Diskussion:Urheberrecht

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von H-stt in Abschnitt Erwähnung von ECC
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Urheberrecht“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Für Fragen zum Urheberrecht in der Wikipedia siehe Wikipedia:Urheberrechtsfragen.


Wie ist ein urheberrechtlich geschützter Inhalt freizugeben?[Quelltext bearbeiten]

Ich wüsste gerne ob folgendes möglich wäre: Ein Urheber bestimmtes Inhalts (z.B. Bilder) hat sein Logo und das CopyRight-Symbol darauf. Nun möchte er diesen Inhalt per Bekanntgabe (z.B. auf seiner offizielen Homepage, wo auch die urheberrechtlich geschützten Bilder sind) einer freien Lizens unterordnen. Wäre das überhaupt möglich auf diesem Weg? Und wenn ja, welche Lizens wäre erforderlich um den geschützen Inhalt zu verwenden und wo nötig auch zu verarbeiten, um z.B. Logos zu entfernen? Ich hoffe ich habe die Frage deutlich formuliert? Grüße! --Sky xe (Diskussion) 13:19, 17. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Wir können hier keine individuellen Rechtsfragen beantworten. Aber das meiste deiner Anfrage dürfte durch Freie Lizenz beantwortet werden. Grüße --h-stt !? 22:01, 22. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Für Interessierte: (c) bei Übersetzungen?[Quelltext bearbeiten]

Wer mag, kann hier schauen. --Delabarquera 23:50, 14. Mai 2010 (CEST) Ich bin kein Jurist, aber nach meiner Kenntnis beanspruchen die Erben des Urheberrechts über ein literarisches Werk auch das Recht, die Übersetzung dieses Werks in eine andere Sprache zu übersetzen. Das führt zu absurden Konsequenzen, die mit dem Grundsatz des Nutzens für die Allgemeinheit nicht vereinbar sind: Ich weiß von dem jahrelangen vergeblichen Kampf einer Übersetzerin des lyrischen Werks von Garcia Lorca um die Veröffentlichungsrechte ihrer deutschen Übersetzung. Sie behauptete, ihre Übersetzung wäre besser (werkadäquater) als die bisherigen. Aber wer will das entscheiden, wenn sie sie nicht veröffentlichen darf, da der Autor längst verstorben ist? Die Erben doch gewiss nicht! Ein anderes Beispiel: Nachdem Bert Brecht seine Dreigroschenoper herausgegeben hatte, gab es einen Riesenskandal, weil er Übersetzungen von Gedichten von F. Villon eingebaut hatte, ohne den Übersetzer zu nennen. Das war ein klarer Verstoß gegen das Urheberrecht (auch das heute gültige deutsche). Brecht "entschuldigte" sein Versäumnis mit seiner "generellen Laxheit in Fragen des geistigen Eigentums". Nun kommt die Absurdität: Die jetzigen Erben Brechts beanspruchen sogar ein Mitspracherecht bei Theateraufführungen seiner Werke und ein Verbot, wenn diese ihnen nicht in den Kram passen. (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 18:15, 18. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Ich sehe kein Skandal in der hier erwähnten Übersetzungsmonopol. Und François Villon hat die von Brecht benützten Gedichte im 15. Jahrhundert geschrieben. --Neumeier (Diskussion) 00:20, 2. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Es ging ja um die Übersetzungen, und die sind oft wesentlich neuer. Paul Zech (1881–1946), der bekannteste Übersetzer ins Deutsche, lebte damals z.B. noch. –– Burkhard Ihme (Diskussion) 01:05, 5. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Klärung[Quelltext bearbeiten]

Vorwort: Ich beziehe mich auf die Rückgängig-Machung der (jetzt vor)letzten Änderung:

  1. (Aktuell | Vorherige) 00:26, 3. Sep. 2010 Cologinux (Diskussion | Beiträge) (2.503 Bytes) (Änderung 78595710 von 87.189.181.66 wurde rückgängig gemacht:keine Verbesserung des Artikels) (entfernen) [automatisch gesichtet]
  2. (Aktuell | Vorherige) 17:33, 2. Sep. 2010 87.189.181.66 (Diskussion) (2.026 Bytes) (Versachlichende und Prägnanz steigernde Umformulierung.) (entfernen)


Die Verbesserung besteht in 2 Punkten:

1. Streichung des von Rechteinhabern entwickelten, juristisch nicht haltbaren Kampfbegriffs "Geistiges Eigentum".

Ein Artikel, der zur Umschreibung des Urheberrechts den Schutzgegenstand als "Geistiges Eigentum" bezeichnet, diskreditiert sich selbst. Nach geltender Rechtssprechung wird dieser Begriff entschieden abgelehnt, weil er Geisteswerk und Sacheigentum gleichstellt und somit grundsätzliche Unterschiede zwischen beiden Schutzgegenständen verkennt: Sinn des Sacheigentums ist es, dem Eigentümer die alleinige Herrschaft über die ihm gehörende Sache zu geben, damit er andere von der Benutzung ausschließen kann. Urhebergut ist dagegen seinem Wesen nach Mitteilungsgut. Ein Geisteswerk soll gerade - jedenfalls von dem Augenblick an, in dem der Urheber es veröffentlicht hat - in seinem Gedanken- oder Gefühlsinhalt möglichst vielen anderen Menschen zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zum Sacheigentum ist das Urheberrecht also letztlich nicht dazu bestimmt, andere von der Benutzung des Werkes auszuschließen. Es soll vielmehr in erster Linie dem Urheber die rechtliche Grundlage dafür geben, Art und Umfang der Benutzung seines Werkes zu überwachen und aus dessen Verwertung Einnahmen zu erzielen.

Quelle: Erste Fassung des UrhG, 09.09.1965; Vorbemerkung zum sechsten Abschnitt "Schranken des Urheberrechts"


2. Aufgriff des prägnanteren Wortlautes des Urheberrechtsgesetzes als Ersatz für "subjektives und objektives Urheberrecht"

Die Aufteilung in subjektives und objektives Urheberrecht ist sinngemäß richtig, aber zu verkopft, was das Nachvollziehen des Artikelinhalts erschwert. Man kann das Kind aber stattdessen auch beim Namen nennen, indem man die differenzierten Begriffe "Persönlichkeitsrecht" und "Verwertungsrecht" verwendet; diese sind auch Gegenstand des Urheberrechtsgesetzes und gestalten den Artikel prägnanter.

Einspruch: Die Unterscheidung zwischen Persönlichkeitsrecht und Verwertungsrecht trifft nur zum Teil den Punkt. Es gibt auch ein Informationsrecht der Allgemeinheit bezüglich der geistigen Werte, die eine Zeit hervorgebracht hat. Dieses Recht wird untergraben, wenn die Erben die Veröffentlichung eines Werkes einzig aufgrund ihrer Besitzrechte verhindern. Die jüngste Erweiterung des Urheberschutzes auf 70 Jahre nach dem Tod des Autors läuft daher dem Informationsrecht der Allgemeinheit vielfach strikt entgegen.

Es ist gewiss unbestreitbar, dass die Verwertungsrechte eines Autors diesem zeitlebens gesichert werden müssen, da er ja in der Regel davon leben muss. Es dürfte auch unbestritten sein, dass der Autor eines Werkes ein subjektives Urheberrecht an seinem Werk besitzt, das auch mit seinem Tod nicht endet. Dieses Recht umfasst u. a.die korrekte Nennung seines Namens und die Unverfälschtheit - auch bei Zitaten. Parodien oder sonsige "Verwurstungen" sollten als solche gekennzeichnet werden. (Obwohl das in der Praxis (beispielsweise bei Musikwerken) nicht immer möglich sein dürfte.

Nicht gerechtfertigt ist dagegen, dass das "geistige Eigentum" wie eine Sache gehandelt oder vererbt wird und dessen "Wirken in der Zeit" (das ebenfalls ein unveräußerliches subjektives Autorenrecht darstellt, aber auch das Informationsrecht der Allgemeinheit tangiert) von "Rechte-Inhabern", die das Werk selbst nicht hervorgebracht haben, verhindert wird.

