Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/10

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Hier gilt doch PD-US und es darf nach commons, oder?--Antemister 16:35, 1. Okt. 2010 (CEST)

Hier sollte nach Möglichkeit als Quelle noch die richtige Beschreibungsseite der Library of Congress rausgesucht werden, auf der auch die Quelle und u.U. der Urheber vermerkt sind. Schon allein um das genaue Alter des Fotos zu bestätigen. Ansonsten dürfte es damit keine Probleme auf Commons geben. --Kam Solusar 16:43, 1. Okt. 2010 (CEST)
OK, habs gefunden: [1] (Ich hoffe der Link ist stabil). Demzufolge tatsächlich von 1864 und der Fotograf war George N. Barnard (1819–1902). Auf Commons IMO am Besten die Vorlagen PD-1923 und PD-old-100 eintragen. --Kam Solusar 16:59, 1. Okt. 2010 (CEST)
*Argh*. Gerade auf Commons gesehen: Datei:AtlantaNegroSalesLOC.jpg und Datei:Atlanta1864.jpg. Unsere lokale Datei kann also gelöscht werden, wenn die eine Datei-Einbindung gegen das Commons-Bild getauscht wurde. --Kam Solusar 17:04, 1. Okt. 2010 (CEST)

Grüß Gott die Damen und Herren,

ich würde das im Betreff genannte Foto von Benutzer "Rufus46" gerne für das Cover einer CD verwenden. Die CD beinhaltet meine bayerische Satire "Der Schlierseer Betondackel". In dem ganzen Wust von Lizenzen finde ich mich ehrlich gesagt nicht zurecht und würde gerne den Urheber des Bildes (Rufus46) kontaktieren und ihn wegen der Verwendung direkt fragen. Wie kann ich den Nutzer kontaktieren? Das Foto wurde unter cc-by-sa lizenziert. Darin steht, daß ich mein Werk - also die CD - unter einer ähnlichen bzw. kompatiblen Lizenz weitergeben. Bedeutet das, daß ich das Foto für eine CD, die kommerziell vermarktet wird, nicht verwenden darf?

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar und ebenso für eine möglichst zeitnahe Antwort.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen --84.150.156.110 13:47, 1. Okt. 2010 (CEST)

Du kannst das Foto auch kommerziell verwenden. Dazu sind lediglich die Bedingungen der Lizenz einzuhalten: http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de --Marcela 15:07, 1. Okt. 2010 (CEST)

Hallo, du kannst den Benutzer kontaktieren, indem du a) auf seine Diskussionsseite schreibst: Benutzer_Diskussion:Rufus46 oder b) ihm eine E-Mail schickst: Spezial:E-Mail/Rufus46 Auf jeden Fall ist der Benutzer noch aktiv, letzte Beiträge von heute, d.h. deine Anfrage wird nicht im Nirvana untergehen. Grüße, --Wiggum 15:15, 1. Okt. 2010 (CEST)

(nach BK):
Hallo 84.150.156.110, falls Du den Urheber dennoch kontaktieren möchtest: Schreib ihm auf seiner Diskussionsseite oder maile ihn an (wenn Du auf seiner Diskussionsseite bist, links „Werkzeuge“ aufklappen und „E-Mail an diesen Benutzer“ klicken). --Die Schwäbin 15:18, 1. Okt. 2010 (CEST)
E-Mail an den Benutzer geht nur mit Anmeldung. D.h. du musst einen Wikipedia-Benutzerkonto haben. Alternativ kannst du auch gerne deine Anfrage an das Support-Team schicken: info-de@wikimedia.org . Wir leiten die E-Mail dann an den Fotografen weiter. — Raymond Disk. 15:39, 1. Okt. 2010 (CEST)
Ui, sorry, daran hatte ich nicht gedacht. Danke, Raymond! --Die Schwäbin 17:52, 1. Okt. 2010 (CEST)
Einen guten Überblick über die Lizenzbedingungen erklärt auch unsere lokale Vorlage: Vorlage:Bild-CC-by-sa/3.0
..Darah Dan Doa.suhadi 16:29, 1. Okt. 2010 (CEST)
Ich habe erstmal die Tonwerte im Bild korrigiert, so daß der Druck auch anständig werden sollte. --Marcela 17:08, 1. Okt. 2010 (CEST)

Gaanz lieben Dank an alle Wikipedis, die mir so schnell und hilfreich geantwortet haben! Eure Karin -- 84.150.169.83 02:14, 2. Okt. 2010

Wikipedis werd ich mir merken. Der ist gut. :-) --Martina Nolte Disk. 23:47, 2. Okt. 2010 (CEST)

Darf man diese Datei auf der WP hochladen? Zwar hat sie eine Lizenz von CC, die besagt, dass sie nicht verändert werden darf, aber andererseits handelt es sich auch um ein Logo. Was trifft nun eher zu? Jelly Butter Laberecke, Feedback 23:12, 2. Okt. 2010 (CEST)

Keine Schöpfungshöhe. Die Lizenz findet keine Wirkung, da man nur das schützen kann, was auch schützenswert ist. ..Darah Dan Doa.suhadi 23:17, 2. Okt. 2010 (CEST)
Hier lokal hochladen, nicht auf Commons! Dort wird sowas gelöscht! -- Herby 23:38, 2. Okt. 2010 (CEST)

§134 und Sammelwerke

Hallo Forum,

ich habe den Lizenzbaustein {{Bild-PD-§134}} des öfteren für Bilder verwendet, die von einer juristischen Person (nämlich der Vereinigten Stahlwerke AG und dem Bochumer Verein) zwischen 1929 und 1938 veröffentlicht wurden, z.B.

  1. Datei:Bochumer_Verein_Glockenanstrich.JPG - Probleme: Urheber, Freigabe und Lizenz
  2. Datei:Hoerder_Hochofenwerk_1924.JPG - Probleme: Urheber, Freigabe und Lizenz
  3. Datei:Bochumer_Verein_Borbet_Hitler_Hoentrop_1935_April_14.jpg - Probleme: Urheber, Freigabe und Lizenz

Unter anderem diese Bilder sind jetzt aber für eine DÜP vorgesehen (-> siehe meine Disk), da es sich bei dem Herausgeber nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt - sondern "nur" um eine juristische Person.

Alle o.g. Bilder sind in sog. Sammelwerken veröffentlicht worden, nämlich

  • Erzeugungs- und Verkaufsplan der Vereinigte Stahlwerke AG, Ausgabe 1929
  • "Die Werksanlagen des Bochumer Vereins", Bochumer Verein für Gußstahlfabrikation, Bochum 1938 (der BVG ist eine Betriebsgesellschaft der Vestag)
  • Vereinigte Stahlwerke Aktiengesellschaft, "Das Werk", IX. Jahrgang, Düsseldorf 1929 VI/43 S. 283

In allen diesen Publikationen/Sammelwerken ist kein Autor bzw. Urheber der einzelnen Bilder angegeben, sondern nur der Herausgeber - nämlich die Vereinigten Stahlwerke / der BVG. Für solche Sammelwerke gilt laut § 6 des Kunst- Uhrhebergesetzes (KUG) vom 9. Januar 1907: "so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen". Die Schutzfrist lt. KUG § 25 (Schutzdauer): "Steht einer juristischen Person nach §§ 5, 6 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablauf von fünfzig Jahren seit dem Erscheinen des Werkes". (An dieser Stelle merkt man, dass der kurze Text im Lizenzbaustein, der nur auf §5 abhebt "jur. Person öffentlichen Rechts" im Punkto Sammelwerke (§6) zu kurz greift.) Damit sind die o.g. Fotos spätestens ab 1938+50+1=1989 frei, wobei lt. §26 KUG bei Fotografien sogar nur 10 bzw. seit 1940 25 Jahre gelten - nur bei bildender Kunst die vollen 50 Jahre, aber im Jahr 2010 beides nicht mehr relevant - nur insofern, dass 1938+25=1963... also die Schutzrechte schon vor 1966 abgelaufen waren.... Soweit die Lage bis 1966 - dannach gilt §134 Urheber, Satz 2: "Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.". Damit bleiben die o.g. Fotos der Vereinigten Stahlwerke AG zweifelsfrei gemeinfrei. Es wäre ganz nett, wenn mal irgendwer die §134-Lizenzbausteintext um die Sammelwerke-Thematik ergänzt, damit man den Lizenzbaustein Namensgerecht auch für die in Sammelwerken von Firmen veröffentlichten Fotos nutzen kann. Wie ist Eure Meinung dazu? Sollte man

  • den Lizenzbaustein {{Bild-PD-§134}} bzw. den Erläuterungstext von §5 (jur. pers. öff. Recht) auch auf §6 (Sammelwerke) ausdehnen?
  • solche Fotos einfach als gemeinfrei lizenzieren und in der Bemerkung der Beschreibungsseite eine längere Abhandlung (siehe oben) schreiben
  • einen Sammelwerk und §134-Lizenzbaustein erschaffen?
  • oder.... ?

Grüße, --Histobo 15:04, 1. Okt. 2010 (CEST)

Bei Sammelwerken muss man stets zwischen dem Urheber der Sammlung und der gesammelten Werken unterscheiden: § 4 UrhG § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
. § 6 KUG aF galt lediglich für die Sammlungsebene. Das Urheberrecht an der Sammlungszusammenstellung lässt das Urheberrecht an den Einzelwerken in der Sammlung unberührt - das galt schon vor dem UrhG. § 5 KUG aF fingierte dagegen die Urheberschaft der juristischen Person nicht nur für die Sammlungsebene, sondern für alle ungekennzeichneten Elemente. syrcro 15:52, 1. Okt. 2010 (CEST)
Ich stimme Syrcro zu. Das Unternehmen besitzt vielleicht an dem Sammelwerk ein Urheberrecht, jedoch nicht an den einzelnen Werken. Deine Rechnungen dort oben gehen außerdem nicht ganz auf:
Die 25 Jahre Schutz bei Werken der Photografie gilt nur, wenn eine natürliche Person das Urheberrecht hat. Wenn das aber der Fall ist, dann gilt §134 nicht mehr. Es wird mit dem UrhG daher die Schutzfrist auf 70 Jahre pm erhöht.
Die Schutzfrist für Werke der Photografie und der bildenden Kunst errechnet sich ausschließlich aus § 25 Abs. 2 KUG (Fassung bis 1966). Diese beträgt 50 Jahre seit erscheinen.
Desweiteren, wie schon oben erwähnt, bezieht sich das Urheberrecht der Einzelwerke nur auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Das Sammelwerk stellt in sich ein neues Werk dar, was auf die Einzelwerke keine Wirkung hat. ..Darah Dan Doa.suhadi 16:21, 1. Okt. 2010 (CEST)
PS: Die Lizenzvorlage ist nicht zu ändern. ..Darah Dan Doa.suhadi 16:23, 1. Okt. 2010 (CEST)
Der Baustein sollte gar nicht mehr verwendet werden. Da das zu Grunde liegende Gesetz besonders für Laien dermaßen komplex ist, wird der Baustein hier nur für die Reichstagshandbücher verwendet. -- Chaddy · DDÜP 17:32, 1. Okt. 2010 (CEST)

Okay, das klingt für die Bilder zwar nach Löschen (schade...), aber den Unterschied Sammlungsebene/Werke sehe ich ein (danke, syrcro, sehr verständlich geschrieben). Nur noch eine Frage zu der Schutzfrist: Das UrhG von 1966 muss also wirklich auch auf Werke angewendet werden, deren Schutzfrist von 25 Jahren nach VÖ (bei natürlicher Person als Schöpfer) nach altem KUG-Recht schon abgelaufen war? Das heisst, die Schutzfrist für diese älteren, bereits frei gewesenen Werke fängt nach UrhG wieder 70 Jahre pm an zu laufen? *staun*--Histobo 10:51, 2. Okt. 2010 (CEST)

Nein, die Schutzfrist ist nicht unbedingt diese. Jedoch sind die Regelungen bei alten Lichtbildwerken so kompliziert, dass eine Anwendung nicht mehr praktikabel ist. Daher gilt hier die einheitliche Schutzfrist für alle Werke 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Wenn du möchtest, kann ich aber gerne versuchen, dir das zu erklären. ..Darah Dan Doa.suhadi 11:31, 2. Okt. 2010 (CEST)
Wenn Du so geduldig bist, einen Erklärungsversuch zu starten, wäre das toll - ich finde die Bilder, die ich hochgeladen habe, allesamt für die entsprechenden Artikel sehr gut passend und habe teilweise recht viel recherchiert, um die entsprechenden Bücher in irgendwelchen Bibliotheken oder Antiquariaten zu finden - und bin dann hingefahren. Es wäre sehr schade, wenn man sie löschen müsste. Wenn Du Dir die Bilder ansehen könntest und konkret zu den Bildern erklären könntest, ob sie evtl. bleiben können - oder nicht, wäre ich Dir sehr dankbar!! Wenn es noch Fragen zu den Quellen gibt, die Weiterhelfen könnten, versuche ich auch gerne, sie zu beantworten.--Histobo 15:41, 2. Okt. 2010 (CEST)
Du scheinst hier einem gern gemachten Irtum zu unterliegen. Ein Buch kann zwar als gemeinfrei gelten, diese Gemeinfreiheit bezieht sich aber nicht notwendigerweise auf die darin abgebiltetn Bilder. Der Verfall der Rechte des Herausgeber überträgt sich nicht auf die Rechte des Fotografen und der Autoren. Man vergisst gerne, dass es bei denn Reichtags-Bücher nur deswegen klapt, weil dort die Bilder offizell als anonyme Werke abgebilte wurden und der herausgeber eine juritische Person war. Also die Schutzdauer nach 70 Jahren ablaufen. Kurz erst wenn dieser Nachweis der anonymen Veröffentlichung erbracht ist kann §134 überhaupt zur Anwendung kommen. Hätte sich da irgend jemand mal sich als Urheber der Fotos geoutet, würde §134 nicht mehr zur Anwendung kommen, sondern es gälte 70 Jahre pma. Bobo11 15:51, 2. Okt. 2010 (CEST)
Das stimmt nicht ganz: Das nachträgliche Outing steht dem § 5 KUG aF nicht unbedingt entgegen. Wenn das Werk durch die juristische Person ohne verabredungsgemäß ohne Urhebernennung herausgegeben wird, wird die Juristische Person als Urheber fingiert. syrcro 18:23, 2. Okt. 2010 (CEST)
Histobo: Nur vorweg: Ich versuche jetzt hoffentlich einigermaßen verständlich die Errechnung von den Schutzfristen zu erklären. Jedoch wird dir das nicht weiterhelfen mit deinen Dateien, da immer das Todesdatum des Urhebers benötigt wird. Wie dem auch sei:
Mit Einführung des UrhG 1965 bestand für Lichtbildwerke eine Verkürzte Schutzdauer von 25 Jahre ab Erscheinen, ersatzweise 25 Jahre ab Herstellung. Das hatte zur Folge, dass alle Lichtbildwerke, die vor 1940 erschienen bzw ersatzweise hergestellt wurden, mit Inkrafttreten gemeinfrei wurden. 1985 wurde diese verfassungwidrige Schlechterstellung von Urheber von Lichtbildwerken mit §137a aufgehoben. Dieser sprach auch Urhebern von Lichtbildwerken eine 70 Jährige Schutzfrist nach dem Tode zu. Ausgenommen wurde aber Werke, welche 1985 schon gemeinfrei waren. Also alle Werke, welche vor 1960 erschienen bzw. ersatzweise hergestellt wurden. Mit einer weiteren Novellierung des UrhG im Jahre 1995 wurde auch diese Regelung mehr oder weniger torpediert, denn dort wurde mit §137f Abs. 2 festgelegt, auch für diese Werke, welche in Deutschland zwar gemeinfrei sind, aber in einem EWR- oder EU-Land zu Zeitpunkt des Inkrafttreten noch Schutz genießen, die 70 Jährige Schutzfrist pma gilt. Als Referenz nehmen wir das Italienische Urheberrecht, wo ein 56 jährige Schutzfrist pma zu diesem Zeitpunkt galt. Das heißt, das Werke, dessen Urheber 1939 oder später verstarben, 1995 noch urheberrechtlichen Schutz in Italien besaßen und somit der Schutz auch in Deutschland besteht. In Spanien gilt z.B. auch seit 1897 ein 80 Jähriger Schutz pma. Ich hoffe ich konnte helfen. ..Darah Dan Doa.suhadi 18:40, 2. Okt. 2010 (CEST)

Seufz. Okay - gut erklärt. Kann dann bitte jemand die Fotos (-> siehe Liste auf meiner Disk) löschen? *traurig guck*. Ich kann es dann ja 2040 nochmal mit der 100-Jahre-Regel versuchen...--Histobo 20:10, 3. Okt. 2010 (CEST)

ICh hoffe du kennst WP:CZG, denn dann musst nicht du daran denken. Bobo11 20:15, 3. Okt. 2010 (CEST)
Aufgrund der eindeutigen Disk-Lage hier hab ich die SLA von Histobo (soweit in Kat SLA ersichtlich) umgesetzt. Viele Grüße Redlinux···RM 23:03, 3. Okt. 2010 (CEST)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Redlinux···RM 23:03, 3. Okt. 2010 (CEST)

Logo Landesschulzentrum für Umwelterziehung (sichtbar z. B. auf Google Maps)

Hallo,

ich habe für das Landesschulzentrum für Umwelterziehung in Adelsheim ein neues Logo erstellt, das ich nun gerne in den Wikipedia-Artikel über das Landesschulzentrum einbinden würde. Ob es die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um urheberrechtlich geschützt zu sein, kann ich nicht beurteilen. Wer sich ein Bild machen möchte, bei der Google Maps-Suche nach "Landesschulzentrum für Umwelterziehung" ist es beim zweiten Suchergebnis zu sehen.

Meine Frage zu diesem Logo: Kann ich bei Veröffentlichung eine Lizenz wählen, mit der jeder das Logo ansehen, herunterladen, ausdrucken und in anderen Wikis verwenden usw. kann, aber die die Weiterverwendung (z. B. als Logo einer anderen Einrichtung), Veränderung usw. ausschließt? Oder ist das mit den bei Wikipedia vorgesehenen Lizenzen nicht möglich?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Jackwert(nicht signierter Beitrag von Christian Jackwert (Diskussion | Beiträge) 12:26, 3. Okt. 2010 (CEST))

Kannst du einen direkten Link auf die Datei angebe? Ich finde nichts. ..Darah Dan Doa.suhadi 18:49, 3. Okt. 2010 (CEST)
ich _glaube_, dass das Logo rechts unten auf der ersten Seite dieses PDFs gemeint ist. LogoSH sollte da mMn für de.WP gehen rbrausse (Diskussion Bewertung) 19:07, 3. Okt. 2010 (CEST)

Übersetzung: Hohenpeißenberg ins englische

Eine Bekannte von mir macht gerade für mich eine partielle Übersetzung des Artikels Hohenpeißenberg ins englische. Es gibt allerdings in der englischen Wikipedia schon einen Artikel dafür, allerdings im wesentlichen nur als Infobox. Wie kann ich die übersetzten Teile gemäß dem Urheberrecht in die englische Version transferieren.--Thmsfrst 13:46, 3. Okt. 2010 (CEST)

Man ist da in der englischen Wikipedia unkomplizierter als hier; Importe sind kaum üblich. Man arbeitet stattdessen mit dem Baustein en:Template:Translated page, der auf der Diskussionsseite des Artikels eingesetzt wird, das wird dort zusammen mit einem Hinweis in der Versionsgeschichte als urheberrechtlich ausreichend angesehen, siehe unter "Copying within Wikipedia": When translating material from a Wikimedia project licensed under CC-By-SA, a note identifying the Wikimedia source should be made in edit summary and a link left to the original at the article's talk page. The template {{Translated page}} is available for this purpose. Dieser Baustein ermöglicht auch zusätzliche Erläuterungen zum übersetzten Text bzw. übersetzten Teilen. Gestumblindi 16:39, 3. Okt. 2010 (CEST)
Was u.U. völlig unzureichend ist, weil Diskussionsseiten recht häufig archiviert werden. Verschwindet der Link in einem Diskussionsarchiv oder die Diskussionsseite wird bei einer Verschiebung irrtümlich von der Artikelseite getrennt, ist das rechtlich sowieso bedenkliche sog. gentelmen's agreement gebrochen. (Nicht, daß das in EN irgendjemand stören würde, vielleicht müßte man den Betreiber mal verklagen, damit er aufwacht.) --Matthiasb (CallMeCenter) 10:50, 4. Okt. 2010 (CEST)

Lizenzen von Javascript

Kann man Javascript-Skripte (im MediaWiki- bzw. Benutzer-Namensraum) unter andere Lizenzen stellen als GFDL/CC-by-sa? Mir ist klar, dass es problemlos möglich ist, zusätzliche Lizenzen anzugeben, die Frage ist, ob es beispielsweise möglich ist, ein solches Skript ausschließlich unter GPL freizugeben. Da ihr sicher lieber an einem konkreten Beispiel diskutieren wollt: MediaWiki:Gadget-Vorlagenmeister.js Steht das Skript nun A) wie es im Quelltext steht nur unter GPL oder B) zusätzlich wie alle Texte unter GFDL und CC-by-sa oder C) unter gar keiner gültigen Lizenz, da der Urheber es nicht unter der GFDL freigegeben hat? --Schnark 11:05, 4. Okt. 2010 (CEST)

Alle Texte sind unter der GFDL und der CC-by-sa 3.0 verfügbar. Wenn jemand Texte auch unter anderer Lizenz anbieten möchte, kann er das machen. ..Darah Dan Doa.suhadi 11:12, 4. Okt. 2010 (CEST)
Vorausgesetzt, sie sind überhaupt geschützt...--Marcela 11:14, 4. Okt. 2010 (CEST)

Urheberrecht Musiknoten

Beispiel: File:RoundMidnight.jpg - Ich würde das gerne in einen Artikel einbauen, aber ist das wirklich zulässig? --Inge93 22:15, 1. Okt. 2010 (CEST)

Ah ja, four days after, keine Antwort. Darf ich das als unzulässig werten? --Inge93 21:49, 5. Okt. 2010 (CEST)
Thelonious Monk und Cootie Williams sind vor wesentlich weniger als 70 Jahren verstorben, die Datei wird auf Commons zweifelsohne gelöscht werden (ein Löschantrag läuft dort ja), da urheberrechtlich noch für Jahrzehnte geschützt. Ich bin mir aber gerade nicht sicher, wie wir hier in der deutschen Wikipedia dazu stehen, urheberrechtlich geschützte Notenbeispiele im Rahmen des Zitatrechts zuzulassen. Während vom Zitatrecht gedeckte Textzitate hier ziemlich allgemein akzeptiert sind (d.h. das Zitat muss durch den Zitatzweck gerechtfertigt sein), werden hingegen Bildzitate, die urheberrechtlich gesehen ebenfalls möglich wären (z.B. in einem Artikel wie La trahison des images, die sich mit einem bestimmten Gemälde befassen), ganz und gar nicht akzeptiert, d.h. man kann urheberrechtlich geschützte Bilder, die auf Commons sowieso nicht durchgehen, hier auch nicht zum Zweck eines Bildzitats hochladen (der Gedanke dahinter ist, dass man nur wirklich frei weiterverwendbare Inhalte will - so ein als Bildzitat hochgeladenes Bild dürfte aber nur im Kontext des Artikels weiterverwendet werden). Ob Notenbeispiele hier nun eher wie Text oder eher wie Bilder behandelt werden, d.h. ob du das Beispiel eventuell hier hochladen dürftest, nachdem es auf Commons gelöscht wird... ich weiss es nicht. Hoffen wir auf weitere Antworten :-) Gestumblindi 22:00, 5. Okt. 2010 (CEST)

Spanisches Urheberrecht

Hallo, ich würde gerne einen Artikel über den spanischen Karikaturisten Luis Bagaría schreiben, was in meinen Augen aber nur Sinn macht, wenn ich auch die eine oder andere Karikatur von ihm zeigen darf. Nach deutschem Recht wäre das unproblematisch, da Bagaría 1940 – also vor 70 Jahren – gestorben ist. Das moderne spanische Urheberrecht kennt auch die 70-Jahres-Frist, enthält aber auch Übergangsbestimmungen, wonach ältere Arbeiten 80 Jahre lang geschützt sind. Wenn ich nun in deutscher Sprache in der deutschen Wikipedia einen Artikel über Bagaría schreibe, darf ich dann seine Karikaturen zeigen oder nicht? fragt --Hausmaus 17:08, 2. Okt. 2010 (CEST)

Nein, denn die 70 Jährige Schutzfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres in dem der Urheber verstorben ist. Angenommen Luis Bagaría starb am 1.12.1940, dann rechnet man ab 1941 + 70. Die Werke sind nach deutschem Recht ab 2011 gemeinfrei. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:15, 2. Okt. 2010 (CEST)
(BK) Auch nach deutschem Recht ist das erst 2011 unproblematisch, wenn er 1940 gestorben ist, siehe Regelschutzfrist: "Die Gemeinfreiheit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das 70. Todesjahr des Urhebers folgt". Du müsstest also auf jeden Fall noch die drei Monate warten. Zum spanischen Urheberrecht kann ich aber nichts sagen und auch nichts dazu, wie wir hier damit umgehen. Analog zum Umgang mit der Panoramafreiheit würde ich mich nicht wundern, wenn hier diverse Leute unter Berufung auf das Schutzlandprinzip sagen würden, dass das spanische Urheberrecht für die deutsche Wikipedia nicht zu beachten sei, ich selbst habe diese Sichtweise allerdings schon immer fragwürdig gefunden, schliesslich ist die deutsche Wikipedia auch in Spanien abrufbar und man könnte dort verklagt werden. Ob eventuell auch noch bilaterale Abkommen existieren, welche die Lage verkomplizieren, kann ich schon gar nicht sagen... Gestumblindi 17:17, 2. Okt. 2010 (CEST)
(BK)Denn Artikel kanst du ruhig in deinem BNR vorschreiben, und dann am 1.1.2011 seien Werke hochladen und einbinden. Das sind ja keine 3 Monate mehr. Was mich erstaunt ist das nicht mal in der spanischen Wikipedia ein Todesdatum erwähnt ist nur Jahr.Bobo11 17:21, 2. Okt. 2010 (CEST)
Du bist also der Ansicht, dass es hier egal ist, wenn Bagarías Werke in Spanien noch (bis 2020, nehme ich nach dem Beitrag von Hausmaus an, aber wie gesagt - selbst keine Ahnung) geschützt sein sollten? Gestumblindi 17:23, 2. Okt. 2010 (CEST)
Spaniene ist dem Berner Übereinkommen als eines der ersten Länder beigetretetn, von daher darf ich das Schweizerische/Deutsche/Europäische Recht darauf anwenden und das lautet nun mal 70 Jahre pma. Also sind seine Werke auf de: unproblematisch.Bobo11 17:29, 2. Okt. 2010 (CEST)
Moment, Moment. Wenn es in Spanien eine Übergangsregelung gibt, dass Werke, die vor einem bestimmten Zeitpunkt entstanden oder deren Autor vor einem bestimmten Zeitpunkt verstarb, einen Schutz von 80 Jahren p.m.a. geniessen, dann ist das in Spanien wohl so, Berner Übereinkunft hin oder her. Es wäre dann also in Spanien nicht zulässig, davon betroffene Werke vor Ablauf dieser Schutzfrist ohne Genehmigung der Rechteinhaber zu veröffentlichen. Man könnte also wohl aufgrund des Schutzlandprinzips nicht in Deutschland oder in der Schweiz erfolgreich belangt werden, wenn man dort ein Werk veröffentlicht, dessen Schutzfrist nach deutschem oder Schweizer Recht abgelaufen ist, in Spanien aber unter Umständen schon. Und dann steht, wie gesagt, noch die Möglichkeit bilateraler Abkommen im Raum - bist du, Bobo11, ein Experte für die urheberrechtlichen Beziehungen zwischen Spanien und Deutschland, der uns diesbezüglich informieren kann? ;-) Gestumblindi 17:35, 2. Okt. 2010 (CEST)
Wie gesagt meine Aussage gilt für de:, nicht für Spanien. Nach in DACH gültigen Urheberrecht wird es per 1.1.2011 gemeinfrei, und da alle beteiligten Staaten dem Berner Übereinkoen beigetreten sind, sind die Werke den inländischen gleich zusetzen. Ich kann also in DACH nach dem 1.1.2011 bei einem Werk von Luis Bagaría keine URV mehr begehn, weil das Werk in DACH für gemeinfrei erklärt wurde. Die Paraggrafen wurden nicht umsonst so gewählt, das eben das inländische Recht vollzogen werden muss (Man nennt sowas auch Rechtssicherheit). Auch wenn das eben bedeutet das Spanische (80 pma) oder mexikanische Werke (100pma), zwar im Urspungsland noch geschütz sind, nicht aber eben in den Ländern mit Schutzfristenvergleich. Bobo11 19:02, 2. Okt. 2010 (CEST)
Jaja, das ist ja völlig klar (der Schutzfristenvergleich spielt hier keine Rolle; der ist nur interessant, wenn ein Werk im Ursprungsland eine kürzere Schutzfrist hat, und wird innerhalb der EU sowieso nicht angewandt). Das Problem ist ja vielmehr, wie wir hier mit Werken, die zwar in DACH nicht, im Ursprungsland aber durchaus noch geschützt sind, umgehen. Denn die deutschsprachige Wikipedia ist ja, wie gesagt, durchaus auch in Spanien abrufbar (und wenn wir z.B. mal an Mallorca denken, dürfte es in Spanien auch etliche Nutzer der de-Wikipedia geben ;-) ), und dort gilt spanisches Recht. Gestumblindi 19:12, 2. Okt. 2010 (CEST)
Nachdem Spanien EU-Mitglied ist, würde ich ohne genaue Ahnung zu haben einfach behaupten, dass das Problem nicht existiert. Danke EU, danke Schutzdauerrichtlinie. Gruß, --Wiggum 19:17, 2. Okt. 2010 (CEST)
Falls Spanien im Zuge dieser Harmonisierung die Schutzdauer auf 70 Jahre gesenkt hat, ist doch trotzdem nicht auszuschliessen, dass es eine Übergangsregelung in der von Hausmaus angesprochenen Art gibt und gewisse Werke in Spanien eben doch noch für 80 Jahre p.m.a. geschützt sind? Hausmaus, hast du einschlägige Links dazu? Gestumblindi 19:25, 2. Okt. 2010 (CEST)
Habe gerade festgestellt, dass es wirklich so zu sein scheint, dass also für Urheber, die vor dem 7. Dezember 1987 starben, in Spanien immer noch 80 Jahre pma gilt, auch nach der EU-Harmonisierung. Siehe den Eintrag für Spanien in en:Wikipedia:Non-U.S. copyrights und die Fussnote dazu ("The 1996 law, which implemented EU directive 93/98/EEC, increased the term again to 70 years, but again, already running longer terms remained valid"). Damit sind die Werke von Bagaría also in Spanien wohl zweifelsfrei noch bis 2020 geschützt, und die Frage, wie wir hier damit umgehen, stellt sich weiterhin. Gestumblindi 19:33, 2. Okt. 2010 (CEST)
Frage mich, wie das mit "kein Schutzfristenvergleich in der EU" einhergeht.--Wiggum 19:36, 2. Okt. 2010 (CEST)
Wie ich schon oben schrieb, spielt der Schutzfristenvergleich in diesem Zusammenhang sowieso keine Rolle (keine Ahnung, warum Bobo11 ihn hier ins Spiel gebracht hat), selbst wenn er in der EU vorgenommen würde, da es dabei nur darum geht, dass die Schutzfrist in einem Land, in dem der Schutz beansprucht wird, nicht höher sein kann als im Ursprungsland. Gestumblindi 19:40, 2. Okt. 2010 (CEST)
Tut er auch nicht, aber ein spanischer Urheber würde in D wie ein Inländer behandelt -> 70 Jahre und hätte daheim 80 Jahre und andersrum natürlich. Mir fällt grade das Urteil nicht ein (eins von den bekannten) wo sinngemäß gesagt wird "keine Diskriminierung innerhalb der EU".--Wiggum 19:49, 2. Okt. 2010 (CEST)
Mir geht es ja nicht darum, wie ein spanischer Urheber in D behandelt wird, sondern in Spanien. Für eine URV in der deutschsprachigen Wikipedia könnte man auch in Spanien belangt werden. Gestumblindi 19:51, 2. Okt. 2010 (CEST)
Wiggum: Meinst du Puccini I? Klick mich! ..Darah Dan Doa.suhadi 19:52, 2. Okt. 2010 (CEST)
Ich freue mich ja immer, wenn man die hiesige Bildrechtspraxis kritisch hinterfragt (meine ich ernst), aber für Grundsatzdiskussionen sollte man dann einen eigenen Abschnitt wählen, oder? Eine Abkehr hat vom Schutzlandsprinzip in de hat ja weitreichende Implikationen. --Isderion 19:59, 2. Okt. 2010 (CEST)

Diese ewig lange Meta-Diskussion hilft dem Fragesteller nicht weiter... @Hausmaus: Du kannst auch ohne passende Bebilderung zur Verfügung zu haben Artikel anlegen, das ist kein Problem und gerade im Kunstbereich häufig nicht zu vermeiden. -- Chaddy · DDÜP 20:02, 2. Okt. 2010 (CEST)

Ich gebe Chaddy Recht. Bilder kannst du ab 2011 einstellen, denn da die de-Wikipedia nach DACH Recht handelt, ist das Urheberrecht zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. Will jemand spanische Rechte gültig machen, muss er dies vor einem spanischen Gericht machen. Der Urheber wird Deutschland wie eine Deutscher behandelt auf Grund des Diskriminierungsverbotes, daher ist deutsches Recht anzuwenden. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:11, 2. Okt. 2010 (CEST)
Ich wollte ja nur sagen, dass es eben möglich ist, spanische Rechte vor einem spanischen Gericht in Anspruch zu nehmen, und aufgrund der internationalen Natur auch der deutschsprachigen Wikipedia gar nicht mal so unwahrscheinlich, dass jemand das auch tun würde. Insofern muss sich jeder, der hier solche Bilder (auch z.B. Bilder geschützer Gebäude aus Ländern, in denen es keine Panoramafreiheit gibt) hochlädt und sich dabei auf das Schutzlandprinzip berufen will, eines gewissen Risikos bewusst sein - und des Risikos gutgläubiger Weiternutzer, die er so womöglich in Schwierigkeiten bringt... Gestumblindi 20:16, 2. Okt. 2010 (CEST)
Ein Nutzer handelt immer eigenverantwortlich. Will man sich auch noch mit dem Risiko anderer belasten, wenn es für einen selbst nicht existiert? Der Spanier, der hier hochladen will, sollte sich besser nicht als Spanier zu erkennen geben und auch nicht mit einer nachvollziehbaren Identität arbeiten. Hier gibt es auch Bilder des Atomiums, für die ein Belgier ziemliche Probleme bekommen kann. Sich im Internet krampfhaft an alle Gesetze von jedem Ort der Welt zu halten, nur weil es von dort überall abrufbar ist, würde ich nicht gerade für einen pragmatischen Ansatz halten. Was können die Rechteinhaber im Ausland eigentlich wirklich gegen einen durchsetzen? Zurück zur ursprünglichen Frage: Bilder ab 1. Jan. 2011 bitte nur hier auf .de hochladen und mit No Commons versehen. Auf Commons gilt immer der Grundsatz, dass ein Werk im Ursprungsland frei sein muß! -- Herby 20:39, 2. Okt. 2010 (CEST)
Alternativ steht die Vorlage {{Schutzlandprinzip}} bereit. ..Darah Dan Doa.suhadi 21:31, 2. Okt. 2010 (CEST)

Es ist auch möglich, Bilder vom nächtlichen Eiffelturm vor einem französischen Gericht als URV erklären zu lassen. Interessiert uns aber seit Jahren nicht. So what? Ich bin mir ziemlich sicher, dass der Europäische Gerichtshof mit nationalen Schutzfristen, die länger als 70 Jahre pma sind, kurzen Prozess machen würde. --Historiograf 01:35, 7. Okt. 2010 (CEST)

Nutzungsrecht für ein Bild

Hallo, ich möchte folgendes Bild in den Beatboxing-Artikel einfügen: http://en.wikipedia.org/wiki/File:Rahzel-2010.jpg

Das Bild steht unter CC, die Nutzungsbedingungen sind: Free Share, Free Remix und bei Attribution "You must attribute the work in the manner specified by the author or licensor (but not in any way that suggests that they endorse you or your use of the work)." Wenn ich richtig verstehe darf ich das Bild also verwenden, "mit anderen teilen" und verändern, solange ich die Quelle nenne. Der Autor schreibt jedoch in seinem Profil:

  • I allow all educational, non-profit, and personal usage, provided that you spend at least 1 hour performing community service and that you send me an e-mail telling me how you've used it (see Postcardware).
  • Commercial usage is forbidden without my permission, but if you e-mail me (Mysekurity+Wikipedia [at] gmail dot com), I'll likely grant it at little or no cost.
  • Where possible, you share your derivative work with others, online or off.

