Diskussion:Daschner-Prozess

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2A00:20:6047:A914:2130:5609:DDE1:1FAC in Abschnitt Nochmal! Nochmal!
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Daschner-Prozess“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Vorbemerkung: Bitte verwendet diese Diskussionsseite im Sinne der Wikipedia: Für sachliche und respektvolle Diskussionen über den Artikel Daschner-Prozess. Auch wenn Euch Eure Meinung über Daschners Tat oder das Gerichtsurteil sehr wichtig und ausgereift erscheint: Der Beitrag der Wikipedia zur Debatte sollte ein informativer sein. Dies ist sicher kein Diskussionsforum darüber, was der Staat darf oder was ein Beamter tun muss!


Is DÖschner pöse?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht:

"Demgegenüber vertraten die Befürworter von Daschners Vorgehen die Auffassung, der Staat dürfe sich nicht..."

Hier möchte ich als Befürworter von Daschners Vorgehen bereits Einspruch einlegen. Es geht mir nicht darum, ob der Staat etwas dürfe oder nicht, sondern ob der Einzelne sein Gewissen höher einzustufen hat als das Gesetz. Gesetze können meiner Ansicht nach nicht jede Eventualität abdecken, es bleiben Ausnahmesituationen, in denen ein "aussergesetzlicher" Zustand eintritt, in dem jeder Einzelne nur noch seinem Gewissen verantwortlich ist. Die Gewissensbisse kann einem nämlich kein Gesetz dieser Welt abnehmen.

Ferner steht im Artikel:

"...Dabei gehe es mitnichten darum, die Folter als normale Ermittlungsmaßnahme einzuführen, sondern vielmehr darum, dem Staat für die Verbrechensbekämpfung eine ultimative Waffe in die Hand zu geben, die in Extremsituationen zum Wohle der Bürger eingesetzt werden könne."

Nein, auch hier wieder der Verweis auf den Staat, der jedoch keineswegs allmächtig, allwissend und allgerecht ist/sein kann. Es geht um Einzelfallentscheidungen, die jeder Einzelne in Ausnahmesituationen fällen muss. Folter darf nicht staatlich angeordnet werden - Menschlichkeit kann nicht staatlich angeordnet werden. Nitec 12:39, 9. Jan 2005 (CET)

Deine Einwände wurden ja in der Formulierung des Artikels ("eine dritte Gruppe...") berücksichtigt. Bitte beachte aber, dass es in der Wikipedia nicht um meine und um Deine Menung geht. --84.166.48.46 19:45, 17. Jul 2006 (CEST)


Kann mir jemand sage, wo man dieses Urteil im Wortlaut nachlesen kann?

Vielen Dank

Seltsam, jetzt fällt mir auch auf, dass jeder drüber spricht, aber kaum einer den genauen Wortlaut des Urteils gelesen hat und dieses Urteil durch einfaches googeln anscheinend auch nicht zu finden ist, ich war jedenfalls erfolglos bei meiner Suche. Ich wünsche dir mehr Glück! Nitec 03:20, 13. Jan 2005 (CET)
In der Tat, ich hab's auch nicht gefunden. Sollte es dem LG Frankfurt gefallen, hieran etwas zu ändern, müßte dies wohl hier zu besichtigen sein: LG Frankfurt. Derzeit gibt es dort zwar eine Entscheidungssammlung, die jedoch nach undurchschaubaren Kriterien auf ganze 4 Urteile limitiert ist - das gewünschte ist nicht dabei. --ClausH 21:22, 31. Jan 2005 (CET)
Nun ja, dann meldet euch in der juristischen Welt an und geht zu juris. Dort sind die Urteile abrufbar.--Harka2 (Diskussion) 19:47, 13. Feb. 2021 (CET)Beantworten

Nochmal! Nochmal![Quelltext bearbeiten]

Ich meine aus der Presse herausgelesen zu haben, daß die Folter nicht "bloß" angedroht wurde, sondern bereits ernsthafte Vorbereitungen getroffen wurden. Hätte der damals Verdächtige nicht den Aufenhaltsort genannt, wäre - unter ärztlicher Aufsicht - physisch gefoltert worden ... --Peter

hier habe ich vier Meldungen gelöscht, die sich nicht mit dem Wikipedia-Artikel, sondern ausschließlich - z. T. polemisch - mit der Frage der Legitimität gewisser Maßnahmen befassen, ohne Vorschläge für den Artikl zu machen --84.166.48.46 19:45, 17. Jul 2006 (CEST)
Das stimmt nicht und ist nur eine Schutzbehauptung des Mörders. Es wurde ihm nur körperliche Gewalt angedroht, ohne dass es dazu Planungen oder gar Vorkehrung gegeben hat. Daschner war sich völlig bewusst, dass er mit dieser Androhung eine Grenze überschritt, jedoch kannte er den https://de.wikipedia.org/wiki/Entf%C3%BChrung_von_Ursula_Herrmann, die in ihrem Gefängnis verstarb, weil sie nicht rechtzeitig gefunden wurde (nicht signierter Beitrag von Harka2 (Diskussion | Beiträge) 19:53, 13. Feb. 2021 (CET))Beantworten
Hast Du dafür Beweise oder gibst Du einfach die Schutzbehauptung der staatlichen Folterknechte wieder? Das wäre eine Antwort im Stile Deiner, seriös antwortend frage ich lediglich, hast Du Beweise denn zu einem "Das stimmt!" gehört mehr als ein Zitat der Tätersicht.--2A00:20:6047:A914:2130:5609:DDE1:1FAC 21:54, 17. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

Daschner oder Gräfgen?[Quelltext bearbeiten]

Sicher, dass es im letzten Satz des Abschnittes "Abschluss" "Wiederaufnahme [...] gegen Gräfgen" und nicht "gegen Daschner" heißen muss? -- SPS 22:45, 1. Okt 2005 (CEST)

Ja. Der Prozeß gegen Daschner ist durch und das Urteil rechtskräftig. Da kommt ein Außenstehender nicht mehr dran. Gäfgen will Vergünstigungen (welcher Art auch immer) für sich selbst. -- BV 10:33, 7. Okt 2005 (CEST)

Die ganze Geschichte ist nicht glaubwürdig. 84.168.69.124

"Ziel der Beschwerde ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Gäfgen."

ganz unten... Wohl eher gegen *Daschner*, oder blick ich da was nicht?

