Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2017/05

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Veränderung von Commons-Bildern

Hi,

bei einem Commons-Bild (Alemannisch.png oder Alemannic language location map in 1950-de.svg) stören mich die darin befindlichen Texte. Kann ich diese Texte mit MS-Paint entfernen und das Bild (natürlich mit abgewandeltem Namen) zur Verwendung wieder hochladen?

Gruß bkb (Diskussion) 20:16, 1. Mai 2017 (CEST)

Ja, denn das ist der Sinn hinter freien Bildern, diese auch frei verwenden zu dürfen. Du musst halt nur die Lizenzen einhalten (also in der Regel Angabe des ursprünglichen Erstellers, in der Regel die Verwendung der gleichen Lizenz und eine Angabe zum Quellbild). Hinweis zur SVG: hier kann man verlustfrei im Quelltext des Bildes Text herausnehmen, eventuell wendest du dich dazu an die WP:Grafikwerkstatt. --Quedel Disk 21:18, 1. Mai 2017 (CEST)

Bilder von D. Fuchsberger

Moin,
ich bin vorhin im Artikel Zimmerpflanze auf das Bild rechts gestoßen, das als own work unter CC-BY-SA hochgeladen wurde. Das stimmt natürlich nicht – hier die korrekte Beschreibung – und ist kein Einzelfall, die Benutzerin macht das seit 2008 mit historischen Gemälden, Zeichnungen und Fotos grundsätzlich so. Auf Ansprachen reagiert sie weder auf Commons noch hier. Wie geht man mit so etwas um? Die Bilder sind ja (soweit ich das beurteilen kann) rechtlich in Ordnung, nur eben falsch lizenziert. Muss man ihr Bild für Bild hinterherräumen? Und gibt es nach dem x-ten Lizenzverstoß irgendeine »mittelschwere« Art Sanktion zwischen Nachricht auf der Disk und Sperrung?
Grüße — Máel Milscothach D 22:20, 1. Mai 2017 (CEST)

Ich befürchte, da wird man um das Bild für Bild nachlizensieren nicht herum kommen.
Was die Sanktionsmöglichkeiten angeht solltest Du Dich mit den Admins auf Commons abstimmen. Ich bezweifle allerdings, dass eine Sperre hier effektiv wäre. Schließlich war der Nutzer zuletzt im September 2016 aktiv und man kann ihn ja nicht gleich indefinit sperren... // Martin K. (Diskussion) 22:48, 1. Mai 2017 (CEST)
(Quasi-BK) Wie man auf der Commons-Benutzerdiskussionsseite sieht, wurden schon einige Uploads von D. Fuchsberger gelöscht. Offenbar waren auch Werke darunter, bei denen die Urheber vor weniger als 70 Jahren gestorben sind oder Gemeinfreiheit zumindest alles andere als sicher schien (Bilder von 1937, 1938 und gar etwas von einer zeitgenössischen Künstlerin). Im konkreten Fall haben wir das Glück, dass du herausgefunden hast, dass es sich um ein Gemälde des 1925 verstorbenen Vojtěch Hynais handelt, und dementsprechend kann man die Bildbeschreibung und Lizenz anpassen. Sollte D. Fuchsberger das Originalgemälde selbst fotografiert (also nicht nur eine Reproduktion reproduziert) haben, könnte sie sich vielleicht auf den Standpunkt stellen, Lichtbildschutz für die Reproduktion in Anspruch nehmen zu können, und das Lichtbild vom (gemeinfreien) Gemälde somit als solches unter eine freie Lizenz stellen wollen, aber danach sieht es mir nicht wirklich aus. "Bild für Bild hinterherräumen" ist wohl wirklich alles, was für den aktuellen Upload-Bestand übrigbleibt. D. Fuchsberger war nun seit September 2016 nicht mehr aktiv; sollte sie wieder aktiv werden und sich unbelehrbar zeigen, muss man wohl eine Sperrung auf Commons ins Auge fassen. Gestumblindi 23:07, 1. Mai 2017 (CEST)
D.Fuchsberger ist vielfach publizierte Autorin und ich bin ihr sehr dankbar, dass sie an der Wikipedia mitarbeitet. Das mit den Bildern hat sie noch immer nicht ganz verstanden (vielleicht eine Generationsfrage, vielleicht auch ein mehr oder weniger hartnäckiger Verständnisfehler), das macht aber nichts, denn ihre Art Fehler kann man einfach korrigieren. Also macht das bitte einfach. Ich kann sie auch nochmal ansprechen, aber ich bitte sehr darum, dass ihr keine irgendwie gearteten Drohungen oder gar Sanktionen aussprecht. Grüße --h-stt !? 13:43, 2. Mai 2017 (CEST)
"Ihre Art Fehler" besteht offenbar darin, ohne weitere Recherchen Bilder hochzuladen und keinerlei Informationen zu diesen Bildern bzw. eine falsche Lizenz anzugeben. Und es sind ja nicht nur Bilder, die eindeutig gemeinfrei sind, etliche wurden auch gelöscht, wie gesagt. Für immer hinnehmen kann man das auf Commons schon nicht. Wenn du, h-stt, versuchen willst, ihr die nötigen Grundlagen zu vermitteln - gerne! Sehr begrüssenswert. So schwer sollte es ja nicht sein, zu verstehen, dass man a) nur Bilder hochladen darf, die entweder nachweislich gemeinfrei oder frei lizenziert sind, b) fremde Werke durch Scan nicht zu "own work" werden und c) der urheberrechtliche Status durch Angaben zum Urheber dokumentiert werden muss. Und ebenfalls wie gesagt: Gegenwärtig würde ich auf Commons auch keine Sanktionen aussprechen wollen (obwohl es schon etwas viel war), aber sollte sie trotz deiner Beratung dann einfach so weitermachen wie bisher, wäre "vielfach publizierte Autorin" auch kein Grund, sie irgendwie anders als jeden anderen Uploader zu behandeln. An die Regeln halten müssen sich alle gleichermassen. Gestumblindi 16:51, 2. Mai 2017 (CEST)
(BK) Vielen Dank für eure Antworten, ich werde mal schauen, ob ich Zeit und Lust zum Nacharbeiten habe.
Henning, ich glaube nicht, dass es sich um ein Generationenproblem handelt. Es gibt genug ältere Semester in der Wikipedia, die sich die Mühe machen, sich einzulesen. Oder die zumindest in irgendeiner Form reagieren, wenn sie auf ihr Fehlverhalten hingewiesen werden. Vielleicht könntest du Frau Fuchsberger mal ansprechen (der Kontakt scheint ja schon da zu sein), aber wenn sie so weitermacht wie bisher, hätte ich kein schlechtes Gewissen dabei, den Fall an die Commons-Admins weiterzureichen. — Máel Milscothach D 17:05, 2. Mai 2017 (CEST)
Ich bin Commons-Admin, der Fall ist also gewissermassen schon "weitergeleitet" ;-) Gestumblindi 17:08, 2. Mai 2017 (CEST)
Ach so! Ämterhäufung ist ’ne praktische Sache ;) — Máel Milscothach D 17:21, 2. Mai 2017 (CEST)

Bild von Meret Oppenheims bekanntestem Werk

Mag sich ein Kundiger diese Entscheidung ansehen, da sie für mich nicht verständlich ist. Oppenheim starb 1985. VG -- Alinea (Diskussion) 21:06, 7. Mai 2017 (CEST)

Das Bild an sich ist unter einer CC Lizenz bei Flickr hochgeladen. Das Bild (nicht das Motiv) ist daher richtig hochgeladen. Vermutlich gilt bei diesem Kunstwerk die Panoramafreiheit, was auch ein Ablichten vor den 70 Jahren möglich macht. Wie das hier gilt, kann ich dir nicht ganz genau sagen, da ich weder erkennen kann, wo das Foto aufgenommen wurde, noch die Grenzen der Panoramafreiheit genau kenne. Aber so würde ich das interpretieren. Berichtigt mich, falls ich falsch liege. /Pearli (Diskussion) 21:19, 7. Mai 2017 (CEST)
Enschuldige, aber das mit der Panoramafreiheit ist hier echt Käse:
  1. wurde dieses Bild offensichtlich im Innenraum eines Museums auf genommen (!= Kriterium öffentlich)
  2. ist dieser Fell-Teller sicher nicht für seine natürliche Lebensdauer da montiert (!= Kriterium bleibend)
// Martin K. (Diskussion) 21:42, 7. Mai 2017 (CEST)
Seit wann kann denn ein Museum nicht öffentlich sein? /Pearli (Diskussion) 16:03, 8. Mai 2017 (CEST)
Siehe Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“: Der Schrankenregelung unterfällt die Wiedergabe von Werken nur, wenn diese sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.. — Raymond Disk. 16:12, 8. Mai 2017 (CEST)
dann habe ich jetzt mal einen Dateiüberprüfungsauftrag bei Commons eingestellt. --Goesseln (Diskussion) 21:38, 7. Mai 2017 (CEST)
Ob das Bild ein URV ist oder nicht hängt ganz davon ab, ob der Photograph die Erlaubnis der Rechteinhaber hat, dieses Werk abzubilden. Leider dokumentiert Flickr so etwas nicht. Und daher können wir nur mutmaßen. Da sich aber kaum jemand außerhalb der WP um solche Dinge kümmert, würde ich davon ausgehen, dass es keine solche Abbildungsfreigabe gibt. // Martin K. (Diskussion) 21:42, 7. Mai 2017 (CEST)
nicht ganz richtig: Da das Foto von dem an sich noch 40 Jahre unter Urheberrecht fallenden Objekt durch das Hochladen bei Commons mit den Weihen der Gemeinfreiheit versehen wird und anschließend jeder mit dem Material machen kann, was er will, solange er den Ururheber und den Fotografen und die Quelle nennt, müsste die o.a. "Erlaubnis des Rechteinhabers" nicht nur das Abbilden, sondern auch die weltweite Verbreitung und Benutzung beinhalten. Oder so ähnlich. --Goesseln (Diskussion) 21:49, 7. Mai 2017 (CEST)
Das abgebildete Werk muss doch nicht gemeinfrei sein, damit man es abbilden darf! Die CC-Lizenz bezieht sich doch nur auf das Photo und solange das legal veröffentlicht werden darf, können die zu Grunde liegenden Werke auch proprietär bleiben. // Martin K. (Diskussion) 22:56, 7. Mai 2017 (CEST)
Nicht ohne weiteres. CC-Lizenzen ohne den Baustein "ND" (no derivatives), den wir hier ja nicht akzeptieren, erlauben ja auch abgeleitete Werke. Ich darf also abgeleitete Werke von allem, was auf einem CC-BY-lizenzierten Foto zu sehen ist, schaffen und auch kommerziell vertreiben. Eine Freigabe für dieses Foto wäre also ein sehr weitgehender Verzicht der Erben (oder sonstigen Rechteinhaber) auf ihre Rechte; zumindest dürfte es dann ja jedermann z.B. auf Postkarten, Tassen oder T-Shirts drucken und diese verkaufen. Gestumblindi 01:11, 8. Mai 2017 (CEST)
Ja, Man darf sehr weitgehende Bearbeitungen dieser Abbildung des Werkes durchführen. Aber nein, man darf nicht einfach das Werk selbst kopieren und nach belieben verändern - auch wenn es eine Abbildung unter CC gibt.
Das ist doch letztlich genauso wie bei der Panoramafreiheit: Die gestattet ja auch bloß die Abbildung und macht nicht das Werk ans sich gemeinfrei. // Martin K. (Diskussion) 01:18, 8. Mai 2017 (CEST)
Im Falle dieser Pelztasse kann man noch annehmen, dass es möglich wäre, eine CC-BY-Lizenz "nur" für die Abbildung und damit deren Bearbeitungen (in mehr oder weniger zweidimensionaler Form) zu vergeben, ohne damit eine Freigabe für die Pelztasse als solche zu erteilen; spätestens bei zweidimensionalen Werken (wie Gemälden) würde die Unterscheidung dann aber doch recht akademisch. Wenn eine CC-BY-Lizenz für die Abbildung eines Gemäldes erteilt wird, hat der Rechteinhaber nicht mehr viel von den Rechten am "Werk an sich" (das dann jederzeit z.B. als Poster etc. reproduziert und vermarktet werden kann). Gestumblindi 01:25, 8. Mai 2017 (CEST)
Danke für den Hinweis, ich habe gerade den DR auf Common entschieden und das Bild gelöscht. Grüße --h-stt !? 13:42, 8. Mai 2017 (CEST)
Hat auf Commons doch noch etwas länger gedauert - der Admin, der den ursprünglichen Commons-"SLA" auf das Bild abgelehnt hatte, hat die Abarbeitung des DR durch h-stt (da formal vorzeitig) revertiert, später wurde dieser dann aber durch einen anderen Admin abgearbeitet und das Bild wiederum gelöscht. Damit wohl erledigt. Gestumblindi 12:50, 14. Mai 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gestumblindi 12:50, 14. Mai 2017 (CEST)

Bild mithilfe von Zeitschriftenartikeln erzeugt Datei:Darstellung Diamantan.svg Datei:DiamantanDerivat.svg

Hallo, die beiden o.g. Bilder habe ich mithilfe von verschiedenen Zeitschriftenartikeln erstellt. Weiß jemand, ob die Bilder dann meine eigenen Werke sind oder ob ich als Quelle die jeweiligen Zeitschriftenartikel angeben muss?