Ich verstehe das so:

  • Ich darf das Bild in nichtkommerziellen Zusammenhängen nutzen, sofern ich mindestens eine Stunde "community service" absolviere (was auch immer das sein mag, Müllaufsammeln im Park oder beispielsweise auch WP-Artikel schreiben?) und ihm eine Mail schicke.
  • Kommerziell darf das Bild nicht (ohne Erlaubnis) genutzt werden.
  • Ich darf das Bild mit anderen teilen.

Ich bin nun verwirrt, da die CC-Bedingungen nicht den vom Autor formulierten entsprechen. Darf ich das Bild verwenden? Generell: Ist die standardmäßige Verlinkung eines Bildes im Artikel mit seiner "Hauptseite" (wo ja Autor usw. genannt sind) ein gültiger Quellenverweis im Sinne von CC-Attribution? Schöne Grüße --stfn 15:30, 6. Okt. 2010 (CEST)

All diese Bedingungen sind ungültig. Du darfst auch ohne Zustimmung die Datei kommerziell benutzen. So stehst im Lizenzvertrag. Außerdem liegt die Datei auf Commons. Du kannst sie ohne Probleme einbinden (siehe rechts). ..Darah Dan Doa.suhadi 15:50, 6. Okt. 2010 (CEST)
Alles klar, danke! Schöne Grüße --stfn 17:19, 6. Okt. 2010 (CEST) erledigtErledigt

Ich wusste nicht so recht, wohin mit dem Anliegen, also hier.

Der Absatz Handlung des Artikels sieht mir schwer nach URV aus (Permalink fürs Archiv). Amazon hat Wortwörtlich den gleichen Text in der Produktbeschreibung [2]. Ganz allgemein liest sich das sehr nach einem Covertext.

Wenn das ein URV ist gibt es noch das Problem, dass der schon seit etwa 2 Jahren im Artikel ist. Der entsprechende Edit wurde im Dezember 2008 gemacht [3].

Die vorherige Fassung des Handlungsabschnitt erscheint mir soweit verwendbar[4]. Wird es reichen, wenn ich den Abschnitt einfach mal dem alten Text Überbügle?

Grüße, --Stummi(D¦B) 18:17, 7. Okt. 2010 (CEST)

Wurde unter Umständen von hier kopiert. Hab einen URV reingebaut. ..Darah Dan Doa.suhadi 19:42, 7. Okt. 2010 (CEST)

Wikipedia-Beitrag: Nachterstedt - Bergrutsch - Fotos

Sehr geehrte Damen und Herren,

für meine Arbeit an einer neuen Erddruck-Theorie bin ich an der Verwendung von Ausschnitten aus dem linken und rechten Foto interessiert,siehe www.Erddruck.de und Wikipedia-Erddruck-Diskussion. Als Rentner sind meine finanziellen Mittel beschränkt, so dass ich damit gut haushalten muss. Was ist hier zu tuen?

Mit freundlichen Grüssen Norbert Giesler(nicht signierter Beitrag von 87.168.241.116 (Diskussion) 11:02, 8. Okt. 2010 (CEST))

Hallo! :-)
Erste Möglichkeit: man hält sich einfach an die angegebene Lizenz mit allen Bedingungen. Praktischerweise stehen diese zusammengefasst auf der Bildbeschreibungsseite - gehe ich Recht in der Vermutung, dass es sich u.a. um dieses Bild handelt? Wenn ja, dann gibt es dort eine Überschrift "Lizenz", die eben diese Informationen beinhaltet, es müssen der Name des Urhebers am Bild genannt und das resultierende Werk unter vergleichbaren Bedingungen bereitgestellt werden.
Zweite Möglichkeit: man nutzt die Information über den Urheber (Ingo Diron), der hier in der Wikipedia unter dem Pseudonym Deirun aktiv ist, um mit ihm in Kontakt zu treten. Dazu bietet sich die Diskussionsseite des Nutzers an; Sie könnten beispielsweise eine E-Mail-Adresse hinterlassen und darum bitten, eine individuelle Absprache zur Nutzung des Bildes auszuhandeln. Erfahrungsgemäß sind viele Fotografen, die Bilder für die Wikipedia bereitstellen, zu solchen Absprachen bereit - Fragen kostet und schadet nichts! Grüße, Grand-Duc 12:32, 8. Okt. 2010 (CEST)

Hallo, am 8. August wurde im Artikel August_Seeling eine URV gelöscht - mein jetziger Mentee hat sich mit der Stadt Duisburg in Verbindung gesetzt und eine Freigabe per email erwirkt - zumindest schreibt er das, er ist aber nicht so fit mit diesen Dingen. Kann jemand prüfen, ob eine entsprechende mail eingegangen ist, oder bin ich hier falsch? Die aktuelle Version hat er mir unter Benutzer_Diskussion:GiordanoBruno#August_Seeling_4 auf meine Disk gelegt. Gruß --GiordanoBruno 21:12, 8. Okt. 2010 (CEST)

Freigaben müssen an das Support-Team geschickt werden, deshalb solltest du am besten dort mal nachfragen. -- Chaddy · DDÜP 21:45, 8. Okt. 2010 (CEST)
OK, mache ich --GiordanoBruno 21:46, 8. Okt. 2010 (CEST)

Foto von ÖL-Portrait in Familienbesitz

Hallo, ich habe den Artikel über Bernhard Claves verfasst und würde gern ein Bild beifügen. Da Bernhard Claves bereits 1963 verstorben ist, existieren keine brauchbaren Fotos mehr von ihm, sodass das einzige Portrait ein Öl-Gemälde in Familienbesitz ist. Es wurde 1948 von seinder Frau Anna Claves (geb. Meinersmann) in Auftrag gegeben und von Herrn Göcking aus Warendorf im selben Jahr fertiggestellt. Seither befindet es sich im Besitz der Familie Claves, die bereit ist, die Bildrechte für den allgemeinen Gebrauch abzutreten. Ist dies ausreichend, oder ist eine Genehmigung des Künstlers nötig, der leider zwischenzeitlich verstorben ist und daher seine Zustimmung nicht mehr geben kann. Da das Bild schwerlich eingescannt werden kann, würde ich eine digitale Fotografie dessen veröffentlichen. Ist dies nach den Wikipedia-Vorgaben erlaubt?

--Markus Riesenbeck 12:11, 9. Okt. 2010 (CEST)

Nein, es wird eine Genehmigung des Künstlers benötigt, da du vllt. der Besitzer des Bildes bist, sehr wahrscheinlich aber nicht eines ausschließlichen Nutzungsrechtes. Wenn der Künstler verstorben ist, könnten die Erben dessen das Urheberrecht an dem Bild haben. ..Darah Dan Doa.suhadi 12:19, 9. Okt. 2010 (CEST)
[BK]: Hallo Markus!
Wenn die Familie die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bild besitzt, reicht uns deren Freigabe. Andernfalls bräuchten wir eine Freigabe der Erben des Malers.
Das Fotografieren ist kein Problem, solange du die Freigabe des Nutzungsrechteinhabers des Bildes hast.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 12:21, 9. Okt. 2010 (CEST)
.. da das Bild in privatem Auftrag gefertigt wurde, keine Kopieen angefertigt wurden und auch sonst das Bild zum einzigen Zwecke der privaten Verwendung innerhalb der Familie angefertigt wurde, gehe ich davon aus, dass die Nutzungsrechte mit dem Kauf ebenfalls auf die Familie Claves übertragen wurden. Das bild befindet sich derzeit im Besitz von Toni Fußner (geb. Claves), die nach Rücksprache gern ihre Einverständnis gibt. Benötige ich dies schriftlich? Wie muss ich vorgehen? Genügt die Angabe des Künstlers sowie des Nutzungsrechteinhabers beim Upload? Markus Riesenbeck 13:13, 9. Okt. 2010 (CEST)
Das bezweifele ich. Allein durch den Kauf hat man noch kein ausschließliches Nutzungsrecht. ..Darah Dan Doa.suhadi 13:32, 9. Okt. 2010 (CEST)
Ausschließliche Nutzungsrechte müssen explizit übertragen werden und gehen nicht automatisch durch Kauf über. Die Urhebberrechte verbleiben jedenfalls beim Künstler bzw. seinen Erben. -- Rosenzweig δ 14:39, 9. Okt. 2010 (CEST)
Es ist sogar fraglich, ob ein einfaches Nutzungsrecht besteht. Nach § 31 Abs. 5 würde ich das nicht sehen, gerade weil das Bild "zum einzigen Zwecke der privaten Verwendung" galt. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:22, 9. Okt. 2010 (CEST)

honorarfrei bei Namensnennung

Kann man die Angabe "Pressefoto (honorarfrei bei Namensnennung: Ünal Uzunkaya) " als Freigabe unter CC-by-sa interpretieren? Gruß --Geiserich77 12:35, 9. Okt. 2010 (CEST)

Nein. Wenn, dann wäre es {{Bild-by}}, aber wir wollen hier eine ausdrückliche Genehmigung. So reicht uns das nicht aus. Eine kommerzielle Verwendung außerhalb der Medien ist bei der Formulierung „Pressefoto“ beispielsweise meist nicht impliziert. Allerdings lohnt es sich in solchen Fällen, um eine Freigabe unter einer WP-kompatiblen Lizenz zu bitten, da oft ein Interesse an Weiterverwendung besteht. Grüße, --ireas :disk: :bew: 12:42, 9. Okt. 2010 (CEST)

Frage zu Bild-Lizenz

Kann man Francis Cropsey, by Edward L. Mooney.jpg dieses Bild aus der englischen WP bei uns nutzen?--Sascha-Wagner 15:04, 9. Okt. 2010 (CEST)

Ja:
. syrcro 15:55, 9. Okt. 2010 (CEST)
Danke.--Sascha-Wagner 16:05, 9. Okt. 2010 (CEST)
Und zwar weil er (der Maler) laut dieser Seite schon 1887 starb. Grüße Marcus 17:05, 9. Okt. 2010 (CEST)

Frage bez. Schöpfungshöhe

Wie erkennt man am besten, ob eine Datei die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um Urheberrechtsschutz zu geniessen?
Es handelt sich um diese Datei.

--Raf-dat Diskussion 12:54, 11. Okt. 2010 (CEST)

Das ist sehr unterschiedlich und kommt vor allem auf den Typ des Werkes an. So muss man bei diesem Bild fragen, ob es sich um angewandte oder "echte" Kunst handelt. Das ist hier gar nicht so einfach, da man nicht unbedingt davon ausgehen kann, dass es angewandte Kunst ist. Sollte es sich um angewandte Kunst handeln, dann wird ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung benötigt. Handelt es sich um echte Kunst, dann ist dies auf jeden Fall mindestens kleine Münze. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:26, 11. Okt. 2010 (CEST)

Warum darf diese Datei eigentlich auf dewiki in so vielen Artikel genutzt werden? Gibt es da irgendeine Ausnahmeregel? In dem Lizenztext steht nur, dass es in Deutschland nicht erlaubt ist. Merlissimo 17:28, 11. Okt. 2010 (CEST)

Meines Erachtens ist diese Datei nicht nutzbar, da der Urheber noch nicht 70 Jahre verstorben ist und keine sonstigen Gründe für Gemeinfreiheit genannt sind. Grüße, --ireas :disk: :bew: 17:36, 11. Okt. 2010 (CEST)
(BK) Weil sich seit dem Auftauchen der BA-Bilder niemand mehr um sowas kümmert. --Marcela 17:37, 11. Okt. 2010 (CEST)
Kann dann jemand die Einbindungen entfernen? Ihr habt doch sicher wegen DÜP ein fertigen Script dafür zur Hand. Merlissimo 18:44, 11. Okt. 2010 (CEST)
Das Dateientfernungsscript, das ich mal beim Hexer beantragt habe, funktioniert leider nicht… --ireas :disk: :bew: 18:46, 11. Okt. 2010 (CEST)
Ich habs dann mal manuell erledigt. --Marcela 19:57, 11. Okt. 2010 (CEST)

Ich glaube, ich sehe nicht richtig. Erstens steht dort im Eintrag der Library of Congress: "No known restrictions on publication." Das reicht aber sowas von für eine Veröffentlichung hier. Und selbst wenn es nicht so wäre: Wie kann man auf die absurde Idee kommen, aus dem Artikel über Franklin D. Roosevelt einfach ersatzlos sein Porträtbild zu entfernen? Das ist ja wohl der Gipfel! --Scooter Sprich! 20:00, 11. Okt. 2010 (CEST)

Die Aussage ist vage und bezieht sich zudem auf die US-amerikanische Rechtslage, in der das Bild in der Tat gemeinfrei ist. Für Deutschland gilt das nicht. --ireas :disk: :bew: 20:02, 11. Okt. 2010 (CEST)
Wir handeln hier nach dem Schutzlandprinzip und danach ist dieses Foto nicht frei sondern noch urheberrechtlich geschützt. --Marcela 20:03, 11. Okt. 2010 (CEST)

Ich halte das, was Ihr hier betreibt, für eine aktive Projektschädigung. Das Bild ist von der LOC als frei deklariert, ist - im Gegensatz zu anderen Bildern, die dort gelistet sind - in sämtlichen Größen aktiv herunterladbar und verwendbar, aber nein, aber nein, wir können es nicht verwenden. Blödsinn! Aber egal, die Arbeit, die durch solche Aktionen entsteht, dürfen dann Benutzer wie ich, die einen Großteil ihrer WP-Arbeit damit verbringen, in der LOC verwendbare Bilder zu suchen, erledigen. Ich habe jetzt ein neues Porträt von FDR heruntergeladen, bearbeitet und in die zuvor teilweise absurd durch Lücken entstellten Artikel eingebaut. Es ist Jahrgang 1942, aber laut LOC-Vermerk - und der gilt hierzulande genau wie in jedem anderen Land - ist es das Werk einer US-Regierungsbehörde und folglich gemeinfrei. Ich hoffe, dass keiner von Euch einen irgendwie vorgeschobenen Grund findet, es wieder zu entfernen. --Scooter Sprich! 22:03, 11. Okt. 2010 (CEST)

Dateiverwendung

Hallo! Bisher habe ich nur Angaben (Lizenz) gefunden, wie fremde Bilder hier in der WP zu verwenden sind und wie sie zu deklarieren sind. Aber nichts für das Gegenteil. Wie kann ich Bild-Dateien aus der Wikipedia woanders verwenden und wie muss ich sie dort lizenzrechtlich ausweisen? Doc Taxon @ Discussion 19:51, 11. Okt. 2010 (CEST)

Das kommt immer auf die jeweilige Lizenz an. Im Lizenzbaustein steht, welche Bedingungen du einhalten musst. Um welches Bild geht es konkret? --ireas :disk: :bew: 19:53, 11. Okt. 2010 (CEST)

noch einmal: Abbildungsnachweis

Hi, ich will dieses Bild in einem kommmerziellen Printprodukt drucken und den Bildnachweis korrekt gestalten. Wie lautet er möglichst kurz?

Dank + Grüße --Aalfons 21:36, 11. Okt. 2010 (CEST)

Ich würde die Finger davon lassen, weil das RaeB der dargestellten Personen nicht gewahrt wird. Ist freilich meine subjektive Meinung. --Marcela 21:44, 11. Okt. 2010 (CEST)
Abgesehen von Ralfs berechtigten Bedenken zu deiner Frage: Die zweite Variante reicht völlig aus. Grüße, --ireas :disk: :bew: 21:46, 11. Okt. 2010 (CEST)
Merci. Danke auch für den Hinweis auf das RaeB, vielleicht pixeln wir die Kindergesichter noch ;) --Aalfons 22:01, 11. Okt. 2010 (CEST)

Zitate

Ich arbeite an einem neuen Artikel über den deutschen Philosophen Broder Christiansen. Darin verwende ich Textstellen aus verschiedenen Büchern von ihm. Jedes Zitat ist als solches gekennzeichnet, und die Quelle wird genau angegeben. Ist dies erlaubt oder verstösst es gegen Urheberrechte? Dabei geht es mir insbesondere um das Kapitel „Werk“ in der noch nicht gesichteten Fassung. --Max47 08:36, 10. Okt. 2010 (CEST)

Sagen wirds mal so, es besteht noch Optimierungsbedarf. Weil Zitatte werden bei und nicht nur schäggestellt, diese Darstellung weise wird für Lemaalternativen verwendet. Bitte wie in Wikipedia:Zitate mit « Typographischen Anführgszeichen » arbeiten. Was die Länge angeht scheinst du es nicht übertreiben zu haben, ggf. ist das eine oder andere gar nicht notwendig (Sei wegen dem Lesefluss sparsam mit Zitaten!). Aus Urhberrechtlicher Sicht seh ich nichts daran auszusetzen. -- Bobo11 09:02, 10. Okt. 2010 (CEST)
Vielen Dank. Unter Wikipedia:Zitate heisst es ausdrücklich: «Zitate im Fließtext können in den entsprechenden Anführungszeichen oder kursiv stehen.» (Kursiv hier abweichend vom Original). Danach sind beide Möglichkeiten alternativ zulässig. Wortlaut und Sinn sind klar. Wegen der bessern Lesbarkeit ziehe ich die Schrägstellung vor.--Max47 09:39, 10. Okt. 2010 (CEST)
NEIN, von der erlaubniss der Schrägstellung steht da nichts! Bitte beachte wie wir hier Texte einheitlich formatieren, und da ist schräggestellt schon mit was anderem belegt. Bobo11 09:41, 10. Okt. 2010 (CEST)
Der Wortlaut und der Sinn sind aber doch wirklich völlig klar. Wenn diese Regel nicht gilt, so muss doch die Regel geändert werden. Ich halte mich doch ganz genau an die Regel, wie sie formuliert ist. Wenn die Regel geändert wird, dann passe ich meinen Text selbstverständlich an, sonst aber lieber nicht.--Max47 09:46, 10. Okt. 2010 (CEST)
Hast du eigetlich schon mal beachtet das du fast die hälfte des Volltextes in schrägstellung hast, denn auch deine ganze Literatur ist schräggestellt. Also ist bei Zitaten eien ANDERE Darstellung zu währen. den im Berbeitungs Text wfind ich die Ztate fast nicht. Das müsste ich aber! denn ansosten verändere man dir ohne weiteres beim Korekturlese/Ausebauen die Zitate! Eien Zitat muss auch im Brabeitungsfester als solches erkennbar sein, bei dir ist dies NiCHT der Fall. 09:52, 10. Okt. 2010 (CEST)Bobo11
Der von dier jetzt gerade eingefügte Abschitt Was die Kunst soll, sit aus urheberrechtlicher sicht bedenklich. Eige der Ziatee werden nicht komentiert und sicnd nicht in deine Gedankengänge eingebunden. Bobo11 09:58, 10. Okt. 2010 (CEST)
Wenn urheberrechtliche Bedenken bestehen, möchte ich dies unbedingt ändern. Denkst du an den einleitenden Satz? Oder an eine andere Passage? Vielen Dank für deine Hilfe! - Doch du hast recht. Ich muss das Kapitel überarbeiten.--Max47 10:08, 10. Okt. 2010 (CEST)
Einfach mal WP:Zitate durchlesen. Der Absatz: «Ist der Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. Natürlich sollte die Länge des Zitates in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text stehen, und – noch entscheidender – die eigene geistige Leistung sollte in einem angemessenen Verhältnis zum zitierten Text stehen.» ist hier ausschlaggebend. Unkomentierte Zitate sind unzulässig. Das Zitatrecht sit eine Ausname des Urheberrechts, mit dem Zweck «das Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen», es erlaubt zwar die Verwendungund ohen Zustimmung des Urheber, verlang aber die Quellennennung. Deswegen sind unkomentierten Zitatet unzulässig, das sie keiner Weiterentwicklung dienen. Denn einen umkomentiertes Zitat ist durchaus eien Urheberrechtsverletzung, selbst wenn der Urheber genannt wird! Denn bei einer unkomentierten Weiterverwendnug eines geschützten Textes, ist die Zustimmung der Urhebers zwingend notwendig. Keine Zustimmung = URV. Aber der Abschnitt Was die Kunst soll endet mit einem unkometierten in der luftschwebenden Zitat. Bobo11 10:21, 10. Okt. 2010 (CEST)
Alles klar. Ich lösche das Kapitel. - Ich sehe, dass du die Kursivschrift herausgenommen und Anführungszeichen gesetzt hast. Dagegen kann ich natürlich nichts machen. Ich möchte das Problem aber diskutieren und nicht nur der Macht weichen. Wo kann dies erfolgen? Dabei geht es darum, ob die von Wikipedia schriftlich aufgestellten Regeln gelten oder nicht.--Max47 10:37, 10. Okt. 2010 (CEST)
Wenn es wirklich so ist, dass Zitate nicht kursiv zu schreiben sind, so sollte doch die Anleitung[5] geändert werden. Dort werden nämlich Anführungszeichen und kursiv (= Schrägschrift) alternativ als gleichwertige Möglichkeiten dargestellt. Ich verstehe, dass es für Administratoren unangenehm ist, wenn Buchtitel und Zitate nicht unterschieden werden können. Ich habe mich als Anfänger buchstabengetreu an die Wegleitung gehalten und empfinde es daher als unangenehm, wenn man mir entgegenhält, dort stehe nichts von Zitaten in Kursivschrift.--Max47 14:35, 11. Okt. 2010 (CEST)
Was hüllst du dich in Schweigen? Warum veränderst du meinen neuen Artikel mit Abbruch der Diskussion? Vielleicht weil ich als Schweizer erstmals über diesen deutschen Philosophen schreibe? (daher meine Schwierigkeiten mit dem ß in der Rechtschreibung). Ich bin daran, meinen Artikel deinen Vorstellungen und Wünschen sowie deinem „Optimierungsbedarf“ entsprechend völlig umzugestalten und umzuschreiben (hier der weitere Entwurf in Bearbeitung[6]). Weshalb aber sollte über die Regelung zur Kursivschreibung nicht diskutiert werden können? Mir ist es egal, ob Kursivschrift oder Anführungszeichen. Aber die Regeln bei Wikipedia sollten nötigenfalls angepasst werden. (Der Administrator hat übrigens das Thema hier aufgenommen - ich hatte nur nach der Zulässigkeit unter urheberrechtlichem Gesichtspunkt gefragt).--Max47 16:56, 12. Okt. 2010 (CEST)
Auf dieser Seite geht's nur um urheberrechliche Themen; die sind beantwortet. Deshalb dein Monolog. Inhaltliche und formale Fragen zum Artikel klärst du besser auf der dortigen Diskussionseite. (Bobo ist übrigens 1. kein Administrator und 2. selbst Schweizer und bereichert unsere Fotoworkshops um Fremdsprachlehrgänge :-)) ) --Martina Nolte Disk. 17:25, 12. Okt. 2010 (CEST)
Als Anfänger hatte ich das rigorose Vorgehen als das eines Administrators empfunden. Vielleicht kann ihm, der die Diskussion hier losgetreten hat, der Hinweis übermittelt werden. Ich bin aber froh, dass die Urheberrechtsfrage noch anderweitig angeschaut wurde. Vielen Dank. Die Angelegenheit ist damit für mich erledigt. :-)) --Max47 18:05, 12. Okt. 2010 (CEST)

In der englischen Wikipedia sind sie non-free und hier als frei gekennzeichnet. Im bei uns verlinkten FAQ kann ich keinen Vermerk zum (C) finden. Wie sollen die Banknoten hier gekennzeichnet werden? Matthias 13:13, 12. Okt. 2010 (CEST)

Ganz schwieriges Thema. Ich nehme an, dass die Freigabe dieser Bilder sich aus folgendem Teil der FAQ ableiten will:
Q. Can I reproduce information from the Reserve Bank of New Zealand’s publications and website?
A. Yes. Published Reserve Bank information may be used without restriction, but acknowledgement would be appreciated.
Die Bilder waren damals tatsächlich auf der Website der Bank abrufbar, siehe archive.org. Inzwischen ist das nicht mehr der Fall. Zusätzlich kommt hinzu, dass es auf der Website der Bank zu Reproduktionen von Münzen und Banknoten spezielle Bestimmungen gibt.--87.174.53.101 15:38, 12. Okt. 2010 (CEST)
Offizielle Zahlungsmittel behandeln wir als amtliche Werke. Gemäß dem Schutzlandprinzip sind sie damit in D(ACH) frei. -- Chaddy · DDÜP 16:13, 12. Okt. 2010 (CEST)
Ack, Chaddy. ..Darah Dan Doa.suhadi 18:01, 12. Okt. 2010 (CEST)
PS:Ich stimme Chaddy nur zu, dass wir diese als Amtliches Werk behandeln, nicht dass sie es wirklich sind oder dass sie wirklich oder falls doch sie wirklich nach RBÜ auch so benutzt werden dürfen. ..Darah Dan Doa.suhadi 19:51, 12. Okt. 2010 (CEST)

Ich habe die Lizenzbausteine entsprechend eures Gutachtens geändert. Gruß Matthias 22:29, 12. Okt. 2010 (CEST)

Verwendung von Bildern in der de.wikipedia

Kann ich dieses und dieses Bild in der deutschsprachigen Wikipedia nutzen, auf möglichst einfache Weise, dh. auf Commons hochladen und dann hier verwenden? --Blogotron /d 19:34, 12. Okt. 2010 (CEST)

Nein, die stehen auf en unter Fair Use und das ist hier nicht erwünscht, da das keine freien Lizenzen sind. Die Bilder sind bis 70 pma urheberrechtlich geschützt (also noch lange). --Paulae 19:37, 12. Okt. 2010 (CEST)
Ok, vielen Dank auch! --Blogotron /d 19:41, 12. Okt. 2010 (CEST)

Geld

Bei Commons gibts die aber schon.

Kann man diese Peseten hochladen, und wenn ja unter welcher Lizenz? De oder Commons? Danke, --Svíčková na smetaně 23:17, 10. Okt. 2010 (CEST)

Da hier bislang Niemand antwortet: Banknoten sind nach deutschem Recht nach herrschender Meinung urheberrechtlich wohl geschützt, da sie keine amtlichen Werke nach § 5 Absatz 2 UrhG sein sollen. Meist wird die Reproduktion aber geduldet, wenn keine Verwechslung möglich ist (was bei diesen eher unscharfen Bildern der Fall sein dürfte). Wie es nach hier wohl einschlägigem spanischem Recht ist, kann ich nicht sagen.--Olag 21:45, 11. Okt. 2010 (CEST)
Nun, wir gehen davon aus, dass Banknoten amtliche Werke sind, schließlich werden sie in der Regel in Gesetzesblättern, welche ein amtliches Werk darstellen, veröffentlicht. Wie genau das in Spanien aussieht, weiß ich nicht. --ireas :disk: :bew: 21:53, 11. Okt. 2010 (CEST)

Ja, viele gibts schon auf Commons, aber eben nicht alle. Mir geht es um die 1000-Peseten-Note mit dem Roque Cinchado drauf. Darüber hinaus kommt mir bei vielen der hier zu findenden, wie etwa dieser, die Lizenz komisch vor, "own work" kann doch wohl nicht stimmen?--Svíčková na smetaně 22:34, 11. Okt. 2010 (CEST)

Wenn wir es denn als ein amtliches Werk ansehen, ist es in der public domain (soweit ich weiß ist es doch umstritten, aber ich bin in dem Fall wirklich emotionslos, da ich Urheberrechtsschutz an öffentlichen Dingen wie Geld oder dem Bundesadler wirklich absurd finde). "Own work" bezieht sich eventuell irrtümlicherweise auf die Fotografie, eine zweidimensionale Reproduktion, die als solche aber ohnehin keine Schöpfungshöhe hat und keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. --Olag 00:04, 12. Okt. 2010 (CEST)
Ja klar, das ist ja ein häufiges Missverständnis. Offenbar sind so ziemlich alle diese Geldscheine auf diese Art falsch lizenziert. Nur sagt mir das leider noch nicht wie man's richtig macht :-( irgendwie gehen muss es wohl, sonst würde das Zeug wohl nicht so lange geduldet? --Svíčková na smetaně 12:48, 12. Okt. 2010 (CEST)
Habs jetzt so gemacht...

