Diskussion:Namensrecht (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Hajo-Muc in Abschnitt Nationalsozialismus
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Bindestrich im Doppelnamen bei Eheschließung[Quelltext bearbeiten]

Unter 4.2.4. heißt es: "Wer einen Ehenamen annimmt, kann seinen bisherigen Namen (oder Geburtsnamen) mit oder ohne Bindestrich (anders in Österreich, § 93 ABGB) voranstellen oder anhängen (Art. 2 Abs. 1 GG, § 1355 Abs. 4 S. 1 BGB)."

Meine zukünftige Ehefrau und ich, wir haben am 15.2.2011 beim Standesamt in Berlin versucht, für ihren zukünftigen Doppelnamen bei Eheschließung den Bindestrich zwischen unserem Ehenamen (mein Nachname) und Ihrem Nachnamen wegzulassen. Auf dem Standesamt wurde uns erklärt, dass der Bindestrich sein muss! Unser Einwand in Bezug auf Wikipedia, dass der Bindestrich nicht zwingend ist und auch von der Gesetzeslage (§ 1355 Abs. 4 S. 1 BGB) her nicht einleuchtet wurde abgewiesen. Wir erhielten einen Tag später einen Auszug aus der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz. In Abschnitt 2 (Familienrechtliche Beurkundungen) heißt es unter Punkt 41.1.3: "Der nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden."

Ich habe daraufhin etwas im Internet recherchiert und auch bei diversen Standesämtern anderer deutscher Städte ähnliche Bemerkungen gefunden. Nirgends war dagegen explizit erwähnt, dass der Bindestrich auch weggelassen werden kann. Mit scheint, auch wenn das gesetzlich nicht explizit geregelt ist, dass der Bindestrich in Deutschland überall erfoderlich ist. Wenn das stimmt, dann wäre die diesbezügliche Passage auf Wikipedia irreführend. (nicht signierter Beitrag von Einfeldt (Diskussion | Beiträge) 20:36, 16. Feb. 2011 (CET)) Beantworten

Mich stört an dieser Stelle eher der etwas unmotivierte Verweis auf das Grundgesetz. Kann das jemand erläutern? --193.175.21.90 10:59, 7. Aug. 2015 (CEST)Beantworten
Offenbar nicht, ich nehm's daher raus. 193.175.21.90 10:37, 31. Mär. 2016 (CEST)Beantworten

Movierungsrecht bei Namen mit Bestandteilen aus ehemaligen Adelstiteln[Quelltext bearbeiten]

Weshalb darf eigentlich der Familienname, in denen ehemalige Adelstitel enthalten sind, an das Geschlecht angepasst werden? Es wird zwar aus der Weimarer Republik abgeleitet, müsste aber doch ein Verstoß gegen Art. 3 GG sein und somit nichtig. In der Weimarer Republik gab es ja auch noch die Todesstrafe und die würde man heute auch als nicht gültig betrachten, weil unsre heutige Verfassung diese verbietet. Altes Verfassungsrecht kann ja nicht über dem heutigen Verfassungsrecht stehen. Hat da noch nie jemand gegen geklagt? (nicht signierter Beitrag von 88.70.212.33 (Diskussion) 23:27, 30. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Dass ein Gericht heute anders entscheiden würde als in Weimarer Zeit, hielte ich nicht für ausgeschlossen. Das Problem ist wohl: wer soll klagen? Der Träger eines ehemaligen Adelstitels hat dazu keinen Grund (da die geschlechtsspezifische Anpassung des Namens möglich, aber nicht zwingend ist), und wer keinen ehemaligen Adelstitel im Namen führt, kann kaum gegen die Namensführung einer dritten Person klagen, insofern er selbst nicht betroffen und durch den Namen des andern in seinen Rechten nicht verletzt ist. (nicht signierter Beitrag von 85.181.24.5 (Diskussion) 13:44, 7. Mär. 2013 (CET))Beantworten
Wenn jemand mit Familiennamen z.B. Graf oder Kaiser heißt und weiblich ist, könnte ersie ja versuchen sich Gräfin oder Kaiserin als Namen zuzulegen. Das würde aktuell verwehrt und dann könnte ersie klagen. --165.225.72.136 16:47, 6. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Ist nur die Frage, wie die Wikipedia mit dem Thema umgeht. Vom Gesetz her gibt es ja nur den Artikel 109 WRV der besagt, dass Adelsbezeichnungen als Teil des Namens gelten und nicht mehr verliehen werden dürfen. Ein Gesetz, das weibliche Varianten eines Nachnamens erlaubt gibt es auch nicht. Demnach wäre der Artikel eigentlich falsch. Aber wegen des Gerichtsentschlusses vom 10.03.1926, Az. IV B 7/26 wird es doch so gemacht. Daher ist der Artikel im Grunde dann doch korrekt. Aber wenn man das hier so liest, hat es den Anschein, dies wäre tatsächlich so in Deutschland gesetzlich verankert oder würde aus Artikel 109 WRV hervorgehen. Da dies aber nicht so ist, wäre es sinniger eine Klausel zu verwenden an der man sieht, dass diese Regelung lediglich usus ist. Also: "Es ist üblich bei Frauen die weibliche Form des Titels zu verwenden. Gebräuchlich sind Nachnamen in zwei oder drei unterschiedlichen Versionen." Am besten noch mit einem Hinweis, dass dies nicht gesetzlich geregelt ist. --193.158.255.22 13:24, 24. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Abschaffung der allgemeinen Namensfreiheit durch Kurfürst Ferdinand Maria von Bayern[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel heißt es: „Am 12. März 1677 wurde durch den Ferdinand Maria, Kurfürst von Bayern, per Mandat im Heiligen Römischen Reich die allgemeine Namensfreiheit abgeschafft.“ Das Mandat bezog sich doch wohl nur auf sein Kurfürstentum, weil eine reichsweite Kompetenz des Kurfürsten zu dieser Zeit nicht gegeben war.--Hajo-Muc (Diskussion) 15:29, 10. Jun. 2012 (CEST)Beantworten


