Diskussion:Urheberrecht (Deutschland)

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Für Fragen zum Urheberrecht in der Wikipedia siehe Wikipedia:Urheberrechtsfragen.


Sind wirklich alle Links von Nöten?--Cyper 16:09, 16. Jun 2005 (CEST)

Definitiv nicht, hab ein bißchen aussortiert. MfG --Mirko Wieczorek 11:06, 20. Jun 2006 (CEST)

"Die Szene setzt sich zur Wehr." (erledigt)[Quelltext bearbeiten]

etwas salop oder?

"Laut einem Urteil des OLG Hamm sind Quellcode, Websitegrafiken und Stylesheets nicht urheberrechtlich geschützt. D. h., dass das Kopieren von ganzen Webprojekten legal ist, sofern die Inhalte nicht übernommen werden."

Das scheint so gar nicht zu stimmen. Zumindest lese ich das so aus einem Kommentar zu diesem Urteil heraus. Vielleicht überprüft das mal jemand, der in rechtlichen Belangen ein wenig fitter ist als ich? --Atarimaster 17:21, 22. Jul 2005 (CEST)

Es stimmt in der Tat nicht. Kopiert wurden (laut Urteil) ein Farbschema und drei Grafiken, bei denen der Richter die erforderliche Schöpfungshöhe nicht nachvollziehen könnte. Insbesondere wurden keine Texte abgekupfert.

Es handelt sich also einfach um eines dieser Grauzonenurteile, das nicht mal besonderen Bezug zur Webseitengestaltung an sich hat. Das einzige, was mir an dem Urteil seltsam vorkommt, ist die Argumentation, dass die Grafiken "ohne menschliches Zutun von einem Programm erzeugt worden sind" - sie sind per Programm verfremdet worden, also hat da wohl ein Grafiker eigene Eingaben gemacht in das Programm? ... Aber dann ist das lediglich eine Fehlbeurteilung der Tatsachen, die im nächsten Urteil wieder korrigiert wird.

Ich habe den Abschnitt über Websites deshalb entfernt.

Joachim Durchholz 84.175.8.162 17:58, 14. Okt 2005 (CEST)

Hinzu kommt dass, aufgrund der Unabhängikeit der Gerichte, sich Richter um Urteile anderer Gerichte zurecht einen Dreck scheren und auch dürfen. Insofern ist die Rspr. des berüchtigten OLG Hamm irrelevant. Davon abgesehen ist die Rspr. des OLG Hamm generell irrelevant - was aber hier nichts zur Sache tut. MfG (nicht signierter Beitrag von 84.145.121.228 (Diskussion | Beiträge) 19:37, 20. Jul 2009 (CEST))

"in der Regel 70 Jahre..." (erledigt)[Quelltext bearbeiten]

Könnte jemand das mal präzisieren ? Was fällt denn aus dieser Regel "70 Jahre nach Tod des Autors gemeinfrei" ? -- Amtiss, SNAFU ? 11:25, 19. Dez 2005 (CET)

Wäre die Frage, warum man in Deutschland eine so lange Schutzdauer eingebaut hat? Das bringt weder dem Urheber etwas, noch der Allgemeinheit; wenn der Autor / Urheber tot ist, kann er keine Rechte mehr an seinem Werk besitzen. Es kann dann der Fall eintreten, dass er keine Erben hat, oder die Erben auf jegliche Rechte verzichten (nicht durch Verkauf, sondern durch Freigabe). Was dann, oder was passiert, wenn der Rechteinhaber (sofern jemand nach dem Tod die Rechte inne hat) binnen der Frist - 70 Jahre nach Tod des Urhebers die Rechte freigibt? --Holger 10:23, 27. Dez. 2007 (CET)[Beantworten]
@Holger1974: Leitgedanke ist: Ein (finanziell erfolgreicher) Werkschaffender verstirbt → die Angehörigen haben sich zu Lebzeiten in einer gewissen Abhängigkeit begeben → der Gesetzgeber meint, ein bis zwei Generationen sollen von den Verwertungsrechten weiterhin profitieren duerfen. -- Kays (T | C) 17:22, 11. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]
Ich glaube, meine Frage wurde missverstanden: Wenn Erben da sind, sind die 70 Jahre verständlich. Was, wenn aber keine Nachkommen oder erbberechtigten Angehörigen mehr leben (und der Künstler würde deswegen testamentarisch eine Freigabe der Rechte umittelbar nach seinem Tode verfügen) oder die erbberechtigten Angehörigen würden aus irgendwelchen Gründen auch immer - auf die Wahrnehmung der Urheberrechte verzichten? Gibt es da schon einen Präzedenzfall in Deutschland? --H.A. (Diskussion) 16:37, 7. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]
Eine solche Erklärung ist nach der weitaus herrschenden Interpretation des Urheberrechts als höchstpersönliches Recht nicht möglich. Man kann nach dieser Ansicht das Urheberrecht nicht aufgeben. Gar nicht und unter keinen Umständen. Eine winzige Mindermeinung hält diese Ansicht für absurd und sieht im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt dafür, sie will es zulassen, dass der Urheber oder Rechteinhaber ein Werk in die Gemeinfreiheit übergibt. Grüße --h-stt !? 14:36, 8. Jun. 2015 (CEST)[Beantworten]

Für mich nicht verständlich ist der etwas widersprüchliche Absatz "Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt (wie etwa das privatrechtliche Eigentum). Der Schutz des Werkes beginnt, sobald die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 UrhG erfüllt sind. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des alleinigen Urhebers (§ 64 UrhG)." Der Schutz endet, aber der Urheber bleibt doch trotzdem Urheber. Zumindest habe ich noch nie gehört, daß Leonardos "Abendmahl" heute nicht mehr von ihm ist. Oder bezieht sich das "es" auf das Werk (was nun gänzlich unverständlich wäre)? –– Burkhard Ihme (Diskussion) 02:45, 11. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

Die Verwertungsrechte stehen nach 70 jahren nicht mehr den Nachkommen zu. Das UPR zB, meine ich, besteht aber weiterhin, da nirgends limitiert. ZB bei einer Entstellung, vermute ich mal, koennte man darueber hinaus noch auf Unterlassung klagen; natuerlich unter erhoehten Voraussetzungen. -- Kays (T | C) 17:22, 11. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

Titel (erledigt)[Quelltext bearbeiten]

schlage vor, das stichwort einheitlich unter "Urheberrechtsgesetz" zusammenzufassen. die langversion "Gesetz über Urheberrecht und..." verwendet auch wissenschaftlich kaum jemand [ich bin "vom fach"]. mittelfristig wäre es m.e. wünschenswert, das stichwort gründlich zu überarbeiten. --Quartsept 10:07, 20. Jan 2006 (CET)

Trete dem Vorschlag entgegen. In allen Rechtsmaterien gibt es einen Artikel über das Gesetz als solches und einen weiteren über die Rechtsmaterie. Hier besteht nur der Unterschied, dass Deutsches Urheberrecht aus dem Artikel Urheberrecht ausgegliedert worden ist.--Andrsvoss 09:17, 21. Jan 2006 (CET)
Sehe ich auch so. Das ist ein Artikel über das Thema als ganzes und nicht nur über ein bestimnmtes Gesetz. -- H005 13:11, 21. Jan 2006 (CET)

dem argument trete ich nicht entgegen. inhaltlich gibt aber "Deutsches Urheberrecht" keinerlei spezifische informationen zu genau diesem stichwort wieder. es ist im gegenteil so, dass konkurrierende (bezogen auf "Gesetz zur ...") inhalte zu finden sind, die fast ausschließlich zum gesetz gehören. dieser artikel enthält keinerlei zusätzliche info und ist für sich betrachtet nur in ausschnitten korrekt. in dieser form ist der artikel zumindest irreführend. wenn könnte hier etwas bspw. zur geschichte des urheberrechts in deutschland stehen und ggf. zur unterscheidung in anderden rechtsordnungen. bitte weiterhin um feedback. -- Quartsept

Verfremdung urheberrechtlich geschützter Werke - rechtliche Lage?[Quelltext bearbeiten]

Ist es legal, ein Werk (z.B. ein Coverbild oder ein Lied) so zu verfremden, dass die Assoziation zum Original erhalten bleibt. Wo ist die Grenze zwischen Erlaubtem und Verbotenem? Gruß! --213.39.152.191 21:45, 3. Aug 2006 (CEST)

Ist es legal, nicht-GNU-freie Bilder zu verwenden, um ein neues Werk daraus zu schaffen? Gibt es hierbei rechtliche Unterschiede zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung?
Es wäre eine wichtige informelle Bereicherung, wenn sich ein Unterkapitel des Artikels mit dem Thema "Verfremdung urheberrechtlich geschützer Werke" (oder den juristisch korrekten Begriffen hierzu) befassen könnte, da Verfremdungen recht häufig vorkommen (bekannte Beispiele kommerzieller Art: Der Zeichner Walter Moers verfremdete bekannte Gemälde zu Karrikaturen, sogar mithilfe nur weniger Attribute und deutlichem Bezug zum Original - u.a. von Munch († 1944) und Matisse († 1954), viele Printmagazine verfremden bekannte Fotos für ihre Titelblätter zeichnerisch oder durch Montagen).
Ein kurzer Abriss über die rechtliche Lage, ggf. versehen mit weitreichenderen Weblinks, würden dem Informationsbedürfnis des Artikelbesuchers wahrscheinlich genügen. -80.171.126.152 15:51, 22. Nov. 2006 (CET)[Beantworten]

Urheberrecht bei persönlichen Dokumenten (Tagebüchern etc.)[Quelltext bearbeiten]

Hallo, was sieht das deutsche Urheberrecht bei persönlichen Dokumenten wie z.B. Tagebüchern, Briefwechseln vor? Ich weiß, daß man den Tagebuchschreiber/Briefschreiber (soweit er bekannt ist), oder seine Erben, um Erlaubnis fragen muß, wenn diese Schriften veröffentlicht werden sollen. Erlischt diese Frist 70 Jahren nach dem Tod? Ist dieses Urheberrecht an die Verwertungsrechte gekoppelt? Kann man, wenn solche Dokumente anonym geschrieben wurden, diese einfach so veröffentlichen?

Theodor Schmidt aus Berlin.

