Gerichtsverfassung des Großherzogtums Hessen

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Die Gerichtsverfassung des Großherzogtums Hessen war die Gerichtsverfassung im Großherzogtum Hessen (1806–1918).

Historischer Rahmen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung zog sich in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und dann im Großherzogtum Hessen über einen Zeitraum von fast 70 Jahren hin und entwickelte sich von oben nach unten.

Am 11. Mai 1747 verlieh Kaiser Franz I. der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt das „privilegium de non appellando illimitatum“. Damit konnten Untertanen sich in Rechtsangelegenheiten nicht mehr an den Kaiser wenden. Bedingung dafür war, dass der Landgraf eine eigene oberste Rechtsinstanz einrichtete. Er gründete dafür 1747 das Oberappellationsgericht Darmstadt als ein von der Verwaltung unabhängiges Gericht.[1]

Im nächsten Schritt wurden mit dem Organisations-Edikt vom 12. Oktober 1803[Anm. 1] Hofgerichte als unabhängige Gerichte auf der Ebene der mittleren Instanz in Darmstadt und Gießen geschaffen[2] und so auch hier Rechtsprechung und Verwaltung getrennt.

Höhepunkt der Entwicklung war, als 1821 die Ämter aufgelöst, für die zuvor von ihnen wahrgenommenen Aufgaben der Verwaltung Landratsbezirke und für die von ihnen bis dahin wahrgenommenen Aufgaben erstinstanzlicher Rechtsprechung Landgerichte eingerichtet wurden.[3] Ein weiterer Schritt folgte 1832, als auch die Polizei- und Forstgerichtsbarkeit von den Verwaltungsbehörden auf die ordentlichen Gerichte überging.[4]

In der kleinsten Provinz des Großherzogtums – Rheinhessen – war diese Trennung von Anfang an gegeben, da diese als ehemals französisches Territorium die fortschrittlichen französischen Rechtseinrichtungen und Rechtsvorschriften mitbrachte und auch behielt.

Ordentliche Gerichtsbarkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vor 1879[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Provinzen Starkenburg und Oberhessen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dritte Instanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

An der Spitze der Judikative des Großherzogtums stand für den rechtsrheinischen Bereich, die Provinzen Starkenburg und Oberhessen, weiter das Oberappellationsgericht Darmstadt. Eine Verschmelzung der höchsten Gerichtsbarkeit des Landes rechts und links des Rheins schien anfangs unmöglich, da bei der wesentlichen Verschiedenheit, welche zwischen Civil- und Criminal-Gesetzgebung der Großherzoglichen Besitzungen auf beiden Seiten des Rheinufers noch zur Zeit bestehet, […] eine Vereinigung derselben in der gerichtlichen Verwaltung vor der Hand nicht statt finden konnte.[5]

Es dauerte bis 1832, bevor die beiden höchsten Gerichte des Landes verschmolzen wurden: Der Provisorische Kassations- und Revisionsgerichtshof für die Provinz Rheinhessen wurde aufgelöst[6], seine Aufgaben dem Oberappellationsgericht übertragen[7] und das höchste Gericht des Landes nun als Ober-Appellations- und Cassations-Gericht bezeichnet.[8]

Nachdem 1832 auch im Bereich der Polizei- und Forstgerichtsbarkeit die Aufgaben der Rechtsprechung von den Verwaltungsbehörden an die ordentlichen Gerichte übergegangen waren, agierte das Oberappellationsgericht in diesen Fällen unter der Bezeichnung „Polizeigericht dritter Instanz“ und „Forstgericht dritter Instanz“.[9]

Zweite Instanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die nächste Ebene bildete je ein Hofgericht für den Bereich jeder Provinz. Für das Zivilrecht waren dies das Hofgericht Darmstadt für die Provinz Starkenburg, das Hofgericht Gießen für die Provinz Oberhessen und – bis 1816 – das Hofgericht Arnsberg für die Provinz Westfalen. Nach dem Übergang der Provinz Westfalen an Preußen reduzierte sich die Zahl auf zwei.

Für den Bereich des Strafrechts gab es rechtsrheinisch für jede Provinz ein Bezirksstrafgericht, das Bezirksstrafgericht Darmstadt und das Bezirksstrafgericht Gießen. Diese waren beim jeweiligen Hofgericht angesiedelt.

