Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2011/07

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Bild (karte) aus englischer Wikipedia

Gibt es einen (einfachen) Weg diese Grafik hier von der englischen WIkipedia bei uns einzubinden? Generator 11:26, 1. Jul. 2011 (CEST)

Sie sollte wenigstens deutsch beschriftet sein. Urheberrechtlich ist das bedenkenlos. --Marcela 11:42, 1. Jul. 2011 (CEST)
Ich kann ich sie einfach kopieren und auf Commons stellen bzw. bei uns hochladen? Ich kann sie ja per Bildunterschrift auf Deutsch beschriften. Generator 12:26, 1. Jul. 2011 (CEST)
Wenn, dann sollte schon das Bild ordentlich beschriftet sein. Du kannst sie hier bedenkenlos hochladen, bei Commons bin ich mir da nicht so sicher. --Marcela 12:30, 1. Jul. 2011 (CEST)
Die Basiskarte ist auf COM, die paar Daten werden wohl keinen Datenbankschutz begründen... Ist in COM: Datei:2005cocoa bean.PNG. Tipp für's nächste Mal: WP:TFPCOM. Deine deutsche Beschreibung kannst du nun einfügen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:17, 1. Jul. 2011 (CEST)

Bitte um Hilfe bei UR Frage

Hallo werte Kollegen. Mir wird hier zum wiederholten male eine Urhgeberechtsverletzung vorgeworfen. Seit ich vor etwa 2 Jahren hier angefangen habe, habe ich mehrmals, u.a bei Marcela nachgefragt ob dies eine URV sei oder nicht. Bisher wurde mir gesagt, das es keine sei,(ich bin mir nicht sicher!) da keine Schöpfungshöhe vorhanden sei. Ich möchte nun bitte den Fall ein für alle mal erledigt haben, da mir diese Vorwürfe ziemlich auf den Wecker gehen. Falls es eine URV ist müssten meine sämtlichen Beiträge auf Commons, ich glaube an die etwa 600 gezeichnete Bilder gelöscht werden. Sollte das so sein wäre mein Arbeitsbereich hinfällig, da solche technische Beschreibungen ohne bildliche Darstellung kaum verständlich sind. Bis zu einer Klärung werde ich keine weiteren Artikel in den ANR einstellen. Ich selbst habe von dem URV Bereich absolut keine Ahnung. Ich bitte daher um Hilfe in dem Fall. Danke im voraus und liebe Grüsse, Lothar--MittlererWeg 09:45, 2. Jul. 2011 (CEST)

Ich sehe beim Helm auch keine andere Darstellungsmöglichkeit. Und wenn es die nicht gibt, gibt es eben auch keine Schöpfungshöhe. Der Gegenstand selber ist ja auch genügend alt, sprich das abgebildete Werk (wenn man jetzt mal von SH beim Helm ausgeht) ist selber genügend alt. Die IP ist in diesem Fall schlicht zu ignorieren. --Bobo11 10:04, 2. Jul. 2011 (CEST)
Die IP-Beiträge stammen von mir. Bobo11 irrt. Egal wie alt ein dreidimensionaler Gegenstand ist, sein Foto besitzt Schöpfungshöhe ist urheberrechtlich geschützt. Wäre es nicht so, könnte man ja ganz einfach diese Fotos übernehmen und brauchte keine Zeichnungen. Doch leider stellen diese Zeichnungen URVs dar. Die Urheber der Fotos könnten an den Benutzer:Mittlerer Weg Ansprüche stellen. Davor sollte er bewahrt werden. Beste Grüße --Dr.i.c.91.41 10:14, 2. Jul. 2011 (CEST)
Ach schön dann sollst du dich gleich von der WP verabschieden. Ansonsten wirst du nämlich gleich von einem Admin vor die Türe gesetzt. Mit Leuten mit diener Eistellung verabschiede ich mich gerne. Erst mal die Gesetze Lesen bevor man jemand eine strafbare Handlung vorwirft, und auch noch darauf besteht. Man sieht sich auf der WP:VM. Bobo11 10:23, 2. Jul. 2011 (CEST)
Deiner dringenden Bitte habe ich entsprochen und Benutzer:Koenraad gebeten, meinen Account zu löschen. --Dr.i.c.91.41 10:53, 2. Jul. 2011 (CEST)
Sagmal Bobo, gehts noch? Weißt du nicht, wer das ist? Menno :-( --Marcela 11:19, 2. Jul. 2011 (CEST)
+1. ca$e 11:29, 2. Jul. 2011 (CEST)
Das ist mir eigentlich sch*** egal, wer als IP so einen Vorwurf macht und sich danach so uneinsichtig zeigt, ist bei mir unten durch, egal was für einen Titel der Herr trägt. Das war aus meiner Sicht ein klares NO-GO. Zugegeben er hat mich auf dem linken Fuss erwischt, aber es bleibt ein No-Go. Sori, aber wer bei der -eher schlechten- Zeichung eine URV vom dem im Weblink angegebene Foto sieht ... . Dazu kommte eben die Sache mit der IP-Sockenpuppe, wenn er von Anfang mit Namen unterschriben hätte wärs' mir betimmt nur halb so hoch gekommen. Auch mit einem Dr. muss man sich an bestimmte Regeln halten, und sollte keine Leute verleumden. --Bobo11 11:25, 2. Jul. 2011 (CEST)

(nach BK)Sorry Kollegen. Das die Anfrage zu Streit ausartet war nicht meine Absicht. Ich wollte nur eine Klärung der Sache, da ich nicht weiss ob ich weiterarbeiten kann/darf. Ich nehme Dr. 91.41 nichts übel und habe den URV-Vorwurf nicht als Angriff gesehen. LG,Lothar--MittlererWeg 11:31, 2. Jul. 2011 (CEST)

zum Thema: Für die von Dr.i.c.91.41 vorgebrachte Einschätzung lassen sich Bestätigungen finden, unter anderem hier (unterer Abschnitt, Rechte des Fotografen). Dabei wird in der Tat zwischen zwei- und dreidimensionalen Vorlagen unterschieden. Im letzteren Fall entsteht bei der Fotografie ein urheberrechtlich geschütztes Werk, auch wenn die Vorlage gemeinfrei ist. Meine Aussage ist die eines Laien mit ergoogleten Kenntnissen. freundliche Grüsse, --Gf1961 12:40, 2. Jul. 2011 (CEST)

Nachtrag. Und selbstverständlich stellt das Abzeichnen eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine Bearbeitung dar, die der Zustimmung des Urhebers (i.e. des Fotografen) bedarf. Anderst wäre es, wenn sich MittlererWeg ins Museum setzt und ein ungeschütztes dreidimensionales Werk abzeichnet. Dabei werden keine Rechte verletzt. --Gf1961 12:51, 2. Jul. 2011 (CEST)
...ähh, Museen sind immer so ungemütlich, da macht doch das Zeichnen keinen Spaß - ich würde photographieren und dann entweder abzeichenen oder gleich das Photo verwenden ... so haben wir immer unsere Zeichenübungen (Plätze, Fassaden, Innenräume, usw.) zu Papier gebracht, solange der Prof. anwesend war wurde an einer Alibi-Skizze rumgekritzelt die richtigen Zeichnungen sind dann zu Hause auf der großen Zeichenplatte entstanden - kriegt man auch die Fluchtpunkte, Bögen, Säulen, Kapitelle usw. viel besser hin, wenn man die Konstruktionslinien in ein Photo legt und durchpaust... ja, die digitale Photographie steckte zwar noch in den Kinderschuhen, war aber damals schon was feines --Btr 13:09, 2. Jul. 2011 (CEST)
(BK)Das stimmte eben so nicht. Klar ist das Foto vom Helm selber geschützt, aber nicht zwingen als Lichtbildwerk sondern ggf. nur als Lichtbild! Aber davon kann nicht abgeleitet werden, dass alle Zeichungen vom dem selben Helm, deswegen nicht zulässig wären. Denn eine Zeichung von einem Foto ist nur in dem Fall geschützt, wenn es exakt die selbe Darstellung -wie Ansicht usw.- benutzt wie auf dem Foto. Um überhaupt eine URV sein zu können, muss es eine Kopie vom Foto sein! Das ist hier niemals der Fall, da gelich mehrer Abweichungen. Ersten; Zeichung nur schwarz/weiss, zweitens; eine andere Perspektive gewählte wurde und drittens; der Helm meiner Meinung nach vereinfacht, flach (2-D) dargestellt wurde und nicht perspektivisch. Die drei Punkte sind sprechen allesamt für eigen Urheberrechtschutz der Zeichung, weil deswegen eine eigene geistige Leistung sichtbar ist. In dem Fall ist eben auch nebensächlich was als Vorlage benutzt wurde ob Original Helm oder nur Fotos davon ist dann nebensächlich. Geschweige denn bestehen irgend welche Urheberrechtsansprüche des Fotografen der Bilder (die als Vorlage dienten) an der Zeichnung, da Zeichnung eindeutig ein eigenes Werk ist. Probleamtisch sind solche abgewandelte Zeichnungen nur dann, wenn sie einen noch urheberrechtlich geschützen Gegenstand zeigen (d.h. auch ein Foto nicht zulässig wäre). Ist aber bei so einem alten Helm sicher nicht der Fall. Also kann es auch keine URV sein, da Zeichung eindeutig eine andere Darstellung des selben Gegenstandes wie auf dem Foto ist. --Bobo11 13:11, 2. Jul. 2011 (CEST)
MittlererWeg kann zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, wenn er erklärt, nach welchen Vorlagen er die Bilder gezeichnet hat. --Dr.i.c.91.41 14:18, 2. Jul. 2011 (CEST)
Das ist eigentlich sowas von egal was er als Vorlage benutzt hat. Solange seine Zeichnung keine Kopie von einer Fotografie des selben Gegenstandes ist, sondern klar sichtbar ist, dass es ein eigenes Werk ist. Was eben bei den von mir kontrolierten Zeichungen der Fall ist, weshalb ich den URV-Vorwurf überhaupt nicht nachvollziehen kann. Sondern deswegen von einem ungerechtfertigten Straftatvorwurf ausgehen muss, da der URV-Vorwurf eindeutig so nicht haltbar ist. --Bobo11 14:24, 2. Jul. 2011 (CEST)
Sori, aber wenn das Foto und die Zeichnung den selben -notabene nicht geschützen- Gegenstand zeigen, sollte die schon ein bisschen ähnlich sein oder? Aber unter einer unzulässigen Kopie versteh ich was anderes. --Bobo11 14:32, 2. Jul. 2011 (CEST)

Bobo11, lass' doch bitte die Vorwürfe an Dr.i.c.91.41 stecken. Er meint es gut und bemüht sich wie Du um die "Wahrheitsfindung". Ich habe jetzt noch für das deutsche Recht die Freie Benutzung als zulässige Form der Benutzung gefunden, in Abgrenzung zur Bearbeitung, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Letztlich wird man bewerten müssen, ob bei den von Mittlerer Weg erfolgten Nutzungen die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten. Wenn ich mich auf das für einen Laien vielleicht zu dünne Brett begeben müsste, fände ich die Beschläge des Cahlkidischen Helms schon verflucht nahe am Original, beim ersten Bild ist das Muster auf dem Helm ziemlich verfremdet, beim dritten nur die Silhouette ähnlich. Meine 1 1/2 cent. --Gf1961 15:44, 2. Jul. 2011 (CEST)

Dem will ich dir Gf1961 nicht wieder sprechen, aber bei dem Punkt denn du erwähst, da geht um den Helm (also das eigentliche Objekt). Da wäre Abzeichen wirklich problematisch, wenn er denn noch geschützt wäre, ist er aber nicht. Also ist heute ein Abzeichen des Helmes immer gestattet da ein freies Werk. Betreffend Foto wäre es nur dann problematisch wenn Foto und Zeichnung gleich wären. Das sind sie aber zum Glück nicht, und somit kann's keine URV vom Foto sein. Weil beide Werke einen eigene Herangehesweise und Darstellung haben, den freien Gegenstand (den Helm, um genau zu sein) zu zeigen. --Bobo11 15:54, 2. Jul. 2011 (CEST)
Wie schon gesagt habe ich keine Ahnung von URV. Ich kann nur sagen das IMHO die Bilder keine Kopie sind. Allein dadurch schon das ich nicht Zeichnen kann. Beulen, spezifische Beschädigungen, Muster von Verzierungen Oberflächenstrukturen, Beschlägen u.s.w sind nicht so genau abgezeichnet, das kann ich gar nicht und das sieht man normalerweise auch das die Zeichnungen sehr Laienhaft gemacht sind. Wenn ein Bild mal besser gelingen sollte ändere ich es immer so um das ich Unterschiede zum Bild sehen kann. Beispiel:[Datei:Italienischer Pilos Helm.jpg Zeichnung), Foto. Beachtet bitte die Oberfläche des Helmes und die Befestigung der Flügel direkt am Helm. Die Bilder sollen auch nicht perfekt sein. Ich wollte das vor die manchmal sehr trockene Beschreibung ein Bild da ist woraus der Leser sich ein Bild machen kann, da die Beschreibungen sonst manchmal nicht verständlich sind. Als Ergänzung dazu habe ich in jedem Artikel links auf Orginalfotos. Dort kann man den Beschriebenen Gegenstand oder ähnliche Typen im Orginal sehen. LG--MittlererWeg 16:13, 2. Jul. 2011 (CEST)
Durch Bobos wackeren Einsatz ist das ja jetzt alles gründlich in die Hose gegangen. Herzlichen Glückwunsch!
Zur Sachfrage: Die Zeichnungen von MittlererWeg, die ich mir angesehen habe, verletzen nicht das Urheberrecht. Sie geben lediglich die Konturen eines gemeinfreien Gegenstands aus einer bestimmten Perspektive annähernd wieder. Es gibt natürlich kein Urheberrecht auf das Betrachten eines Gegenstands aus einer bestimmten Perspektive. Mehr hat MittlererWeg aber offensichtlich nicht übernommen, wenn er denn die Vergleichsfotos als Vorlage verwendet hat. Zur schöpferischen und damit schutzwürdigen Leistung einer Fotografie gehören Dinge wie Arrangement, Bildausschnitt, Beleuchtung, Farbgebung usw. in der speziellen Kombination eben dieses Fotos. Von all dem ist in den Zeichnungen nichts oder nichts wesentliches enthalten.
Rainer Z ... 18:25, 2. Jul. 2011 (CEST)


Das mich Dr.i.c.91.41 heute Morgen darauf hingewiesen hat, habe ich nicht als bösen Willen gesehen sondern als gutgemeinten Hinweis. Das hier [4] ist böswillige Absicht. Ich hoffe das sich hier etwas ergibt. LG--MittlererWeg 23:21, 2. Jul. 2011 (CEST)

Urheberrecht an einem Werbegrußwort von 1967

Ich habe diese Audiodatei Datei:Tonband hornstein ifa 1967.ogg ([[Datei:Tonband_hornstein_ifa_1967.ogg]]) hochgeladen. Dass meine Lizenzangabe Quatsch ist, habe ich inzwischen kapiert. Aber kann ich eine Lizenzangabe machen, und wie müsste sie lauten? Ich habe Admin Karsten11 schon befragt und er hat mir einige nützliche Antworten gegeben, mich aber hierher verwiesen.

Bei der Aufnahme handelt es sich um die Digitalisierung eines Grußworts auf einer Tonbandspule, welche 1967 den Besuchern des UHER-Stands auf der Internationalen Funkausstellung ohne Bedingungen geschenkt wurde.

  • Die Aufnahme wurde von der damaligen UHER-Werke München GmbH erstellt, die - unabhängig vom konkreten Mitarbeiter - der urheberrechtliche Autor gewesen sein muss. Den Tonbandgerätehersteller UHER-Werke München GmbH gibt es nicht mehr.
  • Sprecher ist der damalige UHER-Geschäftsführer Baron Hornstein. Er ist verstorben.
  • Der Tonbandspule wurde, wie mir der Herausgeber des Buchs Die Geschichte der UHER-Werke München, der noch ein Exemplar besitzt, versichert, ist nur ein Inhaltsverzeichnis (es sind noch andere Aufnahmen auf dem Band), aber keine Urheberrechtshinweise beigefügt oder aufgedruckt.
  • UHER hatte dem Sachverhalt nach ausschließlich Interesse an der Verbreitung des Grußworts zu Werbezwecken ohne urheberrechtliche Einschränkungen; inzwischen handelt es sich um ein historisches Dokument.

Kann ich unter den geschilderten Umständen die Aufnahme als "Public Domain" stehen lassen, und wenn ja: Wie müsste der Lizenzvermerk lauten?

Laut Benachrichtigung soll ich Fragen auf meiner Benutzerdiskussionsseite im Abschnitt, den der Benutzer:BLUbot gemacht hat, stellen. Ist es sinnvoll, die hier gestellten noch dorthin zu kopieren?

Danke für Hilfe, Anselm Rapp 11:56, 3. Jul. 2011 (CEST)

Hier gibt es neben dem Urheberrecht nach ein ganz anderes Problem, und zwar das Leistungsrecht. Denn alle Bild- und Tonaufnahmen sind mit einem Werkschutz von 50 Jahren ab Veröffentlichung versehen. Sprich auch der Sprecher hat 50 Jahre lang das recht an einer Veröffentlichung zu verdienen. Hier sind diese noch nicht abgelaufen. Es wäre also nicht nur einen Freigabe des Urhebers des Textes, sondern auch noch eine des Sprechers notwendig. (Ist *PIEEP*, ich weiss)--Bobo11 12:11, 3. Jul. 2011 (CEST)
Im konkreten Fall war ja nun der Sprecher Geschäftsführer von UHER. Dass er zusätzlich zu seiner Dotierung ein separates Honorar für das Sprechen von knapp anderthalb Minuten Text erhielt, den er im Wesentlichen selbst verfasst haben dürfte, scheint mir höchst unwahrscheinlich, weil auch völlig unüblich. Er selbst kann, wie geschrieben, nichts mehr daran verdienen, weil er verstorben ist. Es könnten also nur Erben Forderungen stellen, die beweisen müssten, dass ein zusätzliches Entgelt für diese Bagatellleistung bezahlt wurde. Entscheidet die Wikipedia in solchen Fällen auch mal pragmatisch oder im Zweifel ohne jeglichen Ermessensspielraum im Sinne (fast un-)möglicherweise geltender Paragraphen? - Eine Antwort auf meine Frage nach dem Einbringen in meine eigene Diskussionsseite wäre mir noch wichtig. Danke, Anselm Rapp 13:44, 3. Jul. 2011 (CEST)
@Ansel Rapp, Nein, das müssen die Erben eben nicht! Wenn der Sprecher bekannt ist weist du ja wo die Freigabe des Spreches einholen ist. Daneben belibt das 70 Jahre PmA-Problem des Urheberrechtes so oder so bestehen. Da muss du eben der Urhebeber herausfinden, selbst wenn du hrausfindet das es eien anonymes Werk gewesen ist, ist selbiges 70 Jahre lang geschützt. Bis und mit 2037 ist -hier in diesem Fall- ohne Freigabe hier nichts zu machen. Solange ist es ohne Freigabe garantiert eine URV. --Bobo11 13:55, 3. Jul. 2011 (CEST)
Der Sprecher ist wie geschrieben bekannt, was aber fast nichts darüber aussagt, wer Ansprüche geltend machen oder eine Freigabe erteilen könnte; Sprecher und Firma existieren wie geschrieben nicht mehr. Es ist auch kein anonymes Werk. Es ist ein Werk, das nach allen verfügbaren Informationen bewusst als Public Domain herausgegeben wurde. Es gibt also meines Erachtens kein Urheberrecht zu schützen. Die Kernfrage lautet also: Ist ein Werk, für das auf keine Weise sicht- und erkennbar ein Urheberrecht geltend gemacht wurde, trotzdem - und konkret vermutlich sogar gegen den Willen des Urhebers - urheberrechtlich geschützt? --Anselm Rapp 18:14, 3. Jul. 2011 (CEST)
Ja. Es besteht aus urheberrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Notwendigkeit dazu, Urheber- oder andere rechtliche Vermerke anzubringen, um einen urheberrechtlichen Schutz zu beanspruchen. Ob ein Werk "bewusst als Public Domain herausgegeben" kann sich daher nur danach richten, ob eine konkrete Willenserklärung des Urhebers zu einer derart weitreichenden Rechteeinräumung vorliegt. Liegt diese nicht vor, müssen wir den vollen Schutzanspruch annehmen. Grüße, —Pill (Kontakt) 20:32, 3. Jul. 2011 (CEST)

4 Bilder bei Hans Laabs

Von der IP 46.59.134.159 wurden 4 Gemäldeabbildungen eingefügt (das Porträtfoto kann wohl aussen vor bleiben), dazu wurden diese von User:Hertelmedia auf Commons hochgeladen mit Angabe "Eigenes Werk" (Laabs war 2004 verstorben). Ich habe den Verdacht, dass das alles nicht richtig sein muss. Mag jemand mal prüfend schauen? Dank Euch, --Emeritus 12:33, 3. Jul. 2011 (CEST)

Ohne nachvollziehbare Freigabe (=OTRS-Tiket) wird das nichts. Ich geh die LA stellen. --Bobo11 12:39, 3. Jul. 2011 (CEST) Copyvio Anträge sind nun drin
Vielen Dank, Bobo der Elfte; da der Artikel noch zu sichten war, hab ich sie dort vorläufig bereits herausgenommen. --Emeritus 14:19, 3. Jul. 2011 (CEST)

Wohin melden: Klare umgekehrte URV

Hier ist unser Artikel HTC Sensation stümperhaft angelegt am 18. Juni 2011 18:12 Uhr per IP, und gleichzeitig finde ich im Link diesen Artikel von http://www.don-promillo.eu/video_/wiki.php?title=HTC_Sensation. Wenn man im dortigen Artikel die re. MT klickt, findet man unter Seiteninformation anzeigen (ganz unten) das Datum 3. Juli 2011 als Modifizierungsdatum: WP wird dort nicht als Quelle genannt. Klar zuweisbar sind Commons Verlinkungen und unser Button der nicht markierten Version. Bitte mal um kümmern JARU Eingangskorb Feedback? 22:03, 3. Jul. 2011 (CEST)

Dafür gibts WP:Weiternutzung/Mängel. Du kannst dich aber auch selbst kümmern, es gibt zB eine Textvorlage für eine Mail. --Don-kun Diskussion Bewertung 22:05, 3. Jul. 2011 (CEST)

Geistiges Eigentum; 1.- Kann es beschlagnahmt werden? 2.- Wie schütze ich einen Roman/Kurzgeschichte(n), Comicfiguren?

Geistiges Eigentum; 1.- Kann es beschlagnahmt werden? 2.- Wie schütze ich einen Roman/Kurzgeschichte(n), Comicfiguren?

1. Kann der Staat um Forderungen ein zu treiben oder Schulden von Dritten einzutreiben Geistiges Eigentum, Patente etc. beschlagnahmen? 2. Wie schütze ich Comic-Figuren? Wie kann ich einen Roman schützen?? Eine Kurzgeschichte???


Zur Erläuterung. Auf der Internetseite DPMA.de habe ich gelesen, dass Ideen nicht geschützt werden können in Deutschland! Auf Anfrage hat es geheißen, dass man ein Buch-Manuskript automatisch durch Veröffentlichung schützt. Aber was sagen Verleger dazu? Wer verlegt ein bereits veröffentlichtes Buch???


Wie also geschützt ein Werk an den Mann bringen, Verzeihung, ich meine Verleger????


erhardvobeljun at hotmail.com (nicht signierter Beitrag von 87.180.236.250 (Diskussion) 20:32, 3. Jul. 2011 (CEST))

Hallo 87.180.236.250, bitte beachte den Eingangstext dieser Seite. Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Du solltest Deine Fragen daher einem auf dieses Gebiet spezialisierten Anwalt stellen. --Schwäbin 20:57, 3. Jul. 2011 (CEST)

Erstmal mußt Du unterscheiden zwischen Urheberrecht und Patentrecht. Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen, das Patenrecht schützt technische Ideen. Wenn Du einen Roman schreibst ist dieser automatisch durch das Urhberrecht geschützt, während Du eine Erfindung erst zum Patent anmelden mußt, um es zu schützen. Beim Urheberrecht ist das Werk geschützt, beim Patentrecht die zugrundeliegende Idee. Das Urheberercht unterscheidet wiederum zwischen Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Nur die Verwertungsrechte kann der Urheber veräußern. Dies geschieht zB wenn Du einen Vertrag mit einem Verleger schließt, der Deinen Roman veröffentlicht. Dann gilt der Vertrag und der kann ausschliessen, daß Du das Werk von einem Dritten verwerten läßt. Bei geistigen Schöpfungen sind anders als bei einem Patent nicht die zugrundeliegende Idee geschützt, dh jemand kann ein ähnliches Werk schaffen und verwerten. Neben Urheber- und Patentrecht gibt es dann noch das Markenrecht und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. In der USA gibt es kein Urheberrecht sondern das Copyright, daher muß dort ein Werk mit Name und Datum versehen werden, um es zu schützen (das berühmte (c)). Soweit alles in kürze.--Briefkasten300 21:02, 3. Jul. 2011 (CEST)

Muss es nicht (mehr). Gruß, —Pill (Kontakt) 09:55, 4. Jul. 2011 (CEST)

Nutzungsrechte durch Nachlass?

Moin, das Bild ist aus dem Nachlass des verstorbenen Malers. Erhält derjenige, der den Nachlass bekommt, auch die Nutzungsrechte? Ich hab davon leider keine Ahnung :( Danke + Grüße, XenonX3 - (:±) 18:29, 3. Jul. 2011 (CEST)

In der Allgemeinheit lässt sich das so nicht sagen. Das Urheberrecht ist vererblich – wem es zukommt, entscheidet der Urheber teilweise selbst durch Rechtsgeschäft (Testament/Erbvertrag); falls er dies nicht tut, erfolgt die Übertragung einfach im Rahmen der gesetzlichen Rechtsnachfolge. Insofern kann es z.B. Erbengemeinschaften geben, die gemeinschaftlich die Urheberrechte ausüben, Alleinerben, die darüber bestimmen können oder auch Einzelne (auch neben einem Alleinerben, dem die Werkstücke zukommen), denen die Rechte per Rechtsgeschäft übertragen wurden. Hier müsste die Situation wirklich auf Seiten des vermeintlichen Urheberrechtsinhabers geprüft werden. Gruß, —Pill (Kontakt) 14:07, 4. Jul. 2011 (CEST)
Wenn im Testament nichts steht, geht das Urheberrecht an die gesamt Erbgemeinschaft. Wenn du aber ausdrücklich die Verwertungrechte im Testament alleine zugesprochen gekriegt hast, dann darfst du die Bilder freigeben (=verwerten). Ansonstn must du die Zustimmung der gesamten Erbgemeinschaft (alle Pflichterben) einholen, mündlich wäre ausreichend, wie immer ist schriftlich aber besser. --Bobo11 14:15, 4. Jul. 2011 (CEST)
@Bobo11: ich bin nicht der Erbe ;) Schau mal auf die Bildbeschreibungsseite. Ich hab aber den Erben gebeten, sich hier kurz zu melden. XenonX3 - (:±) 13:06, 5. Jul. 2011 (CEST)
Meine Aussage gilt trotzdem Sinngemäss. Alleine ohne Rücksparache Freigeben kann nur derjenige, der die Verwertungsrechte ausdrücklich vererbt gekriegt hat. Wenn z.B. «im Testament steht XY soll einem künstlerischen Nachlass verwalten ... », dann darf XY auch Lizenz usw. auf seine Werken erteilen. Kann durchaus sein, dass je nach Klausel der Ertrag daraus aber nicht dem Verwertungsrechtinhaber zukommen sondern, dass der geteilt oder in eine Stifung fliesen muss. Aber ohne irgenwelche Aussage im Testament wie mit seinen Schafen umgegangen werden muss. Gehen die Verwertungsrecht an die gesamte Erbgemeinschaft (alle Pflichterben). WICHTIG Wer im Testament nur eine bestimmter Werk vermacht kriegt, erhält damit eben KEINE Verwertungsrechte für dieses Bild. Es sei denn es wurde ausdrücklich erwähnt das Werk und Rechte vermacht werden.--Bobo11 15:02, 5. Jul. 2011 (CEST)
Zu deiner letzten Amerkung, Bobo11: Das würde ich gar nicht mal zwingend so sehen. Mir würde die Auffassung durchaus vertretbar scheinen, dass ein Erblasser, der jemandem ein bestimmtes Werk vermacht, diesem damit auch konkludent die dazugehörigen Nutzungsrechte vermacht hat. Dies ist vor allem dann wahrscheinlich, wenn der Erblasser sich in seinem Testament ansonsten nicht ausdrücklich zu Nutzungsrechten geäussert hat. Gestumblindi 17:36, 5. Jul. 2011 (CEST)
Da gib's durch aus Zweifer, ob von einer stillschweigenden Übertragung der Nutzungsrechten ausgeangen werden kann. Klar solange niemand klagt, wird man das eh nie wissen wie dass das Gericht in genau diesem Fall ansieht. Aber von einem automatischen Mitübertragen der Nutzungsrechte beim vererben eines Werkes, kann darf eben NICHT ausgegangen werden. --Bobo11 17:42, 5. Jul. 2011 (CEST)
Hallo, Ich habe allein durch Testament geerbt. Wenn das nicht ausreichen sollte kann ich das Bild auch wieder löschen lassen. Vielen Dank schon mal für Euere vielen Bemühungen. Hätte nicht gedacht, dass ich Euch damit soviele Schwierigkeiten mache. Gruß --Karlheinz1 19:40, 5. Jul. 2011 (CEST)
Wenn du nach deutschem Erbrecht der Alleinerbe bist, Karlheinz1, und die Rechte in den Nachlass fallen und auch kein diesbzgl. Vermächtnis oder Auflage gibt, gibts kein Problem :-) {Gesamtrechtsnachfolge eben}. --Alupus 20:25, 5. Jul. 2011 (CEST)
Stimmt, in diesem Fall also einfach dazuschreiben "bin der Alleinerbe, habe damit alle Rechte geerbt" o.ä. Gestumblindi 21:07, 5. Jul. 2011 (CEST)
Ja da muss ich den beiden Vorredner recht geben. Denn als Alleinerbe bist du einer der seltenen Fälle, wo ein einzelner Erbe die gesamte Erbgemeinschaft bildet. Also hast du dann auch kein Problem die Zustimmung der Erbgemeinschaft in Urheberrechtssachen zu erhalten, da diese ja nur aus dir besteht. --Bobo11 15:38, 6. Jul. 2011 (CEST)
Hallo, ich habe den Text "Alleinerbe, habe damit alle Rechte geerbt" eingefügt. Danke Euch allen für Euere Bemühung und Unterstützung. Gruß --Karlheinz1 19:21, 6. Jul. 2011 (CEST)

Urheberrecht bei amtlichen Werken?