Handelbarkeit immaterieller Wirtschaftsgüter[Quelltext bearbeiten]

Meiner Meinung nach ist eine Audio- oder Videoaufnahme ein immaterielles Wirtschaftsgut. Wenn beim Kauf dieses Gutes der Weiterverkauf nicht explizit geregelt wird, stehen mir doch für den Weiterverkauf alle Möglichkeiten offen, oder? Wie sieht es im internationalen Privatrecht aus ? (Ankauf einer "gebrauchten" Aufnahme aus dem Ausland) 217.86.30.163 17:41, 27. Okt. 2006 (CEST)[Beantworten]


Architektonische Dienstleistung[Quelltext bearbeiten]

Fällt die Gestaltung eines Architekten auch unter das Urheberrecht? Wenn ja, dann ist es doch nur die Planung und nicht die Ausführung des Bauwerks, oder? 217.86.31.128 18:28, 5. Dez. 2006 (CET)[Beantworten]

Die unten genannten Bilder, die in diesem Artikel verwendet werden, sind auf Commons gelöscht oder zur Löschung vorgeschlagen worden. Bitte entferne die Bilder gegebenenfalls aus dem Artikel oder beteilige dich an der betreffenden Diskussion auf Commons. Diese Nachricht wurde automatisch von CommonsTicker erzeugt.

Nominating image for deletion;

-- DuesenBot 15:23, 28. Feb. 2007 (CET)[Beantworten]

Schranken des Urheberrechts[Quelltext bearbeiten]

Ich finde es unglücklich, dass die Befristung unter Schranken steht. Eine Schranke ist eine finanziell zu kompensierende Ausnahme. Dies ist die Befristung aber gerade nicht. Neon02 19:34, 27. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Vorschlag: Grenzen des Urheberrechts... (nicht signierter Beitrag von 79.202.65.211 (Diskussion | Beiträge) 11:29, 11. Aug. 2009 (CEST)) [Beantworten]


Kennzeichnung[Quelltext bearbeiten]

Die Kennzeichnung © stammt aus Amerika. In Deutschland ist diese Kennzeichnung nicht erforderlich, aber sinnvoll, um das Recht auf die Nutzungsrechte aufmerksam zu machen. Der Urheber entscheidet, ob und wie mit seinem Werk umgegangen wird.

Siehe auch: § 15 UhrG


Zitat: "Dieser Hinweis ist in Deutschland rechtlich fast ohne Bedeutung" ... ist falsch, rechtlich von Bedeutung ist hier falsch angebracht worden!!!

Es ist von Bedeutung, wenn es angebracht wurde!

Es ist rechtlich nicht erforderlich es anzubringen um den gesetzlichen Schutz zu erfahren!

Einfache Knipsbilder von öffentlichen Erscheinungen, wie ein Gebäude (z.B. Rathaus)... finden keinen urheberechtlichen Schutz. Hier kann legendlich posierende Personen ein Persönlichkeitsrecht erwirken!


Besser: 'Ein Bildwerk ohne Copyright-Vermerk schließt es nicht aus, das das Bildwerk urheberechtlich geschützt ist' und 'wenn es nicht geklärt ist, ob ein Bildwerk urheberrechtlich geschützt ist, ist vor der Verwendung um die Erlaubnis zu fragen.' (nicht signierter Beitrag von 79.202.118.118 (Diskussion | Beiträge) 12:11, 11. Aug. 2009 (CEST)) [Beantworten]

Urheber-Kennzeichnung[Quelltext bearbeiten]

Der Urheber kann auch mit Einblendung seiner Web-Adresse sein Bildwerk signieren, es ist keine Werbung. Leider ist dies im allgemeinen Umgang von Bildwerken keinem bewusst, dass Urheber mit der Betitelung: das ist Werbung beleidigt werden, denn der Urheber bringt hiermit auch die Quelle des Bildwerkes ein.

Siehe auch: § 13, § 39, § 62, § 63 UhrG (nicht signierter Beitrag von 79.202.118.118 (Diskussion | Beiträge) 11:52, 11. Aug. 2009 (CEST)) [Beantworten]

Wenn es sich dabei um persönliche Bilder oder Videos handelt und sie einmal veröffentlicht worden sind, kann das nicht mehr verwehrt oder verboten werden.[Quelltext bearbeiten]

Dieser Satz fand sich im Artikel, mit grauenhafter Rechtschreibung. Stimmt das überhaupt? Sieht mir sehr nach Scherzeintrag aus, ich kenne mich aber mit der Materie nicht aus. --Osmium 16:56, 23. Apr. 2008 (CEST)[Beantworten]

Scheint mir Unfug, oder zumindest unverständlich formuliert. "Dabei" und "das" sind völlig unklar. Ich nehm das heruas. --AndreasPraefcke ¿!

Hinweis: Es kann die Vernichtung richterlich angeordnet werden! (nicht signierter Beitrag von 79.202.118.118 (Diskussion | Beiträge) 11:52, 11. Aug. 2009 (CEST)) [Beantworten]

Urheberrechtsreform in Deutschland - der sogenannte „Zweite Korb“[Quelltext bearbeiten]

Seit April 2004 wurde in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform („Zweiter Korb“) geplant, die die Rechte der Nutzer weiter einschränkt und die der Urheber und Rechteinhaber über die verpflichtenden Teile der EU-Urheberrechtsrichtlinie hinaus stärkt.

Am 5. Juli 2007 hat der Bundestag das "Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" verabschiedet. Nach der Zustimmung des Bundesrats trat das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft (BGBl. I 2007, S. 2513 ff.). Eine synoptische Gegenüberstellung der neuen und alten Rechtslage wurde vom DFG-Graduiertenkolleg "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit" an der Universität Bayreuth erstellt.<ref>Graduiertenkolleg "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit"</ref>

Änderungen

  1. Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung
    1. Paragraf 52a erlaubt es, geringe Teile eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenartikel für Unterrichtszwecke und für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, in der Regel die Kursteilnehmer, auch ohne Zustimmung der Inhaber der Verwertungsrechte zugänglich zu machen. Dieser Paragraf war zunächst bis Ende 2006 befristet. Durch Art. 1 Nr. 2 des „Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts“ vom 10. November 2006 wurde diese Regelung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
    2. Der neue Paragraf 52b regelt den Umgang von öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken mit elektronisch verfügbaren Werken. Digitale Werke dürfen ausschließlich an elektronischen Leseplätzen innerhalb der jeweiligen Bibliotheken wiedergegeben werden. Eine Nutzung dieser Inhalte von außerhalb, selbst von anderen Gebäuden der gleichen Universität, ist verboten.
    3. Der neu eingefügte Paragraf 53a regelt den Fernversand von Artikeln durch Dienste wie Subito. Im Unterschied zu den Forderungen der Verlage hat der Gesetzgeber den Fernversand von Artikeln nicht grundsätzlich verboten, aber erheblich eingeschränkt. So dürfen Bibliotheken nur noch dann Zeitschriftenartikel verschicken, wenn die Verlage kein entsprechendes Online-Angebot vorhalten und das auch nur als grafische Datei, also ohne die Möglichkeit, die Texte zu durchsuchen.
  2. Privatkopie: Im neuen Paragrafen 53 wurde der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über P2P-Netzwerke verboten, ausgenommen der Urheber stellt sie der Allgemeinheit zur Verfügung (z.B. Public Domain, LFFI, GPL-SFA, GPL). Die Bundesregierung verzichtet zudem darauf, die Privatkopie auch gegen technische Schutzmaßnahmen (DRM) durchzusetzen, obwohl dies gemäß Artikel 6, Abschnitt 4 der EU-Urheberrechtsrichtlinie <ref>http://www.ifross.de/ifross_html/art14.pdf</ref> in gewissem Umfang möglich wäre. Allerdings folgt die Bundesregierung nicht den Positionen der Musik- und der Filmindustrie, das Recht auf Privatkopie auf analoge Kopien zu beschränken (IFPI) oder sie für Filme ein Jahr nach Kinostart, wie von der Filmindustrie gefordert, ganz zu verbieten. Das heißt, die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das Verbot eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage zu kopieren wurde am 1. Januar 2008 auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Es bleibt bei dem durch EU-Recht vorgegeben Verbot, einen Kopierschutz zu knacken. <ref>Pressemitteilung BJM</ref>
  3. Pauschalvergütung: Die Höhe der an die Urheber zu zahlenden Pauschalvergütung wegen Nutzung der Privatkopie-Schranke und anderer erlaubter Nutzungen wird in Paragraf 54a geregelt. Im Abschnitt 1 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütungshöhe auch danach richtet, wie häufig DRM-Mechanismen eingesetzt werden. Sollte DRM flächendeckend zum Einsatz kommen, sind Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien nicht mehr zu rechtfertigen und würden in diesem Fall entfallen. Justizministerin Zypries spricht von einem System der kommunizierenden Röhren: Wenn weniger Werke mit DRM veröffentlicht werden, sind die Abgaben höher, bei viele Werken mit DRM sind sie geringer und könnten schließlich ganz wegfallen.
  4. Strafen: Es war ursprünglich geplant, in Paragraf 106 eine sog. Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird, wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch vervielfältigt. Damit sollte eine „Kriminalisierung der Schulhöfe“ verhindert werden. Es sei nicht opportun, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen. Dies könne der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt abträglich sein. In ihrem Kabinettsbeschluss vom 22. März 2006 strich allerdings die Bundesregierung diese Bagatellklausel (vermutlich auch aufgrund des massiven Drucks der Lobbyisten der Unterhaltungsindustrie). Demnach müssen jetzt theoretisch auch alle Privatpersonen, die P2P-Netzwerke (Tauschbörsen) nutzen, mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. In der Praxis ist mit solch hohen Strafen jedoch nicht unbedingt zu rechnen, zumal die Musikbranche aufgrund der Übertragungtechnik in P2P-Netzwerken Schwierigkeiten hat, einen Urheberrechtsverstoß zu beweisen. Den Betroffenen wird somit meist ein Vergleich angeboten.<ref>eDonkey-Razzia: Musikindustrie ist in der Beweispflicht - Golem.de</ref>

Kritik am neuen deutschen Urheberrecht[Quelltext bearbeiten]

Die geplanten Regelungen wurden von den unterschiedlichen Interessengruppen kontrovers beurteilt:

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels kritisiert die rechtliche Möglichkeit, an elektronischen Leseplätzen mehr digitale Kopien eines Werkes gleichzeitig zugänglich zu machen, als die entsprechende Bibliothek in ihrem Bestand hat, als Belastung für Wissenschaftsverlage (Börsenblatt-Newsletter 26. Januar 2006).