LG, --DorGe (Diskussion) 12:48, 3. Mai 2017 (CEST)

Das sind Standard-Darstellungen, an denen kann niemand Urheberrechte haben, so dass es weder dein Werk, noch das von jemand anderem ist. Du solltest nur angeben, woher du die Daten bezogen hast, aus denen du die Darstellung erstellt hast. Grüße --h-stt !? 13:13, 3. Mai 2017 (CEST)
Vielen Dank! Kennzeichne ich die Dateien dann als "mein eigenes Werk" und gebe die Quellen in der Beschreibung an? Oder wie kennzeichnet man so etwas am besten? (Ich bin hier noch absoluter Neuling...) LG, --DorGe (Diskussion) 13:57, 3. Mai 2017 (CEST)
Auf Commons werden solche Dateien mit dem Baustein {{PD-ineligible}} gekennzeichnet und unter Source trägst du {{own}} ein. Dann kannst du unter Description erwähnen, woher die zugrundeliegenden Daten stammen. Grüße --h-stt !? 14:53, 3. Mai 2017 (CEST)
Für Chemikalien gibt es {{PD-chem}}. Du kannst mittels {{own based}} auf den konsultierten Zeitschriftenartikel hinweisen. --Leyo 15:02, 3. Mai 2017 (CEST)

Der Text übernimmt einige Sätze 1:1 von der als Quelle angegebenene Website [1]. Ich bin mir über die Rechtslage nicht im Klaren: Würde es reichen, hier umzuformulieren oder müsste man gar etwas dagegen unternehmen, dass die Urheberrechtsverletzung in der Versionsgeschichte gespeichert ist? Oder reichen die wenigen Sätze für eine URV gar nicht aus? -- Discostu (Disk) 13:19, 5. Mai 2017 (CEST)

Bei diesen Sätzen sehe ich keine Schutzfähigkeit. Die können bedenkenlos übernommen werden. Grüße --h-stt !? 14:39, 5. Mai 2017 (CEST)

Verwendung von Archivmaterial (Arquivo Municipal de Lisboa) möglich?

dieser Plan wäre super für den Artikel Estufa Fria de Lisboa, der Ingenieur Edgar Cardoso ist allerdings erst 2000 gestorben - greift hier vielleicht eine Ausnahme, weil es ein öffentlicher Auftrag war und das Dokument vom Stadtarchiv bereitgestellt wird? Die Estufa Fria ist eine städtische Institution. Es gäbe auch ältere Karten von 1929, wie sieht es da aus? Merci schon mal, 0000ff (Diskussion) 14:34, 5. Mai 2017 (CEST)

Da sehe ich leider keine Chance. Der Plan verwendet individuelle Zeichnungen im Schnitt und ist daher sicher schutzfähig und offenkundig nicht alt genug. Amtliches Werk ist er auch nicht. Bei dem alten Plan von 1929 müsste man versuchen, das Todesjahr des Entwerfers zu ermitteln. Wenn der 1946 oder früher gestorben ist, kannst du ihn nutzen. Grüße --h-stt !? 14:42, 5. Mai 2017 (CEST)

Streifentenrek

Auf der Internetseite animaldiversity.org ist dieses Bild unter CC-BY-NC-SA veröffentlicht (nicht von mir). Ich möchte das Bild gerne im Artikel Streifentenreks verwenden. Bisher gibt es auf Commons noch kein Bild, auf dem man das Stridulationsorgan erkennen kann. Kann ich hier die Urheberrechte prüfen und das Bild auf Commons hochladen lassen, oder gibt es dafür eine spezielle Seite? Der Dateiname oder die Beschreibung auf Commons sollte "Hemicentetes semispinosus" und "stridulatory organ" oder "stridulating organ" enthalten.--78.53.229.250 03:25, 8. Mai 2017 (CEST)

Das geht leider nicht, da die CC-BY-NC..-Lizenz nicht mit unseren Spielregeln kompatibel ist (das NC stört). Du könntest versuchen, vom Fotografen Link Olson eine Freigabe unter CC-BY-SA zu bekommen. --Túrelio (Diskussion) 08:04, 8. Mai 2017 (CEST)
Es gibt in der Mediathek des NDR einen Film ("Expeditionen ins Tierreich, Madagaskar - Im Dschungelreich der Halbaffen", noch bis 9.5.2017 verfügbar), in dem zwischen Minute 0:28:54 und 0:29:04 ebenfalls Nahaufnahmen des Stridulationsorgans zu sehen sind. Aber ich vermute mal, ein Screenshot daraus wäre auf Wikipedia auch nicht erlaubt, oder?
Ansonsten, selbst wenn ich den Forscher privat anschreibe und frage, ob CC-BY-SA auch OK wäre (eigentlich möchte ich lieber anonym bleiben), wie käme das Bild und seine Erlaubnis dann nach Wikipedia? Müßte er es selbst hochladen? Und gibt es hier keine Stelle, die sich um so etwas kümmert? Immerhin ist das Bild ja schon im Netz verfügbar. --78.53.232.169 21:20, 8. Mai 2017 (CEST)
Ich habe jetzt einen Hinweis auf der Diskussionsseite des Artikels hinterlassen. Vielleicht kümmert sich dort jemand darum. --92.224.200.102 22:58, 9. Mai 2017 (CEST)
Screenshots sind nicht möglich, sofern das gezeigte Material nicht ausdrücklich unter einer kompatiblen Lizenz steht. Wie die Freigabe hereinkommt, siehe WP:TV#Bildfreigabe, dort ists erklärt. --Quedel Disk 23:02, 9. Mai 2017 (CEST)

Hat dieser aus fünf Säzen berstehende Text über Dr. Ulrich Walwei Schöpfungshöhe? Nuuk meinte, man könnte ihn einfach wortwörtlich kopieren, um daraus einen Wikipedia-Artikel zu estellen. --87.153.123.159 13:46, 8. Mai 2017 (CEST)

Reine Faktenaufstellung in Satzform. Das ist für meinen Geschmack so banal, dass man das durchaus kopieren dürfte. --Quedel Disk 14:00, 8. Mai 2017 (CEST)
Besser wäre es aber, eigene Formulierungen zu finden. --tsor (Diskussion) 16:11, 8. Mai 2017 (CEST)
Ich halte es auch für ein wenig leichtfertig, Vitae einfach so ihre Schöpfungshöhe abzusprechen. Mag sie wie in diesem Fall auch eher einfach gestrickt sein, wird aber dennoch selbst bei den Grauzonen in WP:TP grundsätzlich empfohlen, sich im Zweifel auf der sicheren Seite zu halten und das, was man darstellen möchte, mit eigenen Worten zu sagen. Im nachfolgenden Beispiel ist zudem eine ähnlich einfach gestrickte Vita dargestellt, die mit nur wenig Arbeit so umgeformt wurde, dass sie als URV-frei durchgeht. -- Ra'ike Disk. LKU P:MIN 19:50, 10. Mai 2017 (CEST)

Moin, ich habe den Artikel auf Anfrage zunächst in meinem BNR wiederhergestellt. Nun wurde angemerkt, dass der Inhalt weitgehend aus [2] übernommen wurde. Das Wiki ist unter CC-by-sa-3.0 lizenziert. Können wir das hier lizenzkonform weiternutzen? --Eschenmoser (Diskussion) 19:58, 8. Mai 2017 (CEST)

Eigentlich ja, auch wenn es unter CC-by/3.0 lizensiert ist. weiß nur nicht, obs da eine Möglichkeit des Transwiki-Imports gibt für die Versionsgeschichte? --Quedel Disk 20:28, 8. Mai 2017 (CEST)
Danke, wer könnte das denn wissen? --Eschenmoser (Diskussion) 06:45, 9. Mai 2017 (CEST)
Importe aus Nicht-Wikimedia-Wikis, die auf MediaWiki basieren, wären meines Wissens zwar technisch via Importupload möglich, ich möchte aber sehr heftig davon abraten. Schliesslich würde damit eine Versionsgeschichte mit fremden Benutzernamen importiert, deren Edits dann gleichnamigen hiesigen Benutzern zugeordnet würden - sehr oft werden das aber andere Personen sein. Damit würden wir ohne Not das Problem fortführen, das wir innerhalb des "Wikimedia-Universums" nun wenigstens seit SUL nicht mehr haben (wenn auch ältere Versionsgeschichten weiterhin davon betroffen sind). Im konkreten Fall wurde der Artikel im SPD-Wiki von der dortigen Benutzerin Skw geschrieben. "Skw" ist hier ein globales Konto mit der französischen Wikipedia als Heimatwiki. Es gab auch hier ein Konto, das im Rahmen der SUL-Finalisierung in "Skw~dewiki" umbenannt wurde. Mit beiden hat die Verfasserin des Ünsal-Artikels wohl nichts zu tun. Besser Verfasserin und Lizenz im Editkommentar und auf der Diskussionsseite vermerken, ist in diesem Fall ja einfach. Gestumblindi 00:01, 10. Mai 2017 (CEST)
OK, danke, ich werde die Versionsgeschichte und die Lizenz aus dem Fremdwiki auf die Disk packen. --Eschenmoser (Diskussion) 17:35, 22. Mai 2017 (CEST)
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Hallo zusammen, Es geht um das Logo, des IPTV/WebTV Senders Rocket Beans TV. Welche Schritte muss der Sender bzw. der Rechteinhaber unternehmen, um die Nutzung innerhalb der Wikipedia zu erlauben. Der Rechteinhaber der Datei, sieht es generell nicht als problematisch an, wenn das Logo in positivem Zusammenhang und nicht-kommerziell genutzt wird. Sämtliche Logos und Grafiken aus der CI des Senders, werden daher auch in verschiedenen Community-Projekten verwendet. Wie also muss sich der Rechteinhaber verhalten, damit sein Logo für die Wikipedia genutzt werden darf. Gibt es hierfür einen Ansprechpartner, bei der Wikimedia Deutschland e.V.?

Grüße --2A02:810C:3C0:D20:B19C:3F9D:646E:3293 16:10, 11. Mai 2017 (CEST)

In der Wikipedia können grundsätzlich nur Inhalte verwendet werden, die aus urheberrechtlicher Sicht von jedermann (auch kommerziell) weiterverwendet werden können. Die Vorlage für eine entsprechende Freigabe findest Du hier. Ansprechpartner dafür wäre das Support-Team. // Martin K. (Diskussion) 16:17, 11. Mai 2017 (CEST)

Oben genanntes Bildmaterial sowie das Portrait Datei:Maria Lassnig 2009.jpg wurde wiederholt von der Seite https://de.wikipedia.org/wiki/Maria_Lassnig entfernt. Als Begründung wird eine Urheberrechtsverletzung angeführt. Die Bildrechte liegen aber nachgewiesen bei der Maria Lassnig Stiftung, außerderm weist ein„"Einantwortungsbescheid“ des Gerichts die Maria Lassnig Privatstiftung als Rechtsnachfolger der Maria Lassnig aus. Bitte um Hilfe, damit die Werkabbildungen+Portrait nicht mehr von der Seite entfernt werden. Danke. --Toscabell (Diskussion) 12:30, 12. Mai 2017 (CEST)

@Toscabell: Wenn Du hier Werke fremder Urheber/Rechtinhaber hochlädst, musst Du auch dafür sorgen, dass deren Freigabe mittels einer Mail ans Support-Team dokumentiert wird. Die tragen dann eine Verifikation bei der Datei ein.
Entsprechende Textvorlagen findest Du hier. Die Mail sollte direkt vom Urheber bzw. Erben oder aber dem Inhaber eines vollumfänglichen Nutzungsrechts gesandt werden. // Martin K. (Diskussion) 12:42, 12. Mai 2017 (CEST)
Dem Hinweis von Martin K. möchte ich mich anschliessen: Wenn du im Auftrag der Maria-Lassnig-Stiftung handelst und die Stiftung die hochgeladenen Bilder tatsächlich unter einer CC-BY-SA-Lizenz freigibt, sollte das durch eine Mail ans Support-Team dokumentiert werden. Ohne eine solche Bestätigung wird auch den Bildern auf Wikimedia Commons die Löschung drohen (ich will das aber jetzt nicht gleich forcieren). Gestumblindi 13:20, 12. Mai 2017 (CEST)

Unter welchen Voraussetzungen sind Wikipedia-Artikel urheberrechtlich geschützt?