Nachdem 1832 auch im Bereich der Polizei- und Forstgerichtsbarkeit die Aufgaben der Rechtsprechung von den Verwaltungsbehörden an die ordentlichen Gerichte übergegangen waren, agierten die Hofgerichte in diesen Fällen unter der Bezeichnung „Polizeigericht zweiter Instanz“ und „Forstgericht zweiter Instanz“.[10]

Justizkanzleien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für einige Gebiete, in denen Standesherren die Gerichtshoheit hatten, gab es eine standesherrliche zweite Instanz, die Justizkanzleien. Sie bestanden allerdings nur in den größeren Standesherrschaften. Justizkanzleien, die auch für Gebiete zuständig waren, die zum Großherzogtum Hessen gehörten, waren:

Die Personalausstattung dieser Justizkanzleien war aber so gering, dass keine Spruchkammern gebildet werden konnten, wie das für die Berufungsinstanz vorgeschrieben war. Der Kompromiss war, dass von den Justizkanzleien eine Berufung an die Hofgerichte möglich war.[13] Für Rechtssuchende bedeutete dies, dass in den entsprechenden Gebieten der Rechtszug vierstufig – und nicht dreistufig wie im übrigen rechtsrheinischen Großherzogtum – war.

Erste Instanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die erste Instanz in Zivilsachen in den beiden rechtsrheinischen Provinzen waren bis 1821 die Ämter, die gleichzeitig die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung auf unterer Ebene wahrnahmen. Dies wurde 1821 geändert, als von der Verwaltung unabhängige Landgerichte als Gerichte erster Instanz in Zivilsachen eingerichtet wurden.[3]

Zu beachten ist, dass es in den ersten Jahrzehnten des Bestehens des Großherzogtums in noch ganz erheblichem Umfang Gerichtsbarkeit der Standesherren und Patrimonialgerichtsbarkeit gab. Dazu gehörten relativ große, geschlossene Gebiete in den Händen der Fürsten und Grafen von Solms, Stolberg, Isenburg und Erbach und der Grafen und Freiherren von Schlitz und Riedesel. Es gab aber auch kleine und winzige Patrimonialgerichte, die dann nur ein Dorf umfassten.[14] Überall dort, wo standesherrliche Gerichte oder Patrimonialgerichte bestanden, verdrängten sie die staatliche Rechtsprechung.

Der Staat drängte selbstverständlich auf das Rechtsprechungsmonopol. In vielen Fällen kleinerer Patrimonialgerichte gelang es ihm, diese auf vertraglichem Weg von den Inhabern der Patrimonialgerichtsherrschaft zu übernehmen. Bei den großen Einheiten gestaltete sich das deutlich schwieriger. Hier drang der Staat zunächst darauf, dass die Organisationsformen denen der staatlichen Struktur angeglichen wurden. So gelang es im Laufe der 1820er Jahre, die meisten dieser „privaten“ Gerichte in die staatliche Rechtsprechung zu integrieren. Aber erst mit der Märzrevolution wurden die letzten Mitspracherechte der Standesherren beseitigt.

Der Zuschnitt der Gerichtsbezirke in der Reform Anfang der 1820er Jahre wurde kritisiert, weil die Entfernungen zum Gerichtsort für Rechtssuchende zu groß waren. Der Staat reagierte darauf, indem er in den 1830er Jahren neue Landgerichte einrichtete und damit Gerichtsbezirke verkleinerte.[15]

Nachdem 1832 auch im Bereich der Polizei- und Forstgerichtsbarkeit die Aufgaben der Rechtsprechung von den Verwaltungsbehörden an die ordentlichen Gerichte übergegangen waren, agierten die Landgerichte in diesen Fällen unter der Bezeichnung „Polizeigericht erster Instanz“ und „Forstgericht erster Instanz“.[16]

Weitere Gerichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Universitätsgericht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Universitätsgerichte waren für die Jurisdiktion der Hochschulangehörigen zuständig. Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz 1877 wurde die akademische Gerichtsbarkeit in Deutschland abgeschafft.

Forstgerichtsbarkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Oberforstgericht war Forstgericht für die beiden rechtsrheinischen Provinzen. Es entschied als Instanzengericht über Entscheidungen der Forstverwaltung. 1832 wurde es aufgelöst und seine Aufgaben auf die Hofgerichte übertragen.[17]

Provinz Rheinhessen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Doppelstruktur ergab sich in der Gerichtsverfassung des Großherzogtums Hessen, weil in der Provinz Rheinhessen auch nach dem Übergang an das Großherzogtum weiterhin französisches Recht, auch französisches Prozessrecht und die französische Gerichtsverfassung, galten. Hier waren Rechtsprechung und Verwaltung von Anfang an getrennt und damit auch die Gerichtsverfassung viel moderner als im überwiegenden Teil des Landes.