Siehe meine Anwort auf die gleiche Frage vom 07.10.05 -- BV 14:11, 26. Jan 2006 (CET)

Ziel der Beschwerde ist tatsächlich eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gäfgen, da er erreichen möchte, dass alle Beweise, welche nach seinem Geständnis gesammelt wurden (Leiche etc.) als nicht verwertbar eingestuft werden. Ohne die Beweise könnte ihm die Tat objektiv nicht nachgewiesen werden (meint er) und er könne daher nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden. Daher ist "Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Gäfgen" so korrekt. --(nicht signierter Beitrag von 80.69.206.36 (Diskussion) 14:40, 4. Sep. 2007 (CEST))Beantworten

Folter / Psychiatrie[Quelltext bearbeiten]

Sollte man hier näher erläutern, weshalb der Schusswaffeln-Einsatz gegen den Gäfgen unerlaubt gewesen ist? Ich mein: Man sieht einem Messer oder einer Flinte schließlich auch nich unbedingt an, ob es scharf respektive ob sie geladen ist (gleichwohl ist der Bauch/Kopf/Schulter Schuss (total finaler Durchrettungs-Schatuss) dann scheinbar erlaubt), so dass nach geltendem Recht doch wohl der gezielte Popo/Knie Schuss angemessen erscheint (oder wozu tragen die Dorf-Sheriffs Publeisten im Amt?)... [...] --213.54.77.246 14:15, 6. Mär 2006 (CET) -- gekürzt durch 84.166.48.46 19:45, 17. Jul 2006 (CEST), da der Rest der Wortmeldung keine Implikationen für unseren Artikel hat

entschuldigender Notstand? Erstens mal muss der Polizist ja einen ziemlichen klopfer haben, wenn er über die angedrohte zwangsgemwalt einen aktenvermerk anlegt. zweitens wäre es verständlich gewesen, wenn sie dem mörder den aufenthaltsort des kindes herausgeprügelt hätten... es gibt da was wie entschuldigender notstand - und man hatte vermutlich ja auch einen anderen fall im auge, wo die täter festgenommen wurde, schwiegen und der entführte deshalb verhungerte....

Was mich auch sehr nachdenklich stimmt, ist das verhalten des uni-professors, der ins gefängnis eilte, um seinen armen schützling eine prüfung abzunehmen... hätte er das auch gemacht, wenn der mit sagen wir mal einem beinbruch im spital gelegen wäre? Tom --(nicht signierter Beitrag von 80.121.248.82 (Diskussion) 09:20, 8. Sep. 2008 (UTC))

tja... das gewissen... wer schreibt, der bleibt... *seufz* juristen eben... --Heimschützenverein 12:29, 8. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Diskussionen anlässlich Daschner-Prozess[Quelltext bearbeiten]

hier habe ich zwei Wortmeldungen gekürzt, die wirr und ohne Implikationen für unseren Artikel sind --84.166.48.46 19:45, 17. Jul 2006 (CEST)

Es ist daher der folgende Hinweis (oder eine ähnliche Formulierung) einzupflegen: Die derzeitige Gesellschaft nimmt a priori die Begehung von Verbrechen in Kauf und ist sich der Ineffektivität der Bestrafung und besonders der Strafandrohung mindestens seit Jahrzehnten bewusst, so dass allein deswegen eine Aufhebung des generellen Folterverbotes unsinnig erscheint, da ja eine generelle Einschränkung von fragwürdigen Freiheiten (Redefreiheit (hier insbesondere das oral verbale Hochstapeln), Bewegungsfreiheit (hier insbesondere das Kidnapping)) der Bestialität summa summarum besser und aufrichtig und zum Vorteil aller entgegen wirkt. --213.54.67.226 16:18, 14. Jun 2006 (CEST)


Ich habe hier Diskussionen mit einem Troll über gewisse Sperrungen gelöscht, da sie nichts mit unserem Artikel zu tun haben. --84.166.48.46 19:45, 17. Jul 2006 (CEST)


Vielleicht sollte in den Artikel, dass bei diesem Fall (wie oft) bei der Abwägung potentiell der Täter mehr geschützt wird, als die Menschenwürde des Opfers. Potentiell, weil das Opfer bereits tot war, was aber niemand wissen konnte. Die Menschenwürde des Opfers spielt demnach eine untergeordnete Rolle. Damit meine ich aber nicht eine Rechtfertigung von Folter: "Laut Artikel 1 bezeichnet Folter „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“" nach http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Antifolterkonvention --Hutschi 14:30, 3. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

blog-kritik[Quelltext bearbeiten]

Daniel Neun: Fall Dreier und die SPD: Verfassung oder Folter. In: Radio Utopie. 2. Februar 2008, abgerufen am 3. Februar 2008: „Folgendes wörtlich aus Wikipedia. Recht einseitig dargestellt.“ -- Cherubino 15:50, 3. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Was nun an dem Artikel einseitig sein soll, wird da gar nicht weiter erhärtet... --Heimschützenverein 16:20, 3. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Tathergang[Quelltext bearbeiten]

