betonen allerdings, dass es nicht vergessen werden sollte. Zwar gilt das Verbot des USP für Bergbau, jedoch ist das Verbot 50 Jahre nach Verabschiedung zu überprüfen und mit Konsens der Vertragsstaaten aufzuheben, wenn es Regelungen zur Erschließung gibt. So eine Regelung könnte das Abkommen von 1988 immer noch darstellen.[91] Diese Überprüfung war Resultat der Staaten, die CRAMRA immer noch unterstützt hatten, wie das Vereinigte Königreich und sich die Möglichkeit eines irgendwann doch noch möglichen Bergbaus offenhalten wollten.[73] Dies wird unter dem Gesichtspunkt gesagt, dass die Erschließung von Vorräten von Kohlenwasserstoffen im 21. Jahrhundert interessant werden könnte[67], insbesondere unter dem Hinblick auf den wachsenden Rohstoffbedarf der Welt.[72] Das 1988 verabschiedete Abkommen beinhaltet für Bergbau- und Erschließungsprojekte strenge Umweltschutzvorschriften und ein ausgearbeitetes Streitbeilegungssystem.[67] Jedoch müssten die Staaten die geäußerten Kritikpunkte noch lösen, bevor sie die Regelungen nutzen würden.[64] Allerdings ist die Hürde für ein Ende des USP und des darin enthaltenen Bergbauverbotes so hoch, dass die entsprechende Vorschrift auch als „totgeboren“ bezeichnet wurde.[73]

    Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

    1. a b Douglas M. Zang: Frozen in Time: The Antarctic Mineral Resource Convention. In: Cornell Law Review. Band 76, Nr. 3, 1991, S. 724–725.
    2. a b c Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 17–20.
    3. a b c d e f Robert Friedheim, Tsuneo Akaha: Antarctic Resources and International Law: Japan, the United States, and the Future of Antarctica. In: UC Berkeley School of Law (Hrsg.): Ecology Law Quarterly. Band 16, Nr. 1, 1989, S. 133–136, 143–145.
    4. Jörn Axel Kämmerer: Die Antarktis in der Raum- und Umweltschutzordnung des Völkerrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08159-5, S. 37.
    5. a b c d e f g h i j k Donald R. Rothwell: The Antarctic Treaty System: Resource Development, Environmental Protection or Disintegration? In: Arctic Institute of North America (Hrsg.): Arctic. Band 43, Nr. 3, 1990, S. 285–289.
    6. Runyu Wang: International Law on Antarctic Mineral Resource Exploitation. PL Academic Research, 2015, S. 87.
    7. Lorraine M. Elliot: International Environmental Politics: Protecting the Antarctic. Springer, 1994, ISBN 978-0-230-37234-4, S. 104 (Elliott erwähnt zwar, dass diese Schätzung kritisiert wurde. Die Autoren hätten zu hohe Zahlen angenommen, Sie stellt jedoch fest, dass die Schätzung in zahlreichen Texten als autoritativer Beleg herangezogen wird.).
    8. a b c Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 27, 179, 185.
    9. a b Donald R. Rothwell: A Maritime Analysis of Conflicting International Law Regimes in Antarctica and the Southern Ocean. In: Australian Year Book of International Law. Band 15, Nr. 1, 1994, S. 166, doi:10.1163/26660229-015-01-900000006.
    10. a b c d e f g h i Fabio Tronchetti: The Exploitation of Natural Resources of the Moon and Other Celestial Bodies. A Proposal for a Legal Regime (= Studies in Space Law. Band 4). Martinus Nijhoff, Leiden/Boston 2009, ISBN 978-90-04-17535-8, S. 141–143, 146–147, 154.
    11. a b Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 21–22, 28–29.
    12. a b c d e f g Peter J. Beck: A New Polar Factor in International Relations. In: Royal Institute of International Affairs (Hrsg.): The World Today. Band 45, Nr. 4, 1989, S. 67–68.
    13. a b Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 26.
    14. Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 26, 29.