Vierte Instanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Rheinhessen bedeutete der Übergang an das Großherzogtum 1816 auch, dass die Obergerichte, die bis dahin dort zuständig waren,[Anm. 3] nun im „Ausland“ lagen und ersetzt werden mussten.

Der von der Österreichisch-baierischen Gemeinschaftlichen Landes-Administrations-Commission am 27. Juli 1815 eingerichtete Appellationshof in Kreuznach wurde mit der Provisorischen Appellations- und Kassationsgerichtsordnung für den großherzoglich-hessischen Landesteil auf der linken Rheinseite vom 4. November 1816 abgelöst und die bisher von ihm übernommenen Aufgaben 1817 zunächst provisorisch dem Obergericht Mainz – also der dritten Instanz – übertragen.[18][Anm. 4]

Diese Konstruktion, die demselben Gericht sowohl die Berufung gegen Entscheidungen des Kreisgerichts als auch die Kassation gegen die dann zu treffende eigene Entscheidung zusprach, erwies sich nicht als haltbar. Deshalb entstand 1818 das nächste Provisorium, der Provisorische Kassations- und Revisionsgerichtshof für die Provinz Rheinhessen mit Sitz in Darmstadt.[19]

1832 wurde der Provisorische Kassations- und Revisionsgerichtshof für die Provinz Rheinhessen aufgelöst[20] und seine Aufgaben auf das Oberappellationsgericht übertragen.[21]

Dritte Instanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem Erwerb der Provinz Rheinhessen 1816 war das Obergericht Mainz für die Provinz Rheinhessen als dritte Instanz zuständig. Vorübergehend nahm es bis 1818 auch noch die Aufgaben des Kassationsgerichts wahr.[22]

Zweite Instanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Zweite Instanz bildete das Kreisgericht. Bis 1836 gab es nur eines: das Kreisgericht Mainz. Ab 1836 wurden aus dessen Bezirk zwei Kreisgerichte gebildet und das Kreisgericht Alzey trat hinzu.[23] 1852 wurden beide Kreisgerichte in Bezirksgericht umbenannt.[24]

Für Strafverfahren war, wenn es um schwere Kriminalität ging, in Rheinhessen ebenfalls das Kreisgericht zuständig.

Erste Instanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die erstinstanzliche Rechtsprechung lag bei Friedensgerichten. Diese Institution stammte ebenfalls aus dem französischen Recht. Sie wurde 1:1 durch das Großherzogtum übernommen, erwies sich als das stabilste Element durch alle Justizreformen hindurch und wurde erst im Zuge der Reichsjustizgesetze 1879 abgeschafft, allerdings nur, um durch die sehr ähnliche Struktur der Amtsgerichte abgelöst zu werden.

Weitere Gerichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Rheinhessen gab es – bedingt durch die Vorgaben des dort geltenden französischen Rechts – neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich des Zivilrechts noch ein Handelsgericht Mainz.

Nach 1879[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Obere Instanzen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach 1879, nach in Kraft treten der Gerichtsverfassungsgesetzes, stand an der Spitze der Judikative des Großherzogtums das Oberlandesgericht Darmstadt.[25] Diesem übergeordnet war jetzt allerdings das Reichsgericht.

Mittlere Ebene[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zivil- und Strafgerichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die beiden Hofgerichte in Darmstadt und Gießen und das Obergericht in Mainz wurden nun das Landgericht Darmstadt, das Landgericht Gießen und das Landgericht Mainz ersetzt.[26]

Handelsgerichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei den Landgerichten wurden zugleich jeweils Kammern für Handelssachen eingerichtet[27] und zwar beim

  • Landgericht Darmstadt in
  • Landgericht Gießen für die gesamte Provinz Oberhessen;
  • Landgericht Mainz in

Erste Instanz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die bisherigen Landgerichte wurden durch Amtsgerichte ersetzt.[28] In der Provinz Rheinhessen wurden sie auf der Grundlage der Bezirkseinteilung der Friedensgerichte gebildet. Die Bezirksgerichte fielen weg. Das das Obergericht in Mainz ersetzende Landgericht Mainz war nun die nächsthöhere Instanz.[29]