Nicht zuletzt im Hinblick auf die Globalisierung ist daher eine vereinheitlichende Überarbeitung der Urheberrechte aller Länder - nicht im Sinne des Eigentums an einer Sache, sondern im Sinne des geistigen Eigentums der Menschheit - ein dringendes Desideratum und eine unbedingte Forderung an alle Rechtslehrer und gesetzgebenden Körperschaften. Grundlage für eine solche Überarbeitung kann m. E. nicht das positive Recht, sondern nur das Sollen im Sinne einer allgemeinen Ethik sein. Ich denke, auch das gehört in dieses Lemma - ganz speziell bei Wikipedia, das ja derzeit selbst in diese globale Auseinandersetzung involviert ist! Manfred Franz (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 18:15, 18. Jan. 2012 (CET)) Beantworten


alte Fassung:

Das Urheberrecht bezeichnet zunächst das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht.<ref name="schack2">Haimo Schack: Urheberrecht und Urhebervertragsrecht. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2009, Rn. 2.</ref> Als objektives Recht umfasst es die Summe der Rechtsnormen eines Rechtssystems, die das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk regeln; es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung des subjektiven Rechts.<ref name="schack2"/> Das Copyright des anglo-amerikanischen Rechts ist dagegen, wie der Name schon sagt, eher eine Art Verlagsrecht/Reproduktionsrecht, wird jedoch häufig damit verwechselt. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Copyright nur die Reproduktionsrechte des Reproduzenten regelt – im Gegensatz zur obigen Beschreibung des Urheberrechts.


vorgeschlagene, neue Fassung:

Das Urheberrecht spricht Werkschaffenden ein exklusives Anrecht auf ihre Erzeugnisse zu. Es umfasst Urheberschaft definierende Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Das Copyright des anglo-amerikanischen Rechts ist dagegen, wie der Name schon sagt, eher eine Art Verlagsrecht/Reproduktionsrecht, wird jedoch häufig fälschlicherweise synonym zum Urheberrecht verwendet. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Copyright im Gegensatz zum Urheberrecht nicht die ideele Beziehung zwischen Urheber und seinem Werk rechtlich absichert.

-- 94.221.207.228 00:31, 5. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Um mal als außenstehender zu senfen: Der OMA-Punkt geht klar an die Fassung der IP. --TheK? 23:55, 17. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

ein zentraler Punkt der obigen Kritik ist jedoch auch, dass der Begriff "geistiges Eigentum" nicht haltbar ist - und exkat dafür steht im Artikel eine Quelle (die ich nicht kenne, aber vom Augenschein her seriös aussieht). ich habe wohl auch (über)schnell revertiert (und insbesondere diesen Beitrag nicht bemerkt gehabt - dafür eine Entschuldigung an die IP), aber bei dem Streichen von Quellen und deutlichem Kürzen bin ich doch tendentiell eher skeptisch rbrausse (Diskussion Bewertung) 00:37, 18. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

unten ein Übertrag von Benutzer Diskussion:188.109.244.136, damit die Argumente von (z.Z.) 188.109.244.136 nicht verloren gehen:

Die Erklärung findest du auf der Diskussionsseite zum Artikel unter dem Abschnitt "Klärung". Hauptsächlich ging es mir darum, den Artikel um den unsachlichen Begriff "geistiges Eigentum" zu bereinigen, weil dieser dem Urheberrecht zuwider läuft; auch Thomas Hören, seineszeichens Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, hat klargestellt, wie deplaziert dieser Begriff doch im Zusammenhang mit einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht ist (Video, gleich die erste Minute, wenn ich mich nicht irre: http://www.elektrischer-reporter.de/rohstoff/video/143/ ) . Und wo ich schon mal beim Abändern war, nahm ich mir dann gleich noch die richtige, aber schlecht verdauliche Differenzierung in subjektives und objektives Urheberrecht vor. Ersteres meint ja die Urheberpersönlichkeitsrechte (subjektiv->Person) und letzteres die Verwertungsrechte (objektiv->(Schutz)gegenstand); bloß so klar angesprochen wird es nicht, so dass es immer ein fortwährendes Umdenken beim Lesen erfordert. Ich bin sachkundig in der Materie und fand es schon mühselig, nachzuvollziehen; wie soll es da erst Unwissenden gehen ?
Vielleicht ist diese Änderung bei der Aufdifferenzierung des Urheberrechts Geschmackssache; aber die unreflektierte, alternativlose Verwendung des Begriffs "geistiges Eigentum" ist auf ganzer Linie untragbar; das muss einfach geändert werden, sonst diskreditiert sich dieser Artikel bis auf die Knochen, und das wäre sehr schade, wo er doch zu einem echt brauchbaren Artikel über das deutsche Urheberrecht weiterführt.

Übertrag Ende rbrausse (Diskussion Bewertung) 02:21, 18. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Um die unbekannte IP zu zitieren: "Es gibt auch ein Informationsrecht der Allgemeinheit bezüglich der geistigen Werte, die eine Zeit hervorgebracht hat. Dieses Recht wird untergraben, wenn die Erben die Veröffentlichung eines Werkes einzig aufgrund ihrer Besitzrechte verhindern. Die jüngste Erweiterung des Urheberschutzes auf 70 Jahre nach dem Tod des Autors läuft daher dem Informationsrecht der Allgemeinheit vielfach strikt entgegen." Abgesehen davon, daß die Erweiterung des Urheberschutzes auf 70 Jahre schon seit Jahrzehnten in Kraft ist, können die Erben gute Gründe für die Verhinderung der Veröffentlichung haben, als da wären:
  • Nicht jeder Furz ist veröffentlichungswürdig, auch wenn er von Goethe stammt.
  • Wissenschaftliche Werke sind nach einiger Zeit einfach überholt, sogar so grundlegende wie Darwins "Entstehung der Arten". Eine Wiederveröffentlichung womöglich ohne Angabe, von wann die Erstveröffentlichung stammt (so daß ein unbedarfter Leser die Neuausgabe für den aktuellen Forschungsstand hält), nützt niemandem (außer dem Verleger - sorry, in dem Punkt bin ich ein gebranntes Kind). In wenigen Ausnahmefällen (s.Darwin) ist das historische Interesse allerdings so groß, daß eine Wiederveröffentlichung sinnvoll ist; in einem solchen Fall wird aber niemand das Datum der Erstveröffentlichung verschweigen. In allen anderen Fällen müssen sich Interessierte mit dem begnügen, was über Bibliotheken und Antiquariate verfügbar ist. Es muß nicht alles digital vorliegen.
  • Bei Erstveröffentlichungen nach dem Tod des Autors ist es wahrscheinlich gar nicht schlecht, wenn eine gewisse Zeit abgewartet werden muß, bis derartige Werke gemeinfrei werden und auch gegen den Willen der Erben veröffentlicht werden können. Das Urteil über den Autor und die Wichtigkeit seines Werks hat bis dahin in den meisten Fällen einen allgemeinen Konsens erreicht.
Der Ansicht, die Möglichkeit der Veröffentlichungsverhinderung durch die Erben sei generell schädlich, kann ich mich daher nicht anschließen. Daß die Erben dadurch auch die Möglichkeit haben, Werke, die in ihren Augen ihnen oder dem Autor selbst schaden, unter Verschluß zu halten oder sogar zu vernichten, ist bedauerlich, aber unvermeidlich; die Erben verfügen ja ohnehin alleine, jedenfalls bis in die jüngste Zeit, physisch über die Werke (Manuskripte, Fotonegative, von Bildern und Skulpturen als Unikaten ganz abgesehen; daß Manuskripte ebenso wie Ton-, Bild- und Filmaufnahmen digital in einem verlustfrei kopierbaren Format vorliegen, ist ja eher neu).
Es ist allerdings richtig, daß das geltende Urheberrecht für diesen Fall der verlustfreien Kopie noch nicht das Gelbe vom Ei ist, da implizit davon ausgegangen wird, daß es nur verlustbehaftete Kopien geben kann. -- Bafibo 17:03, 13. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Ich seh' gerade, dass du hier etwas inhaltlich hinzugefügt hast: Ehm, es ist richtig, dass zu einem kritischen Artikel zum Begriff "geistiges Eigentum" verlinkt wird. Allerdings ist es ja auch im Sinne dieses "OMA-Punktes" wichtig, dass der Einstandsartikel eigenständig betrachtet keine Missverständnisse aufwirft, und das ist bei dem Artikel in dieser Form einfach nicht gegeben.

