Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/09

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Frage

sagt, hat diese Karte (aus der irischen Erstausgabe von An Beal Bocht, anno 1941, Schöpfer ist noch keine 70 Jahre tot) ausreichend Schöpfungshöhe für Urheberschutz in unserem Sinne...? -- 00:44, 2. Sep. 2014 (CEST)

Ja, unabhängig von der Karte machen es bereits die beiden Figuren oben rechts zu einem klaren Fall. Grüße, Yellowcard (D.) 03:27, 2. Sep. 2014 (CEST)

Veranstaltungshinweis: "Monsters of Law" am 25. September

Am 25. September um 18 Uhr findet bei Wikimedia Deutschland die nächste Veranstaltung der Reihe "Monsters of Law" statt, die juristische Fragen rund um Freies Wissen näher beleuchtet. Diesmal spricht Benutzer:Gnom, Rechtsanwalt (ehemal. legal intern bei der Wikimedia Foundation) und Mitglied der Wikipedia:Redaktion Recht über das Thema Schöpfungshöhe und Urheberrecht und beschäftigt sich mit der aktuellen Frage, ab wo eine Untergrenze für urheberrechtlichen Schutz, etwa im Bereich von Kunst und Design, zu ziehen ist. Nach einem ca. 30-minütigen Vortrag ist Raum für Fragen und Diskussionen. Kommt vorbei oder schaut euch die Veranstaltung im Livestream an, der am 25. September ab 18 Uhr auf der Website gezeigt wird. Die Veranstaltung ist danach als Video dort abrufbar. Grüße, --Lilli Iliev (WMDE) (Diskussion) 11:00, 1. Sep. 2014 (CEST)

Ich würde mich freuen, wenn ihr kommt oder per Stream zuschaut! Vielleicht hat auch jemand im Vorfeld Input für den Vortrag ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:31, 1. Sep. 2014 (CEST)
Tssss, Berlin, und dann auch noch so ein blöder Termin! ^^ – Kann man auch als Streamzuschauer Fragen stellen? ireas (Diskussion) 12:43, 1. Sep. 2014 (CEST)
Ja, kann man - einfach mit #MoL twittern. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:30, 1. Sep. 2014 (CEST)
In Berlin und dannnoch unter der Woche?! Da werd ich mich wohl auch mit dem Stream vorlieb nehmen müssen :( --Martin K. (Diskussion) 10:41, 3. Sep. 2014 (CEST)

Verwendung von Wiki-Bildern in einem Buch?

Hallo Wiki! Ich schreibe ein Buch zum Thema Küstenpatent, Segeln, etc. Dabei fehlen mir noch einige Abbildungen, die ich grundsätzlich bei Wiki fände. Das Problem: Soweit ich verstehe, darf ich die Bilder nur dann verwenden, wenn ich sie auch wieder kostenlos zugänglich mache. Beim WEB kein Problem aber bei einem gedruckten Buch, welches verkauft wird? Könnt Ihr mir helfen? Danke Rudi (nicht signierter Beitrag von Canderes (Diskussion | Beiträge) 11:00, 4. Sep. 2014‎ (CEST))

Nein, da hast du etwas falsch verstanden. Das gilt nur dann, wenn du z.B. aus einem CC-SA (SA=ShareAlike)-lizenzierten Bild eine Bearbeitung (Urheberrecht) machst. Das trifft auf ein Buch nicht zu. Was du aber auf jeden Fall machen musst, ist die Urheber jedes der verwendeten Bilder so anzugeben, dass der Leser sehen kann, wer welches Bild geschaffen hat. Eine Anleitung zur Nutzung von frei lizenzierten Bildern findest du auf c:Commons:Weiterverwendung --Túrelio (Diskussion) 11:15, 4. Sep. 2014 (CEST)
Unabhängig davon würde es in dem Fall, in dem das Buch selbst unter einer freien Lizenz stehen soll/muss auch ausreichen, dieses zusätzlich zur gedruckten Version irgendwo online als PDF o.ä. zur freien Weiternutzung und Bearbeitung zur Verfügung zustellen. Niemand zwingt Dich hier auf eigene Kostenbücher zu drucken und diese dann zu verschenken ;) --Martin K. (Diskussion) 11:52, 4. Sep. 2014 (CEST)

Sigismund Heusner von Wandersleben

Hallo Urheberrechtsspezialisten, ich benötige →hier (Textversion vor meiner Änderung) mal einen Rat. Siehe →dort. Der Text scheint mir →seit der Erstellung eine Teilkopie gewesen zu sein. Hat jemand eine Idee, was man damit machen könnte? War das zulässig oder ist dafür eine Versionslöschung notwendig? Die Frage bleibt zwar wer von wem kopierte, aber ich vermute, dass es nicht der Dr. Soundso war, denn in seiner Version sind mehr Quellen angegeben. Ich bin da ein wenig ratlos. --Liebe Grüße, Lómelinde Diskussion 20:24, 4. Sep. 2014 (CEST)

Solche Sachtexte sind in dem Umfang nicht schutzfähig, siehe die Ziffer 3.2.1. im Benutzer:Gnom/Almanach. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:59, 4. Sep. 2014 (CEST)
Danke für die Auskunft und noch einen schönen Abend. --Liebe Grüße, Lómelinde Diskussion 21:55, 4. Sep. 2014 (CEST)

Bilder von 1902

Wie geht man mit solchen Änderungen um? Dasselbe wurde mit dem Benutzer bereits einmal hier für ein anderes Bild diskutiert. --Dk0704 (Diskussion) 15:16, 4. Sep. 2014 (CEST)

Die 100-Jahre Regelung ist ja eigentlich nur eine Vereinfachung für den Fall, dass sich der Urheber wirklich nicht ermitteln lässt. Bei einem Photo von 1902 ist es theoretisch durchaus denkbar, dass der Urheber das aktuelle Stichjahr 1943 überlebt hat, womit seine Erben heute noch im Besitz des Urheberrechts wären und wir das Bild hier nur mit ihrer Zustimmung verwenden dürften. Ich würde daher den Nutzer, der vorgibt die Rechte an diesem Bild zu halten, einfach mal fragen, wer der Photograph dieses Bildes war, und dann dessen Todesjahr recherchieren.
Dass der Betreiber der Website Bismarktuerme.de jedoch selbst der Inhaber des exklusiven Nutzungsrechts an dieser Aufnahme ist, wage ich mal zu bezweifeln. Nach eigenen Angaben bezieht diese Websit ihre Texte und Bilder ja zu erheblichen Teilen aus dem Buch und Archiv von Sieglinde Seele – und der Erfahrung nach schließen solche Privatarchive selten bis nie die zu die Archivalien gehörenden exklusiven Nutzungsrechte ein. Aber das ist für uns hier höchsten in soweit von Belang, dass uns Frau Seele uns Informationen über den Photographen geben könnte. --Martin K. (Diskussion) 17:06, 4. Sep. 2014 (CEST)
Nachtrag: Das Bild findet sich übrigens auch auf einer Ansichtskarte aus dem C. Jagemann Verlag, die hier als gemeinfrei eingeordnet ist. --Martin K. (Diskussion) 17:10, 4. Sep. 2014 (CEST)
Danke für die wertvollen Hinweise. --Dk0704 (Diskussion) 08:58, 5. Sep. 2014 (CEST)
Die Bebilderung meiner Website [1] erfolgt hauptsächlich durch meine großes Ansichtskartenarchiv mit AK aus den Jahren 1890-1940, für die ich keine ausschließlichen Nutzungsrechte besitze (bis auf sehr wenige Ausnahmen). Ich habe aber auch für meine Website exklusiv (historische) Fotos von mehreren Rechteinhabern erhalten. Ich verstehe nicht, warum von meiner Site Bilder (und leider auch Texte) per copy&paste ohne Rückfrage übernommen werden. Warum kann man nicht um Erlaubnis fragen bzw. nachfragen, ob für einzelne Fotos ggf. Nutzungsrechte bei anderen Rechteinhabern liegen? --Bismarckturm (Diskussion) 21:13, 5. Sep. 2014 (CEST)

Position der Wikimedia Foundation zur Entfernung von Wasserzeichen

FYI: meta:Wikilegal/Removal of watermarks from Commons images (Zusammenfassung: Die WMF sieht die Entfernung von Wasserzeichen aus Bildern als von CC gedeckt an. Sie sieht ein Risiko, dass es sich bei einem Wasserzeichen nach US-amerikanischem Recht um Copyright Management Information handeln könnte und die Entfernung damit gegen 17 U.S.C § 1202 verstößt. Letzteres lässt sich allerdings nicht einfach auf andere Länder übertragen und richtet sich deshalb in erster Linie an amerikanische Nutzerinnen und Nutzer.) — Pajz (Kontakt) 08:36, 6. Sep. 2014 (CEST)

Der dortige Absatz Legal_implications_in_jurisdictions_outside_the_US enthält aber auch einige europäische bzw. länderübergreifende Statements. Es wäre schön, wenn unsere hiesigen Juristen das mal auf allgemeines Commons/Wikipedianer-Niveau herunterbrechen (und ggf. eine eigene Einschätzung dazu abgeben) könnten. --Túrelio (Diskussion) 10:30, 6. Sep. 2014 (CEST)

alte CD "Lizenzfreie Bilder"

Um kompetente Antwort kopierte ich die Anfrage von dort nach hier:

Ich entsorge gerade alte CDs, da kommt mir die "CHIP 11/2006 Foto-Video Digital" unter. Auf dieser steht u. a. "100 lizenzfreie Fotos 'Impressionen aus Baden-Baden' .. die wir Ihnen in Kooperation mit der Bildtankstelle zur Verfügung stellen .. Die lizenzfreien Bilder sind für professionelle User ... geeignet." Es könnten für WP relevante Fotos dabei sein. Kann ich sie einfach hochladen? --Tommes  14:19, 8. Sep. 2014 (CEST)

Im Zweifel nein. Es gibt bestimmt Nutzungsbestimmungen, die eine reine Weiterverbreitung verbieten – für kompetente Auskunft ist jedoch Wikipedia:Urheberrechtsfragen der bessere Anlaufpunkt. --elya (Diskussion) 17:23, 8. Sep. 2014 (CEST)

MfG --Tommes  18:08, 8. Sep. 2014 (CEST)

Die Antwort heißt, wie erwartet Nein. "lizenzfrei" bedeutet in der Sprache der Grafiker, dass keine Nutzungsgebühren anfallen. Damit ist aber nicht verbunden, dass die Bilder auch verändert werden dürfen. Das gehört aber zu den unbedingt erforderlichen Rechten an allen Bildern, die wir hier verwenden können. Grüße --h-stt !? 18:58, 8. Sep. 2014 (CEST)

Sport-Vereinslogos

Auch wenn die Frage sicherlich schon gestellt wurde, wie sieht es denn jetzt aus mit Logos von Sportvereinen? Können die noch hochgeladen werden oder nicht? Was passiert denn mit den Logos die es schon gibt werden die in Zukunft gelöscht?--O omorfos (Diskussion) 00:23, 9. Sep. 2014 (CEST)

@O omorfos: Wie Du im Uploadforumlar und unter Wikipedia:Bildrechte#Logos nachlesen kannst, ist die aktuelle Rechtslage im DACH-Raum mittlerweile so einzuordnen, dass der überwiegende Teil aller Logos urheberrechtlich geschützt ist. Für Logos gelten daher jetzt grundsätzlich dieselben Regeln wie für alle anderen Werkarten auch: Verwendet werden kann hier nur...
Lediglich sehr einfache Logos können auf Commons (und nur dort) nach den dortigen Regeln unter Verwendung der Vorlage PD-TextLogo hochgeladen werden. Der Umgang mit den Altbeständen ist bisher leider noch nicht geklärt. Streng genommen müssten diese entsprechend der obigen Regeln fast alle gelöscht werden. Wir versuchen dafür aber noch ein Verfahren zu entwickeln und ggf. Nutzungsalternativen auszuloten, die eine Massenlöschung und den dann zu erwartenden Aufstand umschiffen. Mehr dazu unter Wikipedia:Urheberrechtsfragen/angewandte_Kunst#Vorgehensweise_ab_sofort --Martin K. (Diskussion) 01:15, 9. Sep. 2014 (CEST)
Vielen dank für diese ausführliche Antwort--O omorfos (Diskussion) 01:59, 9. Sep. 2014 (CEST)
@O omorfos: Noch als Ergänzung zu Martin: Wenn du ein konkretes Logo im Auge hast, kannst du dich gerne hier melden. Wir können derzeit keine befriedigende Antwort garantieren, aber wir geben unser Bestes. :) ireas (Diskussion) 02:17, 9. Sep. 2014 (CEST)

@Ireas: Ich habe mehrere Logos uploaden wollen bzw abgeloaded haben, das wird sich aber wohl kaum umsetzen lassen. Auch wenn die Antwort nicht befriedigend sein sollte, zählt zumindest der Versuch. Als Beispiel hätte Ich gerne dieses Logo hier für einen Verein. Ist das umsetzbar?--O omorfos (Diskussion) 02:33, 9. Sep. 2014 (CEST)

Erhebung eines Eintrittspreises / Beispiel Herrenhäuser Gärten

https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Herrenh%C3%A4user_G%C3%A4rten

Gelten Anlagen, die nach Zahlung eines Eintrittspreises von jedem betreten werden dürfen und deren AGB mit dem Eintritt keine Bestimmungen über entgeltliches Fotografieren oder Fotografierverbote verbinden, als „frei zugänglich“? Falls dies nicht der Fall sein sollte, müssten z.B. alle Aufnahmen, die vom Inneren der Herrenhäuser Gärten aus gemacht wurden, gelöscht werden. --CorradoX (Diskussion) 18:44, 2. Sep. 2014 (CEST)