    15. a b c d e Polar Prospects: A Minerals Treaty for Antarctica. Congress of the United States Office of Technology Assessment, 1989, S. 4, 9, 16, 51, 65.
    16. Andrew F. Neuman: Closing the frozen treasure chest: Antarctica’s new environmental protection. In: Fordham Environmental Law Report. Band 3, Nr. 1, 1991, S. 59, 62, 65–66, 71.; So auch Doaa Abdel-Motaal: High North and the Antarctic. In: Joachim Weber (Hrsg.): Handbook on Geopolitics and Security in the Arctic. Springer, ISBN 978-3-03045004-5, S. 372, doi:10.1007/978-3-030-45005-2.
    17. Runyu Wang: International Law on Antarctic Mineral Resource Exploitation. PL Academic Research, 2015, S. 88–89.
    18. a b c d Lorraine M. Elliot: International Environmental Politics: Protecting the Antarctic. Springer, 1994, ISBN 978-0-230-37234-4, S. 110, 113, 128.
    19. Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 41.
    20. Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 45–47.
    21. a b Berthold Meyer: Formen der Konfliktregelung: Eine Einführung mit Quellen (= Friedens- und Konfliktregelung. Band 3). Leske + Budrich, Opladen 1997, ISBN 978-3-8100-1786-4, DOI:10.1007/978-3-322-95807-5, S. 507, 510.
    22. a b c Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 64.
    23. a b c Abiodun Williams: Many Voices: Multilateral Negotiations In The World Arena. Routledge, 2019, ISBN 978-0-429-71928-8 (google.com [abgerufen am 7. September 2023]).
    24. a b c d Lorraine M. Elliot: International Environmental Politics: Protecting the Antarctic. Springer, 1994, ISBN 978-0-230-37234-4, S. 125–127.
    25. a b Runyu Wang: International Law on Antarctic Mineral Resource Exploitation. PL Academic Research, 2015, S. 93–94.
    26. Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 75.
    27. Peter J. Beck: The International Politics of Antarctica (Routledge Revivals). Routledge, 2014, ISBN 978-1-317-70096-8, S. 252.
    28. a b Gerry Nagtzaam, Evan van Hook, Douglas Guilfoyle: International Environmental Law: A Case Study Analysis. Routledge, Abingdon/New York 2020, ISBN 978-1-351-36796-7, S. 82 (Online-Vorschau).
    29. a b Peter J. Beck: Convention on the Regulation of Antarctic Mineral Resource Activities: a major addition to the Antarctic Treaty System. In: Polar Record. Band 25, Nr. 152, 1989, S. 20, 21, 24–25.
    30. Gerry Nagtzaam, Evan van Hook, Douglas Guilfoyle: International Environmental Law: A Case Study Analysis. Routledge, 2019, ISBN 978-1-351-36796-7 (google.com [abgerufen am 7. September 2023] Zustimmend auch Donald Rothwell in The Polar Regions and the Development of International Law, Cambridge University Press, 1996 S. 138 oder Peter J. Beck in Who Owns Antarctica?, 1994, S. 17.).
    31. Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 83–84.
    32. a b c d e Jörn Axel Kämmerer: Die Antarktis in der Raum- und Umweltschutzordnung des Völkerrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08159-5, S. 136–138, 140–141.
    33. a b c Antarctic Climate and Ecosystems Cooperative Research Centre and Institute for Marine and Antarctic Studies, Universität Tasmanien: The Antarctic Treaty System: Future Mining Faces Many Mathematical Challenges. In: The Yearbook of Polar Law. Band VII. BRILL, 2015, S. 623.
    34. a b Lorraine M. Elliot: International Environmental Politics: Protecting the Antarctic. Springer, 1994, ISBN 978-0-230-37234-4, S. 123.
    35. a b c d e f g h i j k l Christopher C. Joyner: Antarctica and the Law of the Sea (= Publications on Ocean Development. Band 18). Martinus Nijhoff, Dordrecht/Boston/London 1992, ISBN 0-7923-1823-4, DOI:10.1163/9789004481855, S. 98, 164–170.