Viele Grüße. -- 188.109.244.136 02:27, 18. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

mir ging es weniger um den Link auf Eigentum als um die Quelle für den ersten Satz (dieses Buch von Schack - selbst aber nie in der Hand gehabt). Wenn die Quelle richtig übernommen wurde (was ich natürlich nur vermuten kann) scheint der Begriff "geistiges Eigentum" weiterhin mit Urheberrecht zusammen genutzt zu werden. und eine Änderung, die eine Quelle rauswirft sieht einfach nicht gut aus... :Möglicherweise ist das, was Hoeren sagt weitreichend akzeptiert; doch wenn ich aufwägen sollte, würde ich dem Lehrbuch von Schack (so es richtig wiedergegeben ist) spontan eine höhere Autorität zugestehen. rbrausse (Diskussion Bewertung) 02:39, 18. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
Sogar eine höhere Priorität als die erste Fassung des UrhG, 09.09.1965, Vorbemerkung zum sechsten Abschnitt "Schranken des Urheberrechts" ? http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_06.php3 - Bin gespannt auf deine Antwort und freu' mich über den sachlichen Austausch... heutzutage leider keine Selbstverständlichkeit im Internet. - Viele Grüße, 188.109.244.136|188.109.244.136 (nicht signierter Beitrag von 88.78.54.124 (Diskussion) 19:39, 19. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten
die Schranken der Urheberrechts sind doch nicht an den Begriff gebunden? Lustigerweise gibt es hier in der WP sogar einen Artikel über das geistige Eigentum, gar grässlich geschrieben und deutlich überarbeitungswürdig, doch der Abschnitt zur Benennung scheint mir schlüssig zu sein; es ist nicht unsere Aufgabe, Begifflichkeiten zu prägen, sondern nur bestehende aufzugreifen. Am sinnigsten wäre wohl eine Kombination aus deinem (deutlich besser lesbaren) ersten Satz und (evtl auch nach der Abgrenzung zum Copyright) die exaktere Beschreibung mit dem subjektiven und absoluten Recht - und ob dann da immaterielles Güterrecht oder geistiges Eigentum steht ist fast wumpe; beide Begriffe sind falsch (oder richtig). rbrausse (Diskussion Bewertung) 20:47, 19. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Recht bei Vertragsarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Soweit ich mich richtig erinnere gilt bei Vertragsarbeiten die jeweils kürzere Dauer. Im Artikel steht es genau andersherum. Die Quelle hilft hier nicht viel. (nicht signierter Beitrag von 137.248.27.77 (Diskussion) 14:14, 15. Feb. 2015 (CET))Beantworten

Das Google-Urteil vom 23.03.2011[Quelltext bearbeiten]

Das o. a. Google-Urteil wird von vielen begrüßt. Sollte man es hier -- oder wo? -- integrieren? -- Bei der Gelegenheit: Ich selbst sehe den Standpunkt dieses SPIEGEL-Online-Lesers für ziemlich vernünftig an. Die Frage ist aber, wie und wo man diesen und andere Standpunkte vernünftig in Artikel integrieren kann. Für die Ansprüche der Wikipedia wäre eine breite Darstellung jedenfalls sehr sinnvoll.

"Ich kann dieses Gejammere über Google nicht mehr hören. Es geht hier um Bücher, die nicht mehr erhältlich sind. Die Rechteinhaber verdienen ohne Google also genau 0 Euro mit diesen Büchern. Mit Google bekommen Sie jetzt ganz einfach die Möglichkeit etwas damit zu verdienen. Dafür müssen Sie sich nur melden und klar machen, dass Sie Ansprüche haben. Den Rest macht Google. // Wer das Geld nicht will, der braucht nichts machen und bekommt, genau die 0 Euro, die er vorher bekommen hat. // Außerdem werden Werke, deren Verwertung sich sonst nicht lohnen, würde wieder zugänglich. Was neben den Lesern, auch die Autoren freut, weil in der Regel schreibt man, weil man will, dass es gelesen wird. // Wenn Google nicht gepusht hätte, wären die Verlage nie in die Puschen gekommen. Die Verlage, die den Autoren nur einen winzigen Bruchteil der Einnahmen geben, sollen sich hier nicht als Schützer der Autoren aufspielen. Bei modernen online-Vertriebswegen ist es längst üblich, dass die Autoren um die 70% bekommen und nicht die jämmerlichen 5-10%, die die Verlage gnädigerweise abgeben."

--Delabarquera 13:00, 23. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Gerade aus diesem Grund ist es wichtig, auf die Rechte der Allgemeinheit auf unbeschränkten Zugang zu den geistigen Erzeugnissen ihrer Zeit und der Vergangenheit und auf das unveräußerliche Recht der Autoren auf ein Weiterwirken in ihrer Zeit und in die Zukunft hinzuwirken. - Rechte, die durch erkaufte oder ererbte "Besitzrechte" anderer nicht beeinträchtigt werden dürfen. (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 18:15, 18. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Der Begriff "Schutz"[Quelltext bearbeiten]

Ich bin mir zwar bewusst darüber dass in Theorie und Praxis stets von einem Schutz des geistigen Eigentums gesprochen wird. Korrekt ist dieser Begriff jedoch nicht und sollte daher auch nicht von Wikipedia unkommentiert übernommen werden. Impliziert er doch geistiges Eigentum wäre einer Bedrohung ausgesetzt. Dies ist nicht der Fall. Geistiges Eigentum ist auch nach unautorisiertem Kopieren noch im Eigentum des Urhebers. Es ist genau genommen sogar noch sicherer als zuvor, da bei jedem Kopiervorgang auch eine Art Backup, Mirror o.ä. entsteht. Es geht in Wirklichkeit um etwas ganz anders: Das Urheberrecht soll dem Urheber lediglich ein Exklusivrecht bei der Verwertung einräumen. --Nicor 12:57, 22. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

(Das deutsche Urheberrecht wird dem weitgehend gerecht, indem es bestimmt: "Der Urheber eines Werkes kann nur eine natürliche Person sein." Das Problem stellt der Übergang des Urheberrechts auf andere durch Veräußerung oder Erbschaft dar. Der müsste auf Lebzeiten des Autors oder auf wenige Jahre nach dessen Ableben beschränkt bleiben und dürft auch nicht den völligen Ausschluss des Autors an den Erträgen seiner Arbeit beinhalten. M. F.) (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 18:15, 18. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Ist diese Interpretation irgendwo - möglichst wissenschaftlich - publiziert? Deine eigene Meinung über den Begriff ist für Wikipedia nämlich ohne jede Bedeutung. Grüße --h-stt !? 12:51, 23. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
"Ist diese Interpretation irgendwo - möglichst wissenschaftlich - publiziert? Deine eigene Meinung über den Begriff ist für Wikipedia nämlich ohne jede Bedeutung." - Dieser Hinweis wäre nur dann sachlich zutreffend, wenn es sich dabei lediglich um eine absolut singuläre Einzelmeinung handelte. Indem der Diskutant hier aber auf einen jahrtausendealten Rechtsgrundsatz (Angemessenheit des Rechtshandelns) abstellt, der allgemein bekannt, in anderen Rechtsmaterien weithin akzeptiert und im öffentlichen Bewußtsein - UND DAS SOWOHL BEI FACHLEUTEN ALS AUCH BEI NORMALBÜRGERN - verankert ist (und dies ohne Genehmigung durch irgendwelche selbsternannten Expertengremien, oder Verlage -wer bitte sollte denn das sein, ohne den Gleichheitsgrundsatz in Frage zu stellen?!) und auf diesen ohne erkennbaren, ausschließlichen Eigennutz hinweist, ist der von Ihnen zu unrecht kritisierte Einwand gerade in einer Diskussion über enzyklopädische Arbeit durchaus hochrelevant - wenn Wikipedia dies entgegen seriösen enzyklopädischen Arbeitens anders will, und damit versucht, Diskussionen zu zensieren(sic.), stellt sie sich damit außerhalb der enzyklopädischen Arbeit an sich und dokumentiert damit selber ein mal mehr, wer sie ist: Ein Propagandaplattform zur Manipulation der öffentlichen Meinung im Sinne der gerade jeweils herrschenden "Machthaber" und ihrer Handlanger und dies lediglich in der Tarnung als "Enzyklopädie". Hella (nicht signierter Beitrag von 80.132.70.27)