Bevor wir jetzt auf die Feinheiten der Panoramafreiheit und das Sanssouci-Urteil eingehen, will ich nochmal darauf hinweisen, dass man auf diese Schranke des Urheberrechts eigentlich überhaupt erst dann zurückgreifen muss, wenn ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand abgebildet wird. Und das ist bei Objekten ohne Schöpfungshöhe (und dazu würde ich auch Gärten zählen) sowie älteren Gebäuden (deren Urheber schon vor über 70 Jahren verstorben ist) nunmal nicht der Fall. --Martin K. (Diskussion) 19:47, 2. Sep. 2014 (CEST)
Das eigentliche Problem liegt darin, dass die folgende These nicht offensichtlich falsch ist: Bei der Erhebung eines Eintrittspreises gibt es keinen „freien Zugang“ zu einem Grundstück oder Gebäude, da jeder, der das betreffende Gelände oder Gebäude betreten will, kontrolliert wird.
Die spannende Frage ist, welche Rechte ein Eigentümer oder sein Bevollmächtigter aus dem Hausrecht ableiten kann. Wenn z.B. mit dem Eintritt ein Fotoverbot oder eine Fotoerlaubnisgebühr verbunden ist, kann sich niemand auf die dem entgegenstehende Panoramafreiheit berufen. Die eigentliche Frage ist: Muss sich jeder Fotograf bei Entrichtung eines Eintrittspreises nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hausherrn erkundigen? --85.16.180.132 09:53, 3. Sep. 2014 (CEST)
Ja, aber das ist eben keine urheberrechtliche sondern eine hausrechtliche Frage. Und wenn man dabei die Persönlichkeitsrechte mal außen vorlässt und bedenkt, dass es sowas wie ein Recht am Bild der eigenen Sache in Deutschland eigentlich nicht gibt, ist diese bei weitem nicht so klar zu beantworten.
Das fängt schon damit an, dass es um einen ganz anderen Streitgegenstand geht. Während im Urheberrecht das Photo selbst bzw. seine Veröffentlichung Thema der juristischen Auseinandersetzung wären, kann es bei Hausrecht eigentlich nur um den Akt des Photographierens selbst gehen. Und nach meinem juristischen Laienverständnis sollte das darauf hinauslaufen, dass der Hausherr im schlimmsten Fall zwar den Photographen selbst belangen kann, wenn er gegen ein ggf. existierendes Photographierverbot verstoßen hat, aber gegen das Bild selbst bzw. seine Veröffentlichung und Weiterverbreitung eigentlich keine Handhabe besitzt?!
@Ireas, Gnom, Pajz, Syrcro: Man widerspreche mir, wenn ich mit dieser Laieneinschätzung falsch liege... --Martin K. (Diskussion) 10:38, 3. Sep. 2014 (CEST)
Ich glaube du liegst mit der Einschätzung im Grunde sehr richtig, unglücklicherweise meint der BGH aber bei der Nutzung solcher Aufnahmen noch ein anderes verletztes Recht zu erkennen, vgl. BGH GRUR 2011, 323 – Preußische Gärten und Parkanlagen und BGH GRUR 2013, 623 – Preußische Gärten und Parkanlagen II (nicht aus dem Hausrecht, sondern unmittelbar aus dem Eigentumsrecht resultierender Unterlassungsanspruch gegen eine Fotoagentur, die ein Bild vermarktet, das von einem Fotografen unter Verstoß gegen die Vorgaben des Grundstückbesitzers, von seinem Grundstück angefertigte Bilder nur nichtgewerblich zu verwenden, angefertigt wurde). Nach der BGH-Konstruktion fällt dieses „Problem“ immer dann weg, wenn sich der Fotograf auf die Panoramafreiheit berufen kann. Das hat zur Folge, dass die Panoramafreiheit hier hin und wieder auch dann eine Rolle spielen kann, wenn überhaupt nichts urheberrechtlich Geschütztes zu erkennen ist. Ist aber ja nicht ganz die Konstellation von Corradox, wenn ich das richtig verstehe. Wenn das Fotografieren erlaubt ist und nichts Geschütztes abgebildet ist, gibt es auch keinen Löschgrund, und wenn das Fotografieren bzw. Nutzen erlaubt ist und etwas Geschütztes abgebildet ist, musst uns der Rechteinhaber des geschützten Werkes die Nutzung erlauben (WP:Textvorlagen), weil die Panoramafreiheit in einem umzäunten Areal mit Erhebung von Eintrittspreisen nicht anwendbar ist (dazu ebenfalls BGH GRUR 2011, 323 – Preußische Gärten und Parkanlagen, da war die Konstellation nämlich auch so). Grüße, — Pajz (Kontakt) 11:05, 3. Sep. 2014 (CEST)
(eingeeschoben nach bk)Das mit dem Eigentumsrecht ist dann aber schon eine sehr windige Konstruktion (quasi die Einführung des Rechts am Bild der eigenen Sache durch die Hintertür)?! Im Endeffekt liefe sowas doch darauf hinaus, dass die Werke, die der Gesetzgeber aus gutem Grund nach dem Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei erklärt, von ihrem physischen Besitzer de facto wieder reprivatisieren werden können, wenn dieser behauptet, die Vermarkung dieses Werks stehe eigentumsrechtlich ihnen allein zu?! Konterkariert das nicht eigentlich die komplette Idee hinter Gemeinfreiheit und Schutzfristen?!
Im Hinblick auf den konkreten Fall Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, stelle ich mir außerdem die Frage, was wohl passiert wäre, wenn der Photograph nicht aktuelle Photographien, sondern solche aus den frühen 90igern vermarktet hätte (einer Zeit also, in der weder Stiftung noch noch Photographierverbot überhaupt exisitierten). Wenn man mal vom technischen Fortschritt der Photographie absieht, wären die finanziellen Auswirkung der Verbreitung dieser Bilder ja identisch... --Martin K. (Diskussion) 11:36, 3. Sep. 2014 (CEST)
Die Idee hinter Gemeinfreiheit konterkariert es aus BGH-Sicht freilich nur bedingt, weil es ja gar kein urheberrechtlicher Anspruch ist. Das Eigentum kennt keine Schutzfrist. Ich weiß aber schon, was du meinst, und wie gesagt, ich teile die Kritik daran. — Pajz (Kontakt) 16:43, 3. Sep. 2014 (CEST)
Wenn ein Dieb am Diebesgut kein Eigentum erwerben darf, dann kann es eigentlich an einem illegal zustande gekommenen Foto kein Urheberrecht geben. Insofern ist die Frage nach den Grenzen des Hausrechts durchaus auch eine Frage nach dem Urheberrecht.
Ein Rechtsanwalt sieht den Sachverhalt so: Letztlich hat der BGH wohl im Ergebnis erkannt, dass für das Anfertigen von Fotografien auf fremden Grundstücken (nicht per se “von” fremden Grundstücken, siehe die Panaromafreiheit) weiterhin grundsätzlich immer die Einwilligung des Hausrechtsinhabers/Eigentümers notwendig sein wird. ([2]) → Legal sind Fotos auf fremden Grundstücken nur dann, wenn der Fotograf vorher gefragt hat, ob er Fotos machen darf, und wenn diese Frage ausdrücklich bejaht wurde. --85.16.180.132 11:16, 3. Sep. 2014 (CEST)
Ein Urheberrecht (bzw. Leistungsschutzrecht) an dem Foto entsteht immer, unabhängig davon, ob bei der Aufnahme irgendwelche fremden Rechte verletzt werden (BGH GRUR 1995, 673 – Mauerbilder: „grundsätzlich bedeutungslos, daß sich die Herstellung des Werkes als gesetzwidrig […] erweist“). Die zitierte Aussage von ferner-alsdorf.de wiederum deckt sich weitgehend mit den obigen Ausführungen. — Pajz (Kontakt) 11:27, 3. Sep. 2014 (CEST)
Um mal bei dem Vergleich mit dem Diebesgut zu bleiben, stellt sich in diesem Fall aber die Frage, was denn da gestohlen worden sein soll?! Da ja physisch nichts den Besitzer gewechselt hat, kann es hier ja eigentlich nur um Immaterialgüterrechte (also geistiges Eigentum) gehen?! Aber wenn der photographierte Gegenstand (z.B. nach dem Ablauf der Schutzfristen) gemeinfrei ist, existiert ein solches aber per definitionem überhaupt nicht?!
Ich halte es schon für einen wichtigen Punkt, dass das Urhebrrecht ausdrücklich der Allgemeinheit ein uneigenschränktes Nutzungsrecht an allen geistigen und kreativen Errungenschaften einräumt, nachdem die berechtigten Interessen des Urhebers und seiner Erben innerhalb einer angemessenen Schutzfrist vergütet wurden. Meines Erachtens sind daher eher die Bestrebungen, immaterielles Gemeineigentum wieder zu privatisieren, das, was hier einem Diebstahl am nächtsen kommt.
Es ist mir daher völlig unverständlich, warum das Wort Gemeinfreiheit im fraglichen Urteil nicht mal erwähnt wird. Meines Erachtens ist das ein deutliches Indiz dafür das das Gericht in diesem Fall ein wichtiges Rechtsgut völlig außer Acht gelassen hat. --Martin K. (Diskussion) 11:57, 3. Sep. 2014 (CEST)
„Legal sind Fotos auf fremden Grundstücken nur dann, wenn der Fotograf vorher gefragt hat, ob er Fotos machen darf, und wenn diese Frage ausdrücklich bejaht wurde.“ – Stimmt das? Was bedeutet das für den Umgang mit Löschanträgen bei „Commons“? --CorradoX (Diskussion) 11:54, 3. Sep. 2014 (CEST)
De facto wäre das ja ein Recht am Bild der eigenen Sache?! Und gerade das gibt es doch eigentlich in Deutschland nicht?! --Martin K. (Diskussion) 11:57, 3. Sep. 2014 (CEST)
Ja, das wäre es. Da dieses Urteil aber systemwidrig ist und auch in der Literatur abgelehnt wird, ignorieren wir es bisher de facto, solange bis ein potentieller Anspruchsinhaber auf uns zukommt. ireas (Diskussion) 14:31, 3. Sep. 2014 (CEST)
Beim Hausrecht ist der Ansatz ein anderer: Im Prinzip muss kein Grundstückseigentümer begründen, warum er jemanden nicht auf seinem Grundstück duldet, und die Festsetzung von Bedingungen für den Aufenthalt darf aufgrund der Vertragsfreiheit willkürlich sein, da ein Willkürverbot im Prinzip nur für den Staat gilt. Ausgenommen von dieser Grundregel sind nur Diskriminierungsverbote bei Massengeschäften (Beispiel: Einem Schwarzen oder einem Homosexuellen darf nicht der Eintritt in eine Gartenanlage verboten werden). Maßgeblich sind hierbei die Diskriminierungsverbote des AGG. Es ist Privateigentümern also nicht verboten, jemanden wegen seiner Fotografierabsicht zu diskriminieren.
Eine ganz andere Frage ist es, ob man jemanden, der Eintritt gezahlt hat, eine Minute nach der Zahlung der Anlage verweisen darf, weil man ihn beim Fotografieren ertappt hat.
Konsens scheint es meinen zwischenzeitigen Recherchen zufolge unter Juristen zu geben, dass eine Berufung aufs Hausrecht nur zulässig ist, wenn Besuchern mitgeteilt wurde (Bringepflicht des Eigentümers!), dass es bei ihm ein Fotografierverbot gibt. --CorradoX (Diskussion) 14:55, 3. Sep. 2014 (CEST)
Naja, in diesen Fällen geht es ja selten um ein generelles Photographierverbot (was im Zeitalter des Smartphones auch kaum durchsetzbar sein dürfte) sondern um das Verbot der kommerziellen Auswertung dieser Photos. Und das ist nicht nur ein erheblicher Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht des Photographen, sondern meines Erachtens auch eine Rechtsanmaßung. Das Hausrecht wurde nämlich definitv nicht dazu erfunden, etwaige Besucher auch nach ihrem Besuch und außerhalb der fraglichen Örtlichkeiten einzuschränken. --Martin K. (Diskussion) 15:15, 3. Sep. 2014 (CEST)
Die Richtlinie auf Commons besagt eigentlich, dass man nur Urheberrecht beachten will, was allerdings wieder durch andere Richtlinien eingeschränkt wird. Was es nicht gibt ist eine systematische Kontrolle des Bildbestandes, die darauf gerichtet ist, Eigentumsrechtsverletzungen zu identifizieren. Das ist insoweit auch naheliegend als man das dem Bild nicht ansehen kann; selbst wenn man die örtlichen Verhältnisse kennt, kann der Fotograf ja entsprechende Abreden mit dem Eigentümer getroffen haben (dazu die Parallelsache BGH GRUR 2011, 323 – Preußische Gärten und Parkanlagen auf Internetportal). (Wenn du natürlich schreibst „Ich habe hier ein Foto gemacht, obwohl das nicht erlaubt war“ sollte man die Datei löschen.) Wenn Ireas „ignorieren“ schreibt, geht das m.E. insoweit auch etwas zu weit – wir „ignorieren“ es so, wie wir auch Persönlichkeitsrechte „ignorieren“; die Ansicht, dass wir es gerade deshalb ignorieren würden, weil es in der Literatur als systemwidrig angesehen wird, teile ich ausdrücklich nicht, solche Diskussionsergebnisse sind mir unbekannt. Wenn nämlich wirklich seitens des Eigentümers dazu aufgefordert wird, kann man auch auf Commons (wenn man einen verständigen und kompetenten Admin findet) Bilder unter Verweis darauf löschen lassen; das passiert aber nur sehr selten.
Was das zitierte Statement betrifft: Na ja, so falsch ist das nicht. Natürlich muss man nicht unbedingt „fragen“; es gilt generell: Gestattet der Grundstückseigentümer „das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung“. Wie diese Gestattung faktisch aussehen muss, ist eine äußerst haarige Angelegenheit, deren Ausdröselung ich im Einzelfall einem in diesen Fragen versierten Juristen überlassen möchte; wenn die Frage auf die genaue Form zielt, werden mir persönlich die Rechtsüberlegungen jedenfalls zu abstrakt, weil wir hier in allgemeines vertragsrechtliches Territorium verfallen. Ich rate nur (das geht speziell an Corradox) – als jemand, der sich nichtsdestoweniger schon öfter mit dem Urteil und der Literatur dazu beschäftigt hat –, es nicht auf irgendwelche ergoogelte Experimente ankommen zu lassen. So meinte etwa das OLG Brandenburg (GRUR-RR 2012, 301 – Sanssouci II) zur Verschuldensfrage, dass zwar jemand, der einen grundsätzlich frei betretbaren Park betritt, sich hinsichtlich der kommerziellen Nutzbarkeit seiner Aufnahmen nicht noch etwa eigens auf der Website der Eigentümerin über die Aufnahmerichtlinien vergewissern muss, dass die Sache aber anders aussehen kann, wenn der Eintritt „nur gegen Entgelt und deshalb kontrolliert“ möglich ist, da das „ein strengeres Benutzungsregiment“ impliziere (dagegen wiederum Elmenhorst, Anm. zu BGH GRUR 2013, 623 – Preußische Gärten und Parkanlagen II, der auf die Notwendigkeit einer Aufstellung diesbezüglicher Nutzungsbedingungen an „sämtlichen Zugangsmöglichkeiten“ hinweist). Wie der Eigentümer also im Einzelfall seine Vorstellungen kommunizieren muss, kann durchaus fallabhängig sein.
Was das Hausrecht betrifft, erinnere ich euch noch einmal daran, dass der BGH sich Mühe gibt, gerade herauszustellen, dass das nicht die Grundlage der Entscheidung war. Siehe BGH GRUR 2013, 623 – Preußische Gärten und Parkanlagen II [26]: „Grundlage des Anspruchs ist nämlich nicht das Hausrecht der Kl., sondern das Eigentum an dem Grundstück. Das Hausrecht könnte zwar auch auf den Besitz an dem Grundstück gestützt werden, gibt dem Besitzer aber nur das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt. Darum geht es hier nicht. Die Kl. verwehrt der Bekl. nicht das Betreten ihrer Anwesen, sondern die ungenehmigte Verwertung von Fotografien ihrer Grundstücke, die von diesen aus angefertigt wurden. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Hausrecht, sondern aus dem Eigentum am Grundstück.“ Corradox’ Tipp, (vermutlich vor Ort) um Erlaubnis zu fragen, dürfte vor diesem Hintergrund auch trügerisch sein, denn vor Ort wird man häufig nur an Mieter oder Pächter gelangen (vgl. Wanckel, Anm. zu Preußische Gärten und Parkanlagen II, NJW 2013, 1809), was eben nicht ausreicht und zu unschönen Folgen wie in LG Hamburg, Urt. vom 10. Januar 2012, 311 O 301/10 führen kann, wo mit dem Mieter eines Grundstücks ein Motivvertrag geschlossen wurde und nach der Ausstrahlung der Aufnahmen dann die Anwälte des Eigentümers an der Tür geklopft haben.
Ich denke unabhängig davon, dass die ursprüngliche Frage hier beantwortet ist. — Pajz (Kontakt) 16:43, 3. Sep. 2014 (CEST)
Entschuldige, dass ich da nochmal nachkake. Diese eigentumsrechtliche Argumentation finde ich hoch problematisch: Insbesondere da sie sich ja nicht nur auf Architektur und Gärten sondern z.B. auch auf Archivalien und Sammlungen erstrecken würde. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, sehe ich insbesondere im Hinblick auf die unzähligen Scans von pd-alt Werken, die wir auf Commons haben, ein erhebliches Konfliktpotential. Nicht wenige von diesen stammen nämlich physisch aus den Beständen von Archiven und Bibliotheken, deren Nutzungsbedinungen i.d.R. eine kommerzielle Verwertung ausschließen.
Bisher wurden solche Regelungen hier als Schutzrechtsberühmung angesehen und deshalb ignoriert. Wenn wir jetzt aber (und sei es nur auf Nachfrage) neben den urheberrechtlichen Einordnung auch noch irgendwelche Eigentumsrechte an den physischen Repräsentationen alter Bücher, Grafiken und Bilder beachten müssten, wäre das ein Fass ohne Boden und würde (wie oben schon ausgeführt) die Grundidee von Regelschutzfristen und Gemeinfreiheit ad absurdum führen. Welchen Sinn hätte pd-alt noch, wenn der Besitzer der physischen Reprästenz eines gemeinfreien Werkes mittels dieser Eigentumsrechtskonstruktion trotzdem willkürlich über dessen Veröffentlichung und Weiterverwendungen entscheiden könnte?! --Martin K. (Diskussion) 17:23, 3. Sep. 2014 (CEST)
Du hast eines der vielen Probleme mit der BGH-Entscheidung erkannt. Aus den von dir genannten Gründen (aber auch noch viel fundamentaler) passt das Urteil nicht in die Eigentumsdefinitionen des Grundgesetzes, so wie sie vom BVerfG entwickelt wurden. Das Eigentum bezieht sich auf die Sache, es greift aber nicht auf jede mögliche Verwertung der Sache aus, die ohne Eingriff in die Sachherrschaft und Sacheigenschaften auskommt. Der 5. Senat des BGH hat da freihändig und ohne irgendein jemals veröffentlichtes Vorbild eine gewaltige Erweiterung des Eigentumsbegriffs erfunden. Er hat dafür in jeder mir bekannten Veröffentlichung zum Urteil schwere Prügel bezogen. Ich schlage auch weiterhin vor, dass wir dieses Urteil und alle möglichen Schlussfolgerungen daraus schlicht ignorieren. Es passt einfach nicht in die deutsche Eigentums-Rechtsordnung. Grüße --h-stt !? 18:07, 5. Sep. 2014 (CEST)
„Wir“ ignorieren keine Urteile (folgt schon aus Commons:Project scope/Precautionary principle), schon gar nicht wenn der BGH sie gerade letztes Jahr noch einmal selbst bestätigt hat. Allerdings gibt es schon praktische Gründe, diese Sache nicht zu hoch zu hängen (einer ergibt sich aus KG GRUR 2013, 628 – trainwriting in berlin, ein anderer sind die grundsätzlichen Unklarheiten, die in diesem Zusammenhang noch immer bestehen). Nicht alles, was man nicht proaktiv überprüft, wird schlechthin ignoriert. — Pajz (Kontakt) 18:25, 5. Sep. 2014 (CEST)