Können wir noch etwas zu der Frage "Warum hat Gäfgen keine halbwegs plausible Erklärung, bei der er besser wegkam, im Verhör geliefert?" im Artikel schreiben? Solches Theoretisieren/Fantasieren scheint bei Juristen Gang und Gebe zu sein (etwa hätte man gewisse Spuren in der Wohnung des G. durch einen Unfall beim "Versteck-Spielen" erklären können... den Fundort hätte man als häufigen Treffpunkt des Milieus, in das Gäfgen da geraten war, darstellen können... die Abholung des Lösegeldes aus einem Container hätte man durchaus auch als Teil einer Schnitzeljagd oder eines Rollenspiels darstellen können... auch die Flugreise hätte Teil eines Rollenspieles sein können (etwa um den Informanten Roloch in der Schweiz zu tröffelteten...)...)... Stattdessen hat Gäfgen anscheinend nur versucht missliebige Mitmenschen falsch zu beschuldigen... Falls sich einer über meine Fantasien wundert: Es sind keine (alles schon selbst erlebt, bloß dass meine Ärzte mir kein Wort glauben wollen, aber ohne unmittelbar tödlichen Ausgang... Diagnose: F20.0 (paranoide Schizophrenie))... Solches Fantasieren könnte man na klar auch im Rahmen einer Verhörtaktik anregen (etwa: Hypnose-artig: "Wir befinden uns auf einem Boot... Und der Mast wird uns helfen...")... --Heimschützenverein 16:20, 3. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Um Deine Frage zu beantworten: nein, können wir nicht. Warum? Siehe hier.--schreibvieh muuuhhhh 17:58, 3. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Hmm... "Danke" für die Irreführung... Ich dachte da an eine Quelle, die Daschners Gedanken im Vorfeld der Tat wissenschaftlich analysiert (warum keine Brücke bauen?)... Auch zu (erlaubten) Verhör-Techniken/-Theorien wär doch n Hinweis (wenigstens unter "siehe auch") ganz nett... Das wär dann doch OK gemäß WP:Q und so... --Heimschützenverein 18:09, 3. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Bei der Chronologie fehlt aber etwas ganz Wesentliches noch dabei. Ich zitiere dazu aus der jetzigen Version: "1. Oktober 2002: Gäfgen versucht, die Polizei durch Falschaussagen irrezuführen. Daraufhin lässt Polizeivizepräsident Daschner ihm Schmerzen androhen, woraufhin Gäfgen das Versteck des toten Kindes preisgibt. Daschner erstellt einen schriftlichen Aktenvermerk und setzt die Staatsanwaltschaft über sein Vorgehen in Kenntnis." Es waren doch keine schlichten "Falschaussagen", das ist euphemistisch, die lediglich die Polizei dann alleine betrafen, wie es hier suggeriert wird, sondern es waren falsche Beschuldigungen völlig Unbeteiligter dabei, die dann sofort zu umfangreichen Fahndungs-Maßnahmen in höchster Eile zwangsläufig führen mußten, und auch weitere Unbeteiligte nun auch noch ebenfalls mit hineinzogen. Dies war dem M. Gäfgen aber alles auch noch voll bewußt gewesen als einem Jura-Studenten im 13. Semester, der das alles sich an den 10 Fingern abzählen konnte, was da dann ablaufen muß, wenn das Leben der entführten Geisel noch gerettet werden soll, denn auch davon war doch immer noch auszugehen zu diesem Zeitpunkt. Jeder Euphemismus bei M. Gäfgen hat auch hierbei keinerlei Berechtigung. -- 93.220.222.204 16:49, 29. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Für den werten (Mentor) Snevern, der doch selber Jurist ist nach eigener Aussage: Der § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) und der § 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage) sind ja immer noch zwei Paar Schuhe, und dann finde ich aber auch noch etwas mehr dabei im Gesetz, wenn ich da mal ganz genau noch nachschaue. Okay? -- 93.220.222.204 17:19, 29. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Der Begriff der "Aussage" bzw. der "Falschaussage" ist doch ein juristischer Terminus, wer hier aber doch so unsauber damit umgeht, der hat mindestens ein Sprachproblem damit, jedenfalls sollte es hier m.E. nicht erneut passieren. -- 93.220.222.204 18:03, 29. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Hab ich dir irgendwie ans Schienbein getreten, dass du mich hier ins Spiel bringst? Ich hab' doch keinen Ton gesagt, schon gar nicht zu § 164 oder 153 StGB!?
Aber natürlich schadet es auf keinen Fall, "mal ganz genau noch nachzuschauen". Okay? --Snevern (Mentorenprogramm) 19:32, 29. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Ich erinnere hier dabei nur an den Artikel "Magnus Gäfgen", beide Artikel aber sind zu euphemistisch aus der Nachschau geschrieben und geben auch die damalige Dynamik und Dramatik für die Ermittler nicht wieder, die ja nicht im bequemen Sessel saßen. Gäfgen und sein Anwalt aber versuchen weiter Kapital aus der Sache zu schlagen, das Vorgehen erinnert ja schon fast an eine weitere Erpressung staatlicher Organe der BRD, jetzt über eine später nachgeschobene Schmerzengeld-Klage. Einmal Erpresser ..... könnte man da nun fast schon sagen bei dieser Handlungs-Kette. Auf etwaigen Wunsch des Anwalts Dr. M. Heuchemer gebe ich ihm auch gerne meinen Namen noch für weitere seiner Strafanzeigen bekannt, denen ich aber dann sehr gelassen entgegensehe. -- 93.220.222.204 03:58, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Du verwechselst noch immer die Wikipedia und die Diskussionsseiten zu ihren Artikeln mit Internet-Foren, in denen man über interessante Themen diskutiert. Ich maße mir nicht an, zu entscheiden, ob das an Lernunwilligkeit oder Lernunfähigkeit liegt.
Artikel in der Wikipedia sollen ohne Wertung von einem neutralen Standpunkt aus belegbare Fakten darstellen. Das scheint dir aber völlig gleichgültig zu sein. Für Artikel über lebende Personen gelten besonders strenge Richtlinien, aber auch das scheint dir egal zu sein.
Du hast jetzt deinen Standpunkt an verschiedenen Stellen deutlich gemacht und dir damit für deine Meinungsäußerung eine Plattform verschafft. Gut gemacht. Du hast außerdem für Gäfgens Anwalt Werbung gemacht, sehr gut. Hast du sonst noch irgendwelche Anliegen? Wenn sie sich auf eine Verbesserung der Artikel beziehen, sind sie hier willkommen. Ansonsten nicht. --Snevern (Mentorenprogramm) 07:39, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Sie irren sich hier aber erneut völlig, werter Snevern, bei Ihren obigen tendenziösen Spekulationen zu meinen eigenen Intentionen, und warum wurde bitte mein Beitrag zur Folter-Debatte hier weiter oben nun von Ihnen selbst vermutlich gelöscht? Sie vertragen das wohl nicht, wenn Ihnen jemand auch mal begründet widerspricht? Sie sind von mir durchschaut, werter Snevern. -- 93.220.222.204 08:44, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Diesen wertvollen Beitrag der IP 93.220.x.x, obwohl ebenfalls gegen die Konventionen auf WP:D verstoßend, lasse ich ausgesprochen gerne und mit einer Portion Schadenfreude hier stehen - manchmal habe ich nichts dagegen, wenn alle sehen, wie sich jemand blamiert. Böse, böse, ich weiß. --Snevern (Mentorenprogramm) 09:10, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Danke Ihnen auch dafür, werter Snevern, denn das ist ja ein Teil einer größer angelegten Studie gewesen, auch noch zu den Damen und Herren Zensoren hier in der Wikipedia, die nur ihre eigenen Darstellungen verbreiten und gelten lassen wollen. Schönen Gruß an Sie alle. -- 93.220.231.76 10:46, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Übrigens, das Vergnügen war ganz auf meiner Seite, pöse, pöse, ich weiß es ja. -- 93.220.231.76 10:49, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Große Strafkammer?[Quelltext bearbeiten]

Auf welcher Grundlage ist denn hier eine Große Strafkammer tätig geworden? --Udib 09:51, 26. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Große Strafkammer -- liest sich so als sei das normal... landgericht wegen mord und Große Strafkammer wegen erster Instanz des strafverfahrens... im übrigen: WP:DS -- vielleicht mal bei WP:Auskunft versuchen... --Heimschützenverein 12:29, 26. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Die Staatsanwaltschaft hat hier offensichtlich von der Möglichkeit des § 24 I Nr. 3 GVG Gebrauch gemacht und wegen der besonderen Bedeutung der Sache Anklage zum Landgericht erhoben. Dies hätte prinzipiell die Möglichkeit eröffnet, gegen das Urteil Revision zum BGH einzulegen und damit die rechtliche Problematik, ob Daschner in seinem Verhalten gerechtfertigt oder entschuldigt war, dort in einer Grundsatzentscheidung klären zu lassen. Letztlich haben aber weder Staatsanwaltschaft noch Verteidigung ein solches Rechtsmittel eingelegt - und wir können weiterhin nur spekulieren, wie der BGH entschieden hätte. --Flicka 23:28, 29. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Abu Ghraib[Quelltext bearbeiten]

Absatz über Abu Ghraib und Guantanamo gestrichen. Der Absatz erweckte den Anschein, die jeweiligen Fälle sind mit der Daschner-Verhörung vergleichbar, bzw. stehen in Verbindung miteinander.

