Kategorie:Beschränkter Stoff nach REACH-Anhang XVII, Eintrag 40

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In diese Kategorie werden Stoffe mit folgenden Eigenschaften automatisch eingeordnet:

und zwar unabhängig davon, ob sie in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang VI, Teil 3 aufgeführt sind.

Beschränkungsbedingung:
Verwendung als Stoff oder in Gemischen für Aerosolpackungen für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke. Kennzeichnung Nur für gewerbliche Anwender.

Siehe auch: Liste der beschränkten Stoffe – Anhang XVII der REACH-Verordnung

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