Explizite Antwort auf Corradox' Eingangsfrage: Natürlich darf ein Grundstückseigentümer ein Fotoverbot verhängen oder eine Fotoerlaubnisgebühr erheben. Allerdings macht sich jemand, der zulässt, dass sein Grundstück zu einem Rummelplatz wird und von Eintrittsgebühren profitiert, unglaubwürdig, wenn er so argumentiert, als ginge es darum, unerwünschte Eindringlinge in seine Privatsphäre abzuwehren. Bei vernünftigen Eigentümern ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass sie gegen Fotografen rechtlich vorgehen. Aber wer weiß schon, wie vernünftig die Menschen sind, mit denen man es zu tun bekommt? Interessant ist, dass Fragen des Hausrechts in der Praxis kaum ins Feld geführt werden. --91.96.138.225 08:17, 5. Sep. 2014 (CEST)

Vorsicht: Hausrecht != Persönlichkeitsrecht != Urheberrecht
Dass jemand von seinem Hausrechtgebrauch macht, hat nichts mit dessen Privatsphäre zu tun. --Martin K. (Diskussion) 11:12, 5. Sep. 2014 (CEST)
Eben: Rechte, die ein (Hobby-)Fotograf aufgrund der Nicht-Anwendbarkeit von Regelungen zum Urheberrechtsschutz eigentlich hat, hat er nur hypothetisch, sobald er für eine Aufnahme ein fremdes Privatgrundstück betreten muss und dessen Eigentümer andere Rechte als Uhrheberrechte geltend machen kann. Wenn das Hausrecht nicht greift, dann eben das Persönlichkeitsrecht und umgekehrt. --CorradoX (Diskussion) 13:18, 10. Sep. 2014 (CEST)

Urheberrecht

Meine Frage: Ein Verlag handelt mit alten Postkarten (in diesem Fall von 1902) und bietet diese im Internet-Katalog an. Da das Urheberrecht beim Fotografen liegt, kann der Verlag kein solches für sich geltend machen (?). Könnte ich dieses Foto aus dem Katalog kopieren und bei Commons unter der >100-Jahre-Lizenz einstellen? Oder hat sich das Urheberrecht jetzt auf den Fotografen des Verlages übertragen?--79.225.113.121 23:26, 10. Sep. 2014 (CEST)

durch eine reine zusammenstellung/kopieerstellung/veröffentlichung von bildern, deren schutzfrist abgelaufen ist, manifestiert ;-) sich kein neues urheberrecht. siehe dazu konkret auch Hilfe:FAQ_Rechtliches#Darf_ich_Bilder_oder_Texte_von_Autoren.2C_die_schon_lange_tot_sind.2C_einstellen.3F und Vorlage:Bild-PD-alt-100. gruß, --JD {æ} 00:01, 11. Sep. 2014 (CEST)
Thank you very much. Roger and out.--79.200.74.228 08:24, 11. Sep. 2014 (CEST)

Panoramafreiheit und nicht öffentlicher Platz

Hallo,

ich würde gern für die Liste der Kulturdenkmale in Penig noch ein paar Fotos anfertigen. Nun ist es so, das einige Gebäude auf einem Firmengelände stehen und vernünftige Fotos nur auf dem Gelände machbar sind. Mit dem Eigentümer des Geländes komme ich soweit klar. Die Frage ist, darf ich die Bilder hochladen (Commons?) und wenn ja unter welcher Lizenz? --mw (Diskussion) 08:43, 11. Sep. 2014 (CEST)

Es ist ja gerade eine der Grundvoraussetzungen der Panoramafreiheit, dass der Aufnahmestandort im öffentlichen Raum liegt. Das kann auch auf Privatgrundstückend er Fall sein, wenn diese unbeschränkt zugänglich sind. Wenn das bei Deinem Firmengelände nicht der Fall sein sollte (eine Erlaubnis des Grundstückseigentümers ist dafür keine Ersatz), gibt es dort auch leider keine Panoramafreiheit.
Ob Du aber überhaupt auf die Panoramafreiheit angewiesen bist, hängt jedoch davon ab, ob das abzubildenen Gebäude überhaupt unter urheberrechtlichem Schutz steht. Und das ist gerade bei Kulturdenkmälern häufig nicht der Fall, weil diese so alt sind, dass ihr Architekt vor über 70 Jahren verstorben womit das Gebäude oder Denkmal gemeinfrei wäre. --Martin K. (Diskussion) 09:48, 11. Sep. 2014 (CEST)
Okay, danke erstmal. Also wäre für mich zu klären wer der Architekt der Gebäude ist und wann er gestorben ist. Könnte eventuell noch das Hausrecht "greifen"? Ich meine, der Eigentümer gibt mir jetzt die mündliche Genehmigung zum Betreten und Fotografieren. Kann er das Veröffentlichen der Fotos (auch später) noch verbieten? Ich will einfach vermeiden, das mir irgendwann einer an die Karre fährt, weil ich die Fotos auf Commons veröffentlicht habe. --mw (Diskussion) 10:34, 11. Sep. 2014 (CEST)
Bevor Du über den Architekten recherchierst, beschreib uns doch mal, wie der Zugang zu diesem Teil des Firmengeländes erfolgt. Ist das Gelände eingezäunt? Oder kannst Du das Gelände so betreten (z.B. nicht umzäunter Parkplatz)? Im letzteren Fall greift die Panoramafreiheit, dann ist der Schutz des Gebäudes an sich egal. Zum zweiten Teil: Ja, soetwas hat es in der Vergangenheit gegeben (Sanssouci-Urteil, BGH 2013). Das war nicht das Haus-, sondern das Eigentumsrecht. Dieses Urteil des BGH ist sehr umstritten und die Sachlage kompliziert. Ich würde mir an Deiner Stelle in der Hinsicht nicht zu viele Sorgen machen. Mit einer Fotografiererlaubnis (Akkreditierung, Textvorlagen finden sich haufenweise im Netz) kannst Du dieses Problem aber auch umschiffen. Yellowcard (D.) 11:24, 11. Sep. 2014 (CEST)

Verwendung von Logos von Videospielen

Hallo,

wieso darf z.B. das Logo des Videospieles Nintendogs auf dem entsprechenden Artikel verwendet werden, nicht aber das Logo, das ich gestern versucht habe, im entsprechenden Artikel einzubinden? Entweder, es ist bei beiden verboten, oder bei beiden erlaubt, ist ja beides von Nintendo, oder verstehe ich da etwas falsch?

LG --Blechdose (Diskussion) 15:35, 15. Sep. 2014 (CEST)

Moin, wer die Rechte an dem Logo hält, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob das Logo Schöpfungshöhe hat und die würde ich dem Tingle-Logo wegen der Blümchen schon zusprechen. Das erste Logo ist ja nur ein einfacher Schriftzug. XenonX3 – () 15:38, 15. Sep. 2014 (CEST)

25. September: Monsters of Law

Am 25. September um 18 Uhr findet bei Wikimedia Deutschland die nächste Veranstaltung der Reihe "Monsters of Law" statt, die juristische Fragen rund um Freies Wissen näher beleuchtet. Diesmal spricht Benutzer:Gnom, Rechtsanwalt (ehemal. legal intern bei der Wikimedia Foundation) und Mitglied der Wikipedia:Redaktion Recht über das Thema Schöpfungshöhe und Urheberrecht und beschäftigt sich mit der aktuellen Frage, ab wo eine Untergrenze für urheberrechtlichen Schutz, etwa im Bereich von Kunst und Design, zu ziehen ist. Nach einem ca. 30-minütigen Vortrag ist Raum für Fragen und Diskussionen. Kommt vorbei oder schaut euch die Veranstaltung im Livestream an, der am 25. September ab 18 Uhr auf der Website gezeigt wird. Die Veranstaltung ist danach als Video dort abrufbar. Grüße, --Lilli Iliev (WMDE) (Diskussion) 16:34, 15. Sep. 2014 (CEST)

Die ursprüngliche Ankündigung ist wohl im Archiv gelandet, aber ich freue mich weiterhin auf Zuhörer und Mitdiskutanten, gern über Stream und Twitter! Gruß, --Gnom (Diskussion) 16:50, 15. Sep. 2014 (CEST)

Spenden

Ist diese Einschaltung tatsächlich von Wikipedia???

Liebe Wikipedia-Nutzer: Um unsere Unabhängigkeit zu bewahren, verzichten wir bewusst auf Werbung und staatliche Zuschüsse. Wir finanzieren Wikipedia ausschließlich durch Spenden in Höhe von durchschnittlich 10 €. Nun ist es an der Zeit, um Spenden zu bitten. Wenn jeder, der diese Nachricht liest, jetzt 2 € spendet, wäre das Spendenziel dieser Aktion innerhalb einer Stunde erreicht. Wir sind eine kleine, gemeinnützige Organisation, tragen aber die Kosten einer Top-5-Website: Server, Mitarbeiter und Programme. Wikipedia ist etwas Besonderes. Es ist wie eine Bibliothek oder ein öffentlicher Park, die wir alle zum Nachdenken und Lernen nutzen können. Wenn Wikipedia dir nützlich erscheint, dann nehmen Sie sich bitte etwas Zeit, damit die Seite ein weiteres Jahr online und werbefrei bleiben kann. Vielen Dank.

Einmalig Monatlich* 2 € 5 € 10 € 20 € 30 € 50 € 100 € €

Eva Maria Bauer (nicht signierter Beitrag von 89.144.192.176 (Diskussion) 18:13, 15. Sep. 2014 (CEST))

Hier falsch, bitte WP:FZW nutzen. XenonX3 – () 18:15, 15. Sep. 2014 (CEST)

Ist der jetzt nicht UR-frei? --Gamma γ 21:07, 13. Sep. 2014 (CEST)

Nein, ist er nicht. --IusticiaBY (Diskussion) 21:27, 13. Sep. 2014 (CEST)
Antoine de Saint-Exupéry ist 1944 gestorben, nach der deutschen 70-Jahre-Regel wären seine Werke am 1.1.2015 frei, es sei denn, jemand weiß das besser. --Goesseln (Diskussion) 21:49, 13. Sep. 2014 (CEST)
Richtig nach der 70 Jahre per anno mortalis Regel, wird das Original von Antoine de Saint-Exupéry am 01.01.2015 gemeinfrei. Das trifft aber nicht zwingend auf die Übersetzungen zu. Die Übersetzungen gelten in der Regel als eigenständig geschützte Werke.--Bobo11 (Diskussion) 22:01, 13. Sep. 2014 (CEST)
Oh wie schön, dass "Der kleine Prinz" gemeinfrei wird, wusste ich noch gar nicht, da freu ich mich drauf! (Leider ist der tragische Tod des Autors untrennbar mit dieser Freude verbunden.) Gleich mal bei Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit eingetragen. (Gamma: Gemeinfreiheit tritt immer erst mit Ablauf des Jahres ein, § 69 UrhG). Interessantes zum Nachlesen: Dem Verlag, der den kleinen Prinzen herausgibt, ist das Problem bekannt. Gruß, --Gnom (Diskussion) 23:15, 13. Sep. 2014 (CEST)
Ab den 01.01.2015, darf jeder das Original übersetzen und veröffentlichen (natürlich auch das Original), ohne das er irgendwelche Rücksicht auf den Originalautor nehmen muss. Wenn ich das recht verstanden habe, stammen die Original-Zeichnungen auch von Antoine de Saint-Exupéry. Die würden dann natürlich auch per 1.1.2015 gemeinfrei. --Bobo11 (Diskussion) 23:30, 13. Sep. 2014 (CEST)
die Kollegen sind schon seit dem 2. August 2014 unruhig. --Goesseln (Diskussion) 23:49, 13. Sep. 2014 (CEST)
Ich würde aber meinen: 1. ist das Bild noch nicht frei und 2. es unter eine (eigene) CC Lizenz zu stellen ist schon fast eine Frechheit. --Хрюша ? ! ? ! 03:23, 14. Sep. 2014 (CEST)
>>> gibt es hier jemanden, der hier einen Löschantrag bei Commons stellt ? Oder wie macht man das ? --Goesseln (Diskussion) 18:39, 14. Sep. 2014 (CEST)
Erledigt, siehe: c:Commons:Deletion requests/File:Der kleine Prinz.jpg. --Túrelio (Diskussion) 12:00, 16. Sep. 2014 (CEST)
Danke, das mit der 1.-Jan.-Regel wusste ich nicht. Aber dann kann man einen link zum Volltext im Artikel setzen? Erstmal nur im Orginal? Ist das so üblich hier? --Gamma γ 16:10, 14. Sep. 2014 (CEST)
Welchen Volltext meinst Du ? Einen Scan des Buches mit Umschlag und Bildern der französischen Ausgabe, oder einen der deutschen Ausgabe, oder meinst Du eine Digitalisierung des Textes (ohne Bilder) in einer der beiden Sprachen ? Wer will die Arbeit machen ? Bei Wikisource einstellen ? ... so viele Fragen... --Goesseln (Diskussion) 18:39, 14. Sep. 2014 (CEST)
Bei Scans etc. muss man vorsichtig sein. Originalausgaben gehen fast immer, spätere Ausgaben sind jedoch manchmal in irgendeiner Form gegenüber dem Original verändert (oft ohne Angabe eines Verfassers), da wird mal da was retuschiert, eine Farbe geändert oder eine missverständliche Formulierung leicht abgeändert, so dass da die Verlage gerne ein eigenes Cpoyright behaupten, selbst wenn die Änderungen marginal sind und das Sterbedatum eines unbekannten Bearbeiters oder des Übersetzers rücken die Verlage genau aus dem Grund natürlich nicht raus (oder wissen es nicht). Häufig stammt auch ein Vorwort oder Buchklappentext von einem anderen Autor, so dass dort eigene Copyrightfristen gelten. Bei einem Scan müsste man diese Teile verstecken bis die entsprechenden Fristen abgelaufen sind.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 19:19, 14. Sep. 2014 (CEST)