Hallo, ich würde gern ein oder zwei Abbildungen aus dieser Broschüre des Bundesministeriums für Familie in einen Artikel integrieren. Es handelt sich um Kartenmaterial, das unterschrieben ist mit: "Für nicht gewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet." (z. B. auf S. 13) Darf ich die Karten, da es sich um ein amtliches Werk handelt, trotz der Einschränkung resp. komerzieller Verwendung hier benutzen? Vielen Dank --Die Sengerin 12:09, 6. Jul. 2011 (CEST)

Eine solche Einschränkung führt leider dazu, dass derartige Werke nicht in Wikipedia verwendet werden können. Selbst wenn die Abbildungen, die du verwenden willst, vom Ministerium selbst stammen und, wie regelmäßig, eine an die öffentlichkeit gerichtete Broschüre eines Bundesministeriums als sonstiges amtliches Werk durch § 5 Abs. 2 UrhG vom Urheberrechtsschutz ausgenommen ist, gelten Zusatzvorschriften (Änderungsverbot), die eine Verwendung in Wikipedia ausschließen würden. Eine Karte wie auf S. 13 kann aber sicher jemand in der WP:Grafikwerkstatt basteln, denke ich. —Pill (Kontakt) 12:23, 6. Jul. 2011 (CEST)
Genauer gesagt die Kartenwerkstatt. -- Rosenzweig δ 12:35, 6. Jul. 2011 (CEST)
Ach so, schade. Danke jedenfalls für die überaus schnelle und kompetente Beratung. Ich schaue mir die Kartenwerkstatt einmal an. Viele Grüße --Die Sengerin 13:00, 6. Jul. 2011 (CEST)

Bernard Berenson

Reicht die Angabe 1903 für das Hochladen aus nach der 100-Jahre-Regelung? Fotograf ist nicht genannt, nur das Archiv: Foto. Danke für Eure Einschätzung. VG -- Alinea 15:10, 6. Jul. 2011 (CEST)

Die 100-Jahre-Regelung setzt eigentlich auch noch eine umfangreiche, jedoch erfolglose Recherche voraus. Die Frage ist, wie eng man diese Voraussetzung auslegt. Ich denke, dieses Bild würde durchgewunken werden. Vielleicht kannst du ja aber, um sicher zu gehen, bei dem Archiv nachfragen, ob die weitere Informationen zu dem Bild haben? --ireas :disk: :bew: 15:16, 6. Jul. 2011 (CEST)
Wenn ich nachfragte, bekäme ich wohl eine hinhaltende Antwort. Kein Archiv gibt doch freiwillig ein Bild frei. Die Frage nach dem Fotografen müsste ja von mir begründet werden ;-) Wenn es nicht geht, ist es auch kein Beinbruch. -- Alinea 15:27, 6. Jul. 2011 (CEST)
Frag einfach nur nach dem Fotograf und ob ein Erstveröffetlichung's Datum bekannt sei. Oder warum sie eigentlich auf 1903 datieren (und nicht 1902 oder 1904). Und nicht ob das Bild gemeinfrei sei. Mit den zurück kommenden Angaben kannst du dann ggf. die Fragen betreffend 100 Jahr Regel (oder 1923 Regel usw.) beantworten.--Bobo11 15:32, 6. Jul. 2011 (CEST)
Danke für die Tipps. VG -- Alinea 15:35, 6. Jul. 2011 (CEST)

Von Tieren und Tierfallen geschossene Bilder

Siehe Frage heute auf WP:FZW#Bilder verwenden, die Tiere selbst von sich machen. --Kam Solusar 17:57, 7. Jul. 2011 (CEST)

Na ja, bei von Tieren gemalten Bildern wurde das Urheberrecht schon verneint (z.B. Das Bild Datei:Chimpanzee congo painting.jpg ist nicht schützbar). Wieso sollte das bei von Tieren gemachten Fotos anderes sein? Auch hier wird keine „persönliche geistige Leistung“ geben, die ist aber Grundvoraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz. Das erfüllen des § 2 Abs. 2 des deutschen Urhebergesetzes durch Tiere wurde bisher immer verneint. --Bobo11 19:54, 7. Jul. 2011 (CEST)
Wenn die Tiere nur eine Lichtschranke auslösen und die Anlage dann ein Foto macht, ist das mindestens ein einfaches Lichtbild. Ein Mensch mußte das ja schließlich alles arrangieren und einstellen, daß es funktioniert. Wenn das Tier jedoch einen Schweizer Paß hat... siehe Bobo. --Marcela 19:59, 7. Jul. 2011 (CEST)


Nach deutschem Recht entsteht sogar ein Lichtbild, wenn man aus Versehen auf den Auslöser drückt. Konsequent so weiter gedacht, müssten dann eigentlich fast sogar von Tieren geschossene Fotos geschützt sein (zumindest Menschenaffen traue ich sogar zu, dass sie völlig absichtlich auf den Auslöser drücken - schon gleich, weils dann so schön blitzt). o.O Aber Gesetze sind nicht immer logisch... -- Chaddy · DDÜP 20:42, 7. Jul. 2011 (CEST)
Gemäß § 1 UrhG genießen nur "die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst ... für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes."
Gemäß § 2 Abs 2 UrHG sind "Werke im Sinne dieses Gesetzes ... nur persönliche geistige Schöpfungen."
Ob "Werken" von Tieren Urheberrechte zukommen, hängt davon ab, ob das deutsche Gesetz Tiere als (menschliche) Personen anerkennt und ihnen die Fähigkeit zugesthen, (menschliche) geistige Akte zu setzen. Das kann aber beim jetzigen Stand der Geetzgebung nicht angenommen werden.
Gemäß § 72 UrhG werden Lichtbilder "in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt." Damit müssen auch sie, wie die gescghützten Werke,menschliche Akte sein. Die deutsche Rechtsordnung verpflichtet und berechtigt eben nur Personen. Was von der Person verschieden ist, also auch das Tier,wird zum Rechtsobjekt, aber nicht zum Rechtssubjekt. Meint --Kath Erich 22:01, 7. Jul. 2011 (CEST)
Das hat hier, glaube ich, auch keiner behaupten wollen. Der Aufsteller der Kamera könnte jedoch möglicherweise den Schutz als einfaches Lichtbild in Anspruch nehmen. --ireas :disk: :bew: 22:06, 7. Jul. 2011 (CEST)
Entschuldigen, das habe ich falsch verstanden. Ich komme zwar vom österreichischen Recht her, wo ich glaube, dass dem Aufsteller der Kamara tatsächlich Rechte zukommen, kann aber momentan das deutsche Recht nicht interpretieren. (Vgl.: Urheberrecht (Österreich) Abschnitt 3.2 Schutz von Lichtbildern: "Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden")--Kath Erich 22:19, 7. Jul. 2011 (CEST)
Ich glaube, dass auch diese meine Meinung zu eng ist. Es kommt ja wesentlich darauf an, ob und wieweit für die Aufnahmen durch Tiere eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen ursächlich iat. Auch Votreinstellungen können, meines Erachtens, so geartet sein, dass die Aufnahme selbst eine persönliche geistige Leistung des Voreinstellers ist. Ich meine, dass die Prüfung eines konkreten Einzelfalles nicht nur Leistungsschutzrechte zu Tage bringen kann, sondern unter Umständen auch echte Bildrechte des Aufsgtellers aufweisen kann.(Das Tier wird "zum bloßen Werkzeug des Menschen" Vgl. hiezu auch Guido Kucko in Kucko, urheber.recht (2008) [88]) --Kath Erich 23:11, 7. Jul. 2011 (CEST)
@Ralf, klar ist eine Fotofalle wegen dem Aragement (Bildauschnitt) schützbar. Aber bei einer Fotofalle würde ich nie von Bilder, die Tiere selbst von sich machen sprechen. Darunter versteh ich das das Tier den Auslösser gedrückt hat. Aktuell geht ja gerade so ein Foto durch die Presse vom Affen der sich selbst fotografiert hat. Da verneine ich die Schützbarkeit eben, weil Tier sowohl Ausschnitt wie auch Zeitpunkt bestimmt hat, und eben kein Mensch. Die einzige Leitung des Menschen bestand darin dem Tier einen Fotoapparat zur Verfügung zu stellen. Daraus aber einen Urheberschutz abzustellen, das mass ich mir nicht an. Weil in diesem Fall weder der Ausschnitt noch der Zeitpunkt vom Menschen beeinflussbar war. Klar beim Brieftaubenfotografie vom Schloss Friedrichshof wurde scheinbar von einer Schützbarkeit ausgegangen (Wobei ich das Urteil vermisse, kann auch reine Vorsichtmassnahme gewesen sein das der Ausschintt aus der Wochenschau endfernt wurde). Da hat der Mensch aber beim Auslössezeitpunkt die Finger im Spiel, wenn auch nur über eine Automatik. Auch war hier der Ausschnitt durchaus durch richtiges Starten der Taube, zumindest annähernd bestimmbar. Klar Fotofallen-Fotos sind nach deutscher Rechtsprechung zumindest Lichtbilder. Dort ist zumindest der Auschnitt vom Menschen bestimmt. Fehlt dieser Punkt (Ausschnitt vom Mensch bestimmt) eben auch sehe ich schwarz, dass man eine Urhberrechtsanspruch durch kriegt, wenn das Foto wirklich vom Tier selber ausgelösst wurde (Ich ein jetzt wirklich den Fall, dass das Tier den Auslösser gedrückt hat). --Bobo11 06:16, 8. Jul. 2011 (CEST)
Ich stimme weitgehend mit dir überein. Nur: meine Bemerkung mit der Schweiz ist ernstgemeint, Lichtschrankenbilder dürften bei euch zumindest strittige SH aufweisen. --Marcela 08:51, 8. Jul. 2011 (CEST)
Ne noch schlimmer =). Alles was bei euch, auch nur im Ansatz nur ein Lichtbild sein könnte, und nicht absolut sicher ein Lichtbildwerk ist, ist in der Schweiz gar nicht schützbar. Also ein Fotofalle schon mal sicher nicht, oder wo soll da der „künstlerische Akt“ sein? Das ist reines Handwerk, dass jeder Fotograf fast gleich hinkrig. Und wenn diese Aussage „fast jeder Fotograf gleich macht“ gemacht werden kann, dann kannst du als Fotograf es vergessen, dass du vor einem schweizer Gericht deine Urheberrechte am Foto durch kriegst.--Bobo11 15:34, 8. Jul. 2011 (CEST)

Bei Fotofallen hat der Aufsteller weder Einfluss auf das Motiv, noch auf den Aufnahmezeitpunkt; er kann die Umgebungsbedingungen nicht bestimmen und den Bildausschnitt im Grunde auch nicht richtig. Andere Lichtbilder, die wir kennen sind Röntgenaufnahmen und Satellitenbilder, da ist der menschliche Einfluss offensichtlich deutlich größer. Bei Fotofallen kann man denke ich gut argumentieren, dass da faktisch null geistige Leistung im Ergebnis steckt.--Wiggum 11:08, 8. Jul. 2011 (CEST)

Man hat schon Einfluß auf die Gestaltung. Durch die lage der Lichtschranke z.B. kann man bei Fledermäusen bestimmen, ob man Aufnahmen mit Flügel oben oder unten bekommt, ob sie ins Bild reinfliegen oder raus, durch Belichtungszeit und Blitzvorauslösung oder zweiten Verschlußvorhang kann man Unschärfen bewußt produzieren. Die Lichtschranke ist nur der schnelle ersatz der menschlichen Hand. --Marcela 11:40, 8. Jul. 2011 (CEST)
Klar, man kann sicherlich einige Rahmenbedingungen von vornherein einstellen, aber halt nur mit gewissen Wahrscheinlichkeiten. Letztlich ist ja bei der Installation noch nichtmal gesagt, dass auf dem Bild später überhaupt eine Fledermaus zu sehen ist und kein Vogel o.ä.--Wiggum 11:51, 8. Jul. 2011 (CEST)
Ich wiederholl mich gerne noch mal, bei einer Fotofalle würde ich nach strengem deutschem Recht auch genügend Tätikeiten sehen um eine Schutz zu begründen. Ob es jetzt für den Schutz als Lichtbildwerk reicht darüber lieses sich vortrefflich diskutieren. Aber das nun folgt der wichtige Punkt. Bei einer Fotofallenbild darf nach deutschem Recht, mindestens der Schutz als Lichtbild beansprucht werden.
Wo ich eben keine Schutzmöglichkeit seh, weil der menschliche Faktor fehlt, ist wenn das Tier nicht nur den Aufnahmezeitpunkt sondern auch noch denn Blickwinkel beeinflusst hat. Wo eben die einzige menschliche Handlung am Foto aus dem Einschalten des Fotoapparates (inkl. schalten auf Kameraautomatik), und dem Tier zur Verfügung geben steht. Da sehe ich eben einer der wichtigestn Grundsätze am Urheberrecht als nicht erfüllt an. An der Einflussname bei der Gestaltung des Fotos, auch als „eigene geistige Leitung“ bezeichnet. Wäre bei jedem anderen Menschen an dieser Stelle gleiche geworden, da sowohl Ausschnitt und Zeitpunkt nicht vom Menschen abhängig, sondern nur vom Tier. (trifft eben bei Fotofalle nicht zu, da Ausschnitt vom Mensch abhängig)--Bobo11 15:48, 8. Jul. 2011 (CEST)
Was wenn der Fotograph gelogen hat und er die Kamera per Fern- oder Zeitauslöser ausgelöst hat und die Geschichte mit dem Affen der sich selbst geknipst hat nur eine Werbemasche ist?--79.250.97.247 21:09, 8. Jul. 2011 (CEST)
Bitte nicht solche Fragen. Unterscheide bitte zwischen Rechtsfragen und Tatsachenfragen. Lügen und betrügen kann man doch immer.Das ist doch letztlich keine Frage des Urheberrechts, sondern eine des Strafrechts. --Kath Erich 21:36, 8. Jul. 2011 (CEST)
Wie ich noch klein war, hat einmal der Osterhase im Kindergarten ein Bild meiner Gruppe gemacht. Er hat lange rumgemacht und ich habe ungeduldig gerufen: "Jetzt knipse doch endlich, die Sonne scheint gerade so schön! Und pass auf, dass du uns alle drauf hast!" Klick, schon hat er meiner Anweisung Folge geleistet.
Dass ein Osterhase als Tier keine Urheberrecht genießen kann, ist mir klar, aber wie ist diesbezüglich nun meine damalige Leistung einzustufen. Schließlich habe ich Blickwinkel, Beleuchtung und Zeitpunkt wesentlich bestimmt.
Bitte nicht einfach nur Meinungen, sondern ein ernsthaftes, fachlich einwandfreies Abwägen!
Danke --87.175.172.210 21:50, 8. Jul. 2011 (CEST)
Moment, Kath Erich, Inwiefern wäre es strafrechtlich relevant wenn der Photograph unterschlägt, dass der Affe nicht selbst den Auslöser gedrückt hat? Würdest du riskieren das Photo unter deinem Namem hier hochzuladen und das Risiko eingehen, dass der Photograph dann kommt und meint "Alles nur Verarsche, also her mit der Kohle!"?--79.250.97.247 22:31, 8. Jul. 2011 (CEST)
Das ist recht einfach zu beatworten. Wenn er zuerst behauptet hat das Tier habe das Foto gemacht, und der User wegen genau dieser Aussage das Bild hogeladen hat. Dann hat er eben nach Treu und Glauben gehandelt. Er kann in diesem Zeitpunkt gar keine willentliche Straftat begangen haben. Und glaub mir, dass hat vor Gericht eine verdammt schweres Gewicht. Daneben hat der Fotograf vemutlich eh ein Problem mit dem Richter, da er ja nachweislich gelogen hat. Da er mit der Behauptung der Affe habe das Foto gemacht, denn Angeklagten wissentlich in die Irre geführt hat. Solche Konstelationen (Kläger hat durch seien Lüge, den Angeklagten zur Tat angestifftet) laufen in der Regel auf eine Freispruch hinaus des Angeklagten hinaus (sprich Kläger hat sein Klagerecht verwirkt). Natürlich nur wenn der Beklagte beweisen kann, dass der Kläger in angelogen hat. PS: Natürlich gelten diese Ausagen nur für Privatrechtsklagen, und nicht bei Strafftaten von demnen von Amtes wegen ermitelt werden muss. --194.150.244.94 03:29, 9. Jul. 2011 (CEST)

Im Schricker wird ein Fall genannt: Tourist möchte Foto von sich und seiner Freundin, stellt die kamera ein, Belichtungszeit, Entfernung, Schärfentiefe, Zoom usw. Er bittet einen Passanten, sich genau "hier" hinzustellen und so zu knipsen, daß der Kirchturm genau rechts oben im Bild zu sehen ist und er mit seiner Freundin davor... - klare Sache, der abgebildete Mann ist Urheber. --Marcela 22:36, 8. Jul. 2011 (CEST)

Nutzung eines Bildes unter GFDL bzw. cc-by-sa

Hallo Zusammen!

Ich bin der Fotograf des Bildes http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Altar_Weiler.JPG

In einer lokalen Zeitung (in Österreich) wurde dieses Bild ohne weiteren Hinweis auf Lizenz oder Urheber veröffentlicht. Ist das so rechtens?

Schöne Grüße, originalaustrian 13:56, 8. Jul. 2011 (CEST)

Nein, so steht es schließlich in den Lizenzbedingungen unter denen du das Bild veröffentlicht hast. Ich würde mal ne freundliche Mail an den Redakteur schicken! --Richtest 14:05, 8. Jul. 2011 (CEST)
Bist Du 100% sicher, das es wirklich Dein Foto ist? Das Motiv, aus ähnlicher Perspektive aufgenommen, kann auch auf dem Foto eines anderen Fotografen sehr ähnlich sehen. Wir hatten erst vor kurzen einen Fall, wo hier jemand ein vermeintliches Plagiat anprangerte, es sich aber letztlich nur um sehr ähnliche Fotos handelte, dia aus ähnlicher Perspektive aufgemnommen wurden. (und da ging es um ein landendes Flugzeug - ein Altar ist ja noch viel leichter unter ähnlichen Bedingungen aufzunehmen). --Nobody Perfect 14:22, 8. Jul. 2011 (CEST)

Verlinkung

Hallo,

ich bin recht neu hier angemeldet und habe eine Frage zur Verlinkung. Hab jetzt schon die Lizenzbedingungen gelesen, werd aber bezüglich dieses Punktes nicht schlau:

Darf ich denn in einem bereits vorhandenen Artikel, den also jemand anderes geschrieben hat, einen Link auf eine externe Seite setzen wenn ich diese Seite für relevant halte da dort weiterführendes Wissen steht zum selben Thema?

Oder hab ich damit schon Urheberrechte gegen den Autor dieses Textes verletzt?

Vielen Dank und liebe Grüße! Deep.... (nicht signierter Beitrag von DeepestBlueWater (Diskussion | Beiträge) )

Wir reden schon von Wikipedia-Artikeln, ja? In kurz: Alle Wikipedia-Autoren hier veröffentlichen ihre Artikel unter einer Lizenz, die andere Autoren dazu berechtigt, den Text zu modifizieren, und dazu gehört auch Ergänzung. Siehe auch die in dem Kasten hier drunter verlinkte CC BY-SA-Lizenz: "Sie dürfen:[...] Abwandlungen und Bearbeitungen des Werkes bzw. Inhaltes anfertigen". --Medici 03:44, 9. Jul. 2011 (CEST)
P.S.: Beim Ergänzen von Weblinks Richtlinie WP:WEB beachten. --Medici 03:45, 9. Jul. 2011 (CEST)

Flickr / xtranews

Kann mal jemand mit Ahnung einen Blick auf die Bilder von http://www.flickr.com/photos/xtranews/ werfen? Die Bilder scheinen unter CC BY 2.0 lizenziert zu sein, mich irritiert aber etwas das darunterstehende Feld „Lizenzierungsantrag der Fotos von xtranews.de über Getty Images“. Und falls die Bilder für Commons verwendbar sein sollten, wäre es toll, wenn sich jemand mit Fachkenntnis gleich um den Upload kümmern würde. Gruß --Ureinwohner uff 22:02, 5. Jul. 2011 (CEST)

CC-BY ist eigentlich bestens commonsgeeignet, ja sogar weniger restriktiv als CC-BY-SA. Das mit dem Lizenzierungsantrag könnte dann für Nutzungen gemeint sein, bei denen man die Lizenz nicht einhalten muss (also ohne Namensnennung). Aber um sicherzugehen, kannst du ja anfragen, ob das mit der CC-BY wirklich so hinhaut und gemeint ist - grundsätzlich sehe ich das mit den flickr-Übernahmen auf Commons immer skeptischer, da den flickr-Uploadern die Rechtesituation nicht immer klar zu sein scheint. Gestumblindi 22:16, 5. Jul. 2011 (CEST)
Wenn man Bilder von Flickr nach Commons hochladen will, sollte man stets eines der Tools verwenden, die es dafür gibt, entweder Bryan's Tool oder Magnus Manskes Flickr2Commons, weil man dadurch zumindest auf der sicheren Seite ist, daß das jeweilige Bild zum Zeitpunkt des Hochladens bei Flickr auch unter der Lizenz stand, mit der es nach Commons hochgeladen wird. Die Problematik des Flickr Washings besteht natürlich.
Was die Lizenzierung über Getty Images angeht, da weiß niemand so genau, was da abläuft. Theoretisch muß ja jemand bescheuert sein, wenn er ein Bild, was er kostenlos haben kann für Geld über Getty lizenzieren will. Oder er kann über Getty eine höhere Auflösung erhalten, weiß der Geier. Es scheint aber Bilder zu geben, die jemand über Getty lizenzieren lassen wollte, wo dann im nachhinein auf Flickr die CC-BY in ein All rights reserved geändert wurde. Was mit solchen Fällen mit bereits aufgrund der vorherigen CC-BY hochgeladenen Bilder geschieht, ist auf Commons offenbar noch nicht ganz klar. Manche Admins behalten, manche löschen und die Foundation spielt Drei Affen. --Matthiasb (CallMyCenter) 22:39, 5. Jul. 2011 (CEST)
Kurze Mail an die Redaktion ist raus, schaun mer mal.. --Ureinwohner uff 14:53, 6. Jul. 2011 (CEST)
Antwort war positiv, schöne Sache. --Ureinwohner uff 10:28, 7. Jul. 2011 (CEST)
Getty ist als Voreinstellung wählbar, dann ist das überall möglich. Pappen viel einfach ran, ohne jegliche Rücksicht auf die vergebene Bild-Lizenz. Kost ja nix. Macht sogar Sinn, wenn man ums -sa rumkommen will.-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 17:31, 9. Jul. 2011 (CEST)

"Vorwarnung" ;)

Datei:Stasi 2.0.svg

Wahrscheinlich wird eine Doppelanfrage von Commons hier landen, siehe http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Deletion_requests/File:Stasi_2.0.svg - wer Lust hat, kann sich schon mal einlesen. --Marcela 21:59, 8. Jul. 2011 (CEST)

UrhG liegt schon bereit :-(. --Alupus 22:06, 8. Jul. 2011 (CEST)
Eine interessante Frage wäre, ob ein Gericht das als Freie Benutzung einstuft. (Hier gab es ja schon kuriose Urteile.) Das können wir allerdings kaum beurteilen, deshalb sollte das auch lokal ein eindeutiger Fall sein. --ireas :disk: :bew: 21:47, 10. Jul. 2011 (CEST)

SRH Hochschule Heidelberg - problematischer Edit

Hallo. Ich bin gerade über diese Änderung im Artikel zur SRH Hochschule Heidelberg gestolpert und habe im Web die unteren drei Sätze wiedergefunden. Ist das eine URV oder ist das evt. in Ordnung, weil es keine ausreichende geistige Schöpfungshöhe o. ä. hat? Soll ich eine Versionslöschung beantragen? --Marc-André Aßbrock 17:39, 9. Jul. 2011 (CEST)

Das ist mE. unproblematisch, da keine Schöpfung. --ireas :disk: :bew: 17:08, 10. Jul. 2011 (CEST)
Ok, vielen Dank. --Marc-André Aßbrock 19:17, 10. Jul. 2011 (CEST)

der commonshelper übersetzt die vorlage Vorlage:Bild-PD-Amtliches Werk in commons:Template:PD-GermanGov, was schon deshalb nicht richtig sein kann, weil in der de-vorlage auch noch österreich und die schweiz vorkommen. verwendet wird diese vorlage aber auch für amtliche werke anderer länder, zum beispiel datei:Sealneavada.png aus den usa und die diversen münzen und geldscheine.

  1. ist die verwendung dieser vorlage für werke aus nicht-DACH-staaten sinnvoll?
  2. sind die dateien die mit dieser vorlage markiert sind generell commons-fähig, oder nur in bestimmten fällen?
  3. welcher baustein muss oder welche bausteine müssen auf commons verwendet werden? hängt das vom land ab?