Welche Frist für Namensgebung (Vorname des Kindes)?[Quelltext bearbeiten]

Wie lange kann man sich als Eltern damit Zeit lassen, seinem Kind einen Vornamen zu geben? Ist das rechtlich irgendwo und irgendwie geregelt? Bis wann muss man sich spätestens für einen Vornamen (Rufname) entscheiden? Was passiert, wenn man (noch) keinen Vornamen vergeben will (warum auch immer). Ist nur ne theoretische Frage, aber interessieren würde es mich dennoch. Danke! --213.187.73.203 14:01, 14. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Für solche Fragen ist Wikipedia:Auskunft vermutlich der bessere Anlaufpunkt, dort lesen viele Wikipedianer mit, die gerne Fragen beantworten. -- Perrak (Disk) 03:32, 16. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Mädchenname[Quelltext bearbeiten]

Kann vielleicht jemand, der sich auskennt, etwas dazu ergänzen, ob der Begriff "Mädchenname" heute noch verwendet wird und inwieweit er sich in seiner Bedeutung vom (im Artikel erklärten) Begriff "Geburtsname" unterscheidet? Fände ich toll! Wenn nämlich Person X nach der Scheidung den alten Namen wieder annimmt, so ist das ja nur der Geburtsname, wenn nicht zuvor schon eine weitere Scheidung stattgefunden hatte und dieser Name nun wieder angenommen wird (falls das rechtlich gesehen überhaupt möglich ist). Dementsprechend sind wohl die Begriffe "Mädchenname" und "Geburtsname" synonym (bei Männern aber ja wohl nur Letzterer gebräuchlich; "Mädchenname" wahrscheinlich generell veraltet oder zumindest veraltend?) und für den in der ersten Ehe angenommenen Name gibt es keinen speziellen Fachbegriff (so dass man auf Formulierungen wie "Familienname aus erster Ehe" zurückgreifen muss?). Ist das zu randständig oder gehört das in den Artikel? ich weiß es nicht. Liebe Grüße --194.95.117.68 17:19, 17. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Ist es nicht sogar so, dass nach einer Scheidung (in der BRD) man entweder den Ehenamen beibehalten kann, oder wieder den Nachnamen von vor der Eheschließung - was bei Scheidung der zweiten Ehe aber ggf. nicht der Geburtsname ist? Und dass man in so einem Fall gar nicht zum Geburtsnamen zurück darf? Oder steht der Geburtsname immer zur Verfügung?
--arilou (Diskussion) 13:42, 15. Nov. 2018 (CET)Beantworten
Defintiv, da ich Standesbeamter bin: Der Geburtsname steht immer zur Verfügung! Le Duc de Deux-Ponts (Diskussion) 13:52, 10. Mai 2022 (CEST)Beantworten