Es kann hier noch den einen oder anderen Fallstrick geben: Erstens einmal betrifft die Gemeinfreiheit zum 1. Januar 2015, wie schon gesagt wurde, nur das Originalwerk und keine Übersetzungen von Übersetzern, die vor weniger als 70 Jahren gestorben sind. Zweitens könnte ich mir vorstellen, dass Commons auch dann keine Zeichnungen von Saint-Exupéry akzeptieren wird, da die Erstveröffentlichung 1943 in den USA erfolgte - ich weiss nicht wie der Fall beim "Kleinen Prinzen" genau ist, aber wenn die US-amerikanischen Formalia eingehalten wurden und das Copyright erneuert wurde, könnte der "Kleine Prinz" in den USA noch bis und mit 2038 geschützt sein (95 Jahre nach Erstveröffentlichung), siehe Commons:Hirtle chart, "Works Registered or First Published in the U.S." - es würde sich dann um den Fall 1923 through 1963 - Published with notice and the copyright was renewed handeln. In der Commons-Löschdiskussion zum sowieso verfrüht hochgeladenen Bild habe ich gerade darauf hingewiesen. Was hier hingegen kein Problem mehr sein dürfte, sind die Schutzfristenverlängerungen in Frankreich für Werke aus der Kriegszeit, die für nicht-musikalische Werke 2007 aufgehoben wurden. Gestumblindi 19:36, 14. Sep. 2014 (CEST)

Hm, es ist noch schlimmer: Liliana-60 hat auf Commons darauf hingewiesen, dass die Schutzfristenverlängerung in Frankreich für Personen, die im Kriegsdienst gestorben sind, nach wie vor gilt - siehe en:Mort pour la France - d.h. dass die Werke von Saint-Exupéry in Frankreich erst 2045 gemeinfrei werden. Das ändert zwar wohl nichts an der Gemeinfreiheit in Deutschland und anderen Ländern mit einer Schutzfrist von 70 Jahren p.m.a., aber commonstauglich werden die Bilder damit nicht vor 2045... Gestumblindi 03:50, 16. Sep. 2014 (CEST)
Oder doch "schon" 2033? Ich werde noch ganz konfus von diesem Fall... wenn wir dem französischen Wikipedia-Artikel fr:Mort pour la France folgen: Pour les auteurs et compositeurs morts pour la France, la durée de protection est de (...) 88 ans et 120 jours pour les œuvres publiées entre le 1er janvier 1921 et le 31 décembre 1947 inclus - also eine Schutzfrist von 88 Jahren und 120 Tagen (nach dem Tod des Urhebers?) für Werke, die zwischen 1921 und 1947 veröffentlicht wurden, was auf den "Kleinen Prinzen" zutreffen würde. Gestumblindi 21:52, 16. Sep. 2014 (CEST)

Ausschnitt urheberrechtlich unbedenklich?

Datei:Radebeul Strakenschild.jpg
Öffentliches Schild zum Strakener Quellsystem

hallo, nebenstehendes Schild ist dauerhaft in der Öffentlichkeit angebracht. wenn ich die rechte Hälfte ausschneide mit der Darstellung des Strakener Quellsystems, sodass die Zeichnung links unten mit der Quelleinfassung nicht drauf ist: ist der Ausschnitt urheberrechtlich unbedenklich? wegen mangelnder Schöpfungshöhe? danke für eure einschätzung. nach der einschätzung werde ich das foto des ganzen schildes auf jeden fall löschen. --Jbergner (Diskussion) 21:11, 16. Sep. 2014 (CEST)

Wenn das Schild dauerhaft in der Öffentlichkeit angebracht ist, ist es wahrscheinlich, dass hier die Panoramafreiheit greift. In dem Moment müssen wir uns über die Schöpfungshöhe gar keine Gedanken mehr machen und sowohl das Schild wie auch Ausschnitte davon wären unbedenklich. Grüße, Yellowcard (D.) 21:42, 16. Sep. 2014 (CEST)
Panoramafreiheit heißt doch aber wohl, dass das Panorama auch zu sehen ist und das Schild eher nur Beiwerk? wenn ich jedoch einen Ausschnitt aus dem Schild zeige, ist das Panorama doch weg. Oder wo ist mein Denkfehler? --Jbergner (Diskussion) 22:07, 16. Sep. 2014 (CEST)
Hallo Jbergner, du sitzt keinem Denkfehler auf, sondern spielst auf eine juristische Frage an, die unterschiedlich beantwortet wird, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#Infotafeln_und_Panoramafreiheit. Dort solltest du eigentlich alle Positionen zu dieser Frage finden. Es dürfte nichts bringen, die Argumente hier noch einmal auszutauschen. Was die Frage der Schöpfungshöhe betrifft, würde ich sie bejahen. Solchen „Karten“ wohnt eine Abstraktionsleistung inne, die die niedrigen Schutzanforderungen an Werke wissenschaftlich-technischer Art m.E. erfüllen, zumal in der Vergangenheit auch schon allen möglichen Kartenausschnitten in der Rechtsprechung schon Schutz zugebilligt worden ist. Entsprechend restriktiv legen wir das an dieser Stelle auch aus, vgl. Benutzer:Gnom/Almanach, Punkt 2.2.3. — Pajz (Kontakt) 22:28, 16. Sep. 2014 (CEST)
überzeugt, ich lasse das bild jetzt SLAen. HG --Jbergner (Diskussion) 22:56, 16. Sep. 2014 (CEST)
Ähm, da liegt wohl ein Missverständnis vor. Die Karte ist wohl schutzfähig, aber trotzdem greift (nach bestrittener, aber hier so vertretener Auffassung) die Panoramafreiheit. Das Bild kann also bleiben. Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:00, 17. Sep. 2014 (CEST)
kein missverständnis: da jetzt schon kein Panorama zu sehen ist, würde Panoramafreiheit nur bei einem größeren Bildumfang gelten. außerdem miese bildqualität. --Jbergner (Diskussion) 09:06, 17. Sep. 2014 (CEST)
Die herrschende Meinung unter den Rechtswissenschaftlern hält die Panoramafreiheit auch in solchen Fällen für anwendbar und vom Gesetzeswortlaut ist das Bild auf jeden Fall gedeckt. Panoramafreiheit ist nicht an ein Panorama gebunden. Wenn Dir als Uploader das allerdings zu heikel ist und Du weiterhin eine Löschung wünscht, würde ich mich dem aber trotzdem nicht entgegenstellen. Grüße, Yellowcard (D.) 11:19, 17. Sep. 2014 (CEST)
ich möchte bitte weiterhin die Löschung. danke im voraus. --Jbergner (Diskussion) 11:24, 17. Sep. 2014 (CEST)
Der krasseste mir bekannte Fall der hier besprochenen Fragestellung, Bild ist seit 2012 auf Commons.
Lieber Jbergner, man darf das Wort "Panoramafreiheit" nicht so verstehen, dass das das Panorama frei ist. Richtigerweise ist alles innerhalb des Panoramas frei. Das ergibt sich, wie ich finde, ganz gut aus dem Wortlaut des § 59 UrhG. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:47, 17. Sep. 2014 (CEST)
bei mir kommt folgendes rüber: mir ist scheißegal, was du als langjähriger autor willst, ich häng dich jetzt da dran auf. mir selbst wäre jedoch lieber: du als langjähriger autor willst ruhig schlafen können? um weitere tausend artikel in ruhe schreiben zu können? und weitere tausende fotos beizutragen? klar, als partnerschaftliches Wikipedia erfülle ich dir selbstverständlich diesen kleinen wunsch. --Jbergner (Diskussion) 12:05, 17. Sep. 2014 (CEST)
Ich habe das Bild gerade gelöscht. Ausdrücklich nicht aus urheberrechtlichen Gründen, sondern um dem Wunsch des Hochladers nachzukommen. Der Hochlader hat zwar nicht grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass seine hochgeladenen Dateien auf Wunsch wieder gelöscht werden; in diesem konkreten Fall erscheint mir das aber auch aufgrund der Qualität des Bildes für angebracht, dem nachzukommen. Grüße, Yellowcard (D.) 12:12, 17. Sep. 2014 (CEST)
„Die herrschende Meinung unter den Rechtswissenschaftlern“ – Ich kenne noch nicht einmal einen Beitrag, der sich damit auseinandersetzen würde, von einer „herrschenden“ Meinung zu sprechen finde ich entsprechend eher gewagt. Eher unangenehm finde ich den Versuch – und so klingt es obenstehend leider –, in einer offenkundig umstrittenen Frage Hochlader in irgendeine Lösung „reinzuquatschen“. Das ist nicht Sinn der Sache. Ihr könnt ja gerne eure Rechtsansicht haben, aber es wurde bereits dargestellt, dass die nicht universal geteilt wird. Dann soll doch bitteschön der Hochlader auch aussuchen können, ob es ihm das Rechtsrisiko es wert ist, das Bild unter seinem Namen in Wikipedia zu behalten. — Pajz (Kontakt) 17:24, 17. Sep. 2014 (CEST)

Gemeinfreiheit durch die Hintertür?

Ich möchte hiermit stark anzweifeln, dass das Beispiel des Feininger-Gemäldes vor Gericht Bestand hätte. Im Gegensatz zu den extra für die Schautafelen erstellten Karten und Diagrammen, die höchstwahrscheinlich extra für die Veröffentlichung im öffentlichen Raum erstellt wurden, dürfte es bei diesem Gemäldes weder eine explizite Einwilligung des Urhebers noch ein entsprechendes konkludentes Handeln für diese Art der Veröffentlichung vorgelegen haben.

Wenn ein Bildhauer eine Skulptur, ein Grafiker ein Schautafel oder ein Architekt ein Gebäude für den öffentlichen Raum erstellt, nimmt er damit billigend in Kauf, dass es dort im Rahmen der Parnoramafreiheit abgebildet und reproduziert werden kann. Davon kann man jedoch nicht mehr ausgehen, wenn dort irgendein Nachnutzer ohne Wissen des Urhebers Reproduktionen von Gemälden oder Photographien aufstellt, die so hochauslösend sind, dass sie es ermöglichen das betreffende Werk annähernd 1:1 zu reproduzieren.

Zieht man dann noch in Betracht, dass (meiner Erfahrung nach) keine der üblichen Lizenzen expilizit ein Nutzungsrecht für eine bleibende Montage im öffentlichen Raum vorsieht, sondern dort genau dieselben Rechte wie auch für die Abbildungen in Büchern, Flyern und Broschüren eingeräumt werden, liegt es nahe, bereits die Schautafel selbst als URV einzuordnen. Schließlich neigt die Rechtsprechung dazu, nur die Nutzungsrechte als rechtmäßig anzuerkennen, die der Urheber bereits bei ihrer Erteilung überblicken konnte. Angesichts der Klimmzüge, die wir hier sonst unternehmen, um selbst bei offiziellen Akkreditierungen zu überprüfen, ob die akkreditierende Institution überhaupt das Recht besitzt, eine Abbildungserlaubnis auszusprechen, wäre es daher ziemlich fahrlässig beide Augen zuzudrücken bloß weil irgendwer ein Werk auf eine Platte gedruckt und in der Öffentlichkeit moniert hat.

Im Übrigen spricht [§59 UhrG] davon, dass das Werk selbst „sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde[t]“. Von einer Reproduktion ist da keine Rede. --Martin K. (Diskussion) 12:46, 17. Sep. 2014 (CEST)

Martin, ganz ehrlich, das haben wir jetzt alles genau so schon zigfach (unter anderem mit deiner Beteiligung) diskutiert; ich verstehe gerade wirklich nicht, warum man bei jeder Einzelfrage noch einmal die ganze Diskussion neu aufrollen muss. — Pajz (Kontakt) 17:24, 17. Sep. 2014 (CEST)
Es war wirklich nicht meine Absicht diese Frage hier zu high-jacken und von mir aus können wir diesen Abschnitt gern zur Vorgängerfrage verschieben. Aber die hiesige Diskussion (und insbesondere das Feiningerbild) hat mich nunmal auf ein paar Punkte gebracht, die in der vorherigen Diskussion unberücksichtigt blieben. Und da das Problem „Panoramafreiheit für öffentlich bleibend reproduzierte 2D-Werke?“ offenbar nicht so singulär zu sein scheint, würde es sich schon lohnen das Thema (wo auch immer) mal ausführlich zu beleuchten und eine gemeinsame Regelung zu finden.
Wären nämlich tatsächlich windige Konstruktionen, wie die beim Feiniger-Gemälde praktizierte, zulässig, liese sich nahezu jedes geliebige Bild gemeinfrei reproduzieren: Man müsste sich nur eine öffentlich einsehbare Mauer besorgen und darauf dann nach und nach Drucke aller möglichen, unter einer proprietären Lizenz erhältlichen Gemälden bleibend montieren, um sie dann im Schutze der Panoramafreiheit wieder abzuphotographieren.
Nicht dass ich diese Rechtsauffassung teile oder gar gut heißen würde (und ehrlich gesagt kann ich mir auch nicht vorstellen, dass sowas im Sinne des Gesetzgebers war), aber genau das wäre die logische Konsequenz aus der beim Feiningerbild praktizierten Rechtsauffassung. --Martin K. (Diskussion) 18:27, 17. Sep. 2014 (CEST)
Natürlich könnte man das nicht, da man ohne Weiteres gar nicht die Erlaubnis dazu hätte. Das bedarf ersteinmal der Zustimmung des Rechteinhabers. Und natürlich stößt man an die Grenzen: Was ich schon dürfte, wäre die Anbringung eines CC-lizenzierten Fotos an einer solchen Wand unter Nennung des Urhebers und der Lizenz, dieses könnte man dann abfotografieren (die Bedingungen der Panoramafreiheit seien erfüllt) und unter Berufung auf die Panoramafreiheit veröffentlichen unter Umgehung der CC-Lizenzbedingungen weiternutzen. Und ganz offensichtlich war das nicht im Sinne des Gesetzgebers, aber der Wortlaut des Gesetzes gibt eben genau das her. Eine Regelungslücke; ob sie vor Gericht Bestand hätte (und der Gesetzgeber nachbessern müsste) oder sich ein Gericht eher der jetzt mehrmals von ireas aufgeworfenen teleologischen Reduktion bediente, wissen wir einfach nicht. Da hilft es aber auch nicht, die Diskussion schon wieder neu aufzurollen – zum dritten (?) Mal innerhalb weniger Wochen. Yellowcard (D.) 19:50, 17. Sep. 2014 (CEST)
Erg.: Dein Argument mit der Reproduktion verstehe ich nicht. Das Werk ist ein Immaterialgut, es ist nicht an eine Leinwand gebunden. Es gibt daher keinen Grund, warum im Gesetz irgendetwas von Reproduktionen stehen sollte. Grüße, Yellowcard (D.) 19:53, 17. Sep. 2014 (CEST)
  • Bei einen Ölgemälde macht es meines Erachtens schon einen Unterschied, ob man das materielle Originalwerk (also den Keilrahmen) vor sich hat oder nur den Druck einer Reproduktionsphotographie desselben? Und das macht insbesondere deshalb einen Unterschied, weil das Gemälde selbst niemals unter die Panoramafreiheit fallen könnte (nicht bleibend öffentlich montiertbar) ein Druck aber schon. Außerdem hat der Urheber beim Original eine gewisse Kontrolle darüber, was mit seinem Werk geschieht, während z.B. ein Photograph der seine Bilder über irgendeinen Stock vermarktet kaum beeinflussen kann, ob diese klein in irgendwelchen Broschüren oder Groß als Wandpanele in irgend einem Messesstand eingesetzt werden.
  • Um ein Bild bleibend öffentlich sichtbar zu montieren, reicht es eigentlich aus, wenn man einen entsprechenden ordentlich erworbenen Kunstdruck oder ein Kalenderblatt auf eine Aluplatte lamiert und diesen dann auf einem Privatgrundstück von außen ans Haus schraubt?!
  • Was den Feininger-Druck angeht glaube ich übrigens nicht, dass der Künstler oder seine Erben jemals explizit der Aufstellung dieser Stehle zustimmt haben. Bei Photographien, die häufig „lizenzfrei“ über irgendwelche Stocks erworben werden dürfte das selten bis nie der Fall sein.
  • Noch schlechter sähe es für den Urheber aus, wenn die Beiwerksregelung ins Spiel kommt: Angesichts der aktuell verfügbaren Kamera-Auflösungen, ist es ja durchaus denkbar, dass ein Photo, dass ein geschütztes Werk als Beiwerk abbildet, so groß in der Öffentlichkeit reproduziert wird, dass das einstige Beiwerk problemlos in einer zufriedenstellenden Auflösung abphotographiert werden könnte...
Bitte versteht mich nicht falsch: Es geht mir wirklich nicht darum dieses Thema tot zu diskutieren. Ich fände es nur sinnvoll, auch in diesem Bereich eine sinnvolle projektinterne Regelung (vgl. 100 Jahre-Regel) zu etablieren, an der sich die Uplaoder orientieren können. Wie man sieht, scheint diese Frage ja häufiger aufzutauchen. --Martin K. (Diskussion) 20:27, 17. Sep. 2014 (CEST)
Du hast insofern Recht, dass es offensichtlich eine Regelungslücke gibt (tatsächlich wäre Dein Beiwerks-Beispiel wohl von der Panoramafreiheit umfasst, wenn ich nichts übersehe). Das ist aber von uns nicht zu ändern und ja auch wirklich nicht die einzige Schwachstelle des UrhG in der heutigen digitalen Zeit. Als "pragmatische" (im Sinne einer wikipediainternen Richtlinie) Regelung richten wir uns momentan nach dem Wortlaut des Gesetzes. Das ist ja nicht in Stein gemeißelt, aber solange es keine klareren Urteile oder rechtswissenschaftliche Aufsätze gibt, sicherlich legitim. Bei neuem Anlass lässt sich das Vorgehen ja ggf. überdenken. Momentan sehe ich da aber recht wenig Handlungsspielraum: Warum sollten wir (auch solche extremen) Fälle der Panoramafreiheit ablehnen, wenn sie vom Gesetzeswortlaut gedeckt sind? Hier müssen wir in der Tat unsere Interessen vertreten und auch solche Extremfälle ausnutzen, und sei es, dass wir damit letztendlich sogar eine Änderung des Gesetzes oder ein höchstrichterliches Präzidenzurteil provozieren.
Zu Deinen Beispielen: Ich halte es schon gar nicht für zulässig, dass Du einen "ordentlich erworbenen" Kunstdruck (damit idR. konkludent nur einfache Nutzungsrechte) an die Außenwand Deines Hauses anbringst. Und was den Öldruck angeht: Wie gesagt, das Urheberrecht hat die geistige Schöpfung zum Schutzzweck, nicht die handwerkliche Sache. Daher macht es für solche Normen IMO keinen Unterschied, ob es sich um das originale Ölgemälde oder einen Druck davon handelt – ein schöpferisches Werk i.S.d. Gesetzes ist ja beides. Yellowcard (D.) 12:03, 18. Sep. 2014 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Jbergner (Diskussion) 06:24, 19. Sep. 2014 (CEST)