--Akkakk 02:46, 10. Jul. 2011 (CEST)

Werke, die nicht aus D-A-CH kommen, und Vorlage:Bild-PD-Amtliches Werk haben, können nicht unbedingt nach Commons. Italienische Wappen etwa werden auf Commons genauso gelöscht wie Euromünzen. Ob der Commonshelper commons:Template:PD-GermanGov anhand der in DE vorhandenen Kategorien bzw. Verwendungen des Bildes nur vorschlägt, falls das zutreffend ist oder ob das generell so ist, müßte man untersuchen. --Matthiasb (CallMyCenter) 09:04, 10. Jul. 2011 (CEST)
tut er nicht. --Akkakk 09:08, 10. Jul. 2011 (CEST)

Wikipedia-Verwertung (Text)

Ich wurde gerade auf eine Verwertung von Wikipedia-Artikeln in diesem Buch aufmerksam gemacht: [5]. Dort wird im Anhang auch auf Quelle, Lizenz und die Artikel hingewiesen (ab S. 938). Nun die Frage interessehalber: Ist das eine korrekte Nachnutzung bzw. ist die Lizenz eingehalten oder nicht? Zumindest einige Formulierungen in der Erklärun dort kommen mir komisch vor ("Der Verfasser erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass dieses Buch wiederum lizenzfrei von jedem Interessenten genutzt werden darf." Ich vermute er meint das richtige und drückt es falsch aus :-/) --Don-kun Diskussion Bewertung 10:25, 10. Jul. 2011 (CEST)

Das ist ja nur ein Satz einer längeren Passage, in dem er sich auf den von ihm verfassten Text bezieht, also ausdrücklich nicht auf die Textteile, die er aus Wikipedia entnommen hat. Den Eigenanteil kann er schon lizenzfrei stellen (ich nehme an, damit ist dann gemeinfrei gemeint). Für die anderen Teile, nämlich die aus den Wikipediaartikeln übernommenen Inhalte und Formulierungen, ist es ja generell schwierig, eine gemeinsame Haltung überhaupt in Wikipedia dazu hinzubekommen, was denn die korrekte Art der Attribuierung sei, vor allem, wenn die Texte weiterbearbeitet wurden und in gedruckter Form vorliegen. Insgesamt halte ich das aus dem Kontext heraus schon für einen Versuch, die «Weitergabe unter gleichen Bedingungen» irgendwie praktikabel zu handhaben. Aber frag doch auch mal auf WP:Weiternutzung/Mängel, vielleicht sitzen da die Fachleute. Als (etwas) problematischer sehe ich im Übrigen das Frontcover, dort hätte vielleicht ein (HRSG.) hinter den Namen gehört. Aber der, nennen wir ihn mal Verfasser, schreibt ja im Vorwort ganz klar, dass er das Material der Wikipedia verwendet, zusammengestellt und verarbeitet hat, und er fügt hinten eben die lange Liste an, wo man die Versionsgeschichten der Artikel herbekommen kann. --Port(u*o)s 10:55, 10. Jul. 2011 (CEST)

Übernahme von Denkmallisten

Gerade gibt es einen regen Diskurs um Denkmallisten aus Rheinland-Pfalz. Benutzer:jergen hat solche Listen massenhaft wörtlich aus amtlichen PDF-Dokumenten zusammenkopiert. Zum Beispiel: Liste der Kulturdenkmäler in Queidersbach. Jergen wurde mehrfach, z.B. hier, auf das Änderungsverbot der amtlichen Daten angesprochen, unterbindet aber jede Diskussion darüber durch Revertieren entsprechender Nachfragen. Das kommt mir merkwürdig vor. Ist die Anlage solcher Listen durch wörtliche Kopien aus amtlichen Dokumenten rechtens oder haben wir es hier mit massenhaft URV zu tun? 91.57.236.36 20:35, 10. Jul. 2011 (CEST)

Nein, Fakten sind nicht schützbar! Jergen hat frei Hand wenn er die Fakten anders darstellen will. Noch schlimmer, er muss es sogar wenn er KEINE Urheberrechtsverletzung begehen will. Denn ohne Änderungen würde wr ein Plagiat einstellt. Also ist C&P einer amtliche Liste -wie du verlangst- gar nicht erwünscht. Also lass ihn so arbeiten wie man eigentlich sollte (Quellen angeben, und Fakten in eigener Form darstellen).--Bobo11 22:33, 10. Jul. 2011 (CEST)
Fakten sind zu Recht nicht schützbar, einfache Datenbanken leider schon. Insofern sind die Bedenken der IP nicht völlig abwegig. Ob hier eine Datenbank nach § 87a vorliegt und ob die Entnahme in der Summe einen Eingriff in die Rechte das Datenbankherstellers darstellen, ist eine andere Frage. --ireas :disk: :bew: 22:44, 10. Jul. 2011 (CEST)
Das ganze ist noch komplizierter, ich zitiere BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - I ZR 261/03 IBR 2007, 1249:Amtliche Datenbanken sind gemeinfrei!. Das klingt auf den ersten Blick ja ganz gut, spießt sich aber dort, wo diese Datenbanken verändert werden. Es heißt nur, dass sie durch jedermann verwendet werden dürfen und daraus neue Abfragen aggregiert werden dürfen. Mehr nicht. Heißt aber mit Bestimmtheit nicht, dass sie verändert, und in dieser Änderung noch als dieselbe amtliche Datenbank bezeichnet werden darf. Ich gehe sogar so weit zu behaupten, dass bei einer inhaltlichen Veränderung auch nur eines Datensatzes (oder die Nichtverwendung) die ursprüngliche Datenbank nicht mehr als Grundlage genannt werden darf.
So steht zB in der Liste der Kulturgüter in Worms-Kernstadt gleich in der Einleitung: In der Liste der Kulturdenkmäler in Worms sind alle Kulturdenkmäler im Kernbereich der rheinland-pfälzischen Stadt Worms aufgeführt. Grundlage ist die Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz (Stand: 24. Februar 2011). Schon allein das ist falsch, denn im Denkmalschutzgesetz für RP ist ausdrücklich angeführt, dass gefährdete archäologische Objekte nicht angeführt sein müssen (was auch in der veröffentlichten Liste in der Einleitung steht), desweiteren ist auch angeführt, dass die Liste, bezogen auf andere Objekte, nicht vollständig ist(sein muss. Auch hier müssten die Texte geändert werden. Aber das ist jetzt Kleinkram, hier, in Neustadt-Süd (NRW) ist es wiederum korrekt angeführt. Es ist nur auffallend, dass es bezüglich der Denkmallisten von RP keine zentrale Diskussionsseiten gibt. Allein für Wien arbeiten über 20 Leute an den Denkmallisten mit gerade mal 3.600 Objekten, und die Diskussionen um das Wie sind ziemlich umfangreich inkl. eigener Arbeitstreffen.
Resumée: Je deutlicher wir uns mit der Übernahme von Daten aus dem öffentlichen Bereich an den Willen des Erstellers annähern, umso größer ist die Chance, dass diese Behörden bereit sein werden, uns in unserer Arbeit zu unterstützen. Wir werden nicht als Gegner gesehen, diese Erfahrung haben wir in Wien mit dem Bundesdenkmalamt gemacht, welches uns in umfassender Form unterstützt und zu unserer Arbeit beglückwünscht, WEIL wir deren Denkmallisten in Wikipedia veröffentlichen. Die Mitarbeiter dieser Behörde sind inzwischen bei uns sogar angemeldet, in einigen Bereiche kooperieren wir bereits ganz offiziell. --Hubertl 05:25, 11. Jul. 2011 (CEST)

Rechteverletzung, obwohl kein Urheberrecht existiert

Es gibt einen Sonderfall - der auch das Urheberrecht berührt - auch wenn das Textmaterial selbst nicht urheberrechtlich geschützt ist:

Amtliche Werke fallen nach deutschem Recht nicht unter das Urheberrecht - das legt § 5 Abs 1 des Urheberrechtsgesetzes fest [6], allerdings unterliegen diese Werke entsprechend § 5 Abs 2 ausdrücklich einem strikten Änderungsverbot. Dieses wird in Deutschland sehr restriktiv gehandhabt und ist in den §§ 62 Abs. 1 bis 3 und 63 Abs. 1 und 2 (Pflicht zur Quellenangabe) des § 5 UrhG geregelt. Es sagt nichts anderes, dass man amtliche Werke zitieren darf, allerdings unverändert und mit Quellenangabe.

Das Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz legt fest, dass Denkmallisten geführt werden. Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass eine Denkmalliste geführt wird und jedem die Möglichkeit gegeben werden muss, in die Liste der unbeweglichen Kulturgüter einzusehen. Es ist deutlich dargelegt, dass eingesehen werden darf.

Nun ist es so, dass dieses einsehen in die Liste dahingehend umgesetzt wird, dass die Generaldirektion kulturelles Erbe für Rheinland-Pfalz diese Listen online als nachrichtliches Verzeichnis der Kulturdenkmäler, also als amtliches Werk mit den oben angeführten Restriktionen, zur Verfügung stellt. Um das Änderungsverbot nach § 5 Abs. 2 UrhG. zu gewährleisten, wird es als geschütztes PDF-Dokument zur Verfügung stellt, es ist mit normalen Mitteln nicht möglich, die Inhalte aus dem Dokument zu extrahieren. Dazu bedarf es einer speziellen Software, welche aber frei im Internet zur Verfügung steht. Oder eine Textextrahierung über ein OCR-Programm.

Ein Beispiel für so ein Dokument ist zB das nachrichtliche Verzeichnis der Kulturdenkmäler, Worms. Hier kann man feststellen, dass das Dokument tatsächlich gesperrt ist. Aus meiner Sicht ist der Sinn dieser Maßnahme eindeutig: die Einsicht in die Liste ist gewährleistet, die Veränderung - dh. das Herausnehmen von Textteilen - jedoch unterbunden.

Nun ist es aber so, dass durch die Übernahme von Denkmallisten - wenn es sich nur um den Namen des Objekts und den Ort handelt, eventuell auch eine fortlaufende Nummer - der Inhalt wohl kaum geändert werden kann. Sie wären schlichtweg falsch. Wenn jedoch ein amtliches Werk Texte beinhaltet, welche über diese Grundparameter hinausgehen, dann sind diese Texte ebenfalls Teil dieses amtlichen Werkes und dürfen nicht verändert werden.

Fakt ist, dass nach meiner ersten Durchsicht im Artikel Liste der Kulturgüter in Worms-Kernstadt der inhalt des amtlichen Textes 1:1 in den Artikel übernommen wurde. Wahrscheinlich sind einige Texte auch verändert worden, aber prima Vista war es eine 1:1-Übernahme unter Verwendung einer Software, welches das geschützte Dokument ausgelesen hat.

Das Problem ist in diesem Fall keine Verletzung des Urheberrechts - denn dieses Urheberrecht gibt es ja nicht - sondern der Verstoß gegen das Änderungsverbot (wie oben beschrieben). Erstens wurden diese Texte - welches amtliche Texte sind - in veränderter Form - teilweise, aber in geringer Form auch inhaltlich - über mehrere Artikel verteilt in Artikel eingepflegt und stehen somit nach unseren Regeln automatisch unter der Wikipedia-Lizenz. Das heißt, jegliche Änderung an diesen Texten sind ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 UrhG. Wir hätten diese Texte wohl in Wikipedia unverändert einpflegen können, allerdings müssten diese unverändert sein und bleiben und das geht nur mit einer sofortigen Sperre des Artikels. Und damit haben wir ein grundsätzliches Wikipedia-Problem. Aber auch das würde nicht ausreichen, denn jeder darf ja unsere Texte übernehmen und anderwärtig frei verwenden - wenn er als Quelle Wikipedia angibt. Und das ist auch aus gesperrten Artikeln möglich.

Ich sehe hier ein großes Dilemma: Wenn uns jemand draufkommt, dann könnten wir aufgefordert werden, alles zu löschen, was zur entsprechenden Kategorie gehört. Die Situation zu ignorieren und es so zu belassen wie es ist, ist wiederum auch dumm, denn aktuell sind die bestehenden Listen in einer Form aufbereitet, die es uns (wie zB in Österreich aber gemacht wird) nicht erlaubt, über einen Datenbankabgleich eine jährliche automatische Aktualisierung durchzuführen. Ich bin der Meinung, dass die Bearbeiter der Listen im Zuge unseres gesamteuropäischen Denkmallistenprojekts versuchen sollten, mit der Generaldirektion kulturelles Erbe für Rheinland-Pfalz Kontakt aufzunehmen um im Wege einer Kooperation die Daten direkt von ihnen in einem Datenbankformat zu bekommen. Aber auch mit ihnen klären, ob sie einerseits die Übernahme und andererseits die Änderung der Objektbeschreibungen akzeptieren. Der aktuelle Zustand ist aus meiner Sicht höchst problematisch, aber auch nicht wirklich gut gelöst. --Hubertl 00:51, 11. Jul. 2011 (CEST)

Es ist amtl. Werk, OK. Es ist aber kein Text, sondern eine alphabetisch sortierte Liste von Gegenständen (irgendwie tauchen diese Listen an dieversen Stellen auf). URV sollte man tatsächlich hier vermeiden. Emotionell (wie an der anderen Stelle) bringt es aber nur zusätzliche Arbeit. -jkb- 00:59, 11. Jul. 2011 (CEST)
Nun, ich halte die Frage für ebenfalls sehr interessant. Besonders scheint mir entscheidend, ob die Listen unter Absatz 1 oder 2 fallen. Meines Erachtens nach ist ein nachrichtliches Verzeichnis eine Bekanntmachung, mit der Einschränkung, dass ich hier über meine Architektenvorbildung hinaus nicht vorbelastet bin: Nachrichtliche Verzeichnisse dienen der Information anderer Behörden oder sonstwie Interessierter, was ein Amt für eine Rechtsansicht hat, in diesem Sinne also, was die Denkmalschutzbehörde für denkmalwürdig im Sinne des Gesetzes hält. Damit ist also keine abschliessende Liste mit dem Charakter einer Verordnung veröffentlicht, denn das würde ja gar nicht möglich sein: Der Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz erwächst, wie in fast allen anderen deutschen (Bundes-)Ländern, Ipso jure. D.h., es kommt nicht darauf an, dass ein Objekt als denkmalsgeschützt erklärt wird, sondern darauf, dass es entsprechende Qualitäten besitzt. Sorry für die längliche Ausführung, in der Abwägung würde ich dazu tendieren, die Denkmalsverzeichnisse für Bekanntmachungen nach Abs. 1 zu halten und nicht für andere amtliche Werke nach Absatz 2. Gruss --Port(u*o)s 01:15, 11. Jul. 2011 (CEST)
Wo wir eben wir beim Punkt der Fakten sind. Auch wenn die Fakten von einem Amt veröffentlicht worden sind und ggf. gar nicht am Urheberrecht unterliegen. Ich kann doch nicht als Denkmalbehörde verlangen die Fakten immer in der genau der Reihenfolge und Inhalt zu veröffentlichen wie ich sie veröffentlicht habe, oder? Leute, man kann sich die Probleme auch herbei reden. --Bobo11 02:15, 11. Jul. 2011 (CEST)
Amtliche Werke müssen Werke sein.
Ohne mir das hier jetzt näher angeschaut zu haben erscheint mir die Berufung darauf, dass es sich um eine amtliche Bekanntmachung handele, für nicht gangbar. "Eine amtliche Bekanntmachung setzt einen regelnden Inhalt voraus; sie erfasst nicht jede informatorische Äußerung eines Amts [...] Vielmehr sollten amtliche Bekanntmachungen nur dann gemeinfrei sein, wenn sie ebenso wie die sonst aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung enthalten." (BGH GRUR 2007, 137, 138 – Bodenrichtwertsammlung; dort aus diesem Grund Anwendung von § 5 Abs. 1 abgelehnt für eine als Datenbank geschützte Sammlung von Bodenrichtwerten). —Pill (Kontakt) 12:50, 11. Jul. 2011 (CEST)

Dass diese Denkmalliste ein amtliches Werk ist, ist unbestritten, das steht allein deswegen fest, weil es durch eine Behörde veröffentlicht wurde. Und als Konsequenz des Denkmalschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz. Hier wird auch dargelegt, dass über Gesetze, Verordnungen und Bescheide des Abs 1 hinaus auch andere amtiche Werke, die im allgemeinen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind gemeint sind. Auch das würde ich bejahen. Das ist sogar der gesetzliche Auftrag, weswegen diese Listen veröffentlicht werden. Dass amtliche Werke nach § 5 Abs. 1 nicht verändert werden dürfen (Gesetze, Verordnungen, Bescheide, Erlässe, Bekanntmachungen) ergibt sich aus der Natur dieser Materie, denn sonst wären sie ja nicht komplett. Der Abs 2 regelt nur all das, was über diese Materie hinausgeht. Eine bescheidmässige Verlautbarung einer Denkmalliste müsste taxativ alle Denkmäler aufzählen (Das tut diese Liste aber nicht, darauf wird sogar im Dokument selbst aber auch im Gesetz hingewiesen), demzufolge ist es ein anderes amtliches Werk, welches im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist. Bescheide über den Status eines Objekts werden an anderer Stelle für jedes Objekt oder für ein Ensemble einzeln ausgestellt. Abs 2 legt nur ergänzend fest, was nicht Bescheid/Gesetz/Erlass/Bekanntmachungscharakter hat und gibt ihm denselben Schutz, der für Werke nach Abs. 1 selbstverständlich gilt.

Was ein wenig in der Diskussion hier untergegangen ist, ist die Tatsache, dass diese Dokumente in geschützter Form veröffentlicht worden sind. Für mich ist das kein Gimmick, sondern ein Ausdruck dafür, dass dieser Schutz den Willen der Behörde ausdrückt, die Informationen unverändert belassen zu wollen und weist für mich darauf hin, dass es ein Werk nach Abs. 2 ist. Mich erinnert das Öffnen eines geschützten Dokuments durchaus an das Kopierverbot von DVDs und das Verbot der Umgehung von eingerichteten Kopierschutzmaßnahmen durch entsprechende technische Maßnahmen.

Was ebenfalls untergegangen ist, ist die Neulizensierung, und welchen neuen Weg diese Texte gehen, sobald sie in Wkipedia veröffentlicht werden und (aus der Sicht von außen, aber auch tatsächlich) beliebig verändert (nach Maßgabe derer, welche auf den Artikel aufpassen), kopiert, an anderer Stelle verwendet werden dürfen. Bislang haben wir eigentlich nur unterschieden (soweit ich die Diskussionen verfolgt habe), ob ein urheberrechtlich geschützten Werk vorliegt. Wenn ja, dann war es eindeutig, dass dieses nicht verletzt werden darf, somit auch nicht in Wikipedia übernommen werden darf, bzw. nur unter bestimmten Bedingungen (Zitat). Diese Grenzziehung musste jeweils getroffen werden. Dieser Fall ist etwas komplexer, weil es sogar zwingend ist, das gesamte Werk ohne Änderung zu übernehmen - wenn man es übernimmt. Deswegen gibt es ja auch WikiSource, welches im Grunde für diese Dokumente örtlich zuständig ist. Und die Frage ist, ob wir diese Gesamtübernahme dann unter den Bedingungen, welche eben wikipediatypisch sind, überhaupt im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 62f, Änderungsverbot) gewährleisten können. Denn es fällt in unsere Verantwortung - so sehe ich das -, wenn wir es veröffentlichen, dass wir dieses Änderungsverbot auch zu gewährleisten haben. --Hubertl 04:47, 11. Jul. 2011 (CEST)

Nur zur Info: Zum Zeitpunkt der Datenübernahme war keine der Liste ein geschütztes PDF. Hubertl als "Ankläger" geht also von falschen Voraussetzungen aus.
Und noch ein Hinweis zu den Auswirkungen: Betroffen wären natürlich nicht nur die 2.274 Listen für Rheinland-Pfalz, sondern auch die Mehrheit der knapp 2.000 weiteren Listen in Kategorie:Liste (Kulturdenkmal in Deutschland), von denen nur ein sehr geringer Teil von den entsprechenden Behörden zur Verfügung gestellt wurde; vermutlich dürfte ähnliches für die wenigen nichtdeutschen Listen (außer Österreich) gelten. Eine Entscheidung gegen diese Listen hätte also massive Auswirkungen und würde nicht zuletzt WP:WLM weitgehend verhindern.
Schon alleine deshalb sollte hier schnell und eindeutig entschieden werden; unter anderem wäre mit Wikipedia:Wiki Loves Monuments Mittelhessen auch ein Community Project betroffen, für das WMDE einen ordentlichen Batzen Geld bereitgestellt hat. --jergen ? 09:22, 11. Jul. 2011 (CEST)
Einschub: Mittelhessen ist nicht betroffen, denn in den Listen selbst werden in den Beschreibungen selbst werden eigene Texte (zB aus Dehio, paraphrasiert) eingebunden. Das, was zb Mittelhessen macht, ist aus meiner Sicht völlig korrekt, denn es verwendet eine "gemeinfreie" Datenbank, und da auch nur einen Teil davon - und sie stehen auch noch völlig am Anfang. Das WLM-Projekt ist in keiner Weise auch nur ansatzweise betroffen! --Hubertl 12:46, 11. Jul. 2011 (CEST)
Was du schreibst, ist völlig unverständlich und zeugt von fehlender Kenntnis der Situation. WLM Mittelhessen will alle Denkmäler in seinem Bereich darstellen und wird dazu im Endeffekt die Denkmaldatenbank des Landes Hessen (soweit überhaupt vorhanden) für diese Teilfläche eins zu eins abbilden. Beschreibungen im Dehio gibt es dort auch für maximal 10 % der Objekte, die restlichen 90 % müssen also exakt oder verändert aus der Denkmaldatenbank übernommen werden. Im Endeffekt wird dort ebenfalls eine Datenbank nahezu komplett übernommen werden.
Und ob ein angeblich problematisches Verhalten erst begonnen wurde oder bereits abgeschlossen ist, sollte für eine rechtliche Beurteilung völlig belanglos sein. --jergen ? 13:00, 11. Jul. 2011 (CEST)
Unter diesem Gesichtspunkt sollte wohl durch WMDE eine externe Rechtsberatung eingeholt werden, deren Ergebnis (publiziert) auch für weitere Bundesländer herangezogen werden kann. WP:WLM ist ein herausragendes Projekt, dass es so noch nicht gegeben hat, und entsprechende Aussenwirkung erzielt. --Manuel Heinemann 09:54, 11. Jul. 2011 (CEST)
Vielen Dank für den Hinweis! Wir werden das Thema mit den Projektmachern (des Projekts WLM Mittelhessen) besprechen und ich frage gleich mal unsere Anwaltskanzlei, ob sie uns eine konkrete Aussage dazu geben kann. -- Sebastian Sooth (WMDE) 12:12, 11. Jul. 2011 (CEST)
Danke, das ist eine sinnvolle Vorgangsweise, bedenkt man den Umfang und die Bedeutung des Projekts, welches wahrscheinlich erst in einigen Jahren als einigermaßen abgeschlossen bezeichnet werden kann. Falls es Probleme mit der Beschreibung des Problems gegenüber der rechtsfreundlichen Rechtsberatung gibt, kannst Du ruhig mich anführen. --Hubertl 12:19, 11. Jul. 2011 (CEST)

Es gibt keine Änderungsverbot für Werke des § 5 Abs 1 UrhG. Lies das Gesetz, stupid. Nacktaffe 11:29, 11. Jul. 2011 (CEST)

Der zweite Teil Deines Beitrags war echt unnötig, Syrcro. --Schwäbin 11:41, 11. Jul. 2011 (CEST)
+1 --Superikonoskop 11:50, 11. Jul. 2011 (CEST)

Ich für meinen Teil habe jetzt zunächst die Bearbeitung "meiner" Liste eingestellt, bis die Sache geklärt ist. --Superikonoskop 11:50, 11. Jul. 2011 (CEST)

Syrco: ja, ich kann Gesetze lesen! Dein PA ist der Ernsthaftigkeit des Anliegens nicht angemessen. Lies oben, was ich geschrieben habe! Abgesehen ist gar nicht sicher, dass es sich hier um ein Dokument nach Abs 1 handelt, das wäre aber auch keine Lösung, denn du wirst doch wohl kaum annehmen, dass man bei der Wiedergabe eines verlautbarten Gesetzestext diesen beliebig verändern darf. Aber das ist völlig woanders geregelt, nicht im UrhG. Es ist so eine Selbstverständlichkeit, dass ich mich weigere, dies für Dich herauszusuchen! Laien sind im Umgang mit Rechtsmaterie sehr oft versucht, sich auf das zu stürzen, was ihre Meinung unterstützt und unterschlagen das Andere. --Hubertl 12:04, 11. Jul. 2011 (CEST)
Nein Jergen, ich klage nicht an, ich zeige nur ein Problem auf, welches langfristig gelöst werden muß, immerhin geht es ja um zigtausende einzelne Objekte allein in RP und das alleinige Erstellen der Liste ist ja auch nicht wirklich das Ziel, auch wenn sie als solche - schon der Übersicht wegen und als Annex zu den jeweiligen Gemeindeartikeln bestehen bleiben werden. Dazu noch die jährlichen Aktualisierungen. Insgesamt ist das Projekt viel zu bedeutend als dass man hier mit geschlossenen Karten gegenüber dem Herausgeber der Listen agieren sollte. Die lesen nämlich schon längst mit. Ich habe mir allerdings das neueste PDF-Dokument von Worms angesehen, es ist tatsächlich jünger als der letzte Aktualisierungsedit (April vs 6. Juli) im Artikel. Im Kreis Bitburg Pruem jedoch ist das PDF-Dokument jedoch vom 24. März 2010, allerdings ist dieses ebenfalls schreib/kopiergeschützt/gesichert. Mich würde wirklich interessieren, ob erst gerade vor Kurzem alle Dokumente umgestellt wurden, vielleicht kannst du mir einen Link schicken, Jergen, damit ich mir so ein altes Dokument ansehen kann. Du hast diese sicherlich auf deiner Festplatte noch vorhaltend. Man kann auch einmal beim Kulturamt nachfragen, welche Gründe sie haben, die Dokumente nur mehr in gesicherter Form zu veröffentlichen. --Hubertl 12:04, 11. Jul. 2011 (CEST)
Allem Anschein nach geht es dir nicht um das Problem bzw. seine Lösung, sondern nur um einen Angriff gegen meine Person, wenn du mich solcherart der Falschaussage bezichtigst. Dieses Niveau ist einer Zusammenarbeit - wie du sie angeblich wünschst - nicht förderlich.
Ansonsten sei gesagt, dass ich die Listen (bzw. meinen Teil davon, ich habe maximal 80 % der Listen in RLP erstellt) im zweiten Halbjahr 2009 und im ersten Halbjahr 2010 eingestellt habe. Wie jeder halbwegs erfahren Computerbenutzer räume ich ab und zu meinen Speicher auf und lösche nicht mehr benötigte Dokumente. Ich habe da nichts mehr.
Wenn du dich aber so ausführlich mit der Wormser Liste beschäftigt hast, hast du sicher auch Diskussion:Liste der Kulturdenkmäler in Worms-Kernstadt gelesen. Gerade die Wormser Liste ist - wie eigentlich alle - keine Kopie des PDFs.
Es steht dir frei, den Kontakt zur GDKE aufzunehmen und um die Erlaubnis zu bitten; mE ist das unnötig, deshalb werde ich es nicht tun. Aber diese Aktion wäre sicher wesentlich sinnvoller als dein Wikilawyering. --jergen ? 12:26, 11. Jul. 2011 (CEST)
Hubertl: Dann sag ich es mal mit den Worten eines Nichtlaiens: "Daher sind weder die Behörde selbst noch Dritte zur Nennung des Verfassernamens verpflichtet. Auch gegen unrichtige Wiedergaben kann der Verfasser nicht vorgehen." Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage 2008 § 5 Rn. 1 und "Im Gegensatz zu den in Abs. 1 genannten amtlichen Werken besteht für die „anderen amtlichen Werke“ i. S.des Abs. 2 nur eine relative Schutzunfähigkeit. Denn sie unterliegen einem Änderungsverbot und der Nutzer ist zur Quellenangabe verpflichtet." Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz

2. Auflage 2000 § 5 Rn. 29 und " In ihrer unbearbeiteten Form sind Gerichtsentscheidungen „gemeinfrei“ und genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Damit können sie von jedermann beliebig bearbeitet, vervielfältigt und veröffentlicht werden" Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009 § 5 Rn. 12. Es gibt kein Gebot der Untertanentreue gegenüber dem hochherrschaftlichen Gesetzgeber. Die bewusste Täuschung über den Inhalt von Gesetzen ist zwar nicht wirklich ´positiv erlaubt, aber ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht mal illegal. Nacktaffe 16:14, 11. Jul. 2011 (CEST)

Was heißt überhaupt "Änderungsverbot"? Dass zu einmr nachrichtlichen Verezichnis keine eigenen Posten hinzugefügt werden dürfen? Oder dürfen wir sie auch nicht bebildern, neu gruppieren, verlinken? Ab welchem Bearbeitungsgrad entsteht eine eigene schöpferische Leistung des Autors? -- 79.168.5.128 12:20, 11. Jul. 2011 (CEST)

Ich denke, dass wir juristische Bedenken nicht unbeachtet lassen sollten, würde aber erst einmal zur Gelassenheit raten. Es ist weder eine Verfügung noch eine Klage anhängig, noch hat sich (soweit das aus der Diskussion hervorgeht) überhaupt jemand beschwert. Wir sprechen hier also über die Auslegung und Lesart eines Gesetzes, was für genau den Fall relevant wird, dass jemand mit der Übernahme der Listen nicht einverstanden ist. Das heißt ausdrücklich nicht, dass ich dazu aufrufen möchte, geltendes Recht zu Missachten, aber wir können den Sachverhalt ganz in Ruhe klären.