Hallo! Martina hat diese Frage auf der Diskussionsseite des Kuriers aufgeworfen. Ich habe schon häufig die Erfahrung gemacht, dass Wikipedianer davon ausgehen, dass alle Wikipedia-Artikel geschützt sind. Auf dieser Seite wird eher eine andere Auffassung vertreten. Vielleicht lohnt es sich, das noch einmal zu diskutieren. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:04, 14. Mai 2017 (CEST)

Hi Lukas, dann fahr doch mal was auf. Bisher habe ich kein überzeugendes Argument gesehen.--Mautpreller (Diskussion) 20:34, 14. Mai 2017 (CEST)
alle WP:Artikel sind natürlich wie jede andere geistige Leistung vom Urheberrecht geschützt. Nur erlauben die Lizenzen von Wikipedia eine sehr weitgehende Nachnutzung - ordnungsgemäße Angabe der Urheberschaft aber vorausgesetzt, was Viele gern vergessen bzw. ignorieren und sich "mit fremden Federn schmücken". andy_king50 (Diskussion) 20:37, 14. Mai 2017 (CEST)
Dein Beispiel Ralph Albert Blakelock ist ganz offensichtlich eine eigenständige geistige Leistung, wie allein schon den spärlichen Diskussionen auf der Diskussionsseite entnommen werden kann. Keine der von Dir angeführten Literaturangaben vermag das auch nur annähernd abzudecken. Ich bin deshalb von dieser Meinung gar nicht überzeugt, nicht nur im Sinn dessen, was wünschenswert wäre, sondern ganz besonders auch hinsichtlich der tatsächlichen urheberrechtlichen Situation.--Mautpreller (Diskussion) 20:44, 14. Mai 2017 (CEST)
Im Bereich so genannter wissenschaftlicher Sachtexte ist die Schutzschwelle im deutschen Urheberrecht hoch. Die Rechtsprechung hat einer Reihe von Werken aus dieser Gruppe urheberrechtlichen Schutz abgesprochen. Zu nennen ist zum Beispiel aus jüngerer Zeit eine "viereinhalbseitige rechtswissenschaftliche Ministeriumsvorlage", über die das Landgericht Berlin und das Kammergericht 2014 entschieden haben. Daher ist meine Position, dass zum Beispiel Artikel wie Ralph Albert Blakelock wohl nach deutschem Recht nicht urheberrechtlich schutzfähig sind. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:49, 14. Mai 2017 (CEST)
Hallo Gnom, ich bin jetzt weniger davon ausgegangen, dass "alle Wikipedia-Artikel geschützt sind", aber ich bin durchaus erstaunt über die gegenteilige Aussage, WP-Artikel seien grundsätzlich nicht schutzfähig, wie Du unter Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2016/03#Vollzitat auf Diskussionsseite geschrieben hast. M.E. widerspricht das vielen Abläufen hier im Projekt (WP:URV#Artikel verschieben, Artikel zusammenführen, Artikel aufteilen, Arbeitskopien, Nachimporte von Versionsgeschichten etc.) oder Regelseiten wie Wikipedia:Textplagiat#Ein konkretes zufällig ausgewähltes Beispiel. Wenn das juristisch so sein sollte, wären jedenfalls viele Regelseiten und Abläufe im Projekt anzupassen und als Autor hätte ich hier bisher unter völlig falsch dargestellten Voraussetzungen beigetragen. Gruß --Magiers (Diskussion) 20:50, 14. Mai 2017 (CEST)
Hallo Magiers, wir sollten die Abläufe auf jeden Fall so belassen, wie sie sind, da sehr viele Artikel natürlich individuell genug sind, um geschützt zu sein. Aber ich verstehe das Recht so, dass, um mal ein anderes Beispiel zu nennen, typische kurze Artikel wie Goran Đorović nicht schutzfähig sind. --Gnom (Diskussion) 20:54, 14. Mai 2017 (CEST)
Dieses Urteil scheint mir eine völlig andere Sache zu betreffen, nämlich gerade nicht Texte, die auf eine sehr große Leserschaft hin geschrieben sind (und insofern auch in ihrer fomalen Gestaltung ganz erheblichen Anforderungen genügen müssen), sondern vielmehr auf ein eng begrenztes fachliches Publikum hin geschriebene Texte, die einem ganz bestimmten Zweck genügen müssen und vor allem in diesem Zweck aufgehen (hier: Rechtsgutachten). Wie begründest Du die Übertragung eines solchen Urteils auf ein sachlich weit davon abliegendes Thema?--Mautpreller (Diskussion) 20:58, 14. Mai 2017 (CEST)
Unstreitig sind einzelne kurze Stücke nicht schützfähig. "XYZ ist ein deutscher Buchautor." folgt dem immergleichen Muster. Von dort geht es aber schnell ins individuell Formulierte. Ich halte daher (bekanntermaßen) die Behauptung, Wikipedia-Texte seien mit anwaltlichen Schriftsätzen gleichzusetzen und grundsätzlich nicht schutzfähig, für Wikimedia-Ideologie. --Martina Disk. 21:03, 14. Mai 2017 (CEST)
Auch bei Đorović ist individuelle Gestaltung ganz offensichtlich vorhanden, und ich wundere mich, dass ich das überhaupt betonen muss. Am ehesten könnte man Schutzfähigkeit bei Artikeln bestreiten, die wirklich nichts anderes als ein verschriftlichter Datenbankauszug sind. Davon gibt es welche, aber keiner der bisher genannten fällt darunter.--Mautpreller (Diskussion) 21:06, 14. Mai 2017 (CEST)
Ich befasse mich mit diesem Problem seit etwa zehn Jahren als Wikipedianer und mittlerweile auch beruflich und habe die dazu verfügbare Literatur mehrmals abgegrast. Urteile und wissenschaftliche Aussagen konkret zu Wikipedia-Artikeln gibt es nicht, so dass man aus den Fundstellen, die es gibt, eine Synthese ziehen muss. Und die auf dieser Seite aktiven Experten teilen meine Meinung, wenn ich das richtig sehe. Wie gesagt hat das für unsere praktische Arbeit keine Konsequenz, also alles halb so wild. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:09, 14. Mai 2017 (CEST)
Entschuldige, aber das langt mir nicht. 1. Wer teilt Deine Meinung, und wo kann man das nachlesen? 2. Ein Argument für die Übertragung von anwaltlichen Schrftsätzen auf Lexikonartikel wäre gut, es fehlt bislang vollständig. 3. Für unsere praktische Arbeit hat das ganz erhebliche Konsequenzen. Ich hab eine ganze Reihe relativ kurze Artikel geschrieben. Das würde ich umgehend unterlassen, wenn ich davon ausgehen müsste, dass diese keinen Urheberrechtsschutz genießen und ich von WMDE auch keine Unterstützung bei URV erhielte. Bitte nicht eine Bombe zünden und sich hinterher mit der Bemerkung verabschieden, das sei alles halb so wild.--Mautpreller (Diskussion) 21:17, 14. Mai 2017 (CEST)
Ich habe keine "Bombe gezündet". Ich habe 2013 aufgeschrieben, was damals schon gängige Auffassung der Experten auf dieser Seite war. Martina hat mich damit heute zitiert – warum, weiß ich nicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:20, 14. Mai 2017 (CEST)
Nein, das stimmt nicht. Was auf der Seite von 2013 steht, ist: "Stichwortartige geschichtliche Abrisse und Lebensläufe [scil.: sind] in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt." Kein einziger der von Dir genannten Texte fällt darunter.--Mautpreller (Diskussion) 21:23, 14. Mai 2017 (CEST)
Oh, ich meinte das aber so. :-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:25, 14. Mai 2017 (CEST)
Kommt jetzt noch ein Argument? Inwiefern sind die beiden von Dir genannten Texte "stichwortartige geschichtliche Abrisse und Lebensläufe"? Sie sind es natürlich nicht. Die Gestaltung ist in beiden Fällen ganz unmittelbar zu erkennen. Wenn es sich nur um eine Ansammlung von Daten handeln würde wie in einem tabellarischen Lebenslauf, würde ichs ja noch einsehen. Das ist definitiv nicht der Fall.--Mautpreller (Diskussion) 21:28, 14. Mai 2017 (CEST)
Damit wir diese Diskussion sinnvoll führen können, müsstest entweder du dich in das Thema einlesen oder ich eine Erläuterung wie diese hier anlegen. Für letzteres habe ich gerade keine Zeit, daher vielleicht erst einmal eine weitere Fundstelle: "Im Gegensatz dazu stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an die Individualität von wissenschaftlichen Werken [...]. Urheberschutz verdient immer nur die individuelle Gestaltung, nicht die bloße Übermittlung von Informationen." (Schack, Urheberrecht, 6. Aufl., Rn. 205) Gruß, --Gnom (Diskussion)
Das sehe ich nicht. Erstens existiert eine individuelle Gestaltung. Ich könnte Dir dies unschwer in beiden Fällen nachweisen. Es geht ja eben um den Schutz des Werks, nicht des "Inhalts". (Im Übrigen sind Wikipedia-Artikel kein wissenschaftliches Werk, sondern eher einem Sachbuch vergleichbar.) Zweitens: Was mich vor allem interessiert, ist ein wenigstens ganz schwacher Hinweis darauf, wie von den von Dir zitierten Texten auf einen "Lexikonartikel" geschlossen werden könnte. Bisher hast Du dazu überhaupt nichts geliefert, weder einen Literaturhinweis noch sonst irgendetwas.--Mautpreller (Diskussion) 21:51, 14. Mai 2017 (CEST)
Mich erinnert dies an die Unterscheidung von Daten, Information und Wissen, wie ich sie bei Gutounig gelesen habe: Robert Gutounig: Wissen in digitalen Netzwerken. Potenziale Neuer Medien für Wissensprozesse. SpringerVS, Wiesbaden 2015. Wissen ist demnach Information, die in einen Kontext eingeordnet wird, anhand von Erfahrungen und Erwartungen. Wissen ist an Personen gebunden und eine Voraussetzung für menschliches Handeln. / Reines Wiedergeben von Datenbank-artigen Informationen, wie zum Beispiel wann jemand bei welchem Fußballverein gespielt hat, würde dann nicht zum Urheberrechtsschutz ausreichen, trotz Ausformulierung. Wo aber ist die Grenze? Ziko (Diskussion) 21:55, 14. Mai 2017 (CEST)
Literatur zum Thema: Ahlberg/Götting/Ahlberg, 15. Ed., § 2 Rn. 86–91; Dreier/Schulze/Schulze, 5. Aufl., § 2 Rn. 93–96; Wandtke/Bullinger/Bullinger, 4. Aufl., § 2 Rn. 56 f.; Schack, Urheberrecht, 6. Aufl., Rn. 205 m.v.w.N. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:01, 14. Mai 2017 (CEST)
Schau ich mir nächste Woche an. Aber ich wiederhole mich: Behandelt auch nur einer dieser Kommentare das Thema eines Lexikonartikels (sei es in Brockhaus oder Wikipedia)? Wenn ja, welcher?--Mautpreller (Diskussion) 22:08, 14. Mai 2017 (CEST)
Nein, dazu gibt es noch keine Literatur oder Rechtsprechung, wie ich bereits schrieb. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:12, 14. Mai 2017 (CEST)
In diesem Fall verstehe ich nicht, was das Einlesen bringen sollte, wenn es keine Literatur zum Thema gibt. Zudem verstehe ich dann Dein Argument nicht. Du müsstest dann doch einen Grund dafür haben, warum Du Urteile oder rechtswissenschaftliche Meinungen zu anderen Themen auf Lexikonartikel überträgst. Das ist offenbar ja nicht durch Literatur gesichert, sondern Deine eigenständige geistige Leistung; -). Ich verstehe nicht, wieso Du die Begründung dafür schuldig bleibst.--Mautpreller (Diskussion) 22:17, 14. Mai 2017 (CEST)
Danke, Lukas. Damit ist das - wie ich schon damals schrieb - bestenfalls reine Gedankenspielerei eines längjährigen WMDE-Funktionärs. Deine forsche Tatsachenbehauptung "Grundsätzlich sind Sachtexte wie zum Beispiel Wikipedia-Artikel urheberrechtlich nicht schutzfähig." ist nicht haltbar. Da helfen weder deine Verweise auf einen selbstgestrickten "Almanach" noch auf deine Ausbildung und Berufstätigkeit. --Martina Disk. 22:22, 14. Mai 2017 (CEST)
Wir haben hier eine Rechtsfrage und suchen eine Antwort. Leider wurde der konkrete Sachverhalt noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden. Also müssen wir in unserer Not, da bleibt uns nichts anderes übrig, die allgemeine Dogmatik und vergleichbare Sachverhalte heranziehen. Und die sind an den genannten Fundstellen beschrieben. Was mein Ehrenamt bei Wikimedia Deutschland mit dieser Rechtsfrage zu tun hat, weiß ich nicht. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:26, 14. Mai 2017 (CEST)
Ich versteh Dich immer noch nicht. Waren wir nicht gerade so weit, dass nach Deiner eigenen Aussage zum Thema von Lexikonartikeln oder zum Thema der Übertragbarkeit anderer Urteile auf Lexikonartikel keine Literatur existiert? Woher nimmst Du die Auffassung, dass es sich hier um einen "vergleichbaren Sachverhalt" handelt? Aus meiner eigenen beruflichen Tätigkeit (im Umgang speziell mit wissenschaftlichen Texten) würde ich Dir hier ganz entschieden widersprechen. Ich kenne schlicht niemanden, der diese Auffassung vertritt. --Mautpreller (Diskussion) 22:32, 14. Mai 2017 (CEST)
Wir suchen keine Anwort und keine Lösung auf ein nicht-existierendes Problem. Du versuchst, eine gewagte Rechtsauffassung mit potenziell weitreichenden Auswirkungen für Wikipedianer als allgemeingültig und längst entschiedene Sache zu präsentieren, obwohl es dazu weder einschlägige Literatur noch irgendwelche Rechtsprechung gibt.
Als Präsidumsmitglied eines millionenschweren Wikimedia-Vereins bist du natürlich nur ein kleiner Teil der "Bewegung" und natürlich auch total neutral, wenn es um die Ausschlachtung Nutzungsfähigkeit des Flaggschiffs Wikipedia geht. Das leuchtet sogar Hohlbirnen wie mir ein. Wie konnte ich das nur in Zusammenhang sehen? --Martina Disk. 22:42, 14. Mai 2017 (CEST)