Ich habe dieses Foto (Datei:Motorola_Droid4.jpg) angefertigt und hochgeladen, jetzt wurde von einer IP der Baustein {{Dateiüberprüfung|Lizenz}} eingefügt. Fehlt noch eine Information? Alex42 (Diskussion) 00:33, 19. Sep. 2014 (CEST)

Ja „ich“ ist bissel ungenau wer der Rechteinhaber ist. Da sollte schon ein Name rein, ob das jetzt dein Nick (also dein WikipediaName) oder dein echter Name sein soll, kannst du schon selber entscheiden.--Bobo11 (Diskussion) 00:45, 19. Sep. 2014 (CEST)
Wenn es jetzt passt, dann danke ich und dieser Abschnitt kann direkt archiviert werden. Alex42 (Diskussion) 01:07, 19. Sep. 2014 (CEST)
@Alex42: Die Aufnahme ist ok. Wie sieht es mit dem dargestellte Werk, insbesondere die Hintergrundgrafik aus? Steht diese Hintergrundgrafik unter einer freien Lizenz und wo ist das überprüfbar? Ich hab da mal die DÜP wieder reingetan. Wenn diese Hintergrundgrafik nicht frei ist oder unbekannter Herkunft ist, lade bitte eine eigene Aufnahme hoch wo am Display nichts dargestellt ist bzw. der Hintergrund monochrom ist - beachte bitte dazu generell Wikipedia:Bildrechte#Bildschirmfotos bzw. c:COM:Screenshots.--wdwd (Diskussion) 12:48, 19. Sep. 2014 (CEST)
Ich denke nicht, dass der Hintergrund entscheidend zur Bildkomposition beiträgt und dass dessen Lizenz daher irrelevant ist. Wenn du dir sicher bist, dass es anders ist, kannst du den Hintergrund ja freistellen und überdecken. Alex42 (Diskussion) 14:42, 19. Sep. 2014 (CEST)
Er sticht ins Auge, daher sehe ich das auch so. Die Bringschuld fürs Freistellen liegt wohl kaum bei Wdwd. In dieser Form befürworte ich die Löschung des Fotos. Yellowcard (D.) 16:18, 19. Sep. 2014 (CEST)
Den Bildschirminhalt habe ich jetzt entfernt. Wenn alles passt kannst du ja den Hinweise entfernen. Alex42 (Diskussion) 13:13, 20. Sep. 2014 (CEST)
Danke. Habe noch die problematische erste Dateiversion gelöscht. Damit erledigt.--wdwd (Diskussion) 18:45, 20. Sep. 2014 (CEST)
Alex42: Danke auch von mir! Gruß Yellowcard (D.) 18:56, 20. Sep. 2014 (CEST)
Danke auch. Alex42 (Diskussion) 14:51, 21. Sep. 2014 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: wdwd (Diskussion) 18:45, 20. Sep. 2014 (CEST)

Erbe von Hitler

Hitler hält doch eigentlich wie jeder andere Mensch bis 70 Jahre nach dem Tod die Urheberrechte an seinem Pamphlet, seine Frau an den bekannten Filmen? Wer sind die Erben? Kann man das irgendwo nachlesen? Beide haben doch Verwandte, wenn auch keine Kinder. In dem Zusammenhang: hat man beiden die Bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und auf dieser Basis Bayern als Erbe eingesetzt? Oder war das alliiertes Sonderrecht? Das Urheberrecht ist doch eigentlich nicht übertragbar. --2.202.9.191 21:39, 18. Sep. 2014 (CEST)

Siehe Mein_Kampf#Aktuelle_Rechtslage. --Stephan Schulz (Diskussion) 01:04, 19. Sep. 2014 (CEST)

Foto einer indischen Briefmarke mit Ersttagsstempel 1972

Hallo,

ich möchte eine indische Briefmarke mit einer Zeichnung und den Schriftzügen Sri Aurobindo 1872 - 1972 hochladen, die ich selbst fotografiert habe. Ist dies zulässig?

Josef K. (Diskussion) 07:51, 18. Sep. 2014 (CEST)

Nimm bitte Abstand davon. Diese Aufnahme müsste ohne Freigabe für das dargestellte Werk wahrscheinlich gelöscht werden (sowohl hier als auch auf commons). Siehe dazu bitte die Hinweise unter c:COM:Stamps#India.--wdwd (Diskussion) 12:52, 19. Sep. 2014 (CEST)

Typenschild

Hallo ich habe ein Typenschild einer Nähmaschine aus dem Jahre 1940, die Firma gibt es zwar nicht nicht mehr seit 1941. Der Markenname oben auf dem Schild der erstmals dort verwendet wurde ist jedoch heute noch bekannt. Kann ich dieses Schild hochladen? Der Urheber, also die Person die das Typenschild 1940 erstellt hat ist jedoch unbekannt. --Mode-Tante (Diskussion) 14:49, 18. Sep. 2014 (CEST)

Das kommt drauf an, ob das Schild einfach nur Text zeigt (und damit keine eigenen Schöpfungshöhe hat) oder z.B. ein Logo oder eine Illustration. In letzerem Fall käme es darauf an, wie alt dieses Signet ist und ob man ihm Schöpfungshöhe zubilligt. --Martin K. (Diskussion) 15:03, 18. Sep. 2014 (CEST)
Ich lade es mal hoch, dann kann man es sicher besser beurteilen. Wenn es nicht den Richtlinien entspricht bitte ich einen Admin es wieder zu löschen. --Mode-Tante (Diskussion) 15:09, 18. Sep. 2014 (CEST)
Hier Datei:Typenschild 1940.jpg, das Logo heute http://www.naehatelier-thusis.ch/public/upload/elna-logo-57.jpg --Mode-Tante (Diskussion) 15:15, 18. Sep. 2014 (CEST)
@Mode-Tante:, vom dargestellten Werk (Inhalt) ist das Logo bzw. die Gestaltung der Einfachheit wegen meiner Meinung unproblematisch. In der Aufnahme ist aber als Art Wasserzeichen eine Schweizer Webadresse eingeblendet. Ich würde daher mal annehmen, das Bild wurde von der Webseite kopiert.
Wenn Du eine selbst erstellte Aufnahme von diesem Typenschild hochladen kannst und dazu eine gültige Lizenz (für die Aufnahme) dazu angibst, ist es meiner Meinung kein Problem. Die schon bestehende Aufnahme ist wahrscheinlich eine Urheberrechtsverletzung weil von fremder Webseite kopiert, keine Freigabe dafür derzeit vorliegt bzw. die Lizenzangabe fehlt.--wdwd (Diskussion) 12:36, 19. Sep. 2014 (CEST)
Ok, danke habe SLA gestellt. Das Unternehmen wurde 2008 im Handelsregister gelöscht, kann also auch keine Freigabe mehr erteilen. --Mode-Tante (Diskussion) 12:44, 19. Sep. 2014 (CEST)
Das Unternehmen muss keine Freigabe erteilen, das Logo/Darstellung wäre der Einfachheit wegen (keine eigene Schöpfungshöhe) kein Problem. Hast Du eine Möglichkeit mit eigener Kamera dieses Typenschild selbst zu fotografieren? z.B. von einer alten Nähmaschine die bei Dir steht? Wenn ja, kannst Du dieses Bild hier durchaus mit passender Lizenz wie beispielsweise {{Bild-CC-by-sa/4.0}} hochladen.--wdwd (Diskussion) 12:59, 19. Sep. 2014 (CEST)
@Wdwd: habe nun ein hoffentlich nun richtige Lizenz-Version gewählt. Sonnst lasse ich lieber sein. Vielen Dank für deine Hilfe. Grüsse --Mode-Tante (Diskussion) 16:55, 19. Sep. 2014 (CEST)

Amtliche Genehmigung

Hallo zusammen,

ich möchte zum Nachweis einer bestimmten Tatsache eine amtliche Genehmigung anführen. Diese Genehmigung liegt jedoch nicht abrufbar im Internet, sondern mir als Scan vor. Ist es aus URV-Sicht problematisch, sie hochzuladen? Ist eine amtliche Genehmigung ein amtliches Werk? Es geht konkret um folgendes: Benutzer A behauptet "A", Benutzer B behauptet "B". Diese Genehmigung belegt die Behauptung von Benutzer B. Wie kann man sie in die Diskussion einbringen, wenn sie nur als Scan vorliegt?

Vielen Dank vorab. Gruß, --HeicoH aka Quique discusión 17:08, 18. Sep. 2014 (CEST)

Soweit ich weiss, unterliegen in Deutschland auch amtliche Dokumente dem Urheberschutz. Außerdem erlauben wir nur veröffentlichte Werke als Quellen - wenn die Genehmigung z.B. in einem Amtsanzeiger erschienen ist, wäre das ok, aber ein Schreiben an eine Privatperson ist ungeeignet (es sei denn, dieses wäre wiederum von dritter Seite, z.B. einem Historiker in einem Buch, aufgegriffen worden). --Stephan Schulz (Diskussion) 18:47, 18. Sep. 2014 (CEST)
Laut dem Text der Genehmigung ist sie bekannt gemacht, ich weiß nur nicht wo. Kann ich sie dir mal per E-Mail zusenden, damit du dir ein besseres Bild machen kannst? --HeicoH aka Quique discusión 18:51, 18. Sep. 2014 (CEST)
Ich bin so frech und erlaube mir einen Kommentar, bitte entschuldige HeicoH aka Quique. Wäre es Dir nicht möglich, denn Absender zu fragen wo die Genehmigung öffentlich gemacht wurde? --MBurch (Diskussion) 20:09, 18. Sep. 2014 (CEST)
Habe ich schon, Antwort steht noch aus. --HeicoH aka Quique discusión 20:14, 18. Sep. 2014 (CEST)
Ist im Amtsblatt bekanntgemacht, aber das ist so lange her, das ist auch nicht online abrufbar. --HeicoH aka Quique discusión 07:00, 19. Sep. 2014 (CEST)
Ok, ich konnte mir soeben mit § 5 (1) 5. Alt. UrhG die Frage selbst beantworten. --HeicoH aka Quique discusión 07:09, 19. Sep. 2014 (CEST)
Ok, ich habe was gelernt. Hier noch mal ein link auf den aktuellen Gesetzestext. --Stephan Schulz (Diskussion) 08:51, 19. Sep. 2014 (CEST)

Diese Logos sind in der en:WP mit dem Hinweis versehen, dass sie nicht auf den Commons hochgeladen werden sollen. Grund dafür ist eine Diskussion, in der argumentiert wurde dass unklar sei, ob das Logo im Ursprungsland Malaysia geschützt ist. Meiner Ansicht nach erfüllt es jedoch die Commons-Voraussetzung "Logo aus einfachsten geometrischen Formen oder Text". Wie seht ihr das? Kann man das auf den Commons oder wahlweise hier ohne gesonderte Freigabe hochladen? --PM3 20:11, 22. Sep. 2014 (CEST)

Weiss leider nicht wie die Schöpfungshöhe in Malaysia zu bewerten ist. Malaysia ist eine ehemalige britische Kolonie und es könnte daher sein (Spekulation meinerseits), dass die Rechtsprechung an UK angelehnt ist. Bzgl. UK siehe c:com:TOO#United_Kingdom und dort angeführte Beispiele wie en:File:EDGE_magazine_(logo).svg oder en:File:British Steel logo.svg. Beides sind sehr einfache Logos und wurden auf commons gelöscht, weil die Schöpfungshöhe in UK praktisch auf Niveau 0 ist und somit schon bei ein paar Buchstaben in simplen Zeichensatz schutzwürdig sind.
Hier auf de.wp wäre die beiden von Dir genannten Logos wohl haltbar. Allerdings bräuchte es dann ein Art "Schutzlandprinzip" für solche Logos.--wdwd (Diskussion) 21:01, 22. Sep. 2014 (CEST)
Spricht etwas dagegen, es mit Vorlage:Schutzlandprinzip zu versehen? Die bezieht sich nicht ausschließlich auf das Schutzlandprinzip sondern allgemein auf Bilder, die woander geschützt, aber hier verwendbar sind. --PM3 21:21, 22. Sep. 2014 (CEST)
Ja, mit {{Bild-LogoSH}} und {{Schutzlandprinzip}} kann das hier lokal hochgeladen werden. Yellowcard (D.) 01:26, 23. Sep. 2014 (CEST)
So habe ich es gemacht, danke. --PM3 02:05, 23. Sep. 2014 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --PM3 02:05, 23. Sep. 2014 (CEST)

Warum darf dieses Bild nicht nach Commons

Datei:Szymaniak mit WSV Schal und Ball.jpg
Dieses Bild darf nicht nach Commons. Es zeigt den Fußballspieler Horst Szymaniak.