Das Aktionsbündnis 'Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft' hält dem entgegen, dass der Entwurf die Urheber und Verwerter begünstige und die Möglichkeit der Menschen, Wissen nutzen zu können, zu stark einschränke. Es vertritt die Position, dass für Bildung und Wissenschaft der freie Umgang mit Wissen und Information unbedingt erforderlich ist und gegenüber wirtschaftlichen Interessen Vorrang haben sollte. Dürften nur die Verlage selbst, nicht aber andere Akteure ihre Dokumente online vertreiben, würde dies den Aufbau moderner Onlinebibliotheken verhindern.<ref>vgl. Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“: Pressemitteilung 1/06, 24. Januar 2006, [1] und Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“: Pressemitteilung 3/06, 1. Februar 2006, [2]</ref>

Der Interessenverband der Phonographischen Industrie IFPI fordert die generelle Abschaffung eines Rechts auf die Privatkopie <ref>Musikindustrie fordert Abschaffung der Privatkopie - Golem.de</ref> und eine Verschärfung des Strafmaßes bei Urheberrechtsverstößen.

Insbesondere die Einschränkungen bezüglich der Privatkopie, aber auch die Kriminalisierung des Bürgers werden von der verbrauchernahen Presse wie z.B. dem Heise-Verlag kritisiert. Der Bundesregierung wird vorgeworfen, dem Lobbydruck der Medienbranche auf Kosten der Bürger nachgegeben zu haben. Kritiker werfen dem Entwurf vor, vorrangig die Vermarktungsinteressen der Verwertungs- und Geräte-Industrie zu vertreten, nicht aber die der Urheber.<ref>Urheberrecht Mit dem Ofenrohr ins Gebirge schauen - Deutschland - sueddeutsche.de</ref>

Begründung der obigen Einfügung[Quelltext bearbeiten]

Seit geraumer Zeit wurden Änderungen am Deutschen Urheberrecht irreführend im global angelegten Artikel Urhebeerecht eingefügt. Dies wurde schon vor langer Zeit im Portal Recht kritisiert und diskutiert. Die Löschung dort hatte ich dort angekündigt. Wer Zeit und Lust hat, kann den Text hier einarbeiten, in Urheberecht war er falsch. --h-stt !? 13:47, 22. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Im globalen Artikel war es sicher falsch, aber nun war seit Mai gar keine Information mehr dazu auffindbar (ich musste erst ne Weile suchen). Daher habe ich den Abschnitt jetzt einfach mal unten angehängt, damit der Inhalt wenigstens auffindbar bleibt. -- Nina 11:41, 8. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums[Quelltext bearbeiten]

Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums wurde am 23. Mai 2008 vom Bundesrat verabschiedet. Mit der Verabschiedung wurden das Urheberrechtsgesetz, das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz geändert. Durch die Verbesserung soll zukünftig die Stellung der Rechtsinhaber beim Kampf gegen Produktpiraterie verbessert werden. Um Verbraucher vor überzogenen Gebührenforderungen zu bewahren, hat der Gesetzgeber, durch den neuen § 97a UhrG/Abmahnung, die Anwaltskosten bei urheberrechtlichen Abmahnungen beschränkt. Die aktuellen Änderungen müßten noch eingearbeitet werden. --S.Didam 15:14, 25. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Umbenennung des Lemmas[Quelltext bearbeiten]

Das neue Lemma Urheberrecht (Deutschland) ist doch sehr viel unschöner als Deutsches Urheberrecht. Klammerzusätze sollen wenn möglich vermieden werden, das geht auf jeden Fall vor Vereinheitlichung. Dann lieber auf die Lemmata ohne Klammerzusatz vereinheitlichen. -- Nina 18:12, 2. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Bevor die sinnlose Diskussion wieder aufflammt: Der zumindest hier entscheidende Punkt ist, dass Urheberrecht auch ein subjektives Recht bezeichnen kann. Ein subjektives Recht kann nicht deutsch sein, ebensowenig wie es eine Deutsche Urheberrechtsverletzung oder eine Urheberrechtsverletzung Deutschlands gibt. --UHT 10:38, 10. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]
Lieber Benutzer:Nina, ich erkläre gerne noch mal, dass es keinen Weltsouverän gibt, deshalb kein Weltrecht gibt, deshalb kein Welturheberrecht sondern nur Urheberrecht einzelner Staaten gibt, deshalb subjektive Rechte nicht in einem BKL-Artikel erklärt werden, deshalb die Lemma-Verschiebung und Dein Beitrag Quak² ist. Den nächsten Revert werde ich als Vandalismus melden. Bitte konzertriere auf die Bereich, in denen Du die fachlich auskennst. Beste Grüße --UHT 15:21, 26. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]

Ich hätte gerne gewußt wie in einem Text über das subjektive Urheberrecht in verschiedenen Ländern dieses sprachlich unterschieden wird. -- cwbm 21:59, 11. Aug. 2009 (CEST)

Warum änderst Du Artikel und informierst fachlich Dich erst hinterher? Im Übrigen finde ich Deinen Stil (tagelang kein Reaktion auf Disk-Ansprachen etc.) ziemlich unmgölich! --UHT 22:38, 11. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel gehört natürlich nach Deutsches Urheberrecht, Klammerzusätze sollten vermieden werden. --Marcela 23:05, 11. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Urheberrecht kann aber nicht deutsch, italienisch oder spanisch sein, es hat keine Staatsangehörigkeit. --Textkorrektur 23:07, 11. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]
Doch - es ist national und verschieden. --Marcela 23:11, 11. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]
Abgesehen davon, dass Klammerzusätze nur für Teilgebiete vermieden werden sollten (wir haben Tausende Lemmata, die Klammern bei Gleichnamigkeit zur geographischen Unterscheidung verwenden etwa Thomaskirche (Leipzig), Kassationshof (Frankreich) etc.etc.), ist das Klammerlemma, das einzig systematisch sinnvolle (siehe meine Argumentation hier) und das einzige, das sich auf für fremdsprachige Lemma benutzen lässt. Daneben haben gilt juristisch, das zu subjektiven Rechten Gesagte. --UHT 23:13, 11. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]
@Marcela: Du meinst also, dass ein Anspruch nach deutschem Recht in Frankreich nicht fortbesteht? oder dass es eine "deutsche Urheberrechtsverletzung" gibt? --UHT 23:14, 11. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]
Eine "deutsche Urheberrechtsverletzung" wäre es, wenn Deutschland diese behen würde. Was du meinst wäre eine Verletzung des Deutschen Urheberrechts. Ja, sprachliche Feinheiten sind nicht immer leicht zu unterscheiden...
Bitte wieder zurück auf Deutsches Urheberrecht verschieben. -- Chaddy · D·B - DÜP 23:38, 11. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]
Ein weiteres Mal mein kleiner Grundkurs Zivilrecht: Urheberrecht kann einerseits die objektive Rechtsordnung bezeichnen. Ja, diese kann verletzt werden, ist dann aber nicht zwingend eine Verletzung eines subjektiven Rechts. Hier wäre – wenn schon – Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland (im Unterschied etwa zum Urheberrecht anderer deutscher Staaten, vgl auch mal Deutsches Recht) die richtige Bezeichnung. Urheberrecht kann aber auch ein subjektives Recht bezeichnen. Ein subjektives Recht entsteht aus einer objektiven Rechtsordnung, es kann aber im Gegensatz zum objektiven Urheberrecht auch Wirkung außerhalb der jeweiligen Staatsgrenzen entfalten (vgl Internationales Privatrecht (Deutschland), Internationales Zivilverfahrensrecht (Deutschland)) und hat deshalb keine Nationalität. Die Bezeichnung subjektiver Rechte mit Adjektiv (X ist Inhaber eines deutschen subjektiven Rechts) ist sachlich falsch und findet sich deshalb auch praktisch nicht in der Sekundärliteratur. Richtigerweise stattdessen: Inhaber eines subjektiven Rechts nach dem Recht von Staat XY. Weiter: Für Rechtsquellen gilt laut Namenskonvention der Klammerzusatz. Da, wie man am Beispiel Urheberrechtsgesetz_(Österreich) sehen kann, das Lemma als Rechtsquelle oder als Rechtsgebiet zum Teil recht zufällig ist, wäre ein Lemma einmal mit Adjektiv/Genitiv und einmal mit Klammer hochgradig benutzerunfreundlich. Beste Grüße --UHT 00:28, 12. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]
  1. Wenn "deutsches Urheberrecht" zu uneindeutig wäre, dann müßte es aber auch "Urheberrecht (Bundesrepublik Deutschland)" heißen.
  2. Wieviel Prozent des Artikels beschäftigen sich den mit dem subjektiven Recht? Imho weniger als 10 %. Dieser geringe Anteil kann doch wohl kaum über das Lemma entscheiden.
  3. Die Schreibweise "Urheberrecht (Deutschland)" findet sich nur in geringen Zahl von Ausnahmefällen (ich habe bei der Suche nach "Urheberrecht Deutschland, die 3600 Treffer ergab unter den ersten hundert nur drei gefunden) und wenn nur als Überschrift, verstößt damit gegen WP:KTF.
  4. Die Bezeichung "deutsches Urheberrecht" wird hunderttausendfach verwendet. Damit ist sie erstens als die bei weitem "geläufigste Bezeichung" per WP:NK priorisiert. Und zweitens ist die Behauptung dies sei nutzerunfreundlich völlig abwegig.
  5. Eine Antwort auf meine oben gestellte Frage steht noch aus.
  6. In den Links auf diesen Artikel ist außschließlich das nicht-subjektive Recht gemeint. Es ist mithin unstatthaft diese Links zu ändern.