Die Ortsgerichte blieben bestehen.[30]

Rheinschifffahrtsgericht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Darüber hinaus gab es das Rheinschiffahrtsgericht (sic) in Mainz. Für das Großherzogtum Hessen war dies das Friedensgericht Mainz I und in dessen Nachfolge das Amtsgericht Mainz in erster und das Kreisgericht Mainz und nach 1879 das Landgericht Mainz in zweiter Instanz.[31]

Staatsanwaltschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ebenfalls 1879 eingerichtet wurde die Oberstaatsanwaltschaft am Oberlandesgericht Darmstadt und eine Staatsanwaltschaft bei jedem der drei Landgerichte.[32]

Verwaltungsgerichtsbarkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis 1874[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aus der Tradition der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt herrschte zunächst der althergebrachte Grundsatz, dass die allgemeinen Gerichte über jeden Eingriff entscheiden konnten, der in private Rechte tangierte, was auch für staatliche Eingriffe galt. Ausgenommen waren nur „wirkliche Majestäts- und Hoheitsrechte“.[33] Dieser weitgehende Rechtsschutz wurde 1814 untersagt.[34] Ausgenommen waren davon nur Streitigkeiten, die Fälle betrafen, in denen der Staat am Wirtschaftsleben teilnahm. In Rheinhessen, wo französisches Recht galt, war die Kontrolle staatlicher Verwaltungsakte ähnlich restriktiv geregelt. Auch die Verfassung von 1820 schrieb diesen Sachstand fest.[35] Das Verfahren war unbefriedigend.

Als die Verwaltungsreform von 1832 die Provinzialregierungen auflöste, die bisher über Beschwerden der Untertanen entschieden hatten, wurde als Ersatz in diesen Verfahren erstinstanzlich ein Administrativjustizhof in Darmstadt eingerichtet. Sowohl diese Verwaltungsreform als auch die Einrichtung des Administrativjustizhofes betrafen zunächst nur die beiden rechtsrheinischen Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Rheinhessen mit seinen französischen Traditionen blieb ausgespart. Von der Konstruktion her war der Administrativjustizhof eine Mischung aus Aufsichtsbehörde über die 1832 ebenfalls neu eingerichteten Kreise[36] und einem Verwaltungsgericht, da es auch zu seinen Aufgaben gehörte, prozessförmig über Beschwerden von Untertanen gegen Verwaltungsakte der Kreisverwaltungen zu entscheiden.[37] 1835 wurde das Verfahren auch auf Rheinhessen ausgedehnt. Beim Rekurs gegen Entscheidungen des Administrativjustizhofes wurde unterschieden, ob es sich um Administrativjustizsachen oder um Administrativsachen handelte. In ersterem Fall war der Staatsrat, in letzterem das Ministerium des Innern und der Justiz zuständig.[38]

Nach 1874[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1875 wurde das System grundsätzlich modernisiert. Als Berufungs- und dritte Instanz wurde der Verwaltungsgerichtshof Darmstadt als oberste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingerichtet,[39] ein von der Verwaltung unabhängiges Gericht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte anfangs nur eine begrenzte sachliche Zuständigkeit. 1911 wurden dessen Zuständigkeiten zusammengefasst und erweitert, z. B. auf den Bereich der Polizeiangelegenheiten.[40]

Die in der Kommunalreform 1874 eingerichteten Kreis- und Provinzialausschüsse[41] bildeten darunter die erste und zweite Instanz, waren aber keine unabhängigen Gerichte, sondern Teil der Verwaltung. Die Kreisausschüsse bestanden aus dem Kreisrat und sechs vom Kreistag gewählten Mitgliedern.[42] Gegen Entscheidungen des Kreisausschusses war Rekurs beim Provinzialausschuss möglich.[43] Dieser bestand aus dem Provinzialdirektor und weiteren vom Provinzialtag gewählten Mitgliedern.[44] Hessen folgte damit dem preußischen Modell.

Weitere Gerichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hof- und Marschall-Justiz-Deputation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Hof- und Marschall-Justiz-Deputation beim Hofmarschallamt war für die Jurisdiktion der Hofbediensteten zuständig. Diese Funktion entfiel nach 1848.

Militärgerichtsbarkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Militärgerichte dienten die Militär-Untersuchungsgerichte und die Kriegsgerichte. Als Instanzengericht diente das Oberkriegsgericht Darmstadt.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Die beiden Organisationsedikte wurden damals gedruckt veröffentlicht, dann aber offensichtlich nie wieder, so dass sie heute nur in Archiv-Beständen greifbar sind (Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 696).
  2. Die offizielle Bezeichnung lautete: Löwenstein-Wertheimischen und Erbachische Gesamt-Justiz-Kanzlei.
  3. In französischer Zeit hatte es dafür in Trier ab 1799 ein Appellationsgericht als höchste Instanz für das ehemals deutsche Gebiet gegeben, das nun zu Frankreich gehörte und in vier Départements organisiert war.
  4. Franz / Hofmann / Schaab, S. 160, nennen (ohne Angabe der Fundstelle) eine Provisorische Appellations- und Kassationsgerichtsordnung für den großherzoglich-hessischen Landesteil auf der linken Rheinseite vom 4. November 1816.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Polley: Recht und Verfassung, S. 352.
  2. Franz/Fleck/Kallenberg: Großherzogtum Hessen, S. 696; Polley: Recht und Verfassung, S. 353, gibt dagegen – ohne Quellenbeleg – und wohl unzutreffend an, dass die Hofgerichte erst 1821 eingerichtet worden seien.
  3. a b Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  4. Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381; dieses Edict wurde ergänzt durch: Verordnung die Vollziehung des Edicts wegen Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an die Gerichte betreffend vom 4. August 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 68 vom 14. August 1832, S. 524–526.
  5. Erlass vom 10. Januar 1817. In: Sammlung der in der Großherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1817 publicirten Verordnungen und höheren Verfügungen. Großherzogliche Invalidenanstalt, Darmstadt 1818, S. 2f.
  6. Art. 1 Verordnung, Auflösung des bisherigen provisorischen Cassations- und Revisions-Gerichtshofes für die Provinz Rheinhessen und die Übertragung der Attributionen an das Ober-Appellations-Gericht betr. vom 26. Juni 1832. In: Großherzog von Hessen und bei Rhein (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1832 Nr. 51½, S. 338a (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 3,0 MB]).
  7. Art. 2 Verordnung, Auflösung des bisherigen provisorischen Cassations- und Revisions-Gerichtshofes für die Provinz Rheinhessen und die Übertragung der Attributionen an das Ober-Appellations-Gericht betr. vom 26. Juni 1832. In: Großherzog von Hessen und bei Rhein (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1832 Nr. 51½, S. 338a (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 3,0 MB]).
  8. Art. 2 Verordnung, Auflösung des bisherigen provisorischen Cassations- und Revisions-Gerichtshofes für die Provinz Rheinhessen und die Übertragung der Attributionen an das Ober-Appellations-Gericht betr. vom 26. Juni 1832. In: Großherzog von Hessen und bei Rhein (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1832 Nr. 51½, S. 338a (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 3,0 MB]).
  9. Art. 4, 9 Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.
  10. Art. 4, 9 Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.
  11. Die Auflösung der Großherzoglich Hessischen Fürstlich und Gräflich Isenburgischen und Gräflich Stolbergischen Geamt-Justiz-Kanzlei betreffend vom 10. Februar 1825. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 10 vom 23. Februar 1825, S. 97
  12. Die Auflösung der Großherzoglich Hessischen Fürstlich und Gräflich Solmsischen Gesamt-Justiz-Kanzlei zu Hungen betreffend vom 3. September 1823. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 29. September 1823, S. 352
  13. Die Revisions-Instanz bei den Standesherrlichen Justiz-Canzleien betreffend vom 8. Juli 1808. In: Großherzoglich Hessische Verordnungen, Heft 1 (1806–1808), Darmstadt 1811, S. 126.
  14. Hessisches Landesamt für Geschichtliche Landeskunde (Hrsg.): Geschichtlicher Atlas von Hessen, Taf. 24.
  15. Franz / Hofmann / Schaab, S. 162f.
  16. Art. 4, 9 Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.
  17. Art. 5 Edict, die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit, einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 56 vom 5. Juli 1832, S. 377–381.
  18. Erlass vom 10. Januar 1817. In: Sammlung der in der Großherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1817 publicirten Verordnungen und höheren Verfügungen. Großherzogliche Invalidenanstalt, Darmstadt 1818, S. 2f.
  19. Beschluss vom 29. Juni 1818 (ursprünglich abgedruckt in der Großherzoglich Hessischen Zeitung Nr. 79 vom 2. Juli 1818). In: Sammlung der in der Großherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1818 publicirten Verordnungen und höheren Verfügungen. Großherzogliche Invalidenanstalt, Darmstadt 1819, S. 69.