Geschichte des Namensrechts in der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus[Quelltext bearbeiten]

Dem Zusammenhang meine ich entnehmen zu können, dass sich ein Teil der dort aufgeführten rechtlichen Regelungen nicht auf dn Gesamtstaat, das Deutsche Reich, sondern auf das Land Preußen bezieht, das wird aber nicht kenntlich gemacht. Außerdem wird im ersten Satz Bezug auf einen „Erlass vom 12. Juli 1867“ genommen, der bis dahin gar nicht erwähnt wurde. --Hajo-Muc (Diskussion) 23:00, 19. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Vermisse Vorgabe[Quelltext bearbeiten]

Freundlichen guten Tag! Es steht geschrieben "Wer einen Ehenamen annimmt, kann seinen bisherigen Namen ... voranstellen oder anhängen ... °. So weit, so gut, aber welche Richtlinie gibt es für die Reihenfolge? Das wird (ich erinnere daran: wir sind in Deutschland!) doch wohl irgendeine diesbezügliche Norm geben!

Oder war ich schlicht unfähig, es im Artikel zu finden?

Gruß F. (Franz Tunda) (nicht signierter Beitrag von 2003:51:472A:E401:394B:FE5B:2A7:4A52 (Diskussion | Beiträge) 10:05, 15. Sep. 2015 (CEST))Beantworten

Genau so wie's dasteht: Derjenige kann voranstellen oder anhängen. Das entscheidet also der Betroffene, wie's im gefällt (bei der Beantragung, danach ist's dann ja festgelegt). --arilou (Diskussion) 13:44, 15. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Zur Korrektur blutmäßig/blutmässig[Quelltext bearbeiten]

... Dieser enthielt weitere Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens. Der Runderlass wurde lediglich im Ministerialblatt der Preußischen inneren Verwaltung herausgegeben12. In den Reichsgesetzblättern wurde sie nicht veröffentlicht. In dem behördeninternen Runderlass hieß es: Jede Namensänderung beeinträchtigt die Erkennbarkeit der Herkunft aus einer Familie, erleichtert die Verdunkelung des Personenstandes und verschleiert die blutmäßige Abstammung. Eine Namensänderung kann daher nur dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Namensänderung rechtfertigt. ... nach Quelle: Michael Wegner-Kern, Staat und Namensänderung (2002), S. 163 in Bilge Buz-Aras: Zu den Hintergründen des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 5.1.1938. BerlinOnline Stadtportal, 18. März 2016, abgerufen am 23. Dezember 2016. Georgenhausen (Diskussion) 10:00, 23. Dez. 2016 (CET)--Beantworten

bis 1991 in D.: staatlicher Zwang zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens[Quelltext bearbeiten]

Im Jahre 1991 urteilte das Bundesverfassungsgericht zu zwei Vorlagebeschlüssen zum Ehenamensrecht: Der staatliche Zwang zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens wurde abgeschafft. Seitdem ist es den Eheleuten selbst überlassen, ob sie einen Ehenamen führen oder ob sie ihre Familiennamen beibehalten wollen (internationaler Standard).

Imo ebenfalls erwähnenswert: Urteil des Ersten Senats vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 : Es ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann. --Neun-x (Diskussion) 07:17, 24. Jun. 2017 (CEST)Beantworten

Doppelname bei Kindern?[Quelltext bearbeiten]

in §1616 heißt es: "Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen". Das greift wohl dann, wenn die Eltern bei Geburt des Kindes einen Doppelnamen tragen. Der folgende Paragraph bezieht sich auf Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen - also auch keinen Doppelnamen - führen. Also dürfen Kinder Doppelnamen tragen? Wo steht das im Gesetz geschrieben? --80.146.228.77 13:59, 26. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Kinder erhalten den (gemeinsamen Ehe-)Nachnamen der Eltern. Ist das ein Doppelname, dann ist es eben ein Doppelname.
Interessant wird's erst, wenn die Eltern verschiedene Nachnamen haben.
Sicher bin ich mir, dass das Kind dann entweder den Nachnamen der Mutter oder den Nachnamen des Vaters bekommen kann.
Ob das Kind aus den "Einzel-Nachnamen" der Eltern einen Doppelnamen erhalten kann, und was möglich ist, wenn einer oder beide Eltern ihrerseits Doppelnamen haben, weiß ich nicht genau.
Sicher bin ich mir wiederum, dass dreifach- oder noch-mehrfach-Namen nicht erlaubt sind.
--arilou (Diskussion) 13:55, 15. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Promotion[Quelltext bearbeiten]