Die von den Behörden veröffentlichten Listen sind erstmal genau solche und erreichen daher (in Deutschland jedenfalls) keine Schöpfungshöhe. Das mit dem Urheberrecht hatten wir ja schon geklärt, es wäre aber aus rein praktischer Sichte hanebüchen, wenn man den Inhalt der Listen nicht weiterverwenden dürfte. Wir kopieren die Listen ja nicht 1:1, sondern nehmen den Inhalt und bauen ihn hier in unsere Strukturen ein. Genauso können wir die Listen auch aus den Topographien zusammenstellen (die wir dabei ja zitieren, was rechtlich einwandfrei ist), ich sehe da keinen Unterschied.--Cirdan ± 12:43, 11. Jul. 2011 (CEST)

+1. Ich würde das auch gelassen sehen. Immerhin handelt es sich bei den Denkmallisten der meisten Bundesländer um nachrichtliche Verzeichnisse, also um Dokumente mit denkbar geringer rechtlicher Bindungswirkung. --Port(u*o)s 12:53, 11. Jul. 2011 (CEST)
ebenso +1: Gelassenheit in dieser Frage ist die richtige Vorgangsweise lb Cirdan und ein guter Ratschlag. Zumindest aus unserer Sicht (Österreich), so aber auch in Mittelhessen hat es sich gezeigt, dass Kontakte zur Denkmalbehörde durchaus positive Effekte hat und eine offene Bereitschaft zur Zusammenarbeit gezeitigt haben. Dass einzelne Länder in der Veröffentichung der Listen säumig sind ist schlichtweg nicht auf Unwillen, sondern auf mangelnde Ressourcen zurückzuführen. Sie würden ja alle gern, wenn sie nur könnten! Und wenn man sich den Umfang der geschützten Kulturgüter betrachtet, dann ist das auch verständlich. Wir müssen nach außen hin deutlich machen, dass Wikipedia hier nicht ein Projekt ist, welches einfach nur Informationen von dritter Seite saugt um möglichst groß zu werden, sondern dass wir über das hinaus, was die Behörden zu tun in der Lage sind, weitere Ressourcen und Beiträge aktivieren können, welches in Folge ja zum gemensamen Ziel hat, die Sensibilität für Kulturgüter allgemein zu heben. Das Projekt, welches gerade Mittelhessen umsetzt, ist ein Teil dieser Sache und wird in Folge positiv auch von außen beäugt werden. Wir müssen es uns zum Ziel setzen, dass wir mit diesem Projekt direkt mti den Behörden zusammenarbeiten, damit wir in Zukunft auch die Möglichkeit bekommen, jegliche jährliche Aktualisierungen automatisiert, unter direkter Verwendung deren Datenbestände in unser System einspielen. Alles andere, nämlich händische Aktualisierungen aller Listen, wären sonst auf Dauer undurchführbar! --Hubertl 13:04, 11. Jul. 2011 (CEST)
Prinzipiell auch +1, nur hat in Bayern der Generalkonservator im April eine sogenannte "Grundsatzentscheidung" gegen die Weitergabe an WP gefällt. Da die Listen in WP doch irgendwann dem BlfD auffallen werden, habe ich den Herrschaften noch einmal geschrieben und u.a. auf auf die Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes Österreich verwiesen. --Superikonoskop 14:11, 11. Jul. 2011 (CEST)
Es besteht zwar de facto kein, de jure aber doch ein Unterschied dazwischen, ob die Behörde die Daten „an die Wikipedia“ herausgibt oder die Wikipedia die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen selbst zusammensammelt und übernimmt. Das sollte bei dieser Diskussion hier unbedingt beachtet werden. In Hessen ist das genauso, dass die Behörde die Daten nicht herausgeben möchte, weil es Bedenken gibt, diese könnten als offizielle Veröffentlichung missverstanden werden. Dennoch können wir problemlos aus den veröffentlichten Daten hier Listen erstellen, dagegen hat man dort offensichtlich nichts einzuwenden.--Cirdan ± 14:16, 11. Jul. 2011 (CEST)
Dein Wort in Greipls Ohr .... LG --Superikonoskop 14:19, 11. Jul. 2011 (CEST)
Amtliche Werke nach § 5 I UrhG sind gemeinfrei, sodass auch kein Änderungsverbot vorliegt. Die Interpretation von Hubertl über § 5 I, II UrhG, dass für § 5 I UrhG ein Änderungsverbot gilt, ist ziemlicher Unsinn und widerspricht nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes ("mit der Einschränkung") und der wohl absolut h.M. ("Jedermann kann diese Werke [...] beliebig verwerten, bearbeiten oder sonst umgestalten, [...]." Fromm/Nordemann, § 5 Rdnr. 2), sondern auch dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ("Wird ein amtliches Werk durch Dritte unrichtig wiedergegeben oder entstellt, so mag die Behörde, wenn sie dies für notwendig hält, eine Richtigstellung veröffentlichen oder sonst in geeigneter Weise die Öffentlichkeit über die Unrichtigkeit der Wiedergabe aufklären. Eine Klage wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts erscheint hierfür nicht als das geeignete Mittel." - siehe amtliche Begründung zu § 5).-- ⚖.suhadi 16:55, 11. Jul. 2011 (CEST)
Hubertl schreibt aber "Das tut diese Liste aber nicht, darauf wird sogar im Dokument selbst aber auch im Gesetz hingewiesen), demzufolge ist es ein anderes amtliches Werk". Insofern ändert das ja am Kern seines Arguments wenig. —Pill (Kontakt) 17:13, 11. Jul. 2011 (CEST)

Wie lautet die Überschrift dieses Abschnitts, .suhadi? Wo keine Urheberrechtsverletzung, da auch keine Urheberrechtsklage. Ich habe zu keinem Zeitpunkt über eine mögliche, drohende Urheberrechtsklage gesprochen. Und ich sehe bislang kein stichhaltiges Argument, dass die angegebenen Listen unter UrhG. § 5 Abs 1 fallen, ich bin weiterhin der Ansicht, dass es sich um Dokumente handelt, welche dem Abs. 2 unterliegen. Und genau dort liegt die Anforderung des Änderungsverbots. Bitte nicht immer die Argumente rauspicken, welche die eigenen Rechtswünsche unterstützt.

Bitte bleiben wir dabei: Diese amtliche, nachrichtliche Bekanntmachung ist nicht dem § 5 Abs 1 UrhG. das wären:Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen (im gegenständlichen Fall wäre es das Denkmalschutzgesetz von RP selbst) sondern dem § 5 Abs. 2 zuzuordnen: [..]amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden [..] als Ausführung oder Umsetzung des Gesetzes. Auf dieser Grundlage sollten wir diskutieren.

Und ich wiederhole mich, was unser Projekt selbst betrifft: es geht darum, das möglicherweise größte Einzelprojekt in Wikipedia auf eine Grundlage zu stellen, welche es uns erlaubt dieses ganz spezielle Projekt über Jahre hinweg auf möglichst hohem Niveau zu halten und es artikelbezogen weiter auszubauen. Und das geht nur, wenn wir möglichst nahe an den Bedürfnissen der jeweiligen Behörden und deren Aufgabenstellung agieren. Diese unterscheidet sich inhaltlich wenig von der Unsrigen. Und ich habe es oben beschrieben: Deren Interesse ist nicht die (scheinbare) Datenzurückhaltung selbst, sondern manche Behörden haben diese Daten zu einem großen Teil nicht in einer Form, welche sie eben hergeben möchten. Vielleicht trifft das auf Bayern zu, vielleicht auch deshalb diese "Grundsatzentscheidung". Überall dort, wo es gute Ansätze gibt, auch wenn nicht vollständig, dort wird relativ transparent gearbeitet (Hessen, auch RP, Österreich). Und dort ist auch der Kontakt von unserer Seite zur Behörde zumindest in Ansätzen gegeben. Abgesehen davon, mit diesem Projekt stehen wir überhaupt erst ganz am Anfang. Das wird viele Jahre dauern aber auch viele neue Mitarbeiter bringen. Das sehen wir bereits in Österreich. --Hubertl 17:52, 11. Jul. 2011 (CEST)

Ich habe mal einen mir bekannten Mitarbeiter des Denkmalschutzamtes in Hamburg befragt. Der ist der Auffassung, daß die hier veröffentlichte Liste eine amtliche Bekanntmachung im Sinne von § 5 I UrhG sei. Begründet wird dies mit § 6 Absatz 3 des Hamburger Denkmalschutzgesetzes, nach dem der Schutz erst mit der Eintragung in die Denkmalliste beginnt (und nicht mit der Bestandskraft der Unterschutzstellungsverfügung, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Hamburger Denkmalschutzgesetzes Voraussetzung für die Eintragung ist). --Mogelzahn 18:15, 11. Jul. 2011 (CEST)
Bezogen auf das Hamburger Denkmalschutzgesetz ist dem absolut zuzustimmen. Diese Regelung ist eindeutig, somit sehe ich die Denkmalschutzliste in HH als dem Abs. 1 zuzurechnen. Im Denkmalschutzgesetz von RP ist es jedoch völlig anders angeführt, hier steht im § 10: [..]Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind.[..] Das macht genau den Unterschied aus, um den wir hier ringen. Hier zeigt sich auch das Problem, dass Denkmalschutz in Deutschland Ländersache ist. --Hubertl 19:05, 11. Jul. 2011 (CEST)
Ähnlich wie in RP auch in Hessen, dort heißt es Denkmalbuch und im § 9 Abs 1 heißt es: [..]Der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmäler ist nicht davon abhängig, daß sie in das Denkmalbuch eingetragen sind.[..]. --Hubertl 19:21, 11. Jul. 2011 (CEST)

Anschreiben der Landesdenkmalämter durch WMDE

Was spricht eigentlich gegen einen Top-down-Ansatz: Falls noch nicht unternommen, so sollte zentral durch WMDE auf die Landesdenkmalämter eingewirkt werden und eine offiziell Bereitstellung der Datensätze ersucht werden. Vielleicht stellt sich ähnlicher Erfolg wie beim BDA Österreich ein. In Baden-Württemberg zum Beispiel wurden nur die obersten Denkmalbehörden der Regierungspräsidien angeschrieben/gesprochen - bisheriges Ergebnis: Keine offiziell freigegeben Listen für WP:WLM! --Manuel Heinemann 19:43, 11. Jul. 2011 (CEST)

Es gibt verschiedene Ansätze pro Bundesland, aber kein durchgehendes System von „Landesamt hat alle Daten“. Wir haben mit WMDE für NRW Anschreiben auf verschiedenen Behördenebenen ausprobiert, die Reaktion ist freundlich, aber noch verhalten. In andere Bundesländern gibt es andere Kontaktversuche – diese Diskussion sollten wir aber wieder auf der Projektseite weiterführen. --elya 20:26, 11. Jul. 2011 (CEST)

Bild Urban_beekeeping.jpg

Hallo, kann das Bild http://beekeeping.wikia.com/wiki/File:Urban_beekeeping.jpg unter dortiger Lizenz auf Commons oder bei de.Wp verwendet werden?--Manuel Heinemann 16:54, 11. Jul. 2011 (CEST)

Ja. Hat eine passende Lizenz "Attribution-ShareAlike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)". Frag in der Bienenwikia den Urheber mal, wie er gerne Urhebergekennzeichnet werden will. Das ist immer einfacher, als hinterher abgemahnt zu werden. Nacktaffe 17:10, 11. Jul. 2011 (CEST)
Das Problem ist wohl eher, dass es von flicker.com stammt.--Manuel Heinemann 18:06, 11. Jul. 2011 (CEST)
Da könnte man auch auf dieses Bild zugreifen: http://www.flickr.com/photos/7953357@N06/5539136288/in/photostream (CC BY-NC-SA 2.0). Leider ist mein Englisch nicht das Beste um mich mit Amerikaner über Lizenzierungen und Urheberrecht zu erhalten. Kann mir bitte jemand bei der Illustration von Imker#Urbane Imkerei aushelfen?--Manuel Heinemann 18:20, 11. Jul. 2011 (CEST)
Das Problem ist, daß das Bild auf Flickr die Buchstaben NC trägt (non commercial) und deswegen leider nicht verwendet werden kann. Ansonsten könntest du bspw. Bryan's Tool verwenden, wenn du auf Commons angemeldet bist, und das Bild relativ bequem transferieren. --Matthiasb (CallMyCenter) 20:05, 11. Jul. 2011 (CEST)

Schöpfungshöhe

Hat das hier eigentlich schon schutzwürdige Schöpfungshöhe?-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 21:00, 11. Jul. 2011 (CEST)

ein ziemlich schiefes unscharfes Foto - was willst Du damit? Aber der Inhalt unterliegt jedenfalls Urheberrecht - -- ωωσσI - talk with me Bewertung 21:05, 11. Jul. 2011 (CEST)
Das unscharf weiß ich auch. Besser gings irgendwie nicht, erst recht nach dem schneiden. Der Kartenhintergund macht das fotographieren nicht einfacher und das "Plastefenster"davor erst recht nicht. Was ich damit will ist nicht schwer. Ich brauch die illu für den Artikel zur Staukaskade. Aber selber zeichnen wollte ich ja eher vermeiden. Wird aber wohl nix übrig bleiben.-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 21:14, 11. Jul. 2011 (CEST)

Zeichnungen/Pläne und Fotos aus Zeitung, publiziert 1901

Ich bin wieder mal etwas unsicher. Was die Pläne angeht, scheint es mir relativ klar: sie sind über 100 Jahre alt und deren Urheber ist 1940 verstorben. Das dürfte also mit {{PD-old-70}} in Ordnung gehen. Ich hätte aber auch gerne die Fotos, deren Urheber ist jedoch nicht genannt, was damals wohl üblich war. Kann man die aufgrund des Alters und der Erstveröffentlichung hochladen, oder eher nicht? Die Fotos wären ebenfalls nützlich, da sonst kein Bildmaterial des Objekts zu finden ist und das Bauwerk in den 1970er Jahren ersetzt wurde. -- Хрюша ?? 07:37, 4. Jul. 2011 (CEST)

Deiner Beschreibung nach sollte das WP:Bildrechte#Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind unterfallen. Dort findest du auch die näheren Bedingungen und Erläuterungen. Grüße, —Pill (Kontakt) 10:04, 4. Jul. 2011 (CEST)
Danke, daran habe ich auch gedacht.Schöner wäre natürlich, die Fotos könnten ebenfalls nach Commons. Zusatzinfo: Im Artikel ist der Autor genannt, dieser könnte auch der Bildautor sein. Der Artikelautor ist gemäss Recherchen 1911 verstorben. -- Хрюша ?? 10:52, 4. Jul. 2011 (CEST)
Eine Möglichkeit für den Beibehalt auf Commons ist soweit ich das erkennen kann der inflationär verwendete Vorlagenkomplex commons:Template:Anonymous-EU / commons:Template:PD-EU-no author disclosure. Nach deutschem Recht obliegt dem Bildverwerter (d.h. zum Beispiel dir als Hochlader) ein erheblicher Rechercheaufwand in Hinblick auf die Ermittlung der Identität des Urhebers. Diese Recherchebemühungen müssen im Streitfall auch genau so nachgewiesen werden – der Name des Artikelautors kann insofern auch einen Ausgangspunkt für entsprechende Recherchen darstellen (bei Zeitungen gibt es da ja vermutlich auch größere Möglichkeiten als beispielsweise bei einzelnen Privatbildern). Für die Kriterien von Wikimedia Commons genügt es wohl, die Recherchebemühungen we auch auf WP:BR#Pragmatische Regelung bei Bildern, die vor 1923 veröffentlicht wurden aufgeführt auf der Dateibeschreibungsseite darzulegen. —Pill (Kontakt) 13:37, 4. Jul. 2011 (CEST)
Danke Pill, ich werde es mal auf Commons versuchen. Falls es Probleme gibt, kann man sie ja immer noch löschen. -- Хрюша ?? 14:50, 4. Jul. 2011 (CEST)
Es hat sich meines Erachtens noch geklärt. Ich hatte die Signatur in den Fotos zuwenig beachtet, resp. nicht richtig interpretiert: MRCo steht für Maillart Robert Co. Somit greift auch da {{PD-old-70}}. -- Хрюша ?? 19:28, 4. Jul. 2011 (CEST)
Je besser du nachforscht, und du deinen Standpunkt begründen kannst desto besser. Für Commons ist Veröffentlich vor 1923 einfach Pflicht, wenn man sich zugleich auf unsere 100-Jahre oder sonst irgend eine unbekannter Urheber-Regel zu berufen will. Wenn du natürlich zu 90% einen Fotografen zuweisen kannst, der genügend lange Tod ist, ist das natürlich auch machbar. Das Restrisiko bleibt aber bestehen, aber ich denke das ist dir voll bewusst. Aber bei Schweizer Fotos kennst du ja unsere harte Rechtssprechung, ob ein Foto überhaupt urheberrechtlich schützbar ist. Zusammen mit vor 1923 veröffentlicht ist das auf Commons natürlich auch ein möglicher Argumentationsweg.--Bobo11 19:40, 4. Jul. 2011 (CEST)
Die Bilder sind mal oben, mit möglichst umfassenden Infos: Autor, Quelle und Erstveröffentlichung. -- Хрюша ?? 07:23, 5. Jul. 2011 (CEST)
Aus meiner Sicht sollte das ausreichen. Klar es muss nicht von Maillart Robert gemacht worden sein, kann aber. Trotzdem es wird aber sicher in seinem Auftrag gemacht worden sein. Und damit stellt sich wirklich die Frage wer das Bild komponiert hat (also wer Urheber ist), dass muss ja nicht der sein der abgedrückt hat. Aus amerikanischer Sicht ist da das Copyright sicher abgelaufen. Aus schweizer Sicht ziemlich sicher nicht mal schützbar. Und aus Europäischer, urhebrerehts's Sicht seh ich auch keine Fussangeln. Aus meiner Sicht ist es erledigt.--Bobo11 15:41, 7. Jul. 2011 (CEST)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Хрюша ?? 07:16, 12. Jul. 2011 (CEST)

Anfrage aus dem Support-Team

Hallo zusammen, es möchte jemand eine 58 Jahre alte Fotografie einer Person dem freien Wissen überlassen, wir haben auch einen Artikel zu der Person und könnten die Aufnahme durchaus verwenden.

Jedoch: Das Foto entstand als Schnappschuss, zwar mit der Kamera der potraitierten, inzwischen verstorbenen Person, der Fotograf war aber sein unbekannter Freund. Der Bildspender ist Erbe des Verstorbenen und hat das Foto aus dem Nachlass. Er ist wirklich sehr rührig und hat auf meinen Einwand, der Urheber des Bildes müsse für eine Verwendung entweder gefragt oder bereits seit 70 Jahren verstorben sein, sogar einen verwandten Anwalt kontaktiert. Der argumentierte indes mit §72 des Urhebergesetzes (Lichtbild, Schutzfrist 50 Jahre nach Aufnahme). Bevor ich erneut die Bildspende ablehne möchte ich gerne ausschließen, dass hier möglicherweise doch der §72 anwendbar ist; bislang gehe ich davon aus, dass bei der Fotografie ungeachtet der Eigentumsverhältnisse von Kamera & Abzug die 70-Jahre Schutzfrist eines Lichtbildwerkes greift, oder gibt es da irgendwelche Ausnahmen, die mir bislang verborgen blieben? --Superbass 22:30, 11. Jul. 2011 (CEST)

Es gibt grds. zwei Arten des Lichtbildschutzes: 1. das normale Urheberrecht und 2. das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners. Für das erste gelten die Fristen der §§ 64ff UrhG einschließlich der Regelschutzfrist des § 64 UrhG, für das zweite die des § 72 III UrhG. Der Schutz nach § 72 UrhG gilt für jedes Foto, der nach § 64 UrhG nur für fotografisch Werke iSd UrhG. Wir sind sehr strikt, was die Annahme fehlender Werkqualität bei Fotos angeht - die Rechtsprechung in D und A sieht das ähnlich. Ohne Ansicht des Fotos kann das niemand sagen. Ach ja: Falls das Foto frühestens 7 spätestens 50 Jahre nach Schaffung erstmals Erscheinen oder öffentlich wiedergegeben wurde, gilt eine Schutzfrist bis 50 Jahre nach dem Datum der Wiedergabe bzw. des Erscheinens schon wegen des Lichtbildschutzes. Nacktaffe 07:52, 12. Jul. 2011 (CEST)
Wenn der Schnappschuss mit der vom Abgebildeten voreingestellten Kamera sozusagen auf Weisung des Abgebildeten entstanden ist, könnte auch die Ausnahme gelten, daß der unbekannte Dritte lediglich als Hilfsperson (sozusagen "Fernauslöser u. Stativ") anzusehen ist, und Urheber der Abgebildete selbst ist. Also die vergleichbare Situation, die sich gerne im Urlaub ergibt: Man möchte unbedingt selbst vor irgendwas abgebildet sein, und bittet einen zufällig daher kommenden Passanten, sich mit der voreingestellten Kamera an eine bestimmte Stelle hinzustellen und dort auf den Auslöser zu drücken. Marcela hatte kürzlich mal eine diesbezügliche Kommentar-Fundstelle benannt. --Alupus 08:10, 12. Jul. 2011 (CEST)
Hallo Aluplus,
in diesem Sinne habe ich den Anfragesteller verstanden. Dann müssten wir in dem Fall die abgebildete Person als Urheber angeben, ist das korrekt? --Superbass 08:21, 12. Jul. 2011 (CEST)
Ja. Hier ist der Difflink, mit der diesbezüglichen Anmerkung Ralfs. Als Anzeichen einer unselbstständigen Auftragsarbeit würde ich es werten, wenn das Bild im Negativ auf einem fortlaufenden Filmstreifen des Abgebildeten ist, ferner erkennbar ein Schnappschuss (Urlaub, Vatertagsausflug etc.) ist. Woher weiß man eigentlich, dass ein Freund das Bild und nicht etwa der Selbstauslöser gemacht hat? --Alupus 08:34, 12. Jul. 2011 (CEST) PS: Viele sogen. "Star"-Fotografen arbeiten ja auch mit Hilfspersonen - Visagist, Kameraassi und wer weiß was. Wieviel diese am Werk tatsächlich beisteuern, wird doch auch in der Regel verdeckt, als Urheber gilt nur der mit dem großen Namen. Für den Filmsektor gibts ja im UrhG deshalb nicht umsonst extra Regelungen.
Dem Erben des Fotos wurde die Geschichte der Aufnahme so überliefert, dass ein Freund die Kamera des Portraitierten gehalten hat. Vielen Dank für die Informationen, ich werde nun wieder Kontakt zum Bildspender aufnehmen und die Aufnahme hoffentlich an Land ziehen können. --Superbass 14:46, 12. Jul. 2011 (CEST)

Wer kann bei dieser neuen Logo-Vorlage den Text inhaltlich überprüfen und die Formulierung auf Deutsch verbessern? --Leyo 09:34, 12. Jul. 2011 (CEST) PS. Bitte auch Commons:Commons:Village pump/Copyright#I just wrote template:PD-German logos beachten.

Das wird nicht funktionieren. Auf Commons müssen die Datein nach US-Recht und nach dem Recht des Ursprungslandes frei sein. Im US-Recht ist die Hürde für SH aber deutlich niedriger... -- Chaddy · DDÜP 10:42, 12. Jul. 2011 (CEST)
Ich wundere mich, weshalb das laufende Auge auf Commons geduldet wird. Nach US-Recht sollte es doch geschützt sein, oder? --ireas :disk: :bew: 10:44, 12. Jul. 2011 (CEST)

Bitte des Diskussionszusammenhalts wegen auf Commons:Commons:Village pump/Copyright#I just wrote template:PD-German logos weiterdiskutieren (zur Not auch auf Deutsch). Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:01, 12. Jul. 2011 (CEST)

Hat das Logo Schöpfungshöhe? Danke für Eure Meinungen. --Schwäbin 10:22, 12. Jul. 2011 (CEST)

Das Logo ist auch nicht individueller oder „schöpferischer“ als das laufende Auge. ME. gemeinfrei. --ireas :disk: :bew: 10:31, 12. Jul. 2011 (CEST)
Nö. -- Chaddy · DDÜP 10:38, 12. Jul. 2011 (CEST)
Danke Euch. Ireas, könntest Du den DÜP entfernen? Thx, --Schwäbin 15:18, 12. Jul. 2011 (CEST)
Hat Chaddy entfernt. Ich würde meinen, dass das Logo grenzwertig und kein klarer Fall ist. Entscheidung pro LogoSH ist akzeptabel. Viele Grüße --Saibo (Δ) 17:59, 12. Jul. 2011 (CEST)
Das ist überhaupt nicht grenzwertig. Das laufende Auge ist kreativer... -- Chaddy · DDÜP 01:05, 13. Jul. 2011 (CEST)

Open Data Initiative Bayern

Huhu. Das hab' ich gerade im Netz gefunden: http://www.gdi.bayern.de/aktuell/archiv/107.html - dabei stellt sich mir die Frage - Kostenfreie Nutzung =! Wiki Nutzung. Oder wäre es irgendwie Möglich diese Luftbilder auch für Wikipedia benutzen zu können? Grüße --Mrilabs 14:47, 12. Jul. 2011 (CEST)

Korrekt; kostenfreie Nutzung erlaubt bspw. eine Bearbeitung nicht unbedingt. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die eine entsprechende Freigabe erteilen ̣– fragen kostet zumindest nichts. --ireas :disk: :bew: 11:47, 13. Jul. 2011 (CEST)
Ich schick mal eine E-Mail hin. Bin gespannt was die dann sagen. Grüße --Mrilabs 20:22, 13. Jul. 2011 (CEST)

Moin, welche der Bilder sind ohne Freigabe nicht nutzbar? Der Benutzer hat in Ticket:2011071110014351 darum gebeten, seine Bilder löschen zu lassen. Es wäre mir aber lieber, wenn wir wenigstens die gemeinfreien behalten könnten. Sind da überhaupt welche bei? Danke + Grüße, XenonX3 - (:) 20:17, 12. Jul. 2011 (CEST)

Da sind sicher einige dabei, die wir behalten können. Vielleicht sogar viele. Aber alle sind halt falsch lizenziert. Gelöscht werden sollte da nichts. Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:09, 12. Jul. 2011 (CEST)
Wenn sich ein Banknotenexperte mal der Sache annehmen könnte? ;-) --Saibo (Δ) 23:30, 12. Jul. 2011 (CEST)
die dateien haben oft auch eine lizenz oder einen copyright-vermerk in den metadaten--Akkakk 23:46, 12. Jul. 2011 (CEST)
Die Banknoten sollten als amtliche Werke problemlos sein. -- Chaddy · DDÜP 01:07, 13. Jul. 2011 (CEST)
Alle Zahlungsmittel einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft dürfen wir wohl als Amtliches Werk ansehen, privat ausgegebene Noten aber nicht. Der Pilgerstempel muss wohl gelöscht werden (Person mit individuellen Zügen), die beiden Wappen in Nürnberg sind korrekt lizensiert. Bei der Reproduktion der Eildienst-Depesche bin ich mir unschlüssig, ob der Text SH aufweist, tendiere aber zu Ja und damit zum löschen. Grüße --h-stt !? 14:38, 13. Jul. 2011 (CEST)

Lizenzierung: Comicfigur

Ich möchte ein Bild einer gezeichneten Comicfigur hochladen. Die Urheberschaft liegt beim Erfinder und Zeichner der Figur. Bei Figuren wie Donald Duck oder der Maus wird sich mit gemeinfreien Abbildungen auf Briefmarken und Fotografien öffentlicher Skulpturen beholfen.