-- cwbm 16:10, 12. Aug. 2009 (CEST)

Ich gehe davon aus, dass Du intelligent genug bist den Unterschied zwischen dem Thema eines Artikels und einem formalen Unterscheidungsmerkmal bei Namensgleichheit zweier Themen zu begreifen. "Urheberrecht" ist das Thema des Artikels. Wir stellen fest, dass es davon mehrere gibt, die alle nur "Urheberrecht" heißen. Also brauchen wir ein Unterscheidungsmerkmal. Das gibt es tausendfach in Wikipedia. Niemand ist bisher auf die abstruse Idee gekommen
sei Theoriefindung. Das Thema des Artikels ist z.B. "Thomaskirche". Davon gibt es mehrere: Also wird durch Klammerzusatz unterschieden. Das ist keine Theoriefindung, sondern ein formale Regel innerhalb einer Enzyklopädie. Wenn Du Klammerlemmata generell verbieten willst, musst Du das bei den Namenskonventionen vortragen (man könnte z.B. tatsächlich ohne systematischen Bruch Thomaskirche in Leipzig oder Gothaer Versicherung sagen). Die Regel, dass Klammerlemmata verboten sind, ist eine reine Erfindung: Andernfalls bitte ich um den Link. Sie sind zu vermeiden bei Teilgebieten: Dann hieße das Lemma aber Deutschland (Urheberrecht). Das ist zu vermeiden, richtig. Das Lemma heißt aber Urheberrecht (Deutschland). Als Unterscheidungsmerkmal bei Gleichnamigkeit wird das Klammerlemma sage und schreibe zehn Mal ausdrücklich vorgeschrieben in den Namenskonventionen. Die Antwort auf Deine obige Frage wurde gegeben (<Anspruch/subjektives Recht> nach dem Recht von <Staat XY>). Warum Du bearbeitest ohne das zu wissen fände ich mal eine interessante Frage (ich bitte um Antwort). "Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland" wäre auch in der Tat immer tausendmal besser als "Deutsches Urheberrecht". Ein Unterscheidungsmerkmal mit Genitiv scheitert aber spätestens bei Copyright Law der Vereinigten Staaten. Warum "Urheberrecht" und "Copyright Law" unterschiedliche Unterscheidungsmerkmale bekommen sollten ist überhaupt nicht einsichtig. Es ist noch weniger einsichtig warum bei Rechtsquellen und Gerichten Klammerlemmata, bei Rechtsgebieten fünf andere Unterscheidungsmerkmale Verwendung finden sollen. Da sollte schon mehr als Begründung kommen als "ich find Klammerlemmata blöd". Es ist nicht Aufgabe des Lesers unsere Namenskonventionen herauszufinden. Der Leser, der einmal das Klammerlemma sieht, wird davon ausgehen, dass das immer benutzt wird. Du kennst die Argumenet gut, da ich sie mittlerweile mehrfach geschrieben habe. Allmählich demotiviert und deprimiert es, wenn jeglicher Systematisieriungsversuch durch Leute verhindert wird, denen man den Unterschied zwischen subjektivem und objektivem Recht erklären muss. --UHT 17:41, 12. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Wie zu erwarten war, bist du auf keinen meiner Punkte eingegangen. Der Klammerzusatz ist ein ausschließlich interner Zusatz. Der Leser sieht diesen ausschließlich in einer BKL und im Kopf der Seite, ansonsten wird dieser immer versteckt. -- Das was du hier machst ist der Versuch der deutschen Sprache eine neue Syntax zu verleihen. Es heißt dann nicht mehr "Speyerer Dom" sondern "Dom (Speyer)". Und diese unnatürliche Syntax soll es dem Leser erleichtern, den gewünschten Artikel zu finden. -- cwbm 18:16, 12. Aug. 2009 (CEST)

Es steht Dir frei einen Antrag bei den Namenskonventionen zu stellen, dass Klammerlemmata generell verboten werden und es zukünftig heißt Thomaskirche in Leipzig, Gegenpapst Alexander V., Karl Joseph von Österreich 1745–1761, Äbtissin Sophia von Gandersheim, Fluss Apfelstädt, 7. Sinfonie von Beethoven, Gothaer Versicherung, Urheberrechtsgesetz der Republik Österreich, Politikerin Maria Schmitz, Bremen von 1858. Bis dahin bleiben Klammerlemmata erlaubt und finden Verwendung, wenn gleichnamige Dinge unterschieden werden müssen und dies systematisch sinnvoll ist. Es geht nicht um eine neue Syntax (die nicht von mir stammt wie die obigen Beispiele belegen), sondern um die systematische Benennung durch (wie du richtig schreibst) interne Zusätze innerhalb einer Enzyklopädie. --UHT 18:26, 12. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Es geht hier nicht um Päpste, Kirchen oder Beethovens Sinfonien, sondern um das deutsche Urheberrecht. Du hast immer noch kein plausibles Argument gebracht, warum ein Artikel der zu 95 % das deutsche Urheberrecht behandelt nicht unter eben diesem Begriff lemmatisiert werden sollte. Das es für die Leser nützlicher sein soll erst eine wiki-interne Plansprache lernen zu müssen, ist absurd. -- cwbm 21:13, 16. Aug. 2009 (CEST)

  • Wenn zwei Leipziger sich treffen und über die Thomaskirche reden, ist für beide klar, was gemeint ist. Keiner würde von Leipziger Thomaskirche sprechen. Deshalb ist das Lemma "Thomaskirche". Wenn ein Wuppertaler dazu kommt, muss man unterscheiden, welche gemeint ist. In Wikipedia machen wir das durch eine Klammer: → Thomaskirche (Leipzig)
  • Wenn zwei Beethovenforscher von der 7. Symphonie sprechen, ist für beide klar, was gemeint ist. Keiner würde permanent betonen, dass es sich um Beethovens 7. Symphonie handelt. Wenn ein Brucknerforscher dazu kommt, muss man unterscheiden, wessen 7. Symphonie gemeint ist. In Wikipedia machen wir das durch eine Klammer: → 7. Sinfonie (Beethoven)
  • Wenn zwei deutsche Juristen sich treffen und von Urheberrecht sprechen, weiß jeder von beiden was gemeint ist. Niemand käme auf die Idee, permanent umständlich vom Urheberrecht Deutschlands zu sprechen. Die Unterscheidung ist erst notwendig, wenn es um einen international-privatrechtlichen Zusammenhang geht. In Wikipedia drücken wir diese Unterscheidung durch einen internen Zusatz mit Klammer aus. Mein Argument ist, dass "Urheberrecht" die bei weitem gebräuchlichere Variante im Vergleich zu "deutsches Urheberrecht" ist. Lässt sich auch hier zeigen: "Deutsches Urheberrecht" nicht gefunden. Deshalb heißt das Lemma Urheberrecht, da wir die gebräuchliste Form benutzen sollen. Um Lemmata zu unterscheiden benutzen wir Klammern. Wenn Dir das nicht passt, kannst Du einen Antrag bei den Namenskonventionen stellen. Bis dahin ist die Sache eindeutig. Nebenbei macht deutsches Urheberrecht, wenig Sinn, wenn es sich um subjektives Urheberrecht handelt. Wenn Du das am Prozentsatz im aktuellen Artikel festmachen willst: Sag mir wieviel Prozent Du brauchst, damit das subjektive Recht relevant wird, dann schreib ich noch was dazu. Beste Grüße --UHT 10:27, 18. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Deutsches Urheberrecht ist ein geeigneter Name. Das deutsche Urheberrecht gilt teilweise auch bei Verletzungshandlungen die im Ausland begangen werden. Einklagbar sind die Rechte aus der Urheberrechtsverletzung aber nur in Deutschland. Deshalb deutsches Urheberrecht. Urheberrecht (Deutschland) ist (ausweislich einer Amazon / Google - suche) ungefähr so gebräuchlich wie Jahresendfeier statt Weihnachten.

  • "Anwendbares Urheberrecht im Internet: Deutsches internationales Urheberrecht und Leistungsschutzrecht unter Bezug auf die Musikwirtschaft von Till Evert, 1., Aufl. (1. Februar 2005)"
  • "Urheberrecht, Deutsches Recht, von Karl Benz von Wilhelm Goldmann Verlag München, (Broschiert - 1. Januar 1966)"
  • "Urheberrecht für Medienschaffende in Deutschland, Österreich und der Schweiz von Stefan Haupt, Meinhard Ciresa, und Peter Studer von Orell Fuessli (Gebundene Ausgabe - Oktober 2007)"

Vielleicht könntest Du auch aufhören anderen mit VA zu drohen [3] immerhin scheint deine Meinung hier nicht mehrheitsfähig zu sein. Wegen deiner umbenenneritis im Bereich Kirchen hast Du ja bereits einen Vermittlungsausschuss am Hals. --Pass3456 16:18, 23. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Da hat jemand nicht verstanden, was der Unterschied zwischen Lemma und Unterscheidungsmerkmal ist und, wann ein Konsens vorliegt. Wenn Du Dir die Versionsgeschichte von Internationales Privatrecht (Deutschland) anschaust, merkst Du vielleicht, dass Du mir nicht erklären musst, wann welches Urheberrecht gilt. Beste Grüße --UHT 16:17, 29. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]
PS: Zu den klaren Mehrheitsverhältnissen könnte man auch mal hier und hier vorbeischaunen. Da zeigt sich ein gegenteiliges Bild. Aktuell sind gegen Klammerlemmata ein Chemiker, eine Biologin und ein Maschinenbauingenieur, die bisher im juristischen Bereich nicht durch besondere Aktivität auffällig geworden sind. Ich warte auf den Beweis, dass "Deutsches Urheberrecht" gegenüber "Urheberrecht" weitaus verbreiter ist. Mir ist an deutschen Universitäten keine Vorlesung und auf dem deutschen Büchermarkt kein Buch mit dem Titel "Deutsches Urheberrecht" bekannt: "Urheberrecht" ist mit Abstand verbreitetste Bezeichnung, darüber hinaus auch im Hinblick auf die automatische Ergänzung im Suchfeld sinnvoll. Hier wird nicht abgestimmt, sonder argumentiert. Bisher ist außer "Klammerlemmata sind verboten", "Deutsches Urheberrecht ist schon richti so" keinerlei Argumenete vorgebracht, oder meine Argumente widerlegt worden. --UHT 17:51, 29. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]
Ad1: Urheberrecht ist ungeeignet weil schon vergeben, deshalb Deutsches Urheberrecht.
Ad2: Klare Mehrheitsverhältnisse bestehen allen Ortens. Die Diskussion zu "Namenskonventionen für (ausländische) Rechtsgebiete/-institute" ist hier ein bischen Off Topic, aber da hast Du ja auch keine Mehrheit. Im relevanteren Wikipedia Diskussion:Namenskonventionen#Namenskonventionen Rechtswissenschaft hast Du auch keine Mehrheit und ein Teil der Beiträge zu der Diskussion ist bereits im Archiv verschwunden. --Pass3456 18:21, 29. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Es sind Argumente genannt worden, du hast diese nur ignoriert. -- Das was du hier im wesentlichem machst, ist die Diskreditierung anderer Benutzer in Verbindung mit dem Abfassen von hochgradig abschweifenden Ausführungen und dem Aufstellen nicht beweisbarer Behauptungen. Auch wenn es irrelevant ist, kannst du gerne versuchen nachzuweisen, dass der Begriff "Urheberrecht" weitaus verbreiteter ist, als der Begriff "Deutsches Urheberrecht". Dazu mußt du allerdings in jedem Einzellfall nachweisen, dass mit Urheberrecht ausschließlich das deutsche gemeint ist. Das Buch "Urheberrecht in Theorie und Praxis: Beiträge zum Urheberrecht 1975-1998" befasst sich ja nach deiner Diktion ausschließlich mit dem deutschen Urheberrecht. Komisch nur, dass sich dort Kapitel wie "Collective spending of royalties in the light of national treatment and other international copyright aspekts" befinden. Komisch auch, dass es books.google über 180 Bücher gibt, die deutsches Urheberrecht im Titel tragen. 44 Treffer mit Urheberrecht und Deutschland gleichzeitig. Es gibt Bücher über das europäische [4] und das österreichische Urheberrecht [5]. Da aber nicht sein kann was nicht sein darf ... der Rest ist bekannt. -- cwbm 18:20, 29. Aug. 2009 (CEST)