--SFfmL (Diskussion) 12:25, 15. Sep. 2014 (CEST)

Weil scheinbar unklar umstritten ist, ob der als Urheber angegebene Otto Krschak tatsächlich einer Veröffentlichung unter CC-BY-SA 3.0 zugestimmt hat, bzw. die Freigabe noch nicht von Wahrerwattwurm an das Support-Team weitergeleitet wurde. --Martin K. (Diskussion) 14:53, 15. Sep. 2014 (CEST)
Nachtrag: Der No-Commons-Baustein wurde von Wahrerwattwurm gesetzt und angeblich mit Ireas abgeklärt. Die beiden sollten also genaueres dazu sagen können. --Martin K. (Diskussion) 14:56, 15. Sep. 2014 (CEST)
Martin K., das ist drei Jahre her. Dazu weiß ich leider nichts mehr. Ich habe auch in meinen Beiträgen aus dem Zeitraum keinen Bezug zu dem Bild gefunden. Grüße, ireas (Diskussion) 15:06, 15. Sep. 2014 (CEST)
Für mich klingt das (vorausgesetzt die Freigabe erstmal geklärt) nach einer Zusatzbedingung des Freigebenden, wie sie eigentlich von den CC-Lizenzen untersagt wird. Entweder ist ein Bild frei lizensiert oder eben nicht - „frei nur für die de.wikipedia“ gibt es nicht. --Martin K. (Diskussion) 15:15, 15. Sep. 2014 (CEST)
Vor 2 Tagen hat der Uploader auf die Foto-Seite folgendes gepostet "Wie der DÜP-Bapperl-Einkleber längst weiß, liegt mir die entsprechende Freigabe vor." und den DÜP-Baustein entfernt. Was ich mich da frage, 1) wieso ist "die entsprechende Freigabe" nicht beim Support-Team und 2) warum will der Uploader dass das Foto nicht auf Commons kommt[3]? --Túrelio (Diskussion) 15:15, 15. Sep. 2014 (CEST)
Letzteres wäre übrigens völlig belanglos, wenn das Bild sauber unter einer freien Lizenz stünde. Da diese nämlich jedem eine lizenzkonformen Verwendung gestattet, kann die Datei von jedem beliebigen Nutzer neu auf Commons hochgeladen werden. --Martin K. (Diskussion) 15:52, 15. Sep. 2014 (CEST)
Beim Upload wurde also das was unter Wikipedia:FAQ Rechtliches#Ich habe die Erlaubnis, einen Text oder ein Bild in der Wikipedia zu verwenden; ist das in Ordnung? missachtet. Dies bedeutet doch, dass das Bild gelöscht werden muss.--SFfmL (Diskussion) 15:58, 15. Sep. 2014 (CEST)

@all und auch @Yellowcard::

  1. Die genaueren Hintergründe hatte ich bereits mit dem Problembapperleinkleber ausführlich besprochen; das kann hier nachgelesen werden.
  2. Die Zustimmung des Rechteinhabers liegt dem Supportteam deshalb nicht vor, weil es bislang – also seit Jahren – keinen Zweifel an der Korrektheit der Lizenzangaben gab, die auch eine (sogar kommerzielle) Nachnutzung einschließt. Oder besteht neuerdings das Erfordernis eines „Weiterleitungs-Automatismus“ an OTRS?
  3. Während meiner diversen Telefonate mit Herrn Krschak, um das Foto unter unsere freie Lizenz zu bekommen, wurde deutlich, dass er es lieber sähe, wenn das Bild nicht auf Commons, sondern auf de:wp verbleibt. Das habe ich ihm damals zugesagt, auch, weil es sich angesichts der von uns unbeeinflussbaren und wiederholt nicht nachvollziehbaren dortigen Löschpraxis mit meiner eigenen Skepsis deckt. An eine solche Zusage fühle ich mich selbstverständlich gebunden. Zudem kenne ich die Praxis in fr:wp, die eine Masse an Logos und Abbildungen haben, die nur dort lagern. Weshalb sollte das bei uns nicht auch möglich sein?

Gruß von --Wwwurm 15:58, 15. Sep. 2014 (CEST)

Danke für die Klarstellung. Ich kenne die ggf. :de-eigenen OTRS-Spielregeln nicht.
Auf Commons ist es aber Usus, dass bei nicht-eigenen Uploads (ohne sonstwo evidente freie Lizenz wie etwa auf Flickr) grundsätzlich eine Genehmigung an OTRS geschickt werden muss. Ich verstehe und weiß, dass das bei Urgesteinen gelegentlich Zähneknirschen auslöst. Warum eine solche etwas unbequeme Gleichbehandlung aller Hochlader letztlich sicherer ist, zeigt gerade der Fall dieses Bildes. Vielleicht ist in 2,3,5 Jahren hier keiner mehr aktiv, der "damals", als du das Bild hochgeladen hast, dabei war. Und was dann? Zugegeben ist dieses Szenario auf Commons wahrscheinlicher als auf :de.
Es gibt auf 11 anderen Wikipedia-Sprachversion ebenfalls Artikel über Horst Szymaniak. Wäre es nicht auch im Sinne des Fotografen, wenn dort ebenfalls das Foto gezeigt würde? --Túrelio (Diskussion) 17:05, 15. Sep. 2014 (CEST)
@Wahrerwattwurm: Dass Du ihm damals dieses Zusage gegeben hast, an Die Du Dich jetzt gebunden fühlst, kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Als Heavy-User musste Dir doch bewusst sein, dass eine freie Lizenz (wie oben schon dargestellt) jedem die Nutzung dieses Bildes und damit auch den Upload auf Commons gestattet, weshalb Du im Zweifel keinerlei Handhabe hast diese Zusage auch einzuhalten?!
Wenn Die Freigabe unstrittig ist, sehe ich zudem keinerlei Grund, weshalb irgendwer auf Commons dieses Photo löschen sollte?! Der im Bild enthaltene Ball und der Schal dürften urheberrechtlich jedenfalls nicht von Belang sein... --Martin K. (Diskussion) 17:16, 15. Sep. 2014 (CEST)
Das nehme ich zumindest subjektiv etwas anders wahr: Dateientlinkerbot ist einer der häufigsten „Gäste“ auf meiner Beobachtungsseite. Und da in de:wp Dateien ja regelmäßig gelöscht werden, nachdem sie in den USA gelandet sind, ist es für mich auch nicht ganz so einfach, sie bei uns wiederherzustellen. Deswegen habe ich in den letzten Jahren auch kaum noch eigene Bilder hochgeladen. Bezüglich der Motive und Vorbehalte von Herrn Krschaks kann ich nichts Handfestes erklären.
Ich mag zwar ein Heavy User sein, das bezieht sich aber eher auf Texte; Bild-Urheberrechtsfragen sind mir in all den Jahren eher ein unbekanntes Wesen geblieben.
Ich möchte aber noch mal an meine obige Frage erinnern, weshalb etwas in de:wp nicht möglich sein soll, was in fr:wp laufend praktiziert wird (mit dem Hinweis „Nicht nach Wikimedia Commons hochladen, weil die Copyright-Regelungen dort restriktiver sind.“).
Gruß von --Wwwurm 22:36, 15. Sep. 2014 (CEST)
In Bezug auf das obige Foto sind die Spielregeln auf Commons nicht restriktiver als auf :de.
Natürlich kannst du einen Nicht-nach-Commons-Hinweis daraufpappen. Dieser würde in einem solchen Fall aber einzig aus Gefälligkeit dir gegenüber beachtet; lizenzseitig gibt es dafür keinerlei Grundlage. Ein Benutzer aus einer anderen Wikipedia-Sprachversion, der das Foto entdeckt, kann (und wird) es problemlos nach Commons oder lokal auf seiner Wikipedia hochladen. --Túrelio (Diskussion) 22:50, 15. Sep. 2014 (CEST)
(bk) Auch in der de.WP behalten wir Dateien lokal, wenn sie urheberrechtlich nach den Regeln im DACH-Raum nicht aber nach der Rechtslage in den USA und/oder dem Ursprungsland frei sind. Dabei geht es i.d.R. aber um Fragen der Regelschutzfristen, Panoramafreiheit oder Schöpfungshöhe (mehr dazu unter WP:Bildrechte). Da das beim vorliegenden Motiv aber alles keine Rolle spielt und das Bild zudem für mindestens 11 Sprachversionen relevant ist, gibt es wirklich keinen objektiven Grund es nicht nach Commons zu schieben.
Und wie bereits mehrfach geschrieben: CC-BY-SA erlaubt es eh jedem das Bild zu verwenden und auf Commons oder in jeder beliebigen Sprachversion hochzuladen.
Deine generelle Commonskritik teile ich übrigens nicht. Natürlich gibt es dort manchmal auch widersinnige Löschaktion, aber der Großteil der Entlinkungsmeldungen dürfte auf Ursachen zurückzuführen sein, die auch nach hiesigem Recht zutreffen. --Martin K. (Diskussion) 23:05, 15. Sep. 2014 (CEST)
Und unter welcher Lizenz müsste ein Bild stehen, damit es nicht von jedem auf Commons oder auf sein lokales Wiki hochgeladen (und dann hier gelöscht) werden dürfte? Das müsste ja ein Äquivalent zu dieser französischen Lizenz sein. --Wwwurm 23:12, 15. Sep. 2014 (CEST)
Das in der fr.WP ist keine Lizenz (und erst recht keine freie), sondern der Hinweis, dass dieses Logo urheberrechtlich geschützt ist und nur unter der französischen Varianten von Fair Use genutzt werde kann.
Es gibt keine frei Lizenz, die das Verschieben nach Commons ausschließt. Es ist doch gerade die Grundidee der freien Lizenzen, das jeder die darunter veröffentlichten Inhalte nutzen darf. Und das gilt natürlich auch für Commons! --Martin K. (Diskussion) 23:21, 15. Sep. 2014 (CEST)
@Wwwurm, basiert dein bzw. Herrn Krschaks "Vorbehalt" gegen Commons in Bezug auf dieses Foto nur auf der Sorge dass es dort aus fragwürdigen Gründen gelöscht werden könnte (und dann zunächst auch hier nicht mehr zur Verfügung stehen würde)? Oder steht dahinter letztlich doch "Na ja, auf der deutschsprachigen Wikipedia können Sie es meinetwegen verwenden, aber nirgends sonst" seitens des Fotografen? Im letzteren Fall sehe ich derzeit keine Chance das Bild hier zu behalten, wenn man gegenüber dem Fotografen ehrlich sein will. --Túrelio (Diskussion) 11:45, 16. Sep. 2014 (CEST)
Wwwurm, ich habe aufgrund Deiner Fragen und Vorbehalte das ganz starke Gefühl, der Fotograf ist sich gar nicht bewusst, was eine Freigabe unter CC-BY-SA für sein Foto bedeutet. Er bietet mit einer solchen Lizenz nämlich die ganz überwiegende Mehrheit der Nutzungsrechte jedermann unwiderruflich und zu sehr geringen Bedingungen an. Der Wunsch, das Bild nicht nach Commons zu übertragen, beißt sich mit dieser Lizenz. Ich würde Dich daher tatsächlich bitten, die Freigabe schriftlich einzuholen und ans Support-Team weiterzuleiten. Das ist bei Fotos Dritter auch durch "alte Hasen" Usus und hilft schlicht dabei, die Freigabe später nachvollziehen zu können, auch wenn Du vielleicht nicht mehr hier aktiv sein solltest (was natürlich keiner hofft. ein lächelnder Smiley ). Danke und Gruß, Yellowcard (D.) 11:52, 16. Sep. 2014 (CEST)
Doch, die Lizenzbedingungen kannte der Photograph von Anfang an, und die Freigabe habe ich mir von ihm selbstverständlich nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich geben lassen. Aufgrund meiner o.g. Zusage an ihn möchte ich ihn aber zunächst über die jetzige Situation informieren und ihn bitten, seine Vorbehalte gegen Commons zu überdenken. Hoffentlich stimmt seine Telefonnummer noch.
Wenn er das nicht tut, müssten wir das Bild wohl bedauerlicherweise löschen, oder? Gruß von --Wwwurm 12:44, 16. Sep. 2014 (CEST)
Das wäre in jedem Fall die beste Lösung :) Löschen müssen wir das Foto nur, wenn die angegebene Lizenz nicht erteilt wurde. Stimmt er aber einer Übertragung nach Commons nicht zu, wäre das mit den Lizenzbedingungen nicht vereinbar, damit wäre die Lizenz wohl ungültig bzw. nicht wirksam erteilt. Dann bliebe tatsächlich nur die Löschung ... Grüße, Yellowcard (D.) 12:59, 16. Sep. 2014 (CEST)
Wieso macht WP einem eigentlich so viel Arbeit (über die viele Arbeit hinaus, die man sich freiwillig antut)? *seufz* But on second thought: I'll do my very best, Miss Sophie, und melde mich, sobald ich ein Ergebnis habe – hier oder bei Dir? --Wwwurm 14:11, 16. Sep. 2014 (CEST)
Lieber hier, ich persönlich bin bei dem Bild sehr leidenschaftslos. Oder, vielleicht noch einfacher: Wenn der Fotograf einverstanden ist, sende die Freigabe doch einfach direkt an permissions-de@wikimedia.org – der Rest sollte dann ganz von selbst passieren (kann aber durchaus ein paar Tage dauern). :) Danke für Deine Mühe und Grüße, Yellowcard (D.) 14:34, 16. Sep. 2014 (CEST)
Ich möchte lediglich vermeiden, dass – wenn es ein paar Tage länger dauert – das Foto automatisch gelöscht wird. --Wwwurm 14:42, 16. Sep. 2014 (CEST)
Ich denke hier auf :de wird das nicht "automatisch gelöscht". --Túrelio (Diskussion) 15:24, 16. Sep. 2014 (CEST)
Schön. Darum fühle ich mich hier ja auch wohler als auf Commons. :-) --Wwwurm 15:26, 16. Sep. 2014 (CEST)

Da wir jetzt schon so ewig über diese Bild diskutieren, hab ich es auch mal graphisch Not-versorgt und die gröbsten Kratzer sowie diesen fiesen Grünstich entfernt. --Martin K. (Diskussion) 16:40, 16. Sep. 2014 (CEST)