Das ist mein Problem: die Lizenzierung. Briefmarken sind per se gemeinfrei, bei eigenen Fotos gilt z.B. Panoramafreiheit plus CC. Ich habe einen Scan der Figur vorliegen, der renommierte Autor stimmt der Veröffentlichung zu. Aber unter welcher Lizenz? Es gibt {{Bild-LogoSH}}, aber es ist ja kein Logo, und erfundene Figuren unterliegen nicht dem Markenrecht. Oder? Es soll auch nicht zur uneingeschränkten Nutzung freigegeben werden, sondern eher „ausschließlich zu enzyklopädischen Zwecken und in mit dem Bild im Zusammenhang stehenden Artikeln verwendet werden.“

Gibt es da eine passende Lizenzierungsmöglichkeit? Vielleicht auch eine, die sich ggf. in anderen Sprachversionen benutzen lassen wird? Vielen Dank -- Gohnarch 14:07, 13. Jul. 2011 (CEST)

Nein. Freigaben ausschließlich zur enzyklopädischen Zwecken sind in der Wikipedia unzulässig. Nacktaffe 14:15, 13. Jul. 2011 (CEST)

Kann ich diese Bilder nach Commons kopieren?

Hallo, ich kenne mich kaum mit UR-Fragen aus. Ich muss mich erstmal entschuldigen, dass ich nicht das Archiv oder die FAQ durchforstet habe. Es geht aber wohl schneller, wenn ein UR-Experte mir hier direkt auf meine Frage antworten kann. Also, ich bin auf eine wundervolle Bildersammlung von CIMMYT gestoßen, die sich vortrefflich für einige landwirtschaftliche Artikel nutzen ließe (landwirtschaftliche Bilder sind leider rar in der WP). Alle die dort veröffentlichen Bilder stehen unter Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 US-amerikanisch (nicht portiert) (CC BY-NC-SA 2.0). So wie ich das verstehe, darf ich also diese Bilder nach Belieben herunterladen und bei Commons einstellen, solange ich den Urheber angebe? --Katach 16:41, 13. Jul. 2011 (CEST)

Nein, die NC-Variante (nicht-kommerziell) wird weder bei Commons noch hier lokal akzeptiert.--Wiggum 16:50, 13. Jul. 2011 (CEST)
Schade. Aber dies hier ist ok? --Katach 17:33, 13. Jul. 2011 (CEST)
Eine Alternative gibt es allerdings. Du kannst den Flicker User anfragen, ob er seine Bilder unter cc-by-sa (oder sonst eine commmons taugliche Lizenz) stellt. --Bobo11 17:43, 13. Jul. 2011 (CEST)
Das werde ich für den ersten Fall ("non-commercial") mal versuchen. Aber die zweite Version hat diese "non-commercial" Einschränkung nicht, dh ich kann sie in Commons benutzen? --Katach 17:51, 13. Jul. 2011 (CEST)
Ich darf Dir diese Hilfeseite ans Herz legen, die erklärt, welche Bedingungen grundsätzlich für uns erforderlich sind. --Schwäbin 18:04, 13. Jul. 2011 (CEST)
@Katach: Ich habe in der Bildersammlung auf die Schnelle kein ohne NC lizenziertes Bild gefunden. Kannst du eines verlinken? --Leyo 18:11, 13. Jul. 2011 (CEST) PS. Für den Upload von Flickr-Bildern empfiehlt sich die Verwendung eines entsprechenden Tools.
BY-SA ist grundsätzlich ok. Varianten mit NC oder ND (non-derivative, keine Bearbeitungen erlaubt) gehen nicht.--Wiggum 18:16, 13. Jul. 2011 (CEST)

Danke für die Infos Wiggum und Leyo. Hier ein konkretes Beispiel (neben CIMMYT haben auch andere CGIAR-Center hervorragene Bildersammlungen). --Katach 18:26, 13. Jul. 2011 (CEST)

Wenn Du mit der Maus über die Symbole bei Lizenzieren fährst, liest Du Namensnennung und Weitergabe unter gleichen Bedingungen. Das ist BY und SA. Also okay. Nutze dieses Suchtool, das filtert schon gleich alle Lizenzen raus, die nicht für uns geeignet sind. --Schwäbin 18:29, 13. Jul. 2011 (CEST)
Alles klar. Danke in die Runde für die Hilfe. --Katach 18:35, 13. Jul. 2011 (CEST)

commons-geeignetheit von Musik-PD

siehe commons:Commons:Village_pump/Copyright#de:Musik-PD --Akkakk 21:53, 9. Jul. 2011 (CEST)

zweite signatur: --Akkakk 21:53, 9. Jul. 2011 (CEST)

Bearbeitung einer Public-Domain-Karte urheberrechtlich geschützt?

Topographische Karten der United States Geological Survey (USGS) sind bekanntlich public domain. Wie steht es um anderweitig bearbeitete Karten, die USGS-Karten als Grundlage verwenden? Hier zum Beispiel hat die Kahoolawe Island Reserve Commission (KIRC) offensichtlich auf einer USGS-Kartenbasis herumgeschmiert und historische Grenzen und Namen eingetragen. Wird dadurch ein urheberrechtlicher Schutz begründet, oder bleibt das Ergebnis public domain, weil auf public domain-Basis erstellt?--Ratzer 09:21, 12. Jul. 2011 (CEST)

Wenn die Bearbeitung Schöpfungshöhe hat, ist das Ergebnis wieder geschützt (kann vom Bearbeiter aber natürlich auch wieder freigegeben werden). Ob man hier schon von Schöpfungshöhe sprechen kann, da bin ich mir unsicher. Was war denn die Vorlage? --Don-kun Diskussion Bewertung 20:53, 12. Jul. 2011 (CEST)
Vorlage waren vermutlich uralte hawaiische Dokumente aus der Königreichszeit. Kann aber auch sein, dass diese Dokumente für die Feststellung der genauen Grenzverläufe erst "erforscht" werden mussten.--Ratzer 22:10, 12. Jul. 2011 (CEST)
Nach diesem Dokument zu urteilen, wurde eine Karte von 1889 als Vorlage verwendet, die selber wegen ihres Alters urheberrechtsfrei wäre, leider aber nicht online verfügbar zu sein scheint.--Ratzer 22:34, 12. Jul. 2011 (CEST)
Ich meinte, welche Karte da bearbeitet wurde. --Don-kun Diskussion Bewertung 22:59, 12. Jul. 2011 (CEST)
Genau die gleiche Karte habe ich nicht online gefunden. Eine ähnlche (vermutlich neuere Version) kann hier etwas umständlich als PDF heruntergeladen werden. Auch NASA World Wind produziert ähnliches USGS-Kartenmaterial. Auch wenn ich genau diese Vorlage nicht online finde, ist doch klar, dass es eine USGS-Kartengrundlage ist. Alle Höhenlinien beispielsweise haben die gleich Form. Das nimmt keiner auf sich, die Insel selber so genau zu vermessen und die Höhenlinien-Karte daraus zu produzieren. Das wäre auch ziemlich blöd, nachdem es der USGS bereits gemacht hat.--Ratzer 23:30, 12. Jul. 2011 (CEST)
Die obige Karte beruht ganz sicher nicht auf einer USGS-Karte. --Matthiasb (CallMyCenter) 13:45, 14. Jul. 2011 (CEST)
Wie kommst Du zu dem Schluss? Der Vergleich der Höhenlinien mit dieser USGS-Karte beweist m.E., dass die Karte eine USGS-Basis hat. So oder so, die Urheberrechtsfrage dieser Karte hat jetzt nach meinem aktuellen Kartenwunsch nur noch akademische Bedeutung.--Ratzer 14:40, 14. Jul. 2011 (CEST)

Bilder aus Zeitung von 1945

Hallo, habe in der Zeitung The Illustrated London News vom 11 August 1945 ein Bild entdeckt. Kann man dieses abscannen und hochladen oder unterliegt das einer URV? Eine Inhaber des Fotos wird nicht genannt.--PimboliDD 11:19, 14. Jul. 2011 (CEST)

In aller Regel wird ein Foto von 1945 noch urheberrechtlich geschützt sein. Nacktaffe 11:26, 14. Jul. 2011 (CEST)
Es sei denn, das Bild kommt von der britischen Regierung. (Crown copyright) --Matthiasb (CallMyCenter) 13:38, 14. Jul. 2011 (CEST)

Ich habe kürzlich in einem Internetauktionshaus und bei einem Online-Antikquariat mehrere Originalfotos vom Schiffshebewerk Niederfinow erworben, aufgenommen zwischen 1934 und etwa 1945. Auf den Fotos sind keine Urhebervermerke bzw Rechtsinhabervermerke vorhanden und auch die Verkäufer konnten keine Angaben dazu machen. Ich gehe davon aus, das der Urheber bzw. Rechtsinhaber nicht mehr herrausgefunden werden kann, da, wie gesagt, keine Angaben vorhanden sind. Ich würde gerne einige Fotos nach WP hochladen und in den Artikel Schiffshebewerk Niederfinow einfügen. Wie verhält es sich mit solchen Fotos? Werden diese sofort gelöscht oder werden sie in der deutschen Wikipedia geduldet? Das verlinkte Foto dient als Beispiel. --Ütze 16:11, 13. Jul. 2011 (CEST)Nachtrag: auf einigen Fotos sind auch Personen vorhanden! --Ütze 16:13, 13. Jul. 2011 (CEST)

Neee, das wird wohl nix, jedenfalls nicht in WP oder Commons. Es sei denn.... müssen wir mal offline besprechen, bekommst ja sowieso noch was zurück... --Marcela 13:40, 14. Jul. 2011 (CEST)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Ütze 11:12, 16. Jul. 2011 (CEST)

Hallo. Hat dieses Plakat Schöpfungshöhe? Datei:Festum Fluxorum Fluxus.jpg. Wenn ja, bitte die von mir hochgeladene Datei schnellstmöglich löschen. Vielen Dank, --Thot 1 13:10, 16. Jul. 2011 (CEST)

Nein, hat keine SH. -- Chaddy · DDÜP 17:07, 16. Jul. 2011 (CEST)
Danke Chaddy Gruß, --Thot 1 17:48, 16. Jul. 2011 (CEST)

aktuelles Logo von Sky Italia auf de.wikipedia.org hochladbar?

Ich wollte Fragen, ob man nach Eurer Ansicht das aktuelle Logo von Sky Italia (http://it.wikipedia.org/wiki/File:Logo_sky.png ) auf die deutsche Wikipedia hochladen kann oder ob dies eine Urheberrechtsverletzung wäre. Momentan wird im Artikel Sky Italia noch das alte Sky Italia Logo verwendet. Die sehr ähnlichen Logos von BSkyB (Datei:Sky Logo.svg) und von Sky Deutschland (Datei:Sky Deutschland.png) sind ja auch auf der deutschen Wikipedia vorhanden. --ALE! ¿…? 18:21, 15. Jul. 2011 (CEST)

Natürlich geht das. -- Chaddy · DDÜP 19:11, 15. Jul. 2011 (CEST)
Ok, ich habe es hochgeladen. Danke für Auskunft. Auf Commons hätte man das Bild nicht hochladen dürfen, denke ich. --ALE! ¿…? 11:36, 18. Jul. 2011 (CEST)

Nachnutzung

Ich möchte WP-Inhalte auf meiner Website übernehmen (ohne wissenschaftlichen Anspruch). Muss ich angeben, dass die Inhalte aus der Wikipedia sind? Muss ich gegebenenfalls umformulieren wenn ich die Wikipedia nicht nennen möchte? Ich habe KEINEN finanziellen Vorteil von meiner Website und lasse auch nichts davon drucken.--79.227.229.158 18:41, 20. Jul. 2011 (CEST)

Du musst die Lizenzbestimmungen einhalten. Die Inhalte der Wikipedia stehen unter der CC-by-sa-Lizenz, deren Regelungen sind unten auf jeder einzelnen Wikipedia-Seite verlinkt. Kurzfassung: Du darfst die Inhalte übernehmen, egal ob Webseite oder Druck, auch für eine kommerzielle Nutzung. Aber du musst die Herkunft der Texte angeben, bei Online-Nutzung auf deiner Webseite einen Link auf die Versiongeschichte der Seite in der Wikipedia setzen und die Lizenz benennen und verlinken. Wenn du dir nicht ganz sicher bist, ob du das hinbekommst, wende dich bitte an das Wikipedia:Support-Team. Grüße --h-stt !? 18:14, 21. Jul. 2011 (CEST)

Bild löschen

Guten Tag, dieses Bild wurde 2007 von mir hochgeladen. Würde um Löschung bitten, da es bei meinem Namen in den Top Google Suchergebnissen erscheint und hier sowieso nicht mehr genutzt wird. http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:BROCKAU.JPG

Vielen Dank, --92.195.24.12 13:52, 14. Jul. 2011 (CEST)

Das ist kein Löschgrund. -- Chaddy · DDÜP 14:15, 14. Jul. 2011 (CEST)
Es ist kein Löschgrund, wenn mein Name dort erscheint? Was wäre denn ein Löschgrund? --92.195.115.185 11:13, 15. Jul. 2011 (CEST)
Hmm, wenn du das Bild damals hochgeladen hast und es unter der freien Lizenz veröffentlicht hast, kannst dus schlecht wieder rückgängig machen. Du kannst es vielleicht als Public Domain freigeben, dann wäre dein Name hier wohl überflüssig und man könnte den möglicherweise löschen.. --Richtest 11:21, 15. Jul. 2011 (CEST)
ist das ein tragfähiger Kompromiss? rbrausse (Diskussion Bewertung) 11:30, 15. Jul. 2011 (CEST)
Das ist Okay. Vielen Dank. --92.195.126.171 15:04, 18. Jul. 2011 (CEST)
Das Bild könnte in Commons mit den veränderten Angaben hochgeladen und dann wegen der (praktischen) Identität gelöscht werden? -- wefo 13:16, 15. Jul. 2011 (CEST)
Wäre meiner Meinung nach Zulässig. Solange Lizenz gleich bleibt. --Bobo11 13:28, 20. Jul. 2011 (CEST)

Paris-Bilder, Hôtel du Louvre

erlaubt?

Da es in Frankreich keine Panoramafreiheit gibt und das Ganze nur sehr verwirrend dargestellt ist, eine Frage bezüglich der Bilder des Hôtel du Louvre. Bevor ich weitere Bilder hochlade, möchte ich fragen, ob es mit weiteren Bildern Probleme geben könnte. Danke! Gruß, Matthias à titre de «M 93» + «disc» 13:25, 16. Jul. 2011 (CEST)

Im Zweifelsfall einfach auf de: hochladen. Hier können Bilder nach deutscher Panoramafreiheit-Regel behalten werden. Klar minimales Restrisiko für dich bleibt, aber in D(ACH) können nur Urteile umgesetzt werden, die hier auch ein Strafbestand sind.--Bobo11 13:37, 16. Jul. 2011 (CEST)
Also ist es auf den Commons risikoreich? -- Matthias à titre de «M 93» + «disc» 13:54, 16. Jul. 2011 (CEST)
Schätzungsweise nicht das man verklagt wird, aber zumindest, dass sie irgendwann auf Commons gelöscht werden könnten...blöde Franzosen. ;) Schau doch auch mal, wie man das mit anderen Bildern aus Frankreich gemacht hat. --Pilettes 14:05, 16. Jul. 2011 (CEST)
Auf commons wird gelöscht, wenn das abgebildeten Gebäude noch geschütz ist. Wird gelöscht weil in diesem Fall ja im Heimatland unfrei. (Commons setzt aber, zulässigkeit eine freien Lizenz im Heimatland und USA voraus)--Bobo11 14:23, 16. Jul. 2011 (CEST)

Wieso soll denn das geschützt sein? Sieht alt genug aus. --FA2010 14:25, 16. Jul. 2011 (CEST)

Und die Beleuchtung? Die ist ggf. auch schützbar. (Gut genau bei dem Bild hätte ich jetzt auch keine Bauchschmerzen beim Hochladen auf commons)--Bobo11 14:26, 16. Jul. 2011 (CEST)

Einfach mal davon ausgehend, dass hier ein Werk der Baukunst fotografiert wurde, würde ich im Fall dieses doch etwas betagteren Gebäudes mal prüfen, ob eventuelle Rechte erloschen sind. fr:Hôtel du Louvre mag mir nicht viel über die Architektur verraten, nur dass die Errichtung mit den Weltausstellungen 1855 und 1867 zusamenhängt und der ausführende Architekt - sollte die Errichtung in diesen Zeitraum fallen - wohl selbst bei Annahme größter Vorsicht 70 Jahre tot sein dürfte. Ferner wird im französischen Artikel von einer Renovation 2001 gesprochen, wäre zu klären, inwieweit diese die Aussenansicht des Werkes schöpferisch beeinflusst hat. Ein Schutz an der Beleuchtung wird nicht bestehen, die Lampen sind einfach nur gleichmäßig verteilt. --Martin H. Diskussion 14:28, 16. Jul. 2011 (CEST)

Ich glaube nicht, dass bei der Renovierung eines solchen Gebäudes irgendjemand schöpferische Freiheiten gehabt hat. Ist aber ja eigentlich auch egal: Ich würde es mit Hinweis {{Panoramafreiheit}} und {{Schutzlandprinzip}} hier in de.WP hochladen. --Schwäbin 14:32, 16. Jul. 2011 (CEST)
Gemäss fr:WP wurde das Hotel 1887 an seinen heutigen Standort versetzt. Als Baujahr wäre also von 1887 auszugehen. Mir erschliesst sich aber bis jetzt nicht, weshalb «ein so alter Schopf» (in Frankreich) nicht abgelichtet werden dürfte. Welche Regel wird da als Hemmnis angenommen? Das wurde bis jetzt nicht erwähnt – wäre jedoch für «Laien» hilfreich. Fehlende Panoramafreiheit gilt ja nicht ewig. Auch dieser Löschantrag für ein weiteres Bild des Hotels macht es für mich nicht verständlicher. -- Хрюша ?? 07:13, 18. Jul. 2011 (CEST)
Wenn Archidekt genügend lange Tod (70 Jahre PmA), ist es natürlich möglich Fotos von Gebäuden in Frankreich auf commons hoch zuladen. Aber eben die Beleuchtung bei Nacht usw. kann (muss aber nicht) Schöpfungshöhe aufweisen. Gleiches gilt für neuere Sachen auf dem Bild (Bild bestimende Wandgemälde usw.). Wie schon oben geschrieben im Zweifelsfall auf de: hochladen, verschieben auf commons kann man immer noch. Ich hab eigentlich noch vertrauen in unsere WP:DÜP.--Bobo11 13:26, 20. Jul. 2011 (CEST)

Hallo, ich würde gern für meinen Artikel über Tony Richardson, der gerade im Entstehen ist, das ein oder andere Flickr-Bild hochladen. Dazu hab ich mehrere Fragen, da ich nirgendswo eine Hilfeseite in der WP gefunden haben und daher nicht weiss wie das geht.

1. Wäre es erlaubt dieses Bild hochzuladen, weil bei der Beschreibung (AP Photo/Nati Harnik) steht?

2. Wie lade ich ein solches Bild in die WP hoch oder am besten zu Commens?

3. Könnte das jemand für mich machen oder mir erklären wie das geht?

Besten Dank im voraus Max12Max 12:31, 20. Jul. 2011 (CEST)

Nur solche Flickr-Bilder sind zulässig, die unter den für uns brauchbaren freien Lizenzen CC-by-sa und CC-by stehen. Welche Lizenz für ein Bild gilt, siehst du, wenn du die Maus über das Symbol rechts unten bei den Urheberrechten stehen lässt. Oder du suchst gleich in der Suche nur nach Bildern, die unter einer CC-Lizenz stehen und bei denen du beide Kästchen für Weiterbearbeitung und für kommerzielle Nutzung aktiviert hast. Außerdem solltest du noch eine Plausibilitätskontrolle machen, ob der Inhaber des Flickr-Streams tatsächlich der Berechtigte ist oder oder ob er möglicherweise die Bilder selbst geklaut und rechtswidrig veröffentlicht hat. Das kommt leider immer wieder vor und wird als "Flickr washing" bezeichnet. Im konkreten Fall steht unter License "All rights reserved", das Bild darf daher unter gar keinen Umständen verwendet werden. Grüße --h-stt !? 12:44, 20. Jul. 2011 (CEST)
Danke für deine Hilfe, nun hab ich festgestellt, dass ich kein neues Bild hochladen kann, schade das was es gibt ist so hässlich :-( Max12Max 12:51, 20. Jul. 2011 (CEST)
Da hilft nur selbst fotografieren oder aber die Person anschreiben, ob er ein Foto (und dessen Nutzungsrechte!) hat, das er unter eine freie Lizenz stellen würde. Hier die Textvorlage für Commons dazu. --Schwäbin 13:18, 20. Jul. 2011 (CEST)

Benutzer Oseko hat für Anafiotika vermutlich Bilder aus diesem Youtube-Video hochgeladen und als Genehmigung eigenes Foto angegeben. Es wäre auch möglich dass es seine eigenen Bilder sind. (ähnlicher Nick). Ist das so in Ordnung? Wie geht man damit um? --waldviertler 12:55, 20. Jul. 2011 (CEST)

Am besten mal versuchen youtube-Accaunt Inhaber zu kontaktieren (Also nicht über WP-e-mail Funktion, sonder über die von Youtube). Ob er vom Hochladen auf die Wikipedia weis. Gekoppelt mit der Bitte, dass er ein OTRS-Ticket ausfüllt. --Bobo11 13:21, 20. Jul. 2011 (CEST)

Hallo, aktuell jäuft eine Kandidatur zur Hollywood-Schauspielerin Bette Davis und ein User hat Bedenken bezüglich des Bildes in der Einleitung geäußert, ob es denn hier verwendet werden darf. Da wir aber alle keine Urheberrechts- und Bildexperten sind, wollte ich nun einmal hier nachfragen. Vllt. kann sich jemand mal den "Problemfall" angucken. Gruß --Hachinger 12:18, 21. Jul. 2011 (CEST)

Dubios. Derjenige, der es hochgeladen hat, hat es vielleicht koloriert, ist aber kaum Urheber des originalen SW-Bildes. Vielleicht ist es in den USA public domain, da gibt es bei älteren (Promo)-Bildern manchmal den Fall, dass sie nicht zum Copyright angemeldet wurden; das müsste man aber recherchieren und darlegen. Nach deutschem Recht gilt Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, da dieser in der Bildbeschreibungsseite ebensowenig genannt ist wie das Jahr (wie kommt der Artikel auf 1935?), kann man nicht feststellen, ob noch geschützt oder nicht. Zur Klärung bzw. Entfernung des Bildes habe ich auf Commons Löschantrag gestellt, in der de.wp sollte man es auch nicht verwenden. Gruß -- Rosenzweig δ 12:47, 21. Jul. 2011 (CEST)
Auf 1935 kommt man, da angegeben ist, dass das Bild während der Dreharbeiten zum Film Dangerous entstand, welche 1935 stattfanden. --Hachinger 13:44, 21. Jul. 2011 (CEST)

Rechte des Architekten oder eher nicht? Sprich: Muss ich auf Panoramafreiheit prüfen (lassen) oder geht das Ding auch so durch? Danke für Eure Meinungen. Ach so, weil die Bildbeschreibung leider spärlich und nicht verlinkt ist: Flusskraftwerk Beim Preußischen. --Schwäbin 10:27, 22. Jul. 2011 (CEST)

Wenn das eine reiner Nutzbau ist, kein Problem. Die Form ist aber was ungewöhnlich, könnte auch eine Fall von Architekturwettbewerb, weil der Landrat in die Zeitung will (5mal), sein. Nacktaffe 10:43, 22. Jul. 2011 (CEST)
Eben weil es nicht quadratisch, praktisch, Standard ist, wollte ich mich versichern. --Schwäbin 10:49, 22. Jul. 2011 (CEST)
Völlig egal, es ist zumindest aufgrund der Panoramafreiheit unproblematisch, weshalb es überhaupt keinen Grund für eine weitergehende Prüfung gibt. Grüße --h-stt !? 10:54, 22. Jul. 2011 (CEST)
Wenn klar ist, dass die Rechte des Architekten schutzwürdig sind, wollte ich den Hochladenden fragen, ob die Aufnahme unter die Panoramafreiheit fällt (es ist nicht zu erkennen, ob das Foto von einem öffentlichen Ort aus gemacht wurde). Sollte aber kein Recht des Architekten am Bild vorhanden sein, dann brauche ich ihn nicht wegen Panoramafreiheit zu belästigen. --Schwäbin 11:05, 22. Jul. 2011 (CEST)
Also so wie ich das sehe steht der Fotograf auf einer geteerten Fläche (Zufahrt?). Das kann durchaus schon der öffetlicher Strassenraum sein, weil die L370 führt da unmittelbar vorbei (auch unter der Eisenbahnbrücke durch). Beim Blick auf die Landkarte, würde ich hier jetzt mal von Panoramafreiheit ausgehen (In der Hinsicht liebe ich die schweizerische Regel, die ist viel einfacher). --Bobo11 11:25, 22. Jul. 2011 (CEST)

lesenswert

Lieber Christoph Keese :-) --Martina Disk. 22:48, 17. Jul. 2011 (CEST)

Wo ist hier der "I Like"-Button? Marcus 20:49, 23. Jul. 2011 (CEST)

der erbe des angegebenen gemäldes würde dieses bild gerne zur verfügung stellen; ich bin da ohne etwas weitere recherche leicht überfragt, ob das lizenztechnisch in ordnung geht. siehe dazu bitte Diskussion:Eduard Kado. danke im voraus, --JD {æ} 15:01, 23. Jul. 2011 (CEST)

Ist eine URV. Eduard Kado starb erst 1946 ist also erst per 1.1.2017 gemeinfrei (auf WP:CZG eingtragen) --Bobo11 16:22, 23. Jul. 2011 (CEST)
Danke! --JD {æ} 16:25, 23. Jul. 2011 (CEST)

Fotos von Schallplatten (nicht Cover)

solche stehen hier in der Kategorie:Datei:Schallplatte

Häufiger sieht man, dass Leute Fotos von Schallplatten (oft alten) ins Netz stellen und auf Flickr sind auch solche Bilder zu finden, die laut Fotograf frei verwendet werden dürfen. Ich glaube, dass ich auch in der Wikipedia schon welche gesehen habe. Gemeint sind nicht Fotos vom Cover, sondern von der ausgepackten, nackten Platte ohne besondere Gestaltung, z.B. dies hier. Ist das rechtlich erlaubt und für Wikicommons/Wikipedia legal nutzbar?--Miss-Sophie 18:31, 19. Jul. 2011 (CEST)

Ich würde ja schon fast auf Reproduktion einer zweidimensionalen Vorlage ohne Schöpfungshöhe plädieren. Dabei sollte man aber Logos als solche kennzeichnen. Ich kann aber nicht für alle sprechen.--79.250.100.214 21:10, 19. Jul. 2011 (CEST)
Nur als Hinweis, hier wurde sogar ein Photo verwurstet und dann soll das {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} sein? --Btr 13:58, 21. Jul. 2011 (CEST)
Ich seh nur das Logo der Plattenfirma auf einer zweidimensionalen Vorlage. Aber wie gesagt, das ist eine Deutungsmöglichkeit.--79.250.108.105 20:14, 21. Jul. 2011 (CEST)
Hm, und wer deutet das für die Wikipedia sozusagen rechtsverbindlich? Wie steht es konkret mit der oben von mir verlinkten Rolling Stones Platte, ließe die sich in Commons legal hochladen? Dachte, das Bild sähe vielleicht ganz nett in dem Artikel zur Diskografie der Band aus. Was heißt denn "Logos als solche kennzeichnen"?--Miss-Sophie 23:15, 21. Jul. 2011 (CEST)
Niemand in der Wikipedia wird kann und will dir die Entscheidung abnehmen. Daher wird auch empfohlen solche Bilder mit einem Einwegaccount hochzuladen. Weil wenn jemand hängt ist es der Hochlader. Mach dich zumindest mit den Begriffen Schöpfungshöhe und Reproduktion einer zweidimensionalen Vorlage vertraut und entscheide dich dann, ob du beriet bist das Risiko einzugehen. Commons könnte schwieriger werden, da du dort auch noch angelsächsisches Recht berücksichtigen musst. Dort gilt die Sweat-of-the-Brow-Doctrin", die auch die "kleine Münze" schützt. --79.250.108.105 23:31, 21. Jul. 2011 (CEST)
Die wird von Commons aber ignoriert, siehe commons:Template:PD-Art und commons:Template:Copyright claims. Im Zweifelsfall ist aber, wie gesagt, der Uploader dran. Bei der von dir verlinkten Fotografie kann ich aber kein Problem erkennen: Das Design der Platte ist so simpel, dass es wohl schon unter commons:Template:PD-ineligible fällt und das Foto an sich ist unter einer freien Lizenz veröffentlicht. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 15:24, 24. Jul. 2011 (CEST)

Forumstexte

Hallo, liebe fachkundige Leser! Meine Frage ist etwas allgemeiner gehalten, betrifft aber in weiterem Sinne auch Texte hier. Und zwar: wie verhält es sich mit dem übernehmen von Diskussionsbeiträgen aus öffentlichen Foren, eingestellt als Zitat. Also wenn ich beispielsweise aus der Diskussionsplattform eines Technikforums ein paar Hin- und Hergespräche kopiere und in einem anderen Technikforum poste. Wie verhält es sich da ganz allgemein mit dem Urheberrecht resp.dem Nutzungsrecht an diesen Texten.Handelt es sich bei den einzelnen Beiträgen jeweils um Werke? In der Regel schreiben die Leute ja ihre Meinung zu etwas und verfassen keine Artikel.Oder sie stellen kurze Meldungen zu einem Geschehen ein. Oder diskutieren Alltagsthemen. Würde mich freuen, wenn jemand ein paar erhellende Punkte dazu sagen könnte. Gruß und danke (nicht signierter Beitrag von 84.46.73.80 (Diskussion) 01:10, 22. Jul. 2011 (CEST))

Wir beantworten hier auschließlich Fragen zu Urheberrechten in der Wikipedia. Rechtsberatung in anderen Fällen ist uns gesetzlich untersagt. Bitte wende dich mit deiner Frage an einen Rechtsanwalt. Grüße --h-stt !? 10:53, 22. Jul. 2011 (CEST)
Rechtsberatung in anderen Fällen mag euch Deutschen untersagt sein, uns Schweizern jedoch nicht ;-) - es gilt aber trotzdem, dass es hier nur um die Diskussion und idealerweise Klärung urheberrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Wikipedia geht, das ist kein allgemeines Urheberrechtsforum. Gestumblindi 18:18, 24. Jul. 2011 (CEST)

Richtigstellung von falsch vergebenen Lizenzen

Besonders im Bereich der historischen Flaggen geht es teilweise chaotisch zu mit den Lizenzen. Der eine meint, dass seine hochgeladenen Flaggen seine "persönliche Interpretation" seien, auf die er ein Urheberrecht habe, der andere setzt den Baustein {{Nazi symbol}}, obwohl es sich um gar kein Nazi-Symbol handelt... Es wäre schön, wenn das mal aufgeräumt werden könnte. Ich würde das machen. Wie sieht das aus? Muss man bei falsch gesetzten Lizenzen den Uploader informieren oder kann man das "einfach so"? --Bessawissa94 16:45, 23. Jul. 2011 (CEST)

Wenn es um die erste Frage geht, mag es sogar sein, dass in gewissen Ländern mit niedrigem Anspruch an die Schöpfungshöhe ein Copyright auf die Umsetzung einer Flagge oder eines Wappens nur schon aufgrund des Aufwands des Erstellers besteht (siehe Schöpfungshöhe#Sweat_of_the_Brow). Ich wäre da also auf Commons vorsichtig. Auch im zweiten Fall (angebliche Nazi-Symbole) scheint es ja um Wikimedia Commons zu gehen, womit du mit der Frage hier eigentlich falsch bist. Wenn aber eine Datei eindeutig irrtümlich als "Nazisymbol" gekennzeichnet wurde, kann man den Baustein sicher (am besten mit einem kurzen erläuternden Kommentar) einfach entfernen. Da mag es allerdings auch Unsicherheiten und Diskussionsbedarf geben... Gestumblindi 18:15, 24. Jul. 2011 (CEST)

Bitte, wer hat recht ?