Niemand bestreitet, dass man "deutsches Urheberrecht" sagen kann. In Wikipedia gelten aber folgende Regeln:
  1. Lemmata tragen die im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchlichste Bezeichnung. Das ist hier "Urheberrecht". In 99% aller juristischen Artikel wird niemand auf die Idee kommen im Artikel selbst von "Deutschem Urheberrecht" zu sprechen.
  2. Existieren mehrere Lemmata mit gleichem Namen, erfolgt die Unterscheidung durch Klammer. Das gleiche Wort ("Urheberrecht" kann nämlich mehrere Begriffe bezeichnen. Klar könnte ein Lexikon auch durch Adjektiv unterscheiden, ist aber systematisch ungünstig. Deshalb heißen andere Artikel auch nicht "Leipziger Thomaskirche" sondern "Thomaskirche (Leipzig), weitere Beispiele habe ich en masse oben aufgeführt; deshalb gilt die Klammerregelung auch laut Namenskonvention für Rechtsquellen. Was ihr machen wollt, ist ein neues internes Unterscheidungssystem einzuführen: Es gibt bereits eines, und das ist nicht das Adjektiv! --UHT 18:33, 29. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Dein Versuch einer Konvention hat keine Mehrheit gefunden [6]. Also geht es weiter wie bisher, nach dem üblichen Sprachgebrauch. Deutsches Urheberrecht entspricht dem Sprachgebrauch und da muss auch nichts unterschieden werden weil es nur ein deutsches Urheberrecht gibt. Und wenn Du schon das Portal:Recht erwähnst, da heisst es auch:

   * Deutsches Recht
   * Österreichisches Recht
   * Schweizer Recht
   * Türkisches Recht
   * Römisches Recht
   * Kanonisches Recht
   * Recht der USA

und nicht

   * Recht (Deutschland)
   * Recht (Österreich)
   * Recht (Schweiz)

--Pass3456 20:53, 29. Aug. 2009 (CEST)[Beantworten]

Verfassungsrecht[Quelltext bearbeiten]

"Verfassungsrechtlich: Art. 14 des Grundgesetzes gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch die Eigentumsgarantie den vermögensrechtlichen Schutz des Urhebers. Art. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) und Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) den Schutz seiner ideellen Interessen." - Da fehlen mir Nachweise, in welchen Urteilen ... --85.180.74.174 23:18, 13. Sep. 2009 (CEST)[Beantworten]

Deutsches Urheberrecht, Übertragung[Quelltext bearbeiten]

Auf eine Anfrage zu einer hochauflösenden Datei zu diesem Plakat http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:EnthanasiePropaganda.jpg&filetimestamp=20090408092415 beim Deutsches Historisches Museum in Berlin erhalte ich die Antwort:

"vielen Dank für Ihre Bildanfrage. Gern stellen wir Ihnen einen hochaufgelösten Datensatz des Plakates zu den üblichen Bedingungen zur Verfügung.

Das Plakat ist, entgegen der landläufigen Meinung, nicht gemeinfrei. Die Rechte liegen beim Deutschen Historischen Museum."

und:

"Wikipedia, sprich die User dieser Plattform irren da. Leider. Hier geht es auch nicht um Urhebergebühren sondern um Nutzungsgebühren. Diese sind abhängig von der Art und Weise der Nutzung."

und:

"Das Urheberrecht ist sehr umfangreich. Die Zahl 70 stimmt, aber mit diversen Zusätzen. Das Urheberrecht gilt 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers. Es kann (und wird fast immer) in der Erbfolge weitergegeben. Dies können eben auch Institutionen wie das DHM sein. Dort heisst es dann allerdings nicht mehr Urheberrecht sondern Nutzungsrecht. Dies nur mal in aller Kürze."

Da es von meiner Anfrage abgesehen auch um die Löschung im Lemma "Aktion T4" geht, bitte ich zur Stellungsnahme einiger Experten hier, ob das Historische Museum überhaupt Nutzungsrechte erben kann und mit welchem Recht.-- 92.105.132.210 11:54, 23. Okt. 2009 (CEST)[Beantworten]

Deutsches Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 64: Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. In den diese Bestimmung unmittelbar ergänzenden Paragraphen des UrhG, §§ 65–69, ist nichts zur Verlängerung der Schutzdauer über diese Frist hinaus formuliert. Zur Gültiggkeitsdauer von Nutzungsrechten in Verbindung mit dem Ablauf der Schutzfrist steht ebenfalls nichts in den angegebenen Paragraphen des UrhG in der mir vorliegenden Version des Gesetzestextes.1) Der Beck-Rechtsberater Meine Rechte als Urheber ergänzt jedoch, die siebzigjährige Schutzfrist könne um zehn Jahre verlängert werden, wenn ein nachgelassenes Werk während der letzten zehn Jahre der Schutzfrist – also zwischen 60. und 70. Jahr nach dem Tode des Urhebers – erstmals veröffentlicht wird.2)
Es könnte aber davon abweichend geprüft werden, ob das „Euthanasie“-Plakat als ein amtliches Werk des nationalsozialistischen Regimes zu gelten hat und als solches per se gemeinfrei ist. Einen Hinweis darauf gibt die Fußzeile des Plakates, die für amtliche Veröffentlichungen wirbt. In diesem Fall dürfte die in § 64 UrhG festgelegte Schutzdauer ohnehin nicht anwendbar sein.
Gruß, — frank 13:15, 23. Okt. 2009 (CEST)[Beantworten]
(Quellen: 1) Urheber und Verlagsrecht – Beck-Texte im dtv. 7., neubearbeitete Auflage, Stand 1. Juli 1998, S. 23 f.: Siebenter Abschnitt. Dauer des Urheberrechts. Deutscher Taschenbuch Verlag, ISBN 3-423-05538-3. 2) Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber – Urheber- und Verlagsrecht. Beck-Rechtsberater im dtv, S. 105: X. Urheberrechtsschutz – zeitliche Schranken, 2.: Verlängerung der Schutzdauer bei nachgelassenen Werken. Deutscher Taschenbuch Verlag, 1991. ISBN 3-423-05291-0)
Interessant, dann behauptet die was, das gar keine Anwendung finden kann (oder darf)? Das Urheberrecht wäre dann ja schon seit 11 Jahren erloschen. Dass das Historische Museum das alleinige Nutzungsrecht von einem nazionalsozialistischen Plakat haben soll, ist für mich als Laie auch sehr bizarr. Falls nein, sollte das Plakat vielleicht über andere Kanäle aufzutreiben sein. Das Plakat ist auf jeden Fall vor Beginn der Aktion T4 veröffentlicht worden, also vor 1940.-- 92.105.132.210 13:56, 23. Okt. 2009 (CEST)[Beantworten]
Das Erlöschen des Urheberrechts richtet sich nach dem Todesjahr des Urhebers, bei mehreren Urhebern nach dem Todesjahr des längstlebenden Miturhebers (§ 65, Abs. 1 UrhG). Nur wenn das Werk anonym ist und keine Urheber zu ermitteln sind, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach Erstveröffentlichung des Werkes oder, bei unveröffentlichten Werken, nach seiner Schaffung (§ 66, Abs. 1 UrhG, Quelle wie oben). Es ist also nicht gesichert, daß – soweit ein urheberrechtlicher Schutz besteht oder bestand – das Urheberrecht an dem betreffenden Plakat bereits erloschen ist. Das Museum könnte, als juristische Person und/oder als staatliche Einrichtung, durchaus alleiniger Erbe des Urheberrechts und der daran gekoppelten Verwertungsrechte sein.
Möglicherweise – das ist jedoch nur meine Vermutung als juristischer Laie – existieren darüberhinaus für Werke des nationalsozialistischen Regimes eingeschränkte oder besondere Verwertungsrechte? Vielleicht kann dazu ja noch jemand mit detaillierteren Kenntnissen Stellung nehmen. — frank 15:41, 23. Okt. 2009 (CEST)[Beantworten]

Sachrecht?? Nein![Quelltext bearbeiten]

Das ist doch Unsinn. Ideen/Informationen sind keine physikalischen Objekte, und daher auch keine Sachen. Sie befinden sich in der Welt der Informationen, in der andere Gesetze gelten als in der Welt der materiellen Dinge. (Niemand kann einem eine Information wegnehmen. Information kann nicht besessen werden. Kopien verursachen keine Kosten/Arbeit.) Daher ist das Urheberrecht per Definition kein materielles Recht.
Ja, auch, und gerade, wenn die wahnhafte Disinformationswelt der Künstlererpressungs- und Medienreproduktionsmafia etwas anderes behauptet.

Ist das so im Gesetz festgeschrieben oder hat das hier nur jemand so geordnet? Denn in letzterem Fall, muss das hier geändert werden.
88.77.184.75 16:42, 2. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Das ist ein Fachbegriff. Wenn dir Latein lieber ist, kannst du es auch Materielles Recht nennen. --h-stt !? 16:37, 3. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Meiner Meinung nach ist die Bezeichnung Sachrecht mindestens irreführend, in jedem Fall aber wenig gebräuchlich; ich würde es daher als materielles Recht bezeichnen, und zwar nicht, weil mir latein lieber wäre.--S-poc.xy 17:09, 12. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Juristische Person als Urheber?[Quelltext bearbeiten]

Hallo zusammen,

im Artikel steht: "Rechtsinhaber ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableiten lässt, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person, also einen Menschen, handeln kann."

In §134 Satz 2 UrhG steht hingegen:"Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden."