, hoffe das passt --Svíčková na smetaně 20:04, 12. Okt. 2010 (CEST)

Sieht doch gut aus. :-)--Olag 22:33, 13. Okt. 2010 (CEST)

Radiomitschnitte vom DSS 935

Hallo allerseits, von einem ehemaligen Techniker des DSS 935 wurden mir Mitschnitte des Senders vom letzten Sendetag am 30. Mai 1972 auf CD übergeben. Die Mitschnitte hat er selbst während seiner aktiven Zeit vorgenommen und mir als WAV bzw. MP3 zugeschickt. Insbesondere die Senderkennung würde ich gern im Artikel verwenden. Darf ich das? Wenn ja, unter welcher Lizenz müsste die Datei auf Commons hochgeladen werden? -- Lindi (Sag’s mir persönlich) 11:25, 12. Okt. 2010 (CEST)

Ich würde dazu tendieren, dass es nicht möglich ist. Laut Urheberrecht (DDR)#Einigungsvertrag wurde mit dem Einigungsvertrag festgelegt, dass das bundesdeutsche Urheberrecht auch rückwirkend für den Bereich der ehemaligen DDR gilt. Insoweit gelten für diese Radiosendungen genau die gleichen urheberrechtlichen Bedingungen wie sie z. B. auch bei aktuellen Radiosendern vorliegen.--87.174.53.101 16:03, 12. Okt. 2010 (CEST)
Danke für die Antwort. Aber so richtig zufrieden bin ich damit nicht. Es stellt sich die Frage nach der Schöpfungshöhe eines Pausenzeichens mit Stationsansage, die diese Tonaufnahme unter Urheberschutz stellen würde. Außerdem handelte es sich ja um einen "Geheimsender", den es offiziell gar nicht gab. Die DDR bestritt es, diesen Sender zu betreiben. Tatsächlich aber gehörte er der Politischen Hauptverwaltung der NVA der DDR. Rechtsnachfolger ist vermutlich die Bundeswehr. Ob aber die Bundeswehr Urheberrechte am Material eines Senders reklamieren würde, der gegen sie propagandistisch tätig war, möchte ich arg bezweifeln, denn damit würde man dieses Sprachrohr der DDR nachträglich legitimieren. Ich habe keine Ahnung von der Juristerei. Vielleicht liest ja hier einer mit und kann verbindliche Auskunft geben. Darauf zielte meine Frage. Danke im voraus. -- Lindi (Sag’s mir persönlich) 10:39, 13. Okt. 2010 (CEST)
Verbindlich wird dir hier niemand antworten. Aber bei Jingles wäre ich vorsichtig. So wurde das ARD-Tagesschau Jingle höchstrichterlich für eine Kleine Münze erklärt. ..Darah Dan Doa.suhadi 12:36, 13. Okt. 2010 (CEST)
Schöpfungshöhe ist hier mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen (Kleine Münze). Denn eine Senderkennung zielt ja gerade auf Individualität ab, um erkennbar zu sein - sie ist damit dann aber halt Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung. Als Vergleichsbeispiel sei (wie auch im Artikel zu Kleinen Münze erwähnt) die Tagesschau-Tonfolge genannt, die ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießt. Da es bei Musik keinen Geschmacksmusterschutz gibt, greift der urheberrechtliche Schutz schon deutlich tiefer als z. B. bei Logos o. ä.
Alles andere, was du schreibst, ist völlig unerheblich. Es spielt keine Rolle, ob der momentane Inhaber der Verwertungsrechte diese vermutlich nicht durchsetzen wird (wobei das erste Problem sein wird herauszufinden, wer momentan diese Rechte tatsächlich besitzt oder ob sie vielleicht auch wieder mangels Rechtsnachfolger an die eigentlichen Urheber in Form der Mitarbeiter zurückgefallen sind). Wenn es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt (sehr wahrscheinlich, siehe oben) und keine Freigabe vom nachweislichen Rechtsinhaber existiert, kann das Material auf Wikipedia nicht verwendet werden. Alles andere erzeugt ein Prozessrisiko mit möglichen Schadensersatzforderungen in unbekannter Höhe - das gilt es unter allen Umständen zu vermeiden.--87.174.93.29 12:47, 13. Okt. 2010 (CEST)
Sehe ich ähnlich. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:38, 13. Okt. 2010 (CEST)
Danke für die ausführliche Erläuterung. Dann werde ich es darauf beruhen lassen. -- Lindi (Sag’s mir persönlich) 17:45, 13. Okt. 2010 (CEST)

Standbilder aus Public-Domain-Filmen

Hallo, die Frage ist hier sicher besser aufgehoben: Ist es in Ordnung, wenn man Standbilder aus US-amerkanischen Public-Domain-Filmen in die deutschsprachige Wikipedia einbindet? Es geht um von der US-Regierung (PD-USGOV) produzierte Propagandafilme aus dem Zweiten Weltkrieg. Happig wird es insbesondere, weil diese Filme (konkret gehts um die Why We Fight-Reihe) zwar als "Public Domain" veröffentlicht wurden, aber zahlreiche Filmausschnitte aus anderen Filmen (nicht PD (?)) enthalten, insbesondere Wochenschau-Bilder. Da es zwar auf Commons zahlreiche Standbilder aus PD-Filmen gibt, aber diese meines Wissens nicht (oder kaum) in der deutschspr. Wikipedia verwendet werden, hak' ich mal hier nach. --KᴀᴛᴇʀBᴇɢᴇᴍᴏᴛ 17:04, 12. Okt. 2010 (CEST)

In der Tat problematisch. Wenn diese nicht wirklich PD-USGOV sind, also von einem Bediensteten einer Bundesbehörde erstellt, würde ich davon abraten diese einzustellen. Wenn du nicht sicher bist, ist nicht davon auszugehen. ..Darah Dan Doa.suhadi 17:59, 12. Okt. 2010 (CEST)
OK, also dieser spezielle Fall der eingelagerten Bilder ist ein Wespennest. Die Schwierigkeit ist hier folgende: Während des 2. Weltkriegs wurde das Urheberrecht eingeschränkt. In Großbritannien verfielen deutsche Urheberrechte komplett, in den USA wurden sie an einen staatlichen Verwalter übertragen (en:Alien Property Custodian). Somit konnten dort die Bilder der Deutschen Wochenschau problemlos verwendet werden. In den USA wurde zwar nach Ende des Krieges der Schutz für deutsche Werke wieder hergestellt - allerdings können die Urheber keine Rechte geltend machen an Nutzungen dieser Werke, die in der Zwischenzeit entstanden waren. Nach US-Recht sind diese Filme also PD-USGOV ohne Einschränkungen.
In Deutschland dagegen sind die Verwertungsrechte an den Deutschen Wochenschauen an die Bundesrepublik gefallen (bestätigt durch Urteil des LG München I: 21 O 11471/95), die sie durch die Transit Film GmbH ausüben lässt. Obwohl die Filme in den USA also komplett PD-USGOV sind, ist das in Deutschland nicht der Fall insoweit sie z. B. die Rechte an den Wochenschauen tangieren. Innerhalb von Deutschland könnte also der Rechtsinhaber Ansprüche daran geltend machen.--Entzücklopädie 18:40, 12. Okt. 2010 (CEST)
Interessanter Einblick. Das hatte ich weder geahnt, noch gewusst. In der Praxis sind also zumindest die Stellen, die nicht auf Fremdmaterial zurückgreifen, frei verwendbar. Oder doch nicht? Grüße, --KᴀᴛᴇʀBᴇɢᴇᴍᴏᴛ 13:52, 13. Okt. 2010 (CEST)
Von der urheberrechtlichen Seite gibt es bei Material, welches durch die US-Armee selbst erstellt wurde, keine Probleme, weil es halt public domain und damit gemeinfrei ist. Da es sich um Dokumente der Zeitgeschichte handelt, würden auch ggf. Rechte am eigenen Bild der Dargestellten zurücktreten müssen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG).--Entzücklopädie 15:03, 13. Okt. 2010 (CEST)
Das sehe ich anders. Nur weil eine Person in einer historischen Aufnahme dargestellt ist, wird aus ihr noch lange nicht eine Person der Zeitgeschichte. Die Benennung als Person der Zeitgeschichte ist nur möglich, wenn die öffentliche Aufmerksamkeit dauerhaft auf diese Person gerichtet ist. Dies ist bei der historischen Person X sicher nicht der Fall. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:22, 13. Okt. 2010 (CEST)
Nee, wenn es denn Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte wären, müssten die Rechte der abgebildeten Personen (egal ob sie selbst Personen d Z sind) zurücktreten. Z.B. muss man den russischen Soldaten, der 1945 auf dem Reichstag die Sowjetfahne hisst, nicht fragen, ob er nach § 22 KunstUrhG einwilligt.--Olag 22:49, 13. Okt. 2010 (CEST)
Du willst mir also sagen, dass Personen auf Bildern, wie dieses, kein Recht am eignen Bild haben, nur weil das eine historische Aufnahme ist? Das würde ziemlich an der h.M. vorbeigehen. Siehe auch Recht_am_eigenen_Bild#Personen_der_Zeitgeschichte. ..Darah Dan Doa.suhadi 23:07, 13. Okt. 2010 (CEST)
PS: Von der 10 Jahresfrist pm natürlich abgesehen. ..Darah Dan Doa.suhadi 23:08, 13. Okt. 2010 (CEST)
Ja, wenn es denn tatsächlich ein Ereignis von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse ist, dann müssen auch relative Personen des Zeitgeschehens (wie z.B. im Fall des Soldaten von der Westfront) nicht extra einwilligen. Hier aktuelle Rechtsprechung, nach der auch Begleitpersonen z.B. bei Vernissagen abgebildet werden dürfen [7].--Olag 23:25, 13. Okt. 2010 (CEST)
Warum sollte dieser Soldat eine relative Person der Zeitgeschichte sein? Nur weil er ein Soldat ist? ..Darah Dan Doa.suhadi 14:31, 14. Okt. 2010 (CEST)
Es kommt wohl auf den Entstehungskontext an. Naja mal ehrlich: Schlacht an der Somme... Wenn ein Soldat beim Heimaturlaub bei seiner Familie fotografiert wird, gelten natürlich andere Maßstäbe als wenn er gerade Kinder mit Napalm bombardiert. Im letzteren Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung die Rechte am eigenen Bild.--Olag 17:55, 14. Okt. 2010 (CEST)--Olag 18:16, 14. Okt. 2010 (CEST)

Digitale Dokumente in der WP - wohin damit? (rüberkopiert aus der Auskunft)

Wenn ich in einem Artikel auf ein pdf verlinken möchte, istdas immer so eine knifflige Sache, weil das j dann davon abhängt, ob der betreffende Server auch dauerhaft aktiv is und die Datei weiterhin bereithält - verlassen kann man sich darauf nicht. Ich weiß aber nicht, wo ich das Dokument ggf WP-Seitig reinstellen könnte - wie etwa Bilder in Commons. Das hier wäre etwa ein Beispiel - da steht drin unter copyright: This work is available for countries where copyright is Life+70. Wo könnte man so ein Dokument am besten ablegen und wie funktioniert das dann mit der Lizenz? Gibt es für solche Fälle spezielle Lizenzen? Chiron McAnndra 07:59, 13. Okt. 2010 (CEST)

Da der Autor 1936 verstarb ist sein Werk nach Maßstäben des europäischen und US Urheberrechts seit 2007 gemeinfrei. Einem Upload auf de-wp oder commons mit dementsprechenden Baustein spricht m.E. nichts entgegen, Plaintext 10:02, 13. Okt. 2010 (CEST) Add: Begründung: In der EU und den USA wird ein Werk 70 Jahre nach dem Tod des Autors gemeinfrei. Es gibt zwar auch Staaten, in denen längere Fristen gelten, aber da de-wp an das deutsche Rechtssystem (haha) und commons an das us-amerikanische gebunden ist, gilt hier das Schutzlandprinzip. Nach unseren Maßstäben ist es gemeinfrei und damit darf man es auch hier hochladen.
Muss man da nicht möglicherweise zwischen dem Text selbst und dem von feedbooks erstellten pdf unterschieden werden? Bzw. mit welchem Recht schränken die auf "non-commercial" ein?--Hagman 10:11, 13. Okt. 2010 (CEST)
Um einen eigenen Urheberrechtsschutz zu erreichen muss ein eigenes Werk geschaffen werden. Eine simple umkommentierte Reproduktion eines gemeinfreien Werkes, auch angereichert mit Publizierungesvermerken ist sicherlich dazu nicht ausreichend. Aber in wp:Urheberrechtsfragen kann das sicher noch jemand von Fach abschließend beurteilen. Plaintext 10:17, 13. Okt. 2010 (CEST)
Eine Reproduktion ist nach h.M. nicht schutzfähig. ..Darah Dan Doa.suhadi 14:34, 14. Okt. 2010 (CEST)

Fotos von Personen

Wie sieht das Recht diesbezüglich aus, welches Recht gilt? Liegen alle Rechte (nach 70 oder 100 Jahren nach dem Tod der Person) beim Fotografen? Nach den Lizenz FAQ scheint (da die Angabe scheinbar fehlt) eine Person rechtlich niedriger zu stehen als von Personen erschaffene Gegenstände. Für mein Rechtsverständnis wäre das ein klarer Widerspruch (zu Gegenständen. Das Foto selbst ist natürlich auch älter als 100 Jahre). Konkreter Fall -- Perhelion 09:42, 14. Okt. 2010 (CEST)

Siehe § 22 KUG: RaeB erlischt 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten. --Marcela 10:22, 14. Okt. 2010 (CEST)
Das Recht am eigenen Bild mag 10 Jahre nach Tod des Abgebildeten erlöschen, das Urheberrecht liegt aber auch danach noch beim Fotografen. Und genau darum scheint es zu gehen: Der wahrscheinliche Fotograf ist erst 1944 gestorben. Dessen Rechte an dem von ihm erschaffenen Werk erlöschen erst 70 Jahre nach seinem Tod.--87.174.59.158 10:27, 14. Okt. 2010 (CEST)
Deswegen wurde auf das Foto auch ein Löschantrag gestellt. Wo ist das Problem? --Paulae 10:40, 14. Okt. 2010 (CEST)
Dass der TE das nicht so sehen möchte. Deshalb nochmal für ihn: Die 100-Jahre-Frist ist eine rein pragmatische Regelung, weil dort angenommen wird, dass der Urheber (und nur um den geht es, nicht um die abgebildeten Personen o. ä.) mehr als 70 Jahre tot ist. Wenn das aber, wie in diesem Fall, nachweislich sehr wahrscheinlich nicht so ist, dann gilt diese Ausnahmeregelung natürlich nicht und das Bild ist zu löschen.--87.174.59.158 10:49, 14. Okt. 2010 (CEST)
Ja ein Problem ist dass ich (noch ein wenig unbedarft in Rechtslogik) das mit den Gegenständen (dessen Schöpfer 70 Jahr tot sein müssen) missverstanden habe. Also hat der Fotografierte nie Rechte an seinem Abbild gehabt? -- Perhelion 14:16, 14. Okt. 2010 (CEST)
Hallo Perhelion, er hat(te) das Recht am eigenen Bild (das war die Abkürzung, die Marcela oben nannte). Während er lebt und bis 10 Jahre nach seinem Tod. Das RaeB ist aber nicht gleich dem Urheberrecht und daher separat zu betrachten und zu beachten. Wir kümmern uns in diesem Fall um das Urheberrecht des Fotografen, und das erlischt erst 70 Jahre nach seinem Tod. --Die Schwäbin 14:25, 14. Okt. 2010 (CEST)

Laut Beschreibungsseite ist die Datei von 1908, würde also hier unter PD-100 fallen und könnte eingebunden werden. Trägt die Datei die Vorlage dann zurecht? --cwbm 14:28, 14. Okt. 2010 (CEST)

Vermutlich inzwischen nicht mehr. Die Warnung wurde Anfang 2007 eingetragen. Das Problem ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Version auf Commons mit Lizenz "gemeinfrei, da Urheber 70 Jahre tot" eingetragen war, obwohl der Urheber nicht bekannt war. Insoweit war die Lizenz fraglich und wurde in der deutschen Wikipedia mit Sperrvermerk versehen. Später wurde dann die Lizenz auf "gemeinfrei, da vor Oktoberrevolution" geändert und als Entstehungsjahr 1908 eingetragen. Falls die Rechtsauskunft bei den Commons zutreffend ist, dass in der Zeit des russischen Reiches entstandene Werke international keinem Urheberrechtsschutz unterliegen (da das russische Reich selbst keine entsprechenden Verträge unterschrieben hat und es keinen vollständigen Nachfolgestaat gibt), dann ist die Datei verwendbar und der Sperrvermerk kann raus. Ansonsten dürfte auch das Enstehungsjahr 1908 (wobei ich nicht weiß, wie es zu dieser Information kommt, eventuell von der Signatur unten links im Bild?) ausreichen, um zumindest den Sperrvermerk zu entfernen und auf {{Bild-PD-alt-100}} zu ändern.
Das Bild sollte also inzwischen verwendbar sein.--87.174.59.158 15:35, 14. Okt. 2010 (CEST)
Ich seh auch keien Grund wiso wir hir nicht die 100 Jahr-Regel anwenden sollten. Der Sperrvermerk kann jedenfals raus. Das Bild hat jetzt ja schon einen Baustein der darauf hinweist, dass es eben nicht überall PD sein muss (Alledings müste dafür wer den Beweis erbrigen, dass das Foto innerhalb von 30 Tagen nach Erstveröffentlichung im Russischen Reich in einem andern Staat veröffetlicht wurde). -- Bobo11 21:24, 14. Okt. 2010 (CEST)

PD-India

Reicht PD-India, um Bilder in der de.wp zu verwenden, z.B. dieses hier --> Datei:Bombay-Docks-aftermath1.png? --Wkpd 15:00, 14. Okt. 2010 (CEST)

Nein, reicht nicht. Beim Urheberrecht gilt das Schutzlandprinzip, das Bild muss also nach deutschem Urheberrecht beurteilt werden. Da der abgelichtete Vorfall weniger als 70 Jahre her ist, kann der Urheber unmöglich bereits 70 Jahre tot sein - damit ist hier keine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Urhebers möglich.--87.174.59.158 15:17, 14. Okt. 2010 (CEST)
Hab mal einige betroffene Bilder aus der de.wp gelöscht. So etwas sollte man eigentlich prüfen, bevor man einen Artikel auf der Hauptseite verlinkt.
Weiteres Vorgehen? Auf commons löschen und in der indischen Wikipedia lokal hochladen? Oder einen "Nicht in de.wp verwenden"-Baustein setzen? --Wkpd 16:07, 14. Okt. 2010 (CEST)
Auf Commons löschen ist nicht angebracht, da auf Commons alles akzeptiert ist, was folgender Regelung entspricht:
that are in the public domain in at least the United States and in the source country of the work., siehe commons:Licensing
In Indien ist es zweifelsfrei public domain und in den USA vermutlich auch, da es 1944 enstand und anscheinend keine Copyright-Anmerkung hat. Damit genügt es den Commons-Anforderungen.
Am besten deshalb in de.wp den Nicht-verwenden-Baustein setzen.--87.174.59.158 16:35, 14. Okt. 2010 (CEST)
Nicht so vereilig, das Schutzlandprinzip gilt nur für die EU, den EWR und die USA. WP:BR#Ausländisches Recht sagt aus: Für Nicht-EU-Ausland gilt in der EU (Deutschland, Österreich) aufgrund der Schutzdauerrichtlinie der Schutzfristenvergleich. Ist das Werk im Ursprungsland aufgrund abgelaufener Schutzfrist frei, ist es auch in der EU nicht geschützt. So wird es bei japanischen Bildern gehandhabt, und so dürfte es dann wohl auch bei indischen Aufnahmen gelten. Warn-Bausteine und Löschungen in unseren Artikeln sind also unnötig. --Andibrunt 16:52, 14. Okt. 2010 (CEST)
Never trust an IP... OK - hab meine Änderungen wieder Rückgängig gemacht. Grüße --Wkpd 17:16, 14. Okt. 2010 (CEST)

Hallo, im genannten Artikel haben wir einige Tabellen, Karten und Grafiken per OTRS-Freigabe von der Welthungerhilfe übernommen. Das Material entstand auf der Grundlage des Welthunger-Index 2009. Heute wurde der Index 2010 vorgestellt, und nun wollen wir uns an die Aktualisierung machen. Davon werden auch diese, diese und diese Datei betroffen sein. Es werden (im Vergleich zu 2009) eher geringfügige Änderungen vorzunehmen sein - müssen wir trotzdem um eine neue OTRS-Freigabe ersuchen? Nicht ganz klar ist mir die Rolle von "muehlhaus & moers Kommunikation" (siehe jeweils Dateibeschreibung unter "Urheber"). Gibt es für solche Tabellen wie die hier drittgenannte überhaupt eine Schöpfungshöhe? Freue mich auf Eure Einschätzung dieser Sache. Gruß --Happolati 22:01, 11. Okt. 2010 (CEST)

Datei:Whi2009-laenderliste.jpg und Datei:Whi2009 gewinner verlierer.jpg haben auf keinen Fall SH. -- Chaddy · DDÜP 23:12, 11. Okt. 2010 (CEST)
Wobei es längst Zeit ist für eine Kampagne: Für was verwende ich jpg und für was nicht? Ich kriege von den unnötigen Kompressionsartefakten echt Augenkrebs! --87.158.191.75 23:30, 11. Okt. 2010 (CEST)

Danke für die erse Einschätzung. Seltsam dann eigentlich, dass wir für :Datei:Whi2009-laenderliste.jpg und Datei:Whi2009 gewinner verlierer.jpg eine OTRS-Freigabe haben? Datei:Whi2009 karte.jpg könnte also SH beanspruchen? Gruß --Happolati 00:07, 12. Okt. 2010 (CEST)

Warum ist die Banane krumm? "muehlhaus & moers Kommunikation" denkt halt, Rechte an den Tabellen zu haben und hat eine Freigabe ans OTRS gesendet und die haben sie schön brav eingetragen.
Bei der Karte sehe ich ebenfalls keine SH, es gibt aber Leute, die hier vielleicht SH bejahen würden. Allerdings sind da eigentlich nur die Umrisse der Länder dargestellt und die kann man nicht schützen lassen... -- Chaddy · DDÜP 00:20, 12. Okt. 2010 (CEST)
Ich zum Beispiel. ;) Klar sind die Ländergrenzen an sich nicht geschützt. Allerdings reicht bei einem so geringen Spielraum schon ein geringes Maß an Schöpfung/Individualität für urheberrechtlichen Schutz, und das ist m. E. durch die seleketive farbliche Hervorhebung der Länder gegeben. Aber da wir ja eine OTRS-Freigabe haben, ist diese Diskussion zum Glück hinfällig. --ireas :disk: :bew: 07:22, 12. Okt. 2010 (CEST)
Ireas, genau genommen haben wir die OTRS-Freigabe für 2009. Auf der (noch zu erstellenden) Karte für 2010 wird die Farbverteilung geringfügig anders sein. Reicht die alte Freigabe dann noch? --Happolati 10:26, 12. Okt. 2010 (CEST)
Diese Argumentation überzeugt mich nicht. Die Farbverteilung entspricht der Legende. Die Verteilung der Farben ist also keineswegs irgendwessen Phantasie entsprungen, sondern basiert auf statistischen Daten.
Und nur um das gleich vorwegzugreifen: Ein Datenbankwerk ist das auch nicht, da es ja nur eine einzige Karte ist... -- Chaddy · DDÜP 16:11, 12. Okt. 2010 (CEST)
Ein Datenbankwerk sehe ich auch nicht. Bei der Einschätzung als wissenschaftliches Werk berufe ich mich auf eine Diskussion, die wir neulich hatten, die ich aber gerade nicht finde. :') --ireas :disk: :bew: 16:14, 12. Okt. 2010 (CEST)
Die Karte ist ganz sicher geschützt. Ireas hat schon das richtige Thema angesprochen, denn die Karte lässt per se einen geringen Handlungsspielraum als technische Zeichnung zu, der aber vollkommen ausgenutzt wurde und so als persönlich-geistige Schöpfung angesehen werden kann. Bei technischen Zeichnungen sind schon geringe individuelle Leistungen schützenswert. Ein Schutz wird nur abgesprochen, wenn ein anderer Schöpfer mit gleichen Fähigkeiten im wesentlichen auf das gleiche Ergebnis kommen würde. Das sehe ich hier nicht gegeben bzw. wäre u.U. gegeben, wenn es sich wirklich nur um Ländergrenzen handeln würde. Die h.M. nimmt desweiteren an, dass Landkarten stets geschützt sind. ..Darah Dan Doa.suhadi 15:45, 13. Okt. 2010 (CEST)
Schau mal in diverse Atlanten. Weltkarten sehen immer so aus... -- Chaddy · DDÜP 18:55, 13. Okt. 2010 (CEST)
Das ist kein gutes Argument. Neue Werke greifen zum größten Teil gemeinfreie Elemente auf. Dadurch werden sie jedoch nicht auch gemeinfrei, sondern haben an sich eine neue schöpferische Leistung inne, welche sie als Werk qualifiziert. ..Darah Dan Doa.suhadi 19:00, 13. Okt. 2010 (CEST)
Und was hat das jetzt mit dieser Weltkarte zu tun? Nochmal, da gibt es nichts schützbares. Die Umrisse der Kontinente und die Ländergrenzen sind nicht schützbar und die Farbverteilung entspricht den Messdaten. -- Chaddy · DDÜP 01:08, 14. Okt. 2010 (CEST)
Und das umzusetzen ist eine schöpferische Leistung, welche bei technischen Zeichnungen schon ausreicht. Hier wird anders bewertet als bei Logos z.B., wo ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung benötigt wird. Das ist hier nicht der Fall. Karten sind grundsätzlich geschützt. Wenn du mir das nicht glaubst, dann gehe in eine Bibliothek und arbeite dich durch die Kommentare und Urteile. ..Darah Dan Doa.suhadi 14:39, 14. Okt. 2010 (CEST)
Dann musst du allerdings erstmal den bestehenden Konsens über den Haufen werfen... Sorry Suhadi, aber auch hier stehst du recht alleine mit deiner Meinung da... -- Chaddy · DDÜP 20:29, 14. Okt. 2010 (CEST)
Keine Sorge Chaddy, du musst dich nicht entschuldigen. Ich verweise auch hier gerne auf Literatur: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §2, Rdn. 17, 80, 84, Schack, Urheber- und Urhebervertragrecht, 4. Aufl, Rdn. 182 und folgende Urteile: BGH Stadtplanwerke, Stadtplan.Grundsubstanz und OLG Frankfurt/M GRUR 1988, 816, 817. Bitte bestätige deine Einschätzung doch auch durch Literatur und Urteile. Das würde helfen. ..Darah Dan Doa.suhadi 21:06, 14. Okt. 2010 (CEST)

Das diese Karte geschützt sein soll, ist eine der Perversionen des Urheberrechtes. Die schöpferische Freiheit ist nämlich gleich null. Die Umrisse der Länder sind vorgegeben. Der Farbverlauf von Grün nach Rot ist Standard, genauso wie, dass mit Rot das schlechteste bezeichnet wird. Das Länder für die keine Daten vorliegen Grau hinterlegt werden, allgemein üblich, genauso wie das weiße Hinterlegen bei Nichtzutreffen. Selbst die Farbaufteilung ist nicht frei, wenn man sich nach Percentilen orientiert. --cwbm 11:11, 15. Okt. 2010 (CEST)

Wieso nicht einfach eine gemeinfreie Weltkarte nehmen und selber per Bildbearbeitung mit leichten Variationen in der Darstellung nachmachen? Gem. § 24 UrhG ist das dann ein selbständiges Werk, das ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf. Geht natürlich nur bei Darstellungen wie dieser, bei denen der Charakter als selbstständiges, schützenswertes Werk bereits in geringen individuellen Leistungen liegt (bei einem Portraitfoto z.B. würde so eine geringfügige Veränderung nicht reichen).--Olag 12:28, 15. Okt. 2010 (CEST)

Löschung von Bildern

In der Löschhölle tauchen immer wieder Löschanträge für Bilder auf, die dort aber nicht hingehören. Wäre hier der richtige Platz für solche Anfragen? --Of 12:47, 14. Okt. 2010 (CEST)

Wenn es rechtliche Probleme sind, gehören die ins WP:DÜP oder bei besonderen Fragen auch mal hier diskutiert. Wenn es offensichtlicher Unsinn ist, gehören die in die Kategorie:Wikipedia:Schnelllöschen. Relevanz für Bilder gibt es nicht, Fotos von irrelevanten F-bisZ-Promis werden regelmäßig aber mit dem Promi mitgelöscht. Bei wirklich enzyklopädischen Problemen - etwa Karten- oder Diagrammen mit erkennbar gefälschtem oder auch extrem Povigem Inhalt - (ein gewisser Postman hat mal eine animierte KArte des 2.WK hochgeladen, in der Polen?? die baltischen Staaten besetzt hatte und die SU sie "befreite") geht in offensichtlichen Fällen die SLA-Löschung ansonsten wird so was bei den normalen LK alle Jubeljahre mitdiskutiert. syrcro 13:01, 14. Okt. 2010 (CEST)
Meine Idee war folgende: Im Kopf der Löschkandidatenseite (Vorlage:Löschkandidaten) gibt es eine Zeile "Weitere Anlaufstellen:". Eventuell könnte man hier diese Seite für Bilder angeben? --Of 13:10, 14. Okt. 2010 (CEST)
Bei F-bisZ-Promis, kommt dann meist noch das Personlichkeitsrecht dazu, sprich die Vorgaben die das Recht am eigenen Bild bei "normalen" Personen stellt werden in den selteste Fällen eingehalten. In der Regel stellt sich also nicht die Frage ob eien Bild gut oder schlecht ist (Kurz die üblichen Lösch- oder Behaltegründe), sondern ob wir es überhaupt verwenden können, und afür ist WP:DÜP die erst Anlaufstelle. Kanst das mit URV vergleichen die werden auch gnadenlos getonnt. Deine Idee ist veileicht gar nicht die Dümste, das man auf der Löschseite auf DÜP Hinweist. Nur ist das eben keine Löschseite im eigetlichen Sinn. Bobo11 21:35, 14. Okt. 2010 (CEST)
Durch einen neuen Löschantrag heute und diese Diskussion animiert habe ich mal die Seite Wikipedia:Löschung von Bildern erstellt. In meinen Augen fehlt etwas derartiges als Startpunkt für Anfänger. --Of 16:36, 15. Okt. 2010 (CEST)

Panoramafreiheit bei Kunstinstallationen

Wenn ich Wikipedia:BR#Panoramafreiheit richtig verstanden habe, können nur dauerhaft installierte Kunstwerke aufgrund der Panoramafreiheit abgelichtet und in Wikipedia gezeigt werden. Heißt das, dass alle Bilder von temporären Installationen im Artikel Über Wasser Gehen entfernt werden müssen? --Andibrunt 13:12, 14. Okt. 2010 (CEST)

Na ja, Du wirst hier vermutlich einen bunten Strauß von Meinungen bekommen. Meine Meinung ist: Die Kunstwerke waren dort für die Dauer ihrer Existenz installiert. Die Einschränkung der Panoramafreiheit schützt meines Erachtens im wesentlichen Werke, die gerade über die Straße transportiert werden oder nur im Rahmen einer Veranstaltung, etwa einer Auktion, gezeigt werden, um dann wieder im privaten Raum zu verschwinden. Die ier in Frage stehenden Intstallationen sind insofern dauerhaft, als sie, solange es sie gibt, auch öffentlich sichtbar sind. Ich weiß, dass das gerade hinsichtlich der Rechtsprechung bezüglich des verhüllten Reichstags von Christo und Jeanne-Claude möglicherweise heikel ist, aber dort liegt der Fall ja auch ziemlich anders. Port(u*o)s 13:43, 14. Okt. 2010 (CEST)
Das sehe ich anders. Du gehst die Sache auch falsch an. Das Urheberrecht schützt nicht das Werk per se, sondern die Beziehung zwischen Werk und Urheber. Das leitet sich schon aus § 1 ab. Es daher nicht der Schutz des Werkes, welcher durch die Panoramafreiheit eingeschränkt wird, sondern die Rechte des Urhebers und dann muss man die Sache anders angehen. Es geht nicht darum, ob das Werk nach der Ausstellung noch existiert oder existieren kann. Es geht lediglich darum, ob der Urheber vor hat, dass Werk der Allgemeinheit für unbeschränkte Zeit zur Verfügung zu stellen. Das heißt, wenn der Urheber das Werk nur temporär irgendwo aufstellt, also z.B. ein halbes Jahr und es danach vernichtet, dann fällt das Werk nicht unter die Panoramafreiheit, weil der Urheber die Ausstellung bewusst temporär veranstaltet hat. Es ist zu fragen, ob der Urheber den Willen hat das Werk wieder fortzuschaffen oder ob die Zweckbestimmung des Werkes einer Widmung gleichkommt. ..Darah Dan Doa.suhadi 14:24, 14. Okt. 2010 (CEST)
Da stehst du mit deiner Meinung allerdings ziemlich alleine da... -- Chaddy · DDÜP 20:27, 14. Okt. 2010 (CEST)
Ne, ist doch eine ganz gute Zusammenfassung von Panoramafreiheit#Das_Kriterium_.E2.80.9Ebleibend.E2.80.9C.
"Anders verhalte es sich aber, wenn der Berechtigte die Zeit der öffentlichen Aufstellung von vornherein auf einen Zeitraum begrenze, der kürzer als die natürliche Lebensdauer des Werkes sei. Dann befinde sich das Werk nicht bleibend an dem öffentlichen Standort, sondern sei nur vorübergehend der Öffentlichkeit gewidmet. Unerheblich sei dabei, ob das Werk nach seiner Entfernung fortbestehe oder ob es im Zuge der Deinstallation zerstört werde." ( I ZR 102/ 99 - Verhüllter Reichstag) --Isderion 20:54, 14. Okt. 2010 (CEST)
Meine Zusammenfassung wird bestätigt durch Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 59 Rdn. 2 und Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 505. Chaddy: Du solltest deine Meinung vielleicht mal mit Literatur und Urteilen fundieren, einfach immer gegen alles zu sein, was ich schreibe ist irgendwo nicht ganz glaubwürdig. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:58, 14. Okt. 2010 (CEST)
Verlegt die Ausstellung in die Schweiz, spätestens dann habt ihr keine Probleme mehr mit den Fotos =) Bobo11 21:27, 14. Okt. 2010 (CEST)
Ja, in der Schweiz sieht es ganz anders aus, das wird in einem Urheberrechtskommentar sogar explizit am Beispiel einer Christo-Aktion thematisiert (fällt in CH unter die Panoramafreiheit), siehe den dritten Absatz von Panoramafreiheit#Schweiz. Gestumblindi 21:51, 14. Okt. 2010 (CEST)
immer diese off-topic-Diskussionen... mit den Bildern auf Commons wäre es ok, mit der Einbindung hier aber nicht... und wo wir eh schon off-topic sind: Ist das wirklich Kunst?? :) --Isderion 22:46, 14. Okt. 2010 (CEST)
Topic ist doch "Panoramafreiheit bei Kunstinstallationen", da passt auch die Lage in der Schweiz darunter ;-) Gestumblindi 03:57, 15. Okt. 2010 (CEST)

Zwei Punkte von mir zum Thema:

  1. Die auf den Fotografien in Über Wasser Gehen abgebildeten Kunstwerke sind für ihre natürliche Lebensdauer im öffentlichen Raum bleibend installiert. Auch wenn der Ausstellungszeitraum befristet war wird doch anschließend diese Kunst nicht in einen geschlossenen Raum weggesperrt (Museum) oder auf künstlerische Art und Weise transformiert (wie es mit dem verhüllten Reichstag geschah wo es zur Kunstaktion gehörte den Stoff in kleine Schnippel zerteilt nachher zu verkaufen). Die Objekte verbleiben vielmehr an Ort und Stelle bis sie durch Vandalismus, Umbau des Standortes, Witterungsbedingungen oder andere Aktionen dort nicht mehr bleiben können.
  2. Abgesehen davon gibt es frisch grundlegende Urteile wo die Panoramafreiheit grad da gestärkt wurde wo der zugrunde liegende Auftrag auf Öffentlichkeit abzielte. Siehe [http://www.anwalt.de/rechtstipps/die-panoramafreiheit_008947.html hier], ich zitiere: "Die Panoramafreiheit wurde kürzlich durch drei Urteile des Oberlandesgerichts Brandenburg gestärkt (Urteile vom 18. Februar 2010, Az.: 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09). Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, gewerbliche Fotoaufnahmen von Schlössern und Gebäuden, welche auf dem Gelände der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten entstehen, ohne Weiteres gewerblich genutzt werden dürfen. .... Außerdem, so das Gericht, sei der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg gerade deswegen übertragen worden, damit die Anlagen gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Und eben diese Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit enthält auch die Straßenbildfreiheit des § 59 Urhebergesetz." Ich interpretiere das jetzt mal (nach meiner unmaßgeblichen laienhaften Meinung;-) so das die Auftraggeber und Künstler gerade durch die bewusste Platzierung der Kunst im öffentlichen Raum zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit für den Umbau der Seseke diese unter die Panoramafreiheit setzt. --Nati aus Sythen Diskussion 12:36, 15. Okt. 2010 (CEST)

Urheberrechtlich geschützes mittelalterliches Werk?