Ich : [7] [8]

oder Benutzer:Gonzosft : [9] [10] ?

(Entschuldigund, ich spreche Deutsch sehr schlecht.) Grüsse 82.234.153.213 21:59, 23. Jul. 2011 (CEST)

Frage 1 lautet: Ist ein in Russland aufgrund Sonderregelung gemeinfreier Text damit auch in Deutschland gemeinfrei?
Frage 2 lautet: Welche Belege gibt es dazu, wer tatsächlich der Urheber und Rechteinhaber ist?
Übrigens: Ich halte persönlich gar nichts davon, einen russischen Text in einen deutschsprachigen Wikipediaartikel reinzusetzen, zumindest nicht ohne Übersetzung dabei. --Schwäbin 22:17, 23. Jul. 2011 (CEST)
Commons:Template:PD-RU-Exempt könnte u.U. anwendbar sein, wenn das Werk als Auftragswerk ein amtliches Werk wäre, ich halte dies aber nicht für gegeben. --Matthiasb (CallMyCenter) 17:57, 24. Jul. 2011 (CEST)

sind die so auf en oder it gekennzeichneten dateien mit de-regeln kompatibel? die en-version hat einen no-commons-block, die it-version nicht. anlass ist natürlich Datei:Mdenaro.jpg --Akkakk 23:04, 23. Jul. 2011 (CEST)

Das Bild geht nicht. Das Bild ist auch nach Commonsregeln ein Löschkandidat: Der Herr ist auf dem Foto älter als 14. Damit ist das Foto in den USA noch geschützt. In DA ist die Schutzfrist für einfache Lichtbilder sowieso mindestens 50 Jahre, also geht es hier auch nicht. 16:00, 24. Jul. 2011 (CEST)

Hallo, hat sowas gesichtsloses SH? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 20:41, 24. Jul. 2011 (CEST)

Bei menschlichen Darstellungen müssen wir besonders streng sein. Da hier ein Mensch dargestellt wird... ich würde SH bejahen. --Marcela 20:45, 24. Jul. 2011 (CEST)
Danke Dir. Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 21:04, 24. Jul. 2011 (CEST)

Was bedeutet SH? Das ist eine Zeichnung als Teil eines Firmenlogos. --Lipstar 21:31, 25. Jul. 2011 (CEST)

SH = Schöpfungshöhe. XenonX3 - (:) 21:40, 25. Jul. 2011 (CEST)

Junge Zeit Titelseite mit WP-bezug

Hinweis auf eine Löschdiskussion auf commons mit mMn interessanten Aspekten(es geht konkret um die erste Version aus der Bildbearbeitungsseite). --Itu 15:40, 3. Jul. 2011 (CEST) Fürs Archiv: --ireas :disk: :bew: 20:41, 26. Jul. 2011 (CEST)

Aufschrift mit einem Bild

Kann ich das verwenden?

http://api.ning.com/files/GkhJhFhyHzWFWv6YJvKCvazz5trciIH1RNzJebnGPuTrSKirgUuyAu*TrlnIdfTBa1Yu-0baiyFOR7vFQmcIK3kGjLSyaW79/dw7logo.jpg

LG, Sahagin 22:23, 13. Jul. 2011 (CEST)

MMn. sind das zwar mehr oder weniger aufw(e|ä)ndige grafische Effekte; diese stellen jedoch keine persönliche geistige Schöpfung dar, was für urheberrechtlichen Schutz die Voraussetzung wäre. Somit kann die Datei mE. mit {{Bild-LogoSH}} auf de.wp hochgeladen werden.
Andere Frage ̣– was machen die Interwikis in diesem Abschnitt? :O
Grüße, --ireas :disk: :bew: 20:40, 26. Jul. 2011 (CEST)

Für verregnete Ferientage!

Primary Sources on Copyright (1450-1900), eds L. Bently & M. Kretschmer, www.copyrighthistory.org 138.246.2.117 12:02, 22. Jul. 2011 (CEST)

Für den Archivbot: --ireas :disk: :bew: 20:36, 26. Jul. 2011 (CEST)

Geht das als Beiwerk durch? Ich vermute nein. --Leyo 20:08, 22. Jul. 2011 (CEST)

Sehe ich auch so. Die Bildschirme und die Spieloberfläche sind zentraler Bildinhalt. --ireas :disk: :bew: 10:07, 23. Jul. 2011 (CEST)
Außerdem RaeB bei erkennbaren Minderjährigen --> SLA --Marcela 16:27, 23. Jul. 2011 (CEST)
Stimmt; daran habe ich gar nicht gedacht. Gelöscht. --ireas :disk: :bew: 10:28, 24. Jul. 2011 (CEST)
Bei Datei:Suisse Toy 2010 1.jpg dürfte es wohl ähnlich sein, oder? --Leyo 19:26, 26. Jul. 2011 (CEST)
Ja; muss mE. auch gelöscht werden. --ireas :disk: :bew: 20:20, 26. Jul. 2011 (CEST)

Wassily Kandinsky

Auf Commons gibt es einige Gemälde, die angeblich nach russischem Copyright frei sind. Ich trau dem nicht und denke, sie sind in der deutschen Wikipedia nicht verwendbar (außer den Briefmarken). Die :fr Wiki hat einige aufgenommen. Meinungen? VG -- Alinea 18:57, 22. Jul. 2011 (CEST)

Exemplarisch beziehe ich mich auf File:Gorge Improvisation.JPG:
Da der Urheber bekannt und erst 1944 verstorben ist, ist das Gemälde in Deutschland noch urheberrechtlich geschützt. Bis 2015 bräuchten wir eine Genehmigung der Erben, um dieses lokal verwenden zu können.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 20:36, 26. Jul. 2011 (CEST)
Vielen Dank, meine Frage weite ich mal aus. Müssten die Dateien nicht gelöscht werden? Commons ist ja ein Irrgarten. Grüße -- Alinea 21:48, 26. Jul. 2011 (CEST)
Das kann ich nicht beurteilen. Die Erklärung für die Gemeinfreiheit auf Commons sieht aber einigermaßen plausibel aus.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 22:01, 26. Jul. 2011 (CEST)
Kadinsky ist ein Sonderfall: Für Werke von Russen in Russland in Russland gilt eigentlich der Schutzfristenvergleich: Kein Schutz in Russland -> kein Schutz in D und A. ABER: Der wurde später Franzose: Mir ist noch keine Entscheidung bzgl. Pränaturalisationswerken von Bürgern späterer EU-Staaten bekannt. Nacktaffe 23:37, 26. Jul. 2011 (CEST) Oder um genau so sein: keine aktuelle [da wa: Der BGH hat schon mehrfach Kandinskyt: etwa BGH 02.03.1973 I ZR 132/71 (Kadinsky 3): "Bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit kommt es sowohl nach deutschem Recht als auch nach der Revidierten Berner Übereinkunft nicht auf die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Schaffung des Werkes, sondern auf diejenige im Zeitpunkt der Verletzungshandlung an." [Da ging es aber noch um den alten reindeutschen § 120 UrhG]. Mit EuGH, Urteil vom 6. 6. 2002 - Rs. C-360/00 (Land Hessen/G. Ricordi & Co. Bühnen- und Musikverlag GmbH - Ricordi : "Puccini") und Phil Collins und dem aktuellen § 120 UrhG ist das eigentlich eindeutig. Huch, der war ja sogar mal Deutscher. Alle Werke von Kadinsky sind in der EU noch vom Urheberrecht geschützt.
Danke für die Auskünfte, dann müssten die Bilder eigentlich raus. -- Alinea 12:43, 27. Jul. 2011 (CEST)
Der wurde erst 1921 oder so Deutscher. Davor war er Russe. Und das zaristische Rußland war keine Vertragspartei irgendwelcher Copyright-Abkommen. Als die Sowjetunion die Berner Übereinkunft unterschrieb, war Kandinsky schon lange tot. Vergleiche das Bapperl Commons:Template:PD-RusEmpire. --Matthiasb (CallMyCenter) 13:07, 27. Jul. 2011 (CEST)
Und was heißt das praktisch? Darf die EU die älteren Bilder nutzen oder nicht. Sorry für die Nachfrage, da sich mir das mangels Wissen nicht erschließt. -- Alinea 13:17, 27. Jul. 2011 (CEST)
Daß das, was Syrcro gestrichen hat, teilweise doch gilt, aber vermutlich aus einem anderen Grund. So richtig blickt da wohl nur Lupo durch und wenn der nicht, dann niemand. --Matthiasb (CallMyCenter) 13:21, 27. Jul. 2011 (CEST)
Die Bilder sind in der EU noch geschützt und daher hier unnutzbar - Er ist als Franzose gestorben, damit steht er einem EU-Bürger gleich (Puccini/Phil-Collins). Für alle Werke eines EU-Bürgers - auch für die Zeit vor Erwerb der EU-Staatsbürgerschaft - gilt § 120 UrhG für Verletzungen, die nach dem Erwerb der Staatsbürgerschaft liegen [Das ist allgemeine Meinung vgl: Dreier in Dreier/Schulze3 vor § 120, Rn. 11: Erwirbt dagegen umgekehrt ein Urheber, der bislang nicht in den Genuss des Schutzes des UrhG gekommen ist, eine Staatsangehörigkeit, die ihm den Schutz nach § 120 Abs. 1 eröffnet, so findet das UrhG zunächst auf alle Werke Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt geschaffen worden sind. Da der Schutz des § 120 Abs. 1 jedoch an die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Verletzung anknüpft, sind solche Urheber im Ergebnis aber auch für solche Werke geschützt, die vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der schutzbegründenden Staatsangehörigkeit geschaffen worden sind (BGH GRUR 1973, 602 - Kandinsky III [Kam wegen des alten 120 UrhG zu einem anderen Ergebnis, weil die Deutsche Staatsbürgerschaft unstreitig nach 1939 nicht mehr bestand. syr]; Schricker/ Katzenberger § 120 Rdnr. 18 m. w. Nachw.). Damit kommt es im letzteren Fall zu einem ausnahmsweisen Aufleben des Schutzes zunächst gemeinfreier Werke (den im Übrigen auch Art. 18 Abs. 4 RBÜ kennt).]. (Für die Schweiz kommt es darauf an, ob die Schweiz die Lehre vom Verletzungszeitpunkt anwendet, oder nur die von Schaffenszeitpunkt). Meine obrigen gestrichenen Ergüsse sind nur für (gutgläubige) vor 1994 begonnene Verwertung interessant. Nacktaffe 13:38, 27. Jul. 2011 (CEST)
Dann würde File:Gorge Improvisation.JPG allerdings ein zusätzliches Bapperl brauchen, nach der das Bild in der EU nicht genutzt werden kann. (Wie sieht das eigentlich aus mit dem bilateralen Übereinkommen Deutschland–USA, schlägt das hier durch, weil Kandinsky nach 1921 bis 1939 Deutscher war oder ist das mit dem Erwerb der französischen Staatsbürgergeschaft entfallen?) In der Commonscat gibt es noch ein paar weitere Mängel, etwa File:Kandinsky- comp-8-580x401.jpg (völlig falsch lizenziert) oder File:Moscow I..JPG (falsch, weil 1916 veröffentlicht und deswegen wohl das Ukraine-Bapperl, das sich auf ein sowjetisches Werk beruft, nicht zutrifft). --Matthiasb (CallMyCenter) 14:18, 27. Jul. 2011 (CEST)
Improvisation Klamm ([en:Gorge]) und Composition 8 entstanden beide in Deutschland (München bzw. Bauhaus) und wurden hier erstmals veröffentlicht, die sind in D eh ohne seine spätere Naturalisierung gemäß § 50 KUG bzw. § 121 UrhG geschützt und Deutschland ist RBÜ-Herkunftsland. Nacktaffe 14:56, 27. Jul. 2011 (CEST)

Lizenzfrage bei Bildern

Hallo Wikipeida, kennt sich einer gut mit Lizenzen aus?

GDFL + ccbysa und © Zeichen mit Benutzernamen darauf

. Was ist davon zu halten? Wie ist der Status dieses Bildes? Mit GDFL + ccbysa und copyright? -- WSC ® 20:35, 24. Jul. 2011 (CEST)

Meine Antwort ist hier. --Marcela 20:48, 24. Jul. 2011 (CEST)
Vielen Dank Ralf, aber wie ist es mit Verwendungen in den USA? -- WSC ® 20:52, 24. Jul. 2011 (CEST)
Ich sehe da kein Problem. Der Urhber stellt sein Werk unter freie Lizenzen. Was das eventuell existierende (c) angeht, das muß der Urheber selbst einschätzen. Nur er kann sagen, inwieweit das Copyright greift. Im Zweifel verletzt er sein eigenes Recht. --Marcela 21:08, 24. Jul. 2011 (CEST)
Vielen Dank! -- WSC ® 22:18, 24. Jul. 2011 (CEST)

Das (c) ist als Urheberrechtsvermerk zu sehen. Wir hatten die Diskussion schon gefühlte hundert mal. Einigkeit gabs nie, aber ich glaube die Praxis, dass man das entfernen kann hat sich mehr oder weniger durchgesetzt.--Wiggum 13:51, 25. Jul. 2011 (CEST)

Ja, solche Wasserzeichen sind nicht erwünscht und können entfernt werden. -- Chaddy · DDÜP 15:22, 25. Jul. 2011 (CEST)
Jup, siehe hierzu auch commons:Template:Watermarked. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 16:28, 25. Jul. 2011 (CEST)
Klingt für mich auch vernünftig, die Dinger zu entfernen. Gilt das auch für commons? -- WSC ® 16:36, 25. Jul. 2011 (CEST)
Ja. --ireas :disk: :bew: 20:33, 26. Jul. 2011 (CEST)
Entfernt. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 13:10, 27. Jul. 2011 (CEST)

Commons-Admin gesucht

Heute erfahren: Der Klosterhof Itzehoe ist zwar 1936 zwangsweise in Itzehoe eingemeindet worden, aber immer noch Privatgelände. Die grösste Sehenswürdigkeit ist rechtlich nicht öffentlich. Deshalb könnte die Lex Sanssouci zu meinem Nachteil ausgelegt werden. Ich bitte also um Löschung folgender Bilder:

;-) Gruss --Nightflyer 22:25, 25. Jul. 2011 (CEST)
Nicht löschen! Da ist nichts schützenswertes drauf abgebildet. -- Chaddy · DDÜP 23:01, 25. Jul. 2011 (CEST)
Aber es steht mein Name drunter! ;-) Gruss --Nightflyer 23:09, 25. Jul. 2011 (CEST)
Klage gg. Herrn Nightflyer? Ists denn schon akut oder kann man sich erstmal in Ruhe ansehn wie man hier möglichst viel rettet? --Don-kun Diskussion Bewertung 23:14, 25. Jul. 2011 (CEST)
Ist für sowas nicht der benutzer Socke zusändig? --Marcela 23:26, 25. Jul. 2011 (CEST)
Doppelter ;-) ;-) Gruss --Nightflyer 23:30, 25. Jul. 2011 (CEST)
Ich bin eigentlich gegen solche rechtlich unnötige Präventivlöschungen... Aber wenn sich Mr. Socke dem Problem annimmt, solls mir recht sein. -- Chaddy · DDÜP 00:36, 26. Jul. 2011 (CEST)
erledigtErledigt. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 14:52, 26. Jul. 2011 (CEST)
Danke, ich werd mich um eine Freigabe kümmern. Zwei Bilder hab ich allerdings vergessen:

Gruss --Nightflyer 23:43, 26. Jul. 2011 (CEST)

Sind jetzt auch weg. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 12:57, 27. Jul. 2011 (CEST)

Handelt es sich hierbei um ein Amtliches Werk? Hintergrund ist der Einwand des Benutzer:Claus Ableiter auf Diskussion:Geothermiekraftwerk Landau#Entgegnung. --tsor 13:59, 26. Jul. 2011 (CEST)

Nein, um als amtliches Werk zu gelten, ist mehr als nur öffentlicher Auftrag notwendig. Amtliche Werke sind prinzipiell nur Sachen die gesetzesähnlichen Charakter haben, die eigentlich nur 1:1 verwendet werden sollten (Gesetze, Urteile, Weisungen usw.). --Bobo11 18:53, 26. Jul. 2011 (CEST)

Dafür würde Absatz 1 des § 5 UrhG reichen. Claus Ableiter 01:14, 28. Jul. 2011 (CEST)

Ich bin immer noch nicht überzeugt, dass der wissenschaftliche Bericht wirklich gemeinfrei wird, allein dadurch, dass ihn die Behörde auf ihre Webseite stellt. Denn
  1. ist die Behörde gar nicht Urheber, das ist vielmehr die wissenschaftliche Expertenkommission
  2. nach allem was ich gelesen habe ist ein wissenschaftlicher Bericht kein amtliches Werk. In Schranken_des_Urheberrechts#Amtliche_Werke steht: Zu den staatlichen Akten, die davon betroffen sind, zählen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie andere Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Amtliche Werke zur Unterrichtung und Belehrung des Publikums, wie z. B. Schriften der statistischen Ämter, Regel-, Wörterbücher oder Kartensammlungen sind aber in vollem Umfang durch das Urheberrecht geschützt. Ich würde den wissenschaftlichen Bericht deutlich der zweiten denn der ersten Gruppe zuzählen.
--DF5GO 05:01, 28. Jul. 2011 (CEST)

Änderungsvereinbarung durch freie Lizenz

Zu dem Problem siehe http://archiv.twoday.net/stories/34642164/ --Historiograf 19:25, 26. Jul. 2011 (CEST)

Damit das irgendwann mal im Archiv landet: --ireas :disk: :bew: 20:32, 26. Jul. 2011 (CEST)
Da hat sich das liebe LG Hamburg ja wieder einen herrlichen Klops geleistet ... Ist das Urteil eigentlich rechtskräftig geworden? --Mogelzahn 21:24, 26. Jul. 2011 (CEST)
ja --Historiograf 16:54, 27. Jul. 2011 (CEST)

17 Meter

Im Artikel 17 Meter ist mir aufgefallen, dass die letzten zwei Sätze des Absatzes - Spielregeln - ident sind mit dem Text der Webpräsenz der Show: http://www.prosieben.at/tv/17-meter/show/

Kann man das so stehen lassen, oder sollte man das umändern? -- Gianluca311 10:15, 27. Jul. 2011 (CEST)

Das ist bedenkenlos, diese Kleinsätze haben keine Schöpfungshöhe. Umformulieren kann man sicher trotzdem. --Marcela 10:27, 27. Jul. 2011 (CEST)

Bild einstellen

Hallo, ich möchte gerne ein Bild in commons einstellen. Das Bild ist nicht von mir und auch nicht 150 Jahre alt. Es ist ein Bild des Deutschen Bundesarchiv. http://www.bild.bundesarchiv.de/dev04/barchpic/2008/10-18/4b/d6/55/athene-5m95w65eja08b6y7mr8_layout.jpg Ist Das Bild damit öffentlich? Wie muss ich vorgehen. Vielen Dank für eure Hilfe Svenja Wiking 13:23, 27. Jul. 2011 (CEST)

Ich Rahmen einer Kooperation mit dem Bundesarchiv wurden bereits große Mengen an Bildern aus diesem Archiv in Commons eingestellt. Hast du schon geschaut, ob dieses Bild dabei ist? -- Chaddy · DDÜP 14:24, 27. Jul. 2011 (CEST)
Dieses Bild hier ist sicherlich noch geschützt; der Fotograf ist im Bundespresseamt tätig, das Bild ist also die nächsten paar Jahrzehnte nicht nutzbar. --Matthiasb (CallMyCenter) 14:43, 27. Jul. 2011 (CEST)
Danke, ich habe mal auf der Common-Seite gesucht und gefunden:http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Bundesarchiv

These images are licensed Creative Commons Attribution ShareAlike 3.0 Germany License (CC-BY-SA). Wikimedia Germany and the Federal "Archives have signed a cooperation agreement that, among other things, asserts that the Federal Archives owns sufficient rights to be able to grant this kind of license." Also doch erlaubt. Svenja Wiking 15:06, 27. Jul. 2011 (CEST)

Aber nicht jedes Bild, sondern nur die vom Bundesarchiv dort freigegebenen. --Matthiasb (CallMyCenter) 15:22, 27. Jul. 2011 (CEST)

Ausgliederung eines Abschnitts als eigener Artikel

Aus dem Artikel KDE Software Compilation 4 wurde Phonon (KDE) als eigener Artikel ausgegeliedert. Da es zu Phonon bis 2009 einen eigenen Artikel gab, ist jetzt der Artikel wieder bei der Versionsgeschichte. Wie sieht es jetzt aber mit den zwischenzeitlich im Artikel KDE SC gemachten Änderungen aus, die und deren Autoren gehen aus dem jetztigen Artikel nicht mehr hervor. --79.224.224.105 19:33, 22. Jul. 2011 (CEST)

Kein interesse vorhanden hier die Lizenz zu beachten? --79.224.231.19 13:09, 27. Jul. 2011 (CEST)
WP:LKV#29. Juli.--141.84.69.20 16:25, 29. Jul. 2011 (CEST)

Bei diesem Bild erreichen die einfachen gemoetrischen Linien offenbar keine Schöpfungshöhe. Aber das Bild an sich ist Teil eines psychologischen Tests, der mehr enthält als lediglich die Bilder. Aus diesem Grund ist das Bild als Teil des Testes ja eigentlich auch Urheberrechtsgeschützt. Ist das irrelevant bei einem Foto, so dass es als gemeinfrei gelten kann? -- WSC ® 21:07, 24. Jul. 2011 (CEST)

*räusper* -- WSC ® 08:42, 26. Jul. 2011 (CEST)
Zuerst einmal: 2 Tage keine Antwort zu erhalten, ist auf UF nicht unüblich, scroll mal etwas hoch.
Selbst wenn man diesen Test als Sammelwerk betrachten würde -- was mE. sehr mutig wäre --, ist die Entnahme eines einzelnen Elements völlig problemlos. Geschützt ist nur die Sammlung, nicht das einzelne Element.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 09:03, 26. Jul. 2011 (CEST)
Ja, von den anderen Seiten ist man ja verwöhnt.
Interessant! Hätte ich nicht gedacht. Wäre das auch so, wenn ich das Ding eingescannt hätte? Und wie wäre das, angenommen der Fall, ich würde genau diese Aufgabe in einen eigenen Test einbauen? Geduldiger auf eine Antwort wartend -- WSC ® 18:47, 26. Jul. 2011 (CEST)
Das ist kein Problem. Das Werk ist mangels SH gemeinfrei, d.h. du kannst damit alles machen, was dir beliebt. Wie dieses Werk vervielfältigt wurde, ist völlig unbedeutend. -- ⚖.suhadi 19:24, 26. Jul. 2011 (CEST)
Komisches Ding, diese Schöpfungshöhe. Aber das erleichtert ja vielleicht auch die Arbeit, wenn es um solche Bilder geht. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Gruß -- WSC ® 16:32, 29. Jul. 2011 (CEST)

Postkarte, die 1919 in Österreich gelaufen ist

Hallo, darf man die lokal hochladen? Liebe Grüße Catfisheye 20:33, 27. Jul. 2011 (CEST)

Nein, so eigentlich nicht, denn du brauchst die Rückseite. Nur wenn du beweisen kannst, dass auf der Rückseite kein Fotograf/Herausgeber angegeben ist (es sich also um ein anonymes Werk handeln sollte). Ist Fotograf angegeben müsstet du nachweisen das der genügend lange Tod oder eben nicht mehr heraus finde bar ist. Ähnliches gilt beim angegebenen Herausgeben, da müsstet du nachweisen dass über ihn der Fotograf nicht mehr ermittelbar ist. --Bobo11 20:40, 27. Jul. 2011 (CEST)
Ok, habe hier die Rückseite gefunden: [11], aber nicht wann der Fotograf Karl Weghofer verstorben ist. Danke für die Info. Lieber Gruß Catfisheye 20:56, 27. Jul. 2011 (CEST)
Das Todesdatum von Karl Weghofer wäre aber notwendig um die Karte sicher hochladen zu können. --Bobo11 20:58, 27. Jul. 2011 (CEST)
Entschuldige, hätte erwähnen müssen, dass ich das verstanden habe. Daher sehe ich von einem Upload ab. Danke dennoch. :) Catfisheye 21:00, 27. Jul. 2011 (CEST)
Ne du musst nicht nicht hochladen, sondern nachforschen ob man das Todesdatum noch raus kriegen kann. ;-) Wenn er recht bekannter Fotograf war aber eine begrentzten Aktionsraduis hatte, ist eine Nachfrage beim lokalen Heimatschutzverein oft erfolgreich. --Bobo11 21:06, 27. Jul. 2011 (CEST)
Die Datenbank der Albertina findet unter "Weghofer" nur diesen Eintrag: [12] Selbe Gegend, einige Jahre später, möglicherweise die Tochter. Diese Datenbank setzt auf Vollständigkeit und grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass es zu österreichischen Fotografen vor 1945, zu denen dort nichts zu finden ist, auch für unsereins anderswo mit vertretbarem Aufwand keine Informationen zu bekommen sind. Ich hätte keine Bedenken, das als 1923er-Bild hier hochzuladen. -- Herby 19:47, 28. Jul. 2011 (CEST)