Seh ich das richtig, das dann doch eine juristische Person Urheber sein kann?-- kallewirsch 07:32, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Hallo kallewirsch,
In meinem Buch von Gernot Schulze mit Kommentaren zum deutschen Urheberrecht1) steht wörtlich: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7), also derjenige, der das Werk tatsächlich schafft. Dies kann nur eine natürliche Person, ein Mensch, nicht aber eine […] juristische Person sein, denn nur ein Mensch ist in der Lage, dem Werk die für eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2) erforderliche Individualität zu verleihen.“ Für möglich halte ich jedoch, daß eine juristische Person ein Urheberrecht erben kann, bin mir in dieser Annahme aber nicht sicher. Vielleicht weiß jemand anders noch mehr dazu? Gruß, — frank 16:02, 23. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
1)Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber – Urheber- und Verlagsrecht. Beck-Rechtsberater im dtv, S. 48: VII. Wer ist Urheber?. Deutscher Taschenbuch-Verlag/Verlag C.H. Beck, München 1991. ISBN 3-423-05291-0
Vor 1965 konnte eine juristische Person Urheber sein, der §134 ist eine Übergangsvorschrift, die regelt wie nach dem neuen Gesetz mit den alten Rechtsbeziehungen umzugehen ist. --h-stt !? 20:12, 28. Mär. 2010 (CEST)[Beantworten]

Okay, soweit habe ich das verstanden. Danke auf jeden Fall für die Infos. Konkret ging es mir bei der Frage um das Thema älterer Topographischer Karten und ihrer Verwendbarkeit bei der Wikipedia. Und weil das Thema des §134 an anderem Ort schon aufgegriffen wurde habe ich eine entsprechende Frage hier gestellt.-- kallewirsch 23:18, 2. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Fortführung bzw. Ergänzung!

Meiner Meinung nach sollte das so nicht stehen bleiben. Die Frage nach dem Rechtssubjekt des Urheberrechts ist umstritten. Die von Max Kummer begründete Lehre der Singularität gewinnt unter jüngeren Autoren Anhänger (Rehbinder, 16. Auflage) Danach können auch "statistisch einmalige" Gegenstände, die als Werk der Öffentlichkeit "präsentiert" werden Urheberrechtsschutz genießen. Erstaunlich erscheint mir dabei, dass Rehbinder hier "Schulze" zitiert als Vertreter dieser Auffassung. Möglicherweise ist "Meine Rechte als Urheber" von 1991 nicht mehr ganz auf dem aktuellsten Stand. Auch daher sollte der Abschnitt geändert werden. --S-poc.xy 17:18, 12. Sep. 2010 (CEST)--S-poc.xy 17:20, 12. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Urheber kann nur eine natürliche Person sein; der Urheber kann seine Nutzungs- und Wahrnehmungsrechte aber an eine juristische Person (z.B. die Auftrag gebende Firma) übertragen. --Martina Nolte Disk. 18:07, 12. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Es bleibt dabei: Die Lehre Max Kummers geht über die Frage nach der juristischen Person als Urheber hinaus. Insofern hätte der Beitrag mit neuer Überschrift angeführt werden können. Die Auflösung des Widerspruch durch Verweis auf die Übergangsregeln ist durch h-stt bereits erfolgt. Die Wiederholung der lapidaren Behauptung, dass Urheber nur eine natürliche Person sein kann ist daher eigentlich überflüssig. -- S-poc.xy 17:16, 8. Okt. 2010 (CEST)[Beantworten]

Wenn eine juristische Person vor 1965 Urheber geworden ist und nicht stirbt, gilt das Urheberrecht dann einfach "unendlich" weiter? Und wie steht es mit Bildern, von denen der Urheber unbekannt ist, wohl aber die Autoren, deren Texte sie bebildern? Und wenn der Herausgeber der Werke eine AG ist, bei der der Autor beschäftigt war? Ist dann anzunehmen, dass die Fotos vom Autor stammen? Oder greift hier die Erscheinungs-Regel? <Gobel van Yffe> (nicht signierter Beitrag von 93.200.59.233 (Diskussion) 02:28, 1. Okt. 2011 (CEST)) [Beantworten]
ad 1: Nein, natürlich nicht. Die Regelung zu diesem Fall steht in §134 UrhG. Ad 2: Urheberrecht bezieht sich auf das konkrete Werk, nicht auf irgend ein anderes Werk, das mit dem Werk zusammen veröffentlicht wurde. Ad 3+4: Die Fragen verstehe ich nicht. Bitte lies den Artikel nochmal ausführlich, vielleihct beantworten sich deine Fragen dann ja von selbst. Ansonsten melde dich bitte nochmal, denn wenn deine Fragen offen bleiben, ist der Artikel offensichtlich nicht so gut, wie er sein sollte. Grüße --h-stt !? 15:04, 4. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]

geplante Änderung des UHR[Quelltext bearbeiten]

Kollegen, ich hatte folgenden Absatz ans Ende des Artikels gehängt:

Geplante Reform des Urheberrechts

Sa­bi­ne Leu­theus­ser-Schnar­ren­ber­ger, Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin seit 2009, plant eine Reform des Urheberrechts. Näheres enthält z.B. ihre "Berliner Rede zum Urheberrecht" am 14. Juni 2010 in Berlin. [11]

  • wie kann der Schutz des geis­ti­gen Ei­gen­tums (Vor­aus­set­zung für kul­tu­rel­le Viel­falt, Krea­ti­vi­tät und wis­sen­schaft­li­che Leis­tun­gen) im Zeit­al­ter der di­gi­ta­len Re­vo­lu­ti­on aus­ge­stal­tet wer­den?

".. Wir kön­nen nicht ein­fach die Me­cha­nis­men der ana­lo­gen Welt eins zu eins auf die di­gi­ta­le Welt über­tra­gen."

  • die Debatte werde von zwei Ex­tre­men be­stimmt (der Ur­he­ber selbst blei­be dabei meist außen vor):
    • "Die einen be­schwö­ren die Gel­tung des Ur­he­ber­rechts und haben in Wahr­heit doch viel zu häu­fig nur den Er­halt ihrer über­hol­ten Ge­schäfts­mo­del­le im Sinn.
    • Und die an­de­ren stim­men den Ab­ge­sang auf das Ur­he­ber­recht an und wol­len sich auf diese Weise die Leis­tung an­de­rer kos­ten­los an­eig­nen."
  • Das neue UHR müsse "das Recht des Krea­ti­ven si­chern, über die Nut­zung sei­nes Wer­kes zu bestimmen". Auch in der Dis­kus­si­on um die Fort­ent­wick­lung der Pro­vi­der­haf­tung müsse der Staat klar Po­si­ti­on im In­ter­es­se der Ur­he­ber be­zie­hen.
  • Das In­ter­net sei zwar ein be­son­ders frei­heit­li­ches Me­di­um, "aber es muss nicht zwin­gend gra­tis sein." Frei­heit im In­ter­net dürfe man nicht als Ent­rech­tung der Krea­ti­ven miss­ver­stehen.
  • das Ur­he­ber­recht müsse wett­be­werbs­neu­tral sein. In wel­chem Maße Krea­ti­ve ihre Werke di­rekt über das In­ter­net ver­mark­te­ten und in­wie­weit Zwi­schen­händ­ler ent­behr­lich wür­den, sei keine Frage des Rechts, son­dern des Wett­be­werbs: "Wir wol­len keine Schon­räu­me schaf­fen für Ge­schäfts­mo­odelle, deren Zeit ab­ge­lau­fen ist."
  • Man müsse eine De­bat­te dar­über füh­ren, "wie wir neben dem Ur­he­ber­recht der Jour­na­lis­ten auch die or­ga­ni­sa­to­ri­sche und wirt­schaft­li­che Leis­tung der Pres­se­ver­le­ger bes­ser schüt­zen kön­nen". Es gehe nicht darum, den In­for­ma­ti­ons­fluss im In­ter­net zu be­schnei­den: "Es wird daher zum Bei­spiel kein Ver­bot der Ver­lin­kung geben." Zudem müss­ten für ein Leis­tungs­schutz­recht die Schran­ken des Ur­he­ber­rechts gel­ten - dar­un­ter vor allem die Zi­tier­frei­heit.
  • "Nie­mand soll­te sich von der Ein­füh­rung eines Leis­tungs­schutz­rechts für Pres­se­ver­la­ge finanzi­el­le Wun­der er­war­ten. Die­ses neue Schutz­recht kann kein All­heil­mit­tel für die Struk­tur­veränderungen des Mark­tes sein. Ein Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger bringt junge Leute nicht dazu, Zei­tun­gen zu kau­fen, und lässt Wer­be­kun­den nicht In­ves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen revidieren."

Die Bundesjustizministrin wird am 28. Juni 2010 mit allen Ver­bän­den über ein Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­la­ge be­ra­ten.

Die Le­ga­li­sie­rung der Nut­zung sämt­li­che Netz­in­hal­te über eine so­ge­nann­te Kul­turflat­rate lehnt sie ab:

"Dies wäre eine Zwangs­kol­lek­ti­vie­rung der Rech­te, die einen ge­wal­ti­gen Ver­tei­lungs­kampf der Urheber um die Ein­nah­men zu Folge hätte." Eine Kul­tur­flat­rate würde das Ur­he­ber­recht zudem auf den blo­ßen Ver­gü­tungs­an­spruch re­du­zie­ren.

Sie plä­dier­te dafür, die­ Ur­he­ber­rechts­ver­let­zer früh­zei­tig zu war­nen: "Das kann durch­aus er­zie­he­ri­sche Wir­kung haben." Ein sol­ches Warn­hin­weis-Mo­dell komme aber nur dann in Be­tracht, wenn es technisch ohne In­halts­kon­trol­le und Da­ten­er­fas­sung rea­li­sie­rbar sei: "Eine ge­setz­lich an­ge­ord­ne­te Kon­trol­le des in­di­vi­du­el­len Surf­ver­hal­tens kann es nicht geben."

"UHT" löschte das mit der Bemerkung, WP sei kein Nachrichtenportal und wenn überhaupt gehöre der Abschnitt zum Artikel "Geschichte des Urheberrechts".

Das sehe ich anders: nur weil er eine "frische" Rede (imho: Grundsatzrede) ist ist es nicht automatisch eine Nachricht (sondern eine Grundsatzrede).

QUHT: eine geplante Änderung des UHR unter Geschichte: wer zum Teufel sucht sie denn da ??? Die Zukunft wirft ihre Schatten auf die Gegenwart voraus (ob wir wollen oder nicht) ... informiert zu sein über geplante Änderungen ist imho nie verkehrt ... und zu wissen was die zuständige Ministerin denkt + meint auch nicht.