Schreckliches unverständliches Juristen-Deutsch[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel ist leider in einer völlig unverständlichen Sprache verfasst. Was zum Beispeil subjektives und objektives Recht sein soll, versteht doch niemand. Ein verständlicher Artikel, der jemand klar macht, was erlaubt ist und was nicht wäre schon irgendwie sinnvoll, bei einem so wichtigen Thema. --88.152.231.121 11:19, 19. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Die von dir beanstandeten Begriffe sind doch zu eigenen Artikeln verlinkt? Die Wikipedia ist eine Enzyklopädie, keine Anleitung oder ein Handbuch. Natürlich kann dieser Artikel deutlich verbessert werden. Aber es wäre nett, wenn du konkrete Kritik äußerst, denn nur darauf kann man angemessen reagieren. Grüße --h-stt !? 13:42, 20. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Ich teile diesen Kritikpunkt zu diesem Artikel, dass er ist sehr "juristisch" geschrieben ist. Gerade weil es sich um einen Enzyklopädie handelt, darf er nicht zu fachspezifisch formuliert sein, sondern sollte vom Durchschnittsleser gut verstanden werden können. Der Artikel beruht fast auschließlich auf einer Quelle (einer juristischen Abhandlung) und vergleicht ständig internationale Gesetze. Üblicherweise werden solche Vergleiche in eigene Kapitel gesteckt. Was die Kerninhalte der Gesetze sind und übliche erklärende Beispiele kommen m.E. etwas zu kurz, beispielsweise Grundlagen im Umgang mit den unterschiedlichen Medien (CD-kopieren, Musiknoten abschreiben, irgend ein Bild aus dem Internet für eine wissenschaftlichen Vortrag benutzen) oder sind die Kompositionen von Mozart noch geschützt? (nicht signierter Beitrag von 78.53.179.181 (Diskussion) 11:03, 10. Nov. 2014 (CET))Beantworten

Diskussion um das Urheberrecht[Quelltext bearbeiten]

In der Süddeutschen Zeitung und dem Spiegel wurden Sven Regener sowie die Tatort-Autoren als Auslöser für eine neue Urheberrechtsdebatte, in der auch die hauptberuflichen Schaffer von geistigen Werken zu Wort kommen, identifiziert. Diese Debatte förderten Sie gezielt, indem Sie Meinungen von Urheberrechtsgegnern wie Beführwortern publizierten. Schließlich erregte das Handelsblatt Aufsehen mit seiner Aktion „100 Kreative für das Urheberrecht“ nach dem Motta „Mein Kopf gehört mir“ und meldete darauf: „Hundert Kreative provozieren die Netzpiraten“.<ref>Hundert Kreative provozieren die Netzpiraten</ref> Als Antwort darauf entstand die Aktion „102 Piraten für ein neues Urheberrecht“.<ref>Antwort auf "Handelsblatt": 102 Piraten für ein neues Urheberrecht</ref>

In einem Interview der Wochenzeitschrift „Der Spiegel“ erklärt Christopher Lauer, Abgeordneter der Piratenpartei im Berliner Parlament und kulturpolitscher Sprecher der Fraktion: „Auf Tauschbörsen wie Pirate Bay gibt es auch Angebote, die ich legal eben nicht kaufen kann. Ich gucke zum Beispiel gerade die amerikanische Zeichentrickserie „Family Guy“. […] Tauschbörsen ermöglichen es den Menschen, Kulturgut auszutauschen.“ Auf die Frage von Christopher Lauer „Verkaufst du über iTunes?“ antwortet der Musiker Jan Delay: „Klar, aber von den 99 Cent, die ein Song dort im Schnitt kostet, gehen gerade mal 15 Prozent an mich, davon muss ich noch die Produktion und die Musiker bezahlen. Das ist ein Witz. […] Aber du hast dir vorhin eine Abmahnung über 1500 Euro eingehandelt. […] Du hast gestanden, dass du dir „Family Guy“ bei Pirate Bay besorgt hast. Ist schon notiert. Das kostet.“<ref>Der Spiegel Nr. 16/16.4.2012 S. 118f</ref>

Dirk Kurbjuweit erklärt: „Anonymität macht es den Menschen leichter, ihre dunklen Seiten zu leben. […] Die Freiheit des Runterladens ist der Tod des Musikereinkommens. […] Der wahre Freund der Freiheit ist derjenige, der manche Unfreiheiten in Kauf nimmt.“<ref>Der Spiegel Nr. 16/16.4.2012 S. 24f</ref>

Diese Sätze könnten gut auch in Orwell's "1984" stehen.

Agnes Krumwiede, kulturpolitsche Sprecherin der Grünen im Bundestag, kritisiert die gesellschaftliche Lage: „Ich halte es für einen unhaltbaren Zustand, wenn Musiker sich nicht mehr trauen, öffentlich für ihre Interessen einzutreten, nur weil einige sich daran gewöhnt haben, alles umsonst aus dem Netz zu ziehen.“<ref>Der Spiegel Nr. 16/16.4.2012 S. 22</ref>

Frau Krumwiedel hat keinerlei Legitimation, im Namen der Musiker zu sprechen, ohne Rücksprache im konkreten Falle nicht mal im Namen ihrer Wähler, insofern ist ihr Statement irrelevant und begründet den Anfangsverdacht der Amtsanmaßung, des Amtsmißbrauches und der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vieler Musiker. Ihre Darstellung der Problematik ist darüberhinaus auch noch sachlich falsch und damit reine Demagogie und erkennbar Volksverhetzung, denn gerade unter den Bedingungen der Zwangsabgaben GEZ zieht sich niemand merh etwas "umsonst" aus dem Netz. Wenn der Staat viele Musiker bei der zuweisung von Zwangsabgaben übergeht, ist dies Schuld der Parlamentarier und nicht der Downloader. Hella

Das Urheberrecht ist in Artikel 27 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 verankert:

„Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben. Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.“

Darauf wies auch die Autorengruppe von Krimiromanen „Das Syndikat“ hin, als sie im Februar 2011 die Initiative „Ja zum Urheberrecht.“ startete, die sich für die Annerkennung geistiger Arbeit weltweit einsetzen möchte.<ref>Autorengruppe Das Syndikat</ref><ref><nowiki/>[http://www.ja-zum-urheberrecht.de/ Initiative JA zum Urheberrecht]<nowiki></ref> Vorallem mit der Aktion „JA zum Urheberrecht – HEMD AB FOR YOUR RIGHTS“ erregte sie Aufmerksamkeit in den Medien. Mit der Kunstaktion möchte die Gruppe auf die Gefahren für die Urheber hinweisen, die von Internetfreiheitsbewegungen wie Anonymous ausgehen.<ref>Makabere Nackt-Fotos als Protest für Urheberrecht</ref>

Hier werden Urheber und Publikum, vor allem aber auch Urheber untereinander zu Gunsten einer Handvoll Erz-Egoisten und zu Gunsten von Geschäftemachern aller Coleur gegeneinander ausgespielt und rechtlich in Geiselhaft genommen. Selbst die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" ist nichts anderes als ein demagogisch-zynischer Platzhalter für eine längst überfällige, tatsächliche Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, nämlich insofern die derzeit "gültige" zwar das Urheberrecht des einzelnen erwähnt, nicht aber das Recht des einzelnen, sich mit anderen frei und ungehindert austauschen zu können! Teile und Herrsche ist also das zynische Prinzip dieser zutiefst verlogenen und irreführenden, lediglich kapitalistischen Einzelinteressen, nicht aber der Allgemeinheit dienenden Erklärung, die nachweislich(sic.) das glatte Gegenteil bewirkt, was sie vorgibt zu bewirken. Sie schafft für fünf Pfennige Menschenrechte und dann für Tausend Pfund Ausnahmen noch und noch unter denen die Menschenrechte nicht mehr sichtbar sind! Übler als in dieser Erklärung (und ihren raffinierten und hinterhältigen Weglassungen wesentlicher Rechtsaspekte!) kann man die Menschenrechte und die Rechtsethik nicht pervertieren - die Folgen davon sind weltweit anhaltend und für jedermann sichtbar katastrophal. Hella (nicht signierter Beitrag von 80.132.70.27 (Diskussion) 15:35, 14. Jan. 2017 (CET))Beantworten


--Headbreak (Diskussion) 15:44, 28. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Änderung im Artikel