    36. Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 80.
    37. a b c Karen Scott: Institutional Developments within the Antarctic Treaty System. In: British Institute of International and Comparative Law (Hrsg.): The International and Comparative Law Quarterly. Band 52, Nr. 2. Cambridge University Press, 2003, S. 475–477.
    38. a b c d Ellen S. Tenenbaum: A world park in Antarctica: The common heritage of mankind. In: Virginia Environmental Law Journal. Band 10, Nr. 1, S. 110, 118–119, 122.
    39. Runyu Wang: International Law on Antarctic Mineral Resource Exploitation. PL Academic Research, 2015, S. 93.
    40. Final Report of The Fourth Special Antarctic Treaty Consultative Meetin On Antartical Mineral Ressources. 1988, S. 4 (Abweichend davon gibt Douglas M. Zang, Frozen in Time: The Antarctic Mineral Resource Convention in Cornell Law Review, Band 76, Nr. 3, 1991, S. 722 den 1. Juni als Verabschiedungsdatum an.).
    41. Howard Taubenfeld, Raul E. Vinuesa, Christopher C. Joyner and William M. Bush: The Future of the Antarctic Regime: New Directions. In: American Society of International Law (Hrsg.): Proceedings of the Annual Meeting (American Society of International Law). Nr. 85. Cambridge University Press, 1991, S. 464.
    42. Stephan Hobe: Einführung in das Völkerrecht. utb, 2020, ISBN 978-3-8252-5371-4, S. 417.
    43. CRAMRA — SNS UMTHES. In: Semantischer Netzwerkservice SNS. Umweltbundesamt, abgerufen am 26. Oktober 2023.
    44. Einige der verwendeten Langbezeichnungen in der Literatur sind zum Beispiel: Konvention zur Regelung der Nutzung mineralischer Ressourcen, vgl. hierzu Jörn Axel Kämmerer, Die Antarktis in der Raum- und Umweltschutzordnung des Völkerrechts, Duncker & Humblot, Berlin 1994, S. 23; Konvention über die Nutzung der mineralischen Ressourcen der Antarktis, vgl. hierzu Der Staat und andere Völkerrechtssubjekte; Räume unter internationaler Verwaltung. In: Rüdiger Wolfrum, Jost Delbrück (Hrsg.): Völkerrecht. Band I/2. De Gruyter, 2013, S. 503.; Übereinkommen von Wellington über die Regelung der antarktischen Bergbautätigkeiten, vgl. hierzu Andreas Ziegler: Einführung in das Völkerrecht. Stämpfli Verlag, 2020, S. 214 (Dieser nennt auch mit Wellington Convention on the Regulation of Antarctic Mineral Resource Activities eine weitere englische Langbezeichnung).; Konvention über die Regelung der antarktischen Bergbautätigkeiten, vgl. hierzu Stefan Hobe: Einführung in das Völkerrecht. utb, 2020, S. 417.
    45. a b c John Beddington: Antȧrctica. In: RSA Journal. Band 137, Nr. 5390, 1989, S. 105.
    46. a b Christopher Joyner: CRAMRA: The Ugly Duckling. In: Arnfinn Jorgensen-Dahl, Willy Ostreng (Hrsg.): The Antarctic Treaty System in World Politics. Palgrave Macmillan, 1991, ISBN 978-1-349-12473-2, S. 179–180, doi:10.1007/978-1-349-12471-8.
    47. a b c Zou Keyuan: An environmental regime for the Arctic and the Antarctic Analogy. In: Asian Yearbook of International Law. Band 6, 1996, S. 54.
    48. a b c Ignacio Javier Cardone: The Antarctic Politics of Brazil – Where the Tropic meets the Pole. Palgrave Macmillan, 2022, ISBN 978-3-03080160-1, S. 149, 153–154, doi:10.1007/978-3-030-80161-8.