Der Unterschied zwischen "illegaler Androhung von Gewalt" und "staatlich sanktionierter Folterung von Kriegsgefangenen" ist dafür allerdings zu hoch. --(nicht signierter Beitrag von Htews (Diskussion | Beiträge) 16:03, 16. Jul. 2008 (UTC))

ich habs mal so "gesichtet", weil eh keine quelle angegeben war... --Heimschützenverein 18:27, 16. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

seitens ai wird wohl beides verpflochten, da ja daschner scheinbar auch wirklich körperverletzungen anzuordnen plante und seine leute böse zusammengefaltet haben soll, weil die so rumgezickt haben, und da 1988 tatsächlich n beschuldigter im verhör in köln(?) absichtlich verletzt wurde (sagt prof erb (univ mainz) in nem buch, sagt pensionär perwaß (bergisch-gladbach)...)... quelle: http://amnesty.21publish.de/Koeln-Gruppe1334/nextEntries/xby4raqxvqic? --Heimschützenverein 17:49, 18. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Der Absatz ist sehr wichtig, da es sich bei den von Daschner angedrohten Maßnahmen in der Tat um Folter im Sinner der UNO-Folterkonvention von 1984 (Artikel 1) gehandelt hätte. Besonders brisant ist, daß Daschner die Nerven verlor, obwohl es sich bei der Entführung des Kindes um einen im Prinzip "normalen" Fall von Kriminalität handelte, die üblichen Rechtfertigungsmuster für die Gebotenheit von "Rettungsfolter" - terroristische Bedrohung, Ticking-Bomb-Szenario - hingegen überhaupt nicht gegeben waren. Dieser Aspekt wird in der Diskussion meistens übersehen. -- Kruwi 13:01, 19. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Sofern Du für diese Vermutungen einen guten Beleg findest, könnte man es tatsächlich aufnehmen. Aber dafür müsstest Du eine Quelle haben, die den Fall Daschner mit diesem größeren Thema in Verbindung bringt und auch ausdrücklich mit den Fällen in Abu Ghraib verknüpft. Ansonsten ist es Spekulation--schreibvieh muuuhhhh 13:09, 19. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
es geht hier aber weniger um die wichtigkeit als vielmehr um den beleg durch eine quelle gemäß WP:Q... außerdem durfte daschner davon ausgehen, dass das opfer zur zeit seiner illegalen anordnung noch lebte, so dass „Ticking-Bomb-Szenario“ doch ganz gut passt... wenn keine quelle für eine kausalität zwischen heftigkeit der diskussion und den berichten über terror bezogene folter beigebracht wird, muss der absatz raus... --Heimschützenverein 13:14, 19. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Ich verstehe nicht, warum an dieser Stelle eine Qelle notwendig sein soll. Die Gleichzeitigkeit der Debatte um Abu-Ghraib und die Dasschner-Debatte andererseits spricht doch für sich. Wofür möchtest Du denn genau eine Quelle finden? Daß die Heftigkeit der Diskussion nur mittels der Geschehnisse in Abu-Ghraib erklärbar ist? Das ist doch nun wirklich "Jedermann-Wissen", für das es keiner Extra-Quelle bedarf. Vielleicht habe ich Dich auch einfach nicht richtig verstanden: Wofür genau hättest Du gerne eine Quellenangabe? -- Kruwi 21:15, 19. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
wir benötigen eine quelle dafür, dass dieser zusammenhang von irgendeiner relevanten stelle gesehen wurde. unsere persönlichen einschätzunge bzw. was unserer meinung nach "für sich spricht" sind in einer enzyklopädie nicht relevant. das wäre "theoriefindung". wir dürfen dem leser nicht unsere persönlichen einstellung als gesellschaftliches ereignis unterjubeln, das wäre betrug. equa 21:47, 19. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Der Beleg ist geführt, es könnten bei Bedarf auch noch weitere Belege angeführt werden. -- Kruwi 23:45, 19. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Du meinst mit "Beleg" aber nicht die Veranstaltungsankündigung einer lokalen AI-Gruppe, oder? Die Verknüpfung von Daschner-Prozess und Abu Ghraib ist nicht belegt und macht aus meiner Sicht in dieser Form auch inhaltlich keinen Sinn.--schreibvieh muuuhhhh 00:06, 20. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Ich muss auch anmerken, dass der Wikipedia-Artikel bislang die einzige Stelle war, bei der ich diesen Vergleich lesen konnte, und ich war auch relativ erstaunt, dass eine solche Verknüpfung bestehen soll. Nicht dass ich den Vorfall verharmlosen wollte, aber wie oben schon mal von anderer Seite angemerkt besteht einfach ein derartiger Unterschied zwischen den Vorfällen in Abu Ghraib und Daschners Verhalten, der lediglich in einem Einzelfall handelt, um das Leben eines Kindes zu retten, dass eine Verknüpfung schon sehr gut belegt sein müsste. --Flicka 07:25, 20. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

also bei dem daschner-prozess ging es natürlich nur um den konkreten fall, aber in der öffentlichen diskussion ging es schon um die frage, was in solchen fällen zu tun sei (nach dem urteil gegen daschner habe ich einen polizei-schüler im fernsehn gesehn, der sich zu freuen schien, dass nun diese frage endlich geklärt sei... aus urteilen kann man wohl für die zukunft lernen...)... schade ist jedoch, dass scheinbar niemand über prävention (so ein fall entwickelt sich schließlich recht langsam...) nachdenkt... --Heimschützenverein 09:30, 20. Jul. 2008 (CEST)Beantworten


Forderungen der Staatsanwaltschaft[Quelltext bearbeiten]

Da dies mein Erster Beitrag zu einer Wikipediadiskussion ist, bitte ich um etwas Milde. Mir ist beim Überfliegen des Artikels jedoch Eine, meines Wissens nach, eindeutig falsche Aussage aufgefallen:


Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Justus Koch und Wilhelm Möllers forderte (im Falle Daschners) keinen, Schuldspruch gem. § 240 Abs. 3 Nr. 3 StGB (Verleitung eines Unterstellung zur schweren Nötigung). Vielleicht gehört der Autor dieses Artikels zu jenen Journalisten, welche bei der Zitierung des entsprechenden Strafmaßes aufgeregt den Saal verließen? Im Anschluss jedenfalls skizzierte Staatsanwalt Möllers die Begründung für seine Forderung nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt. Er sehe massive mildernde Umstände, z.B. habe Daschner aus "ehrenwerten Motiven" heraus gehandelt. (Quelle z.B. www.stop-torture.de/strafanzeige-staatsanwalt.html) Das heißt natürlich auch, dass Richterin Stock der Forderung der Staatsanwaltschaft weitestgehend folgte (lediglich in der Höhe des Verwarngeldes unterschied sich das Urteil von der Forderung). Auch der Vermerk, es habe durchaus andere Handlungsmöglichkeiten gegeben (Konfrontation mit der 15 jährigen Schwester Jakobs) wurde der Richterin nicht heimlich zugespielt, sondern wurde bereits von der Staatsanwaltschaft als Gegenargument angeführt. (Quelle z.B. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.12.2004, Nr. 298 / Seite 3) --(nicht signierter Beitrag von 217.236.209.54 (Diskussion) 14:29, 23. Nov. 2008 (UTC))

ist doch auch n schuldspruch, oder? quasi geldstrafe zur bewährung...? --Heimschützenverein 17:10, 23. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Verwendung von Klarnamen/Persönlichkeitsrechte der Betroffenen[Quelltext bearbeiten]

In dem Artikel wimmelt es nur so von Klar Namen. Das geht von dem Namen des Polizeipräsidenten (dessen Namen dermaßen mit dem Fall verbunden ist, dass eine sinnvolle TIlgung hier kaum möglich ist, über die ausdrückliche Nennung eines weiteren Polizeibeamten, des "gefolterten" Täters, sowie des Opfers...

Ich bin mir nicht sicher, aber die Nennung von Klarnamen (ausser von D, meinetwegen auch von Magnus G) ist im Rahmen der Persönlichkeitsrechte m.E: nicht gänzlich unproblematisch. Dass der Polizeibeamte selbst in dem Kontext auftritt, und auch der Name des Haupttäters (noch) in aller Munde ist ändert daran nicht viel... Hier gehts um die juristische/gesellschaftliche Brisanz, Klarnamen sind da wie ich finde eher störend... Was meint Ihr dazu? (nicht signierter Beitrag von Wordfreak (Diskussion | Beiträge) 23:04, 8. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

Berechtigte Frage, aber das Opfer ist tot, und die anderen haben sich, wenn ich mich nicht irre, selbst in Büchern und Interviews öffentlich geäußert. Daschner wird auch in der sonst konsequent kürzelnden Pressemitteilung des LG Frankfurt mit vollem Namen genannt: [1] --91.32.50.166 23:40, 8. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Also das das Opfer tot ist, hat (soweit ich weiss auch nach den Richtlinien der Wikipedia) nicht unbedingt einen Einfluss auf die Persönlichkeitsrechte. Dass sie sich in direktem Zusammenhang mit der Tat in der PResse gerechtfertigt habe ist zumindest auch langfristig nicht unbedingt gleichzusetzen mit dem Bedürfnis noch jahrzehntelang in dem Kontext genannt zu werden, und welchen Schaden gibt es zumindest den Namen des zweiten Polizeibeamten (der mir bis dato, obwohl ich mch nicht selten mit dem Fall befasst habe jetzt kein Begriff war) zumindest zu anonymisieren... Selbst wenn das über den bloßen Schutz der Persönlichkeitsrechte hinausgeht, denke ich doch, dass allzuviele Klarnamen (mit AUsnahme der Namen die den fall "entanonymisieren" in eine Enzyklopädie nichts verloren haben... Daher würde ich zumindest den Namen des zweiten Polizeibeamten und des Opfers anonymisieren...--Wordfreak 00:57, 9. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Nunja, der Tod des Opfers hat selbstverständlich unmittelbaren Einfluss auf seine Persönlichkeitsrechte. Und er hat auch unmittelbaren Einfluss auf die Anwendung der Wikipedia-Richtlinien, denn zumindest WP:BIO ist schon mal nicht mehr anwendbar.
Die Tatsache, dass das LG Frankfurt Daschners Namen ausschreibt, ist für uns nicht in dem Sinne maßgeblich, dass wir das dann auch dürfen. Dagegen ist es ein deutliches Indiz, dass der Verurteilte "E." dort nicht namentlich genannt wird: das sollte uns tatsächlich zu denken geben.
Sich in einem Interview im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat oder dem Verfahren geäußert zu haben, ist nicht ausreichend. Ob einer der beiden ein Buch geschrieben oder sich in einem Buch geäußert hat, ist mir nicht bekannt; aus der Literaturliste ergibt es sich nicht.
Der Mörder Gäfgen wird zwar eines Tages frei kommen und dann möglicherweise Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre erheben, um resozialisiert werden zu können. Er ist aber in den von ihm angestrengten Urteilen des EGMR "verewigt", denn die Urteile werden mit den Namen der Beteiligten bezeichnet, weshalb sein Name wohl problemlos genannt werden darf.
Ich plädiere ebenfalls dafür, zunächst mal "E." zu anonymisieren. --Snevern (Mentorenprogramm) 07:10, 9. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Der hat allerdings ein Buch geschrieben, das bei Erscheinen auch in die Literaturliste gehört: [2] (das war bei der Erstellung des Artikels freilich nicht bekannt). Ich bin aber bei Zweifelsfällen ganz klar für die Anonymisierung und somit auch hier einverstanden. --91.32.92.123 07:58, 9. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Ein Wikipedia-Artikel ist ja kein statischer Text, sondern laufenden Veränderungen unterworfen, es ist also nie zu früh und selten zu spät, die Literaturliste zu erweitern. Ich denke auch, dass dieses Buch hineingehört, obwohl ich es nicht gelesen habe. Vielleicht kann es jemand in den Artikel einpflegen, der es hat und den Inhalt kennt.
Indem Ennigkeit unter seinem bürgerlichen Namen als Autor den Vorgang vermarktet (das soll keine Wertung sein, schon gar keine negative!), hat er auf den Schutz seiner Anonymität dauerhaft aktiv verzichtet.
Danke an die IP für den Hinweis auf das Buch. Ich ändere daher mein Votum ab: Der Name darf und sollte im Artikel erwähnt bleiben.
Bleibt noch der Name des Opfers, dessen Familie ein Interesse daran haben könnte, auf die dauerhafte Namensnennung zu verzichten. Bislang ist mir in dieser Richtung aber nichts bekannt. --Snevern (Mentorenprogramm) 09:23, 9. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil: Ich sehe grad auch, dass das Buch ja noch gar nicht lieferbar ist. --Snevern (Mentorenprogramm) 09:25, 9. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Das Buch von O. Ennigkeit ist angekündigt und soll im Oktober erscheinen. Zutreffend ist, dass sowohl die beteiligten Polizisten, als auch der verurteilte Mörder sich in die Öffentlichkeit begeben haben. Ich denke daher, dass es legitim ist, ihre Namen zu nennen. Was Jakob von Metzler betrifft, möchte ich darauf hinweisen, dass es einen Wikipedia-Artikel über ihn gibt. Wenn man hier im Daschner-Prozess anonymisiert, dann sollte man auch diesen Artikel anonymisieren bzw. löschen. Dabei sollte man aber auch bedenken, dass damit die Erinnerung an das Opfer getiltgt wird. --Stepsch 13:45, 10. Aug. 2010 (CEST)
Volle Zustimmung, was den Opfer-Artikel angeht: Es macht keinen Sinn, nur in einem von beiden den Namen zu anonymisieren. Auf Dauer habe ich allerdings meine Zweifel, ob zwei Artikel (Gäfgen/Metzler) sinnvoll sind, denn beide sind nur durch diesen einen Kriminalfall (und seine Folgen) relevant.
Die Entscheidung, ob das Andenken bewahrt werden soll oder nicht, steht der Familie zu - nicht uns. --Snevern (Mentorenprogramm) 19:12, 10. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Urteilsgründe[Quelltext bearbeiten]