Diese Leute sind für das Urheberrecht vollkommen irrelevant. Wenn es Zitate von Schricker, Löwenheim oder Dreier/Schulze wären, sähe das anders aus. --Marcela 16:00, 28. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Also „vollkommen irrelevant“ würde ich auf keinen Fall sagen. Es kann doch nicht sein, dass es nur 4 Personen gibt, die etwas Wichtiges zu einem bestimmten Thema sagen dürfen. --217.251.237.47 16:25, 28. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Die einzelnen Zitate sind in der Tat irrelevant für dieses Thema. Allerdings bedarf es in jedem Fall eines Absatzes der die sich aktuell zuspitzende Debatte um eine Urheberrechtsreform und die Kritik am Urheberrecht im digitalen Zeitalter darstellt. In Deutschland wurde diese Diskussion zumindest u.a. auch durch die Tatort-Autoren und Sven Regener angeheizt. Das gehört dringend hier her, aber nicht in Form einer Zitatesammlung oder eines Pressespiegels. --Nicor (Diskussion) 18:25, 28. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Es ist absolut nichts Neues, daß "man" über das Urheberrecht diskutiert. Wie sonst sind 2000 Seiten dicke Kommentare entstanden? Das ist weder neu noch hast es mit Internet oder neuen Medien zu tun und erst Recht hat das nichts mit irgendeiner Partei zu tun. --Marcela 14:36, 29. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Und wo bitte stand das, dass es neu sei, dass man über Urheberrecht diskutiert? Richtig, nirgendwo. --Headbreak (Diskussion) 18:02, 29. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Wenn wir einen Abschnitt "Diskussionen übers Urheberrecht" hätten, dann müßte man bei Bismarck anfangen, da gehört Hitler rein, amerikanische Beutekunst im 2. Weltkrieg, das schwarze Quadrat, editio princeps usw. Und Bemerkungen von zeitgenössischen Journalisten oder Politikern haben da ganz gewiß nix verloren. --Marcela 19:06, 29. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Dieser Artikel hier befasst sich mit dem Urheberrecht als rechtpolitischen Themenbereich. Für eine Diskussion des deutschen Urheberrechts gibt es Deutsches Urheberrecht und speziell zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte eben jenen. Ich lege großen Wert darauf, dass Inhalte in den jeweils passenden Artikel eingebaut werden und nicht in irgendeinen, der gerade gut aussieht. Grüße --h-stt !? 13:06, 2. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Selbstverständlich gehört in einen Artikel "Urheberrecht" auch die Geschichte des Urheberrechts und damit auch die rechtspolitische Diskussion, und wenn diese so öffentlich und von so prominenten Streitern ausgetragen wird, darf das auch erwähnt werden. Marcelas persönliche Meinung, dass nur Tote in der Wikipedia vorkommen dürfen, ist natürlich völlig albern. Als Bismarck und Richard Strauss sich jeweils in die urheberrechtliche Debatte eingemischt haben, waren sie überigens auch "zeitgenössisch". Dass die Geschichte hier nicht einmal überblicksartig behandelt wird, sondern nur auf den "Hauptartikel" zur Geschichte hingewiesen wird, ist übrigens auch nicht gerade der beste Stil. --AndreasPraefcke (Diskussion) 13:22, 19. Mai 2012 (CEST)Beantworten

ist jemand hier selbst in urheberrecht fitter jurist mit dedizierter meinung zur aktuellen diskussion? ich suche nämlich einen selbigen für ne hörfunksendung, und mir hängen die üblichen verdächtigen von spiegel & co. zum halse heraus. kontakt am besten direkt über email. danke! Maximilian (Diskussion) 23:37, 20. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Kennt ihr Geschichte des Urheberrechts? Grüße --h-stt !? 15:14, 21. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Informationen zum Ende des Urheberrechts[Quelltext bearbeiten]

Es fehlen Informationen dazu, wie und wann das Urheberrecht erlischt.

--217.92.91.106 18:56, 11. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Ich habe mal angenommen, dass es dir um die Dauer des Schutzes geht. Deshalb habe ich mal die Regelung in der RBÜ eingefügt. Wie dort geschrieben, können die Mitgliedsstaaten aber längere Fristen einführen, in der EU beträgt die Dauer 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers (außer Spanien, die haben 80 Jahre), in den USA auch, aber mindestens 95 Jahre nach der Veröffentlichung, Mexiko hat sogar 100 nach dem Tod des Schöpfers. Genau kann man es also nur für eine bestimmte Rechtsordnung sagen. Beantwortet das deine Frage? Danke jedenfalls für die Anregung. Grüße --h-stt !? 17:30, 12. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Fotografie[Quelltext bearbeiten]

"Die Fotografie stand im künstlerischen Ansehen historisch zunächst – da bloße Reproduktion der Realität – unterhalb der herkömmlichen Kunstgattungen."
So wie dieser Satz da derzeit steht, klingt das faktisch: "da (die Fotografie) bloße Reproduktion der Realität (ist)".
Diesen Satz würde wohl nahezu jeder Fotograf bestreiten, und zwar nicht erst seit der Erfindung von Photoshop. Im Grunde fängt die "Manipulation" der Realität bereits mit der Wahl des Bildausschnitts an. Und bereits Ansel Adams hat in seiner Dunkelkammer vieles getan, was heute jeder Hans und Franz an seinem Bildschirm mit Photoshop macht.
M.E. gehört in diesen Satzteil daher unbedingt ein "vermeintlich" oder "angeblich": "da vermeintlich bloße Reproduktion der Realität", da es sich hier um eine historische Sichtweise auf die Fotografie handelt, die sachlich kaum angemessen ist.
Gruß, --Anna (Diskussion) 16:35, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten

So, da hier seit einem halben Jahr niemand widersprochen oder sonstwie reagiert hat, habe ich das jetzt mal geändert. --Anna (Diskussion) 12:57, 9. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Bücher vor 1950[Quelltext bearbeiten]

Ich habe die folgende Einlassung heute bei archive.org -- sehr gute 'Reprint-Seite' im Übrigen -- gefunden:

"Bücher die vor 1990 verlegt wurden, werden 50 Jahre lang durch das Copyright geschützt; das bedeutet, daß alle Bücher die vor 1950 publiziert wurden, nicht mehr dem Copyright unterliegen soviel ich weiss. Hat es inzwischen eine Neuauflage oder Nachdruck des Buches gegeben, so unterliegt zwar diese Neuauflage bzw. Nachdruck wiederum dem Copyright, nicht aber die ursprüngliche Orginalausgabe, sodass jeder eine andere Neuauflage bzw. Nachdruck auf den Markt bringen --, oder wie ich hier, das ganze Buch gratis ins Internet stellen kann!"

"Soviel ich weiß" sagt der, der das Buch da eingestellt hat, immerhin. Ich kenne eigentlich nur die 70-Jahre-nach-Tod-des-Autors-Regel. Normalerweise fälllt das ja in eins; aber stimmt das mit dem 1950 bzw., wohl eher gemeint, 70 Jahre nach Veröffentlichung? Immerhin sind ja Sonderfälle dankbar. Thomas-Mann-Tagebücher: TM, gest. 1955, Tagebücher nach entsprechender Verfügung von TM erst 1975 erstveröffentlicht. Werke wären ab 2025 frei. Die Tagebücher aber entsprechend später, weil Erstveröffentlichung später? -- Falls ich da im Artikel was übersehen habe: Kurzer Hinweis genügt. --Delabarquera (Diskussion) 13:17, 2. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Völliger Unsinn. Bitte glaube denen absolut gar nichts, wenn es um deutsches Urheberrecht geht. Grüße --h-stt !? 16:25, 7. Jan. 2014 (CET) PS: Alle Fragen zum Urheberrecht solltest du nur auf WP:Urheberrechtsfragen stellen, hier ist es reiner Zufall, ob deine Frage jemand findet.Beantworten

Erfordernis der Beständigkeit[Quelltext bearbeiten]