Hat das Logo durch die beiden menschlichen Darstellungen Schöpfungshöhe? XenonX3 - (:) 17:39, 28. Jul. 2011 (CEST)

- nein. Wir erinnern uns daran: Bei Werken der Gebrauchskunst liegt die Beweislast bei dem, der SH behauptet und nicht umgekehrt, Vorsicht hin oder her. Begründe erst mal, wieso menschliche Darstellungen in jedem Fall das durchschnittliche Schaffen erheblich überragen. Danke --Historiograf 18:05, 28. Jul. 2011 (CEST)

Ralf schreibt das regelmäßig, daran habe ich mich orientiert. XenonX3 - (:) 18:16, 28. Jul. 2011 (CEST)
Ja, das mag schon stimmen, aber Ralf argumentiert nur so, wenn es ein Abbild handelt. Hier haben wir es aber mit einem Schattenwurf zu tun. Da ist eben die Individualität schon eingeschränkt. Ein Mensch bzw. Kinder, haben nun mal einen bestimmten Schattenwurf. Davon kann ich nicht arg abweichen. Und gerade bei Gebrauchskunst kann dies reichen, um die SH abzusprechen.--Bobo11 18:53, 28. Jul. 2011 (CEST)

Nina ließ Rechtsradikale abmahnen und erstritt LG-Urteil zur Gültigkeit von CC bei Bildnutzung

http://archiv.twoday.net/stories/38723599/ --Historiograf 18:07, 28. Jul. 2011 (CEST)

Endlich ein Urteil das unsere Position stärkt. BZW. die CC-Lizenzen eben als gültigen Vertrag anerkennt. Eine CC Lizenz, heisst eben nicht, dass ich damit machen darf was ich will. Klar man muss hier klar erwähnen, dass nicht einmal der Urheber genannt wurde. Das Urteil beruft sich also nicht nur auf das nicht darstellen der Lizenz. --Bobo11 18:48, 28. Jul. 2011 (CEST)

Hallo, dieser Artikel wurde in der QS eingetragen zur textlichen Überarbeitung. Dabei war mir aufgefallen, dass die Biografie zum großen Teil identisch war mit diesem Text. Ich habe ihn sprachlich überarbeitet, tlw. gekürzt und umgestellt, sodass nur noch vereinzelte Formulierungen übereinstimmen. Der Artikeleinsteller hat die Genehmigung wohl schon an das Supportteam geschickt bzw. wollte sich darum kümmern (s. Benutzer_Diskussion). Müssen nun die alten Versionen mit dem Text gelöscht werden, solange die Genehmigung nicht vorliegt oder reicht die Überarbeitung aus? Viele Grüße --Solvy 19:06, 28. Jul. 2011 (CEST)

Wenn keine Freigabe kommt, wäre eine Versionslöschung unumgänglich. Da aber eilen tut das nicht, wenn die aktuelle Version unproblematisch ist. Also OTRS-Ticket abwarten und Tee trinken.--Bobo11 19:22, 28. Jul. 2011 (CEST)
Danke, ja ich denke die aktuelle ist unproblematisch. --Solvy 19:49, 28. Jul. 2011 (CEST)

U-Bahn-Kunst

Zu dem Artikel Zwangsarbeiter-Mahnmal Transit würde ich gern ein Photo von dem zweiten Teil des Kunstwerks in den Artikel einfügen. Dies befindet sich aber im U-Bahngebäude, also unterirdisch. Gilt da die Panorama-Freiheit? Was ist zu beachten?--Belladonna 19:44, 28. Jul. 2011 (CEST)

Bahnanlagen sind wohl keine öffentliche Plätze iRd § 59 (strittig).-- ⚖.suhadi 22:02, 28. Jul. 2011 (CEST)
Dreier/Schulze zu § 59 UrhG, Rn. 3: Im Zuge einer möglichst engen Auslegung der Vorschrift sollen nach der wohl überwiegenden Meinung Innenräume eines dem öffentlichen Verkehr dienenden, jedoch nicht öffentlich-rechtlich gewidmeten Gebäudes – wie etwa einer Bahnhofshalle – § 59 nicht unterfallen – Analoges gilt wohl für U-Bahn-Stationen. --ireas :disk: :bew: 22:23, 28. Jul. 2011 (CEST)
Das heißt im Klartext, dass ich das Bild hier nicht hochladen kann.--Belladonna 23:01, 28. Jul. 2011 (CEST)
Ja, leider. Wir haben keine österreichischen Verhältnisse in Deutschland :-( --Marcela 23:11, 28. Jul. 2011 (CEST)

Veröffentlichung eigener Texte und Bilder

Kann ich meine eigenen Bilder und eigene Textversion woanders unter einer nicht freien Lizenz veröffentlichen, während sie in Wp frei sind?--Belladonna 19:46, 28. Jul. 2011 (CEST)

Das darfst du gerne machen. Jeder darf dann aber die Bilder und Texte unter der freien Wikipedia-Lizenz weiternutzen, auch wenn sie andernorts unter restriktiveren Bedingungen angeboten werden. Grüße, --ireas :disk: :bew: 19:55, 28. Jul. 2011 (CEST)
Ja danke, das war mir klar, Gruß--Belladonna 20:09, 28. Jul. 2011 (CEST)

Logo der LGS Apolda 2017

Hallo liebe Wikipedia-Gemeinschaft, nach mehreren Anläufen frage ich vor dem nächsten Upload lieber nochmal nach... Ich habe nun schon mehrmals versucht, das Logo der LGS Apolda 2017 hochzuladen. Jedoch ist es bisher immer an angeblich falsch ausgewählten Lizenzen gescheitert. Daher wollte ich nun gern einmal wissen, welche Lizenz denn nun die richtige dafür ist und wo man die Datei am besten hochlädt (habe gehört, Commons mag Logos nicht besonders gern ;)). Eine ausdrückliche Genehmigung zur Verwendung aller mit der LGS in Verbindung stehenden Logos und Bilder durch die Stadtverwaltung Apolda liegt mir vor. Besten Dank, --Vucks 13:10, 29. Jul. 2011 (CEST)

nimm am besten {{Bild-LogoSH}} und lade das Ding hier lokal bei de.WP hoch rbrausse (Diskussion Bewertung) 14:44, 29. Jul. 2011 (CEST)
Na dann werde ich es jetzt mal so probieren... Besten Dank! --Vucks 18:12, 29. Jul. 2011 (CEST)

Grundsätzliche Frage: Ich bemühe mich, deutlich zu sagen, worums mir geht: Hat Anders B. Breivik Bildrechte global und „in any way or form“ (sie dürften daher auch verfälscht werden) vergeben?

1. Diese Photos, die Breivik angeblich veröffentlicht hat, sind Teil eines Verbrechens. Ich will den nur kurz zitieren oder übersetzen, bedenklich finde ich speziell: „The police usually “leak” “retarded looking” photos to the press after raiding the cells apartment after an operation. By removing and deleting all “negative” photos, and by making available the professional, photo shopped photos prior to the operation; we make their job significantly harder.“. Er spricht also hier absolut deutlich mit „we make their job significantly harder“ die Tatsache an, dass das Anfertigen und Plazieren der Fotos Teil seines kriminellen Planes und Mittel gegen die Polizei ist. Also zur Tat gehört. Ohne die Tat hätte er die Photos nicht gemacht.

Aus Punkt 1 wird deutlich, dass er diese Photos (selbst) gemacht hat, um der Polizei den Job schwerer zu machen. Aber er schreibt nirgends, dass er die Photos global für jede Nutzung freigibt. Aus dem gesagten wird auch deutlich, dass er sich in dem auf Punkt 1 gesagten, an Nachahmer/Nachfolger wendet.

Tangiert das die Bildrechte, und wenn ja, ist es konform diese Photos trotz dieses Umstandes in den Wikis zu verwenden?


2. Wenn jemand in 1500 Seiten-Schrift zwar 17 mal „photo“ verwendet, 54 mal „picture“, damit aber niemals Bezug nimmt auf genau jene Fotos, die er in die Schrift einbindet: Kann das sein, dass er, wenn er "information" schreibt, damit auch die Photos einschließt? Ich meine, er fordert Leser auf, seine „information“ (214) zu verbreiten, ... Ich verstehe darunter, dass er möchte, dass man seine Texte verbreitet. Liege ich da richtig?


3. Wenn er niemals ausdrücklich die Erlaubnis gab, diese Bilder aus seiner Schrift zu verbreiten. Wie siehts da mit den Bildrechten aus?


4. „The content of the compendium truly belongs to everyone and is free to be distributed in any way or form.““ Dieser Satz ist meiner Meinung nach ungültig, weil ja die Schrift eine mehrfache Raubkpie ist, und nicht mal gesichert ist, ob der oder die Autoren überhaupt Bildrechte vergeben dürften. Sie vergeben da ja großzügig „truly“ Texte deren Rechte sie nicht haben.


5. Ein User schrieb auf der Disku: Er stell(t)e das Photo ein „Mit dem Recht des Mutigen“. Ist das tatsächlich rechtens?


6. Wir wissen ja gar nicht, ob die Version, die diese Texte der Hassschrift enthält, auch original sind. Und nicht nachträglich verändert verbreitet wurden. (Das betrifft wieder nicht den Text sondern nur, ob die Bildrechte damit vergeben wurden)

Zabia 11:53, 30. Jul. 2011 (CEST)

Hallo.
  1. Da stimme ich nicht zu. Er sagt nicht, dass er die Bilder selbst gemacht hat. Im Gegenteil: Er spricht von professionellen Fotografien. Vermutlich wurden sie also von einem professionellen Fotografen angefertigt; über das Vertragsverhältnis zwischen den beiden haben wir keine Informationen.
  2. Das ist Interpretationssache. Ob du richtig liegst, weiß nur ABB. Für die Freigabe ist das, so weit ich sehe, auch ohne Belang.
  3. Ganz normal. Ohne Freigabe keine Nutzung. Durch Straftaten verliert man weder seine Eigentums- noch seine Persönlichkeitsrechte.
  4. Über die Wirksamkeit der Rechteeinräumung kann man streiten. Das müssen wir aber nicht, denn: Zum Einen ist das keine freie Lizenz im Sinne der Wikipedia. Zum Anderen ist es, wie oben dargelegt, zweifelhaft, ob er überhaupt die notwendigen Rechte hat, um diese Freigabe zu erteilen.
  5. Nein. Es gilt zwar Sei mutig! (worauf sich die Person wohl bezieht), aber bei Urheberrechtsverletzungen oder ähnlichem hilft auch Mut nicht.
  6. Das ist ja eine Aussage und keine Frage.
Fazit: Das Bild sollte hier aus urheberrechtlicher Sicht nicht verwendet werden; ein entsprechender Löschantrag auf Commons (Ausgang offen) läuft.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 12:13, 30. Jul. 2011 (CEST)
Danke! Besonders für die Klarheit, Schnelligkeit und Ausführlichkeit. Der Genauigkeithalber, ich habe selbst (allerdings nicht unter diesem Nick, die Zusammenführung ist in Arbeit) auf Commons dazu den/einen Löschantrag gestellt. Dieser Abschnitt sollte eine Weile nicht archiviert werden bitte. Zabia 12:28, 30. Jul. 2011 (CEST)

Die wievielte Löschdiskussion ist das mittlerweile? Ab wann spricht man von Vandalismus? --89.204.153.160 12:50, 30. Jul. 2011 (CEST)

Weiternutzung

Hallo, ich habe Bilder unter einer freien Lizenz veröffentlicht und ich beobachtete nun, dass sie nicht lizenzgerecht weiterverwendet wurden, teilweise in Printmedien. Kann ich Geld vordern? Und bei webseiten zumindest eine kleine entschädigung?? würd mich auf Antworten freuen. --84.63.150.38 12:20, 31. Jul. 2011 (CEST)

Stelle diese Frage am besten den Benutzern User:Martina Nolte oder User:Ralf Roletschek auf ihren jeweiligen Diskussionsseiten. Selbst wenn da eine "Inaktiv"-Meldung stehen sollte, wird eine Nachricht per E-Mail über das Posting auf der Benutzer-Diskussionsseite losgeschickt und somit der Betreffende informiert. Grüße, Grand-Duc 01:00, 1. Aug. 2011 (CEST)

Gemeinfrei?

Sind Bilder von Hegewald inzwischen gemeinfrei? Konkret: kann ich das Portraifoto aus diesem Zeitschriftenbeitrag auf Commons laden? Anka Wau! 20:57, 31. Jul. 2011 (CEST)

Das kann man so pauschal nicht sagen. Dafür kommt es nicht darauf an, wann der Portraitierte (Hegewald) verstorben ist, sondern auf das Todesjahr des jeweiligen Fotografen. Der von dir verlinkte Zeitschriftenbeitrag gibt nicht an, von wem das Foto ist. Natürlich könnte es im Prinzip von einem nach 1940 verstorbenen Fotografen stammen und damit noch nicht gemeinfrei sein. Wenn du den Urheber bzw. sein Todesdatum auch nach gründlicher Recherche nicht finden kannst, könntest du allerdings mutig sein und das Foto mit dem Baustein Vorlage:Bild-PD-alt-100 hier in der deutschen Wikipedia hochladen - auf Commons allerdings eher nicht, dort dürfte es löschgefährdet sein. Gestumblindi 21:06, 31. Jul. 2011 (CEST)
(BK)So gefragt Nein nicht automatisch. Ob ein Bild gemeinfei ist oder nicht, ist nie vom darauf abgebildteten abhängig, sondern immer vom Künstler der gemalt/aufgenommen usw. hat. Der Muss mindesten seit über 70 Jahren verstorebn sein. Bei jemanden der erst 1903 verstorben ist, ist es gut möglich das der Künstler ihn so lange überlebt hat, dass seine Werke heute noch geschützt sind. Auf commons kannst du es sicher mal vergessen, es sei denn du kannst denn Künstler nennen (Logischerweise nur bei 70 PmA). Ob für de: mit der 100 Jahr-Regel reicht, ist nicht so einfach zu beantworten. Denn da ist ein wenig Nachforschung über das Bild angebracht. --Bobo11 21:36, 31. Jul. 2011 (CEST)

Kommerzielle Nutzung

Grüß Gott,

eine Weiternutzung der Bilder auf Wikipedia ist ja gewünscht, und durch die Lizenzen ist auch eine kommerzielle Weiternutzung erlaubt. Dies schreckt mich jedoch ein wenig ab Bilder hier hochzuladen. Auch wenn das für viele nicht der Sinn der freien Lizenzen ist - gibt es eine Möglichkeit Bilder für die Wikipedia und nicht-kommerzielle Nutzung zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig eine kommerzielle Nutzung zu unterbinden, bzw. diese zu erschweren? Ich sehe nicht ein warum andere Leute viel Geld mit meinen Bildern verdienen sollen, hätte aber eine Vielzahl an Bildern die viele Artikel bereichern würden. Ich hoffe auf eine Antwort, --178.191.250.28 15:00, 31. Jul. 2011 (CEST)

da es hier nur kommerzielle Lizenzen geben kann/darf wäre der einzige Weg eine zu wählen, die die Weiternutzung schwerer macht (dann aber für alle) - GFDL wäre da etwas. Ich meine bei Commons auch schon mal Konstruktionen gesehen zu haben, die eine Doppellizenzierung haben: GFDL + eine CC-NC, das dürfte ein guter Kompromiss sein, die Nachnutzung nichtkommerziell einfach zu halten. rbrausse (Diskussion Bewertung) 15:18, 31. Jul. 2011 (CEST)

Aber Achtung mit neueren Versionen von gegebenen Lizenzen, alle hier verwendeten Lizenzen enthalten eine Klausel zur Weiterentwicklung der jeweiligen Lizenz. Damit wurden schon einmal etliche Urheber vor den Kopf gestoßen als ihre unter GFDL veröffentlichten Werke ohne irgendeine (individuelle) Nachfrage zu CC umlizenziert wurden. Hier sind Freiheitskämpfer unterwegs, die vermutlich erst Ruhe geben wenn alle Lizenen zu gemeinfrei "fortentwickelt" wurden, d.h. unbedingt der Klausel (z.B. bei GFDL) "oder einer späteren Version" widersprechen und die erteilte Lizenz auf eine bestimmte Version festlegen. Stichwort "GFDL 1.2 only" --Btr 21:46, 31. Jul. 2011 (CEST) PS: siehe dazu auch User:Ralf Roletschek, User:Ralf Roletschek/Lizenz, usw.

FUD? Die Wikimedia-Projekte wurden nunmal mit voller Absicht auch geschaffen, open content zu produzieren, Zeug, das jeder für jeden Zweck nutzen kann, genauso wie freie Software. Genauso wie z.b. Google ruhigen gewissens Linux-Server verwenden darf, soll jeder alles hier verwenden dürfen. Das weiß jeder der hier mitmacht. Ansonsten, die Angst, dass jemand ausgerechnet mit meinen Bildern reich werden könnte, halte ich - mit Verlaub gesagt - für ziemlich verwegen. Und falls doch - dann soll er eben, denn offenbar war ich bisher nur zu dumm dazu. -- 213.33.15.215 22:49, 31. Jul. 2011 (CEST)
FUD? Nö, sehr bittere Erfahrung... allein damit sich all die Diskussionen um GFDL 1.2 only rauszusuchen um sich der Problematik mit Umlizenzierung, usw. klar zu werden könnte man Tage verbringen - wenn man überhaupt weiß wo man suchen muß! Leider sieht man beim Mitlesen immer wieder Benutzer die mit viel Enthusiasmus & Herzblut hier loslegen und später bitter entäuscht werden, weil ihnen nicht von Anfang an reiner Wein eingeschenkt wird. Man kann jedem nur raten bevor er irgendwelche Lizenzen erteilt d.h. hier irgendetwas schreibt oder Bilder hochläd bzw. sogar bevor er sich entscheidet irgendetwas (z.B. den Klarnamen) von sich Preis zu geben sich sehr gut zu informieren und d.h. nicht die schön geschriebenen Hilfeseiten usw. sondern v.a. in den Archiven gelaufene Diskussionen, Texte in Benutzernamensräumen, "Abschiedsbriefe" von ehemaligen Wikipedianern zu lesen. Oft muß man dazu in Versionsgeschichten wühlen, da solche Sachen mit der Zeit auch in den unendliche Weiten der Versionen verschwinden ... Leider ist es auch in Wikipedia wie überall, nicht alles ist heiter Sonnenschein bedauerlischer Weise gibt es auch weniger schöne Dinge! --Btr 00:27, 1. Aug. 2011 (CEST)
@Fragende IP: völlig die kommerzielle Nutzung ausschließen geht nicht. Aber Commons erlaubt noch die Nutzung der GDFL, wie schon geschrieben, solltest Du, auch aus Gründen der Rechtssicherheit bei Verträgen, ausschließlich die Version 1.2 der GDFL spezifizieren. Danach kannst Du beliebige Lizenzen ranhängen, die kommerzielle Nutzungen ausschließen, unter anderem eine CC-By-NC (Beispiel für GDFL + CC-By-NC 3.0 DE, CC-By-NC-SA, CC-By-NC-ND (Beispiel), CC-By-NC-ND-SA (sollte es zumindest geben und dürfte die Lizenz mit den wenigstens Erlaubnissen sein...) Wähle einfach aus (auch welche Version dir am besten gefällt). :-) Grüße, Grand-Duc 00:57, 1. Aug. 2011 (CEST)


Die GFDL 1.2 only ist in der deutschen Wikipedia ausdrücklich unerwünscht. Wer sie verwendet, um eine freie Weiterneutzung seiner Werke ausdrücklich zu verhindern, sollte sich überlegen, ob er sich wirklich mit der ideologischen Zielsetzung unseres Projektes identifizieren kann. Nacktaffe 10:38, 1. Aug. 2011 (CEST)

Wollte es auch gerade schreiben. Allerdings ist dieses Randthema schlecht dokumentiert. Etwa steht in WP:Bildrechte nichts davon. ~ Stündle (Kontakt) 10:48, 1. Aug. 2011 (CEST)
Es ist ausschließlich in der deutschen Wikipedia unerwünscht, Bilder als GFDL 1.2only hochzuladen. Ihre Einbindung aus Commons ist nicht beschränkt, dort zählt GFDL wie schon immer und hier früher auch zu den empfohlenen Lizenzen. Die deutsche WP ist auch das einzige projekt weltweit, was die GFDL 1.2 nicht haben möchte. --Marcela 11:14, 1. Aug. 2011 (CEST)
Und was "passiert", wenn man sie dann doch mit dieser GFDL 1.2. und Commons 3 N.C. hier hochlädt oder einbindet?--Belladonna 11:28, 1. Aug. 2011 (CEST)
Dann werden die Bilder hier gelöscht. --Marcela 11:32, 1. Aug. 2011 (CEST)
Und wenn ein bild aus Commons mit der og. Lizenz in einen artikel eingefügt wird, wird das dann auch gelöscht?--Belladonna 11:35, 1. Aug. 2011 (CEST)
Und wie passt das damit zusammen--Belladonna 11:39, 1. Aug. 2011 (CEST)
Offenbar wünschte die Mehrheit der abstimmenden Benutzer keine Klärung der Fragestellung. --Marcela 11:43, 1. Aug. 2011 (CEST)
Vielleicht bin ich etwas schwer von Begriff: Bilder unter der lizenz Gfdl + Commens 3 N.C werden, wenn ich sie über WP.de hochlade gelöscht. Wenn ich sie über wp.en auf Commons hochlade ist das in Ordnung. Wenn ich sie dann von Commons hier einbinde, ist das auch in Ordnung gemäß diesem Meinungsbild.--Belladonna 11:53, 1. Aug. 2011 (CEST)
Ja, so paradox das auch klingen mag. Es wird aber generell davon abgeraten, diese Lizenzkombination zu verwenden (AFAIK inzwischen sogar irgendwo auf einer Commons-Funktionsseite), weil du die Lizenzen damit zweckentfremdest. Du darfst dir auch nicht die Illusion machen, dass das Bild nicht kommerziell nutzbar ist – du schließt damit nur einige kommerzielle Nutzungen quasi aus. Wer möchte schon die GFDL auf einen Joghurtbecher drucken? Auch auf Commons werden immer mal wieder Stimmen laut, die die Abschaffung dieser Lizenzvariante verlangen. Bisher haben sie sich nicht durchsetzen können, aber da das erklärte Projektziel die uneingeschränkte Weiterverwendbarkeit aller Medien ist, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Konsens sich dorthin entwickelt. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 12:09, 1. Aug. 2011 (CEST)
Danke für die ausführlichen Antworten. eigentlich würde es sich aus gründen der Fairness gehören, diesen Sachverhalt Neulingen in dieser kompakten Form auch mitzuteilen. Auch würde es sich gehören, eine juristisch anerkannte Übersetzung der Lizenzen, auch der unerwünschten, an logischer Stelle bereitzuhalten. Wäre das nicht auch Sache des Vereins, sich um solche Rahmenbedingungen zu kümmern?--Belladonna 13:20, 1. Aug. 2011 (CEST)

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich verdiene durchaus Geld mit meinen Bildern. Und genau deswegen sehe ich nicht ein, dass potentielle Kunden sich meine Fotos hier gratis holen. Der Allgemeinheit - Schülern die Fotos für Referate brauchen, Leute die sich über eine Sache informieren wollen, usw. - würde ich die Fotos aber gerne zur Verfügung stellen, das schadet mir als profesionellen Fotograf ja nicht. Ich werd mir die vorgeschlagenen Lizenzen mal genauer anschauen. So gesehen kann ich mich also nicht mit den idologischen Zielen des Prohjekts identifizieren, aber ich finde hier sollte eher ein Umdenken im Projekt stattfinden. Wikipedia hat doch das Ziel möglichst vielen Menschen freies Wissen zu ermöglichen. Mit dieser eher engstirnigen Einstellung erreicht man doch genau das Gegenteil? Jeder sollte das Projekt in dem Ausmaß unterstützen können/dürfen wie er mag/kann. Ich kann meine Bilder einfach nicht allen gratis geben, dann wäre ich arbeitslos. Zudem finde ich auch, dass das Thema offener besprochen werden, bzw. ganz oben bei den FAQ stehen sollte.--178.190.79.147 20:20, 1. Aug. 2011 (CEST)

Was du willst, ist eben kein freies Wissen. Es zwingt dich niemand freies Wissen zu erzeugen. Nacktaffe 20:30, 1. Aug. 2011 (CEST) PS: Die Hilfe:FAQ Rechtliches erklärt dies als erstes und schon im ersten Satz der Hauptseite wird genau darauf hingewiesen. Tatsächlich ist der Wikilink auf Freie Inhalte im ersten Satz der einzige Link auf einen Wikipediaartikel in der Einleitung der Hauptseite. Der allererste Link auf der Hauptseite verweist auf Wikipedia:Über Wikipedia, der in drei Absätzen die Wikipedia erklärt: einer der drei geht nur über freie Inhalte. Nacktaffe 20:35, 1. Aug. 2011 (CEST)
Es scheint ich bin an freiem Wissen wirklich nicht interessiert. Ich wollte nur dem Projekt helfen, so weit es mir möglich ist. Leider ist dies wie es aussieht nicht machbar, sehr schade. Und ja, man findet die Antwort zu jeder Frage irgendwie, nur ist der Bereich außerhalb des Artikelnamensraums sehr unübersichtlich wie ich finde. Wäre es nicht sinnvoll wenn es die Möglichkeit gibt Bilder von externen Quellen einzubinden? Also sie nicht auf den Commons oder Wikipedia hochzuladen, aber trotzdem Bilder darstellen zu können, nicht in Form eines Links, sondern wirklich das Bild selbst? Das würde das Projekt bereichern, oder? --178.190.79.147 21:20, 1. Aug. 2011 (CEST)
Nein das geht nicht, eben gerade weil das Risiko zu hoch ist, das sonst was eingebundenen wird. Das ist ja nicht nachvollziehbar. Aber ich verstehe dein Problem, gerade weil hier immer mehr frei mit gemeinfrei verwechseln. Ich verlange daß meine Bilder unter den selben Bedingungen verwendet werden und ich als Urheber genannt werde. UND ich verlange, daß der Lizenztext dran hängt. Wer denn unbedingt das dringende Bedürfnis verspüren sollte, meine Bilder kommerziell zu verwerten, der kann das tun. Aber ich erwarte, daß das nicht einfach als billige Müllhalde betrachtet wird, sondern daß sich zumindest minimal mit den zielen freier Lizenzen auseinandergesetzt wird und sich klar gemacht, was freie Lizenz überhaupt bedeutet. Und der Zwang zur Einbindung des Lizenztextes erfüllt diesen Zweck so gut es geht. Von daher empfehle ich persönlich eine Mehfachlizensierung mit einer cc-nc (nichtkommerziell mag jeder tun was er möchte, solange ich noch genannt werde), der GFDL-1.2-only (es gibt gerade im wissenschaftlichen Bereich Projekte die die GFDL weiterverwenden und keinen Bedarf nach Lizenzänderungen verspüren - ansonsten ist die Lizenz wegen Unverständlichkeit nicht gerade toll) und der LAL. Die Lizenz ist viral (Weitergabe nur unter gleichen Bedingungen) sie verlangt die Weitergabe des vollen Lizenztextes (im Internet reicht der Link - was für mich ok ist), die Lizenz ist in alle Weltsprachen (+polnisch) übersetzt (wenn auch teils etwas eigenwillig) so daß es auch fast jeder verstehen kann und der Urheber muß genannt werden. Eigentlich eine perfekte Lizenz. Das kommerziell gnadenlos ausbeuten ist mit LAL auch schwer - was auch erklärtes Ziel der Lizenz ist. Wer möchte schon, den Lizenztext auf seinen Becher drucken und ein paar Monate später ein identisches Design beim Konkurrenten wiederfinde (ohne dagegen einschreiten zu können, wenn der Urheber genannt und Lizenz weitergegeben wurde).-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 21:51, 1. Aug. 2011 (CEST)
Das ist Augenwischerei. Freies Wissen entsteht über die Artikel. Bilder etc. sind nur Werkzeuge zur Veranschaulichung dieser Texte. Es wäre also sogar das Zitatrecht ausreichend, um freies Wissen zu generieren. Das Beharren auf freien Bildern (aber evtl. dann doch mit Beiwerk oder Markenrecht, btw.) ist einer Verwechslung von Wikipedia mit Commons anzurechnen.--141.84.69.20 22:06, 1. Aug. 2011 (CEST)