Wie ich es sehe, falls es jemanden interessiert: Ein Beispiel für wahrscheinlich nicht schutzfähige Texte sind m.E. die typischen kurzen Sportlerartikel, die fast nur aus in Fliesstext gebrachten Datenbankinhalten bestehen. Willkürliche Beispiele: Konráð Olavsson, Jovian Hediger, Márton Pálfy. Die WikipedianerInnen im Sportbereich sind von einem Vollständigkeitsstreben getrieben, das in zahllosen Artikeln resultiert, aus denen man eigentlich nichts über die "beschriebenen" Sportler als Personen, als Individuen erfährt - es sind Datensammlungen mit austauschbar scheinenden Namen, bei denen man oft das Gefühl hat, dass sie sowohl von einem Bot geschrieben sein als auch Roboter beschreiben könnten... Am anderen Ende der Skala stehen die "lesenswerten" und "exzellenten" Artikel, die wahrscheinlich samt und sonders schutzfähig sind. Denn was diese auszeichnet ist ja gerade, dass es sich nicht um trockene Faktenberge handelt, sondern dass die Inhalte bewusst ansprechend aufbereitet und in eine Form gebracht wurden, die "des Lesens wert" sein soll. Irgendwo dazwischen verläuft die Grenze. Wo genau? Darüber könnten wir wohl noch lange streiten... Gestumblindi 23:23, 14. Mai 2017 (CEST)

Deiner Auffassung kann ich voll zustimmen: Die Grenzen sind fließend. Es liegen aber Welten zwischen deiner Darstellung und der pauschalen Behauptung, grundsätzlich seien Wikipedia-Artikel urheberrechtlich nicht schutzfähig. --Martina Disk. 23:29, 14. Mai 2017 (CEST)
Ja, Artikel wie beispielsweise Charles Malo oder Yvonneck oder Mario Cooper (Illustrator) oder Alleinunterhalter (um mal ein paar kurze, von mir geschriebene Artikel zu nehmen) sind sicherlich keine Artikel, die ein besonderes Prädikat verdient hätten, wohl aber sprachlich bewusst gestaltete Werke. Ich befürchte, dass hier nicht eine Rechtslage bestimmt, sondern eine Entwertung der sprachlichen Gestaltung vorgenommen wird. Das fände ich fatal.--Mautpreller (Diskussion) 23:38, 14. Mai 2017 (CEST)
Um die Diskussion zu verkomplizieren (das machen wir ja immer gerne) könnte man auch noch antönen, dass wir hier in der deutschsprachigen Wikipedia sind, nicht in der deutschen. Man müsste also eigentlich auch untersuchen, wie es mit der Schutzfähigkeit (mindestens) in Österreich und in der Schweiz aussieht; Gnom schreibt hier ja immer nur von Deutschland. Dass es da sehr wohl erhebliche Unterschiede geben kann, wissen wir ja aus dem Logo-Bereich... Gestumblindi 23:52, 14. Mai 2017 (CEST)
Zur Situation in der Schweiz siehe etwa hier: https://www.nkf.ch/wAssets-nkf2/docs/publikationen/clara_ann_gordon/Swisslex_sic--2001-S.-287.pdf . Lässt sich kaum auf den Nenner bringen, den Lukas oben ansetzte. Unübersichtliche Lage, was den Begriff der Individualität anbelangt ("Hätte jeder andere Autor das praktisch genauso gemacht?").--Mautpreller (Diskussion) 15:53, 15. Mai 2017 (CEST)

Bilderrechte von Südkoreanischen Provinzen

Hallo Leute, ich hab da eine Frage. Wie sieht die Rechtliche Situation aus bei Flaggen/Logos zu den südkoreanischen Provinzen, z.b. bei Gyeonggi-do? Darf man die hochladen? Wenn ja, wie müssen die ordentlich gekennzeichnet werden, also mit welchen Bilderrechte-Vorlagen? Grüße --Wo Yanikor draufsteht, ist auch ein Yanikor drin Yanikor (Diskussion 11:17, 15. Mai 2017 (CEST)

Nebenbei, schau mal, was du unter commons:Category:Symbols of South Korea schon finden kannst. --Quedel Disk 12:01, 15. Mai 2017 (CEST)

Schweiz: AppGer Basel-Stadt, ZK.2015.9 – Münster-Panorama

Hole gerade die Lektüre des zurückliegenden Jahrgangs der sic! nach und dachte, ggf. interessiert die Entscheidung hier ja (habe im Archiv noch keinen Hinweis gefunden) – so oft kommt es gar nicht vor, dass sich Fotografen in der Schweiz überhaupt noch trauen, vor Gericht Rechte an ihren Erzeugnissen zu beanspruchen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat mit Entscheid vom 20.05.2016 die Schutzfähigkeit der rechtsstehenden Fotografie nach schweizerischem Recht verneint (Az. ZK.2015.9, über rechtsprechung.gerichte-bs.ch im Volltext abrufbar). Die Beurteilung erfolgt pflichtschuldig unter Bezugnahme auf das vom BGer wiederbelebte Kriterium der statistischen Einmaligkeit (GRUR Int. 2004, 1042 – Bob Marley-Foto). Wie lange der Schweizer Sonderweg im Bereich des Lichtbildschutzes Bestand hat, wird sich weisen; bekanntlich(?) hat der Bundesrat am 02.12.2016 vom Ergebnis der Vernehmlassung über die Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes Kenntnis genommen, in deren Abschlussbericht die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Hersteller von Pressefotografien vorgesehen ist (Art. 37a UrG-E); immer wieder wurde im Verfahren auch alternativ ein allgemeines Leistungsschutzrecht nach deutschem Vorbild angeregt. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führt derzeit Abklärungen durch und wird dem Bundesrat bis im Sommer 2017 einen Vorschlag für das weitere Vorgehen unterbreiten (https://www.ige.ch/de/urheberrecht/modernisierung-des-urheberrechts-2015.html).
Gruß, — Pajz (Kontakt) 20:58, 15. Mai 2017 (CEST)

Pajz, der Schlüsselsatz steht am Ende der Abschnitt 2.4 „Die Klage ist daher auch mangels Nachweises eines Schadens abzuweisen.“ Wo kein Schaden beziffert und nachgewiesen werden kann, kann eben auch kein Schaden eingeklagt werden. Ist vergleichbar mit eurem Kölner 0 € Urteil. --Bobo11 (Diskussion) 21:41, 15. Mai 2017 (CEST)
Aber auch der Punkt 2.3 ist durchaus mal eine Überlegung wert, ob der nicht auch in Deutschland funktionieren könnte (oder anders wo). Denn wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass es sich um die selbe Aufnahme wie auf Commons handelt, könnte man auch vor deutschen Gerichten so seine Problem haben. Das ein 08/15 Panorama (Sorry Wladyslaw, das ist es nun mal) in der Schweiz nicht schützbar ist, ist noch ein ganz anderes Thema. Warum der Kläger mit seiner Klage Schiffbruch erlitten, hat liegt meines Erachtens nicht in diesem schweizbezogene Detail. Sondern das er weder einen Schaden nachweisen konnte, noch das er nachweisen konnte, dass es sein Bild ist. Ich finde im Urteil nirgends ein Hinweis, dass er einen Vergleich zwischen seinem (d.h. Foto auf Common) mit dem Bild auf der Webseite des Beklagten gemacht hat. --Bobo11 (Diskussion) 21:54, 15. Mai 2017 (CEST)

Es wurde schlicht die falsche Partei verklagt ("bereits mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen", schreibt das Gericht). Damit fällt man in jedem Land auf die Nase. --2A02:1206:45C0:BFC0:1555:FB7F:37B2:9F85 07:55, 16. Mai 2017 (CEST)

Man kann es drehen wie man will. Die Klageschrift wurde vom Beklagten vor Gericht wirklich auseinander genommen. "Einfach so" sollte man eben niemand verklagen. Eine Klageschrift sollte eben wasserdicht sein. Und das fängt bei der richtigen Adresse an. Aber eben auch in den restlichen Punkten wurde eher gepfuscht, den richtig argumentiert. Wie oben schon geschriebenen, ich finde beispielsweise kein Hinweis darauf, dass er sich die Mühe gemacht hat, zu beweisen das es sein Bild ist. Kein Belege wie die Webseite ausgesehen hat, als es das Bild gefunden hat oder ähnlich. Kein Vergleich zwischen den beiden Bildern, z.b. das auf der Brücke die selben Autos abgebildete sind usw. . Solche Flüchtigkeitsfehler sind logischerweise ein gefundenes Fressen für die gegnerischen Anwälte. --Bobo11 (Diskussion) 08:25, 16. Mai 2017 (CEST)
"Die Beklagte bestreitet die Werkqualität der klägerischen Fotografie" heißt es im Abschnitt 2.3. Das Gericht äußert sich nur am Rande zur Frage, ob es wirklich das Bild das Klägers ist, da das Bild – auch nach Auffassung des Gerichts – mangels geistiger Schöpfung mit individuellem Charakter keine Werksqualität hat und somit auch nicht urheberrechtlich geschützt ist. Die Frage, ob es wirklich das Bild des Klägers ist, konnte "offen gelassen werden". Warum dass Gericht letzteres feststellt weiß ich nicht, dem Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte diesen Punkt bestritten hat. -- Ian Dury Hit me  09:11, 16. Mai 2017 (CEST)
Der beklagtische Anwalt war wohl im Gegensatz zum klägerischen sein Geld wert. Wenn man bestreitet, dass der Kläger der Urheber ist, wie will der Kläger dann beweisen, dass er hinter dem Pseudonym steckt, das auf Wikipedia / Commons typischerweise verwendet wird? Bobos, Taxiarchos usw. da greifen sich die Richter doch an den Kopf. --2A02:1206:45C0:BFC0:1555:FB7F:37B2:9F85 09:26, 16. Mai 2017 (CEST)
Letzteres sollte überhaupt kein Problem sein. So kennt Taxiarchos228 ja viele Wikipedianer persönlich, die seine Identität bestätigen könnten. Andere Möglichkeiten: RAW-Files von Fotografien vorlegen, vor dem Richter demonstrieren, wie man in den Wikimedia-Account einloggt... Gestumblindi 12:48, 16. Mai 2017 (CEST)
Wer halbwegs ortentlich arbeitet, wird damit kein Problem haben. Da der Fotograf in der Regel in Besitz eines "besser​en" Version des Bildes ist. Sei es jetzt in Form einer RAW-Datei oder einem TIFF, und nicht nur dem hochgeladener JPG-Version (kurzum das was früher das Negativ war). Aber eben es setzt voraus, dass das Gericht beide Bilder (hier; commons Bild vs Webseiten Bild) als ein und die selbe Version akzeptiert (bezogen auf Früher; ein Abzug vom selben Negativ sind). --Bobo11 (Diskussion) 18:14, 16. Mai 2017 (CEST)

Moin, ich habe für den WP:Kurier einen ausführlichen Artikel zu Nazi-Heldenbildern geschrieben. Zentral sind hier nichtamtliche Propaganda-Bildserien etwa von Ritterkreuzträgern, exemplarisch die Hitlers Leibfotograf erstellt hat. Meiner Meinung nach sind die Nutzungsrechte dieser Bilder erst am 1.1.2028 erloschen und eine freie Lizensierung der Bilder damit erst danach möglich. Ich bitte darum, vielleicht unter einer eigenen Zwischenüberschrift, wenn die Experten für Nutzungsrechte dort Stellung nehmen würden. Die Nutzungsrechte solcher Bilder bei unbekannten Fotografen liefen nach der pragmatischen 100 Jahre Reglung erst nach 2039 aus. Ich denke im Sinne einer urheberrechtsproblemlosen Nutzung besonders auch Nachnutzung jenseits von WP wäre es nötig das Problem zu dort hinreichend kompetent anzugehen. Meine Auffassung - die sich aus jahrelanger Praxis als Betreuer eines Fotoarchives gebildet hat - muss ja nicht stimmen.--Elektrofisch (Diskussion) 09:10, 12. Mai 2017 (CEST)