Angesichts der aktuellen Debatte um die von Gäfgen erstrittene Entschädigung zeigt sich, was mich seit Jahren schon an den Meinungsäußerungen zum Daschner-Prozess ärgert: dass nämlich offensichtlich kaum jemand die Urteilsgründe gelesen hat. Das LG Frankfurt hat mitnichten in aller Klarheit der Folter eine Absage erteilt, wie gemeinhin immer angenommen bzw. behauptet wird.

Zur Frage der Rechtfertigung der Tat aufgrund einer Nothilfe nach § 32 StGB oder aufgrund eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB führt das Gericht aus, dass noch nicht alle Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft waren. Insbesondere sei eine Konfrontation Gäfgens mit den Geschwistern des Opfers möglich gewesen:

"Die Angeklagten wussten auch, dass die von den Abschnittsleitern im Stufenplan erarbeiteten Maßnahmen, deren Durchführung unmittelbar bevorstand, kriminalistisch sinnvoll und zielführend waren und ihnen nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abzusprechen war. Unter der von allen angenommenen Voraussetzung, dass das Kind noch am Leben war und der Täter mit den Komponenten von Mitleid, der Chance der Lebensrettung und Strafmilderung angesprochen werden konnte, kam den im Stufenplan vorgesehenen Maßnahmen eine gewichtige Bedeutung zu, da sie genau auf diese psychologisch relevanten Bereiche zielten. D. und E. war als erfahrenen Kriminalisten diese Wertigkeit der Maßnahmen bewusst."

Die Frage "Was wäre wenn?" – wenn also alle Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft gewesen wären und die Rettungsfolter damit tatsächlich ultima ratio gewesen wäre – lässt das Gericht nach einer Skizzierung der Rechtsauffassungen zur Rettungsfolter ausdrücklich offen:

"Es ist nicht Aufgabe der erkennenden Kammer, in die abstrakte Diskussion verfassungsrechtlicher Grundsätze einzugreifen, da dies zur Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles nicht erforderlich ist. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Die diskutierten Ausnahmefälle sind theoretische Grenzfälle, die möglicherweise hinsichtlich der Bewertung in eine juristische Grauzone und an die Grenzen der Jurisprudenz stoßen. Der vorliegende Fall stellt aber keine derartige extreme Ausnahmesituation dar, sondern bewegt sich in einem Rahmen, in dem die Anwendung von Zwangsmitteln schon deshalb nicht in Betracht kommen konnte, weil die Verdachtsmomente noch nicht ausreichend sicher ermittelt und die zulässigen Ermittlungsmaßnahmen bei weitem noch nicht ausgeschöpft waren."

Ebensolches gilt für einen möglichen übergesetzlichen Notstand im Rahmen der Schuld:

"Ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand bestand nicht. Es lag keine schuldausschließende unlösbare Pflichtenkollision vor. Wie bereits ausgeführt war die vorgenommene Handlung nicht das einzige, unabweisbar erforderliche Mittel zur Hilfe."

Das Gericht hat zu den Wirkungen der Rettungsfolter auf den Ebenen der Rechtswidrigkeit und der Schuld nichts entschieden, da dies für das Verfahren nicht erforderlich war. Ob die nicht ausgeschöpften Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich hinreichend erfolgversprechend waren oder nicht, vermag von uns kriminalistischen Laien wohl niemand ernsthaft zu beurteilen. Dies sollte bei der persönlichen Bewertung des Gesamtkomplexes durchaus Berücksichtigung finden.

Gruß! Henning Blatt 16:15, 12. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

wie soll dies gemäß WP:DS dem artikel helfen? konkrete änderungswünsche vllt? --Heimschützenzentrum (?) 00:38, 13. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
ok... solange es ordentliche quellen gibt (also sekundärliteratur) oder nicht bestreitbar ist (weil die primärquelle eindeutig ist)... aber bitte dabei den text möglichst kürzen... da steht schon soviel... :-) also erst das falsche raus und dann das richtige kurz rein... --Heimschützenzentrum (?) 20:31, 13. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Nur 3 Wochen?[Quelltext bearbeiten]

In der Chronologie vergehen von Daschner's Aktenvermerk bis zur Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft dazu ganze 3 Monate.

Im Abschnitt Urteil und Urteilsbegründung, Absatz 2, nur 3 Wochen.