Ich hab das mal aus der Auskunft hier her gezogen, da es hier besser paßt:

Auf dieser Seite befindet sich links die Abbildung eines Buches aus dem 13ten Jahrhundert. Klickt man auf dieeses Bild bekommt man eine Wanrmeldung, wonach es urheberrechtlich geschützt sei. Wie aber kann ein so altes Werk urheberrechtlich geschützt sein? Das bloße Abfotographieren dieser Buchseite kann ja wohl kein Urheberrecht erzeugen - andernfalls könnte ich auch hergehen und Goethes "Faust" abschreiben und das Ergebnis mit meinem Urheberrecht veröffentlichen - da steht dann eben nicht "von", sondern "abgeschrieben von" dabei.

Nach den Ansichten in der Auskunft ist so ein Werk grundsätzlich nicht urheberrechtlich zu schützen - was meineserachtens auch korrekt ist, da es ja keinen Urheber mehr gibt, der entsprechende Ansprüche stellen könnte.

Aber was ist mit den Hinweisen - mach sich jemand nicht auch dann strafbar, wenn er fälschliches Urheberrecht auf Dinge zu besitzen behauptet, wenn dies gar nicht der Fall ist?

Chiron McAnndra 05:05, 16. Okt. 2010 (CEST)

Korrekt, sowas nennt sich Schutzrechtsberühmung. Das ist natürlich gemeinfrei. --Marcela 05:41, 16. Okt. 2010 (CEST)
Da es sich bei der betreffenden Seite um eine österreichische Seite handelt: gibt es dazu Informationen, die diesen Fall auch im Licht der österreichischen Rechtslage behandelt?Chiron McAnndra 07:59, 16. Okt. 2010 (CEST)
Auch in Österreich ist ein solches Werk nicht mehr schützbar. Auch da gilt 70 Jahre pmA. udn auch in Östereich endsteht beim einscanen/abfotografiern kein neues Werk. Kurz; einmal gemeinfrei, immer gemeinfrei. Das ist ganz klar eine Schutzrechtsberühmung, und darauf gibs eigetlich nur eine Antwort, die wäre: Verwenden, mit alleiniger Angabe des Originalwerkes. Bobo11 08:41, 16. Okt. 2010 (CEST)

Case Study House

Ist denn dieses Bild auf Commons wirklich so frei, wie der angebliche Urheber angibt? Laut Spiegel Online ist der Urheber nämlich Julius Shulman, damit wäre das Bild noch geschützt. 91.57.255.70 10:39, 16. Okt. 2010 (CEST)

Das ist eine ziemlich freche Schutzrechtsberühmung. Genau dieses Foto ist Shulmans bekanntestes, hängt im Getty-Museum. Ich hab's mal bei Commons als URV gemeldet. --Wikipeder 13:15, 16. Okt. 2010 (CEST)
@Wikipeder, das war aber glasklar eine Urheberrechtsverletzung (URV) und nicht nur eine Schutzrechtsberühmung (das ist nicht das gleiche). Eine solche wäre es, wenn das Original gemeinfrei wäre, und der Hochlader was anderes behauptet. Klar kann man bei einer Urheberrechtsverletzung als Schutzrechtsbemühung ansehen wenn der Hochlader behauptet es sei sein Foto obwohl, es von einem andern Urheber stammt (Da er auch hier behauptet das er der Rechteinhaber sei). Aber bitte nicht mischen URV ist und bleibt eine URV. Denn bei einer reiner Schutzrechtsbemühung können wird das Foto verwenden, weil es eben nicht mehr schützbar ist! --Bobo11 17:54, 16. Okt. 2010 (CEST)
@Bobo11: Da geht was durcheinander, scheint mir: Eine Schutzrechtsberühmung liegt vor, wenn jemand behauptet, er besäße das Urheberrecht an etwas, ob zu Recht oder nicht. Mit Gemeinfreiheit hat das nichts zu tun – siehe auch den Artikel zur Schutzrechtsberühmung. Meinst du vielleicht Copyfraud nach Mazzone? Copyfraud ist der Spezialfall eines Spezialfalls der Schutzrechtsberühmung, nämlich 1. eine unrechtmäßige und 2. eine, die sich auf ein gemeinfreies Werk (oder ähnliches) bezieht. Solche Spezialfälle können wir problemlos nutzen, aber nur solche. „Schutzrechtsberühmung“ ist nicht die Übersetzung von „Copyfraud“, auch wenn die Interwiki-Verlinkung das suggeriert. Es wäre nicht gut, wenn sich das intern als (vermeintliches) Synonym etabliert. --Wikipeder 20:48, 16. Okt. 2010 (CEST)
@Wikipeder lies bitte oben noch mal ganz genau meien Ausage. Da steht schon im Ersten Satz «.. und nicht nur eine Schutzrechtsberühmung». ICh hab da nirgens geschreiben das der obensethende Fall keine Schutzrechtsberühmung sei, nur ist die Schutzrechtsberühmung eigentlich das kleinere Problem. Die URV verhindert für uns die Nutzung, nicht der Punkt, dass der Hochlader zugelich auch noch eine Schutzrechtsberühmung begangen hat. Wenn ich behaupte das Werk sein meines obwohl ein noch gültiges Urheberrecht eines anderen darauf ist, ist es eien Urheberrechtsverlezung UND eine Schutzrechtsberühmung. Wenn ich nur eine Schutzrechtsberühmung mache, dann ist das Werk das ich mein eigenes Ausgebe, nicht mehr Urheberechtlich geschütz. Deswegen nicht URV und Schutzrechtsberühmung mischen. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe, beides ist strafbar, aber eben nicht das Gleiche. Also soll man URV schreiben wenn eine ist, und nicht Schutzrechtsberühmung. Denn Schutzrechtsberühmung sind nicht prinzipiel ein Hinderungsgrund für uns um ein Werk zu nutzen (solange das Werk eben gemeinfrei ist, und die Schutzrechtsberühmung darin besteht, die Gemeinfreiheit abzustreiten). -- Bobo11 21:12, 16. Okt. 2010 (CEST)

Darf das Bild Datei:Burjalarab1.jpg aus dem Artikel Burj al Arab in den Artikel en:Burj Al Arab eingebaut werden? --84.61.131.141 21:03, 16. Okt. 2010 (CEST)

Da frägst du am besten dort. -- Chaddy · DDÜP 23:14, 16. Okt. 2010 (CEST)

Hallo Kollegen, sehe ich das alleine so oder würdet ihr mir zustimmen, das Datei:Rapunzel Naturkost (Logo-bully).jpg Schöpfungshöhe hat? Liebe Grüße --Wikijunkie Disk. (+/-) 06:49, 15. Okt. 2010 (CEST)

Wird wohl nicht zu verneinen sein. -- (AAW) 11:01, 15. Okt. 2010 (CEST)
Man könnte das Logo ja auf das Rapunzel unten reduzieren. Das würde mE ja sowieso ausreichen, oder? --Wikijunkie Disk. (+/-) 12:40, 15. Okt. 2010 (CEST)
Das wäre kein Problem. Jedoch müsste die aktuelle Version auf jeden Fall gelöscht werden. Einfach drüberladen geht nicht. -- (AAW) 12:44, 15. Okt. 2010 (CEST)
Jep, das wäre die logische Folgerung. --Wikijunkie Disk. (+/-) 15:25, 15. Okt. 2010 (CEST)
So erledigt. Hab jetzt Datei:Rapunzel Naturkost.svg hochgeladen und das andere mit SH entsorgt. --Wikijunkie Disk. (+/-) 20:22, 17. Okt. 2010 (CEST)

Innenräume: Eishockeystadien und Statue

Ich möchte mich vor einem allfälligen Commons-Transfer gerne hier absichern: IMHO laufen diese Innenaufnahmen von Stadien unter Panoramafreiheit#Schweiz. Oder gibt es Gegenmeinungen? Was ist mit diesem Altar? Öffentlich zugänglich ist der ja auch. Ansonsten bräuchte es hier wohl ein OTRS-Ticket. --Leyo 20:33, 15. Okt. 2010 (CEST)

Gegenfrage wo siehst du auf den Bildern etwas Urheberrechtlich geschüptes, das Bild bestimmend ist und nicht als Beiwerk duchgeht? Nicht alle Innenaufnahmen sind durch das Urherbheberrecht unmöglich, sondern es muss auch was Urheberrechtlich schützbares im Bildmittelpunkt (=bildbestimmend) sein. Innenaufnahmen sind in ersterline mal eien Hausrechtsproblem, was wir aber bewust dem Fotaografen überlassen, da dies nur zwischen ihm un dem Eigentümmer problematisch ist, nicht für den Nachnutzer. Fazit; Nicht schützbares bildbestimend = Urheberechtlich unbedenklich.Bobo11 20:45, 15. Okt. 2010 (CEST)
Die Bildbeschreibungsseite kenne ich. Woher kann man wissen, ob der betreffende Benutzer tatsächlich derjenige ist, für den er sich ausgibt? --Leyo 20:51, 15. Okt. 2010 (CEST)
Na ja, schon mal was von Vertrauen gehört. Dein Wunsch der Richtigkeit der Angabe, kann dir auch das OTRS nicht garantieren. PS: der Altar war schon in der DèP und die haben dieses Erklärung als ausreichend abgesegnet-- Bobo11 20:54, 15. Okt. 2010 (CEST)
Das mit der DÜP weiss ich als Antragsteller natürlich. Nur fände ich es am sichersten, wenn man die Freigabe gar nicht bräuchte, weil es unter Panoramafreiheit durchgeht. --Leyo 20:58, 15. Okt. 2010 (CEST)
Nein in der Schweiz greift die Panoramafreiheit nur auf öffentlich zugänglichem Grund, heist Füsse auf gewachsenem Boden und Himmel über dem Kopf. Auch geht alles was als Verkehrsweg bezeichnet werden darf, also auch öffentliche Fussgänger-Passagen und überdachte Bahnhofhallen. Aber sobald es ein Innenraumen ist, fällt es eben nicht mehr unter Panoramafreiheit. Es gehen also keien Aufnahmen wie in Östereich. Dafür praktisch alle Standorte in freier Natur, egal wem der Boden gehört, er muss einfach einmal im Jahr frei zugänglich sein (Auch wenn nur für 5 Minuten). Bei Innenaufnamen ist hingen Zustimmung der Urheberrechtinhaber erforderlich (z.b. Altar). Aber eben nicht alle Innenaufnahmen zeigen was urheberrehtlich schützbares, gerade bei Übersichtaufnahmen in Stadien, würde ich einen urheberechtlicher Schutz des abgebildeten verneien.Bobo11 21:07, 15. Okt. 2010 (CEST)
OK, ich habe die Eishockeystadien-Bilder nach Commons transferiert. Beim Altar bin ich noch unschlüssig… --Leyo 18:42, 17. Okt. 2010 (CEST)

SH? Freigabe benötigt? --Martina Nolte Disk. 22:56, 16. Okt. 2010 (CEST)

Ich sehe keine SH. Allerdings wird wohl gleich suhadi vorbeikommen und eine gegenteilige Meinung schreiben. SCNR -- Chaddy · DDÜP 23:17, 16. Okt. 2010 (CEST)
Sie müssen für das Foto in Kommunale Versorgungskassen für Westfalen-Lippe sowieso eine Freigabe schicken. Von daher wär's nicht wirklich schlimm, wenn Suhadi einen DÜP-Baustein an die Grafik setzen würde. --Martina Nolte Disk. 23:23, 16. Okt. 2010 (CEST)
Ich glaube kaum, dass Suhadi in nächster Zeit was in dieser Causa editieren wird. --ireas :disk: :bew: 23:30, 16. Okt. 2010 (CEST)
Ups. Zum Glück macht er nur vorübergehend Pause. --Martina Nolte Disk. 23:32, 16. Okt. 2010 (CEST)
Nach meinen Eindrücken - als erst kürzlich hier Dazugekommener aber in Rechtsdingen nicht gänzlich Unbeschlagener - kann ich Suhadus Reaktion sehr gut nachvollziehen.--Olag 20:15, 17. Okt. 2010 (CEST)

Kirchliches Wappen (Italien)

Hallo,

kann man dieses Wappen der en:Roman Catholic Diocese of Tricarico hier hochladen (mit welcher Lizenz)?

Danke! --77.4.114.220 11:19, 17. Okt. 2010 (CEST)

Nein, der verlinkte Banner geht sicher mal nicht ohne Freigabe. Dies aber voralllem wegen dem Bild links der Schrift (das wird sicher noch Urheberrechtlich geschütz sein). Wenn es nur um das Wappen rechts der Schrift geht. Dann ja, dass solte genügend alt sein um als PD zu gelten. -- Bobo11 11:50, 17. Okt. 2010 (CEST)
Solange die Fotografie nicht dabei ist, sollte das kein Problem sein. Denn das Wappen dürfte (müsste noch geprüft werden) alt genug sein. -- Nyabot苦情処理係AAW11:53, 17. Okt. 2010 (CEST)

Screenshots von PC Programmen und Spielen?

Hi,

wie verhält es sich mit dem Urheberrecht, wenn ich ein Screenshot von einem Programm oder Spiel anfertige? Darf ich diesen Scrennshot dann hier in Wikipedia einstellen, zur Bebilderung des Artikels?

Grüße aus Erding... -- Molch-Entertainment 12:00, 18. Okt. 2010 (CEST)

Hallo Molch-Entertainment, wenn Du auf WP:Bildrechte nachschaust, findest Du einen Abschnitt Bildschirmfotos. Sollte das Deine Frage nicht beantworten, brauchen wir konkrete Einzelheiten (welches Programm/Spiel? Was wird gezeigt?) --Die Schwäbin 12:13, 18. Okt. 2010 (CEST)

Hallo, zusammen, das Bild Datei:Jutta Haug.jpg, das ein gerade neu angemeldeter Benutzer hochgeladen hat, stammt offenbar von deren Homepage, wo es einen Menüpunkt "Für Medien" gibt, wo "Bilder zum Download" stehen. Allerdings wird mir aus der Homepage nicht klar, unter welcher Lizenz dieser Download möglich ist. Da ich mich selbst mit Urheberrechtsfragen ebenso wenig auskenne wie mit dem Hochladen von Bildern hier, wollte ich einfach mal Bescheid sagen; vielleicht kann sich jemand anderes der Sache annehmen? Danke und Grüße, --El Duende 16:04, 18. Okt. 2010 (CEST)

Vielen Dank für den Hinweis. Die Bilder von ihrer Homepage sind für uns nicht ausreichend lizensiert. Daher habe ich den Hochlader informiert, dass eine Genehmigung des Rechteinhabers nachgereicht werden muss, ansonsten wird das Bild gelöscht. — Raymond Disk. 16:34, 18. Okt. 2010 (CEST)
(BK) Uii, das wird vermutlich mal wieder eines dieser Grundprobleme wo sich der Hochlader gar nicht bewust war, was er eigentlich tat. Das PD ist zwar schon schön, aber bei einem profesionelen Porträt ist immer noch die Zustimmung des Fotografen ausschlaggebend (Bei einer Nikon D3x geh ich eigentlich von einem Fotografen aus der das zum Brotewerb macht). Und einen Abtrettung aller Rechte an den Auftraggeben ist bei den Profis eigentlich unüblich 8Baer möglich). Und genau diese wäre notwendig das der Betreiber der Hompage, das Bild so lizezieren dürfte. Am besten mal den Hompagebetreiber anschreiben, und den Hinweis nicht vergessen, dass wir eien Vollumfägliche Freigabe benöttigen, die mehr als freie Veröffetlichung im Internett beinhaltet. Denn eine Fehler hat die Freigabe; Autor muss eien natürliche Person sein, die Angabe »Urheber: Jutta Haug`s Office« ist sicher schon mal falsch. Kurz wir (ich) müsste eigentlich Wisssen, was denn der Vertrag für das Foto beinhaltet, ob sie eben damit berechtig sind die Fotos Freizugeben. PD ist in der Regel eigentlich fast unmöglich (In D jedenfals), realistischer ist einschänkende Lizenz mit Namensnennung (zb. die Grünen Österreich haben GDFL [8]). Der Weg wird zimlich sicher über eine OTRS Freigabe laufen. -- Bobo11 16:40, 18. Okt. 2010 (CEST)

Microsoft Visio 2007 Shapes z.B. wie Datei:Claus.tif

Ohne das Bild schon fertig zu haben die Frage, ob ein Verfahrens-Fließbild, dass ich selbst mit Microsoft Visio Office 2007 erstellen und dabei die mitgelieferten Shapes benutze würde, schon eine Urheberrechtsverletzung wäre. Mit Hilfe der Suchfunktion konnte ich diesbzgl. keine Hinweise finden. Das Bild würde wie das im Titel genannte aussehen, nur dass es eben vorgefertigte Vorlagen verwendet und nicht mit Paint "selbstgemalt" wäre.--FrLaE 19:58, 18. Okt. 2010 (CEST)

Die einfachen "Shapes" (Rechtecke/Kreise usw) haben sicher keine Schöpfungshöhe. Was es da noch so für "Shapes" gibt, weiß ich nicht. Frage einfach, wenn du das Diagramm fertig hat, nochmal kurz hier nach - aber ich denke nicht, dass es urheberrechtliche Probleme damit gibt. Die "Shapes" in Datei:AmineTreating.png wären aber einfach genug.
übrigens: SVG (z.B. mit Inkscape) wäre eigentlich besser geeignet - dann kann das Diagramm auch jeder nachbearbeiten. Oder kann Visio als svg exportieren? Viele Grüße --Saibo (Δ) 20:43, 18. Okt. 2010 (CEST)
Ja, Visio kann nach SVG exportieren, aber ich bekomme beim Versuch das Hochzuladen die Fehlermeldung "Dateierweiterung stimmt nicht mit dem MIME-Typ überein.". Gleiches gilt für PNG-Dateien. Ich habe aber mal eine Datei so hochgeladen, wie ich es meinte
Stellt sowas eine Urheberrechtsverletzung dar?--FrLaE 22:14, 18. Okt. 2010 (CEST)
Dann schaue einfach mal (mit einem normalen Texteditor) in die SVG Datei die sollte nämlich XML syntaktisch lesbar sein. Der Fehler kommt nur wenn die Dateiendung nicht zum Format passt. -- Perhelion 23:28, 18. Okt. 2010 (CEST)
Komisch, dass das jeweils nicht klappt - da macht entweder Visio oder du wohl etwas falsch. Ich habe dir eine E-Mail geschickt, dann kannst du mir die Datei mal per E-Mail zuschicken.
Zur Schöpfungshöhe: Klar unproblematisch. Viele Grüße --Saibo (Δ) 03:07, 19. Okt. 2010 (CEST)

Bilder von Orden aus der Internetpräsenz des Bundespräsidenten

Folgt man diesem Link, und gelangt über einen weiteren virtuelle Ordensausstellung des Hauses der Geschichte genannt, kommt man zu einer Karte Deutschlands, in der alle Orden der Bundesländer aufgezeigt werden. Frage, können diese Ordensbilder als amtliches Werk gelten, da sie von einer öffentlichen Stelle (veröffentlicht) wurden? --PimboliDD 09:02, 19. Okt. 2010 (CEST)

Ist Amtliches Werk irgendwie missverständlich, was den Ausschluss von Fotos angeht? --84.62.70.128 18:54, 19. Okt. 2010 (CEST)

Ja, dann lies mal Absatz 2 deines Linkes.--PimboliDD 19:16, 19. Okt. 2010 (CEST)

Schöpfungshöhe

Das Bild Datei:Peroxinitrit.jpg basiert auf einer Abbildung einer Veröffentlichung (siehe zweiten Seite), wurde aber zuerst auf einer Wiki "geparkt" und dann hierher transferiert. Meine Frage lautet: Welche Lizenz gilt (vermutlich die vom Originalpaper) - für den Fall, dass die Schöpfungshöhe überhaupt erreicht wurde.

Falls dies problematisch ist, es gibt noch eine Übersetzung...

Vielen Dank und Gruß, -- Yikrazuul 19:10, 18. Okt. 2010 (CEST)

Die Grafik würde ich unter aktivem Ignorieren der Vorlage und außschlißlicher Verwendung der Tatsachen neu Zeichen. Dabei würde ich die Zellmembran um 90° Drehen. In den meisten Zeichnungen die ich kenne ist die Membran von Rechts nach Links, Oben ist Außen, Unten ist Innen. --87.150.45.99 23:28, 18. Okt. 2010 (CEST)
Gut, klar, neuzeichnen wäre ne Lösung. Aber das beantwortet die Frage nicht ganz: Muss dieses Bild nun gelöscht werden bzw. auch dessen Übersetzung? -- Yikrazuul 19:18, 20. Okt. 2010 (CEST)

siehe auch : Diskussion --Pedwiki 21:47, 18. Okt. 2010 (CEST)

Das Problem ist deine Frage ist noch Vager als die Anleitung für Bildrechte. Was willst du wissen? --87.150.45.99 23:13, 18. Okt. 2010 (CEST)
Er meint wohl das hier und das wäre wohl in etwa dieselbe Sache wie hier? --Die Schwäbin 23:16, 18. Okt. 2010 (CEST)
Dass er die Meint ist mir schon klar, daher hab ich ja das Bild verlinkt.--87.150.45.99 23:19, 18. Okt. 2010 (CEST)
Ich verlinkte auf die Diskussionsseite des Bildes, dort hat er eine Frage gestellt. --Die Schwäbin 23:28, 18. Okt. 2010 (CEST)
(BK)Geratene Antworten: Selbst Photographieren von Postkarten macht dich nicht zum Urheber. Für PD 100, also vermutete Geneinfreiheit nach 100 Jahren bei unbekanntem Urheber, kommt das Bild erst in einem Jahr in Betracht. hast du die Postkarte eigentlich Wirklich oder hast du ein Bild der Postkarte photgraphiert/gesacnnt (Rasterung). Hast du auch die Rückseite der Karte? Dort könnten sich wertvolle Hinweise über den Urheber finden? --87.150.45.99 23:19, 18. Okt. 2010 (CEST)
Es kommt Vorlage:Bild-PD-alt-1923 in Frage.--87.150.45.99 23:21, 18. Okt. 2010 (CEST)
Richtig. Habe ich jetzt mal gesetzt. --Wikijunkie Disk. (+/-) 16:20, 20. Okt. 2010 (CEST)

Slideshow

Ich habe kürzlich eine Slideshow gebastelt (mehrere Bilder werden zeitlich hintereinander in einem ogg-Video gezeigt). Da ich dazu meine eigenen Bilder genommen habe war das rechtlich unproblematisch. Ich habe nun dran gedacht auch commons-Bilder mit zu verwenden. Habt ihr eine Idee, wie ich das mit der Namensnennung machen kann? Ich hätte kein Problem damit unter dem Motiv noch eine Einblendung des Fotographen-Benutzernamens zu machen. Nur, ein Link auf die Benutzer-Seite geht nicht im Video. Eine Alternative könnte sein, auf der commons-Seite des Videos nur die verschiedenen Urheber der ursprünglichen Bilder zusätzlich zu meinem Benutzernamen anzugeben. PS: Das Video soll auf commons gehostet werden. --Goldzahn 17:13, 20. Okt. 2010 (CEST)

Also im Printbereich müsstest du ja auch nur den Benutzernamen, Lizenz und Link zum Lizenztext angeben, ohne dass man auf den Link draufklicken kann. Das nur als Hinweis am Rande. ;-) Vielleicht hilft dir ja die Vorgehensweise bei Datei:Collage of views of Lublin.jpg weiter? --Paulae 19:06, 20. Okt. 2010 (CEST)
Danke, damit kann ich etwas anfangen. Vielleicht könnte ich noch den Zeitraum angeben zu dem ein bestimmtes Bild gezeigt wird. --Goldzahn 20:36, 20. Okt. 2010 (CEST)

Bildrechtsfrage zu digitalen Rohdaten

Hallo! Ich habe eine Frage, die die Verarbeitung von digitalen Rohdaten betrifft. Es kommt ja wohl unter WP-Fotografen schon mal vor, dass man sich RAW-Dateien zuschickt um einen Kollegen eine Entwicklung zum Vergleich mit dem eigenen Entwurf machen zu lassen, ich habe selber schon RAWs verschickt und fremde Dateien bearbeitet. Wie verhält es sich denn aus urheberrechtlicher Sicht mit den Endprodukten dieser Entwicklungen? Ich möchte fast vermuten, dass die Interpretation der Daten, um den Weißabgleich, die Belichtung, den Kontrast inkl. Nachschärfen, einen möglichen Zuschnitt und anderes einzustellen, eine eigenständige geistige Leistung des Bearbeiters darstellt, der dann so ja zum Miturheber avancieren müsste. Was meinen andere hier dazu? Grüße, Grand-Duc 00:26, 21. Okt. 2010 (CEST)

RAW-Entwicklung ist Handwerk, keine schöpferische Tätigkeit. Es mag Ausnahmen geben aber fast immer liegt keine SH des Bearbeiters vor. Der Fotograf schöpft mit Blick und Kenntnis seiner Technik, der Rest ist reine Technik. --Marcela 00:31, 21. Okt. 2010 (CEST)
Richtig, einzig beim Beschneiden könnte eine gewisse schützbare Leistung bestehen (Aber nur dann wenn sich die Aussage des Bildes wirklich verändert). RAW-Entwicklung ist sowiso eine reines Rechenprogram, auch benutzebestimmte Einstellungen wie Farbwertkorekturen, Endzerren usw. sind technische Spielereien, deren Resulat sich bei bei Personen mit gleichen Kentnissstand nicht unterscheiden. Also besitzen solche Tätikeiten keinen Schütz, da ihnen das Mindestmaß an persönlicher Leistung fehlt. Die persönliche schöpferische Leistung ist aber Grundvoraussezung für einen möglichen urheberrechtlichen Schutz. Fehlt der Bearbeitung dieses Mindestmaß an persönlicher Leistung, ist es eben auch kein eigenes Werk. Sprich es bleibt der Fotograf der einzige Urheber eines Fotos, egal wer es nachbearbeitet hat. Bobo11 04:02, 21. Okt. 2010 (CEST)

Textplagiat?

Meiner Meinung nach liegt im Artikel Grundwasserleiter an dieser Stelle ein mögliches Textplagiat, aus der als Einzelnachweis verlinkten Seite, vor. Könnte das bitte jemand prüfen? Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung ob das als URV gilt oder nicht. (Gemeint ist der gesamte dritte Absatz "Aquifere dienen daneben auch der saisonalen Speicherung... ") Radian 22:29, 20. Okt. 2010 (CEST)

Zusatz: Hier (gleicher Artikel, andere Überschrift) sind es die ersten beiden Abschnitte, die fast 1:1 übernommen wurden, ebenfalls aus der dort als Einzelnachweis verlinkten Quelle. Radian 22:41, 20. Okt. 2010 (CEST)

Hier ist das gesamte Unterkapitel bis auf den ersten Absatz aus der Inetquelle (am Ende des Abschnitts als Einzelnachweis) nahezu komplett per copy&paste übernommen worden, lediglich ein paar Bindeworte wurden geändert. Radian 23:04, 20. Okt. 2010 (CEST)

Äh, könnte mir jemand bitte sagen wie es hier jetzt weitergeht? Soll ich die betreffenden Texte einfach mit Hinweis auf URV entfernen, oder einfach stehenlassen? Stellen die Textstellen überhaupt Plagiate dar? Bitte, ich hätt' gern einfach einen kleinen Hinweis. Radian 21:53, 21. Okt. 2010 (CEST)

Die Sache mit den Aquiferen kam mit diesem Edit, die mit dem Trinkwasser mit dem und dem Edit und Arsen mit dem. Was ist mit Nitrat, Bewässerung und Geothermie (Nitrat wurde inzwischen von einem anderen Benutzer überarbeitet)? Es ist eben schwierig, weil sich die kopierten Abschnitte auf so viele Versionen beziehen, gleichzeitig aber nicht alle Benutzeredits URVs sind. Vielleicht erst einmal den Benutzer ansprechen und ihn darauf hinweisen, dass er die entsprechenden Abschnitte umschreiben muss. --Paulae 23:06, 21. Okt. 2010 (CEST)

Danke Paulae, für die Antwort. Ja das mit den viele Versionen sah ich auch als Problem - deshalb hatte ich die weitere Überarbeitung des Artikels erst mal eingestellt. Das mit dem Nitrat war der Auslöser für die Prüfung der Einzelnachweise, da mir völlig unbekannt war das Nitrat krebseregend sein sollte. Wenn es hilft würde ich den Benutzer ansprechen und die Einzelnachweise weiter prüfen. Möglicherweise ist auch Geothermie betroffen, der Benutzer hat auch dort umfangreiche Änderungen mit vielen Einzelnachweisen durchgeführt. Ich hatte aber bisher keine Zeit das zu überprüfen. Radian 23:23, 21. Okt. 2010 (CEST)
Hab den Benutzer erst mal angesprochen. Eine Frage noch: können diese Textteile einfach überarbeitet werden oder müssen sie versionsgelöscht werden? Falls eine Überarbeitung ausreichend ist könnte ich das machen, ich müsste halt nur wissen ob's ausreichend ist. Radian 23:58, 21. Okt. 2010 (CEST)

neue Frage

Hallo,

ist es ok, wenn ein Text aus der Wikipedia abgewandelt wird und dann als Quelle einfach "www.wikipedia.de" drunter steht? So gesehen in der Gefängniszeitschrift der JVA Geldern.