Die meisten dieser Bilder sind ja über das Bundesarchiv-Projekt auf Commons gelandet und von diesem unter CC veröffentlich worden. @Raymond: Kannst Du etwas dazu sagen, auf welcher Rechtsbasis diese Freigaben damals erteilt wurden? // Martin K. (Diskussion) 10:22, 12. Mai 2017 (CEST)
Das Bundearchiv hat vor der Freigabe der Bilder neue Verträge über digitale Verbreitungswege mit den (Erben der) Fotografen geschlossen. Bei manchen Beständen ist die Bundesrepublik als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches (eben auch vieles aus der Wehrmacht) im Besitz der vollumfänlichen Rechte. Daher konnten auch Fotos mit unbekanntem Urheber, aber eben nachweislich aus der Wehrmacht heraus entstanden, freigegeben werden. Irrtümer im Einzelfall natürlich nie ausgeschlossen, wenn z.B. im nachhinein auf Grund neuer Erkenntnisse der Name des Fotografen doch noch bekannt wird und/oder die Umstände der Aufnahme neu bekannt werden oder eine Zuordnung im Archiv falsch gewesen ist. In den fast 9 Jahren seit Freigabe der Fotos gab es jedoch noch keine mir bekannten Rechtsstreitigkeiten zwischen Bundesarchiv und (Erben der) Fotografen. — Raymond Disk. 10:44, 12. Mai 2017 (CEST)
Ich habe in der Vergangenheit bereits LA gegen Bilder von Heinrich Hoffmann gestellt. Es wurden alle behalten. --M@rcela 11:10, 12. Mai 2017 (CEST)
Fotos von Hoffmann außerhalb der Bundesarchiv-Bildspende werden auf Commons eigentlich zuverlässig gelöscht. --Túrelio (Diskussion) 22:43, 12. Mai 2017 (CEST)
Richtig, in der Kategorie steht auch ein klarer Warnhinweis. Gestumblindi 22:49, 12. Mai 2017 (CEST)
@Elektrofisch: Du verwechselst Gemeinfreiheit und freie Lizenzierung. Wenn das Bundesarchiv die nötigen vertraglichen Vereinbarungen mit den Rechteinhabern abgeschlossen hat - und es hat in der Vereinbarung mit Wikimedia Deutschland damals versichert, dass es die hinreichenden Rechte besitzt, um die Bilder unter dieser Lizenz bereitzustellen - ist alles in Ordnung. Gemäss Hinweis von Raymond (es wurden neue Verträge über digitale Verbreitungswege mit den (Erben der) Fotografen geschlossen) scheint das ja der Fall zu sein. Gestumblindi 13:24, 12. Mai 2017 (CEST)
Das BA hat die Rechte an Heinrich Hoffmann? Wo ist das dokumentiert?--Elektrofisch (Diskussion) 13:38, 12. Mai 2017 (CEST)
Genau das bezweifle ich auch. Die besitzen sicher die Fotos aber nicht die Rechte. --M@rcela 13:56, 12. Mai 2017 (CEST)
Das hatte Raymond doch eigentlich schon oben erklärt?! Wenn die Bilder damals in staatlichem Auftrag entstanden sind und dabei die vollumfänglichen Rechte übertragen wurden, ist es durchaus plausibel, dass das BA diese heute für die Bundesrepublik verwaltet und damit berechtigt ist, solche Lizenzen zu erteilen. // Martin K. (Diskussion) 14:48, 12. Mai 2017 (CEST)
@Elektrofisch: Sicher nicht "die Rechte an Heinrich Hoffmann" insgesamt, aber offenbar - zumindest wenn die damalige Zusicherung zutrifft - an genau jener Auswahl von Bildern Hoffmanns, die das Bundesarchiv nach Commons hochgeladen hat. Gestumblindi 21:20, 12. Mai 2017 (CEST)
Die Bildrechte Hoffmannss wurden von den Alliierten eingezogen und sind später auf den Freistaat Bayern übergegangen. Die weitaus meisten Bilder von ihm liegen in der BSB, diese lizensiert die Fotos auch. Grüße --h-stt !? 18:44, 12. Mai 2017 (CEST)
interessant, dann gehört das mit Beleg in den Personenartikel Heinrich Hoffmann (Fotograf)#Hoffmann Fotoarchiv nach 1945, und der Text dort sollte dann etwas sortiert werden. --Goesseln (Diskussion) 19:32, 12. Mai 2017 (CEST)
Es ist nicht gesagt, dass sich die Rechtesituation für alle Bilder Hoffmanns gleich darstellt. Für genau die Bilder, die das deutsche Bundesarchiv auf Commons hochgeladen hat, gehen wir auf Commons davon aus, dass die damalige Versicherung des Archivs, die Rechte für eine Freigabe zu besitzen, zutrifft - für andere Bilder kann die Lage anders aussehen. Nun ist es beim sehr umfangreichen Bundesarchiv-Upload durchaus auch gelegentlich zu Irrtümern gekommen. In der Vergangenheit hat das Bundesarchiv auch schon auf Hinweise auf zweifelhafte Fälle reagiert und anschliessend z.B. in diesem Fall selbst um die Löschung des betroffenen Bildes gebeten. Wer möchte, kann natürlich jederzeit das Bundesarchiv anschreiben und nachfragen, ob es wirklich über die ausschliesslichen Nutzungsrechte an den hochgeladenen Fotos von Hoffmann verfüge, wobei ich schon verstehen könnte, wenn man seitens des Archivs dann womöglich etwas genervt reagiert, sollte man die Rechte vorher umfangreich abgeklärt und sich abgesichert haben (im Sinne von "was soll denn das, dieses ständige Nachhaken? Unsere Juristen sind schliesslich kompetent", wovon ich auch ausgehen würde). Ganz grundsätzlich würde es jedenfalls nicht viel Sinn ergeben, jeder einzelnen Freigabe durch das Bundesarchiv erstmal zu misstrauen. Gestumblindi 21:18, 12. Mai 2017 (CEST)
Ich kenne Fälle befreundeter Fotografen, deren Bilder von Fotothek und Bundesarchiv vermarktet werden, obwohl sie nur einen Vertrag für "Druckmedien, Film und Fernsehfunk" mit der ADN hatten. Die Verträge kenne ich, da ich selbst so einen unterschrieben habe. Den Verwendungszweck Internet gab es Mitte der 80er Jahre noch nicht.
Bildrechte durften 1945 weder nach amerikanischem noch nach deutschem Recht eingezogen werden. Aber es wurde gemacht. Und selbst wenn es durch irgendwelche amerikanischen Gesetze gedeckt wäre, behielt der Fotograf die Rechte nach deutschem Recht und das ist für Wikipedia und Commons entscheidend. Selbst der Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte schließt eine Enteignung der Urheberrechte nicht ein und dies ist bei Hoffmann auch nicht gegeben. Denkbar wäre, daß Hoffmann seine Rechte an Hitler, die NSDAP, den Staat oder ähnlich abgegeben hat. So etwas war damals aber nicht üblich, das gab es bei Verlagen und ihren Angestellten oder bei Angestellten freier Fotografen. So ist es ziemlich wahrscheinlich, daß Hoffmann die Nutzungsrechte seiner Fotografin Eva Braun besessen hat. Daß es das Bundesarchiv mit den Urheberrechten nicht so genau nimmt, sieht man an den zahlreichen Fotos mit unbekanntem Autor. Wie kann man bei Fotos, deren Urheber unbekannt ist, behaupten, man besitze die Rechte? --M@rcela 23:13, 12. Mai 2017 (CEST)
@Ralf Roletschek: Raymond schreibt doch weiter oben ausdrücklich: "Das Bundearchiv hat vor der Freigabe der Bilder neue Verträge über digitale Verbreitungswege mit den (Erben der) Fotografen geschlossen", ich nehme an, dass ihm diesbezüglich glaubwürdige Informationen vorliegen. Sollte dies im Einzelfall nicht geschehen sein, können die betroffenen Fotografen bzw. Erben natürlich gegen das Bundesarchiv vorgehen und damit würden auch die Bilder gewiss letztlich auch auf Commons gelöscht. Uns bleibt doch jedenfalls ohne Beweis des Gegenteils im Einzelfall nur übrig, davon auszugehen, dass die Freigaben durch das Bundesarchiv abgeklärt und korrekt sind, sonst könnten wir den Upload insgesamt gleich löschen. Gestumblindi 23:37, 12. Mai 2017 (CEST)
Da einige der Hoffmann-Bilder als "Fotograf unbekannt" gekennzeichnet sind kann ich mir nicht vorstellen, dass diese miterfasst sind. Weiterhin sind natürlich auch unerkannte Hoffmann-Bilder aus anderen Quellen "Internett" bei den Commons gelandet. Ich würde nun konkret wissen wie die Vereinbarung zwischen BA und WP aussieht. Übrigens stand irgendwo, dass Bayern sich aktuell bemüht die Rechte an Hoffmann-Bildern zu erwerben um diese für ausgewählte Zwecke verfügbar zu halten. So ganz kann die Auskunft hier nicht stimmen.--13:10, 13. Mai 2017 (CEST)
Die Vereinbarung zwischen den BA und WM bezieht sich logischerweise nur auf die Bilder, die als Bundesarchivbilder gekennzeichnet und mit einer Lizenz samt OTRS-Baustein ausgezeichnet sind. Quelle:Internet und andere dubiose Auszeichnungen fallen da logischerwiese nicht drunter.
Da ein Fotograf (wie Hoffmann) zu Lebzeiten durchaus für unterschiedliche (u.a. staatliche) Auftraggeber gearbeitet und unterschiedliche Nutzungsrechte vergeben haben kann, stellt es keinen Widerspruch da, wenn verschiedene Stellen Rechte an verschiedenen Bildern halten oder sich darum bemühen. Das ist eben der Unterschied, zwischen den unter die Vertragsfreiheit fallenden Lizenz und der allein von den Regelschutzfristen abhängigen Gemeinfreiheit. // Martin K. (Diskussion) 13:54, 13. Mai 2017 (CEST)
Auf unerkannte Hoffmann-Bilder mit Quellen wie Internet kannst du auf Commons natürlich Löschanträge stellen und sie werden dann bestimmt gelöscht. Das Vorgehen ist einfach, auf Commons hilft ein LA-Tool, bei jedem Bild findest du am linken Rand unter "Werkzeuge" den Link "Löschung vorschlagen" bzw. "Nominate for deletion". Gestumblindi 14:47, 13. Mai 2017 (CEST)
Es gibt auch in BA unerkannte Fotografien von Hoffmann.--Elektrofisch (Diskussion) 21:23, 14. Mai 2017 (CEST)
@Elektrofisch: Gut, über diese Fälle könnte man nochmal diskutieren. Unter den Uploads des Bundesarchivs befinden sich einerseits Fotos, die von der ersten Version des Uploads durch den BArchBot an als Werke von Hoffmann gekennzeichnet waren (z.B. dieses Bild, da stand von Anfang an "Hoffmann, Heinrich"; oder dieses Bild, zum Vergleich: Erstfassung der Commons-Beschreibung - Autor "Hoffmann", später per Template verlinkt), andererseits aber auch Fälle wie dieses Bild, wo es zunächst "unknown" hiess. Auf letztere Fälle könntest du vielleicht erfolgreich Löschanträge stellen. Gestumblindi 00:09, 15. Mai 2017 (CEST)
Ralf, du irrst. Natürlich durften die Alliierten die Bildrechte Hoffmanns einziehen. Nach Besatzungrecht. Und es ist auch nicht so, dass Hoffmann für irgendeine staatliche Stelle gearbeitet hätte. Es war andersrum. Hoffmann (und übrigens auch Hitler) haben den Staat systematisch ausgeplündert, indem sie sich Rechte für alles nur denkbare und noch ein paar nicht denkbare Dinge haben einräumen lassen (für Hoffmann arbeiteten zeitweilig über 1000 Menschen und alle Rechte an den von ihnen gemachten Bildern lagen bei ihm persönlich) und die üppigen Tantiemen auf ihre privaten Konten geleitet haben. Hoffmann (und Hitler) war bei der Befreiung durch die Allierten vielfacher Millionär, es gibt Schätzungen, die in die 100 Millionen gehen. Diese Vermögen, einschließlich aller Urheberrechte haben die Alliierten eingezogen und später den jeweiligen deutschen Ländern übergeben. Für Hoffmann und Hitler war das wegen ihrer bürgerlichen Wohnsitze in München der Freistaat Bayern, heute steht dafür das Finanzministerium. Alles was unter dem Namen Hoffmann verbreitet wurde, gehört noch bis 2027 dem Freistaat Bayern, egal was irgendwer sonst behauptet. Selbst wenn es das Bundesarchiv ist. Grüße --h-stt !? 17:13, 13. Mai 2017 (CEST)
Hoffmann war Nazi, Kriegsgewinnler und eine Enteignung wäre nur gerecht. Allerdings wurden BGB und UrhG nicht durch die Alliierten außer Kraft gesetzt. Wenn sich Nazis Jahre nach dem Krieg getraut haben, darauf zu bestehen, dann haben sie auch oft Recht bekommen. Leni Riefenstahl wurde auch nicht enteignet, Kriegstagebücher wurden in großem Umfang nach dem Krieg herausgegeben. --M@rcela 15:14, 14. Mai 2017 (CEST)

