Stadt- und Amtsbrauch von Grünberg

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Der Stadt- und Amtsbrauch von Grünberg war bis zum Jahr 1900 das Partikularrecht in der Stadt Grünberg, Orten im Amt Grünberg und dessen Rechtsnachfolgern.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Herkunft des Stadt- und Amtsbrauchs von Grünberg lässt sich zeitlich nicht einordnen. Er wurde von der örtlichen Rechtsprechung „seit Alters her“ angewandt. Im 16. Jahrhundert versuchte Landgraf Ludwig IV. von Hessen-Marburg für das von ihm regierte Oberhessen überhaupt erst einmal zu erfassen, welche Partikularrechte denn in seinem Territorium galten. Er ließ sich entsprechende Berichte in den einzelnen Landesteilen fertigen. Zu den dabei erfassten Partikularrechten gehörte auch der Stadt- und Amtsbrauch von Grünberg. Zu einer vereinheitlichenden Gesetzgebung kam es aber nicht.[1] Jedoch nutzte Johann Georg Estor Mitte des 18. Jahrhunderts das Material, um es zu publizieren.[2]

Der Stadt- und Amtsbrauch von Grünberg enthielt überwiegend Regelungen zum Erb- und Eherecht.[3]

Geltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Stadt- und Amtsbrauch von Grünberg galt in Stadt und Amt Grünberg vorrangig. Da, wo er keine Regelungen enthielt, galt subsidiär Gemeines Recht. Der Stadt- und Amtsbrauch von Grünberg behielt seine Geltung auch während der Zugehörigkeit zum Großherzogtum Hessen im 19. Jahrhundert, bis es zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst wurde.[4]

Geltungsbereich

Der Stadt- und Amtsbrauch von Grünberg galt in[5]:

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Johann Georg Estor: Marburgische Beiträge zur Gelehrsamkeit. Marburg 1749.
  • Carl Glaser: Beiträge zur Geschichte der Stadt Grünberg im Großherzogthum Hessen. Leske, Darmstadt 1846. ND 1979, S. 242–246.
  • Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893.
  • Heinrich Christian Senckenberg: Selecta juris et historiarum tum anecdota tum iam edita sed rariora. Fleichner, Frankfurt 1734–1742, Bd. 3, S. 265ff.
  • K. Zimmermann: Die Sonderrechte der Provinzen Starkenburg und Oberhessen des Großherzogtums Hessen. Darmstadt 1873.
Weitere Literatur[6]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Der Ort war nicht zu identifizieren.
  2. Gehört nach Schmidt, S. 67, Anm. 40, zu Veitzberg. Der Ort war nicht zu identifizieren.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Schmidt, S. 66f.
  2. Estor, 3. Stück, S. 73–78.
  3. Schmidt, S. 66.
  4. Schmidt, S. 67, 103 und beiliegende Karte.
  5. Schmidt, S. 67, Anm. 40.
  6. Schmidt, S. 67, Anm. 39.