Gruß Peter (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.27 (Diskussion) 14:47, 21. Okt. 2010 (CEST))

Meiner Meinung nach nein, es fehlt mindestens die URL auf die Versionsgeschichte (entsprechend den Nutzungsbedingungen). Außerdem ist "www.wikipedia.de" eh nicht die Adresse von der deutschen Wikipedia - diese lautet am Beispiel der Hauptseite: "http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptseite", andere Seiten werden nach dem "[...]/wiki/" ergänzt. Grüße, Grand-Duc 15:09, 21. Okt. 2010 (CEST)
Kommt aber immer auf Art und Länge des fraglichen Textes und den Grad der Abwandlung an. Wenn der Sachverhalt mit eigenen Worten ohne allzugroße Nähe zum WP-Text wiedergegeben wird, ist das urheberrechtlich ok und man muss sich nicht an die WP-Lizenzen halten. Wenn es nur ein einfacher Text ohne Schöpfungshöhe oder ein kurzes Zitat ist, auch nicht (im letzteren Fall reicht eine korrekte Quellenangabe). Kann man also nur im konkreten Fall entscheiden. -- Rosenzweig δ 15:41, 21. Okt. 2010 (CEST)
Als ordentliches Zitat sollte es aber die konkrete Version des Artikels angeben.--Tox 23:24, 21. Okt. 2010 (CEST)

Siehe commons:Category:King Kong (1933 film). Stills und Poster aus diesem Film von 1933 haben eine PD-Old-Lizenz (copyright has expired/life of the author plus 70 years) und werden bei uns verwendet. Wie ist denn das möglich? Wer gilt denn hier als alleiniger Urheber? Auch ist keiner der Kandidaten vor 70 Jahren gestorben. Falsche Lizenz oder URV? --Oberlaender 13:12, 20. Okt. 2010 (CEST)

Der neue Benutzer:Boris Karloff II hat die Bilder in den Artikel gesetzt, nachdem sie von Benutzer:DieAlraune wegen URV entfernt worden waren. Da zudem weitere unsinnige Bearbeitungen des Nutzers vorgenommen wurden, habe ich den Artikel nun auf die Version von DieAlraune zurückgesetzt. --Paulae 15:58, 20. Okt. 2010 (CEST)
Die Bilder sind bereits 2007 schonmal aus dem Artikel genommen wurden. Sie sind in DACH definitiv noch nicht frei und damit nicht verwendbar. --Wikijunkie Disk. (+/-) 16:19, 20. Okt. 2010 (CEST)
Was wäre denn die richtige Lizenz (auf Commons)? Dann passiert das dem nächsten deutschsprachigen Benutzer nicht wieder, dass er der Beschreibung glaubt, dass die Dinger gemeinfrei sind... --Die Schwäbin 16:24, 20. Okt. 2010 (CEST)
Da müsste dieses Bapperl In Deutschland unfrei rein. So wie in Datei:Charles Ogle In Frankenstein 1910.jpg, was den Nutzer natürlich dennoch nicht davon abgehalten hat, das Bild in zahlreichen Artikeln zu verteilen. --Paulae 16:29, 20. Okt. 2010 (CEST)
Dein Beispielbild hat {{PD-US}} drinstehen. Gilt die USA-Freiheit auch für die King-Kong-1933er-Kategorie? Falls nein, nenn mir doch bitte die konkrete Vorlage, die ich reinsetzen soll (mit „Bapperl in Deutschland unfrei“ kann ich leider nix anfangen). Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich die Bilder aus der Kategorie alle einfach umlizensieren kann, die sind ja zigmal verlinkt... :-( --Die Schwäbin 17:34, 20. Okt. 2010 (CEST)
Ich glaube fast, der PD-US-Baustein hat inzwischen automatisch den roten In-DACH-URV-Baustein drin. Wenn ein bestimmtes Bild immer wieder eingebunden wird, obwohl es eine URV ist, kann es hier gelistet werden, aber das ist wohl eher die Ausnahme. Die Einbindung wird dann direkt gesperrt. Die Frage ist, ob das Copyright für den Film erneuert wurde. Wenn nicht, sind die Filmbilder PD-US. Wenn ja, müssten die Filmbilder eine URV sein. Die Poster sollten sowieso wenn überhaupt als Fair Use auf en. Auf Commons haben sie imho nix verloren. Der Uploader war übrigens in allen Fällen ein User, der 2006 mal einen Tag aktiv war und die Fotos wahllos von der IMDb hochgeladen hat. Muss ich mehr sagen. -.- --Paulae 18:23, 20. Okt. 2010 (CEST)
Wie sollen wir vorgehen? --Die Schwäbin 18:47, 20. Okt. 2010 (CEST)
Für uns auf de:wp ist es ganz einfach: Die Bilder werden nicht eingebunden. Auf Commons hat syrcro auf eines einen LA gestellt; ich habe nach kurzer Suche bisher keinen Hinweis auf eine fehlende Copyright-Erneuerung gefunden. Im Gegenteil hat Warner Bros. den Film 2005 auf DVD herausgebracht, was zumindest andeutet, dass sie die Rechte besitzen. Im en-Artikel steht das einzige Filmbild unter Fair Use. Insofern sollte ein LA auf alle King-Kong-pd-Bilder (Screenshots und ggf. Poster) nicht der falscheste Weg sein. --Paulae 19:00, 20. Okt. 2010 (CEST)

Datei:Kingkongedo38.jpg ist ein ähnlicher Fall. In Dtl. frei, nur weil das Bild in Japan angeblich frei ist? Der Film stammt aus dem Jahr 1938. Wie sieht das mit dem japanischen Urheberecht in DACH aus? --Paulae 17:19, 20. Okt. 2010 (CEST) Nachtrag: Ich halte es für ein Gerücht, dass das in einem Forum (!) gepostete Bild tatsächlich aus dem Film stammt. Vergleicht man den Affen vom Filmposter mit dem vom obigen Foto, erkennt man deutlich, dass es unterschiedliche Affen sind. Wohl eher aus dem Grund ein pot. Löschkandidant, es sei denn, man findet den zugehörigen Affenfilm für das Bild. Ist dann aber keine Sache mehr für diese Seite. --Paulae 20:30, 20. Okt. 2010 (CEST)

Sodele, auf die strittigen Bilder in der Kategorie wurden Löschanträge gestellt, die Poster wurden mit {{PD-US-no_renewal}} gekennzeichnet, so dass für künftiger Einbinder ersichtlich ist, dass sie in DACH nicht erlaubt sind. Benutzer:Pieter Kuiper hat mir auf Commons geholfen. --Die Schwäbin 11:10, 22. Okt. 2010 (CEST)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Die Schwäbin 11:10, 22. Okt. 2010 (CEST)

OpenStreetMap und die ODbL

Nachdem nun das OSM-Gadget ja hier aktiviert wurde frage ich mich: was passiert, nachdem OSM seine Daten nicht mehr unter CC-by-sa/2.0 zur Verfügung stellt (lt. Ankündigung werden alle CC-by-sa/2.0-Inhalte entfernt), sondern (zunächst) unter einer vollkommen eigenen ODbL (Open-Database-License). Die fordert auch eine Weitergabe unter gleichen Bedingungen, jedoch steht dort unter 4.4.d: „Weitergabe unter gleichen Bedingungen und zusätzliche Inhalte. (…) Sie dürfen abgeleiteten Datenbanken nach Abschnitt 4.4a keine Inhalte hinzufügen, die mit den von dieser Lizenz gewährten Rechten nicht kompatibel sind.“ Nun die Frage nach "kompatiblen" Lizenzen wurde noch nicht beantwortet, sondern muss der Lizenzgeber tun (Abschnitt 4.4.e: „Kompatible Lizenzen. Lizenzgeber können einen Vertreter bevollmächtigen, kompatible Lizenzen gemäß Abschnitt 4.4 a iii festzustellen. Wenn sie das tun, berechtigt Sie die Annahmeerklärung einer kompatiblen Lizenz durch den Bevollmächtigten zur Nutzung er kompatiblen Lizenz.“).

Was bedeutet das nun bei der Vermischung von CC-by-sa-Inhalten (Bilder) oder z. B. der Darstellung von Dateien mit einer {{Bild-by}} innerhalb der Karte? Denn die Bild-by verlangt keine Weitergabe unter gleichen Bedingungen und wäre damit ja keine kompatible Lizenz. -- Quedel 12:23, 21. Okt. 2010 (CEST)

Nachdem was ich von der Lizenzauslegung mitbekommen habe, ist das ganze bei getrennten Layern unproblematisch, man dufte auch schon früher Inhalte unter anderer Lizenz auf OSM "drüber legen". Soweit ich weiß, wird das mit der ODBL noch einfacher, da nur die Daten aber nicht die KArten geschützt sind und auf der Karte nur ein Hinweis auf die Datenquelle stehen muß. INAL. Die deutsche Mailingliste von OSM ist wohl der bessere Ort für diese Frage, da hat man schon einige Megabyte zusammendiskutiert. --Kolossos 12:45, 21. Okt. 2010 (CEST)
Im Moment kannste ja drüber legen was du willst, das erlaubt ja die CC-Lizenz ;) Dachte, hier gibts kompetente Leute, die mir 'ne Zusammenfassung des Standes schreiben :P -- Quedel 00:26, 23. Okt. 2010 (CEST)

Weiternutzung auf Ebay - keine Nennung von Urheber, Lizenz oder wenigstens Wikipedia

Das Bild auf Commons (Star 001.jpg) bzw. im WP-Artikel Star (Bootsklasse), siehe: Ebay Artikelnummer: 290488651562. Benutzer:Jnandreae, der vermutlich der Urheber ist hab ich ebenfalls Bescheid gegeben. Gruß --91.65.97.88 10:18, 18. Okt. 2010 (CEST)

Für sowas gibts WP:WN/M. --Marcela 10:21, 18. Okt. 2010 (CEST)
Jein. Bei Nutzung eines einzelnen Bildes geben wir auch nur dem Urheber Bescheid und setzen die Meldung auf erledigt. --Martina Nolte Disk. 21:55, 23. Okt. 2010 (CEST)

Inhaltsangabe wörtlich übernehmen?

  1. Fragliche Beurteilung: Mischehendebatte im deutschen Reichstag (1912) + Artikel-Disku +dazu auf Benutzer-Disku
Wie auf der Disku beispielhaft dargestellt, sind mehrere Sätze wörtlich ohne Paraphrasierung aus einer Veröffentlichung übernommen worden. Die Vorlage stellt - in indirekter Rede mit Zitateinschüben - eine Inhaltsangabe eines Reichstagsprotokolls dar. Ich bitte um eine Beurteilung, ob diese Übernahme statthaft ist oder eine URV darstellt. MfG --Holgerjan 16:29, 18. Okt. 2010 (CEST)
Ergänzung dazu: Habe eben erst entdeckt, dass ja die Protokolle des Reichstags alle im Internet digitalisiert vorliegen, z.B. hier [9] die Sitzung vom 7. Mai 1912 - einer Bearbeitung des Lemmas mit entsprechender Originalbequellung ohne Rückgriff auf die Arbeit von Thomas Schwarz steht also nichts im Wege! --Robert Schediwy 18:48, 18. Okt. 2010 (CEST)

Termin?: Andere Benutzer, den den Artikel gerne weiter verbessern möchten, drängen zu Recht auf eine Klärung. Falls hier bis zum 25. Okt. keine kompetente Auskunft erhältlich ist, muss die Frage einer möglichen URV als erledigt betrachtet werden. MfG --Holgerjan 14:54, 21. Okt. 2010 (CEST)

Aus Reden zu zitieren, ist - sofern als Zitate gekennzeichnet - kein Problem. Nachdem der Artikel sich von den ursprünglichen Formulierungen von Schwarz vraschiedet hat, sollte das m.E. okay sein. --Martina Nolte Disk. 22:09, 23. Okt. 2010 (CEST)

zweimal Beiwerkfrage

Datei:Hilde Film Team.jpg
2: erl.1
2: erl.2

Hallo UF, hier sind jeweils fremde Werke gezeigt.

Ist das Foto beim ersten Bild im Hintergrund Beiwerk?

Beim zweiten Foto ist das Buchcover wohl eher kein Beiwerk. Was ist aber mit dem Landschaftsfoto im Hintergrund? Wäre das okay, sodass ich ein Portraitfoto im Querformat daraus machen könnte, wenn ich die untere Bildhälfte abschneide?

Danke und viele Grüße --Saibo (Δ) 17:09, 18. Okt. 2010 (CEST)

1. Bild: Ich würde das für Beiwerk halten. Ist aber nahe an der Grenze, weil das Foto gerade aus Grund des Films der mit dem Foto beworben wurde, entstand.
2. Das Buch ist so kein Beiwerk, der Hintergrund aber sicher. Ein Beschnitt, der das Buch im Wesentlichen rausnimmt, würde das Bild regelkonform machen. syrcro 20:51, 18. Okt. 2010 (CEST)
1. sehe ich anders, ist aber sicher grenzwertig.
2. siehe Syrcro. --Marcela 22:14, 18. Okt. 2010 (CEST)
Danke euch!
1: Was machen wir dann nun mit dem Bild? So grenzwertig sollten wir das wohl eher nicht behalten, oder? Ich sehe es auch so wie Ralf mit syrcros Begründung. Bleibt also nur löschen, oder Hintergrund wegstempeln/löschen.
2: Gut - dann werde ich morgen den Herrn Maffay halbieren, oder so - geht bei dem Bild ja recht gut.
Viele Grüße --Saibo (Δ) 03:14, 19. Okt. 2010 (CEST)
1: Es gibt für den Fall mehrere Möglichkeiten: 1. Bild zerschneiden: den rechts in Einzelbild, Makatsch und den Links in gemeinsames Bild und dabei das Plakat so anschneiden, dass es zu Beiwerk wird. 2. Das Bild im Hintergrund unkenntlich machen. (sehr viel unschärfe, rauslöschen mit wirklich guter Software uä.) Wir haben das schon bei einigen befreiten Potraits von Künstlern mit Werk gemacht, siehe Datei:Charles Schulz NYWTS drawing disguised.jpg. syrcro 08:06, 19. Okt. 2010 (CEST)
1: Habe es mal zum Plakatentfernen in die WP:FWS gestellt - ich bekomme nichts gescheites hin. Abschneiden ist blöd, weil die Makatsch nach rechts schaut - da kann man nicht direkt das Bild aufhören lassen. Müsste man aber wohl, weil man sonst wieder zu viel vom Plakat erkennt. Viele Grüße --Saibo (Δ) 15:20, 19. Okt. 2010 (CEST)
1: Smial und xavax waren sehr fleißig und schnell und haben das Bild jeweils schon bearbeitet: Wikipedia:Fotowerkstatt#Plakat_im_Hintergrund_entfernen. Es stellt sich nur die Frage, ob die Bearbeitung "Extreme Weichspüling" rechtlich okay ist. Wenn jemand das Filmplakat kennt, erkennt er es super wieder und das gesamte Foto ist dadurch bereichert. Insofern würde ich meinen, dass es auch nicht als Beiwerk durchgeht - vielleicht aber auch doch. Wenn es nicht geht, ist es auch nicht so schlimm, denn, wie ich finde, ist die andere Bearbeitung etwas gelungener. Andere Meinungen? Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:20, 19. Okt. 2010 (CEST)
Dadurch dass der Hintergrund nun Verschwommen wird das Auge mehr auf den Vordergrund gelenkt, sodass man nun eher von Beiwerk sprechen kann. Ob es aber wirklich eine Bereicherung darstellt, wenn jemand das Bild wiedererkennt, sei mal dahingestellt. Da es aber wie Saibo angemerkt hat eine bessere Alternative gibt ist mir das strittige Bild relativ egal. --Isderion 21:40, 19. Okt. 2010 (CEST)
Wegen der besseren Version habe ich die beiden strittigen Dateien zur Risikominimierung löschen lassen. --Isderion 01:51, 23. Okt. 2010 (CEST)
Danke Isderion, hätte ich schon auch noch gemacht. :) Viele Grüße --Saibo (Δ) 04:40, 23. Okt. 2010 (CEST)

Frage zur Benutzung eines indischen Bildes

Ist das Bild Ravi Shankar, young.jpg zur Verwendung in der deutschen Wikipedia zulässig? Es ist PD in Indien und USA und deshalb auf Commons hochgeladen. Hekerui 21:31, 22. Okt. 2010 (CEST)

Wenn für Indien der Schutzfristenvergleich gilt, kann die kürzere Frist angewendet werden. -- 213.33.31.24 08:53, 23. Okt. 2010 (CEST)
Ich seh grad bei Rule of the shorter term steht Indien, danke! Hekerui 10:47, 23. Okt. 2010 (CEST)

Das ist irrelevant, wie Indien das sieht. Für uns ist die Rechtslage in der EU maßgeblich und die wendet ihn immer an. Ausnahme für D: USA aufgrund Vertrags. --Historiograf 22:48, 23. Okt. 2010 (CEST)

Wärst du bitte so gut, mir dann zu sagen wie du das konkret mit dem Bild siehst? lg Hekerui 02:17, 24. Okt. 2010 (CEST)

URV oder keine URV das ist hier die Frage. -- Nolispanmo Disk. Hilfe? 20:15, 14. Okt. 2010 (CEST)

Kurze Problemschilderung: Die Frage ist, ob die Panoramafreiheit auch für Autos gilt.
Das Problem ist, dass es zu diesem Thema keine (mir bekannte) Rechtsprechung gibt. Schricker ist der Meinung, dass die Panoramafreiheit greift, dementsprechend hatten wir einen solchen Absatz bis vor kurzem in WP:BR. Suhadi hat diesen entfernt. Jetzt ist die Frage: Was meinen andere Kommentatoren? Handelt es sich hier um eine Schrickersche Einzelmeinung oder um einen Konsens? Und gibt es etwa Rechtsprechung zu dem Thema, die mir nicht bekannt ist?
Grüße, --ireas :disk: :bew: 20:21, 14. Okt. 2010 (CEST)
Nachtrag dazu Wikipedia:Bildrechte bitte auch gleich im Konsens klären. Danke -- Nolispanmo Disk. Hilfe? 20:26, 14. Okt. 2010 (CEST)
Dieses Bild ist nicht in Ordnung, da der Status der Panoramafreiheit sehr umstritten ist und keineswegs von der h.M. bejaht wird. Das macht vielleicht Schricker, aber damit ist er auch der einzige. Desweiteren ist die Panoramafreiheit eng auszulegen und im Zweifel ist gegen eine Panoramafreiheit zu sprechen. Siehe hierzu auch folgende Lit:
Gass. In: Möhring/Nicolini, § 59, Rn. 17, mwN., dagegen Nordemann. In: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9.Aufl., §59 Rdn. 2, dagegen Dreyer. In: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2.Aufl., §59 Rdn. 7
..Darah Dan Doa.suhadi 20:23, 14. Okt. 2010 (CEST)
Weshalb sollte "Gass" (noch nie von ihm gehört...) mehr zählen als DER Standard-Urheberrechts-Kommentar schlechthin? -- Chaddy · DDÜP 20:25, 14. Okt. 2010 (CEST)
Chaddy: Schricker ist auch nur ein Rechtswissenschaftler, welcher die Weisheit nicht mit Löffeln gefressen hat. Desweiteren hat nicht mal Schricker diesen Abschnitt geschrieben, sondern Vogel. Also Chaddy: Wer ist Vogel? ..Darah Dan Doa.suhadi 20:29, 14. Okt. 2010 (CEST)
PS: Chaddy: Kannst du den strittigen Abschnitt aus WP:BR rauslassen bis das geklärt ist? ..Darah Dan Doa.suhadi 20:30, 14. Okt. 2010 (CEST)
Nö, der bleibt so lange drin, bis das gelärt ist. Der Punkt steht da schon ewig drin, einfach rauslöschen ist nicht... -- Chaddy · DDÜP 20:35, 14. Okt. 2010 (CEST)
Nur weil etwas ewig steht, wird es nicht automatisch richtig. Aber schön, dass hier die falsche Version gesperrt wird. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:38, 14. Okt. 2010 (CEST)
Ist eh immer die falsche. In diesem Fall die vor dem EW... -- Nolispanmo Disk. Hilfe? 20:42, 14. Okt. 2010 (CEST)
(BK):PS: Chaddy: Anstatt hier nur rumzurevertieren und Kontraproduktiv zu sein, wie wärs, wenn du mal Literatur oder Urteile angibst, welche diese nahezu in Stein gemeißelte Regel bestätigen. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:43, 14. Okt. 2010 (CEST)
Die Version "vor dem Edit-War" war zwar meine, denn der Edit-War begann mit Chaddy ca. 1 Stunde nach meinem Edit, aber das ändert wohl jetzt eh nichts mehr. ..Darah Dan Doa.suhadi 20:45, 14. Okt. 2010 (CEST)
Du kannst nicht einfach einen Punkt von WP:BR löschen, weil du meinst, das würde nicht stimmen. So funktioniert das nicht. Insofern ist die gesperrte Version sogar ausnahmsweise mal die richtige... -- Chaddy · DDÜP 21:15, 14. Okt. 2010 (CEST)
Wieso nicht? Wenn ich etwas falsche sehe, dann korrigiere ich es. Und genau so funktioniert das hier. ..Darah Dan Doa.suhadi 21:18, 14. Okt. 2010 (CEST)

Fahrzeuge unterliegen der Panoramafreiheit, basta. Nur weil jemand das nicht akzeptieren will, hat er nicht das Recht, einen lange bestehenden Konsens hier umzuwerfen. Man lese Schulze, Werke und Muster an öffentlichen Plätzen – Gelten urheberrechtliche Schranken auch im Geschmacksmusterrecht?, Festschrift für Eike Ullmann, 2006, S. 93 - 110 oder http://books.google.de/books?id=zyTjuJTgncwC&pg=PA118, wo der urheberrechtliche Nicht-Schutz von Fahrzeugen im öffentlichen Raum vorausgesetzt wird --Historiograf 21:53, 14. Okt. 2010 (CEST)

Das ist auch nur eine weitere Meinung von 2 Personen, jedoch bringt uns das nicht sehr viel weiter, denn es ist immer noch umstritten, ob wirklich Fahrzeuge Panoramafreiheit unterliegen. Ein richterliches Urteil ist nicht gegeben und da die Panoramafreiheit eng auszulegen ist, ist die Panoramafreiheit im Zweifelsfall abzulehnen.
Desweiteren sehe ich in einem Fahrzeug nicht den Willen des Urheber, das Werk unbefristet als Widmung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Urheber behält sich eine Temporarität der Ausstellung seines Werkes vor, welches es im Sinne des BGH (Reichstagsverhüllung) nicht unter die Panoramafreiheit fallen lässt. ..Darah Dan Doa.suhadi 22:09, 14. Okt. 2010 (CEST)
[BK] Im PiratK sprichst du noch davon, dass Darstellungen von Fahrzeugen „umstritten“ sind (logischerweise zu § 59). Vielleicht solltest du das in der nähsten Auflage – so denn eine geplant ist – erweitern bzw. korrigieren. --ireas :disk: :bew: 22:11, 14. Okt. 2010 (CEST)
Ich beende die Sache hier jetzt:
Da ich hier in dieser Diskussion ziemlich alleine stehe und eh niemals Recht bekommen werde, weil die, die anderer Meinung sind, einfach in der Überzahl sind, und, egal wie viele gute Argumente man bringt, stur auf ihrer Meinung und ihrem Standpunkt stehen bleiben, ist die Chance die Datei nach deutschem Recht und nicht nach dem Wikipedia-Fantasy-Recht zu beurteilen verschwindend gering. Ich verabschiede mich daher temporär, d.h. mein Abschied fällt nicht unter die Panoramafreiheit. ;) Ich komme aber wieder, wenn das Backlog in der DÜP wieder unüberschaubare Ausmaße annimmt.
..Darah Dan Doa.suhadi 22:26, 14. Okt. 2010 (CEST)
Womit die Frage der Panoramafreiheit bei Fahrzeugen immer noch nicht geklärt wäre. Da sind wir aber - zumindest mit Bezug auf private Fahrzeuge - in guter Gesellschaft, siehe Ernst CR 2010, 178, 182. Basta ist jedenfalls unter Juristen kein besonders gern gehörtes "Argument".--Olag 23:10, 14. Okt. 2010 (CEST)

Ich würde bei Fahrzeugen die Dauerhaftigkeit verneinen. Zumindest scheint mir diese Auslegung eher dem Geist des Gestzestextes zu entsprechen. --cwbm 11:03, 15. Okt. 2010 (CEST)

Die Dauerhaftigkeit bezieht sich aber auf das feste Anbringen des Werkes für seine natürliche Lebensdauer und andererseits auf die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, die bei einem Straßenfahrzeug gegeben ist, selbst wenn es nachts in der Garage steht. (Siehe eins davor: Ernst CR 2010, 178, 182.) -- (AAW) 11:09, 15. Okt. 2010 (CEST)

Wenn man davon ausgeht, dass ein Werk der angewandten Kunst auf einem Werbeplakat nicht bleibend ist, dann wird es nicht allein dadurch bleibend, dass es auf einem Fahrzeug aufgebracht ist. --cwbm 13:25, 15. Okt. 2010 (CEST)

Nur das es in diesem Falle kein Werbeplakat ist, sondern eine Verzierung auf einem Itasha, wo dieses Motiv in aller Regel genauso lange hält wie der Lack des Fahrzeugs selbst. Ohne aufwändige Bearbeitung, wie etwa bei Sanierung einer Fassade eines Hauses, ist dies nicht mehr zu entfernen und auch nicht dafür vorgesehen. -- (AAW) 14:13, 15. Okt. 2010 (CEST)

Wir sind bisher mit dem Akzeptieren von Fahrzeugen gut gefahren und sollten es so weiter halten --84.62.67.172 00:25, 18. Okt. 2010 (CEST)

Suhadi hat sich dankenswerterweise auch noch die Mühe gemacht im aktuellen Schricker nachzuschauen und auch dort wie Panoramafreiheit bei Darstellungen auf Fahrzeugen verneint (siehe Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl, § 59 Rdn. 17). Zusammen mit der hier zitierten Literatur ergibt sich, dass die h.M. contra Panoramafreiheit lautet. --Isderion 15:56, 19. Okt. 2010 (CEST)

Ich habe mir in der Landesbibliothek die Kommentare zu § 59 durchgelesen. Von den durchaus reputablen Kommentatoren (Nordemann, Löwenheim, Dreier/Schulze, Wandtke/Bullinger) thematisiert nur Wandtke/Bullinger Fahrzeuge, allerdings auch nur öffentliche Verkehrsmittel. Hier heißt es, dass Graffiti an S-Bahnen oder Omnibussen unter die Panoramafreiheit fielen. Über „normale“ Fahrzeuge wird nichts gesagt.
Mein Schricker (leider nicht die aktuelle Auflage) stimmt Wandtke/Bullinger (die sich hier übrigens auf Schricker berufen) im Punkt öffentliche Verkehrsmittel zu. Weiterhin stellt er fest, dass „Darstellungen an Fahrzeugen, die am Straßenrand vorübergehend abgestellt worden sind“, nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Im gleichen Atemzug behauptet er dies übrigens aber auch für Plakate an Litfasssäulen, die ein anderer Kommentator (ich weiß leider nicht mehr, welcher es war) als bleibend im Sinne der Vorschrift hält.
Mein Fazit: Kaum Meinungen, diese eher widersprüchlich, aber meist die Panoramafreiheit verneinend. Also sollten wir demnach handeln und Fahrzeuge nicht als bleibend betrachten. (Übrigens hält selbst Histo, der oben das grandiose Basta-Argument bemüht, in seinem PiratK diese Frage für „umstritten“.)
Grüße, --ireas :disk: :bew: 18:13, 22. Okt. 2010 (CEST)
Nehmen wir aber mal das häufiger angeführte Argument der "Widmung für die Öffentlichkeit". Gerade dies ist der Sinn und Zweck eines Itashas. Man will damit auffallen und sich in der Öffentlichkeit präsentieren und das am liebsten so lange wie möglich. Rein von der Intention her, würde die selbe Regelung wie bei öffentlichen Verkehrsmitteln gelten. -- Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 19:17, 24. Okt. 2010 (CEST)
Das ist vielleicht die Intention des Anbringers, aber auch die des Urhebers bzw. Nutzungsrechteinhabers? Bei Graffiti oder Werbung an einer S-Bahn kann man sich der des Nutzungsrechteinhabers eher sicher sein als bei einem privat beklebten Auto. --ireas :disk: :bew: 19:32, 24. Okt. 2010 (CEST)
Das ist aber gleichermaßen nicht unser Problem oder des Fotografen. Dies würde den Fahrzeughalter betreffen, wenn er etwas gegen den Willen den Urhebers angebracht hat. -- Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 20:23, 24. Okt. 2010 (CEST)
Du vermischst unterschiedliche Argumentationsstränge. Die Widmung des Urhebers hat meines Erachtens nichts mit der Haftung des Anbringers zu tun. --ireas :disk: :bew: 21:53, 24. Okt. 2010 (CEST)

Datei Duchamps Gemälde Tu m'

Das Bild aus Commons ist doch wahrscheinlich eine URV? Wenn nicht, würde ich es gern "cropped" verwenden. Mit Dank für die Antwort -- Alinea 10:05, 18. Okt. 2010 (CEST)

Der Maler ist keine 70 Jahre tot, das Bild nicht bleibend an einem öffentlichen Ort ausgehängt. Löschantrag auf Commmons gestellt. --Martina Nolte Disk. 21:53, 23. Okt. 2010 (CEST)
Thx, besser so, eh da jemand drauf reinfällt ;-) -- Alinea 11:20, 24. Okt. 2010 (CEST)

OpenCola (erl.)