Danke dafür. --Wwwurm 16:48, 16. Sep. 2014 (CEST) NB: Unter einer Ewigkeit verstehe ich aber etwas mehr als 28 Stunden ... ;-)
ich verstehe nicht, warum Bilder unbedingt nach Commons übertragen werden sollen, wo auch das amerikanische Recht gilt und Löschungen aus diversen Gründen häufig sind. Oft ist es besser, wenn die Datei in de.wikipedia verbleibt, selbst wenn sie in Commons auch existiert. Ich möchte gemeinfreie und zur allgemeinen Verwendung freigegebene Bilder behalten. Was spricht dagegen dass die Datei auf de.wikipedia verbleibt ? Die Datei sollte dort bleiben, wo sie hingehört- auf de.wikipedia. Gruß --Lena1 (Diskussion) 01:21, 20. Sep. 2014 (CEST)
wo sie hingehört – Wieso "gehört" sie hierhin? Es gibt weitere 11 Wikipedien mit einem Artikel über die abgebildete Person. Dort kann das Foto aber nur genutzt werden, wenn es entweder auf Commons liegt (genau dafür wurde Commons ja eingerichtet) oder auf den 11 Wikipedien jeweils lokale hochgeladen wird. Aber nicht alle Wikipedien erlauben lokale Uploads. Wenn das Foto tatsächlich unter CC-BY-SA lizenziert worden ist, was inzwischen etwas fraglich ist, dann gibt es keinen Grund, warum es auf Commons gelöscht werden sollte. Nebenbei: das Recht am eigenen Bild ist im deutschsprachigen Raum wesentlich restriktiver als in den USA.
Ob eine Datei, die sich auch auf Commons befindet, auf :de dann unbedingt gelöscht werden muss, ist eine ganz andere Frage, die ausschließlich auf :de zu klären ist. --Túrelio (Diskussion) 09:39, 20. Sep. 2014 (CEST)
@Lena1: Auch ich kann diese, eher auf einem Bauchgefühl basierenden Vorbehalte Commons gegenüber nicht ganz nachvollziehen. Immerhin ist dieses Projekt mittlerweile 10 Jahre alt und hat gerade im Bezug auf die Verbreitung freier Inhalte sehr bewährt. Wenn ein Bild sauber unter CC-BY-SA lizensiert wurde und keine Rechte Dritter berührt, gibt es eigentlichen keinen Unterschiede zwischen der de.WP und Commons - und damit auch keinen Grund das Bild lokal zu halten. Etwas komplizierter wird die Sache erst wenn das Thema Gemeinfreiheit oder irgendwelche Länderspezifischen Schranken des Urheberrechs in Spiel kommen (was hier aber nicht der Fall ist). Dann kann es durchaus sein, dass wir auf Grund des [Schutzlandprinzips]] hier in der de.WP Dinge verwenden dürfen, die in anderen Ländern Rechte Dritter verletzen würden. Aber das ist (auf die Masse der Bilder bezogen) eher die Ausnahme und liese sich auch dann noch in die Wege leiten, wenn auf Commons eine Lösuchung droht. Da zudem alle frei lizensieren Inhalte eh von jedem und in jedem Wikiprojekt verwendet werden dürfen, sehe ich wirklich keinerlei Grund hier irgendwelche Parallelstrukturen aufzubauen.
P.S.: Auch die Server der de.WP stehen übrigens in den USA. Das Gefühl der Sicherheit unswr Heimwiki betreffend ist daher eher trügerisch. Wenn die WMF zu einem DMCA Takedown gezwungen wird, sind die entsprechenden Inhalte hier genauso schnell weg, wie auf Commons. // Martin K. (Diskussion) 13:08, 20. Sep. 2014 (CEST)

Vielen Dank für die vielen Beiträge zum Thema. Ich habe in den letzten Tagen hier bewusst nicht mitdiskutiert und finde es sehr begrüßenswert, dass es nach dem etwas festgefahrenen Dialog auf Benutzer_Diskussion:Wahrerwattwurm/Archiv_21#Schimmi-Bildrechte weitere Beiträge gibt, die der Aufklärung der Sache dienlich sind. Regards, Christoph Braun (Diskussion) 03:21, 20. Sep. 2014 (CEST)

@Wahrerwattwurm: Wie sieht's denn aus? Habt Ihr die Sache mit der Lizenz mittlerweile geklärt? Falls ja würde ich nämlich gerne die überarbeite Version auch auf Commons hochladen und diese Sache hier abschließen. // Martin K. (Diskussion) 13:08, 20. Sep. 2014 (CEST)

Bitte gedulde Dich einfach. Ich habe oben schon gesagt, dass es a) möglicherweise etwas dauert, bis ich den Spender erreiche, und b) es dann dauern kann (nicht: muss), bis ich ihn von seinen gleichfalls schon mehrfach geschilderten Vorbehalten abbringen kann. Das Bild liegt hier seit Jahren, da wird es auf ein paar Tage oder Wochen ja wohl auch kaum ankommen. Ich gebe hier Bescheid, wenn alles geklärt ist. --Wwwurm 14:33, 20. Sep. 2014 (CEST)

langes Zitat im Artikel Kreislaufwirtschaft

Hallo, beim Rechtschreibfehler korrigieren bin ich über den Artikel Kreislaufwirtschaft gestolpert, der Absatz Aluminiumkreislauf ist komplett ein Zitat, das erscheint mir merkwürdig. Ist das Ok? --Raketenbauer (Diskussion) 22:14, 19. Sep. 2014 (CEST)

@Raketenbauer: Bevor wir darüber diskutieren, ob dieser Absatz aus urheberrechtlicher Sicht Schöpfungshöhe besitzt, oder nicht, kann man schonmal festhalten, dass er nicht unseren Regeln für Zitate entspricht (schon weil die Autorenangabe fehlt) und schon allein deshalb überarbeitet werden sollte. Ich würde Dich daher bitten die Autoren dieses Artikels auf der Diskussionsseite auf diess Problem hinzuweisen, dass es sinnvoller wäre, diesen Absatz in eigenen Worten und nicht als Zitat abzufassen. --Martin K. (Diskussion) 12:39, 20. Sep. 2014 (CEST)

Muster-e-mail

Ich habe mal irgendwo hier auf der Wikipedia oder auf Commons eine Muster-e-mail gesehen, welche man an Eigentümer gewünschter Bilder schicken kann, um diese dann auch zu bekommen. Weiß jemand was dazu? Grüße Impériale (Diskussion) 00:35, 26. Sep. 2014 (CEST)

Vielleicht auf Wikipedia:Textvorlagen ? --tsor (Diskussion) 00:39, 26. Sep. 2014 (CEST)
Ja, die Seite wars. Danke und liebe Grüße Impériale (Diskussion) 00:50, 26. Sep. 2014 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Impériale (Diskussion) 00:50, 26. Sep. 2014 (CEST)

Skizzen von Fahrzeugen, die Veröffentlichungen entstammen

Hallo zusammen,

ich komme zurück auf diese Frage, weil sie a) archiviert wurde (ok) und b) ich keine (für mich) abschließende Antwort entdecken konnte.

Sehr wohl gute Argumente; das will ich nicht in Abrede stellen.

Ganz konkret: Darf man derartige Darstellungen von Fahrzeugen, auch wenn sie in grds. geschützten Werken (Prospekt des Herstellers bspw.) veröffentlicht worden sind, in dem entspr. Wiki-Artikel als Scan oder Foto einbauen ?

Meine Meinung dazu ist: Ja. Weil es nämlich nur die Wiedergabe des Objekts in Form einer simplen (wohl aber genauen) Strichzeichnung ist, die Jedermann auch selbst fertigen könnte (aber sich die Mühe ja nicht machen muß, es gibt sie ja schon). Sowas ist weder künstlerisch anspruchsvoll, noch irgendwie "eigenständig" und hat schon gar keine "Schöpfungshöhe".

Wie gesagt: Das ist nur meine Meinung. Ich würde solche Darstellungen gerne in entspr. Artikeln sehen, weil sie hilfreich sind. Aber "wiki-mäßig ok" sollten sie auch sein.

Vielen Dank für euer Feedback - beste Grüße --KarleHorn (Diskussion) 21:07, 23. Sep. 2014 (CEST)

Halbwegs zuverlässig kann man solche Fragen natürlich nur an Hand der fraglichen Zeichnung selbst beantworten. Wenn Du also eine Aussage haben möchtest, mit der Du etwas anfangen kannst, müsstest Du uns diese irgendwie zugänglich machen (also z.B. als Link oder Mail).
Grundsätzlich dürfen wir hier die Werke Dritter nur dann nutzen, wenn Ihr Urheber (mit einer freien Lizenz) dem ausdrücklich zustimmt, eine der Schranken des Urheberrechts greift, oder ihre Regelschutzfrist abgelaufen ist. Einfach irgendwas von irgendwo kommentarlos zu kopieren, darf daher keine gängige Praxis sein.
Diese Regel greift nur dann nicht, wenn gar kein Werk vorliegt, weil das, um das es geht, keine Schöpfungshöhe erreicht. Aber abgesehen von einigen wirklich simplen Werkarten (z.B. Diagrammen) ist das aber eine Einzelfallentscheidung. Ob jemand anderer theoretisch eine vergleichenbare Zeichnung erstellen könnte, ist dabei jedenfalls nicht das ausschlaggebende Kriterium. Und auch technische Zeichnungen sind nach §2 UhrG (7) grundsätzlich schutzfähig. // Martin K. (Diskussion) 22:48, 23. Sep. 2014 (CEST)
Oder kurz gesagt: Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen, wo solche Zeichnungen frei sind. Normalerweise sind sie für uns nicht nutzbar. --Pölkky 23:03, 23. Sep. 2014 (CEST)
Nachtrag @KarleHorn:: Falls es um die Datei:BMWi8 Skizzen.jpg gehen sollte (?!), diese Zeichnung erreicht (abgesehen von der bescheidenen Bildqualität der Reproduktion) ziemlich sicher Schöpfungshöhe. // Martin K. (Diskussion) 16:04, 24. Sep. 2014 (CEST)
Die Frage wurde bereits unter Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#Illustration von Fahrzeugen beantwortet, wobei drei Nutzer im Ergebnis geraten haben, die Zeichnung nicht hochzuladen, und keiner geraten hat, die Zeichnung hochzuladen. Das ist nach den Verhältnissen auf dieser Seite bereits eine abschließende Antwort, denn es gibt nun einmal keine Garantie dafür, wie eine Frage, deren Antwort stets mit einem Interpretationsspielraum behaftet ist (nämlich die Frage, ob Werkqualität vorliegt), von einem Gericht im Einzelfall entschieden würde. Ich halte es aber für durchaus denkbar, dass die Werkqualität hier bejaht würde (geringe Schutzanforderungen an Werke wissenschaftlicher/technischer Art), die beiden Kollegen hielten es soweit ersichtlich für noch „denkbarer“, na bitte. — Pajz (Kontakt) 16:22, 24. Sep. 2014 (CEST)
Man muss sich schon die Mühe machen und aus einem Foto eine Zeichnung selbst anfertigen. -- Maxxl² - Disk 16:47, 24. Sep. 2014 (CEST)
Vielen Dank für Die Rückmeldungen ! Ja, es ging beispielhaft um das i8-Teil und es war absichtlich nicht von besonders guter Qualität (die Mühe wollte ich mir zunächst mal nicht machen); ich wollte nur auf die Schnelle darstellen, um was es mir dabei geht. Ich lasse also die Finger von sowas (selber nachmalern habe ich keine Lust :-) ) Beste Grüße --KarleHorn (Diskussion) 21:27, 25. Sep. 2014 (CEST)

Aldus

Das rechts gezeigte Logo der ehemaligen Aldus Corporation wäre doch selbst nach den alten Logo-Regeln nicht akzeptabel gewesen, oder verstehe ich da was falsch? Auf Commons wurde es schon gelöscht. -- Liliana 14:16, 25. Sep. 2014 (CEST)

Das siehst Du richtig. Das Logo fällt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter den Schutz des Urheberrechts und muss daher leider gelösch twerden. // Martin K. (Diskussion) 14:25, 25. Sep. 2014 (CEST)
Aldus Manutius
Weshalb geschützt? Die Schrift ist es nicht und die Abb. eine Abwandlung von nebenstehendem Bild. Aber ich lerne gern dazu. -- Alinea (Diskussion) 14:34, 25. Sep. 2014 (CEST)
Ich würde allein schon der Verfremdung des Bildes mittels dieses Linieneffekts Schöpfungshöhe zuerkennen. // Martin K. (Diskussion) 14:42, 25. Sep. 2014 (CEST)
Die Verfremdung dürfte maschineller Natur sein, also keine SH. --Pölkky 15:12, 25. Sep. 2014 (CEST)
Dass etwas machinell erstellt wurd, widerspricht doch nicht per se seinem Werkcharacter?! Wenn wir bedenken, dass wir es hier mit einem Logo aus den Frühzeiten des DTP zutun haben, kommt der Schraffur mit der variablen Strichstärke schon ein erheblicher Indivdualitäts- und Innovationsgrad zu. // Martin K. (Diskussion) 15:34, 25. Sep. 2014 (CEST)
Die Umsetzung ist die Anwendung eines Standard-Linien-Rasters. Jede Repro-Assistent konnte das seinerzeit im Schlaf. Also reines Handwerk. Die rechtliche Frage kann nur sein, ob die Verwendung des Renaissance-Bildes mit dem Raster als künstlerische Idee schutzfähig ist. Die einzelnen Elemente sind für sich alle vorbekannt. Auch die Grundidee der Auflösung in horizontale Linien war aus dem IBM-Logo wohl bekannt. Der Kombination würde ich auch nach der alten Rechtsprechung eine hohe Kreativität zusprechen, jedenfalls nach den neuen Anforderungen sehe ich die Schöpfungshöhe erreicht; löschen. Grüße --h-stt !? 15:44, 25. Sep. 2014 (CEST)

Nachnutzung nicht korrekt

Hallo,

wo war noch mal unsere Hilfeseite, wo man Fragen stellen kann, wenn man eine ganz falsche Nachnutzung unserer Inhalt entdeckt hat? In unserem Wust von Hilfeseiten finde ich sie gerade nicht ... Atomiccocktail (Diskussion) 10:10, 26. Sep. 2014 (CEST)

Wikipedia:Weiternutzung/Mängel. — Raymond Disk. 10:22, 26. Sep. 2014 (CEST)
Danke, ich hatte den Webseitenbetreiber im Mai angemailt. Sehr deutlich mit Hilfe unserer Mailvorlagen. Nichts ist passiert. Was nun? Wo kann ich das intern diskutieren? Hier? Atomiccocktail (Diskussion) 11:06, 26. Sep. 2014 (CEST)
Durchaus, warum nicht. Worum geht es denn? Wirklich handeln kann letztendlich nur der Rechteinhaber – wenn Du der Autor des Artikels bzw. Fotograf des Fotos bist, hast Du da recht weitreichende Möglichkeiten. Rechtsberatung dürfen wir hier allerdings nicht erteilen. Grüße, Yellowcard (D.) 11:17, 26. Sep. 2014 (CEST)
@Atomiccocktail: Kannst Du mal einen Link zu der fraglichen Website posten? Wie konfrontativ man dabei vorgehen sollte, hängt mMn nämlich stark davon ab, wie die fehlerhafte Nachnutzung konkret aussieht. Vom simplen Attibutionsfehler (z.B. Quelle:Wikipedia) bis zur dreisten Schutzrechtsberühmung (z.B. copyright:DieFremdeWebsite) ist ja alles denkbar. // Martin K. (Diskussion) 12:23, 26. Sep. 2014 (CEST)
@Yellowcard: & @Martin Kraft: Es geht um diesen Text. Der WP-Artikel Ludwig Frank (Politiker, 1874) ist so gut wie komplett von mir (89% ausweislich des Tools "Artikelstatistik", nächste Userin hat 2 % beigetragen, der Rest der Co-Autoren 1 Prozent und weniger).
Unten steht auf der Website "der-ortenauer.de" dann aber "© Dr. Michael Holger". Null zu reagieren nach Aufforderung, das zu ändern bzw. richtigzustellen, finde ich nicht mehr witzig. Atomiccocktail (Diskussion) 17:02, 26. Sep. 2014 (CEST)
Bist Du sicher, dass die Deine Mail auch bekommen haben? Lau Archive.org scheint sich auf dieser Website ja nicht sodnelrich häufig was zu ändern. Gut möglich, dass sich da überhaupt niemand mehr drum kümmert. Ich würde da einfach mal anrufen, oder zur Not einen Brief an die beim Denic hinterlegte Adresse schicken. // Martin K. (Diskussion) 17:28, 26. Sep. 2014 (CEST)

Artikel Hans D Bornhauser Link Einzenachweis

Hallo in diesem Artikel ist ein Link auf mein Seite bornhauser-immobilien.de, Volker Bornhauser. Dieser Link muss raus, da ich nicht Hans D. Bornhauser bin und meine Firma nichts mit Hans D. Bornhauser zu tun hat.

Ich kann diesen Link auf meine Homepage leider selbst nicht entfernen.