    49. Karen N. Scott, David L. VanderZwaag: Research Handbook on Polar Law. Edward Elgar Publishing, 2020, ISBN 978-1-78811-959-7, S. 266.
    50. a b c New Zealand Ministry of Foreign Affairs and Trade: Convention on the Regulation of Antarctic Mineral Resource Activities. Abgerufen am 20. September 2023 (en-NZ).
    51. Lorraine M. Elliot: International Environmental Politics: Protecting the Antarctic. Springer, 1994, ISBN 978-0-230-37234-4, S. 133–134.
    52. Jörn Axel Kämmerer: Die Antarktis in der Raum- und Umweltschutzordnung des Völkerrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08159-5, S. 73.
    53. Jörn Axel Kämmerer: Die Antarktis in der Raum- und Umweltschutzordnung des Völkerrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08159-5, S. 78–79, (vgl. auch die Ausführungen auf S. 129ff., wo Kämmerer ausführlich die unterschiedlichen Ansichten beschreibt zur Frage, ob der Antarktis-Vertrag den Abbau verbietet).
    54. United States Congress Office of Technology Assessment: Polar Prospects: A Minerals Treaty for Antarctica. Congress of the United States Office of Technology Assessment, 1989, S. 58 (google.com [abgerufen am 20. September 2023]).
    55. a b Patrizia Vigni: The Interaction between the Antarctic Treaty System and the Other Relevant Conventions Applicable to the Antarctic Area. In: Max Planck Yearbook of United Nations Law. 2000, S. 524, 531.
    56. a b c d Christopher C. Joyner: Antarctica and the Law of the Sea (= Publications on Ocean Development. Band 18). Martinus Nijhoff, Dordrecht/Boston/London 1992, ISBN 0-7923-1823-4, DOI:10.1163/9789004481855, S. 163.
    57. a b c d e f g h i j k l m n o S. K. N. Blay: New Trends in the Protection of the Antarctic Environment: The 1991 Madrid Protocol. In: The American Journal of International Law. Band 86, Nr. 2. Cambridge University Press, 1992, S. 377–378, 382–385, 389.
    58. a b Jörn Axel Kämmerer: Die Antarktis in der Raum- und Umweltschutzordnung des Völkerrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08159-5, S. 108, 128, 250.
    59. Erik Jaap Molenaar: Sea-Borne Tourism in Antarctica: Avenues for Further Intergovernmental Regulation. In: The International Journal of Marine and Coastal Law. Band 20, Nr. 2, 2005, S. 256.
    60. Jörn Axel Kämmerer: Die Antarktis in der Raum- und Umweltschutzordnung des Völkerrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08159-5, S. 280.
    61. Jörn Axel Kämmerer: Die Antarktis in der Raum- und Umweltschutzordnung des Völkerrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08159-5, S. 199.
    62. Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Die Formen des völkerrechtlichen Handelns; Die inhaltliche Ordnung der internationalen Gemeinschaft. de Gruyter, 2013, ISBN 978-3-11-090696-7, S. 922.
    63. Mari Skare: Liability Annex or Annexes: A Review of the Process. In: Davor Vidas (Hrsg.): Implementing the Environmental Protection Regime for the Antarctic. Kluwer, Dordrecht 2000, DOI:10.1007/978-94-011-4319-6, S. 163–180, hier S. 170.
    64. a b c d Andrew F. Neuman: Closing the frozen treasure chest: Antarctica’s new environmental protection. In: Fordham Environmental Law Report. Band 3, Nr. 1, 1991, S. 59, 62, 65–66, 71.
    65. Doaa Abdel-Motaal: High North and the Antarctic. In: Joachim Weber (Hrsg.): Handbook on Geopolitics and Security in the Arctic. Springer, ISBN 978-3-03045004-5, S. 372, doi:10.1007/978-3-030-45005-2.
    66. Rüdiger Wolfrum: Liability for Environmental Damage in Antarctica: Supplement to the Rules on State Responsibility or a Lost Opportunity? In: I. Buffard, J. Crawford, A. Pellet, S. Wittich (Hrsg.): International Law between Universalism and Fragmentation. 2008, S. 821–822.