Was meint ihr ? - danke + Gruß --Neun-x 18:37, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

PS: allein schon weil UHR ein Thema ist, das jeden wikipedia-Autor angeht, sollten wir - schon aus Eigeninteresse - nach vorne schauen (z.B. auf geplante Änderungen) und auf dem Laufenden sein.

Tut mir leid, wenn meine Löschung etwas schärfer rüberkommet als sie gemeint ist. Meine Ansicht ist, dass die Information zu flüchtig ist, als dass sie jetzt schon relevant wäre. Ich persönlich frage mich vor Einfügungen immer, ob die Information auch in zehn Jahren grundsätzlich noch jemanden interessieren könnte; eine bloße Meinungsäußerung ist mir bei weitem zu flüchtig. Darüber hinaus zieht auch das systematische Argument: Der Artikel "Urheberrecht sollte rechtsvergleichend, "Deutsches Urheberrecht" rechtsdogmatisch, der Artikel "Geschichte des Urheberrechts" rechtspolitisch und rechtshistorisch sein, der Artikel "Urheberrechtsgesetz (Deutschland)" die Geschichte und rechtspolitischen Erwägungen des Gesetzes darstellen. Deshalb passt die Information – so man sie für relevant hält – hier jedenfalls nicht. Beste Grüße --UHT 19:05, 16. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Ich bin zuversichtlich: wenn eines Tages eine Änderung des UHR beschossen ist, wird ein Kollege das recht bald in den Artikel hineinschreiben; dabei wird er sehr wahrscheinlich den Abschnitt "geplante Änderung des UHR" sehen und entweder ganz löschen oder auf einen Bruchteil (z.B. einen Satz) "enzyklopädisch kondensieren".

Du schreibst: "Der Artikel

  • "Urheberrecht sollte rechtsvergleichend,
  • "Deutsches Urheberrecht" rechtsdogmatisch, der Artikel
  • "Geschichte des Urheberrechts" rechtspolitisch und rechtshistorisch sein,
  • der Artikel "Urheberrechtsgesetz (Deutschland)" die Geschichte und rechtspolitischen Erwägungen des Gesetzes darstellen. "

Stand das irgendwo ? Hab ich das vor dem Editieren überlesen ? Wieviele von 100 aktiven wikipedia-Autoren verstehen das ? Von den vier genannten ist der letzte der einzige, in dessen Titel das Wort "Gesetz" vorkommt. Da es bei dem von mir Geschriebenen imho bzw. afaik um eine Änderung am UHR-Gesetz geht, fand ich (und finde ich, bis mit jd. vom Gegenteil überzeugt), dass die "Berliner Rede" dortt am besten aufgehoben ist. Viele Sachen, die in 10 Jahren mit hoher Waghrscheinlichkeit keine Relevanz mehr haben werden, haben in der Zwischenzeit durchaus eine Relevanz. Mein Tipp: leg' Dir da selber die Messlatte nicht zu hoch. Als die Enzyklopädien dieser Welt noch auf Papier erschienen, war vieles der extremen Kürze Finanziellem geschuldet (Papier-, Druckkosten und Versandkosten u.ä.).

Ein letzes: du schreibst "die Geschichte und rechtspolitischen Erwägungen des Gesetzes darstellen". OK. jetzt stehen geplante Änderungen im Raum. In ihrem Lichte kann man auf das jetzige Gesetz "zurückschauen" und sich z.B. fragen: hatte der Gesetzgeber beim Verabschieden des Gesetzes falsche und/oder inzwischen überholte rechtspolitische Erwägungen? Hat das Gesetz handwerkliche Mängel (z.b. Lücken)? Oder jd. der das Gesetz mangelhaft fand/findet kann nach dem Lesen der Punkte der "Berliner Rede" aufatmen und sagen "prima, dann ist ja Besserung in Sicht. Bitte denk mal drüber nach, ob du meinen kleinen Absatz nicht so lange im Artikel ertragen kannst, bis die Gesetzesänderung beshclossen ist. Über einen Revert der Löschung würde ich mich freuen (nicht weil es meine sind, sondern rein aus sachlichen Erwägungen). - Gruß --Neun-x 08:04, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Hallo Neun-x. Grundsätzlich informiert die Wikipedia so gut wie nie über Planungen. Hier (unter 8.) wird's genauer erklärt.
allein schon weil UHR ein Thema ist, das jeden wikipedia-Autor angeht, sollten wir ... auf dem Laufenden sein. Hier für ist die Information besser auf unserer internen UHR-Seite aufgehoben: WP:URF, am besten als kurze (!) Info mit einem Link auf weiterführende Informationen. Grüße --Martina Nolte Disk. 17:42, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Da das positive Recht nichts für alle Zeit Feststehendes ist, sondern immer wieder den Bedürfnissen der Zeit angepasst werden muss, gehört zu einem Lemma wie diesem (bzw. der Diskussion darüber) auch, wo das Gesetz den gesellschaftlich allgemein anerkannten Grundsätzen (in diesem Fall ist es der Schutz der Kreativen gegenüber den Geschäftsinteressen Unkreativer und das berechtigte Interesse der Allgemeinheit anm geistigen Schaffen) dem Anspruch nicht mehr gerecht wird. Die rechtliche Verortung von wissenschaftlichen und künstlerischen Werken als bloße Sachwerte, ist ein Beispiel dafür. Manfred Franz (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 18:50, 18. Jan. 2012 (CET)) [Beantworten]

Urheberrechte ausländischer Staatsbürger[Quelltext bearbeiten]

Folgender Punkt fehlt m.E. im Artikel: Laut den §§ 120-123 UrhG und insbesondere § 121 gilt eine Art Bilateralprinzip für Bürger aus Staaten, die nicht das Berner Abkommen ratifiziert haben: Wenn deutschen Urhebern dort kein angemessener Schutz gewährt wird, so kann ausländischen Urhebern dieser schutz auch aberkannt werden. Fragen, die vor Einsetzen in den Artikel geklärt werden sollten: 1. Unter welchen Fachbegriff fällt dieses Prinzip (ich hätte spontan gedacht, Kollisionsrecht, aber das wird unter "Internationales Urheberrecht" im dritten Absatz ja bereits ausgeschlossen)? 2. Was ist die Motivation dahinter? Ich meine, niemand würde einem Ausländer etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung oder Religionsfreiheit absprechen, auch wenn diese Rechte in seinem Heimatland nicht gewährt werden. Und eventuell als Ausblick 3. Wie wird das in anderen Ländern bzw. der EU (was ja für Deutschland von Bedeutung ist) gehandhabt?--SiriusB 15:38, 30. Jun. 2011 (CEST)[Beantworten]

Löschung des Inhalts zur öffentlichen Zugänglichmachung nach UrhG § 52, 53[Quelltext bearbeiten]

Leider wurden meine Ergänzungen zur öffentlichen Zugänglichmachung wieder gelöscht, dabei sind diese praktisch grundlegend wichtig für die Bereiche Schulen, Universitäten, Bibliotheken, Archive und Wissenschaft. Ich würde mich sehr freuen, wenn diese drei - eher kurzen - Absätze mit Erläuterungen zum UrhG § 52, 53 in diesem Artikel vorkommen. (Eine Ablehnung mit den Begründungen „zu detailliert für diesen Artikel“ (Benutzer:Ralf Roletschek) oder „unangemessen ausführlich, zumal es sich um Schrankenbestimmungen handelt“ (Benutzer:H-stt) sehe ich hier absolut nicht.) Grüße --Wikifreund 14:57, 20. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Hier noch einmal der gelöschte Text:

UrhG § 52a regelt darunter auch die „öffentliche Zugänglichmachung“, also die Online-Verfügbarkeit von Werken für Unterricht und Forschung. Diese Zugänglichmachung gilt in § 52a nicht unbeschränkt, sondern wird im Detail spezifiziert, z.B.: Zu Ausbildungszwecken dürfen einem „abgegrenzten Kreis“ von Unterrichtsteilnehmern „veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht“ zugänglich gemacht werden. Für die Forschung gilt Ähnliches; auch hier gilt die „öffentliche“ Zugänglichmachung „ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung“. In beiden Fällen gilt Genehmigungsfreiheit, aber nicht Vergütungsfreiheit.
Nach UrhG § 52b dürfen öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive publizierte und im Bestand vorhandene Werke genehmigungsfrei (aber gegen angemessene Vergütung) digitalisieren, und Nutzer dürfen die digitalisierten Werke in den Räumen dieser Einrichtungen an speziellen Leseplätzen eingesehen, aber nicht kopieren, speichern oder drucken. Ein elektronisches Werk darf nur von so vielen Personen gleichzeitig eingesehen werden, wie die Einrichtung analoge Exemplare erworben hat (oft also nur von einer Person).
Nach UrhG § 53a dürfen öffentlich finanzierte Bibliotheken elektronische Dokumente als grafische (nicht textverarbeitungsfähige) Datei „zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“ für „nicht gewerbliche Zwecke“ gegen Vergütung bereitstellen, aber nur dann, wenn kommerzielle Anbieter auf den Informationsmärkten solche Dienste nicht selber zu „angemessenen Bedingungen“ anbieten. Wenn diese das tun, dürfen Bibliotheken nur analoge (Papier-)Kopien versenden.
Nachtrag: Löschungen stimme ich zu. Den dazu passenden Artikel Schranken des Urheberrechts hatte ich leider übersehen. Grüße --Wikifreund 15:10, 20. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Der Begriff "Schutz"[Quelltext bearbeiten]

Nur kurz ein Hinweis auf folgende Diskussion: Diskussion:Urheberrecht#Der Begriff "Schutz" --Nicor 13:00, 22. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

Was ist mit der Kombination bedingungsloses Grundeinkommen BGE (Existenz gesichert) und Flattr als urdemokratische Internet-Bezahlmethode (Finanzierung).