Da dachte ich zuerst an eine zeitliche Beständigkeit (also z.B. nicht Schneemann, Sandburg). Scheinbar ist das aber nicht gemeint, wenn ich das Paragrafenzitat lese. Und googeln ergibt keine Spur auf die Begriffsverwendung ausserhalb WP. --Itu (Diskussion) 21:08, 27. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Der Begriff ist auch grob unsinnig. Gemeint ist die "wahrnehmbare Formgestaltung". Schutzfähig ist nicht bereits die Idee, sondern erst deren Umsetzung. Ich ändere die Formulierung und setze einen passenden Beleg ein. Danke für den Hinweis. Grüße --h-stt !? 16:43, 30. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
1. "Beständigkeit" ist korrekt. Es geht hier um die "fixation"/"Fixierung"/"körperliche Festlegung"/("Konkretisierung" ist mir bislang nicht begegnet), die zugleich eben "dauerhaft"/"beständig" sein muss (vgl. s. 101 C.A.). Bei Bedarf gerne mit Beleg. Die "wahrnehmbare Formgestaltung" im deutschen Recht ist das gerade nicht. 2. Eine belegte Aussage ("in a few cases, the drafters of copyright statutes ...") a) ohne Gegenbeleg und b) unter Beibehaltung des ursprünglichen Belegs in ihr Gegenteil verkehren, geht gar nicht. Beste Grüße --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 17:28, 30. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Ist "Beständigkeit" deine "Übersetzung" von Fixation? Das wäre dann problematisch, weil es zu Missverständnissen einlädt. Wenn dir keine bessere Übersetzung einfällt, dann stelle wenigstens den Teil wieder her, in dem ich klargestellt habe, dass es um die Abgrenzung von der bloßen Idee geht. Grüße --h-stt !? 17:48, 30. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Ich habe grade nicht die Zeit den Abschnitt groß auszubauen; vielleicht am Feiertag. Ich lass mir den Vorwurf gefallen, dass der Abschnitt bisher recht kurz ist und deshalb vielleicht missverständlich (andererseits stünde ohne mich bislang gar nix da …). Ich verwahre mich entschieden dagegen, "groben Unsinn" geschrieben oder TF betrieben zu haben!
Beständigkeit ist die Übersetzung von "permanent or stable", das wiederum nach § 101 CA die Legaldefinition von "fixed" iSv § 102 CA ist. Ich habe es etwas klarer formuliert und reiche den Beleg für die Übersetzung demnächst nach.
@ Itu: Google findet die Übersetzung übrigens auch: https://www.google.de/search?tbm=bks&hl=de&q=urheberrecht+%22fixation%22+best%C3%A4ndig&tbm=bks Beste Grüße --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 18:02, 30. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
Hm, die ersten 2 Hits, ok, etabliert ist das wohl noch nicht. Aber im ersten ist ein recht klares, schönes Beispiel zu lesen.
Man sollte auf jedenfall im Artikel den englischen Originalbegriff in Klammern miterwähnen, damit das soweit klar ist. --Itu (Diskussion) 01:29, 1. Mai 2014 (CEST)Beantworten
Ich finde das so schon gut verständlich. Vielleicht sollte man dem Abschnitt noch voranstellen, dass ein Werk allgemein erst schutzfähig ist, wenn es eine wahrnehmbare Form angenommen hat, also die Idee eines Werks noch nicht schutzfähig ist. Dann kann man im nächsten Schritt erklären, dass die Anforderungen an diese Form unterschiedlich sind. Das macht die Sache vielleicht klarer. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:03, 1. Mai 2014 (CEST)Beantworten
Genau das habe ich doch gemacht und durch den Begriff "Konkretisierung" dargestellt. Aber unser Held hat das leider revertiert. Können wir uns vielleicht doch auf meine Fassung einigen? Grüße --h-stt !? 13:17, 2. Mai 2014 (CEST)Beantworten
An Deiner Version ist Inhalt und Übersetzung falsch und das ganze deswegen auch unbelegt (s.o.). Warum sollten wir uns darauf einigen? --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 13:54, 2. Mai 2014 (CEST)Beantworten
Weil deine Aussage wie so oft schlicht flacsh ist. Ich habe einen Beleg eingefügt und Beständigkeit ist keineswegs ein etablierter Begriff für das Gemeinte. Konkretisierung hingegen findest du in jedem Standardwerk. Deine Behauptung, dass in wenigen Rechtsordnungen eine Konkretisierung /Fixation erforderlich wäre, ist ebenfalls grob unrichtig: Vielmehr verlangt jede Rechtsordnung als Voraussetzung eines urheberrechtlichen Schutzes, dass das Werk über eine bloße Idee hinaus konkretisiert / fixiert ist. Gib doch einfach mal zu, dass man auch deine Texte noch verbessern kann, ein Vollrevert ist nicht immer die einzig mögliche Reaktion, wenn jemand etwas an deinen Worten ändert. Grüße --h-stt !? 15:01, 2. Mai 2014 (CEST)Beantworten
Wie gesagt glaube ich, dass ein Missverständnis vorliegt. Man muss das Erfordernis der wahrnehmbaren Form von der Voraussetzung der Fixation trennen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:38, 2. Mai 2014 (CEST)Beantworten
Was ist denn die Funktion des entsprechenden Kapitels? Es geht darum, den Werkbegriff des Urheberrechts darzustellen. Da muss aber zunächst mal die "wahrnehmbare Form" hin, die das Werk von der Idee abgrenzt. Die Fixation ist ja nur bei den performing arts ein Problem, bei allen bildenden Künsten ist sie ja unstrittig. Deshalb erwarte ich in diesem Kapitel primär eben nicht die Fixation, sondern die Konkretisierung iSd Wahrnehmbarkeit. Vielleicht kannst du, UHT, das selbst entsprechend umformulieren. Denn andernfalls mache ich es. Grüße --h-stt !? 13:39, 5. Mai 2014 (CEST)Beantworten

useful article[Quelltext bearbeiten]

Über das offenbar äusserst grundlegende Konzept des „useful article“ habe ich soeben erstmals gelesen. Findet sich das irgendwo in deWP ? --Itu (Diskussion) 21:15, 27. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Ja klar. Das ist die Abgrenzung zwischen Kunst und angewandter Kunst, wie sie bis November 2013 in der Schöpfungshöhe detailliert betrachtet wurde. Im November 2013 hat der BGH dann seine bisherige Rechtsprechung dazu bewusst über den Haufen geworfen. Der Grundsatz, dass aber nur der künstlerische Aspekt bei der angewandten Kunst (und nicht die Notwendigkeiten der spezifischen Anwendung) schutzfähig sind, der gilt natürlich weiterhin. Grüße --h-stt !? 16:43, 28. Apr. 2014 (CEST)Beantworten
... womit natürlich gleichzeitig über die Verläßlichkeit des Rechtsstaatsprinzips und der Rechtssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland alles gesagt ist. Hella (nicht signierter Beitrag von 80.132.70.27 (Diskussion) 15:35, 14. Jan. 2017 (CET))Beantworten

Einzelne Werkarten[Quelltext bearbeiten]

Warum erschöpft sich Urheberrecht#Einzelne_Werkarten in einem Absatz über Fotos? Was ist mit Software, Musik/-noten, und, und ...? --Itu (Diskussion) 16:59, 7. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Du müsstest doch inzwischen erkannt haben, dass dieser Artikel in der jetzigen Form vollkommen unbrauchbar ist, da nur einzelne Bausteine vorhanden sind, aber zentrale Aussagen völlig fehlen. Grüße --h-stt !? 18:19, 7. Mai 2014 (CEST)Beantworten

"Siehe auch" auf Urheberrecht bei Selfies von Tieren[Quelltext bearbeiten]

Halte ich für sinnvoll, da es dort um ein Sonderthema des Urheberrechts geht. Im Artikel zur Rechtslage in Deutschland wird darauf ja auch indirekt Bezug genommen. Noch besser wäre natürlich eine Verlinkung im Text --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 19:07, 23. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Hm, es gibt halt hunderttausend "Sonderthemen des Urheberrechts" – warum gerade das verlinken? Und urheberrechtlich ist der die Überschrift sogar falsch, denn es geht aus juristischer Sicht an keiner Stelle um Selfies von Tieren, sondern um jegliche Fotos, die Tiere angefertigt haben. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:51, 23. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Urheberrecht versus Geheimschutz[Quelltext bearbeiten]