    67. a b c d e f g Francis M. Auburn: Dispute Settlement under the Antarctic System. In: Archiv des Völkerrechts. Band 30, Nr. 2, 1992, S. 212, 217–219.
    68. Julia Jabour: Why Has There Been a ‘Long Peace’ in Antarctica? In: The Yearbook of Polar Law. Band VII. Brill, 2015, S. 641.
    69. Lee A. Kimball: Antarctica: The Challenges That Lie Ahead. In: Königlich Schwedische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Ambio. Band 18, Nr. 1. Springer Science+Business Media, 1989, S. 80.
    70. a b c Kirsten Schmalenbach: Verantwortlichkeit und Haftung. In: Alexander Proelß (Hrsg.): Internationales Umweltrecht. 2. Auflage, Walter de Gruyter, Berlin/Boston 2022, ISBN 978-3-11-071207-0, S. 329–372, hier S. 357–358 (Online-Vorschau).
    71. a b Zou Keyuan: China’s Marine Legal System and the Law of the Sea (= Publications on Ocean Development. Band 48). Martinus Nijhoff, Leiden/Boston 2005, ISBN 90-04-14423-4, S. 327–328, 331–332.
    72. a b c d Bernard P. Herber: The Common Heritage Principle: Antarctica and the Developing Nations. In: The American Journal of Economics and Sociology. Band 50, Nr. 4, 1991, S. 397–398.
    73. a b c d e f g h Jörn Axel Kämmerer: Die Antarktis in der Raum- und Umweltschutzordnung des Völkerrechts. Duncker & Humblot, Berlin 1994, ISBN 3-428-08159-5, S. 45, 48–49, 51–54, 56–57, 59.
    74. So Doaa Abdel-Motaal: High North and the Antarctic. In: Joachim Weber (Hrsg.): Handbook on Geopolitics and Security in the Arctic. Springer, ISBN 978-3-03045004-5, S. 372, doi:10.1007/978-3-030-45005-2. die darin sogar den stärksten Kritikpunkt der Staaten neben dem Verlust von Souveränität durch die Staaten mit Territorialanspruch und der Subsidierung vn Unternehmungen durch Staaten für einen strategischen Vorteil, sah.
    75. Robert J. D. Page: Permafrost. In: Robert Paehlke (Hrsg.): Conservation and Environmentalism: An Encyclopedia. Taylor & Francis, 1995, ISBN 0-8240-6101-2, S. 515.
    76. James Crawford, Donald R. Rothwell: Legal Issues confronting Australia’s Antarctica. In: Australian Year Book of International Law. Band 13, 1992, S. 71, 87.
    77. a b Sara Nikolic: In search of reasoned consensus: The influence of non-state actors within international environmental negotiations. Hrsg.: Institut Barcelona d’Estudis Internacionals. 2014, S. 23.
    78. Howard Taubenfeld, Raul E. Vinuesa, Christopher C. Joyner and William M. Bush: The Future of the Antarctic Regime: New Directions. In: American Society of International Law (Hrsg.): Proceedings of the Annual Meeting (American Society of International Law). Nr. 85. Cambridge University Press, 1991, S. 464, JSTOR:25658598.
    79. Andreas Wirsching, Hélène Miard-Delacroix, Gregor Schöllgen, Daniela Taschler, Tim Szatkowski, Christoph Johannes Franzen: Akten zur Auswärtigen Politik der Bundesrepublik Deutschland 1989. De Gruyter, 2020, ISBN 978-3-11-066281-8, S. 197–198.
    80. Hawke honoured for Antarctic mining fight. In: www.abc.net.au. 14. Dezember 2009, abgerufen am 20. September 2023.
    81. Lorraine M. Elliot: International Environmental Politics: Protecting the Antarctic. Springer, 1994, ISBN 978-0-230-37234-4, S. 165.