Ach ich find es immer toll, wie die falschen MBs verlinkt werden um die eigen Meinung als allgemeingültig darzustellen. GFDL 1.2 Bilder einbzubinden ist durchaus erwünscht nur das Hochalden solcher Bilder in die de.WP ist unerwünscht. Aber hier gehören Bilder eh nicht her - womit das eh einigermaßen witzlos ist. Das hat mit der Verweigerung der Klärung auch gar nichts zu tun, sondern schränkt nur die Auswahl der hiesigen Lizenzen ein. Auch die LAL ist hier unerwünscht und führt zu Löschung - aber wie gesagt, im Normalfall sollten hier eh keine Bilder hochgeladen werden. -- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 21:24, 1. Aug. 2011 (CEST)

Das Meinungsbild wurde abgelehnt und damit bleibt die 1.2-only Frage ungeklärt. Interessanterweise wurde das Meinungsbild unteranderem mit der Begrundung abgelehnt, das die Angelegenheit im ersten Meinungsbild bereits geklärt wurde.
@Fragesteller: Nein es gibt keine Option zur Einbindung unfreier Inhalte und wird es in auch nicht geben. ~ Stündle (Kontakt) 21:40, 1. Aug. 2011 (CEST)
Schön, wie man mit dem Geplapper von Freibier potentielle neue Mitarbeiter vertreiben kann! Das habt ihr Freiheitskämpfer ja mal wieder prima hinbekommen. --Marcela 21:47, 1. Aug. 2011 (CEST)
Wäre eine Entwicklung in diese Richtung nicht sinnvoll? Sollte man nicht dafür Geld in die Hand nehmen? Ich kann Links einbinden, technisch sollten Bilder kein Problem sein und viele Artikel wären dann vielleicht toll bebildert. --178.190.79.147 21:51, 1. Aug. 2011 (CEST)
Schau mal auf Benutzer:Ralf Roletschek/Lizenzmodell, kannst auch gerne direkt Kontakt mit mir aufnehmen:ralf@roletschek.de --Marcela 21:57, 1. Aug. 2011 (CEST)
(BK) Man sollte Wikipedianer nicht für total bescheuert halten (na gut beim Macher des einen oder andren MB kommen mir ehrlich gesagt doch so meine Zweifel angesichts dessen was bei raus kam). 1.2 ist ok, was so gewünscht wurde, nur nicht als hiesige Lizenz - aber commons hat eh 10 mal so viel freie Lizenzen zur Verfügung wie hier. Ich war ja auch der Meinung MB 1 hat geklärt was zu klären war. Von Commons SOLL alles eingebunden werden, es konnte eh nur zu entscheiden sein, welche Lizenz hier zusätzlich erlaubt ist, nun das ist ja hinreichend geklärt worden - weswegen es mir auch zu dämlich war mit pro oder contra zu stimmen.
Nein, sollte man nicht. Niemand kann sicher prüfen welches Bild wann wo einen freie Lizenz hatte, niemand weiß wer was wann verschiebt oder löscht, oder ändert. Commons ist (auch wenn es Probleme ganz eigenen Art schafft), dafür gedacht ein ganzes Bündel von Problemen zu beseitigen - was recht ordentlich klappt.-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 22:01, 1. Aug. 2011 (CEST)
BK... auch noch lesenswert: Benutzer:Ralf Roletschek/kommerzielle Bilder --Marcela 22:04, 1. Aug. 2011 (CEST)
Soso…--141.84.69.20 22:06, 1. Aug. 2011 (CEST)
Sososo ;-) --Marcela 22:11, 1. Aug. 2011 (CEST)

@Sarkana: Die LAL war mal unerwünscht, spätestens mit der 1.3-Version ist die aber nicht mehr weit von den CC-by-SAs entfernt - eher sogar ein wenig schwächer im Copyleft (früher hatte sie ein zu starkes Copyleft für die Wikipedia) und vollkommen Wikipediatauglich. Die Deutsche Fassung ist halt ein wirklich miese Übersetzung und mehr als fünf Jahre veraltet. Nacktaffe 22:01, 1. Aug. 2011 (CEST)

  • Man kann kommerzielle Nutzung auch anderes erschweren. Für die Wikipedia reicht es in der Regel wenn ein Bild 1500x1200 Pixel hat. Klar ein exzellent Babel muss man für so ein Bild nicht kriegen wollen. Und genau da setzen auch andere profesionelle Fotografen an, dass sie einfach nur eine niedrige Auflösung unter eine freie Lizenz stellen. Das kann und darf man nämlich, die Lizenz an eine bestimmte Auflösung koppeln. Klar eine Zeitung wird auch mit der Auflössung und als .jpg ein Bild benutzen können (die zahlen aber eh schlecht), nicht aber einer der ein Werbeplakat daraus machen will. --Bobo11 22:23, 1. Aug. 2011 (CEST)
Seit wann ist die LAL in der WP gestattet? Hier gehts doch ausdrücklich auch darum so wenig Lizenzen wie möglich zuzlassen. Das war jedenfalls die Begründung als ich vor Urzeiten mal gefragt hatte. Und hier und hier ist auch nur CC und noch viel freier erlaubt. Die 1.1 war zweifellos eigenwillig übersetzt, mies würde ich das nicht nennen. Aber auch wenn ich mir die 1.3 so ansehe - Lizenztext, Autor und sa (nur das jetzt der Autor nun auf sa verzichten kann). Das Copyleft ist also immer noch stärker als bei cc-by-sa.-- Sarkana frag den ℑ Vampirbewerte mich 22:39, 1. Aug. 2011 (CEST)

Vielen Dank, das Benutzer:Ralf Roletschek/kommerzielle Bilder hilft mir sehr weiter, ich glaube so werd ichs in Zukunft machen, auch wenn das nicht jedem hier passt. Lg --178.190.203.182 11:22, 2. Aug. 2011 (CEST)

Herzlichen Glückwunsch zu dieser Entscheidung. Der gewählte Weg wird jedem, der deine Bilder legal nutzen möchte – egal ob kommerziell oder nicht – dies maximal erschweren. Anderthalb Bildschirmseiten an Lizenzbausteinen und Kleingedruckten sorgen für maximale Verwirrung und bieten für den potentiellen Nachnutzer hinreichend Unklarheit um das Bild a) nicht zu nutzen oder b) falsch zu nutzen (mit den entsprechenden Konsequenzen). Ich habe nichts dagegen, wenn Berufsfotografen hier Bilder einstellen: in geringerer Auflösung, mit einer sinnvollen freien Lizenzierung und mit Verweis auf eine Kontaktmöglichkeit für individuelle Angebote. Der oben umrissene Rahmen hingegen macht die Wikipedia hingegen zum Vehikel für Kundenakquise und Geschäftsmodelle (und ist sich auch nicht zu schade, dies explizit zu benennen) und erweist freien Inhalten in vielerlei Hinsicht einen Bärendienst (die Frage, was „kommerziell“ ist, sollte jeder kleine Blogbetreiber für sich mal mit hinreichender Sicherheit zu beantworten versuchen). Mir stellt sich ernsthaft die Frage, wer dieses Projekt mehr instrumentalisiert: Der kommerzielle Nachnutzer, der freie Inhalte gemäß deren Zielsetzung legal weiterverwendet und dafür nichts bezahlt? Oder der Photograph, dessen Motivation hier Bilder einzustellen zu einem nicht unerheblichen Teil dadurch gespeist wird, dass dies einem „Geschäftsmodell“ zuträglich ist, und der vorsätzlich „die Hürden“ für Nachnutzung „besonders hochschraubt“? Dass die beschriebene Praktik nur Auswirkungen auf kommerzielle Nutzung hat ist Wunschdenken, dieser Wust an Erklärungen, Einschränkungen und Lizenzbausteinen schreckt jeden potentiellen Nachnutzer ab. --Polarlys 11:56, 2. Aug. 2011 (CEST)
Gerade aktuell passend zum Geschäftsmodell: "Die Wikipedia-Abmahnungen des Sven Teschke". Interessant ist, dass der Autor seinen offenkundigen Verdacht des Betrugs wohl aus eigener Feigheit nur tatbestandlich umschreibt, aber offen zu benennen er sich nicth traut. Nacktaffe 12:27, 2. Aug. 2011 (CEST)
Keine Ahnung. Ich schätze die hiesigen Abmahnugnspraktiken nicht. Kompas Darstellung ist allerdings in weiten Teilen irreführend: Er suggeriert, dass Texte nicht vergleichbar geschützt werden, dass Nutzern suggeriert wird, dass ein Bild „gemeinfrei“ sei, dass „freies Wissen“ („haha“) und die Einhaltung freier Lizenzen nichts miteinander zu tun haben, dass für Nachnutzer der Autor nicht ersichtlich sei (es werden bekanntlich ja nur Vorschaubilder weitergenutzt?) und dass die Wikipedia durch die Praxis der Bildanzeige selbst gegen die Regeln freier Lizenzierung verstoße (als ob das so klar ist). Und selbstverständlich zielt die Darstellung auf die ganze vermeintlich homogene Wikipedia ab. --Polarlys 12:43, 2. Aug. 2011 (CEST)
Aber natürlich hat freies Wissen nichts mit "freien" Lizenzen zu tun. Wirklich frei ist nur PD, die Lizenzen schränken Freiheiten zugunsten Viralität ein (Copyleft) und machen Auflagen (Lizenznennung, Urhebernennung).--141.84.69.20 13:20, 2. Aug. 2011 (CEST)
schreckt jeden potentiellen Nachnutzer ab. ist schlicht Quatsch. Seitdem ich die Lizenzen ergänzend erläutere, haben sich Anfragen auf ein Minimum reduziert und ordentliche Nachnutzungen sind die Regel. Woher nehmt ihr derartige Kenntnisse, wenn ihr selbst kaum Bilder beitragt? Das ist nichts weiter als Stimmungsmache. --Marcela 13:49, 2. Aug. 2011 (CEST)
Nur weil die Anzahl der Anfragen sich minimiert hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine Nachnutzung in dem Umfang ermöglicht wird, wie sie mit einem Lizenzbaustein (aus einem kleinen Kontingent möglicher Lizenzen) und ohne den bunten Strauß an individuellen Zusatzbestimmungen/-wünschen möglich wäre. Ziel sollte es sein, die Bedingungen und Regeln unter denen Bilder hier eingestellt und somit auch zur Weiternutzung freigegeben werden, im Sinne der Philosophie hinter „free content“ möglichst einfach und kurz zu halten. Nur damit hat man es hier ja nicht so. --Polarlys 15:00, 2. Aug. 2011 (CEST)
Ich benutze keinen bunten Strauß an individuellen Zusatzbestimmungen/-wünschen, auch wenn von euch immer wieder zu gerne das Wort "Privatlizenz" gebraucht wird. Ich benutze nicht nur eine sondern zwei der von Commons als bevorzugt hervorgehobenen Lizenzen, ich stelle keinerlei Sonderforderungen, Extrawünsche, Zusatzbestimmungen oder sonst irgendwas. Dies zu behaupten ist ganz schlicht und ergreifend falsch. --Marcela 15:15, 2. Aug. 2011 (CEST)
Schon die Kombination aus GFDL-1.2-only, FAL und CC-BY-NC-ND ist für Außenstehende hinreichend verwirrend. Dann diverse Absprachemöglichkeiten hinsichtlich GFDL, Spende bei „kommerzielle Zwecke der Bildung im weitesten Sinne“, … All das steht Weiternutzung im Weg, denn diese sollte sich nicht daran festmachen, dass erstmal irgendwie individuell verhandelt werden muss oder zu definieren ist, was „kommerziell“ ist. --Polarlys 16:15, 2. Aug. 2011 (CEST)
Commons:Welche Lizenz soll ich für meine eigenen Bilder wählen? - die dort an allererster Stelle genannte Lizenz ist die Lizenz meiner Wahl. Sie ist frei und erlaubt kommerzielle Weiternutzung. Im nächsten Abschnitt steht alles Erforderliche zum Thema Mehrfachlizenzen. Auch wenn es euch nicht paßt, es steht einer Weiternutzung nichts im Wege, so oft ihr das auch behauptet. Meine Fotos stehen unter haargenau der Lizenz, unter der "die Wikipedia steht und für immer stehen wird" - naja, zumindest bis 2008. --Marcela 16:23, 2. Aug. 2011 (CEST)
Zitier doch mal lieber die aktuelle englischsprachige Version dieser Seite, nicht die kaum bearbeitete deutschsprachige Übersetzung. In der englischsprachigen wirst du an allererster Stelle den Hinweis auf eine zeitgemäße Creative-Commons-Lizenz und dann deutliche Hinweise darauf, dass GFDL für Bilder und Texte im Printbereich praktisch ungeeignet ist und jede Lizenzierung dieser Art mit einer Lizenz einhergehen sollte, die die Verwendung im Print-Bereich einfach ermöglicht, bspw. Creative Commons. Der von dir und anderen verteidigte Status quo ist ein Hintertürchen, kein Ausdruck des Projektziels. --Polarlys 16:40, 2. Aug. 2011 (CEST)
Da ich kein englisch kann, ist der ganze englische Kram für mich vollkommen irrelevant, für mich existiert nur die deutsche Übersetzung. Und soviel du auch herumredest, dadurch wird GFDL nicht unfrei. Es ist erst wenige Jahre her, daß die GFDL von den gleichen Leuten, die sie heute verteufeln, als die größte Errungenschaft der Menschheit gefeiert wurde. Hört doch endlich mit diese gespaltenen Zunge auf. Im Übrigen: wer hat denn hier bisher wieviele eigene Fotos zur Verfügung gestellt? Und wer redet Leuten bei etwas rein, wo man sich selbst nicht einbringt? --Marcela 17:21, 2. Aug. 2011 (CEST)
Langsam wird es persönlich, was? Ich rede hier nicht mit „gespaltener Zunge“, ich erkenne an, dass die Creative-Commons-Lizenzen die derzeit beste, einfachste, verständlichste und – durch zahlreiche andere Plattformen – verbreitetste Möglichkeit sind, Bilder für Nachnutzung zu lizensieren. Ich gestehe dieser Plattform zu, sich im Sinne eines ihrer Grundprinzipien („freie Inhalte“) weiterzuentwickeln, anstelle an Reliquien festzuhalten, die die eigenen Interessen („Mein Geschäftsmodell“, „Hürden für kommerzielle Nutzer besonders hochschraubt.“, „auch geringfügige Lizenzverstöße müssen verfolgt werden“, „Ich freue mich, dass die Wikipedia bei Google und anderen Suchmaschinen immer weit oben rangiert und dadurch meine in Artikeln eingebundene Bilder von vielen Leuten gesehen werden, so auch von meinen potentiellen Kunden.“ „Ich warte auf Anfragen zur kostenpflichtigen Zweitlizensierung.“) in den Vordergrund rücken. Wer das Projekt auch als Marketingplattform instrumentalisiert muss anderen nicht mit ihren quantitativen Beiträgen in einzelnen Bereichen kommen, wenn diese sich erdreisten ihre Meinung zu essentiellen Projektprinzipien zu äußern. Auch die damit oft einhergehende Praxis von übertriebenen Abmahnungen irgendwelcher kleinen Lichter verdient der Kommentierung, schadet sie doch der Außenwahrnehmung des Projektes. --Polarlys 22:37, 2. Aug. 2011 (CEST)
Wenn du schon zitierst, dann solltest du das ganz oben im Kasten nicht vergessen: Um Mißverständnissen vorzubeugen: auch wenn diese Seite in der „Ich“- Form gehalten ist, soll sie die potentielle Denkweise kommerzieller Fotografen ausdrücken. Ich bin kein kommerzieller Fotograf und verdiene mein Geld nicht mit Fotografie. Ich unterstütze diese Denkweise ausdrücklich, denn so gewinnen wir Fotos von beispielsweise Stuart Mentiply, sowas können wir Bilder bekommen, die wir Freiwilligen niemals machen können. Und ganz nebenbei gehen Bundesarchiv und Fotothek genauso vor. Ich lade übrigens bis auf ganz wenige Ausnahmen in voller Auflösung und Qualität hoch. --Marcela 22:47, 2. Aug. 2011 (CEST)
„frei“ ist kein Synonym für „gemeinfrei“. --Polarlys 15:00, 2. Aug. 2011 (CEST)
Und wenns so ist, "gemeinfrei" (bzw. "uneingeschränkte Nutzungserlaubnis für jeden Zweck") ist allemal freier als die behandelten "freien Lizenzen".--141.84.69.20 23:06, 2. Aug. 2011 (CEST) PS: Mit "gemeinfrei" meine ich hier das uneingeschränkte Nutzungsrecht a la Bild-frei.--23:12, 2. Aug. 2011 (CEST)
Was ich bei der Diskussion nicht verstehe (vor allem nicht an dem Anwaltsbeitrag, den man nicht mal über eine Kommentarfunktion hinterfragen darf): Dass die Bilder, die wir beisteuern, in der Wikipedia ohne Namensnennung und Lizenzangabe beim Bild (sondern erst bei einem Klick darauf) sichtbar sind, wird den Fotografen vorgeworfen – die können aber nichts dafür. Auch die Autoren spenden ihre Texte nicht uneigennütziger, auch sie verlangen die Namensnennung, auch diese Namen sind genau einen Klick weit entfernt. Dass dieser Klick erforderlich ist, kann man doch weder den Textautoren noch den Bildautoren vorwerfen. Das ist eine Regelung, die Wikimedia getroffen hat. Und ich werde von Diskussion zu Diskussion ärgerlicher, wenn immer wieder Leute behaupten, man sei nur dann ein wirklicher und ehrlicher Wikipedianer, wenn man seine Bilder völlig ohne jede Bedingung und in voller Auflösung spende (unlängst hatte jemand gar geschrieben, er könne nur solche Leute achten). Dafür ist bislang noch kein mir einleuchtender Grund genannt worden.
Ja, ich bin dafür, dass wir viel mehr Aufklärung betreiben als bisher und ja, ich wäre bereit, den Nachnutzern insofern entgegenzukommen, dass wir beispielsweise nur noch eine einzige einheitliche Lizenz verwenden. Dafür möchte ich aber dann auch nicht mehr dafür verachtet werden, dass ich meine Fotos nicht komplett ohne Bedingungen zur Verfügung stelle. Die von Martina vorgeschlagene Instanz, die nicht lizenzgerechte Nachnutzer anschreibt und informiert bzw. Hilfestellung leistet beim Korrigieren, die wünsche ich mir von Tag zu Tag mehr. --Schwäbin 15:25, 2. Aug. 2011 (CEST)
Das Problem mit den Lizenzen ist ja hauptsächlich in der deutschen Wikipedia vorhanden. In Wp.en und Wp.fr. scheint es ja möglich zu sein, die GDFL 1+2 only + Commons 3 NC zu verwenden. Auch bietet die Wp.fr eine Extra-Lizenz nur für Benutzerseiten an. Ist es denn ein zu unterdrückender Wunsch meinerseits, dass ich möchte, dass meine Bilder nicht für kommerzielle Zwecke, die den Zielen meiner Bilder entgegenstehen, verwendet werden? Freiheit für alle, nur nicht für den Urheber? Ich hab kein Problem damit, wenn Schüler, Studenten, gemeinnützige Vereine, etc. meine Bilder verwenden, aber bei Kommerziellen möcht ich dann doch nach Möglichkeit gefragt werden, ansonsten steht noch ein Blümlein von mir in einer Werbebroschüre für Grüne Gentechnik. Das ist jetzt extrem formuliert, trifft aber für mich den Kern meines Problems mit den ganz freien Lizenzen.--Belladonna 15:44, 2. Aug. 2011 (CEST)
Welches nicht-kommerzielle „Ziel“ haben denn deine Bilder? Oder um mal dein Beispiel weiterzuspinnen: Dürfte das Blümchen von einem gemeinnützigen Verein zur Förderung der Grünen Gentechnik verwendet werden? Darf es in einer universitären Veranstaltung zum Thema verwendet werden? Liegt euch denn überhaupt etwas an uneingeschränkten freien Inhalten? Wenn es ein Anliegen ist, warum gibt es dann von euch Textbeiträge, die auch kommerziell verwendet werden können ohne dass es die Möglichkeit gibt, sie durch diverse Lizenzkonstrukte in ihrer Weiterverwendbarkeit einzuschränken? Es dürfte mittlerweile rechtlich einfacher sein, eine Vielzahl quelloffener Softwareprodukte zu forken als manchen Wikipedia-Schnappschuss in irgendeinem Rahmen korrekt weiterzuverwenden. Dabei profitiert dieses Projekt unaufhörlich davon, dass wir unzählige Dateien nutzen, die ihre Rechteinhaber hinreichend frei und ohne über CC-BY-SA hinausgehende Bedingungen zur Verfügung stellen. --Polarlys 16:31, 2. Aug. 2011 (CEST)
Zu 1: Ich hab in Wp im Bio-Bereich angefangen zu schreiben (2007) weil ich eine Liebe zu bedrohten Pflanzen und zu Natur überhaupt habe und dies teilen wollte. Dort wurde meine Liebe dann erst mal unterfüttert mit Art-Gattung, Systematik, doppeltes Periant, Halophyten, Blattspreite, Zygomorph, ausdauernd, Zungenblüten, Röhrenblüten, Halbparasit.... .Dies war für mich bereichernd. Und mit meinen Bildern will ich die Schönheit, Verletzlichkeit aber auch das Verständnis für das, was es ist, ausdrücken- zur Bewahrung beitragen aber nicht zur Pervertierung und zu Systemen, die Umwelt weiter unter Druck bringen. Zu 2. Texte sind eindeutiger als Bilder. Nimm das Bild einer Orchidee. Du kannst darunter schreiben: vor 5 Wochen wurde Roundup angewandt oder du kannst darunter schreiben: Diese Orchidee ist existentiell auf Wurzelpilze angewiesen. Roundup greift diese an. Zu 3: Mit dem Verrein Grüne Gentechnik hast du Recht. Dieses Risiko muss ich bewusst tragen--Belladonna 16:52, 2. Aug. 2011 (CEST)
Eine freie Lizenz, die dies ermöglicht, wird man nicht finden. Alle freien Lizenzen haben nämlich zweierlei gemeinsam: Keine Beschränkung für bestimmte Nutzer und keine Beschränkung für bestimmte Zwecke. Oder um es etwas polemischer auszudrücken: Wir müssen damit leben, dass islamistische Kommunistennazis ihre schurkische Propaganda mit unseren Bildern schmücken dürfen - oder eben kein Material unter freier Lizenz veröffentlichen. -- 194.48.128.75 16:39, 2. Aug. 2011 (CEST)
Es gibt zig andere Plattformen, die NC-Lizenzen anbieten. Niemand wird gezwungen, seine Bilder bei Wikipedia zu publizieren. Wir haben uns nunmal "freie Inhalte" auf die Fahnen geschrieben, wer das nicht unterstützen möchte, braucht doch auch keine Bilder hochzuladen. Diese Diskussion ist mir aus dieser Perspektive absolut unverständlich. Zumal NC-Lizenzen neben diesen grundsätzlichen Erwägungen noch ganz praktische Probleme mit sich bringen, wozu Erik Möller schon vor Jahren mal was geschrieben hat.--Wiggum 16:42, 2. Aug. 2011 (CEST)
Diese NC-Lizenzen sind aber anscheinend nur in der deutschen Wikipedia ein Problem, für wen eigentlich?--Belladonna 17:04, 2. Aug. 2011 (CEST)
Das sind sie nicht. Sie sind anderswo teilweise in Kombination nutzbar, das heißt aber nicht, dass das eine Hinwendung zu nicht-kommerziell weiterverwendbaren Inhalten ist. Überall ist weiterhin eine Lizenz mit der Möglichkeit kommerzieller Weiterverwendung nötig. Die Grundprinzipien aller Projekte machen sich an freien Inhalte inkl. kommerzieller Weiterverwendung fest. --Polarlys 17:09, 2. Aug. 2011 (CEST)
Ok..und unter Abwägung aller mir bekannten Rahmenbedingungen innerer und äußerer Natur entscheide ich mich für Gfdl 1+2 only und Commons 3 NC. Werden die Bilder, die ich so hochlade in Wp.de gelöscht? In Wp.en und Wp.fr ist diese Lizenz ok.--Belladonna 17:17, 2. Aug. 2011 (CEST)
Sie werden auf Commons nicht gelöscht. Aber wenn Du sie dann hier in Artikel einbaust, musst Du damit rechnen, dass sie irgendwann jemand durch großzügiger lizensiertes Material ersetzt. -- Herby 18:00, 2. Aug. 2011 (CEST)
Die gewählte freie Lizenz ist kein Grund, ein Bild auszutauschen. --Marcela 18:04, 2. Aug. 2011 (CEST)

Ich habe heute im Briefkasten einen A4-Umschlag von der Bildredaktion Gruhner&Jahr gefunden. Darin als Belegexemplar die neueste GEO mit einem Foto von mir. Ohne mich vorher zu fragen, mit vollkommen korrekter Lizenzierung, obwohl das in diesem Fall alles andere als einfach zu verstehen ist. Die Leute dort haben Ahnung und alles vollkommen richtig gemacht. --Marcela 20:32, 2. Aug. 2011 (CEST)

Ein bekannter von mir sollte beruflich eine kleine öffentliche Präsentation aus dem Bereich Natur- und Landschaftsschutz halten. Dazu brauchte er auch Bilder zu den betreffenden Pflanzen. Bildvorlagen wären zwar vorhanden aber keine Foto-Ausstattung um das ganze in vorzeigbarer Qualität auf den Computer zu bringen. Also bei Wikipedia vorbeigeschaut und das Thema „Freie Inhalte“ angeschaut. Reaktion: versteh ich nicht war wohl nichts. Nach Rückfrage bei mir dann die Antwort Author nennen Fundort angeben und auf Lizenztext verweisen. Ok, klingt machbar, aber was hat es mit der doppelten Lizenz auf sich, was es gibt da von den einzelnen Lizenzen noch mehrere Versionen und ich muss für alle den richtigen Link finden? Somit sind die auf Einfachheit getrimmten CC-Lizenzen für den Gelegenheitsnachnutzer ohne Beratung schon eine unüberwindbare Hürde. Wie soll das bitte erst bei der GFDL gehen, die ich persönlich nicht mal ansatzweise auszulegen verstehe.
Die GFDL bezeichne ich deswegen als im bürokratischen Sinne „frei“. Freiheit muss sich aber in der Praxis auch für den weniger bedarften Nachnutzer umsetzen lassen und das geht mit GFDL meiner Meinung nach nicht. Deswegen denke ich sollten in Wikipedia nur Inhalte mit einfachen Lizenzen genutzt werden und auf Commons alle möglichen Inhalte die irgendwie das Prädikat „Frei“ tragen zwar lagern dürfen aber nicht für die Nutzung innerhalb der Wikipedia-Projekte freigegeben sein.
Ich selbst stelle meine Grafiken immer unter CC0. Nicht weil ich aus Überzeugung gegen Urheberrechte bin, sondern damit ich dem unbedarften Nachnutzer, das bei mir vor allem Schülern und Studenten sein dürften, das Lizenzwirrwarr erspare. Denn Freiheit kommt auch auf den Kontext an.
Stündle (Kontakt) 12:52, 3. Aug. 2011 (CEST)

Moin,
könnte bitte jemand Sachkundiges sich auf Diskussion:Rundscheune einfinden? Gruß -- Kickof 10:54, 31. Jul. 2011 (CEST)