Für mein Gefühl hat h-stt recht und damit wären alle Hoffmann Bilder ohne zusätzliche Freigabe zu löschen.--Elektrofisch (Diskussion) 21:30, 14. Mai 2017 (CEST)

Auf der Basis von "Gefühlen" sollten wir gar nichts machen. Es ist ja interessant, was hier alles an Behauptungen in den Raum gestellt wird. Ralf sagt, dass die Rechte an Hoffmanns Fotos wahrscheinlich bei seinen Erben liegen (wenn ich ihn recht verstehe). H-stt sagt, dass sie beim Freistaat Bayern liegen. Das Bundesarchiv scheint anzunehmen, dass es Rechte zumindest an bestimmten Fotos von Hoffmann hat. Was stimmt nun? Wer könnte für Klarheit sorgen? Natürlich kann das Bundesarchiv ja auch entsprechende Verträge mit dem Freistaat Bayern geschlossen haben. Gestumblindi 23:31, 14. Mai 2017 (CEST)
Manchmal ist das Gefühl aber richtig. Ich habe ein wenig nachgelesen. Das Bundesarchiv schreibt 2008 in einem längeren Bericht in Der Archivar bezüglich der digitalen Datenbank in der ein Teil der 5,5 Mill Motive von ADN gelandet sind - Die HeldenHoffmanbilder sind über ADN dort gelandet - dass es mit ca. 60 ADN Fotografen Verträge ausgehandelt hat. Von Hoffmann ist da nichts zu lesen und die Rückzüge manches Bildes aus der Onlinedatenbank scheint mir darauf hinzudeuten, dass es nicht so klar ist wie gedacht. Und die Bildspende des BA an WP ist eine Teilmenge dieses digitalen Archivs. Dass das BA Bayern gefragt hat ist wiederum ein Gefühl von dir.
Ich hab nun gefunden wer die Bildrechte haben soll: "Während sich der Löwenanteil des Werkes von Hoffmann nach wie vor in den USA befindet, bemüht sich in Deutschland die Bayerische Staatsbibliothek in München, ein eigenes Archiv von Hitler-Bildern aufzubauen. Seit 1993 erwirbt die Bibliothek mit finanzieller Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) Teile des Bildarchivs von Heinrich Hoffmann. So verfügt das Archiv zurzeit über knapp 66.000 Bilder von Hitlers Hausfotograf und wird durch gezielte Aufkäufe stetig erweitert. An diesen Aufnahmen hat die Bibliothek auch die Bildrechte, und Abzüge der Bilder des Diktators können auch bei der Bibliothek erworben werden." Etwas das die Bayerische Staatsbibliothek erst mühsam einkauft, besitzt sie nicht. Und weiter ebenda: "Das Urheberrecht bei Lichtbildwerken erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG), unabhängig von dem Zeitpunkt der Aufnahme selbst. Zwar galt zum Zeitpunkt der Aufnahmen eine kürzere Schutzdauer. Durch verschiedene Änderungen im deutschen Urheberrecht sind allerdings die Fristen seit 1985 einheitlich auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verlängert worden. Es spielt bei der Beurteilung dieser Frage keine Rolle, dass sich die Aufnahmen in den USA befinden. Gemäß dem Revidierten Berner Übereinkommens findet nämlich immer das Recht des Landes Anwendung, in dem ein Werk urheberrechtlich genutzt werden soll. Eine 70-jährige Schutzdauer gilt im Übrigen auch im US-amerikanischen Recht, und zwar seit der Änderung von § 302 des US Copyright Act durch den "Sonny Bono Copyright Term Extension Act" von 1998."
Zum Digitalisierungsstand und Urheberrecht gibt es Selbstauskünfte der Bayrischen Staatsbib. zusammengefasst hier. Auch dem entnehme ich nicht, dass Bilder jenseits der dort vorhandenen 66.000 frei sind. Sollte sich also ein Bild im BA, zumal ein unerkanntes, bei uns befinden halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass das BA dafür die Rechte erworben hat.-Elektrofisch (Diskussion) 10:39, 15. Mai 2017 (CEST)
Dass die urheberrechtliche Schutzfrist der Bilder von Hoffmann noch nicht abgelaufen ist, brauchen wir doch überhaupt nicht zu diskutieren, das ist hier sicher allen klar. Insofern geht dein langes diesbezügliches Zitat am Thema vorbei. Die Frage ist nicht, ob die Bilder noch geschützt sind, sondern ob das Bundesarchiv über die nötigen Rechte verfügt, einen bestimmten Teil dieser Bilder unter eine freie Lizenz zu stellen. Grundlage einer freien Lizenz ist ja gerade der urheberrechtliche Schutz - sonst wären die Bilder eh gemeinfrei; wie ich weiter oben schrieb: Anscheinend neigst du dazu, Gemeinfreiheit und freie Lizenzierung durcheinanderzubringen. Und die Default-Annahme bei den BA2-Uploads auf Commons muss nun mal sein, dass das BA die Rechtesituation abgeklärt hat. - Zu den Verträgen des Bundesarchivs: Schreibt es im Bericht, mit welchen Fotografen genau diese ausgehandelt wurden? Wenn sie darin nicht jeden einzelnen anführen und Hoffmann in der Liste fehlt: Die Erben von H. Hoffmann (oder die BSB, je nach Rechtesituation im Einzelfall) können sehr wohl dabei gewesen sein, das wäre sogar wahrscheinlich. Gestumblindi 12:40, 15. Mai 2017 (CEST)
Sie schreiben summarisch von ADN-Fotografen. Das sie sich um andere Fotografen bemühen steht da nicht. Das mit Gemeinfreiheit /vs Schutzrechte hast du nun bis zum Erbrechen vorgeführt. Dafür, dass das BA Rechte an Hoffmann hat habe ich hier noch nicht mal einen Link gefunden. Auch nicht zu einer Erklärung des BA in diesem Punkt.--Elektrofisch (Diskussion) 09:53, 16. Mai 2017 (CEST)
Die Bayerische Staatsbibliothek ist ja nun DAS Paradebeispiel für Schutzrechtsberühmung. Ohne Nachweis glaube ich denen kein Wort. Und offenbar hat man andernorts auch bereits begriffen, daß der Trick mit der Enteignung in Europa nicht funktioniert, sonst würde heute niemand mehr über die Bilder diskutieren. --M@rcela 13:07, 15. Mai 2017 (CEST)
Der lto-Artikel ist leider nicht vollständig. Wie so oft hat der Autor die Spruchkammerentscheidungen vernachlässigt. Das geht Juristen oft so, weil das ja keine formalen Gerichte waren. Ihre Entscheidungen sind aber trotzdem rechtsgültig. Und im Fall Hoffmann hat die Münchner Spruchkammer schon 1947 ihn als "Hauptschuldigen" eingestuft, ihn zu zehn Jahren Haft im Arbeitslager und Einziehung des Vermögens zugunsten des Freistaats Bayern bis auf 3000 Mark (vor der Währungsreform, also praktisch Null Mitte 1948) verurteilt. Im Instanzenzug wurde das dann später mehrfach geändert. Am Schluss stand 1950 die Einstufung als "Belasteter", die Haft wurde mit seinen insgesamt etwa vier bereits verbüßten Jahren verrechnet, aber die Vermögenseinziehung - ausdrücklich auch aller Verlags- und Urhebrrechte - blieb bestehen. Nur über ein Schonvermögen wurde weiter gestritten und auf dem Gnadenweg erhielt er 1956 350.000 DM. Quelle: Munzinger und Münchner NS-Dokumentationszentrum.
Und was die Frage angeht, ob auf diese Weise wirksam Rechte eingezogen werden konnten, oder ob das mit der Struktur des dt. Urheberrechts kollidiert, das wurde anhand von "Mein Kampf" nun wirklich geklärt.
Zuletzt noch die BSB. Die Negative sind in der NARA-Außenstelle in College Park, MD. In München bei der BSB liegen etwas über 60.000 Abzüge und die BSB kauft weitere an, wann immer sie kann. Dass in verschiedenen Texte steht, dass nur diese von der BSB lizensiert werden, ist logisch. Wie soll denn die BSB etwas herausgeben, was sie nicht hat. Also: Ich bleibe bei meiner Aussage, nach deutschem Recht liegen alle Rechte beim Freistaat Bayern, nach US-Recht bei der US-Bundesregierung. Das Bundesarchiv hat keine Rechte und die ADN hatte schon gar keine Rechte, die irgendwie an das Bundesarchiv weitergegeben werden hätte können. Die ADN hatte nur, wie jedes Bildarchiv in Deutschland, Unmengen an Abzügen der häufigeren Hoffmann-Bilder. Damit waren aber keine Rechte verbunden. Grüße --h-stt !? 16:15, 16. Mai 2017 (CEST)
Daraus folgt schlicht das unsere Hoffmann Bilder, sofern sie nicht vom Bayrischen Staat lizensiert sind, nicht lizensiert sind. Oder gibt es da eine Absprache der BSB mit dem BA?--Elektrofisch (Diskussion) 16:51, 17. Mai 2017 (CEST)
Wozu soll jemand Negative aufkaufen? Man erlangt mit deren Besitz keine Rechte zur Veröffentlichung. Und die Rechtslage bei Hitlers Machwerk war keineswegs klar. Ich bleibe dabei, daß das Ganze nur eine Schutzrechtsberühmung der BSB ist. Die können so viel Negative kaufen wie sie wollen, damit können sie rein gar nichts anfangen. Schon garnicht veröffentlichen oder unterlizenzieren. --M@rcela 18:54, 17. Mai 2017 (CEST)
Wie soll jemand nachweisen dass es überhaupt ein Hoffmann-Bild ist? Negative ist da eine gute Idee.--Elektrofisch (Diskussion) 19:04, 17. Mai 2017 (CEST)
Was soll ein Negativ beweisen? Steht doch nicht dran, aus welcher Kamera das ist und wer ausgelöst hat. --M@rcela 19:11, 17. Mai 2017 (CEST)
Aber sicher doch.--Elektrofisch (Diskussion) 19:24, 17. Mai 2017 (CEST)

Ausschnitte aus anderen Wikipedia-Artikeln übernehmen

Kann ich ohne weiteres einen Ausschnitt aus einem anderen Wikipedia-Artikel in einem Anderen verwenden? Konkret geht es hierbei um das RIM-116 Rolling Airframe Missile System, dessen Funktion in dem Artikel der Baden-Württemberg-Klasse erklärt werden soll. Dazu besteht bereits eine hervorragende Erklärung im Artikel der Sachsen-Klasse, die lediglich leicht angepasst werden müsste. Inwiefern muss ich dafür die Erlaubnis des Autors einholen und vermerken, um nicht gegen das Urheberrrecht zu verstoßen? (nicht signierter Beitrag von Glasstower (Diskussion | Beiträge) 1. Mai 2017, 18:57:37‎)

Nicht ohne Weiteres, denn Du musst die Urheberrechte beachten. Zunächst gilt es zwei Fragen zu beantworten. 1. Weist der betroffene Ausschnitt Schöpfungshöhe auf oder handelt es sich um einen nicht kreativen, ggf. eher kurzen Sachtext, der hauptsächlich Fakten auflistet? Die Beurteilung ist unter Umständen nicht ganz einfach. 2. Wer hat den Text im Wesentlichen verfasst?
Wenn Du 1 mit „nein“ beantworten kannst, reicht es, wenn Du den Ausschnitt einfach übernimmst und in der Zusammenfassungszeile kurz auf die Übernahme hinweist.
Wenn Du 1 mit „ja“ beantwortest oder auf der sicheren Seite stehen möchtest (empfehlenswert), müssen alle wesentlichen Autoren namentlich bei der Übernahme in der Zusammenfassungszeile genannt werden, um die Lizenzbedingungen einzuhalten und damit die Urheberrechte nicht zu verletzen.
Für die Ermittlung der Autoren des betreffenden Ausschnitts können Tools hilfreich sein, beispielsweise Wikiblame. Yellowcard (D.) 19:30, 1. Mai 2017 (CEST)