Ist doch u.a. für Künstler gar nicht schlecht oder? (nicht signierter Beitrag von 178.2.50.51 (Diskussion) 12:37, 19. Mai 2012 (CEST)) [Beantworten]

Verschieben II[Quelltext bearbeiten]

Bitte auf Urheberrecht (Deutschland) verschieben. Die alte Diskussion ist überholt. Mittlerweile werden alle Rechtsartikel so benannt, siehe wie immer Portal:Recht/FAQ. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:17, 6. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Ok. --Marcela ¿•Kãʄʄchen•? 12:23, 6. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
+1 --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 13:28, 6. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Ob der Gegenstand dieses Artikels tatsächlich das gleiche wie das „Urheberrecht in Deutschland“ ist, ist doch gerade umstritten und kompliziert (zumindest nicht unkomplizierter als das übrige 'internationale' Privatrecht), oder? So würde ich zumindest den Abschnitt Urheberrecht_(Deutschland)#Internationales_Urheberrecht verstehen. Und soweit ich mich erinnere gibt es im dtv-Band der Gesetzestexte zum Urheberrecht auch entsprechende internationale Abkommen, die die Anwendbarkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen zum Urheberrecht regeln. Insofern könnte man entweder im Text als fettgedrucktes Lemma *deutsches Urheberrecht* schreiben. Dies mag aber im Nationalsozialismus eine andere Bedeutung gehabt haben, so wie Deutsches Strafrecht als vom Nationalsozialismus geprägtes Strafrecht. Oder man lässt „in Deutschland" weg und schreibt/formatiert:

Das Urheberrecht ist der Teil der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Einwände und Wünsche? --pistazienfresser (Diskussion) 15:40, 18. Apr. 2013 (CEST)[Beantworten]

Das Lemma des Artikels lautet Urheberrecht (Deutschland). Die Lemmata Urheberpersönlichkeitsrecht, Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, Urheberrecht Deutschlands, Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland, Deutsches Urheberrecht sind lediglich Weiterleitungen auf den Artikel. --Rôtkæppchen68 15:46, 18. Apr. 2013 (CEST)[Beantworten]
Es geht mir darum, dass das Fettgedruckte in der Einleitung nicht das Lemma richtig/besonders genau wiedergibt, weil man (leider?) nicht einfach an Hand der Staatgrenze bestimmten kann, welches nationale Recht wo gilt. Wenn aber schon das Problem hier nicht verstanden wird, dann könnte sich anbieten, die Einleitung einfach falsch/unkorrekt zu lassen.--pistazienfresser (Diskussion) 15:56, 18. Apr. 2013 (CEST)[Beantworten]
Oder so. Danke.--pistazienfresser (Diskussion) 16:08, 18. Apr. 2013 (CEST)[Beantworten]

Nationale und Internationale Artikel/Links unter Urheberrecht_(Deutschland)#Internationales_Urheberrecht[Quelltext bearbeiten]

Offenbar befassen sich die ersten beiden Absätze in dem Abschnitt mit dem generellen Verhältnis also nicht mit (deutschem) nationalen Kollisionsrecht/Rechtsanwendungsrecht. Jedenfalls ist Internationales Urheberrecht im Sinne des Links/verlinkten Artikels kein Teil von Internationales Privatrecht (Deutschland).

Und zumindest in dem dritten Absatz sollte noch ein Link oder besser ein Hinweis auf den entsprechenden nationalen Spezialartikel hinein, also auf Internationales_Urheberrecht_(Deutschland).

--pistazienfresser (Diskussion) 16:06, 18. Apr. 2013 (CEST)[Beantworten]

staatliche Münzen und Plaketten[Quelltext bearbeiten]

Dürfen staatliche Münzen, Plaketten, Medaillen und Orden nur mit Erlaubnis abfotografiert werden? Unterliegen diese dem Urheberrecht?--Ekkehart Baals (Diskussion) 23:33, 19. Sep. 2015 (CEST)[Beantworten]

Wir beantworten hier keine konkreten Fragen. Wenn es dir um die spezielle Anwendung in Bezug auf die Wikipedia geht, solltest du unter WP:UF nachfragen. Auf dieser Seite geht es nur um die Verbesserung des Artikeltextes. Grüße --h-stt !? 15:13, 21. Sep. 2015 (CEST)[Beantworten]
Dann lenkt doch mal Euren fachmännischen Blick auf Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Orden_und_Ehrenzeichen, dort argumetieren lauter "Experten". Gruß --Ekkehart Baals (Diskussion) 15:30, 21. Sep. 2015 (CEST)[Beantworten]

Auch der Staat kann Urheberrecht erben[Quelltext bearbeiten]

Zum Revert von h-stt: ist das wirklich verzichtbar? Ich halte es zumindest nicht für trivial und dass es jedem Leser auch ohne Erwähnung klar ist. Eigentlich gehört das Thema m.E. sogar noch mehr ausgebaut: welche staatliche Stelle verwaltet die geerbten Urheberrechte und ist in Fragen zur Nutzung oder Lizenzierung anzusprechen? Es müsste ja eine Stelle pro Bundesland geben und dazu noch eine für den Bund? "Weiß" der Staat überhaupt, welche Urheberrechte er alle inne hat? --Neitram  11:28, 29. Okt. 2015 (CET)[Beantworten]

Eins vorab: Der Staat erbt täglich, und zwar alle möglichen Gegenstände: Möbel, Grundstücke, Patente, Unternehmensanteile, und eben auch Urheberrechte. Welche Behörde zuständig ist, regelt das Landesrecht, in der Regel sind es Finanzbehörden. Vor diesem Hintergrund könnte man mal Staatserbrecht ausbauen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:41, 29. Okt. 2015 (CET)[Beantworten]
Natürlich kann der Staat Urheberrechte erben, das ist aber nicht für Urheberrechte spezifisch, deshalb gehört es hier nicht rein. Grüße --h-stt !? 16:36, 30. Okt. 2015 (CET)[Beantworten]
Ich würde irgendwo an geeigneter Stelle (z.B. am Anfang von „Übertragbarkeit des Urheberrechts“) einleitend klarstellend erwähnen, dass das Urheberrecht über den Tod des Urhebers hinaus bestehen bleibt. Das ist ja nicht selbstverständlich. Würde aber auf nähere Ausführungen zum Erbrecht verzichten (wie in der verlinkten Bearbeitung geschehen), weil das für einen so allgemeinen Artikel zu sehr ins Detail geht. — Pajz (Kontakt) 17:02, 30. Okt. 2015 (CET)[Beantworten]
Dass das Urheberrecht noch lange über den Tod hinaus bestehen bleibt, ist meiner Ansicht nach äußerst wichtig, nicht trivial und sollte klar gesagt werden. Und nachdem es ganze 70 Jahre bestehen bleibt, halte ich auch zwei Dinge für angeraten, zu erwähnen: a) Was passiert, wenn sich das Urheberrecht auf mehrere Erben (bzw. in den Folgejahrzehnten weiter aufgefächert auf Erbes-Erben) verteilt -- darüber steht bereits was drin --; b) Dass auch bei völlig erbenlos Verstorbenen deren Urheberrechte 70 Jahre weiter bestehen bleiben, weil dann der Staat die Rechte erbt (erben kann oder muss? -- kann er auch das Erbe der Urheberrechte ausschlagen?). Das steht momentan noch nicht drin, und deshalb hatte ich es hinzugefügt. Es hat doch praktische Bedeutung, wenn man ein Foto oder ein Gemälde oder einen Text nutzen möchte, dass man erfährt, an wen -- in dem Fall an den Staat, wo, an welche Stelle? -- man sich wenden muss. --Neitram  10:01, 2. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Dass das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod läuft, steht doch schon zweimal im Artikel drin. Einmal beim "Werk" und dann nochmal, nicht ganz zutreffend unter "Schranken". Die Vererbbarkeit ist nicht direkt angesprochen, aber alle Vermögenswerte können vererbt werden, deshalb ist daran einfach nichts besonders. Was speziell den Staat als Erben angeht und wen man da ansprechen müsste, das hat hier nun wirklich überhaupt nichts verloren.
Ich sehe aber einen Punkt in diesem Kontext, der bislang fehlt, es aber verdienen würde, hier erwähnt zu werden. Nämlich die verwaisten Werke. Die könnte man in einem neuen Abschnitt ansprechen, in dem die besonderen Folgen für das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers dargestellt würden. Hat jemand der Mitleser eine Idee, wie man das unterbringen könnte? Grüße --h-stt !? 17:14, 4. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Urheberrecht versus Pressefreiheit[Quelltext bearbeiten]

Laut Dietmar Hopp "Hinterrücks" (in DER SPIEGEL 22/2017, S. 51) will die Bundesregierung per Klage wg Urheberrechtsverletzung die Verbereitung ihr nicht genehmer Informationen verhindern. Das ist wohl eine neue Deutung. Wäre das hier nicht sinnvoll erwähnenswert?--Güwy (Diskussion) 10:22, 20. Jun. 2017 (CEST)[Beantworten]

Nein, daran ist nichts neu. Das gab es außerhalb Deutschlands schon unendlich oft, neu ist höchstens, dass es in Deutschland einen Streit auf dieser Basis gibt, der die Gerichte beschäftigen wird. Die urheberrechtliche Situation ist auch vollkommen klar. Diskutiert wird nur, ob das Urheberrecht nicht aufgrund anderer Rechte, hier Grundrechte der Presse- und Äußerungsfreiheit zurücktreten muss. Das ist aber keine urheberrechtliche, sondern eine verfassungsrechtliche Frage. Solange es keine Entscheidung dazu gibt, die evtl die Schranken des Urheberrechts neu zuschneiden würde, gibt es in diesem Artikel hier deshalb dazu nichts zu berichten. Grüße --h-stt !? 17:26, 20. Jun. 2017 (CEST)[Beantworten]

Rechte aus dem puren Urheberrecht.[Quelltext bearbeiten]

Im wesentlichen sehe ich hier beschrieben die rechte die auch sonst aus der Erschaffung eines Werkes im Sinne des Gesetzes einhergehen, was jedoch wenn man nur die Urheberrechte hat, sonst nichts, was darf man dann? Beispiel: Ich schreibe software für eine Firma, dann müsste ich ja da Urheberrecht haben, aber die Firma alles andere, insebsondere das Recht zur verwertung. Aber was darf ich dann? Nichts? Den Sourcecode mit nach hause nehmen und angucken? Kurzum was bringt mir das recht wenn ich keine der anderen rechte hab?

Ich bin etwas irritiert, hier nichts über das UrhWissG zu finden. Hat das einen Grund oder kann das ein juristisch versierter Mensch eventuell einarbeiten? Danke --Axel Strauß (Diskussion) 16:31, 5. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]

Wahrscheinlich ist der Grund, dass das Gesetzt einfach nur Änderungen an anderen Gesetzen vornimmt und der Inhalt in die genauen Abschnitte eingearbeitet ist. Habitator terrae 17:41, 5. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]

Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Artikel ist zum Teil veraltet seit dem 07.06.2021 durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes Josua (Diskussion) 16:06, 8. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Vgl. auch den Wikipedia-Artikel Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:08, 8. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]