Fehlt hier nicht ein Beitrag zum Thema "Dr." als Namenszusatz? (nicht signierter Beitrag von 185.22.142.142 (Diskussion) 17:35, 7. Nov. 2017 (CEST)) Beantworten

Nein, warum? "Dr." ist wie andere akademische Titel kein Namenszusatz und war es meines Wissens auch nie. -- Perrak (Disk) 22:53, 7. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Siehe jedoch Promotion (Doktor)#Deutschland: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Doktorgrad kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens wie etwa ehemalige Adelstitel oder Adelsbezeichnungen, sondern ein Namenszusatz. --Cosal (Diskussion) 23:55, 7. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Ah, da habe ich den Begriff "namenszusatz" missverstanden. Dann nochmal: Akademische Grade sind keine Namensbestandteile, für Namenszusätze gibt es einen eigenen Artikel. -- Perrak (Disk) 09:35, 8. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Soweit, so klar. Dennoch wäre eine klarstellende Ergänzung (ob ausführlicher mit ENs oder knapp mit Wikilinks, etwa [bisher ebenso fehlend:] Namenszusatz) in diesem Sinne sinnvoll. Das hier völlige Fehlen der Stichworte „Doktor“ usw. oder „akademischer Grad“ ist (mir) bei der Suche nach Antwort nicht eben hilfreich. Manchmal muss auch mal explizit erklärt werden, wenn etwas nicht das Gesuchte ist oder dem Gesuchten zuzuordnen ist, zumal wenn es sich um eine FAQ handelt. Gruß, --Wi-luc-ky (Diskussion) 16:44, 1. Jun. 2022 (CEST)Beantworten
Oh, eine Antwort nach viereinhalb Jahren ;-) Gut, dass ich den Artikel noch auf meiner Beobachtungsliste habe.
Ich habe umseitig einen Absatz "Zusätzliche Eintragungen" ergänzt, war das das, was Du meintest? -- Perrak (Disk) 17:47, 1. Jun. 2022 (CEST)Beantworten
Ja, Perrak! Deine Ergänzung übertrifft meine Erwartung. Besser hätte ich es nicht formulieren und schön verlinken können. Vielen Dank, --Wi-luc-ky (Diskussion) 18:30, 1. Jun. 2022 (CEST)Beantworten
Danke für die Blumen ;-) Ich versuche in solchen Fällen immer, alle passenden Artikel zu verlinken, man muss ja nicht alles doppelt schreiben. Und danke für Deinen Hinweis, das hätte ich sonst übersehen. -- Perrak (Disk) 16:33, 2. Jun. 2022 (CEST)Beantworten

Reihenfolge von Vornamen[Quelltext bearbeiten]

Afaik:

Offiziell gibt es für Vornamen in der BRD keine Reihenfolge. Es ist also jedem, der mehr als einen Vornamen hat, erlaubt, diese in beliebiger Reihenfolge zu verwenden; insbesondere darf z.B. im Führerschein eine andere Reihenfolge stehen als im Personalausweis, und noch eine andere im Reisepass.

Früher war vorgeschrieben, dass einer der Vornamen als "Rufname" gekennzeichnet werden musste (z.B. unterstrichen), und dass dieser als "1. Vorname" zu verwenden sei (z.B. in behördlichen Formularen). Diese Kennzeichnungspflicht gibt's nicht mehr, und afaik auch keine Verpflichtung mehr, sich auf einen seiner Vornamen festzulegen - man darf seinen "Rufnamen" jederzeit wechseln, wie's einem beliebt, auch stündlich oder abhängig vom Personenkreis.

Die von Behörden oft geforderte Verwendung des im Personalausweis an erster Stelle genannten Vornamens in Formularen, hat afaik keinen rechtlichen Halt. Weil das aber oft so gehandhabt wird, ist es mittlerweile erlaubt, einen neuen Personalausweis zu verlangen, um darin die Reihenfolge so ändern zu können, dass ein bestimmter Vorname (als "Rufname") an erste Stelle rückt. (Der früher 'markierte' Rufname stand ja oft nicht an erster Stelle; wer also einen neuen Reisepass o.ä. ausgestellt bekommt ohne Markierung, für den wird plötzlich ein "Nicht-Rufname" zum "1. Vornamen" - obwohl es eigentlich gar keine offizielle Reihenfolge gibt!)