Hallo, als ziemlicher Lizenzlaie habe ich eine Frage zum Artikel OpenCola: Laut Artikel steht das im Artikel angeführte Rezept unter der GNU General Public License. Laut WP-Artikelseite aber ist der Artikel (also auch das im Artikel aufgeführte Rezept) unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar. Das passt ja eigentlich nicht zusammen. Ist der Artikel bzw. genauer das im Artikel abgepinselte Rezept, wegen der verschiedenen Lizensen eine URV? Sorry für die Erbsenzählerei, aber eine Antwort würde mich interessieren. Danke und Gruß --Juesch 09:56, 21. Okt. 2010 (CEST)

Das Rezept hat im urheberrechtlichen Sinn keine Schöpfungshöhe, ist also gemeinfrei. GPL kann man also vergessen, URV auch. -- Rosenzweig δ 12:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
Achso. Dankeschön --Juesch 15:09, 21. Okt. 2010 (CEST)
PS: Ich muss meine Aussage modifizieren. Das eigentliche Rezept ist durchaus länger und ausformuliert, da ist schon Schöpfungshöhe vorhanden. Unser WP-Artikel übernimmt aber nur die Zutatenliste und bezeichnet dies als Rezept, dafür gilt meine Aussage, der Text habe keine Schöpfungshöhe. -- Rosenzweig δ 15:45, 21. Okt. 2010 (CEST)
Alles klar, nochmals Danke. Ich hab dann mal im Artikel die Überschrift "Rezept" durch "Ingredienzien" ersetzt. Gruß --Juesch 16:08, 21. Okt. 2010 (CEST)
Was immer wieder vergessen wird: Wir haben eine Doppellizenzierung, d. h. alle Texte stehen grundsätzlich mal sowohl unter der CC-by-sa, als auch unter GFDL. Einige Texte stehen aber nur unter der CC-by-sa. Außerdem gibt es noch ein paar wenige Texte, die nur unter der GFDL stehen. Dieses Chaos (niemand weiß genau, welcher Text nun unter welcher Lizenz steht) ist der schlampigen Lizenzumstellung geschuldet und lässt sich wohl nie mehr lösen... -- Chaddy · DDÜP 14:49, 24. Okt. 2010 (CEST)
Doch, in etwa 100 bis 200 Jahren, wenn das Überherrecht von uns allen abgelaufen ist ^^.
Die Beiträge welche in der Zwischenzeit gemacht wurden, wären in der Zwischenzeit sauber doppelt lizenziert oder schlicht CC-BY-SA.
-- MichaelFrey 15:31, 24. Okt. 2010 (CEST)

Panoramafreiheit in D

Hier steht gerade ein Bild zur Löschung bei welchem es um die Frage geht, ob die Panoramafreiheit auch Bilder von anderen Gebäuden abdeckt wenn diese öffentlich zugänglich sind. Die Rechtslage scheint nicht eindeutig zu sein und darum wären ein paar Kommentare und Meinungen wichtig. Danke, Amada44  talk to me 18:20, 21. Okt. 2010 (CEST)

Das Bild ist vom Fernsehturm aufgenommen, der zwar jedem zugänglich ist, für den man aber Eintritt zahlen muss. Die Aussichtsplattform des Fernsehturms gehört imho nicht zum öffentlichen Raum im Sinne der Panoramafreiheit. Ebensowenig kann man sich z.B. in einem Museum auf die Panoramafreiheit berufen, auch wenn es jedem, u.U. gegen einen Eintrittspreis, zugänglich ist.--Olag 13:57, 24. Okt. 2010 (CEST)

Erreicht dieses Logo die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein? --ireas :disk: :bew: 09:49, 24. Okt. 2010 (CEST)

Ich würde sagen nein, wenn man es z.B. mit dem laufenden Auge vergleicht. In meinen Augen eher simples Grafikdesign.--Olag 14:05, 24. Okt. 2010 (CEST)
(OT)@laufendes Auge - da steht nur dass es da streit gab - sonst nix.ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/:(  -- Perhelion 22:07, 24. Okt. 2010 (CEST)
musst dich schon weiterklicken - du suchst wohl das rbrausse (Diskussion Bewertung) 22:09, 24. Okt. 2010 (CEST)
doch noch was on-topic-mäßiges: wird nicht normalerweise Darstellungen von Personen der Werkcharakter zugesprochen und damit doch Schöpfungshöhe? rbrausse (Diskussion Bewertung) 22:11, 24. Okt. 2010 (CEST)

Kingkong-Filmplakat

Hallo,

das Kingkong-Filmplakat aus den 1930-Jahren File:Kingkongposter.jpg hat auf Commons widersprüchliche Lizenzbausteine. Einerseits darf er innerhalb des DACH-Raums nicht verwendet werden, andererseits da es älter als 70 Jahre ist innerhalb der EU nun doch. Kürzlich ist das Bild in einem Artikel entfernt worden. Ich tendiere eher dafür, dass die Verwendung in Ordnung ist, bin aber kein Experte. Was gilt? --Concrete and Steel 23:54, 24. Okt. 2010 (CEST)

Den EU-Baustein hat erst vor wenigen Tagen jemand reingesetzt. Woher dieser Benutzer wissen will, dass 1933 bis 2003 tatsächlich nirgends die Identität des Urhebers bekannt wurde, hat er allerdings nicht gesagt. Daher sollte dieser Baustein wieder raus. -- Rosenzweig δ 01:02, 25. Okt. 2010 (CEST)
Das ist eine Bearbeitung der Filmszene, und einige deren Urheber sind sogar auf dem Plakat genannt. Und einige davon sind noch keine 70 Jahre tot. In der EU geschützt. syrcro 11:12, 25. Okt. 2010 (CEST)
Nur interessehalber: Die Datei wird ja hier http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Kingkongposter.jpg in der deutschsprachigen Wikipedia eingebunden. Warum ist das kein Problem/stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar? --Wkpd 11:35, 25. Okt. 2010 (CEST)

Datei:€2 commemorative coin France 2008.png

Hallo zusammen,

im Artikel 2-Euro-Gedenkmünzen fehlt im Abschnitt "Prägungen 2008" die . Ich habe ein Exemplar auf flickr.com gefunden: http://www.flickr.com/photos/luxeurocoins/2684288041/

Kann sich bitte jemand von Euch dem Upload unter richtiger Lizenzsierung und Quellenangabe annehmen?

Danke! --84.158.191.214 21:05, 25. Okt. 2010 (CEST)

Ich möchte, dass alle französischen Euro-Umlaufmünzen und alle französischen 2-Euro-Münzen auf en.wikipedia.org unter Fair Use hochgeladen werden. --84.61.153.119 22:01, 25. Okt. 2010 (CEST)

Dann wende Dich an die englischsprachige Wikipedia. --Mogelzahn 23:05, 25. Okt. 2010 (CEST)

Wappen von Bundeswehrverbänden

Hallo, mit Urheberrecht habe ich mich bislang so gar nicht beschäftigt. Daher die unbedarfte Frage, ob ich Wappen von Bundeswehrverbänden nutzen darf. Wie z.B. dieses Wappen und andere mehr auf der gleichen Seite. Die Seite auf der das zu finden ist, gehört zu einem seit ca. 1993/94 inaktiven Verband. Sie wird von einem Traditionsverband betrieben. (Falls das von Interesse für die Beurteilung ist.) Danke für die Hilfe! --Visionmaster2 23:10, 25. Okt. 2010 (CEST)

Auch wenn für Wappenfragen Benutzer:Steschke zuständig ist: die allermeisten Wappen sind aufgrund der Verwendung uralter Elemente und mangelnder Schöpfungshöhe gemeinfrei. --Marcela 21:15, 26. Okt. 2010 (CEST)

Nigeria

Ich würde gern Wappen von den seperatistischen Republiken Biafra und Benin hochladen, die 1967 ihre Unabhägigkeit erklärt hatten. Hier dürfte nigerianisches Urheberrecht gelten, oder? Ich meine, Kapitel 1, Abschnitt 4 behandelt das Thema. Wer versteht das Juristenenglisch?--Antemister 10:05, 23. Okt. 2010 (CEST)

Wenn du es hier in der deutschsprachigen Wikipedia hochladen willst, gilt deutsches Recht. Ein Wappen wird nach dem deutschen UrhG vermutlich mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt sein. Kannst du die beiden relevanten Bilder vllt. verlinken? Über konkrete Bilder lässt sich am besten diskutieren. --ireas :disk: :bew: 15:41, 23. Okt. 2010 (CEST)
Biafra und Benin Die Aussage "hier gehen die allemal" kenn ich schon, relevant ist ja Commons--Antemister 22:13, 23. Okt. 2010 (CEST)
Noch nebenbei, von Wappen Biafras gibts schon ein gruselige Bildchen, leider mit dem bei Flaggen & Wappen nicht unüblichem Copyfraud--Antemister 22:55, 27. Okt. 2010 (CEST)

Kann diese Datei nach Wikimedia Commons verschoben werden? Lotje ツ 09:52, 28. Okt. 2010 (CEST)

Meiner Meinung nach nein, dürfte für Commons zu individuell sein. Grand-Duc 10:04, 28. Okt. 2010 (CEST)
Danke--Lotje ツ 10:21, 28. Okt. 2010 (CEST)

Marburger Erklärung

Hier ist die Marburger Erklärung im Wortlaut wiedergegeben. Im Internet findet man diese u.a. auf http://www.cdkev.de/aufsaetze_vortraege/sonstiges/marburger_ek/marburger_ek.htm.

Frage: Kann man das als Amtliches Werk betrachten (Bekanntmachungen) oder ist das schlicht URV und muss gelöscht werden? -- tsor 20:33, 23. Okt. 2010 (CEST)

Aus dem Bauch raus würde ich das nicht als amtliches WErk einstufen. Es hat keinen regelnden Inhalt (wie etwa eine Studienordnung). Nach § 5 II UrhG müsste das öffentliche Interesse das Verwertungsinteresse überwiegen. Das wäre z.B. bei Informationen zur Gefahrenabwehr durch eine Behörde der Fall. Der Fachbereich, der auch kein Amt im formellen Sinne ist, hat aber gar keine Kompetenz zur GEfahrenabwehr. Ist imho nicht amtlich, sondern unverbindliche Stellungnahme der Marburger Professores.--Olag 21:29, 23. Okt. 2010 (CEST)
+1 Meinungsäußerung, nix Amt. --Martina Nolte Disk. 21:35, 23. Okt. 2010 (CEST)
+1 --Isderion 02:23, 24. Okt. 2010 (CEST)
Nein, das sicher kein amtliches Werk. -- Bobo11 08:22, 24. Okt. 2010 (CEST)
Die Universität Marburg ist eine Behörde im Sinne der § 5 VwVfG, damit vom weiten Amtsbegriff des § 5 UrhG umfasst. (vgl: Unter einem Amt ist jede mit Verwaltungskompetenz und Hoheitsbefugnissen betraute Behörde oder beliehene Institution zu verstehen. Dazu zählen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. (BGH U v 9.10.86 - I ZR 145/ 84 - AOK-Merkblatt und §§ 1 I, 2 I 2 HessHG). Jeder medizinischen Fachbereiche in Hessen (gemäß §§ 49, 57 HessHG) erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. und dem Med. Fachbereichsrat wird durch §§ 50, 58 HessHG die Behandlung der Grundsatzfragen zugestanden. Genau das haben die hier gemacht: eine Stellungnahme zu einer Reform der Medizinerdausbildung. Also als Behörde/Amt iSd § 5 UrhG haben die gehandelt. Unter Absatz 1 passt das nicht wirklich, weil es keine unmittelbare Regelungswirkung hat. Für Gemeinfreiheit nach Absatz 2 spricht hier der Zweck des Werkes; die öffentliche Stellungnahme im Rahmen einer Gesetzesnovelle und gerade das Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der politisch-fachlichen Erklärung. Ist im Grenzbereich, wo es auf die Laune des erkennenden Gerichts ankommt. syrcro 09:39, 27. Okt. 2010 (CEST)
Im Gesetzgebungsverfahren werden die gesellschaftlich relevanten Gruppen dazu aufgefordert Stellungnahmen zu dem geplanten Gesetzesvorhaben abzugeben. Diese werden dann auch (in der Regel auf der Seite des Parlaments) öffentlich zugänglich gemacht (manchmal auch in der Form von Umdrucken). Zwar kann man sich jetzt auch streiten, ob solche Stellungnahmen amtliche Werke sind, aber darüberhinausgehenden Presseerklärungen würde ich nicht als amtliche Werke sehen. Zudem würde die von sycro angedachte Betrachtungsweise zu einer Ungleichheit führen. Stellungnehmen soll ja jede gesellschaftlich relevante Gruppe. Gewerkschaften werden z.B. auch recht häufig aufgefordert Stellungnahmen abzugeben und diese sind nicht als Körperschaft des öff. Rechts organisiert. Daher wäre es unlogisch, wenn die eine Stellungnahme ein amtliches Werk ist und die andere nicht. --Isderion 23:12, 27. Okt. 2010 (CEST)
Meinst du das ernst: Es ist unlogisch, wenn nur Werke eines Amtes amtliche Werke sind?. Das ist keine PResseerklärung, sondern der Wortlaut der Entscheidung/Entschließung einer Behörde, die aus ihrer Stellung als Behörde die Befugnis und Aufgabe hat, genau solche Fragen zu behandeln. Für gerade solche Stellungnahmen sind medizinische Fachbereichsräte in Hessen gemacht. syrcro 08:07, 29. Okt. 2010 (CEST)

Versionsgelöscht und Erklärung im Wortlaut verlinkt. --Martina Nolte Disk. 21:49, 28. Okt. 2010 (CEST)

Bildrechte bei Skizzen

Hallo, wie ist das mit dem Urheberrecht bei Skizzen o. ä., also keine künstlerischen, sondern Prinzipskizzen von Haushaltsgegenständen, Maschinenbauteilen usw. Ich glaube ja nicht, dass man damit Schöpfungshöhe erreicht… --Toffel 21:57, 23. Okt. 2010 (CEST)

Im Gegensatz zu einer technischen Norm-Zeichung kann eine Skizze duchaus Schöpfunghöhe haben, da bei einer Skizze das Resultat nicht zwingend vorhersehbar ist (bzw. Es kein richtig oder falsch gibt, wie etwa bei einer Norm-Zeichung). Sobald etwas die Form einer 3-D Darstellung beitzt, kann man in der Regel von einer geistigen Schöpfung ausgehen, denn ich kann dann ja zumindest den Blickwinkel frei wählen. So wie ich die Frage verstanden hab, ist hier mal wieder selber anfertigen angesagt. Wenn du die Skizze selber anfertigst, ist dieses Problem m urheberrechtlichen Sinn erledigt, da in dem Fall ja du der (mögliche) Urheber bist. Auch wenn du dein Werk dann als PD (keine Schüöpfungshöhe) kennzeichnest. --Bobo11 08:19, 24. Okt. 2010 (CEST)
Ich häng mich da mal mit dran: Wie sieht's denn mit sowas aus (Seite 11)? Ich nehme mal an, sowas kann man nicht einfach mit gutem Gewissen nach Commons übernehmen, oder? --El Grafo (COM) 12:15, 25. Okt. 2010 (CEST)
Doch, die Zeichungen auf Seite 11, sind als solche ist nicht schützbar, den das sind technische Norm-Zeichungen (es ist eben keien Skizze, bzw 3D-Darstellung). Da gibt es nur diese eine richtige Darstellung (Blick von vorn auf das Flugzeug hat auf einer Norm-Zeichnug nun mal so auszusehen usw.), und wenn es nur eine richtige Darstellung gibt, ist es kein individuelles schützbars Werk (Bezieht sich auf die Zeichnung). Denn einer solcher Norm-Zeichnung, fehlt schlichtweg der wichtigste Punkt, der für einen möglichen Schutz gefordert wird; „die Individualität“ (persönlicher geistiger Schöpfung). Das Flugzeug selber ist natürlich urheberrechtlich geschützt, aber durch anfertigen eines Planes verstöst man nicht gegen dieses Urheberrecht. Denn man fertigt ja keine funktionsfähige Kopie an, sondern stellt die Fakten nach Norm visuel dar. Vorsichtshalber kanst du die Pläne ja auf de: hochladen, aber denk daran das die keine Schöpfunghöhe haben und diese Lizenz genommen werden muss. --Bobo11 15:13, 25. Okt. 2010 (CEST)
Hmmm, danke erstmal. Auf Commons wäre das dann wohl PD-ineligible. Jetzt sagt aber Catscan, dass es dort keine line drawings of aircraft gibt, die als PD-ineligible eingestuft sind, was mich dann doch etwas stutzig macht. Oder gibt's da eine eindeutigere Vorlage, die ich nur nicht gefunden habe (sowas wie PD-Normzeichnung)? Gibt es andere Meinungen dazu? Ich habe übrigens – falls das vielleicht falsch rüberkam/eine Rolle spielt – nicht vor, selber Zeichnungen zu erstellen. Es geht mir eher darum, ob ich diese Vektorgrafik aus dem Handbuch extrahieren und als SVG hochladen darf. --El Grafo (COM) 16:45, 25. Okt. 2010 (CEST)
Wenn ich schreib, einer Norm-Zeichung fehlt die Individualität, dann hat sie auch keien Schöpfungshöhe. Also ist die Lizenez PD-ineligible bauchbar. Nur weil andere das Gefühl haben, ihre Norm-Zeichnug müsse eine CC-Lizenz haben heist dies nicht, dass diese bei einem Streifall nicht vom Gericht verneint würde. Sprich; Wenn das Gericht endscheidet das eine Zeichung keine Schöpunghöhe hat, ist auch die Lizenz hinfällig. Denn wenn eine Zeichung wegen fehlender Schöpfunghöhe keine urheberechtlichen Schutz geniest, braucht es dafür auch keine Lizenz (Denn Zeichner darf ich trotzdem nennen, das ist nicht verboten). Desweitern kann dir hier niemand die Erlaubniss geben, wir können höchstens Tips geben. Für deine Taten must du als Hochlader selber gerade stehen. --Bobo11 19:40, 25. Okt. 2010 (CEST)
Hallo, mir ist völlig klar, dass es hier keine Rechtsberatung geben kann und dass ich selbst verantwortlich bin für das was ich tue. Deshalb wollte ich nur Unklarheiten zumindest von meiner Seite möglichst minimieren. Ich bin die Sache jetzt von der anderen Seite angegangen, und habe einfach mal eine freundliche Mail an Pipistrel geschrieben (took me 3 hours). Ich habe ihnen den Stand der Dinge erklärt, und sie um ihre Meinung gebeten, mit dem Versprechen, dass ich die Finger von der Sache lasse, wenn sie das nicht möchten. Trotzdem vielen Dank für deine Erklärungen! Grüße, --El Grafo (COM) 15:30, 26. Okt. 2010 (CEST) PS: Du weißt nicht zufällig, in welcher Norm sowas festgelegt ist?
Sicher mal nach DIN 199, obs da noch mehr DIN-Normen bei den Flugzeuge für Zeichnungen gibt, kann ich dir so einfach nicht sagen (Als Schweizer arbeite ich eben nicht nach DIN, sondern SN, d.H. andere Nummer gleicher Inhalt). Aber es fählt einem schon deutlich auf, dass die Zeichnung nach ISO-Norm (SN 210130) gemacht worden ist (sieht man an der Bemassung). Bei einer masstäblichen Zeichung sind dir schlichtweg die Hände gebunden, da musst du dich ans Original halten. Ich schreib einfach immer technische Norm-Zeichung, damit klar ist das eben nicht Zeichnung (Kunst) gemeint ist, sondern Technische Zeichnung. Eben mit dem Hinweis das diese normiert sein muss, denn genau der Punkt "Norm" schliesst die Individualität aus, und damit kann eben auch das Urheberrecht verneint werden. Wenn ich verlange das es eine Norm-Zeichnung ist, geb ich eben das gewünschte Resultat sehr klar vor, denn damit sind Abweichungen und unterschiedliche Darstellungen eben Fehler und keine Individualität. Weil bei einer Norm-Zeichnug sind die sechs möglichen Ansichten vorgegeben; Vorderansicht (Aufriss), Draufsicht(Grundriss), Seitenansicht (-riss) links/rechts, Unteransicht, Rückenansicht. Auch die Darstellung in 3-D ist bei einer Normzeichnug vorgegeben und nicht frei (Achtung normale 3-D-Zeichnungen sind in der Regel keine Norm-Zeichungen). Es ist aus urheberrechlticher Sicht eben sehr wichtig das die (technische) Zeichung nach einer Norm gemacht wurde. Welche Norm das genau ist, ist eigetlich nebensächlich. Bemerkung am Rande: Technische Skizzen sind urheberrechtlich schützbar, da sie in induviduell Ansicht und unmassstäblich erstellt werden können. -- Bobo11 16:05, 26. Okt. 2010 (CEST)
Commons richtet sich nach US-Recht und danach sind auch Norm-Zeichnungen schutzfähig.--h-stt !? 00:35, 27. Okt. 2010 (CEST)
Nein, da unterligst du einem Überlegungsfehler. Nur weil da unter der Zeichnung ein (c) angefügt wurde, heist dies nicht das die Zeichung selber geschützt ist, sonder nur das das Abgebildetet geschützt sein kann. Das (c) ist nämlich kein Garant dafür, das das Abgebildete mit ein Copyright belegt werden darf, sondern nur der Hinweis das der Urheber der Meinung ist das es geschütz sei. Es kann sich dabei durchaus auch um eine Schutzrechtsberühmung handeln. Auch in der USA ist nicht alles schützbar. -- Bobo11 14:16, 29. Okt. 2010 (CEST)

Besonders krasser Fall kommerzieller Nutzung

Was sagt Ihr dazu? Müsste die Urheberschaft nicht auch deutlich in der Produktbeschreibung und -werbung angegeben werden? Ich hätte jedenfall keine Lust, dass jemand von mir geschriebene Artikel überteuert kauft, andere das Geld dafür kassieren und dem Kunden nicht mal klar war, dass er das bei mir auch umsonst hätte haben können. Vielleicht sollte man das mit der freien kommerziellen Nutzung doch noch mal überdenken. Gruß--Olag 17:07, 28. Okt. 2010 (CEST)

Ein vergleichbares Thema gabs letzten Monat hier. --Wkpd 17:14, 28. Okt. 2010 (CEST)
Auch Presse gab's dazu schon im September. --Martina Nolte Disk. 17:24, 28. Okt. 2010 (CEST)
Nachtrag: Der Kurier berichtete ebenfalls ausführlich. --Martina Nolte Disk. 17:29, 28. Okt. 2010 (CEST)
Vielen Dank. Der ebenso entscheidende wie frustrierende Satz aus dem "Kurier" ist für mich: "Amazon und leider auch Wikimedia finden unter Berufung auf ihre Standards alles in Ordnung." Vielleicht hat Wikimedia ja eine kleine Spende, äh - schon gut.--Olag 17:37, 28. Okt. 2010 (CEST)
Der Wikimedia-Vorstand (sebmol) wirkt eher hilflos. --Martina Nolte Disk. 17:42, 28. Okt. 2010 (CEST)
Das Gerücht mit der Spende war natürlich unseriöse Polemik. Trotzdem wär das doch mal eine Gelegenheit juristische Kreativität zu entfalten. Offenbar passt das vielen (den meisten?) Autoren nicht und wieso sollte es nicht eine Möglichkeit geben, sowas zu unterbinden. Betrug ist es wahrscheinlich nicht mangels Garantenpflicht der PoD-Verlags. Aber könnte man nicht darüber nachdenken, die Lizenzbedingungen dahingehend zu verändern, dass vor einer kommerziellen Verwendung Kunden über die Herkunft der Inhalte aufgeklärt werden müssen? Wie das möglich ist und welche Fallstricke lauern kann ich natürlich nicht sagen, aber drüber nachdenken sollte man meiner Meinung nach.--Olag 17:53, 28. Okt. 2010 (CEST)

Mal abgesehen von der nicht korrekten Lizensierung ist an dem nichts auszusetzen, jeder kann sich solche Bücher erstellen und die vertickern. Gegen die unzureichende Lizensierung können sich die betreffenden Autoren wehren, niemand sonst. Der Verein oder sonstwer Drittes ist dazu nicht befugt. --Marcela 18:44, 28. Okt. 2010 (CEST)

Ja, genau das ist das (Ausgangs-)Problem. Aber es ging mir ja um lizenzrechtliche Kreativität.--Olag 20:42, 28. Okt. 2010 (CEST)
Der Verein könnte die rechtliche Erstprüfung bezahlen und ggf. einen von uns als Musterkläger unterstützen. Ich stehe jederzeit zur Verfügung. --Martina Nolte Disk. 15:15, 30. Okt. 2010 (CEST)
Wie wäre es mit einem Fond an Spendengeldern, der als Fond eben für diese Art Rechtsstreitigkeiten eingesetzt würde? Ich würde mich nie in die Falle eines von der Foundation zu unterstützenden Musterklägers begeben, ohne zu wissen, ob die Foundation mich nicht doch im Stich läßt und ich alleine einen Jahrzehnte dauernden Rechtsstreit duchleben muß, der mir - sollte er gewonnen werden - mir womöglich auch keinen Dank einbringt. Die Unkosten würden mir auch nicht erstattet werden, könnten aber auch aus einem solchen Fond erstattet werden. --Thot 1 16:05, 30. Okt. 2010 (CEST)
Es ist ja auch nicht so eindeutig, ob "Books LLC" die Lizenz einhält oder nicht, das kann man so oder so sehen. Gestumblindi 16:10, 30. Okt. 2010 (CEST)
Das festzustellen, könnte auch aus einem solchen Fond bezahlt werden, wenn die Foundtion an der Autorenschaft interessiert ist und auch deren Rechte wahrnehmen möchte, was ich weiterhin hoffe, obwohl ich mir da auch nicht mehr so sicher bin. --Thot 1 16:29, 30. Okt. 2010 (CEST)

Hallo, ich habe mein Foto Datei:Hauptwache Frankfurt.jpg (Creative Commons-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported) auf der Seite http://www.ihr-ffm.de/main.html gefunden und bin mir nicht sicher, ob es sich bei dieser Verwendung um eine lizenzwidrige handelt. Ich habe den Seitenbetreiber angeschrieben, jedoch meinte dieser, die Verwendung des Bildes wäre lizenzkonform, da ich als Urheber des Fotos im Impressum der Seite (aber nicht in Bildnähe) zu finden bin. Kann mir hier vielleicht jemand helfen? Viele Grüße -- Wolf im Wald (+/-) 20:41, 28. Okt. 2010 (CEST)

Das ist mehr als du sonst kriegst und bei einem Buch wäre das der völlig normale Weg.--87.158.184.72 00:24, 29. Okt. 2010 (CEST)
In einer Internetseite ist das eine mangelhafte Weiternutzung gemäß Lizenzbestimmungen. Wie Du weiter vorgehst, bleibt Dir überlassen, zumal hier leider Referenzurteile fehlen. Zum Vorposter: In einem Buch mag diese Vorgehensweise magels gleichwertiger Alternativen eher toleriert sein, hier handelt es sich aber um eine Internetseite. Die Tatsache, dass bisweilen geschützte Inhalte komplett ohne Nennung des Urhebers weiterverwendet werden, ist ein Nullargument für diese mangelhafte Weiternutzung. Ich würde dem Urheber daher ein Beharren auf der Forderung nach korrekter Nutzung empfehlen (IANAL!). Sofern der Nachnutzer sich weigert, stehen die üblichen Mittel offen (was ich mir allerdings zweimal überlegen würde). Yellowcard 11:24, 29. Okt. 2010 (CEST)
Zu dem Thema gibts unterschiedliche Meinungen. Die einen meinen, der Urheber muß so genannt werden, wie er es wünscht (BA-Bilder), die anderen meinen, eine Nennung *irgendwo* reicht aus. Und dann noch die Meinungen dazwischen... Auf ein Rechtsgutachten dazu warten wir seit Ewigkeiten. Also: niemand weiß nichts Genaues. --Marcela 11:35, 29. Okt. 2010 (CEST)

Meiner Kenntnis nach müsste es allermindestens "Impressum/Bildnachweise" heißen und selbst dazu braucht es m.E. eine ausdrückliche Erlaubnis durch den Anbieter (Beispiel). --Martina Nolte Disk. 17:36, 29. Okt. 2010 (CEST)

OK, herzlichen Dank für eure Hilfe! :) Viele Grüße -- Wolf im Wald (+/-) 00:58, 31. Okt. 2010 (CEST)

Ergebnislisten im Sport

Sagt mal, unterliegen solche Listen dem Urheberrecht? Wenn nicht, könnte man sowas bei Commons hoch laden? Denn leider haben sie wie ich immer wieder fest stellen muß oftmals nicht auf Dauer Bestand im Netz und dann gehen die Belege für die Artikel flöten. Marcus Cyron - Talkshow 23:24, 28. Okt. 2010 (CEST)

Nö, das ist nicht geschützt, reine Datensammlung. --Marcela 00:25, 29. Okt. 2010 (CEST)
Sehr schön, danke. Marcus Cyron - Talkshow 00:47, 29. Okt. 2010 (CEST)
Könnte es als Datenbankwerk durchgehen?--87.158.184.72 00:53, 29. Okt. 2010 (CEST)
Das würde ich in diesem Fall verneinen, dazu ist das zu wenig. Bei größeren Sammlungen aber durchaus. --Marcela 11:36, 29. Okt. 2010 (CEST)
Wieso eigentlich Commons? Ich hätte eher an Wikisource gedacht... Grüße, Grand-Duc 22:49, 29. Okt. 2010 (CEST)
Auch für Wikisource ist Commons die Mediendatenbank. Oder übersehe ich da was? --Marcela 22:54, 29. Okt. 2010 (CEST)

Wikisource ist nicht der Müllschlucker von Wikipedia Ich empfehle mal einen Blick in Wikisource --Historiograf 18:05, 30. Okt. 2010 (CEST)

Einschätzung zu eventueller Schöpfungshöhe eines Logos erbeten

Betrifft das hier: [10]. Die Regelschutzfrist (falls schützbar) ist mW noch nicht abgelaufen, das Logo wurde wohl erst nach 1948 entworfen. Für Einschätzungen wäre ich dankbar, da der Logonutzer recht schnell mit Klagen zur Hand ist. --84.168.31.156 11:01, 29. Okt. 2010 (CEST)

Ich persönlich halte das Logo für schützbar, der allgemeine Konsens hier geht allerdings eher in die andere Richtung. Yellowcard 11:18, 29. Okt. 2010 (CEST)
Ich würde sagen: im Zweifel sollte man vorsichtig sein.--Olag 13:08, 30. Okt. 2010 (CEST)

Bild Pd-gov?

Ist das etwa ein amtliches Werk? http://www.stk.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=1125&article_id=3272&_psmand=6 Dortige Fußnote: "Bildrechte: Nds. Staatskanzlei" --Martina Nolte Disk. 15:12, 30. Okt. 2010 (CEST)

Nein, eine Webseite ist kein amtliches Dokument. Aber Anfragen ob die ihre Bilder nicht unter CC-by oder was ähnliches Veröffentlichen wollen ist ein möglicher Weg. Sprich Freigabe erfragen. Bobo11 15:55, 30. Okt. 2010 (CEST)
(nach BK) Sehe ich genauso, hatte deshalb LA auf Commons gestellt und wollte mich hier rückversichern. Bild ist weg. --Martina Nolte Disk. 18:20, 30. Okt. 2010 (CEST)

Ist Amtliches Werk irgendwie missverständlich? --Historiograf 18:06, 30. Okt. 2010 (CEST)

Scheint so: commons:File_talk:MP_David_McAllister.jpg --Martina Nolte Disk. 18:20, 30. Okt. 2010 (CEST)
Habe jetzt eine offizielle Frage beim Sekretär von Herrn McAllister gestellt, ob wir das Foto verwenden dürfen... und ja, amtliches werk war für mich missverständlich... gehe nun den ganz offiziellen Weg, also mal abwarten... -- Wynyard Disk 18:26, 30. Okt. 2010 (CEST)

Graffiti und Urheberrecht

Wenn ich auf meinen Reisen in verschiedenen Städten (USA,Europa,Asien) Fotos von Graffiti-Zeichnungen an Häuserwänden, Straßen, Mauern etc. mache, also Fotos die vom öffentlichen Raum aus gemacht werden (nicht von Privatgrundstücken) und diese Graffitis nicht mit Namen (ggf. Adresse/Tel.Nr.) des Erstellers versehen sind,

darf ich dann diese Fotos

a) verwenden für kommerzielle Zwecke (Postkarten/Shirtsdruck,Webseiten etc.) b) veröffentlichen (Bücher/Zeitschriften) c) mit Bildbearbeitungsprogrammen verändern und dann kommerziell nutzen


Wer kann mir Auskunft geben oder ggf. Urteile nennen?