Oder lese ich da was falsch? (nicht signierter Beitrag von 109.192.207.163 (Diskussion) 20:20, 25. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten

„Ermittlungen“ einer StA und „strafrechtliche Aufarbeitung“ durch wen auch immer sind wohl 2 verschiedene sachen... --Heimschützenzentrum (?) 20:44, 25. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

"Des Weiteren betonte er auch, dass jede Behandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK – weder zur Rettung von Leben eines einzelnen Menschen, noch im Falle eines Notstands für den gesamten Staat – gerechtfertigt ist, womit eine „Rettungsfolter“ als gültiges Mittel der Verbrechensaufklärung weiterhin ausgeschlossen ist."[Quelltext bearbeiten]

Man lese das gründlich, auch unter Auslassung der Parenthese. Mir scheint, das Gegenteil soll ausgesagt werden. --129.143.161.27 17:58, 20. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Nein, das ist genau die Position des EGMR (absolut gegen die sogenannte "Rettungsfolter"). --87.149.38.18 19:01, 20. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Nochmal: "dass jede Behandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK [Folterverbot] [...] gerechtfertigt ist" widerspricht dem folgenden Satzteil --129.143.161.27 11:48, 30. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Stimmt, habs korrigiert.--Mautpreller (Diskussion) 11:52, 30. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 23:04, 30. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

den ersten hab ich durch http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-99015 („permalink“) ersetzt... oder isses was anderes? das aktenzeichen stimmt... --Heimschützenzentrum (?) 00:35, 31. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
der zweite ist jetzt wohl kostenpflichtig: [3] (*kicher*) oder kostenlos: [4]... --Heimschützenzentrum (?) 00:37, 31. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
ist jetzt ebenfalls erneuert. --84.130.255.73 09:28, 31. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

okidoke... :-) --Heimschützenzentrum (?) 09:53, 31. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

"Rettungsfolter" Rechtsbegriff?[Quelltext bearbeiten]

Wenn nicht, ist das nichts weiter als eine Wortschöpfung der Presse (oder Daschners, oder wessen?) im Zusamenhang mit dem damaligen Fall und sollte auch so dargestellt werden. --85.179.191.199 03:08, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten

da steht was dazu: Rettungsfolter... --Heimschützenzentrum (?) 07:31, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten

edit war[Quelltext bearbeiten]

dieser edit verstößt nich nur gegen WP:WAR sondern auch noch gegen die rechtschreibregeln („rechtskräftig” ist zwar n tolles wort, aber kein hauptwort)... desweiteren sind die änderungen keine verbesserung des artikels, da sie nur am ausdruck herumnörgeln und unwichtige zusätze bringen... --Heimschützenzentrum (?) 07:21, 31. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Sie sind aber auch kein Vandalismus und definitiv keine Verschlechterung. Es läßt sich trefflich darüber streiten ob bei Frankfurt der Tzsatz "am Main" sinnvoll ist oder nicht. Und bisher hast du genausoviel editwar betrieben wie die IP. Ich würde dir raten WP:AGF zu lesen, deinen revert rückgängig zu machen und dabei das große R in ein kleines zu ändern. --V ¿ 17:12, 2. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
? ich hab doch am Artikel gar nix geändert... oda? wie soll ich da am editwar beteiligen? bei sowas fällt AGF so schwer... ist n editwar nich ne form von vandalismus? und das herumzicken am korrekten ausdruck eine missachtung des autoren? wo bleibt da AGF? --Heimschützenzentrum (?) 20:31, 2. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Kein Strafverfahren - oder?[Quelltext bearbeiten]

In der Einleitung lese ich "Debatten über die Zulässigkeit von staatlicher Gewaltandrohung und -anwendung zur Aussageerzwingung in Strafverfahren". Meines Erachtens geschah das, was später zum Daschner-Prozess führte, nicht im Strafverfahren. Ein solches war noch gar nicht eröffnet worden, es war keine Anklage erlassen worden, es war kein Staatsanwalt da, der Mörder hatte keinen Anwalt, das Ganze fand nicht vor Gericht statt usw.

Die Formulierung "staatlicher Gewaltandrohung und -anwendung zur Aussageerzwingung in Strafverfahren" suggeriert per se aber eine derertige Androhung oder Anwendung IM Verfahren, in dem also der Staatsanwalt oder der Nebenkläger oder der Richter Gewalt androhte oder anwendete, um ein Geständnis zu fördern. Nichts Derartiges ist aber hier geschehen - die Formulierung sollte also geändert werden.

Vermutlich ist es ebenso falsch, dass im weiteren Verlauf des Artikels auf nemo tenetur Bezug genommen wird. Auch dieses Prinzip gilt im Strafverfahren, das hier eben noch lange nicht begonnen hatte. Hummelhum (Diskussion) 01:10, 31. Okt. 2014 (CET)Beantworten

beginnt das Strafverfahren nicht mit dem Ermittlungsverfahren, in dem der M. G. Beschuldigter war? --Heimschützenzentrum (?) 06:41, 31. Okt. 2014 (CET)Beantworten
Ein Ermittlungsverfahren findet vor dem Strafverfahren statt und ist kein Teil davon. Jedenfalls war zum gemeinten Zeitpunkt auch kein Ermittlungsverfahren im Gange. Meine Frage bleibt also. Hummelhum (Diskussion) 09:53, 31. Okt. 2014 (CET)Beantworten
sobald die Entführung angezeigt ist, tritt die Staatsanwaltschaft in Ermittlungen ein, weil es ja tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gibt... das ist alles in der Strafprozessordnung geregelt... *winke*winke* :-) --Heimschützenzentrum (?) 13:14, 31. Okt. 2014 (CET)Beantworten
*nochmal*nochmal* Strafverfahrensrecht (Deutschland)... <-- lesen... :-) --Heimschützenzentrum (?) 13:14, 31. Okt. 2014 (CET)Beantworten
*nochmal*nochmal*nochmal* in der Schweiz ist es vllt anders... da kann sich n komatöser Politiker auch nochmal richtig auf den Kopf hauen... --Heimschützenzentrum (?) 13:16, 31. Okt. 2014 (CET)Beantworten

Könntest du bitte mit dem Rumquatschen aufhören? Es geht weder um die Schweiz noch um "komatöse Politiker", was immer das sein mag. Die Frage ist ernstgemeint und ich stelle sie hier nochmal, in der Hoffnung, dass mal ein Rechtsexperte vorbeikommt:

In der Einleitung lese ich "Debatten über die Zulässigkeit von staatlicher Gewaltandrohung und -anwendung zur Aussageerzwingung in Strafverfahren". Meines Erachtens geschah das, was später zum Daschner-Prozess führte, nicht im Strafverfahren. Ein solches war noch gar nicht eröffnet worden, es war keine Anklage erlassen worden, es war kein Staatsanwalt da, der Mörder hatte keinen Anwalt, das Ganze fand nicht vor Gericht statt usw.

Die Formulierung "staatlicher Gewaltandrohung und -anwendung zur Aussageerzwingung in Strafverfahren" suggeriert per se aber eine derertige Androhung oder Anwendung IM Verfahren, in dem also der Staatsanwalt oder der Nebenkläger oder der Richter Gewalt androhte oder anwendete, um ein Geständnis zu fördern. Nichts Derartiges ist aber hier geschehen - die Formulierung sollte also geändert werden.