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Ich bin kein Jurist, und das alles ist unbelegt und sollte vor dem Eintragen in den Artikel noch geprüft werden; es fehlt dort aber!

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Ein ganz anderes Themenfeld ist die Unterschrift. Egal wie man heißt, man darf ja mit allem unterschreiben (drei Kreuze, "Mickey Mouse", "Darth Vader", "Dein Alptraum"), solange alle Beteiligten die Unterschrift als (z.B.) verbindliches Zustimmen zum Vertrag ansehen (keine Scherz-Aktion). Oder andersherum: Ein Vertrag wird nicht dadurch ungültig, dass ein Beteiligter mit "Dein Alptraum" unterschreibt, wenn er (damals) dem Vertrag verbindlich zustimmen wollte (und z.B. anschließend entsprechend gehandelt hat).

--arilou (Diskussion) 09:53, 9. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Situation in der DDR?[Quelltext bearbeiten]

Habe im Artikel nirgends einen Hinweis zur geschichtlichen Situation in der DDR gefunden. Jemand Fähigkeiten, diesen Beitrag zu verstehen und einzuarbeiten? https://edoc.hu-berlin.de/bitstream/handle/18452/10164/20eFhgZyFh7H2.pdf scheint mir recht umfangreich zu sein. (nicht signierter Beitrag von 2001:a62:19b5:ba01:15aa:522f:a162:bf29 (Diskussion) 19:56, 3. Mär. 2019‎)

Freie Namenswahl geplant[Quelltext bearbeiten]

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat haben 2018 eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Lehre, Justiz und Verwaltung eingerichtet, die Vorschläge für eine Reform des Namensrechts erarbeiten sollte:

Kann vielleicht umseitig eingebaut werden… Gruß --Chiananda (Diskussion) 05:27, 12. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Vorname Sara(h) in der Nazi-Zeit bei Nichtjuden?[Quelltext bearbeiten]

Wie wurde es in der Nazizeit gehandhabt, wenn eine Nichtjüdin den Vornamen Sara(h) hatte? Durfte / musste sie diesen ändern, um nicht für eine Jüdin gehalten zu werden? --RokerHRO (Diskussion) 09:24, 31. Mai 2021 (CEST)Beantworten

Namensrecht /Neuzeit bis Erster Weltkrieg, hier: Juden ab 1813[Quelltext bearbeiten]

Juden hatten in Deutschland unter Napoleon volles Bürgerrecht erhalten. Nach dem Zusammenbuch der imperialen französischen Herrschaft in Europa 1813 und dem Wiener Kongress 1815 hatten es Juden in Deutschland leichter, sich diesen Status voller Bürgerrechte zu erhalten, wenn sie den sichtbaren jüdischen Bezug in ihrem bisherigen Familiennamen unerkennbar machten. Eine Strategie dabei war die Änderung sichtbar jüdischer Familiennamen (etwa: Cohn) in Herkunftsnamen (etwa: Hess, Frankfurter). Gibt es Quellen zur mengenmäßigen Dimension dieser Praxis in Deutschland ab 1813? Ich hatte danach gesucht, aber auch hier nichts gefunden. Falls die Hauptautoren des Artikels dazu auf Quellen stoßen, wäre es schön, sie schrieben dazu etwas in den Artikel. --91.36.254.31 16:43, 9. Mai 2022 (CEST)Beantworten

Nationalsozialismus[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt ist recht verwirrend. Offenbar ist die im ersten Absatz genannte Verordnung mit der im zweiten Absatz identisch, ohne dass sprachlich eine Verbindung hergestellt wird. Unklar ist, ob die Verordnung im Ministerialblatt veröffentlich wurde oder ob das nur für den zugehörigen Runderlass gilt und ob dieser über die Verordnung hinaus gehende materiell-rechtliche Bestimmungen enthielt, die in das NÄG von 1938 Eingang fanden. Und schließlich sind Verordnung und Ministerialblatt zwei dinge, die nicht zusammengeworfen werden dürfen. Das eine ist eine Rechtsvorschrift, das andere ein Schriftstück, in dem Rechtsvorschriften veröffentlicht werden können. --Hajo-Muc (Diskussion) 11:18, 31. Okt. 2023 (CET)Beantworten