Danke für die Hilfe! (nicht signierter Beitrag von Theoboldt (Diskussion | Beiträge) )

Bitte wende Dich an Deinen Anwalt. Diese Seite ist für Fragen zu den Urheberrechtsrichtlinien der Wikipedia da, nicht für kostenlosen Rechtsrat.--rtc 15:26, 29. Okt. 2010 (CEST)
Kommt darauf an, ob in dem betreffendem Land Panoramafreiheit herrscht und was diese erlaubt (ist von Land zu Land unterschiedlich). --Túrelio 20:40, 30. Okt. 2010 (CEST)
Es kommt weiters darauf an, ob diese Schmierereien an den Wänden überhaupt als Kunstwerke anzusehen sind und ob diese "Künstler" irgendwas unternehmen, wenn jemand ihr Zeug fotografiert. --Marcela 19:10, 31. Okt. 2010 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. rtc 15:28, 29. Okt. 2010 (CEST)

Bild wäre frei bei Commons, aber keine Panoramafreiheit

Hallo, dieses Bild hier könnte ja theoretisch unbedenklich bei Commons hochgeladen werden, jedoch besteht in den VAE keine Panormafreiheit. Kann man das Bild rechtlich unbedenklich in deWP hochladen (Bilder ohne Panoramafreiheit in den VAE wurden bereits in Teilen nach deWP verschoben) und somit im Artikel Emirates Towers einbauen. Unglücklicherweise scheint es allerdings in deWP keine passende Lizenzvorlage zu geben. Besten Dank, Jerchel 19:41, 30. Okt. 2010 (CEST)

Solch ein Bild ist auf Commons nicht frei, sondern würde gelöscht wie bereits zig gleichartige Bilder von modernen Gebäuden aus Dubai. --Túrelio 20:07, 30. Okt. 2010 (CEST)
Ja das ist mir auch klar, aber ist es in deWP frei? Einige von diesen Bildern wurden von Commons hierher "verfrachtet", da sie hier verwendet werden dürfen (siehe auch die Bilder in Burdsch Chalifa). Jerchel 20:14, 30. Okt. 2010 (CEST)
Na, die Überschrift suggerierte es aber anders ;-). Ob es hier geht, weiß ich nicht, weil die Spielregeln hier etwas anders sind. --Túrelio 20:38, 30. Okt. 2010 (CEST)
Normalerweise dürfte es kein Problem sein, etliche solcher Bilder von von Commons nach deWP verschoben. Trotzdem möchte ich mich nochmal absichern. Jerchel 21:11, 30. Okt. 2010 (CEST)
Die Antwort ist Schutzlandprinzip. Da es in Deutschland Panoramafreiheit gibt, kann für die Abbildung des Emirates Towers kein Schutz beansprucht werden (für das Lichtbild natürlich schon). Deshalb hat ja auch der deutsche Artikel vom Atomium ein Bild desselben, die Franzosen und Niederländer müssen hier zu Tricks greifen. Grüße Marcus 16:44, 31. Okt. 2010 (CET)

PD in Irland

Datei:Portrait of Micheál Ó Coileáin.jpg wird gerade auf der Hauptseite eingebunden. Da Irland Mitglied der EU ist, müsste doch gemäß dem Schutzlandprinzip die Lizenz Commons:Template:PD-Ireland für uns nicht gelten und die Regel 70 Jahre pma wirksam sein, oder? --Andibrunt 00:24, 16. Okt. 2010 (CEST)

Der Baustein sagt: "Daher darf diese Datei in der deutschsprachigen Wikipedia nicht verwendet werden". Ist sie aber trotzdem mehrfach. Ich versteh nicht, warum derart markierte Dateien hier nicht automatisiert von der Einbindung ausgeschlossen werden. --Martina Nolte Disk. 18:10, 1. Nov. 2010 (CET)

Datei:James-Joyce-Passage.JPG

Datei:James-Joyce-Passage.JPG
Hinweistafel Feldkircher James Joyce Passage mit falschem Todesjahr

Die "Naturfreunde VORARLBERG" verwenden die Datei:James-Joyce-Passage.JPG auf Ihrer Homepage ohne jeden Hinweis auf Wikipedia. Auch der Beitrag selbst beginnt mit einer unausgewiesenen wortwörtlichen Übernahme einer Passage des James Joyce-Abschnittes des Feldkirch-Artikels: "Ende 2001 haben die ÖBB die vom Kulturkreis Feldkirch am Bloomsday 1994 über den Fahrkartenschaltern montierte Gedenktafel durch eine besonders anschauliche und auffällige Präsentation des literarhistorischen Joyce-Zitates ersetzt." Welche Vorgangsweise empfiehlt ihr hier? --Popmuseum 21:11, 26. Okt. 2010 (CEST)

Bezüglich des Bildes sehe ich da gar kein Problem, außer in der fehlerhaften Lizenzierung durch Benutzer:Popmuseum, der glaubt durch Abfotografieren einer zweidimensionalen Vorlage, schöpferisch tätig geworden zu sein. Die Lizenzierung unter cc-by-sa und GFDL ist also eine Schutzrechtsberühmung. Das dürfte aber solange straffrei bleiben, solange er nicht versucht die Naturfreunde auf Unterlassung zu verklagen.--87.158.186.192 21:23, 26. Okt. 2010 (CEST)
Diese Art Pappenheimer habe ich gern: Sich feige hinter einer IP-Adresse verstecken und feste Quatsch fasseln.
In den Erläuterungen zu "Datei hochladen" steht: "Urheber: Wer hat sie erstellt? (Wenn man selber der Autor ist, mit 4 Tilden signieren)". --Popmuseum 21:49, 26. Okt. 2010 (CEST)
Ich empfehle Bildrechte#Zweidimensionale_Vorlagen (dürfte auch in Ö ähnlich geregelt sein) und bitte unterlasse die ad hominem Attacken nur weil ich keine Lust habe mich hier anzumelden. Das Photo ist sowieso nur durch die liberalere Panoramafreiheit akzeptabel. --87.158.186.192 23:11, 26. Okt. 2010 (CEST)
Danke. Mich interessiert nicht, ob ich jetzt von den "Naturfreunden VORARLBERG" sagenhafte 0,45 € oder so abcashen kann. Mich ärgert, dass einer nachweislich Wikipedia als Quelle nutzt, es aber verschweigt. Andere Quellen nennt er.
Die von Dir beanstandete fehlerhafte Lizenzierung wird in den Wiki-Erläuterungen zu "Datei hochladen" genau so verlangt, weshalb ich die Erläuterungen jetzt oben fett hervorgehoben habe. --Popmuseum 06:27, 27. Okt. 2010 (CEST)
Da bereits Gemälde, die mit einfachem Rahmen fotografiert sind, nicht mehr als 2D, sondern als 3D gelten, sollte das hier auch zutreffen, wo man den Schattenfall der Platte sieht, die nicht eben in die Wand eingelassen ist. Vorgehensweise für das Bild: Webseitenbetreiber anschreiben und ihn darauf hinweisen, entweder das Bild zu entfernen oder korrekt zu lizenzieren. Dazu gehört übrigens nicht der Hinweis auf Wikipedia, sondern auf dich als Fotograf und auf die Lizenz (inkl. Verlinkung des Lizenztextes). Gruß, --Paulae 17:52, 27. Okt. 2010 (CEST)
Danke für Deine Antwort. --Popmuseum 18:25, 27. Okt. 2010 (CEST)

Sehr großzügige Definition von 3D

Ist die Definition von 3D die Paulae hier vertritt tatsächlich Konsens?--87.158.183.22 22:42, 27. Okt. 2010 (CEST)

3D ist eben 3D. Die Platte steht räumlich ab und zwar so stark, dass sie Schatten wirft. Wenn man sich drunter stellt und nach oben fotografiert, kriegt man tolle künstlerische Effekte mit Linienspiel hin etc. pp. Das kann man nicht, wenn man es mit einem Blatt Papier versucht oder wenn die Platte eben eingelassen wäre. Wenn man die Platte ausschneiden würde, sodass auch die Schrauben weg sind, sieht das natürlich anders aus. Darum gehts hier aber nicht. Schöne Extraüberschrift übrigens. --Paulae 23:15, 27. Okt. 2010 (CEST)
Wenn man die Platte auf einen Scanner legt (oder den Scanner an die Wand hält), dann entsteht das gleiche Ergebnis. Schattenwurf usw. sind Beiwerk und können weggedacht werden --> 2D --Marcela 10:56, 28. Okt. 2010 (CEST)
Das nenne ich eine großzügige Definition: Man denkt sich die 3D-Aspekte einfach weg und übrig bleibt ein Werk in 2D. Wenn man das ausschneidet, hat man ein 2D-Werk, so nicht. --Paulae 17:56, 28. Okt. 2010 (CEST)
Die schöpferische Leistung liegt wohl eher in der gezielten Unschärfe, welche die sprachliche Ambiguität des Werkes von Joyce ins Visuelle übersetzt. So, ich glaub für heute sollte ich Schluss machen.--Olag 18:02, 28. Okt. 2010 (CEST)

Lese ich hier richtig, das dies kein Scherz sein soll? Alles was hier in gewisser Weise Schöpfungshöhe hat ist evtl. der Text. Den ganzen Rest kann man direkt vergessen. Der Richter der diesen Fall präsentiert bekommt würde sich mit seinem Hammer selbst so lange auf den Kopf schlagen bis sein Verstand so weit gesunken ist, dass er dabei mitreden kann. Eine künstlerische Gestaltung seitens des Fotografen ist hier keinesfalls zu erkennen. Da spielt selbst 2D vs 3D keine Rolle, da er keinerlei gestalterische Mittel verwendet hat. (Pespektive = Fehlanzeige, Beleuchtung = Fehlanzeige, Focus = Fehlanzeige) Keine Schöpfungshöhe oder schaffender Wille seitens des Fotografen erkennbar. -- Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 18:19, 28. Okt. 2010 (CEST)

Dir ist schon bewusst, dass in Deutschland so gut wie jedes Foto mindestens als einfaches Lichtbild geschützt ist? Eine der wenigen Ausnahmen ist da die zweidimensionale Reproduktionsfotografie; insofern ist es auf jeden Fall von Belang, ob es sich hier um eine zwei- oder dreidimensionale Reproduktion handelt. --ireas :disk: :bew: 18:48, 28. Okt. 2010 (CEST)
Wir unterscheiden hier nicht die Art der Produktion. Klar, jedes Foto ist geschützt - jeder Scan jedoch nicht. Wenn ein Foto wie ein Scan angefertigt wurde, dann gilt das als zweidimensional (z.B. Münzen). Und dem Text versage ich eigentlich auch die SH. Ich sehe hier rein garnichts Schützenswertes. --Marcela 18:54, 28. Okt. 2010 (CEST)
Gebe ich dir vollkommen recht. Es ist wie es Ireas so schön ausdrückte nichts weiter als "zweidimensionale Reproduktionsfotografie". Mag zwar durch eine Kamera entstanden sein, die grundsätzlich in der Lage wäre perspektivische Bilder zu erstellen. Die Möglichkeit ist hier aber nicht wahrgenommen worden. Ergo wurde die Kamera nur analog zu einem Scanner verwendet. -- Nyabot :: Kujōshorigakari :: aaw 18:57, 28. Okt. 2010 (CEST)
Zu Ralfs „Wenn man die Platte auf einen Scanner legt …“ Darum geht es hier nicht. Die Platte selbst ist natürlich zweidimensional.
@Niabot: Nur aus Interesse: Du findest also, das gesamte Foto ist zweidimensional und in keiner Weise räumlich? --Paulae 19:13, 28. Okt. 2010 (CEST)
Meine Kernfrage war/ist nicht, ob das Foto künstlerisch gestaltet oder zwei- oder dreidimensional ist, sondern ob man hier im Urheberrechtsforum der Ansicht ist, dass die Naturfreunde wenigstens angeben müssten, woher sie das verwendete Bild genommen haben.
Die Hinweistafel ist eine mehrere Zentimeter dicke Metall-Tafel. Ein perspektivisches Bild der geflickten Hinweistafel ist übrigens bei Flicker zu sehen:Changed Dates.. --Popmuseum 19:37, 28. Okt. 2010 (CEST)
Das wäre übrigens ein Beispiel wie man die Tafel dreidimnsional aufnehmen könnte. An deinem Bild ist aber klar zu erkennen, dass versucht hast die Tafel, im Rahmen deiner Möglichkeiten, zu reproduzieren, also keine Schöpfungshöhe. --87.158.184.72
Ich habe weder künstlerische Gestaltung noch Schöpfungshöhe beansprucht. Ich wollte durch das Foto lediglich das falsche Todesjahr dokumentieren, welches für das "Kulturamt der Stadt Feldkirch" höchst blamabel ist.
Als Folge des Wikipedia-Fotos wurde die Hinweistafel korrigiert: zwar russisch, wie man hierzulande sagt, aber immerhin doch.
Dennoch bin ich der Ansicht, dass die Naturfreunde, wenn sie mein Foto verwenden, auch mich bzw. Wikipedia als Quelle angeben müssen: Schöpfungshöhe hin oder her. --Popmuseum 19:48, 28. Okt. 2010 (CEST)
Nein, müssen sie nicht, weil die Lizenz nicht stimmt. Unabhängig davon habe ich das Bild mal aufgehellt, geschärft und beschnitten. Falls dir das nicht Recht ist, revertiere einfach wieder. Da sind leider heftige Kompressionsartefakte, die bekomme ich nicht weg. --Marcela 20:11, 28. Okt. 2010 (CEST)
(BK)Wann hast du dann den Autor und den Drucker und den Aufhänger und den der die Plakette alle Jubeljahre putzt erwähnt, Panoramafreiheit hin oder her?--87.158.184.72 20:13, 28. Okt. 2010 (CEST)
(nach BK) @ Popmuseum: Müssen sie, denn es ist ein geschütztes Lichtbild, siehe § 73 öUrhG. Ein Fall der bloßen Reproduktion (Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern, vgl. im Artikel über das öUrhG bei Fußnote 79) dürfte hier nicht vorliegen. Was du abgelichtet hast, ist nicht nur das Schild (selbst das ist in sich dreidimensional), sondern die Situation seiner räumlichen Anbringung, mit Schrauben, umliegender Hauswand und Schattenwurf. Damit liegt nicht eine identische Kopie eines Bildes vor, sondern die erstmalige Erstellung eines Bildes mit über das Schild an sich hinausgehendem Inhalt. --wau > 20:30, 28. Okt. 2010 (CEST)
Die Bearbeitung von Ralf Roletschek mit Upload über das Originalfoto finde ich im Zuge dieser Disk übrigens für indiskutabel. Ggf. sollte das rückgängig gemacht und die Bearbeitung gesondert hochgeladen werden. So hats ein wenig Gschmäckle à la vollendete Tatsachen schaffen. Die Diskgrundlage hier ist in jedem Fall ein anderes Foto! --Paulae 20:42, 28. Okt. 2010 (CEST)
Ja, wenn es denn bloß Reproduktion wäre, hätte er's nicht machen müssen. Wenn's keine bloße Reproduktion ist, hätte er's nicht machen dürfen.--Olag 20:44, 28. Okt. 2010 (CEST)

@87.158.184.72: Österreichisches Urheberrecht § 7. (1): "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." --Popmuseum 21:55, 28. Okt. 2010 (CEST)

@Marcela: Das Bild ist durch Deine Bearbeitung nicht besser geworden. So weit war ich auch schon, habe aber dann doch lieber die Originalaufnahme verwendet. Das Schild ist in einer finstren Unterführung ("verbrunzte Betonröhre" © Doris Knecht im profil) angebracht. Ohne Blitz wird's nicht besser und mit Blitz spiegelt die Silberplatte so, dass man sie nicht lesen kann.
Das nächste Mal montiere ich die Tafel ab, damit ich sie bei Tageslicht fotografieren kann. --Popmuseum 21:59, 28. Okt. 2010 (CEST)
Hab das Original wiederhergestellt (und hoffe, dass Ralf mir dafür nicht die Freundschaft aufkündigt ;-) ). Das Original dokumentiert schlicht, aber immerhin, Umfeld und Anbringung des Schildes. Eine Reduzierung auf die (technisch schwache) Reproduktion des reines Textes ist ein ganz anderes Thema. --Martina Nolte Disk. 22:02, 28. Okt. 2010 (CEST)
Martina Nolte, Danke. Apropos was heißt BK? --Popmuseum 22:09, 28. Okt. 2010 (CEST)
Ist schon ok, war nur ein Vorschlag. --Marcela 22:10, 28. Okt. 2010 (CEST)
Puh... :-) @ Popmuseum: BK heißt Bearbeitungskonflikt. Verhindert normalerweise das Abspeichern, wenn zwischenzeitlich schon jemand die Seite editiert hat. --Martina Nolte Disk. 22:13, 28. Okt. 2010 (CEST)
Danke für die Info. BK war für mich bislang nur: Bruno Kreisky, Bundeskanzleramt bzw. Bankomat. :-) --Popmuseum 22:14, 28. Okt. 2010 (CEST)
Das Bild ist jetzt im regulären DÜP-Prozess, dort werde ich mich dann raushalten. --Marcela 22:19, 28. Okt. 2010 (CEST)
Meines Erachtens ist die DÜP der falsche Weg. Das gezeigte Werk ist wegen der Panoramafreiheit unproblematisch, und die Frage, ob es sich um eine zweidimensionale Reproduktion handelt, wird besser hier in der Diskussion als von einem einzelnen DÜP-Abarbeitenden geklärt. Ich habe deshalb den DÜP-Baustein entfernt und vorerst auf diese Diskussion verwiesen. --ireas :disk: :bew: 22:43, 28. Okt. 2010 (CEST)

Ralf, ich will ein Rad von dir. ❤❤❤--87.158.184.72 00:22, 29. Okt. 2010 (CEST)

Soll's ein Einrad oder ein Tandem werden? :-) --Martina Nolte Disk. 13:08, 30. Okt. 2010 (CEST)

Welcher Schwachsinn greift hier eigentlich um sich, wenn man einige Zeit nicht eingreift? ACK Ralf. Entscheidend ist der Gestaltungsspielraum, der auch bei schattenwerfenden 2-D-Objekten und einfachen Bilderrahmen nicht gegeben ist --Historiograf 18:01, 30. Okt. 2010 (CEST)

Ohne Beleg lässt sich leicht reden und mit Rechtsgrundsätzen wie "Die Kirche beim Dorf lassen" um sich werfen! --wau > 01:30, 31. Okt. 2010 (CEST)

Zur österreichischen Rechtslage

  1. öUrhG § 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
    (2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.
  2. öUrhG § 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
  3. Die bloße Herstellung von unveränderten Kopien von Lichtbildern oder von unveränderten Kopien mit einem "fotografischen Druckverfahren" begründet kein eigenständiges Leistungsschutzrecht. (Vgl. hiezu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [958f Z 2]) --Kath Erich 10:14, 1. Nov. 2010 (CET)
  4. Conclusio: Nach österreichischem Urheberrecht allein entscheidend ist, ob ein Bild mit einem photographischen oder einem der Photographie ähnlichem Verfahren hergestellt wurde. Darum sind auch Lichtbildwerke Lichtbilder. Wird jedoch von einem Lichtbild oder mit einem "fotografischen Druckverfahren" eine unveränderte Kopie hergestellt, ist ihr Hersteller nicht als Lichtbildhersteller geschürzt. --Kath Erich 10:14, 1. Nov. 2010 (CET)
Im Übrigen Vgl. Ersurf ::dir das Urheberrecht - Schutz von Lichtbildern
--Kath Erich 14:03, 29. Okt. 2010 (CEST)
  1. Beachte, dass durch die Vervielfältigung ein Werk, wenn auch nur vorübergehend, körperlich fixiert wird. (Vgl. Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG. Kommentar., 2. erw. Auflage, Springer WienNewYork 1999; zu § 15. 3. Körperliche Fixierung, RZ 5-7) Das kann nicht nur durch Fotografie erfolgen, sondern auch durch Zeichnen, Kopieren eines Datenträgers usw! Ich habe meine Bedenken, die Gedenktafel als Teil des Panoramas für ein freies Werkstück zu halten. Die Panoramafreiheit bezieht sich ausschließlich auf "Werke der Baaukunst oder andere Werke der bildenden Künste" (öUrhG §54, Abs, 1 Z 5. Der Text der Gedenktafel ist aber möglicher Weise ein Werk der Literatur (öUrHG § 2), da ja auch die kleine Münze geschützt wird. --Kath Erich 22:17, 29. Okt. 2010 (CEST)
  2. Meiner persönlichen Meinung nach ist der vorliegende Sachverhalt so zu beurteilen: Das Recht am Lichtbild hat sein Hertsteller. Hat er dieses im Zeitpunkt der Aufnahme zum Zweck der Veröffentlichung (also mit der Absicht, es zu veröffentlichen) hergestellt, verstößt die Aufnahme gegen das Urtheberrecht. Wenn nicht, ist es wohl eine Kopie für den privaten Gebrauch, die nicht veröffentlicht werden darf. (ÖUrhG § 42, Abs. 5. Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Freie Werknutzungen --Kath Erich 23:14, 29. Okt. 2010 (CEST)

Hallo Kath Erich, Du übersiehst bei Deinen Ausführungen, dass die Tafel vom "Kulturamt der Stadt Feldkirch" gestaltet und montiert wurde, weshalb sie eine (Art) amtliche Äußerung ist, für die meines Erachtens Österreichisches Urheberrecht § 7 gilt: (1): "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." Ähnliches gilt bzw. galt zumindest Anfang der 1990er Jahre auch für öffentliche Reden und Wortmeldungen österreichischer Politiker, die jederman (so er bloß will) frei verwerten / (nach)drucken / ausstrahlen kann. --Popmuseum 12:35, 30. Okt. 2010 (CEST)

Die Rechtsfrage ist meines Erachtens klar: Wenn sie eine amtliche Bekanntmachung enthält, ist sie ein freies Werk. Doch welches Amt hat sie angebracht? Wie erkennt man, dass es das "Kulturamt der Stadt Feldkirch" war? Ist der Kulturkreis Feldkirch eine Dienststelle des Kulturamts oder ein Verein? Irre ich mich, wenn ich das letztere annehme?--Kath Erich 17:32, 30. Okt. 2010 (CEST)
Am 16. Juni 2004 hat die Stadt Feldkirch nach zehnjähriger Diskussion[8] anlässlich der Feier des 100. Bloomsdays die Löwen-Passage offiziell in James Joyce Passage umbenannt. Bei dieser Gelegenheit wurde von der Stadt Feldkirch eine Hinweistafel mit biographischen Hintergrundinformationen montiert.[11] Auf Grund dieser Hintergrundinformation gehe ich persönlich davon aus, dass hier eine amtliche Bekanntmachung und somit ein freies Werk vorliegt. --Kath Erich 18:02, 30. Okt. 2010 (CEST)
Hallo Kath Erich, wenn Du Dir das Foto genau ansiehst, kannst Du rechts oben das Logo des "Kulturamtes der Stadt Feldkirch" sehen. Die Tafel wurde am 16. Juni 2004 im Rahmen des offiziellen Festaktes zur Benennung der "James Joyce Passage" vom Feldkircher Bürgermeister und vom Feldkircher Kulturstadtrat der Öffentlichkeit übergeben.
Der Kulturkreis Feldkirch ist übrigens ein Verein, der 1994 eine Tafel im Bahnhof angebracht hat, die aber dem Bahnhofsumbau zum Opfer gefallen ist, weshalb die ÖBB Ende 2001 gleichsam als großzügigen Ersatz für die verschollene Kulturkreis-Tafel die Zitatzeile in der Bahnhofshalle angebracht haben. --Popmuseum 18:35, 30. Okt. 2010 (CEST)

Alles klar. Nach österreichischem Urheberrechtsgesetz stehen dir daher die in öUrhG § 74 genannten Schutzrechte des Herstellers zu,--Kath Erich 20:24, 30. Okt. 2010 (CEST)

Herzlichen Dank für Deine Info. Schönes Wochenende. --Popmuseum 21:24, 30. Okt. 2010 (CEST)

Österreich und Panoramafreiheit

Auf der Suche nach der Panoramafreiheit wurde ich über die Commons-Seite zur entsprechenden Gesetzesstelle geleitet. Unter Absatz 1 Punkt 5 findet man die entsprechende Regel was wir Panoramafreiheit nennen. Nun steht aber unter Absatz 2 „Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“ Was bedeutet das? In meiner Sicht hieße das, das Otto-Normalverbraucher bzw. auch Wikipedia von den Freiheiten nach §54 Abs. 1 Punkt 5 eigentlich ausgeschlossen wäre und gar keine Panoramafreiheit herrscht. Meinungen? -- Quedel 21:36, 26. Okt. 2010 (CEST)

Hier herrscht wohl ein gröberes Mißverständnis. § 54 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz legt fest, daß für gewisse Verwertungsarten ein Vergütungsanspruch des Urhebers besteht. Dieser Anspruch kann aber nur von den entsprechenden Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (und nicht vom Urheber direkt). Dieser Abs. 2 bezieht sich aber lediglich auf die Wiedergabe von Kunstwerken in Schulbüchern (er verweist explizit auf § 54 Abs. 1 Z 3 Urheberrechtsgesetz). Mit der Panoramafreiheit in § 54 Abs. 1 Z 5 hat Abs. 2 nichts zu tun. --pep. 21:43, 26. Okt. 2010 (CEST)
Das Mißverständnis wird offenbar durch eine fehlerhafte Textfassung auf internet4jurists.at ausgelöst. In österreichischen Rechtsfragen sollte man immer direkt im RIS nachschlagen. Dort findet sich die korrekte Fassung. --pep. 21:46, 26. Okt. 2010 (CEST)
Tatsache, dieses Missverständnis tritt nur durch die fehlerhafte Gesetzeswiedergabe auf der auf Commons-verlinkten Seite auf. Folge ich dem RIS-Link und les mir dort §54 Abs 2 durch, ist alles klar und logisch, dann hätte ich auch hier gar nicht nachgefragt. Danke pep, ich korrigier gleich mal den Link auf Commons. -- Quedel 16:42, 27. Okt. 2010 (CEST)
Ja, ich hatte bei meiner ersten Antwort gar nicht auf internet4jurists.at nachgesehen, sondern nur im RIS und war dann sehr verwundert, wie man das falsch verstehen kann ;-) --pep. 17:06, 1. Nov. 2010 (CET)

Lizenz-Einschränkung auf nicht-kommerzielle Nutzer

Die User Benutzer:Falko Wilms;Benutzer:Margret Richter und Benutzer:Brigitte Bösch haben die Nutzung ihrere Textbeitäge mit gleichlautender Formulierung eingeschränkt: Ich erkläre mich mit der Nutzung meiner Anteile der Texte durch nicht-kommerzielle Nutzer gemäß Gentlemen’s agreement einverstanden. Ich gehe mal davon aus, dass dies nicht möglich ist. Was sagen die Spezies? --Eynre 16:40, 27. Okt. 2010 (CEST)

(Aich wenn ich kein Spezie von hier bin) Schwierig, da man das aus zweierlei Sicht sehen kann: (a) Die Nutzer stellen ihre Textteile ausschließlich so zur Verfügung; oder (b) sie stellen ihre Texte zusätzlich unter diesen Bedingungen zur Verfügung. Während Fall a) hier nicht erlaubt ist (die Texte mit Schöpfungshöhe müssten dann entfernt werden), wäre Fall b) durchaus möglich und auch definitiv erlaubt. -- Quedel 16:50, 27. Okt. 2010 (CEST)
Dem würde ich zustimmen. Die genannten Benutzer bestätigen mit jedem Beitrag, dass sie ihre Beiträge unter der CC-BY-SA und der GFDL lizenzieren. Wenn Sie darüber hinaus weitere freigaben erteilen wollen, können sie das gerne tun. Nicht möglich ist es, eine Freigabe unter der CC-BY-SA/GFDL nachträglich einzuschränken. Gruß Meister-Lampe (Diskussion) 16:57, 27. Okt. 2010 (CEST)
Die Texte müssen nicht entfernt werden, da die betreffenden Benutzer durch das Abspeichern bereits automatisch der CC-by-sa zugestimmt haben. Wer nicht liest, was er zustimmt (es steht ja mehr als deutlich dran, nicht wie bei typisch Kleingedrucktem), handelt verantwortungslos und darf sich dann nicht wundern... -- Chaddy · DDÜP 17:27, 27. Okt. 2010 (CEST)
Hallo Eynre, bei Benutzer:Falko Wilms steht ja auch ganz oben auf seiner Seite, dass er seine Texte zusätzlich unter die Freie Wiki-Lizenz stellt. Er ist sich der anderen beiden Lizenzen also bewusst... --Die Schwäbin 17:37, 27. Okt. 2010 (CEST)

Sehe ich zwar nicht so, weil oben eine Zusatzerklärung zu seiner unten stehenden grundsätzlichen, einschränkenden Erklärung steht. Die Zusatzerklärung steht in keinem Kontext zu einer kommerziellen oder nicht-kommerziellen Nutzung. Ich sehe es jetzt aber wie D. Mit jedem edit erkennt man die CC-by-sa und GNU Lizenz explizit noch einmal an, sodass die Erklärung auf der Nutzerseite unwirksam wird. Danke --Eynre 17:48, 27. Okt. 2010 (CEST)

Ich vestehe den Zusatz so, dass das freizügigere GA bei nicht-kommerzieller Nutzung zugestanden wird, anderenfalls aber auf die von der Lizenz im Wortlaut verlangte Kennzeichnung (inkl. Kopie des GFDL-Lizenztextes usw.) bestanden wird. Das ist eine Lockerung für nc-Nutzungen und keine Einschränkung für kommerzielle Nachnutzer. --Martina Nolte Disk. 18:15, 1. Nov. 2010 (CET)

Bearbeitung mit gif-Animator (erl.)

Trivial oder nicht?

Hallo. Weist nebenstehendes Bild SH auf oder ist die Bearbeitung trivial? Siehe auch Adminanfragen. Grüße −Sargoth 11:40, 31. Okt. 2010 (CET)

Enien, das ist eine Stereo-Aufnahme deren beiden Bilder einfach abwechselnd hinter einander gezeigt werden (Bild A - Bild B - Bild A .... ). Da beide Bilder gemeinnfrei sind, und sogar noch zusammen gehören, wag ich mich hier auf die Äste! Was da individuelle Leistung haben sollte, ist mir schleierhaft, ergo die Bearbeitung ist nicht schützbar. Auf das Resulat kommt jeder der eine Stereoaufnahme in die Hand bekommt. Ps: Was an dem .gif allerding für eien Enzyklopädie von Bedeutung sein sollte ist mir genau so schleierhaft. Aus meiner Sicht unnötige Spielerei. Bobo11 11:50, 31. Okt. 2010 (CET)
Das Bild muss ja dann aber nicht gelöscht werden, sondern wir könne es als PD-old behalten, da es ja schon 100 Jahre alt ist und der Urheber vermutlich unbekannt.--87.158.183.212 12:35, 31. Okt. 2010 (CET)
Danke. −Sargoth 13:18, 31. Okt. 2010 (CET)
Jetzt müsste nur noch der "Copyright-Hinweis" verschwinden. --A.Hellwig 14:45, 31. Okt. 2010 (CET)
Das ist ja durch einfaches zurücksetzten auf die erste Version möglich ;-) --87.158.183.212 16:28, 31. Okt. 2010 (CET)
Warum wurde das Bild gelöscht? Das ist frei und durchaus eine Bereicherung für manche Artikel?--87.158.183.212 23:59, 31. Okt. 2010 (CET)
Das wundert mich jetzt auch, zumal die Darstellung als gif-Animation auch eine Möglichkeit ist, den 3D-Effekt solcher Stereobilder ohne Brille zu vermitteln. Ich war bei der Betrachtung des Bildes zumindest überrascht, wie gut das bei mir funktioniert hatte. --Wuselig 01:41, 1. Nov. 2010 (CET)
Der Uploder beanspruchte Urheberrechte für die Bearbeitung. -- smial 11:30, 1. Nov. 2010 (CET)
Die er jedoch nicht besitzt, kein Löschgrund vorhanden. --Marcela 11:38, 1. Nov. 2010 (CET) Na was war das denn? Reinhard Kraasch (A/Com-A) (Diskussion | Beiträge) hat „Datei:168ce63b-bebe-44aa-ab2c-79049dadc85f.gif“ gelöscht ‎ (Keine enzyklopädische Verwendung denkbar) --> Löschprüfung.
Nur mal zur Information... Ihr hättet mit Eurem "Gemeinfrei" dann recht, wenn außer meinem Original noch viele weitere existieren. Wenn Ihr ein weiteres Original vorweisen könnt, ja, dann ist das Bild wirklich gemeinfrei. Aber als Besitzer des einzig existierenden Originals darf ich sehr wohl bestimmen, ob und unter welchen Umständen eine Veröffentlichung geschehen darf. So etwas nennt man Hausrecht. Aber keine Angst, ich habe nicht vor deswegen rechtliche Schritte zu unternehmen, schließlich habe ich es selber hier hochgeladen. Solange die höher aufgelöste Version mit dem C und dem bekannten Text als Herkunftsangabe versehen bleibt. Und wenn meine Bearbeitung wirklich so trivial ist, warum macht Ihr Euch nicht ein eigenes Beispielbild? (Das ist ernst gemeint). Alte gemeinfreie Stereokarten sind im Artikel zur Stereoskopie ja mehr als genug verlinkt. mfg Benutzer:Christian Stüben
Hausrecht ist etwas vollkommen Anderes. Ich bearbeite gerade eine höher aufgelöste Version ohne das (c) und werde die auch hochladen. Als Besitzer hast du keinerlei Urheberrechte an dem Werk, das was du da treibst, nennt sich Schutzrechtsberühmung. --Marcela 12:01, 4. Nov. 2010 (CET)

Mich fasziniert der sehr aussagekräftige Dateiname, zusammen mit der Feinkategorisierung. -- Хрюша ?? 13:12, 4. Nov. 2010 (CET)

Personalausweismuster = amtliches Werk?

In Wikipedia:BR#Amtliche Werke und in Amtliches Werk#Deutschland steht, dass der § 5 Abs. 2 UrhG sehr restriktiv ausgelegt wird. Wie sieht es bei den Ausweismustern aus? Oder kommt gar Abs. 1 zur Anwendung? Im UF-Archiv habe ich nichts gefunden.