    82. James Crawford, Donald R. Rothwell: Legal Issues confronting Australia’s Antarctica. In: Australian Year Book of International Law. Band 13, 1992, S. 71, 87. So auch die Analyse bei Doaa Abdel-Motaal: High North and the Antarctic. In: Joachim Weber (Hrsg.): Handbook on Geopolitics and Security in the Arctic. Springer, 2020, ISBN 978-3-03045004-5, S. 372, doi:10.1007/978-3-030-45005-2. Abdel-Motaal betonte insbesondere den Versuch Australiens, Sonderrechte für Staaten mit Territorialanspruch bei der Besteuerung und Gewinnerzielung von Unternehmungen durchzusetzen und zitierte einen veröffentlichten vertraulichen Brief des Schatzkanzlers Paul Keating, der das Unterzeichnen CRAMRAs als Aufgabe der australischen Ansprüche ohne Gegenwert einstufte. Keating kritisierte aber auch die Möglichkeit von finanziell starken Staaten mit der Subvention von Unternehmungen sich einen strategischen Vorteil in der Region durch bspw. Plattformen und Siedlungen zu verschaffen.
    83. Lorraine M. Elliot: International Environmental Politics: Protecting the Antarctic. Springer, 1994, ISBN 978-0-230-37234-4, S. 167.
    84. Shirley V. Scott: How Cautions Is Precautious?: Antarctic Tourism and the Precautionary Principle. In: British Institute of International and Comparative Law (Hrsg.): The International and Comparative Law Quarterly. Band 50, Nr. 4. Cambridge University Press, 2001, S. 970.
    85. a b Tania Ewing: New Zealand shifts ground. In: Nature. Band 344, März 1990, S. 187.
    86. Bernard P. Herber: Mining or World Park? A Politico-Economic Analysis of Alternative Land Use Regimes in Antarctica. In: University of New Mexico (Hrsg.): Natural Resources Journal. Band 31, Nr. 4, 1991, S. 855.
    87. Andrew Jackson: Who Saved Antarctica? The Heroic Era of Antarctic Diplomacy. Palgrave Macmillan, Cham 2021, ISBN 978-3-030-78405-8, S. 141–142.
    88. a b Davor Vidas: Entry into Force of the Environmental Protocol and Implementation Issues: An Overview. In: Davor Vidas (Hrsg.): Implementing the Environmental Protection Regime for the Antarctic. Kluwer, Dordrecht 2000, DOI:10.1007/978-94-011-4319-6, S. 1–17, hier S. 3 und 5.
    89. Rupert Summerson: Protection of Wilderness and Aesthetic Values in Antarctica. In: Falk Huettmann (Hrsg.): Protection of the Three Poles. Springer Science Business Media, 2012, ISBN 978-4-431-54005-2, S. 79, doi:10.1007/978-4-431-54006-9. So auch zum Beispiel Neil Gilbert: A Continent for Peace and Science. In: Daniela Liggett; Bryan Storey; Yvonne Cook; Veronika Meduna (Hrsg.): Exploring the Last Continent An Introduction to Antarctica. Springer, 2015, ISBN 978-3-319-18946-8, S. 348, doi:10.1007/978-3-319-18947-5.
    90. Georg Dahm, Jost Delbrück: Völkerrecht. De Gruyter, Berlin (u. a.) 2002, ISBN 3-89949-023-1, S. 497.
    91. Karen Scott: Institutional Developments within the Antarctic Treaty System. In: British Institute of International and Comparative Law (Hrsg.): The International and Comparative Law Quarterly. Band 52, Nr. 2. Cambridge University Press, 2003, S. 475–477. So auch Anne-Marie Brady: Climate Change: Antarctic Geopolitics and the Implications for New Zealand Foreign Policy. In: Anne-Marie Brady (Hrsg.): Small States and the Changing Global Order. 2019, ISBN 978-3-03018802-3, S. 258, doi:10.1007/978-3-030-18803-0. Brady sieht in CRAMRA Grundlagenarbeit für ein mögliches Regime.