  20. Art. 1 Verordnung, Auflösung des bisherigen provisorischen Cassations- und Revisions-Gerichtshofes für die Provinz Rheinhessen und die Übertragung der Attributionen an das Ober-Appellations-Gericht betr. vom 26. Juni 1832. In: Großherzog von Hessen und bei Rhein (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1832 Nr. 51½, S. 338a (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 3,0 MB]).
  21. Art. 2 Verordnung, Auflösung des bisherigen provisorischen Cassations- und Revisions-Gerichtshofes für die Provinz Rheinhessen und die Übertragung der Attributionen an das Ober-Appellations-Gericht betr. vom 26. Juni 1832. In: Großherzog von Hessen und bei Rhein (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1832 Nr. 51½, S. 338a (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 3,0 MB]).
  22. Erlass vom 10. Januar 1817. In: Sammlung der in der Großherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1817 publicirten Verordnungen und höheren Verfügungen. Großherzogliche Invalidenanstalt, Darmstadt 1818, S. 2f.
  23. Verordnung, die Eintheilung der Provinz Rheinhessen in zwei Gerichtsbezirke erster Instanz betreffend vom 4. Oktober 1836. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 46 vom 10. Dezember 1836, S. 461–464.
  24. Bekanntmachung die Umwandlung der Benennung „Gr[oßherzogliches] Kreisgericht“ in die Benennung „Gr[oßherzogliches] Bezirksgericht“ betreffend vom 24. Oktober 1852. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 53 vom 11. November 1852, S. 459.
  25. § 2 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879 (PDF; 18 MB) In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197–203 (198).
  26. § 2 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879 (PDF; 18 MB) In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197–203 (198).
  27. § 5 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879 (PDF; 18 MB) In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197–203 (198f).
  28. § 3 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879 (PDF; 18 MB) In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197–203 (198).
  29. Eckhart G. Franz: Einleitung. In: Hans Georg Ruppel und Karin Müller: Historisches Ortsverzeichnis für das Gebiet des ehem. Großherzogtums und Volksstaats Hessen mit Nachweis der Kreis- und Gerichtszugehörigkeit von 1820 bis zu den Veränderungen im Zuge der kommunalen Gebietsreform = Darmstädter Archivschriften 2. Historischer Verein für Hessen, Darmstadt 1976., S. 19.
  30. § 15 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879 (PDF; 18 MB) In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197–203 (202).
  31. § 4 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879 (PDF; 18 MB) In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197–203 (198).
  32. § 8 Verordnung zur Ausführung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14. Mai 1879 (PDF; 18 MB) In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 15 vom 30. Mai 1879, S. 197–203 (200).
  33. Polley: Recht und Verfassung, S. 366.
  34. § 1 Verordnung vom 12. Mai 1814. In: Sammlung der in der Großherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1814 publicirten Verordnungen nd höheren Verfügungen. Invaliden-Anstalt, Darmstadt 1815, S. 25–27 (25).
  35. Art. 102 Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen 17. Dezember 1820. (Memento des Originals vom 28. März 2022 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jura.uni-wuerzburg.de In: Horst Dreier: Verfassungsdokumente von der Magna Carta bis ins 20. Jahrhundert: „Der Fiscus steht in allen privatrechtlichen Verhältnissen vor den Gerichten.“
  36. Art. 34 Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 55 vom 4. Juli 1832, S. 365–376 (374).
  37. Art. 35 Zif. 1b) Edict, die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden betreffend vom 6. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 55 vom 4. Juli 1832, S. 365–376 (375).
  38. Polley: Recht und Verfassung, S. 370.
  39. Gesetz betreffend das oberste Verwaltungsgericht vom 11. Januar 1875. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 3 vom 21. Januar 1875, S. 45–50.
  40. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juli 1911. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, S. 84ff.
  41. Gesetz betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12. Juni 1874. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 16. Juni 1874, S. 251–295.
  42. § 56ff Gesetz betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12. Juni 1874. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 16. Juni 1874, S. 251–295 (272ff).
  43. § 98 Gesetz betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12. Juni 1874. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 16. Juni 1874, S. 251–295 (285f).
  44. § 95 Gesetz betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12. Juni 1874. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 16. Juni 1874, S. 251–295 (284f).