Die Bild-Rechtshinweise im Impressum geben sich sehr restriktiv und behaupten, dass alle Bilder geschützt wären und gibt an: "Eine darüber hinausgehende Nutzung für kommerzielle Zwecke, insbesondere für Werbezwecke, ist nicht zulässig." Danke und viele Grüße --Saibo (Δ) 12:36, 1. Nov. 2010 (CET)

Brauchen wir das? Können wir doch selber machen. --Marcela 13:03, 1. Nov. 2010 (CET)
Bezüglich des Fotos? Ja gut - klar. Allerdings könnten wie genau dieses Foto in Erika Mustermann gebrauchen. Und der Rest vom Ausweis? Ist das ein amtliches Werk oder besitzt es keine Schöpfungshöhe? Deiner Antwort entnehme ich, dass du die Rechtslage also als unklar ansiehst, richtig? Viele Grüße --Saibo (Δ) 14:35, 1. Nov. 2010 (CET)
Der "amtliche PA" hat wohl kaum SH, selbst wenn er amtliches Werk ist, dürfte er durchgehen. Beim Foto jedoch sehe ich das schwieriger. Ist das von einem Amt veröffentlicht? --Marcela 15:25, 1. Nov. 2010 (CET)
Bei der Pressemappe steht: "Zur Verwendung des Bildmaterials beachten Sie bitte die rechtlichen Hinweise im Impressum."
Aus dem Impressum: "Das Internetangebot wird herausgegeben vom Bundesministerium des Innern" und "Das Copyright für Bilder liegt, soweit nicht anders vermerkt, beim Bundesministerium des Innern oder bei der Bundesbildstelle des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung."
Eigentlich müsste sich noch eine weitere Quelle dafür bei einem "amtlicheren" Amt finden lassen. - Ich finde aber keine.
Wir haben natürlich auch noch diverse ältere Musterausweise - das ist also nicht der einzige Fall. Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:07, 1. Nov. 2010 (CET)
Der Asuweis selbst wäre m.E. als amtlich einzustufen, nicht aber das Portraitfoto darauf. --Martina Nolte Disk. 18:22, 1. Nov. 2010 (CET)
Wenn wir nun mit unserer Blitzanlage selbst eine Kollektion Fotos von Max und Erika Mustermann anfertigen würden, könnten wir auch Paßbild ordentlich bebildern und eine eigene Fotomustertafel herstellen. Müssen wir nur noch die Bundesdruckerei überreden, unsere Bilder zu benutzen :-) Sonst kommt wieder jemand mit TF...--Marcela 18:31, 1. Nov. 2010 (CET)
Also gleich als do-do-Punkt für den nächsten Fotoworkshop vormerken. Zumindest die Erwachesenen-Modelle solte ja zu organisieren sein. Bei den Kindern seh ich da schon eher ein Problem. Bobo11 20:11, 3. Nov. 2010 (CET)
Schön, auf was für Ideen ihr kommt! :)
Was machen wir nun mit unseren Musterausweisen mit Orig-Foto? Foto durch Datei:Replace_this_image_male.png ersetzen und das Original löschen? Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:45, 6. Nov. 2010 (CET)

Bildverwendung von commons mit Lizenz "PD-RusEmpire"

Sind Bildverwendungen in der de-wp von Commons, welche dort mit dem Lizenz PD-RusEmpire versehen sind, zulässig? Konkret geht es um Datei:Lodygin portrait.jpg. Ist zwar auf de-wp wegen aktuellen Anlassfall mit einigen Warnungs-Papperl versehen, nur die Aussagen dazu sind nicht eindeutig. Nach welchen Regeln entscheidet bzw. wird da geprüft um da zu einer Aussage zu kommen? (auf anderen europäischen wikipedias (EU) wie nl-wp scheint die Verwendung dieser Lizenz kein Problem zu sein)--wdwd 21:50, 22. Okt. 2010 (CEST)

Im Prinzip ist gegen diese "Lizenz" für Werke von Russen (iSv Russländer) nichts zu sagen; es gibt aber wegen des Personalbezug des deutschen und europäischen Urheberrechts ein kleines Problem. Ein großer Teil der Werke, die im Russischen Reich entstanden, wurde von Urhebern angefertigt, die man nicht Russland, sondern anderen Nachfolgestaaten (Polen, Finnland und den Ex-SRen) oder auswärtigen Staaten (Etwa Deutschland für Aussiedler) zuzuordnen sind. Im europäischen Urheberrecht gilt der EWR-Bürgerstatus rückwirkend auch für Bürger dieser Staaten vor der europäischen Einigung; für die Balten und die Großfürstentümler also spätestens seit dem Ende des 1. WK. syrcro 18:14, 17. Nov. 2010 (CET)

100-Jahr-Regel

Auf meiner Disk. entspannt sich gerade eine Diskussion mit einem Uploader, über die Frage, wann die 100-Jahr-Regel gilt. Vielleicht mag mal jemand drüber schauen, ob ich richtig liege, denn der ganz große Bilderrechtler bin ich nicht. --Mogelzahn 18:46, 18. Okt. 2010 (CEST)

erledigtErledigt Da 1906 gelaufen. Mal dahinsetz, für den Zweitbeitrag, damits archiviert wird. -- Quedel 23:05, 28. Nov. 2010 (CET)

Hallo, hab gerade bei en:Secure messaging, von dem die deutsche Fassung lediglich eine Übersetzung zu sein scheint, gesehen, dass dort bei zwei Abschnitten Urheberrechtsverletzungen moniert wurde. Gehe ich recht in der Annahme, dass die deutsche Fassung (trotz Übersetzung und einer leichten Verfremdung) ebenfalls inakzeptabel ist? Betroffen sind die Abschnitte Senden... [12] und MUC [13] sowei das Bild Datei:Sms_deutsch.png [14] Grüße -- vwm 16:56, 18. Okt. 2010 (CEST)

Bot. //⚖.suhadi 10:46, 31. Jan. 2011 (CET)

Wikipedia in einem iframe darstellen

Ist es erlaubt, Wikipedia in einer anderen Webseite in einem sogenanntn iframe darzustellen? Z.B. in einem Forum, so dass innerhalb eines Forumsbeitrages (nichtkommerzielles Forum) der Leser innerhalb des frames in Wikipedia lesen und surfen kann, wenn der frame oben die url von wikipedia anzeigt? Wer kann mir diesbezügl. Auskunft erteilen?--Jamblichus 17:50, 18. Okt. 2010 (CEST)

  • Ende der Kopie

Wie immer bei rechtlichen Fragen ohne Gewähr: Die Frage gilt für die Wikipedia wie für alle anderen Webseiten auch. Die Lizenz, unter der die Wikipedia veröffentlicht wird, verlangt eine Nennung der Urheber und eine Nennung und Verlinkung der Lizenz selbst. Tricky wird es, wenn Bilder im Frame dargestellt werden. Bilder können unter anderen Lizenzen stehen als die Texte. Wenn die Lizenzbedingungen nicht eingehalten werden, sind Wikipedia-Inhalte wie unfreier Content zu bewerten. Andererseits ist Framing ja im Prinzip erlaubt, sofern die fremde Herkunft und Quelle deutlich gekennzeichnet sind. Ob damit das "framen" einer kompletten fremden Webseite abgedeckt ist, sodass man darin "surfen" kann, wage ich zu bezweifeln. Vor Gericht spielt hier (das weiß ich ziemlich sicher) auch die Frage nach der Verwertung/Nutzung eine wesentliche Rolle: Das heißt, ob die framende Seite die Inhalte quasi life nur durchreicht oder ob sie sie irgendwo und sei es nur ganz kurz auch (zwischen-)speichert (=vervielfältigt) und erst dann veröffentlicht (=verbreitet). Hinzu kommt die Frage nach der Forenhaftung für die vom Betreiber (?) bewusst genutzten fremden Inhalte (dazu aktuell vielleicht auch dies). --Martina Nolte Disk. 21:26, 12. Feb. 2011 (CET)

Nicht unbedingt eine rechtliche Antwort, aber ich denke, dennoch weiterhelfend:
Wenn du im iframe nicht das Scrollen ausschaltest, ist weiterhin jegliche Attribution und Lizenzangabe noch genauso, wie sie in der WP zu finden ist zu finden. Auf Bilder kann man klicken und bekommt dann die Bildbeschreibungsseite inkl. Lizenzierung angezeigt. Ich sehe kein großes Problem - zumindest nicht, wenn Scrollen erlaubt wird.
Technisch ist ein iframe nur clientseitig. D.h. der Server macht gar nichts mit dem Wikipediainhalt, sondern sagt nur dem Browser des Besuchers: mache mal hier ein Fenster mit der Größe x mal y und lade dort die Adrese http://www.example.com hinein. Der Wikipediainhalt wird direkt vom Browser des Besuchers bei Wikipedia abgefragt - so als wenn die Wikipedia in einem eigenen Tab/Fenster geöffnet worden wäre. Ein iframe ist nichts anderes als eben, wie der Name auch so ungefähr sagt: ein inline frame → eingebautes Fenster. Viele Grüße --Saibo (Δ) 13:55, 14. Feb. 2011 (CET)
Rein technisch wird es nicht funktionieren, weil meines Wissen die Wikipedia-Seite überprüft, ob sie in einen iframe läuft und sich dann vollständig im Fenster öffnet. Das ist schon seit Ewigkeiten so, weil sonst wohl zu viele nur ihre Werbung rangeklatscht hätten. --Kolossos 12:53, 15. Feb. 2011 (CET)
Textdatei erstellen und in einem Editor das einfügen und selbst schauen:
<html>
  <body>
    <iframe src="http://de.wikipedia.org" width="90%" height="400" name="Wikipeeeeeeehdia!">
    </iframe>
</body>
</html>
Geht ... leider (Clickjacking). Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:12, 18. Feb. 2011 (CET)
Das ist in gängiger Forensoftware innerhalb eines Forenbeitrags - das war ja die Frage - machbar? --18:38, 18. Feb. 2011 (CET)
Das kommt auf die Forensoftware drauf an. In der Wikipedia beispielsweise wird es ausgefiltert. Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:38, 20. Feb. 2011 (CET)
Hab mich getäuscht - es ist seit einem Monat nur noch möglich normale Artikelansichten einzubetten. Da kann dann nicht mehr viel passieren. "Our fix involves denying framing on all pages except normal page views and a few selected special pages." [15] Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:47, 20. Feb. 2011 (CET)

Mögliche Urheberrechtsverletzung in Bao (Mancala Spiel)

Mein ursprünglicher Artikel "Bao (Mancala-Spiel)" wurde wegen Urheberrechtsverletzung gelöscht. Nach Meinung der Administratoren sollte er sinnvollerweise sauber neu aufgebaut werden. Da ich mir noch unsicher bin mit den verschiedenen Lizenzen und ich auch sonst (teil) Übersetzungen aus anders sprachigen Wikis mache, möchte ich hiermit anfragen, ob ich es richtig mache. Danke für die Mühe der Bearbeitung. Dazu habe ich die kritischen Teile in einem (Rumpf) Artikel beispielhaft bearbeitet. Dieser Artikel steht in http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Behrang/Spielwiese

Sind die Hinweise jetzt richtig und ausreichend?

Gruss -- Behrang 15:46, 24. Okt. 2010 (CEST)

Ist lange erldigt. Nachdem ich dies hier schreibe, wird's dann wohl auch archiviert ;-) --Nobody Perfect 13:38, 11. Jun. 2011 (CEST)

Leerkassettenvergütung, vulgo: Urheberrechtsabgabe (URA) ab 1.10.2010 auf für interne Festplatten

Ist der unter Diskussion:Urheberrechtsgesetz (Österreich)#7 gebrachte Beitrag eine Firmenförderung? Anzumerken ist, dass ich nicht vorhabe, mich im Artikel Urzeberrechtsgesetz (Österreich) bzw. auf dessen Diskussionsseite die Problematik zu diskutieren. Abgesehen davon, dass die Angelegenheit die Gerichte beschäftigen wird, weiß ich nicht, ob es sinnvoll ist, die einzelnen Tatbestände im Artikel festzuhalten, die eine Abgabnenpflicht auslösen. Geht das nicht für einen Wikipediaartikel zu sehr in die Tiefe?--Kath Erich 09:43, 8. Okt. 2010 (CEST)

Ich möchte mal zur Diskussion stellen, ob der Text der Vorlage so zutrifft. Zitiert wird das Lehrbuch von Ulmer aus dem Jahr 1980. Aus dem Artikel Lichtbildwerk ergibt sich, dass sich mit Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie durch den bundesdeutschen Gesetzgeber im Jahr 1995 die Rechtslage geändert hat und der Bundesgerichtshof hierzu 1999 entschieden hat und ausgeführt hat: Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht. Es müsste daher näher geprüft werden, ob die Vorlage so zutrifft oder zumindest der Kern der maßgeblichen Abgrenzung besser wiedergegeben werden sollte. Ich bin auf die Problematik gestoßen, weil die Vorlage sich in meinem Bild Datei:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg (Bild mit Rahmen vor weißer Wand) findet. ‎--wau > 02:24, 21. Okt. 2010 (CEST)

Die Vorlage befindet sich zuercht darin. Denn dein Bild zeigt eine gemeinfreies Werk, also ist 1. Der abgebildete gegestand nicht mehr gesützt. 2. Idt den bild eine Kopie und kein Werk denn es fehlet dem Bild die notwenidge Schöpfshöhe, und über 99% der Fotos werden genau so aussehen wie deins (Wenn der Auftrag lautet; Fotografiere die Voitentaffel format füllend). Also hat dein Bild keine gesonderte Individualität, und weist kein Mindestmaß an persönlicher Leistung auf. Die wäre aber für einen möglichen Schutz als Werk notwendig. Kurz gesagt; Kein Werk = Keine urheberrechtlicher Schutz. Denn durch die Kopie eines zweidimensionalen Werkes endsteht kein neues Werk! Denn ein Kopie hat dem Original so ähnlichwie möglich zusehen, egal wie viel Arbeit das macht. Kopieren ist eben reines Handwerk und besitz keien Mindestmaß an persönlicher Leistung, denn das Resulat ist bei jedem der das Handwerk versteht das gleiche (gleiche Voraussetzungen = gleiches Resulatat). Ergo ist die Vorlage richtig und zurecht im Bild. -- Bobo11
Mir geht es nicht vorrangig um mein Bild, sondern als Jurist (allerdings ohne spezifische Kenntnisse im Urheberrecht) vor allem darum, ob die Aussage in der Vorlage die Rechtslage zutreffend wiedergibt, nachdem hier ein Buch Ulmer von 1980 (unzureichend ohne genaue Fundstelle wie Seitenangabe oder Randnummer) zitiert wird und sich danach die Rechtslage offenbar geändert hat. Vielleicht ist allerdings "Mindestmaß" so allgemein gehalten, dass es nicht falsch ist, aber eben auch ohne Aussagekraft hinsichtlich der Gesichtspunkte auf die es ankommt. Der österreichische oberste Gerichtshof (Entscheidung verlinkt im Artikel Lichtbildwerk) zitiert aus einem Kommentar von Fromm/Nordemann zum deutschen UrhG ..."einem bestimmten Fotografen in dem Sinne persönlich zugerechnet werden können, dass sich sagen lässt, ein anderer Fotograf hätte möglicherweise das Foto anders gestaltet, also den Blickwinkel, den Ausschnitt oder die Beleuchtung anders gewählt, einen anderen Geschehensmoment festgehalten, die abgebildeten Personen anders gruppiert usw", schließt sich dem im Wesentlichen an und formuliert selbst: "Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung uvm) zum Ausdruck kommt. ... Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet (Fromm/Nordemann aaO)." Zitiert wird auch aus diesem Kommentar, keine Lichtbildwerke seinen "nur technische Fotos, bei denen jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis, nämlich eine technisch einwandfreie Wiedergabe, erzielen müsse (also etwa Reproduktionen von Gemälden, Fotos von Maschinen, Fotos für die Verbrecherkartei, kartografische Luftaufnahmen und - im Regelfall - Passbilder aus Fotoautomaten)". Insofern mag zumindest zweifelhaft sein, ob dann, wenn über das reine Gemälde hinaus dieses dreidimensional mit Rahmen abgelichtet wird, nicht schon ein Lichtbildwerk vorliegt, da es hierbei insbesondere auch um die Beleuchtung geht, die den Rahmen einfach nur durch Beleuchtung von vorn wiedergeben oder auch durch indirekte Beleuchtung angenehm und möglichst plastisch darstellen kann (das nur als Beispiel, mir geht es wie gesagt nicht vorrangig um die Frage, ob mein Bild ein Lichtbildwerk darstellt). Der BGH scheint die Anforderungen ebenso geringer als früher angesetzt zu haben, man müsste auch dessen Entscheidung noch näher ansehen. --wau > 09:49, 21. Okt. 2010 (CEST)
Normalerweise gehen wir hier davon aus, dass mit der Darstellung des Rahmens keine Zweidimensionalität mehr vorliegt und das Bild daher eben nicht automatisch PD-alt ist, ganz wie du es hier schreibst. In der Regel wird daher der Rahmen durch Beschnitt entfernt und danach erst das PD-alt-Bapperl gesetzt. Thomas Änderung deiner Bildlizenz war daher nicht korrekt. Vorgehensweise wäre imho a) zurück auf die Ursprungslizenz setzen und b) eine Zweitversion ohne Rahmen hochladen, die dann PD-alt lizenziert wird. Oder dir ist es egal, dann lass es so. ;-) --Paulae 09:57, 21. Okt. 2010 (CEST)
Es ist ja eine lange Geschichte: 1.) auf Commons hochgeladen. 2.) Dort wurde der Rahmen abgeschnitten, damit es gemeinfrei ist. 3.) Daraufhin habe ich hier bei uns hochgeladen, weil ich das Bild im Artikel Heuwinklkapelle mit Rahmen haben wollte. 4.) Das Bild mit Rahmen wird nach Commons übertragen, so schnell, dass mein Einwand dagegen ohne Gehör bleibt. 5.) Jetzt geht es um die Schnelllöschung der noch bei uns liegenden Version, mal sehen ob ich diesmal dagegen etwas erreichen kann. --wau > 10:18, 21. Okt. 2010 (CEST)
Das ist ja verzwickt. Aber die Lösung ist eigentlich ganz einfach: Entferne die Bearbeitung des Rahmenbildes auf File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34a.jpg und die PD-Lizenz, sodass das Rahmenbild auf Commons wieder da ist. Lade dann das Bild ohne Rahmen auf Commons hoch und stell es unter eine PD-Lizenz. Verlinke auf Commons das Bild ohne Rahmen in dem mit Rahmen (unter other versions) und verweise damit auf die bearbeitete Version. Auf die Commons-Datei File:Heuwinklkapelle Votivtafel 34b gerahmt.jpg würde ich an deiner Stelle einen SLA stellen, da deine angegebene Lizenz nicht eingehalten wurde und es nach Löschung des lokalen Bildes hier lokal so aussehen würde, als hättest du das Bild unter PD-alt gesetzt. Solange sollte das Duplikat mit Rahmen hier behalten werden. Vielleicht kannst du diesbezüglich auch einen unserer Commons-Admins ansprechen. Auf Commons und hier ist z.B. Benutzer:32X Admin; du könntest auf diese Disk verweisen. Gruß, --Paulae 10:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
Danke für die Hinweise, ich habe mal 32X auf seiner deutschen Disku auf die Problematik angesprochen. --wau > 11:25, 21. Okt. 2010 (CEST)

Dass „der technische Reproduktionsvorgang allein […] noch keinen Lichtbildschutz [begründet]“, sondern vielmehr „ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich [ist], die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist“, hat der BGH noch 2000, also nach der angesprochenen Umsetzung der EU-Schutzdauerrichtlinie im Jahr 1995, bekräftigt, s. Bildrechte#Schutz für Reproduktionen. Evtl. sollte man im Baustein auf einen neueren Urheberrechtskommentar wie Schricker verweisen. Sollte dann aber jemand machen, der dieses Werk auch hat ;-) -- Rosenzweig δ 11:56, 21. Okt. 2010 (CEST)

Das mit dem Mindestmaß beim Schutz für Lichtbilder (§ 72 UrhG) wird vom BGH (Urteil vom 3.11.1999 - I ZR 55/97 - NJW-RR 2000, 343 - Werbefotos und Urteil vom 7.12.2000 - I ZR 146/98 - GRUR 2001, 755 - Telefonkarte) vertreten, die Frage ist nur, wo man die Grenze setzt, und die scheint mir sehr niedrig zu liegen. Es fragt sich, was genau Reproduktion ist, das Foto eines Gemäldes scheint mir nicht drunter zu fallen, insoweit ist wohl auch die Meinung bei Schricker (3. Auflage) unter Bildrechte nicht ganz richtig wiedergegeben. In einem großen Kommentar (Nordemann) wird wohl auch auf das Mindestmaß verzichtet. Das muss ich mir alles noch mal genauer ansehen. Kann aber 14 Tage dauern, da braucht es eine umfassendere Recherche. --wau > 21:25, 21. Okt. 2010 (CEST)
"Schutzbegründend ist allein der Einsatz der genannten Techniken durch den jeweiligen Lichtbildner als natürliche Person ..." (Vogel in Schricker/Loewenheim; Urheberrecht,Kommentar; 4. Auflage, Beck 2010; § 72, RZ 20) --Kath Erich 13:37, 27. Okt. 2010 (CEST)
Abgrenzung zur nicht schutzfähigen Reproduktionsfotografie: "ein Mindestmaß an geistiger Leistung (nicht Schöpfung) Ebenda RZ 23)--Kath Erich 13:45, 27. Okt. 2010 (CEST)
Danke. Das beschreibt aber noch nicht unfassend das Wesen der Reproduktionsfotografie. Mir liegt nur die 3. Auflage (Schricker/Vogel) vor, dort heißt es dazu: "... nicht mehr schutzfähige Reproduktionsfotografie, bei der lediglich eine zweidimensionale Bild- oder Textvorlage mechanisch durch Foto-, Mikro- oder elektrostatische Kopie oder , nach Abzug eines Negativs, durch nach ihm hergestellte Diapositive, Vergrößerungen oder Duplikatnegative oder durch digitale Techniken vervielfältigt wird. ... Denn nicht der lediglich technische Reproduktionsvorgang begründet den Lichtbildschutz, sondern vielmehr der Umstand, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild geschaffen wird". Denselben Gedanken betont auch der BGH in der Entscheidung Bibelreproduktion (NJW-RR 1990, 1061 = GRUR 1990, 669): Kein Lichtbildschutz für bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder. "Der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, dh als Urbild, geschaffen worden ist". Fotografien von Gemälden erwähnt der BGH im Zusammenhang mit der Abgrenzung Lichtbild/Reproduktionsfotografie übrigens nicht. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.6.1998 - Az. B 3 KR 11/97 R - ZUM-RD 1998, 585) hat wegen der Frage, ob ein Fotograf auf Einnahmen für das Fotografieren von Gemälden Abgaben an die Künstlersozialkasse zahlen muss, entschieden, die Aufträge des Klägers bezögen sich nicht auf Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, sondern auf "Fotografien in bester technisch-handwerklicher Qualität (Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs 1 UrhG)". --wau > 21:42, 27. Okt. 2010 (CEST)
Ich verstehe unter Urbild nicht den aufgenommenen Gegenstand (z.B. die aufgenommene Votivtafel), sondern die konkrete Fotografie dieses Gegenstandes. Eine direkte Belegstelle für meine Auffassung habe ich noch nicht gefunden und möchte das darum als persönliche Meinung verstehen. Ich gehe dabei von Schmid/Wirth/Seifert; Urheberrechtsgesetz mit Urheberrechtsahrtnehmungsgesetz, Handkommentar; 2.Auflage; Nomos 2009; Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder, RZ 3 aus, wo ausgeführt wird: "Der Schutz beschränkt sich idR. auf die identische Übernahme (BGH NJW 1967, 723 - Skai-cubgana). Der Lichtbildner kann nicht die Herstellung eines ähnnlichen Lichtbildes durch Dritte untersagen."
Interessant sind vieleicht noch die Ausführungen im selben Werk, zu § 2, XIV. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden (Abs. 1 Nr5) RZ 25. Danach stehen Vervielfältigungen von Bildern "(zB Xeropgrafie, fotomechanische Abzüge)" nicht unter Schutz. Hier geht es "weder um schöpferischen noch um individuellen Ausdruck ... sondern um das Bemühen, das Urbild möglichst naturgetreu zu reproduzieren (BGH NJW-RR 1990, 1061 - Bildreproduktion". Das scannen eines fremden Lichtbildwerkes und wohl auch eines fremden Lichtbildes ist ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Die Benützung eines Fotokopiergerätes zur Herstellung eines Kunstwerkes bergründet Urheberrecht. --Kath Erich 00:00, 28. Okt. 2010 (CEST)
Der Begriff "Urbild" wird auf das Bild angewandt, um dessen urheberrechtliche Beurteilung es geht. Ist es ein Urbild, weil es ein neues Bild darstellt, das so noch nicht existiert hat, dann ist es ein geschütztes Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG (oder sogar ein Lichtbildwerk). Ist es hingegen kein Urbild, sondern nur eine Vervielfältigung eine anderen Bildes, dann wird es selbst als Reproduktion nicht urheberrechtlich geschützt, ist also kein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG. Unabhängig von dieser Einordnung ist noch die andere Frage, ob das Bild von seinem Hersteller verbreitet werden darf. Das ist nicht der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz des abgebildeten oder kopierten Gegenstands/Bildes dem entgegensteht. --wau > 11:15, 28. Okt. 2010 (CEST)
Abschließend stellt sich die Frage, ob die Vorlage Bild-PD-alt sinnvollerweise etwas anders formuliert werden sollte. Ich denke noch darüber nach. --wau > 22:51, 28. Okt. 2010 (CEST)

Völlig unnötige Diskussion. Ich sehe keinen Änderungsbedarf. Im übrigen gilt auch für uns die offizielle Position der WMF, die diesbezüglich eindeutig ist. Es wurden keinerlei neue Argumente vorgebracht, die die bisherige Praxis in Frage stellen --Historiograf 17:56, 30. Okt. 2010 (CEST)

Anscheinend scheinst du zu beanspruchen, im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde. Ich nehme mir jedenfalls die Freiheit, das juristisch zu überprüfen, und das funktioniert anders, als nur unbedingt ein bestimmtes Ergebnis zu wollen, ein uraltes Lehrbuch zu zitieren und vor der Rechtsprechung die Augen zu verschließen. --wau > 02:25, 31. Okt. 2010 (CEST)

Vielleicht weil ich mich seit ca. 1989 mit diesem Thema befasse und dazu auch publiziere? Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du. --Historiograf 00:26, 10. Nov. 2010 (CET)

Es gibt keinen Änderungsbedarf für den Baustein. Unnötige Panikmache. --Marcela 00:41, 10. Nov. 2010 (CET)
Halo wau! Ich glaube, du greifst ein sehr wichtiges Problem an. Du bist Jurist und als solcher gewohnt, deine Aussagen und Meinungen auf die Lehre und die Rechtsrechung zu stützen. Ich möchte das Können und Wissen anderer nicht unterschätzen: Aber Argumentationen, die nur damit begründet werden, dass jemand für sich Autorität beansprucht, haben im Rechtsbereich keinen Platz. Ich hatte in meinem Berufsleben viele Kontakte zu den österreichischen Urheberrechtsexperten. Jeder von ihnen war eine Kapazität, keiner berief sich in der Diskussion auf sein Ansehen, sondern nur auf seine Argumente. Und dabei achtete er sehr darauf, sich keine Blößen zu geben! Es war auch keiner unter ihnen, der seine wohl begründete Rechtsmeinung als absolut richtungweisend und verpflichtend darstellte: In strittigen Rechtsfragen kannten sie alle auch die gegenteiligen Meinungen und setzten sich mit ihnen sachlich auseinander.
Dass du, Historiograf, ein großes Wissen hast, bezweifle ich nicht. Auch dein Buchtipp: Urheberrechtsfibel nicht nur für Piraten, 2009 ist für mich ein deutlicher Hinweis darauf. Warum forderst du nur Autorität? Nicht du alleine oder Marcela, sondern wir alle sind WIKIPEDIA --Kath Erich 11:41, 10. Nov. 2010 (CET)

Die Sache ist eigentlich ziemlich klar. Hinsichtlich dessen, was das Gesetz aussagt und wie auch Gerichte entscheiden würden, wenn endlich mal jemand den Mut hätte, das ganze bei Gemäldefotografie bis vor den BGH zu bringen, hinsichtlich dessen hat ziemlich eindeutig wau recht mit dem, was er sagt. Historiograf hat jedoch auch in gewisser Weise recht hinsichtlich dessen was er sagt. Was er sagt, kann unterm Strich als politische Forderung verstanden werden, wie das Gesetz aussehen sollte, zumindest ansatzweise (man könnte anders als Historiograf z.B. durchaus die Lichtbildbeschränkungen bei Gemäldereproduktionsfotos auf 25 Jahre senken statt sie ganz abzuschaffen, um die Erstellung von qualitativ hochwertigen Digitalisaten zu fördern -- Dann müsste man allerdings als Voraussetzung einführen, dass die digitalisate von vorn herein in voller Auflösung und ohne irgendwelche Nutzungshindernisse bei einem digitalen Archiv abgeliefert werden, auf das jeder nach Ende der 25jährigen Sperrfrist kostenlos oder gegen Aufwandsentschädigung Zugriff hat). Historiograf hat sich zwar auch rechtlich mit der Sache schon lang auseinandergesetzt, allerdings ist das meiner Ansicht nach im wesentlichen nur pseudojuristische Propaganda, die nur seinen de facto politischen Zielen dient (Fakten schaffen, Etablierung eines Gewohnheitsrechts usw.) Bezüglich ihrer stellenweisen autoritären Argumente liegen übrigens sowohl wau ("im Besitz der Wahrheit zu sein, ohne dass erkennbar wäre, wodurch sich das rechtfertigen würde" -- die Wahrheit einer Aussage besteht unabhängig von Rechtfertigungen) als auch Historiograf falsch ("Ich gehe davon aus, dass ich mehr urheberrechtliche Fachkenntnisse habe als du" -- größere Fachkenntnis desjenigen, der sie äußert, macht eine Aussage nicht zwingend oder mit Wahrscheinlichkeit wahr). Was gilt nun für Wikipedia? Die WMF toleriert solche Bilder, weil sie nach US-Rechtsprechung unproblematisch sind (das US-Recht kennt nur das, was dem hiesigen Lichtbildwerk entspricht, nichts, was dem Lichtbild entsprechen würde) und die WMF deshalb ziemlich auf der sicheren Seite steht, außerdem ist die WMF nur eingeschränkt verantwortlich, da sie lediglich der Betreiber ist. Das heißt aber nicht, dass Hochlader keine Probleme bekommen können und sich nicht der Rechtsverletzung schuldig machen, wenn sie solche Gemäldefotos hier hochladen. Das muss jeder mit sich selbst ausmachen, ob er hochläd oder nicht und welche Vorkehrungen (sockenpuppe, proxy usw.) er dafür trifft. Wer sich unsicher ist, sollte einfach nicht hochladen bzw. Historiograf darum bitten, der ja offensichtlich gerne bereit ist, die Verantwortung auf sich zu nehmen (wenn er es wirlich ernst mit seinen Thesen meint und sie nicht nur dahergesagt sind). --rtc 16:41, 10. Nov. 2010 (CET)

Danke für eure Bemühungen, der Problematik mehr Tiefgang zu geben. Ich möchte nicht missverstanden werden. "Im Besitz der Wahrheit" zu sein, ist nichts, was ich von mir behaupte, denn das ist etwas, was man in streitigen Rechtsfragen kaum mit Sicherheit je sein kann, wenn überhaupt Wahrheit hier der richtige Begriff ist. Manchmal sieht ein Obergericht in einem neuen Fall irgendetwas eine Nuance anders oder bringt neue Gedanken ein, schon verschieben sich Sichtweisen. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass auch ein anderer das nicht ohne Beleg beanspruchen sollte. Was letztlich zählt, sind Argumente, wie die Rechtslage unter Berücksichtigung der Gesetze, der Rechtsprechung und der Äußerungen der Literatur zu beurteilen ist. Ich arbeite daran, das zusammenzustellen, nur bei gebotener Gründlichkeit dauert es ein wenig, ich bin auch noch mit anderen Dingen beschäftigt. --wau > 18:50, 10. Nov. 2010 (CET) - Meine Arbeiten sind weit fortgeschritten, ich werde sie bald bekannt geben. --wau > 02:04, 22. Nov. 2010 (CET)

Über diesem Abschnitt steht ein Baustein, der seine Archivierung verhindert. Da der letzte Beitrag im November 2010 erfolgte, frage ich mich, ob es den Baustein noch braucht. Gestumblindi 22:20, 29. Aug. 2011 (CEST)

Hab den seinerzeit von mir gesetzten Baustein entfernt. --wau > 00:02, 30. Aug. 2011 (CEST)