Laut Dietmar Hopp "Hinterrücks" (in DER SPIEGEL 22/2017, S. 51) will die Bundesregierung per Klage wg Urheberrechtsverletzung die Verbereitung ihr nicht genehmer Informationen verhindern. Das wäre m.E. im Text erwähnenswert.--Güwy (Diskussion) 22:25, 18. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Ist dier aufgefallen, das du im Artikel zum Urheberrecht als globalem Konzept bist? Meinst du Urheberrecht (Deutschland), in dem du diese Information gerne haben würdest? Grüße --h-stt !? 23:28, 18. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis !--Güwy (Diskussion) 10:11, 20. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Urheberrecht Forschungsergebnisse[Quelltext bearbeiten]

Wie sieht es denn in folgendem Fall aus: Wenn ein Arbeitnehmer Forschungsergebnisse hervorbringt, die Patentierung und Veröffentlichung vom Arbeitgeber jedoch unterdrückt wird, dieselben Ergebnisse der Forschung dann von anderer Stelle erbracht und veröffentlicht werden: Hat der Arbeitgeber dann das Recht, dem Arbeitnehmer zu verbieten, seine Urheberschaft öffentlich zu machen? Die Urheberschaft ist beweisbar, da eine Erfindungsmeldung verfasst wurde und vom AG auch bestätigt wurde. Gruß ERik

Welchen Bezug hat diese Frage zur Wikipedia? Allgemeine Fragestellungen kannst du unter WP:Auskunft diskutieren. Grüße --h-stt !? 16:00, 26. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Das Copyrightzeichen - kein Vorteil zur Illustrierung des Artikels?[Quelltext bearbeiten]

@H-stt: Das Copyrightzeichen ist mMn das universelle Zeichen, das für das Urherrecht steht. Beinahe jeder Urheberrechtliche Schutz wird so dargestellt. Falls du ein besseres Bild hast um das Urheberrecht darzustellen, kannst du es gerne einfügen, aber was hast du gegen diese Illustrierung? Habitator terrae (Diskussion) 18:39, 25. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

Ich sehe keinen Sinn darin, auf Teufel komm raus "illustrieren" zu wollen. Ein Artikel zu einem vollkommen abstrakten Thema wie "Urheberrecht" kommt wunderbar ohne Illustration aus. Grüße --h-stt !? 18:46, 25. Aug. 2018 (CEST)Beantworten
Was spricht den gegen eine auflockerung eines abstrakten Themas: Es hat inhaltlichen Bezug, ist relevant, ist repräsentativ und bezieht sich eindeutig auf das Urheberrecht (siehe unten). Habitator terrae (Diskussion) 19:01, 25. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

Thema ist Urheberrecht. "Copyright" gibt es im deutschen Sprachraum nicht. Wozu also soll das Symbol dienen? Falsche Vorstellungen der Leserschaft noch festigen? --ZxmtIst das Kunst? 18:50, 25. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

Laut Duden ist Copyright einfach die Bezeichnung für Urheberrecht im angelsächsischen Rechtsraum, es wird sogar als Synonym dargestellt. Habitator terrae (Diskussion) 18:56, 25. Aug. 2018 (CEST)Beantworten
im deutschen Sprachraum ist das Copyright-Zeichen in jeder Hinsicht wirkungs- und sinnlos (wie auch der einschlägige Artikel zu diesem Zeichen aufzeigt). Im deutschen Sprachraum gibt es auch kein "Copyright" - es gibt Urheberrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte, Zitatrechte... aber kein "Copyright". In andere Ländern gibt es das und da hat evtl. auch dieses Zeichen eine relevante Bedeutung - da könnte man es dann auch zur Illustration evtl. anbringen. --ZxmtIst das Kunst? 19:05, 25. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

(c) "Design" bzw. "Designermöbel"[Quelltext bearbeiten]

Ich habe zum Stichwort "Design" bzw. "Designermöbel" in dem Artikel nichts gefunden. Gehört das denn hierher? Urheberrecht lässt vermuten, dass ja, Copyright (was ist schon copy?) eher, dass nein. -- Ich werde mal konkret: Sogenannte Replica von Le Corbusier Chaiselongue LC4 werden von einer Firma Modecor mit Sitz in Dublin angeboten. Da dieses Stück 637,00 € kostet und damit um ca. 3.500 Euro billiger ("günstiger"?) ist als das von einem "Rechtehersteller", z. B. AmbienteDirect, ist da schon Aufmerksamkeit geboten.

Internet-Fund: "Wenn Sie nicht Rechteinhaber an den Reproduktionen sind und man Ihnen auch keine entsprechende Lizenz einräumt, dann dürfen Sie die Produkte auch gar nicht unter den Originalbezeichnungen anbieten und vertreiben." (frag-einen-anwalt.de -- Da auch mehr dazu.)

Nun bietet modecor.com durchaus unter Le Corbusier Chaiselongue LC4 an. Auf der anderen Seite würden die teureren Firmen doch wohl längst gegen solche Nachbau-Firmen juristisch vorgehen, wenn das möglich wäre. -- Ich finde, zu diesen Aspekten sollte was im vorliegenden Artikel stehen.