Vermutlich ist es ebenso falsch, dass im weiteren Verlauf des Artikels auf nemo tenetur Bezug genommen wird. Auch dieses Prinzip gilt im Strafverfahren, das hier eben noch lange nicht begonnen hatte. Hummelhum (Diskussion) 14:00, 31. Okt. 2014 (CET)Beantworten

bis ein Rechtsexperte vorbeikommt, der deine Meinung teilt: sieh dir doch mal den Artikel „Strafverfahrensrecht (Deutschland)“ an... dange... --Heimschützenzentrum (?) 14:17, 31. Okt. 2014 (CET)Beantworten
Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Das lernt man in der 1. Stunde der Vorlesung im Strafprozessrecht. In der Praxis beginnt das Ermittlungsverfahren durch den ersten Zugriff der Polizei (§ 163 StPO). Nach § 163a Abs. 4 StPO ist bei der ersten Vernehmung durch Beamte des Polizeidienstes dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Er ist insbesondere auch über die Beschuldigtenrechte nach § 136 StPO zu belehren, welche die Selbstbelastungsfreiheit schützen. Eine Verletzung dieser Belehrungsvorschriften hat die Unverwertbarkeit der Vernehmung zur Folge. § 163a Abs. 4 StPO verweist für die Polizei ausdrücklich auch auf das Zwangsverbot in § 136a StPO. Im Übrigen würde ich empfehlen, weniger Vermutungen anzustellen, sondern einfach einmal eine Gerichtsentscheidung im Fall Gäfgen zu lesen, z.B. die des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG 2 BvR 1249/04. --Stepsch 00:03, 1. Nov. 2014 (CET)
Das meinte ich. Da ist nicht die Rede von einem Ermittlungsverfahren, sondern von einer Vernehmung durch die Polizei. Wo ist ersichtlich, dass diese Vernehmung schon Teil des Strafverfahrens war? Hummelhum (Diskussion) 00:10, 1. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Bitte. Beschäftige dich zunächst mit den Grundlagen des deutschen Strafverfahrensrechts und fange dann an zu diskutieren. Es war eine Lösegeldforderung eingegangen. Damit bestand eine Verdachtslage für eine schwere Straftat, wie z.B. erpresserischer Menschenraub. Alles, was die Polizei ab diesen Zeitpunkt vornahm, war Ermittlungsarbeit. Das Strafverfahren gegen (zunächst) Unbekannt war damit eingeleitet worden. Man hatte Gäfgen beim Abholen des Lösegeldes beobachtet und später festgenommen. Man hat ihn dann auf das Polizeipräsidium gebracht, als Beschuldigten in der Entführungssache belehrt und vernommen [5]. Das Strafverfahren gegen Gäfgen hatte spätestens in diesem Moment begonnen. --Stepsch 00:48, 1. Nov. 2014 (CET)

edit war über „Verurteilung“[Quelltext bearbeiten]

entgegen WP:WAR versucht einer, das Wort „Verurteilung“ zu entfernen (z. B.: [6] und [7])... der weiß offenbar nich so recht, was er statt „Verurteilung“ schreiben will... mittlerweile ist er bei „Verwarnung“ angekommen, obwohl ansonsten im Artigel von „Urteil“ die Rede ist... kann man vllt einfach wieder „Verurteilung“ schreiben, zumal dem Daschner ja nich nur strafrechtliche Konsequenzen sondern auch dienstrechtlich Konsequenzen (vorher: Vize-Präsi, nachher: Lager-Leiter) entstanden sind...? --Heimschützenzentrum (?) 08:11, 19. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Ist geändert --S.arrhenius (Diskussion) 11:20, 12. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
Habe nun eine Vandalismusmeldung gemacht, nachdem der User diesen Unsinn zum achten Mal editiert hat. Es handelt sich zweifelsfrei um ein Urteil und dabei um keinen Freispruch. Die Rechtsfolge, die Geldstrafe, wurde zur Bewährung ausgesetzt. --S.arrhenius (Diskussion) 15:12, 14. Sep. 2017 (CEST)Beantworten
Siehe auch: "Das Urteil ist, nachdem die Angeklagten, ihre Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft noch am Tage der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hatten, rechtskräftig." http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/slimp.CMReader/HMdJ_15/LG_Frankfurt_Internet/med/acb/acb50880-b973-6411-aeb6-df144e9169fc,22222222-2222-2222-2222-222222222222,true.pdf --S.arrhenius (Diskussion) 19:15, 14. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Ablauf/Prozess[Quelltext bearbeiten]

Ich hatte das Vergnügen mit Herrn Daschner im Rahmen der Prozessvorbereitungen zusammenzuarbeiten. Ich konnte die Einleitung eines potentiellen Zwangs nachlesen. Die Aussagen von Gäfgen haben ganz sicher nicht gestimmt. Es lag lediglich ein Anraten zur Anwendung von nachrichtendienstlichen Mitteln vor. Das lässt sich durch die ständige Dokumentation der Vorgänge durch Herrn Ennigkeit beweisen. Leider wurden diese Aufzeichnungen im Prozessverlauf praktisch nicht beachtet. Theoretisch wäre das angeratene Vorgehen unter der Prämisse eines noch lebenden Kindes gerechtfertigt gewesen. Leider hat die Anklage recht einseitig argumentiert. Die Unterstellung zum Zweck der Strafverfolgung hat in keiner Weise zugetroffen. Es gab zu keinem Zeitpunkt den Plan Gäfgen zu Foltern oder zu einem Geständnis zu zwingen. Es ging nur darum das Leben des Kindes zu retten. Im übrigen - nachzulesen in der öffentlichen Akte- ging es nicht um die Anwendung von körperlicher Gewalt, sondern um die Anwendung psychischer Druckmittel. Die Aufzeichnungen von Herrn Ennigkeit sind eindeutig. Daher hält meine Kanzlei die Urteile gegen beide Personen für absolut ungerechtfertigt. --91.45.198.200 11:59, 5. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Umklarheiten im "Tathergang"[Quelltext bearbeiten]

Ich finde die Schilderung im Kapitel "Tathergang" verwirrend.

In den Absätzen 1, 2 und 4 wird geschildert, dass Daschner die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich ausgeführt hat bzw. hat ausführen lassen - soweit stimmig.

Im dritten Absatz heißt es dann plötzlich, dass "der Beamte" (Ennigkeit?) die Vorwürfe bestritten habe. Das wird im Artikel nicht weiter kommentiert. Hat Ennigkeit gelogen? Dann gehört seine Version nicht in das Kapitel "Tathergang", denn dort sollte das tatsächliche Geschehen dargestellt werden. Oder bestritt er nur einen Teil der Vorwürfe? Das muss sich der Leser leider selbst zusammenreimen ... (nicht signierter Beitrag von 2003:E5:9704:D900:6D2C:7206:7EB8:4DF9 (Diskussion) 21:22, 4. Jan. 2021 (CET))Beantworten