0-Euro-Schein

Ist es erlaubt ein Foto eines 0-Euro-Scheins bei Common hochzuladen? Fotos gibt es auch unter Google Bilder oder in einer der Einzelnachweise des Artikels.--Salino01 (Diskussion) 08:43, 28. Mai 2017 (CEST)

Das Problem ist, er ist kein offizielles Zahlungsmittel (Mit Zustimmung der EZB gedruckt ≠ Geld). Damit fällt der Passus für Geld und Geldscheine, wie sie in den meisten Urheberrechtsgesetzen vorkommen weg. Das Aussehen wird auch nicht in einem öffentliches Verfahren bekanntgegeben, also fällt auch die Ausnahmen betreffend amtlichen Werken weg. Ich sehe aktuell schlicht weg kein Schlupfloch, womit man solche Scheine hochladen könnte.--Bobo11 (Diskussion) 09:22, 28. Mai 2017 (CEST)
Danke. Hatte ähnliches schon vermutet. Ich habe jetzt den Initiator der 0-Euro-Scheine angeschrieben. Vielleicht lädt er ja ein Bild hoch.--Salino01 (Diskussion) 20:10, 28. Mai 2017 (CEST)
Das sehe ich als sinnvollen Weg an, viel Glück. Denn eine offizielle Freigabe ist immer besser, als sich berufen aus irgend eine Ausnahmeregel. Weil mit einer Freigabe kann es dann auch auf commons, was bei Ausnahmeregel nicht immer der Fall ist. --Bobo11 (Diskussion) 21:25, 28. Mai 2017 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 08:45, 29. Mai 2017 (CEST)

Sterbender Stier.png boxer.png

Lieber Zuständiger,

ich wollte in einen bereits bestehenden Artikel (Heinz Braun (Maler)) Bilder hinzufügen. Aber meine Aktion wurde als schädlich anerkannt. Die Dateien habe ich vom Sohn des Künstlers per E-Mail erhalten, mit der Bitte diese dem Artikel hinzuzufügen. Und jetzt weiss ich nicht was ich tun muss/soll. Hoffe sie können mir weiterhelfen. --Susi198651 (Diskussion) 16:37, 14. Mai 2017 (CEST)

Susi198651

Hallo, Susi198651, Du bist beim Versuch, die Bilder bei Commons hochzuladen in den dortigen Mißbrauchsfilter 153 geraten [3], der verhindert, daß neuangemeldete Benutzer kleinformatige Bilder dort hochladen (<50KB). Warum die Kollegen das auf Commons so handhaben, weiß ich nicht - vielleicht kann @Gestumblindi: oder @Krd: etwas dazu sagen. Das ist zumindest vorerst kein Problem des Urheberrechts. --PCP (Disk) 16:44, 14. Mai 2017 (CEST)

@ c:Category:Heinz Braun. und OTRS
Die zwei bereits vorhandenen Bilder zu Heinz Braun sollten trotz abgenickten OTRS-Tickets vielleicht auch nochmal begutachtet werden.

Bei dem Porträtfoto c:File:Heinz Braun while painting.jpg (TicketNumber=2014100910024583) steht in den Commonsattributen als Datum 2014, nur ist Braun bereits 1986 gestorben.
Bei dem Selbstporträt c:File:Faschingsprinz 1978.jpg (TicketNumber=2014042610005047) steht zwar als Urheber Heinz Braun, nur steht da auch CC-BY-SA-4.0. Demnach hat also ein Rechteinhaber das Werk Brauns hier eingestellt. Sollte der vielleicht auch genannt werden?

Bitte von einem OTRS-Befugten klären, wie das in den beiden Fällen zu verstehen ist, und gegebenenfalls die Attribute korrigieren. --Goesseln (Diskussion) 21:38, 14. Mai 2017 (CEST)

Hallo zusammen, da ich angepingt wurde, ein paar Antwortversuche (bin zwar Commons-Admin, aber kein OTRSler): Dass Filter 153 so eingerichtet ist, wird wohl der langjährigen Erfahrung geschuldet sein, dass es sich bei Uploads kleiner Bilder durch neue Benutzer sehr, sehr häufig um Bilder, die irgendwo im Web gefunden und ohne Genehmigung hochgeladen wurden, gehandelt hat. Sicher oft ohne böse Absicht, einfach aufgrund mangelnder Kenntnis des Urheberrechts. - c:File:Heinz Braun while painting.jpg: Das Datum stammt aus den Exif-Daten und ist wohl, wie so oft, das Datum, an dem dieses Digitalisat des Fotos entstanden ist bzw. bearbeitet wurde. Natürlich im Feld "Date" fehl am Platz, wo eigentlich das Entstehungsdatum der Aufnahme gefragt ist. Wenn es nicht gelingt, dieses zu ermitteln, könnte man so etwas wie "vor dem 21. Februar 1986" (Brauns Todesdatum) reinschreiben. - Zu c:File:Faschingsprinz 1978.jpg kann vielleicht DerHexer, der es hochgeladen hat, etwas sagen. Es dürfte auch vom genauen Inhalt des OTRS-Tickets für letzteres Bild abhängen, ob die Freigabe auch für andere Bilder von Braun anwendbar ist oder ob für weitere Dateien neue Freigabe-Erklärungen notwendig sind. Gestumblindi 23:04, 14. Mai 2017 (CEST)
Das von mir freigegebene Bild wurde vom aktuellen Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsrechte der Bilder von Heinz Braun freigegeben. Ich sehe da nichts, was man daran beanstanden könnte. Es ging dort nur um genau dieses Bild. Grüße, —DerHexer (Disk.Bew.) 02:09, 16. Mai 2017 (CEST)
"Es ging dort nur um genau dieses Bild" - danke, das hilft insofern weiter, dass Susi198651 sich also, wenn sie weitere Bilder von Heinz Braun auf Commons hochladen will, zunächst um passende Freigaben durch den Inhaber der Nutzungsrechte (den Sohn?) kümmern und dies wiederum per Mail ans Support-Team dokumentiert werden muss. Siehe dazu (@Susi198651) Wikipedia:Support-Team bzw. die Textvorlage. Gestumblindi 02:50, 16. Mai 2017 (CEST)
hier gibt es wohl Kommunikationsprobleme: c:File:Sterbender Stier, 1983.jpg ist jetzt drin, als "eigenes Werk". --Goesseln (Diskussion) 23:35, 17. Mai 2017 (CEST)
Ich habe die beiden Uploads des Benutzers Farbspektrum auf Commons zur Löschung beantragt, da sicher nicht "eigenes Werk", mit Verweis auf die Diskussion hier - mit geeigneter Freigabe und Mail ans Support-Team können die Bilder dann natürlich behalten bzw. wiederhergestellt (falls zwischenzeitlich bereits gelöscht) werden. Gestumblindi 02:26, 19. Mai 2017 (CEST)

Hallo zusammen,

ich bin ein Künstler und möchte in nächster Zeit mehrere Collagen erstellen. Die Collagen haben verschiedene Themen, länderspezifische z.Bsp. Deutschland, oder auch geschichtliche, z. Bsp. 1. Weltkrieg.

Bei länderspezifischen Collagen werden hauptsächlich Fotos von Gebäuden aus dem jeweiligen Land verwendet, wie z.Bsp. das Brandenburger Tor oder Schloss Neuschwanstein etc. Die Fotos werden in den meisten Fällen mit einem Grafikprogramm weiterbearbeitet. In einer Collage werden teilweise über 150 Fotos verwendet.

Bei Collagen die einen geschichtlichen Hintergrund haben Bsp. 1 Weltkrieg, werden Kriegfotos, Fotos von Plakaten, Postkarten,Waffen, Personen aus der damaligen Zeit benutzt.

Zu den Collagen wird es Beschreibungen zu den einzelnen verwendeten Fotos, teilweise mit Link zu Wikipedia zu den entsprechenden Seiten geben.


1. Was muss ich tun, um keine rechtlichen Probleme bezüglich der Fotos zu bekommen? 2. Darf ich bei den Beschreibungen der Fotos den Link zu Wikipedia mit zu den entsprechenben Seiten mit angeben? Bsp: https://de.wikipedia.org/wiki/Brandenburger_Tor?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Peter

Das Hauptproblem das ich sehe, wo du darüber stolpern wirst, sind die unterschiedlichen Lizenzen unter denen die Bilder hier stehen. Wenn es keine gemeinfreien Bilder sind, wirst du um Lizenz und Urhebernennung nicht herum kommen. Das die bei 150 Bildern definitiv ein Knackpunkt.
Gleiches gilt eben auch für die Lizenzen, die dazu zum Teil noch inkompatibel sind. Lizenzen mischen ist also grundsätzlich nicht optimal, und setzt gutes Vorwissen voraus.
Praxisbezogen heisst das: Du müsste als erstes mal darauf achten, dass die Bilder allesamt unter der selben Lizenz stehen oder eben schon gemeinfrei sind (Gemeinfrei Bilder können beliebig in eine Collage eingebunden werden, ohne das dir daraus irgendwelche Pflichten entstehen). Als zweiten Schritt müsstest du dein Werk unter dieser einen Lizenz veröffentlichen (die meisten unserer Lizenzen verlangen, dass eine Abwandlung auch unter dieser Lizenz steht). Als dritten Schritt müsstest du alle Urheber nennen. Und als vierten Schritt, logischerweise auch denn Lizenztext korrekt mitgeben.--Bobo11 (Diskussion) 20:01, 17. Mai 2017 (CEST)
+1 Mit der Einschränkung, dass es nicht unbedingt die gleiche, sondern nur kompatible Lizenzen sein müssen. So kann man z.B. alle Versionen von CC-0, CC-BY und CC-BY-SA in einem Bild mischen, wenn das Ergebnis dann unter CC-BY-SA 4.0 (also die aktuellstes Version) veröffentlicht wird und dabei alle Lizenzen und Urhebernamen genannt werden. Für letzteres kannst Du Wikimedias Lizenzhinweisgenerator verwenden.
An dieser Stelle möchte ich Dich nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass das kein "Nice-To-Have" ist, sondern die Voraussetzung dafür, dass Du diese Bilder überhaupt nutzen darfst. Gerade bei den Motiven Schloss Neuschwanstein und Brandenburger Tor werden hier wohl alle hellhörige, weil dort verwendete Bilder in der Vergangenheit Gegenstand von Abmahnungen waren. Du solltest die Lizenzbestimmungen also auf jeden Fall ernst nehmen. // Martin K. (Diskussion) 20:10, 17. Mai 2017 (CEST)

Erstmal vielen Dank für die Antworten. Das klingt relativ kompliziert für jemanden, der sich mit diesem Thema nicht genau auskennt. Ich glaube, dass es dann sicherer ist, die Fotos bei einer Bild Datenbank zu kaufen und nur bei einzelnen Fotos die evtl. woanders nicht erhältlich sind, Lizenzen zu benützen.

Historischen Fotos sind oft lizenzfrei, z. Bsp. alle Bilder vom Wikipedia Beitrag zum "Ersten Weltkrieg", ich gehe davon aus, dass man diese Bilder ohne sich Gedanken zu machen, verwenden kann, oder liege ich falsch? Gruß Peter (nicht signierter Beitrag von Peter Sigfried Bauer (Diskussion | Beiträge) )

Nein, du musst dir IMMER Gedanken machen, ob du ein Bild verwenden kannst. Das Problem ist die Regelschutzfrist von 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers [post mortem auctoris, p. m. a.]. Das verdammt lange und kann eben heissen das ein Foto vom 1 WK noch geschützt ist (aktuell ist noch alles geschützt, bei dem der Urheber 1947 oder später gestorben ist). Es kann allerdings schon gemeinfrei sein. Betreffen 1. WK haben wir viele Fotos wo das Verwertungsrecht beim Auftraggeber liegt, und der kann solche Werke natürlich vor Ablauf der 70 Jahre pma frei geben. Oder eben, dass deren Recht schon abgelaufen war als das Regelschutzfrist verlängert wurde. Auch wenn es viele Bilder aus dem 1. WK gibt die gemeinfrei sind, musst du immer selber überprüfen, ob die Angaben schlüssig sind. Davon kann dich niemand befreien/entlasten oder wie du dem auch immer sagen willst. Du bist selber verantwortlich, das kann dir niemand abnehmen.--Bobo11 (Diskussion) 08:24, 19. Mai 2017 (CEST)

Ich würde empfehlen ausschließlich gemeinfreie Bilder zu verwenden, weil du dann nicht 150 Urheberangaben machen musst. Gerade bei den von dir genannten berühmten Gebäuden ist die Wahrscheinlichkeit recht groß. dass es welche gibt. Als Quelle empfiehlt sich z.B. Pixabay -- Discostu (Disk) 09:50, 19. Mai 2017 (CEST)

Dazu eine Korrektur: Die Bilder bei Pixabay sind auch nicht gemeinfrei sondern CC0-lizensiert. Auch wenn das in der Praxis auf dasselbe hinausläuft, ist sind das juristisch gesehen zwei veschiedene Dinge. In Deutschland ist es juristisch gesehen überhaupt nicht möglich eigene Werke in die Gemeinfreiheit zu entlassen: Ein einmal erhaltenes Urheberrecht wird man nur durch den eigenen Tode und dann 70 Jahre warten wieder los.
Außerdem wäre ich auch bei solchen "alles umsonst" Plattformen vorsichtige. Mir sind da schon mehrfach Fälle begegnet, in denen einfach irgendwer fremdes nicht frei lizenziertes Bildmaterial hochgeladen hatte. // Martin K. (Diskussion) 10:48, 19. Mai 2017 (CEST)

@Peter Sigfried Bauer: Ja, Bild- und Urheberrechte sind ein schwieriges Thema. Aber gilt nicht nur für die Wikipedia, sondern z.B. auch für MicroStocks. Auch dort können unter bestimmten Bedingungen auch Urheberangaben nötig und entsprechende Abmahnungen möglich sein.