Wenn das eine Rolle spielt: Le Corbusier ist 1965 gestorben, mithin seit 54 Jahren tot. Wie lange wird das (c) bei Designerstücken denn (von den Erben) gehalten? --(Diskussion) 12:42, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Weil ich es gerade sehe: "Im deutschen Sprachraum gibt es auch kein "Copyright" - es gibt Urheberrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte, Zitatrechte... aber kein "Copyright"." Ich hoffe, man versteht mich trotzdem, zumal ein Teil der Frage in Dublin angesiedelt ist. :-)) Und mit Urheberrecht wird die Sache schon zu tun haben. -- Schöne Gegenüberstellung UHR und (c) hier. --Delabarquera (Diskussion) 15:40, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Dies hier ist der globale Artikel über Urheberrecht als Rechtsinstrument. Die Regelungen zum Schutz von Objekten mit sowohl praktischem, wie ästhetischem Charakter sind in verscheidenen Rechtsordnungen extrem unterschiedlich. "Designer"-Möbel werden zB nach deutschem Recht fast immer als geschützt angesehen, nach US-Recht ist ein copyright kaum je möglich und wird deshalb dort durch das "design patent" ersetzt, das aber gerade kein copyright ist. Deshalb kann man hier in diesem Artikel nichts allgemeines zum Thema schreiben. Grüße --h-stt !? 17:07, 9. Mai 2019 (CEST)Beantworten
"... Regelungen zum Schutz von Objekten mit sowohl praktischem, wie ästhetischem Charakter sind in verschiedenen Rechtsordnungen extrem unterschiedlich."
So oder so ähnlich könnte ja ein entsprechender Abschnitt eingeleitet werden. Steht da gar nichts zu diesem Thema, empfinde ich das als Lücke. -- Das muss dann aber anschließend nicht unbedingt heißen, dass man nichts zu den ja doch ganz praktischen Fragen wie dem oben verlinkten (Le Corbusier Chaiselongue LC4) sagen könnte. Hier in der deutschen WP ginge es natürlich vor allem um die deutsche Rechtslage. Es fällt auf, dass gleich mehrere Firmen für solche Möbel-Klassiker gibt, die ihren Sitz in Irland haben, aber nach Deutschland liefern. Da bleibt die Frage: Wie sind da die rechtlichen Zusammenhänge.
Noch ein Fund dazu:
"Design-Klassiker bei Fälschern beliebt | "Plagiate sind ein wachsendes Problem", sagt Ursula Geismann, Sprecherin des Verbandes der deutschen Möbelindustrie (VDM) in Bad Honnef bei Bonn. Besonders aus Asien komme immer mehr kopierte Ware nach Deutschland. Schamlos nachgemacht werden besonders gerne die Design-Klassiker, etwa die heute in Lizenz hergestellten Bauhausmöbel von Marcel Breuer oder Charles Eames. | Wer bewusst oder unbewusst Plagiate kauft, wird meist nicht belangt. "Der Erwerb zu rein privatem Gebrauch gilt in der Regel nicht als Straftat", erläutert Christoph Graf von der Groeben, Rechtsanwalt aus Düsseldorf. "Weiterverkaufen oder mit Verkaufsabsicht ausstellen darf man diese Möbel aber nicht."
--Delabarquera (Diskussion) 11:42, 10. Mai 2019 (CEST)Beantworten
@Delabarquera: Ich erlaube mir mal schamlose Eigenwerbung: Mein Buch zum Thema ist steht unter einer freien Lizenz und freut sich über LeserInnen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:09, 10. Mai 2019 (CEST)Beantworten
@Gnom Das ist ja hervorragend, Gnom! Und als Eigenwerbung würde ich diesen Hinweis niemals bezeichnen. Ich hab schon mal reingeschaut und brauche jetzt noch Zeit. Ist ja kein ganz einfacher Schmöker. Für einen ergänzenden Abschnitt genau richtig, dein Buch. --Delabarquera (Diskussion) 12:32, 10. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Nein, hier in der deutschsprachigen Wikipedia geht es nicht in erster Linie um die deutsche Rechtsordnung. Infos zum deutschen Urheberrecht findest genau da, wo man es vermuten würde ... Wenn überhaupt, sollte man dort etwas zu Möbelstücken schreiben. Kennst du das juristische Prinzip, des "Vor die Klammer Ziehens"? Hier in diesen Artikel gehört nur das, was vor der Klammer mit den nationalen Rechtsordnungen steht. Grüße --h-stt !? 13:51, 10. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Also ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass ich hierher gekommen bin, um mich zu informieren und die erwarteten Informationen nicht gefunden habe. Wo das einzurücken ist, was ich suche, überlasse ich gerne denen, die sich da besser auskennen. Allerdings: Das von @Gnom verlinkte Buch, das im Artikel nicht auftaucht, scheint mir für den vorliegenden Artikel, wenn ich das mal so nennen darf: extrem einschlägig. Im übrigen ist der übernationale Aspekt mit dem Beispiel Firmensitz Irland > Lieferung Deutschland durchaus klar angesprochen. --Delabarquera (Diskussion) 17:28, 10. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Vielen Dank für das Lob, aber mein Buch hat im Literaturverzeichnis dieses Artikels nichts zu suchen, würde ich sagen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:30, 10. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Dass du die gesuchte Information hier nicht gefunden hast, liegt daran, dass du im falschen Artikel gesucht hast. Hier geht es wirklich nur um das abstrakte Prinzip "Urheberrecht", nicht um Regelungen in einzelnen Rechtsordnungen. Und auch grenzüberschreitender Handel macht aus deiner Frage keine solche des allgemeinen Prinzips, da im Urheberrecht das Schutzlandprinzip gilt. Das wiederum ist hier dargestellt. Deshalb wärst du besser dem Link zum deutschen Urheberrecht gefolgt und hättest dort nachgeschaut. Oder, noch smarter, weil du dich ja eigentlich über die Untergrenze des Schutzfähigen informieren wolltest, gleich unter Schöpfungshöhe. Dort gibt es sogar einen ganzen absatz zum Thema Möbel. Grüße --h-stt !? 15:25, 13. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Dank für Geduld und Hinweise! -- Jetzt hab ich's (Link Schöpfungshöhe). Schon interessant da: "Bisges kommt zum Ergebnis, dass die gesamte deutsche Rechtsprechung zur Schöpfungshöhe in Wahrheit auf anderen als den in den Urteilsbegründungen genannten Entscheidungsgründen beruht. Nicht Kreativität oder künstlerischer Wert einer Leistung, sondern nur die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Aspekte sind ausschlaggebend, sie werden aber in den Urteilen nie als Begründung genannt, da eine solche Abwägung vollkommen von der gesetzlichen Regelung abweicht. Bisges stellt fest: „[J]edes Urteil, welches in Wahrheit auf anderen als den in seiner Begründung mitgeteilten Gründen beruht, [ist] schon alleine deswegen verfassungswidrig und damit rechtswidrig." --Delabarquera (Diskussion) 17:22, 15. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Urheberrecht vs. Copyright und ©[Quelltext bearbeiten]

Wenn ich als Nichtjurist die Sache richtig verstehe, gibt es einige gravierende Unterschiede zwischen Urheberrecht und Copyright, bedingt durch die verschiedenen Rechtskreise - also beispielsweise was die Übertragbarkeit betrifft.

Nun ist der Artikel per Interwiki mit dem englischsprachigen Artikel "Copyright" verbunden. Aber handelt es sich dabei tatsächlich um denselben Sachverhalt? Oder sind die Unterschiede nicht fast zu groß, als dass man wirklich vom selben Recht sprechen könnte?

Die Frage ist im Wiki-Kosmos nicht ganz ohne Belang, denn auf Commons z.B. werden URV-Fragen anscheinend des öfteren auf die OTRS-Versicherung des Hochladenden hin entschieden, der/die Urheber(in) beispielsweise eines Fotos habe die Rechte auf ihn/sie übertragen, was im deutschen Rechtskreis ja offensichtlich gar nicht möglich ist. --91.34.40.51 22:40, 4. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Nutzungsrechte können auch nach kontinentaleuropäischem Recht übertragen werden. Zentraler Unterschied ist, dass die Urheberrechte untrennbar mit Urheberpersönlichkeitsrechten verbunden sind. Daraus folgen die weiteren Unterschiede. Grüße --h-stt !? 18:57, 12. Sep. 2021 (CEST)Beantworten
Ich habe den Titel mal um "©" ergänzt. Ich fände es nämlich auch wichtig im Text klarzustellen, daß es in D kein Copyright gibt und von daher Angaben mit dem Zeichen wie "© ABC" absolut unnütz sind. Zumal sie auch nicht mehr für das veraltete Lizenzrecht bei Büchern erforderlich sind. Aber ich will diesen juristen-Deutsch-Artikel nicht bearbeiten. --MAbW (Diskussion) 12:24, 1. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

Schöpfungshöhe[Quelltext bearbeiten]

Ich vermisse im umseitigen Artikel den Begriff Schöpfungshöhe. Leider bin ich nicht sattelfest genug bei rechtlichen Fragen, um selber eine wasserdichte Formulierung für eine Erwähnung einzufügen. ---<)kmk(>- (Diskussion) 22:54, 15. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Auffällig fehlend. ;-) Habe den Begriff vorerst als assoziativen Verweis eingetragen. --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 23:03, 15. Mär. 2022 (CET)Beantworten
@KaiMartin, Verzettelung: Die Schöpfungshöhe ist als spezifisch deutsche Schwelle der Originalität eines Werkes entstanden. Der weitgehend äquivalente Begriff threshold of originality im angelsächsischen Recht macht diesen Bezug klar. Im britischen Recht steht dem sweat of the brow gegenüber. Deshalb halte ich es nicht für sinnvoll, Schöpfungshöhe hier zu verlinken, weil sie eben kein globales Konzept ist, es hier aber nur um die globalen Aspekte des Urheberrechts gehen soll. Grüße --h-stt !? 16:46, 30. Mär. 2022 (CEST)Beantworten
Wenn die Schöpfungshöhe eine deutsche/schweizer/östereichische Spezialität ist, dann sollte sie im Abschnitt Deutscher Rechtskreis erwähnt werden. Dass dieser Abschnitt im Moment lediglich aus Verweis auf die länderspezifischen Urheberrechtsartikel besteht, ist ohnehin nicht wirklich gut. Wenn ein Abschnitt in einen eigenen Artikel ausgelagert ist, dann sollte der Abschnitt selbst immer noch eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts enthalten. (Siehe WSIGA). Viele Grüße, ---<)kmk(>- (Diskussion) 18:14, 30. Mär. 2022 (CEST)Beantworten
@Verzettelung: Die Siehe-Auch-Abschnitte sind nicht wirklich dafür da, mit dem Thema des Artikels inhaltlich verbundene Stichworte listenartig zu verlinken. Die Liste der Urheberrechtsgesetze ist an dieser Stelle in Ordnung - Siehe WP:ASV. Viele Grüße, -<)kmk(>- (Diskussion) 18:31, 30. Mär. 2022 (CEST)Beantworten

Erwähnung von ECC[Quelltext bearbeiten]

@H-stt: Es geht um diese Änderung. Ich bin der Meinung, dass ECC eher ein Konzept als eine Rechtsordnung ist.—Hfst (Diskussion) 07:31, 28. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Ja, aber das hier ist ein Artikel über das globale Konzept Urheberrecht. ECC ist eine akademische Idee, ein Entwurf, 20 Jahre alt, ohne dass seitdem irgendwas passiert wäre. Das gehört hier einfach nicht rein. Grüße --h-stt !? 18:32, 31. Okt. 2022 (CET)Beantworten