Mit freundlichen Grüßen stornopool (10:30, 29. Sep. 2014 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

@Stornopool: Auch wenn das strenggenommen wenig bis nichts mit dem hiesigen Thema Urheberrechtsfragen zu tun hat, hab ich mit mal den Artikel und die dort angegeben Quellen angesehen und dabei festgestellt, dass die Verbindung zwischen diesem Regiseur und der Immobilienfirma tatsächlich nur auf Mutmaßungen basiert. Ich habe diese Information daher aus dem Artikel entfernt. // Martin K. (Diskussion) 11:08, 29. Sep. 2014 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: // Martin K. (Diskussion) 11:08, 29. Sep. 2014 (CEST)

Signatur eines Malers

Ich hatte das Privileg, sehr nahe an einem Gemälde von Henri Manguin (1874 - 1949) zu sein. ich habe ein Foto von seiner typischen Signatur gemacht. Unter welcher Lizenz kann ich diese hochladen? Sollten wir das nicht in die FAQ aufnehmen? GEEZER… nil nisi bene 10:57, 29. Sep. 2014 (CEST)

Grey Geezer, ich weiß nicht, wie die typische Signatur von Herrn Manguin aussieht, aber regelmäßig wird die eigene Unterschrift ohne Schutz bleiben. Vgl. etwa für die Signatur von Loriot LG Berlin, Urteil v. 27.03.2012, Az. 15 O 377/11: „Denn der persönliche Schriftzug des Vaters der Antragstellerin mit seinem Künstlernamen ist kein urheberrechtlich geschütztes Werk, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG fehlt. Der Schriftzug ist nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG als Werk der bildenden Kunst geschützt, da er keine ausreichende Eigentümlichkeit aufweist, um ihn als Werk der bildenden Kunst anerkennen zu können. Nur solche Gegenstände sind als Werke der bildenden Kunst geschützt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den im Leben herrschenden Auffassungen von Kunst gesprochen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Allein die kantige und schräge Schreibweise unter Verwendung von Druckbuchstaben begründet noch keine hinreichende Schöpfungshöhe der Unterschrift, da diese Umstände nicht geeignet sind, den Schriftzug vom rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abzuheben.“ Eine passende Vorlage gibt es in dem Sinne nicht, weil dein Foto ja Schutz genießt. Der richtige Lizenzbaustein ist insofern faktisch die Lizenz deines Fotos. — Pajz (Kontakt) 11:10, 29. Sep. 2014 (CEST)
(bk)Unabhängig davon, ob man der Signatur selbst Schöpfungshöhe zuerkennt oder nicht, dürfte sie als Teil eines Gemäldes unter den urheberrechtlichen Schutz des Gesamtgemäldes fallen. Und da dessen Schutzfrist erst 2020 abläuft, sehe ich ehrlichgesagt keine Möglichkeit dieses Bild hier ohne die Zustimmung der Erben zu nutzen. Falls man wider Erwarten doch mit so ein Ausschnitt Gemeinfreiheit erzeugen kann, lasse ich mich natürlich gerne korrigieren... // Martin K. (Diskussion) 11:15, 29. Sep. 2014 (CEST)
In der Frage steht nichts davon, dass irgendjemand das Gemälde zugänglich machen wollte. — Pajz (Kontakt) 11:18, 29. Sep. 2014 (CEST)
Danke! Ich habe vor, so wie bei Picasso vorzugehen: Von der FW die Schrift schwarz herausarbeiten zu lassen und den Hintergrund zu transparentisieren. Die Dame hatte noch andere Gemälde (die müssen noch ein paar Jahre bis Jahrzehnte warten...) aber ich habe mich ausgiebig an Signaturen bedient, die ich hochladen und beitragen werde. Gruss GEEZER… nil nisi bene 11:20, 29. Sep. 2014 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: GEEZER… nil nisi bene 11:20, 29. Sep. 2014 (CEST)

Pierce the Veil - Bulls in the Bronx

Guten Mittag allerseits,

ich hatte mich ja mal wegen eines möglichen Ton-Auschnittes von Pierce-the-Veil-Liedern angefragt. Ich habe da ein Beispiel gefunden, welches ich gerne als „musikalisches Beispiel“ in den Hauptartikel und in dem Lied-Artikel einbringen würde. Dabei handelt es sich um einen Ausschnitt des Liedes, in welchem die Gruppe mit der Akustikgitarre und Castagnetten arbeitet. Ich hätte hier eine Hörprobe des ganzen Liedes mit dem Abschnitt (ab 68-69 bis etwa 96-97) und hier die Akkorde. Ich habe nicht vergessen, dass es kaum möglich sein wird, das durchzukriegen, aber es wäre ein gutes Anschauungsmaterial. Ich wurde in der damaligen Diskussion auf Hilfe:Notensatz verwiesen. Kann damit jemand die entsprechende Stelle mal als Sounddatei erstellen? --Goroth Stalken 13:21, 29. Sep. 2014 (CEST)

Das ist der Ausschnitt um den es mir geht. --Goroth Stalken 13:24, 29. Sep. 2014 (CEST)

Bild nun verwendbar oder nicht?

Hallo; ich habe jüngst beim baden-württembergischen Staatsministerium eine Anfrage für ein Bild bei Flickr gestallt, da dieses Foto nicht den Commons-Kriterien entspricht. Die Antwort kam heute, ich könne das Bild für Wikipedia verwenden (dabei habe ich die Info zur erforderlichen verlinkt). Reicht diese Zustimmung, da die Lizenz bei Flickr selbst nicht geändert wurde? Füge ich dann die Antwortmail dann unter Premission ein beim Upload? Hier der Schriftverkehr:

Anfrage: Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, ich bin ehremamtlicher Autor bei der Online-Enzyklopädie Wikipedia. Beim Auftritt der Landesregierung im Foto-Portal Flickr bin ich unter anderem auf eine vom Staatsministerium erstellte Aufnahme gestoßen, die ich gerne zum Zwecke der weiteren Verwendung in Wikipedia verwenden würde (Link zum Bild: https://www.flickr.com/photos/regierungbw/6940666784/in/photolist- ). Für die Verwendung wird allerdings eine gesonderte Erlaubnis (Creative-Commons-Lizenz) vom Urheber der Datei benötigt. Informationen zur Linzenz sind hier zu finden: https://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons#Lizenzen Über eine Erlaubniseteilung zur Verwendung der Datei wäre ich Ihnen sehr verbunden. Bei Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Dimi Jerchel

Antwort: Sehr geehrter Herr Jerchel, das Bild bei Flickr steht unter CC BY-NC-ND Lizenz. Sie können das Bild also, unter gleicher Lizenz und Quellenangabe, bei Wikimedia/Wikipedia verwenden. Eine einfache, nicht verfremdende Bearbeitung (Größe, Zuschnitt, Bildattribute) ist in diesem Fall zulässig. Mit freundlichen Grüßen

Danke für Eure Hilfe. -- Jerchel 18:52, 29. Sep. 2014 (CEST)

@Jerchel:
  • Grundsätzlich würde auch eine Freigabe per Mail ausreichen. Sie sollte dann aber an das Wikipedia:Support-Team gesandt werden.
  • Allerdings ist die angegeben CC BY-NC-ND Lizenz nicht mit den in unserem Projekt erforderlichen freien Lizenzen kompatibel, weil sie sowohl eine kommerzielle Nutzung als auch jegliche Weiterbearbeitung dieser Bilder ausschließt.
  • Und auch eine Freigabe nur für Wikimedia/Wikipedia reicht nicht aus, weil die Inhalte unserer Enzyklopädie auch für (kommerzielle) Weiternutzer verwendbar sein müssen.
Die Antwort lautet daher: Nein, auf dieser Basis können wir die Bilder in keinen Wikimedia-Projekt nutzen.
Vielleicht sollte man dem Staatsministerium mal stecken, dass die von ihnen verwendete CC BY-NC-ND in der Praxis wertlos ist, weil sei nicht mit den in wirklich freien Projekten verwendeten CC-BY oder CC-BY-SA-Lizenzen kompatibel ist. // Martin K. (Diskussion) 19:18, 29. Sep. 2014 (CEST)
Danke für die Antwort. Bei den Linzenzen scheint es bei vielen öffentlichen Stellen wenig Kenntnis zu geben. Die Nationalgarde von Pennsylavnia beispielsweise (die ebenfalls Fotos hat, die ich gerne verwenden würde) veröffentlicht Bilder auf ihrer Website unter Public Domain, gleichzeitig aber auch bei Flickr mit eben der nicht kommerziellen Lizenz wie oben. -- Jerchel 19:34, 29. Sep. 2014 (CEST)
Ja, leider. Man hat das Gefühl, dass da keine bewusste Policy hintersteckt, sondern dass das der Uploader jedesmal aus dem Bauch heraus entscheidet. // Martin K. (Diskussion) 19:47, 29. Sep. 2014 (CEST)

Come the Dawn

Erreicht dieses Bandlogo Schöpfungshöhe oder kann ich es in eine SVG umwandeln und problemlos hier verwenden? --Goroth Stalken 10:40, 30. Sep. 2014 (CEST)

Hallo Goroth, danke für deine Frage. Die Rechtslage hat sich kürzlich geändert, drum wirst du hier derzeit keine eindeutige Antwort bekommen. Ich bin aber mal mutig und sage, dass das Logo simpel genug ist, um auch nach dem neuen Maßstab in die Gemeinfreiheit zu fallen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:54, 30. Sep. 2014 (CEST)
@Gnom: Unsere aktuelle Policy ist doch eigentlicht hier lokal gar keine neuen Logos mehr hochzuladen und alles nach Commons zu verweisen, was nach den dortigen Regeln zulässig ist?!
@Goroth: Lade das Logo mal mit der Vorlage PD-Textlogo auf Commons hoch. // Martin K. (Diskussion) 15:01, 30. Sep. 2014 (CEST)
@Martin K.: Bitte verzeih, aber ist das tatsächlich unsere aktuelle Policy? Ich dachte wir befinden uns immer noch in einer Art Limbo... ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:17, 30. Sep. 2014 (CEST)
@Goroth: Bitte lass dich von der Meta-Diskussion hier nicht verwirren. Martins Tipp ist goldrichtig. Gruß, --Gnom (Diskussion) 15:17, 30. Sep. 2014 (CEST)
Ich bin gerade tatsächlich etwas verwirrt. Aber das ist inzwischen Standard bei mir. Danke für die Antwort. Ich habe es mal probiert in eine SVG umzuwandeln, aber die Datei ist dafür ziemlich ungeeignet. Hat jemand von euch da mehr Erfahrung als ich und möchte sich mal probieren? --Goroth Stalken 16:06, 30. Sep. 2014 (CEST)

Urheberrecht entfällt`?

Hat diese Kopie, Photo Urheberrecht wenn es 100 Jahre alt ist? Kann man das einfach auf Commons hochladen und auf WP verwenden? Ist auf dieser Seite veröffentlicht. O omorfos (Diskussion) 13:21, 30. Sep. 2014 (CEST)

Wenn der Text von jemand stammt, der mindestens schon 70 Jahre tot ist, ist er auf jeden Fall gemeinfrei. Falls der Urheber nicht bekannt ist, der Text aber schon mindestens 100 Jahre alt ist, gilt eine pragmatische Regelung, die zwar nicht 100% juristisch wasserdicht ist, aber man geht davon aus, dass nach dieser Zeit keiner mehr kommt und Ansprüche stellt. Davon zu unterscheiden sind Bilder, die von diesem Text gemacht werden. Der Text ist 100 Jahe alt, aber das Bild von letztem Jahr? Ist das Foto dann gemeinfrei? Fotos und Scans von Texten sind keine eigene Schöpfung im Sinne des Urheberrechts, wenn das Objekt 2-Dimensional ist (also die Richtung der Ausleuchtung keinen starken Einfluss hat) und das Foto im 90° Winkel aufgenommen wurde. In diesem speziellen Fall handelt es sich um einen kleinen Ausschnitt aus einem Manuskript, dieses ist im Rahmen des Zitaterechts frei verwendbar, weil es nur einen kleinen beispielhaften Ausschnitt des Manuskripts bietet, das ist genauso erlaubt, wie ein kurzes Zitat aus einer urheberrechtlich geschützten Quelle. --Giftzwerg 88 (Diskussion) 14:22, 30. Sep. 2014 (CEST)
Lange Rede, Kurzer Sinn. Ja es ist verwendbar weil es ein Auszug eines Textes ist welcher beweisbar 100 Jahre alt ist. Wann das Photo gemacht wurde ist in diesem Fall egal weil es keine eigene Schöpfungshöhe erreicht und auch kein Teilstück eines anderen Bildes ist. Also könnte man es auf Commons hochladen. Es ist ein Photo der Unterschriften der Gründer eines Sportvereines der in diesem Jahr einhundertjähriges Jubiläum feiert. O omorfos (Diskussion) 15:01, 30. Sep. 2014 (CEST)
Mein griechisch ist leider etwas eingerostet ;) @O omorfos: Steht da überhaupt irgendwas, was Schöpfungshöhe erreichen könnte. Die Handschrift und die Unterschriften allein erreichen sie nämlich eher nicht. Und falls das auch für den Inhalt gilt, ist der Zettel eh gemeinfrei. // Martin K. (Diskussion) 15:33, 30. Sep. 2014 (CEST)
Da steht Getan in Thessaloniki am 25 März 1914. Die Gründung des Vereines Aris. Danach ist das entweder bereits die erste Unterschrift oder da steht "Der Vizepräsident" ist etwas schludrig geschrieben. Danach folgen ein paar Unterschriften. Es waren 22 Gründer von daher sind das nur ein Teil der Unterschriften oder es sind nur die der Vizepräsidenten, da kann ich mich nicht festlegen. Falls das überhaupt original ist, ist es ein Teil der Unterschriften zur Vereinsgründung handschriftlich verfasst. Frage bleibt aber noch wie lädt man das korrekt auf Commons hoch und wie benannt man das. Ist jetzt nicht wichtig wäre aber interessant als Bild im Artikel des Vereines. O omorfos (Diskussion) 18:40, 30. Sep. 2014 (CEST)

Präparate

Gibt es eigentlich auch Urheberrechte auf ausgestopfte Tiere oder andere biologische Präparate? Oder auf halbseitig freigelegte Fossilien? --Abderitestatos (Diskussion) 19:01, 30. Sep. 2014 (CEST)

Dass kommt drauf an, ob sie die Schwelle zur freien Kunst überspringen (bei machen Körperweltenexponaten könnte das der Fall sein) i.d.R. würde ich jedoch nicht davon ausgehen. In §2 UhrG. kommt sowas jedenfalls nicht vor ;) //Martin K. (Diskussion) 20:11, 30. Sep. 2014 (CEST)

United States Marine Band

Die United States Marine Band, die Vorzeige-Musikgruppe des United States Marine Corps, hat einen Youtube-Kanal, auf dem sie verschiedene Musikstücke intoniert. Sind alle diese Aufnahmen, sofern die Stücke aufgrund der 70-Jahre-Regel gemeinfrei sind, public domain, da sie vollständig von Bediensteten der US-Bundesregierung zu Dienstzwecken erstellt wurden? Was ist, wenn das Orchester von Gastmusikern oder Gastdirigenten begleitet wird? --Excolis (Diskussion) 16:02, 25. Sep. 2014 (CEST)

Hallo Excolis, bitte entschuldige die späte Antwort. Grundsätzlich sind die Dateien gemeinfrei, wenn die aufgeführten Musikwerke auch gemeinfrei sind. Bei Gastmusikern kenne ich mich nicht aus, das ist eine sehr spezielle Frage... Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:58, 10. Okt. 2014 (CEST)

Amtliches Dokuments oder nicht? (Schweiz)

Hallo zusammen! Ich bin mir unsicher, ob dieses Dokument, herausgegeben von den Schweizer Bundesämtern für Landesvermessung, Verkehr und Statistik, gemäß Art. 5 URG gemeinfrei ist. Besonders die drei Grafiken auf S. 8, die den Unterschied zwischen "Ort" und "Ortschaft" illustrieren sollen, wären hier interessant. --Kazuma (Diskussion) 17:00, 21. Sep. 2014 (CEST)

Siegelmarken aus Österreich

Hallo, ich hatte hier auf Commons die Frage aufgeworfen, ob historische Siegelmarken staatlicher Stellen aus AT mit {{PD-AustrianGov}} getagt werden können. Wenn sich jemand dort auskennt, freue ich mich über eine Antwort dort.--Karsten11 (Diskussion) 12:16, 26. Sep. 2014 (CEST)