Auch Deine Idee, Stockphotos mit frei lizensierten Photos zu kombinieren ist nicht unproblematisch. Wenn unter den frei-lizenzierten Photos auch nur eines mit einer ShareAlike-Bedingung ist (CC-BY-SA ist hier die Standardlizenz), bist Du verpflichtet, die gesamte Collage unter dieser Lizenz zu veröffentlichen. Und genau das lassen die AGBs der Stock-Agenturen i.d.R. leider nicht zu. Es ist daher nicht möglich, CC-BY-SA einerseits und beschränkte proprietäre Lizenzen andererseits in einem bearbeiteten Werk zu vereinen ohne gegen eine dieser Lizenzen zu verstoßen.

In einem solchen Fall bliebe Dir natürlich die Möglichkeit, die Urheber der CC-BY-SA-Bilder anzuschreiben und darum zu bitten, Dir ihrerseits eine proprietäre (und vermutlich kostenpflichtige) Lizenz zu erteilen, die dann eine rein proprietäre Veröffentlichung Deiner Collage gestattet. Die Kontaktmöglichkeiten zu den Urhebern findest Du jeweils über die auf den Bilddetailseiten verlinkten Nutzerseiten. // Martin K. (Diskussion) 10:48, 19. Mai 2017 (CEST)

Hallo Martin K und Bobo 11,
vielen Dank für eure Antwort. Das ist ein ziemlicher Dschungel. Die EU mal versuchen, diesen Dschungel zu vereinheitlichen.
Ich habe noch eine Frage: Es wird eine App zu jeder Collage geben, die einzelnen Fotos der Collage werden nummeriert. Klickt man jetzt auf die Nummer von z. Bsp. Foto 1 wird eine kurze Beschreibung z. Bsp. wann das Gebäude erbaut worden ist, wo es steht etc. gezeigt. Wenn man mehr wissen will, möchte ich auf einen Link zu Wikipedia verweisen. Ist das rechtlich bedenklich? Viele Grüße Peter (nicht signierter Beitrag von Peter Sigfried Bauer (Diskussion | Beiträge) )
  • Links auf die Wikipedia sind völlig unproblematisch.
  • Nochmal zu Deiner "Collage":
    • Ist das tatsächlich eine Collage im Sinne einer Bearbeitung zu einem neuen Werk? Dann gilt alles was oben geschrieben wurde.
    • Oder ist das nur so eine Art Bildergalerie, also ein Raster in dem alle Bilder in einer Art Tabelle abgebildet werden. Falls ja, ist das ein Sammelwerk, das nicht mehr unter die SA-Regelung fällt. In diesem Fall könntest Du CC-BY-SA und proprietäre Bilder zusammen verwenden, wenn Du für erstere Urheber und Lizenz angibst.
P.S.: Du solltest übrigens nicht jedesmal einen neuen Abschnitt eröffnen. Über den Link "Abschnitt bearbeiten" neben der Überschrift kannst Du den Abschnitt einfach öffnen und an seinem Ende einfach weiter schreiben. Und bitte signiere Deine Beiträge mal. // Martin K. (Diskussion) 12:31, 19. Mai 2017 (CEST)
Hallo Martin K,
danke für die Info. Es dreht sich tatsächlich um eine richtige Collage, dazu noch um eine sehr interessante, ästhetisch sehr schöne Collage und es würde mich nicht wundern, wenn diese auch irgendwann bei Wikipedia eingestellt wird. Wie dem auch sei, gut ist, dass das Verlinken nicht kompliziert ist. Nach und nach werden über 40 ähnliche Collagen entstehen, die Erstausstellung findet in Stuttgart in einer privaten Gallerie ca. im Frühjahr statt. Mehrere Personen sind an der Erstellung dieser Collagen beteiligt und ich bin in diesem Fall der Urheber :).Viele Grüße Peter (nicht signierter Beitrag von Peter Sigfried Bauer (Diskussion | Beiträge) )
Warum denn schon wieder eine neuer Abschnitt und ohne Signatur? So schwer ist das doch nun wirklich nicht?! // Martin K. (Diskussion) 16:02, 19. Mai 2017 (CEST)

Screenshot Ransomware

Wie ist denn hier die Schöpfungshöhe zu beurteilen? --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 02:32, 14. Mai 2017 (CEST)

Hallo itu, das ist nach deutschem Recht nicht schutzfähig. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:50, 14. Mai 2017 (CEST)
Das heisst man muss den Screenshot im Zweifelsfall lokal hochladen.
Aber ist das für commons schutzfähig? Für mich schwer nachzuvollziehen, wenn ich das mit sogar ausgefeilten Logos vergleiche die massenhaft auch auf commons existieren. Oder soll hier der Text ausschlaggebend sein?
Bitte auch in der LD auf commons kommentieren, wer kann. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 14:33, 14. Mai 2017 (CEST)

Die Löschdiskussion auf Commons nimmt einen interessanten Verlauf. Mehrere Teilnehmer argumentieren damit, dass der Screenshot zwar (in den USA, nehme ich an) schutzfähig sei, aber unter Berufung auf den Grundsatz Ex turpi causa non oritur actio ("Auf eigenes verwerfliches Verhalten kann keine Klage gestützt werden") trotzdem behalten werden könne: wer also ein Werk zu kriminellen Zwecken schaffe, könne dafür keinen Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen. Gestumblindi 01:22, 19. Mai 2017 (CEST)

Ich begreife immer noch nicht wie etwas derart banales irgendwo in der Welt Schöpfungshöhe erreichen soll. Das würde ja praktisch bedeuten dass Schöpfungshöhe fast bei Null beginnt. Gleichzeitig finden sich auch auf commons massig ausgefeilte Logos oder auch Gebrauchsgegenstände mit deutlich künstlerischer Individualität.
Aber man scheint dort an einem Dogma zu hängen dass Schreenshots von geschützter Software sowieso immer Copyright haben. --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 19:53, 19. Mai 2017 (CEST)
"Man" wohl nicht, aber einzelne sehen's wohl so. Und das Thema "Schöpfungshöhe" hängt wirklich sehr vom Land ab, man denke an den Schutz einfachster Textlogos in Österreich... Gestumblindi 21:45, 19. Mai 2017 (CEST)
Und jetzt wurde die Datei gelöscht - der abarbeitende Commons-Admin war der Ansicht, der enthaltene Text sei "clearly copyrighted" und die vorgebrachten Zitate zum Grundsatz Ex turpi causa non oritur actio bezögen sich auf englisches, nicht US-amerikanisches Recht. Auf meinen Vorschlag, den Text, falls er als schutzfähig angesehen wird, zu verpixeln und die Datei so zu behalten, wurde nicht eingegangen, ich mag mich jetzt auch nicht weiter darum kümmern. Gestumblindi 21:05, 20. Mai 2017 (CEST)
Ich schreib mal Jim auf Commons an, hoffentlich stellt er es wieder her. Nach kurzem Googlen sind mehgrere Verweise auf mutmaßlich US-bezogene Jura-Seiten zu finden, die diesen Begriff benutzen, u.a., besonders interessant (Case law!), ein Fall aus Connecticut. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 23:40, 20. Mai 2017 (CEST)

Fotos

Wieso kann ich auf Wikipedia keine Fotos hochladen ohne dass mir automatisch unterstellt wird, ich hätte kein Copyright? Ich habe für alle meine Fotos das Copyright, auch wenn vielleicht aus dem Bildcode etwas anderes hervor geht. Wie kann ich die Fehlermeldungen umgehen? Wieso wird mir vorgeworfen, nicht Urheber zu sein? Danke, mfg (nicht signierter Beitrag von Henry Hatt (Diskussion | Beiträge) )

Lad die Bilder direkt bei Commons hoch. Und bitte Diskussionsbeiträge signieren. --Magnus (Diskussion) 20:07, 20. Mai 2017 (CEST)
Wenn die Fotos (z.B. aufgrund der Exif-Daten) auf einen anderen Urheber schliessen lassen, du jedoch Inhaber der Rechte bist und die Fotos unter eine freie Lizenz stellen möchtest, empfiehlt es sich, zur Dokumentation eine an dieser Textvorlage orientierte Freigabe-Erklärung an das Support-Team zu schicken. Gestumblindi 21:00, 20. Mai 2017 (CEST)
@Henry Hatt: So eine Bildfreigabe empfiehlt sich nicht nur – sie ist bei Fotos sogar zwingend erforderlich, die man nicht selbst erstellt hat, und die weder nachweislich anderen Orts unter einen freien Lizenz veröffentlicht wurden, noch gemeinfrei sind.
Das hat übrigens weniger mit Misstrauen als mit Sorgfalt und dem Schutz unserers Projektest zu tun. Wenn eine CC-Freigabe nicht eindeutig dokumentiert ist, besteht nämlich immer die Gefahr, dass der zugehörige Rechteinhaber irgendwann mal uns oder einen Nachnutzer abmahnt. // Martin K. (Diskussion) 10:02, 22. Mai 2017 (CEST)

Ist das eine URV oder nicht? Falls ja, wäre es wohl SLA-fähig, da dann von dem „Artikel“ nichts übrigbliebe. --Schnabeltassentier (Diskussion) 18:11, 22. Mai 2017 (CEST)

Zwar heisst es auf der Website der Vereinten Nationen, wo sich dieses Dokument befindet, pauschal "None of the materials provided on this web site may be used, reproduced or transmitted, in whole or in part, in any form or by any means, electronic or mechanical, including photocopying, recording or the use of any information storage and retrieval system, except as provided for in the Terms and Conditions of Use of United Nations Web Sites, without permission in writing from the publisher", andererseits gibt es auf Commons eine Vorlage {{PD-UN-doc}} - wenn diese die Lage korrekt darstellt, sind Dokumente der Vereinten Nationen, die ein "UN document symbol" enthalten (was in diesem Fall "S/RES/2352 (2017)" oben rechts im PDF wäre), gemeinfrei. Unabhängig von der urheberrechtlichen Frage sind wir hier aber in der Wikipedia, nicht auf Wikisource. Ich wäre dafür, den Artikel auf so etwas wie Resolution 2094 des UN-Sicherheitsrates zu kürzen. Gestumblindi 20:31, 22. Mai 2017 (CEST)

Wer hat von wem kopiert?

Richard von Frankenberg und [4] viele Sätze identisch. --2003:D9:23C0:E00:DCFD:27BE:DC1E:67D2 11:36, 23. Mai 2017 (CEST)

Bei archive.org existiert ein Schnappschuß von 2015. Unser Artikel ist älter, allerdings ist das kein Beweis. --M@rcela 11:44, 23. Mai 2017 (CEST)
Umfangreiche Teile unseres Artikels, darunter z.B. der Satz "Schon mit 16 Jahren beteiligte sich Richard von Frankenberg erfolgreich an Motorrad-Zuverlässigkeitsfahrten und wurde mit 17 Jahren Deutschlands jüngster Motorradsport-Lizenzfahrer", der auch auf der Website des Automuseums vorkommt, wurden 2011 mit diesem Edit einer IP mit dem Kommentar "überarbeitet von Donald von Frankenberg, Quelle: eigenes Buch über Richard von Frankenberg" eingefügt. Es ist also wohl möglich, dass sich das Automuseum ebenfalls auf dieses Buch stützt. Gnom würde aber wohl sagen, dass es eh keine Rolle spiele, da der knappe und trockene enzyklopädische Sachtext nicht schutzfähig sei, oder? ;-) Gestumblindi 21:54, 23. Mai 2017 (CEST)

Urheberrechte einer Abzeichnung

Darstellung auf dem Bronzespiegel: Uni gibt Hercle die Brust (nachträglich koloriert)

Bei WP:SG? soll morgen dieses Bild auf der WP:Hauptseite erscheinen. Leider hat sich der Hauptautor auf die Nachfrage, wer denn der Abzeichner des Bronzespiegels sei, nicht geäußert. Aus den Bildattributen geht auch nicht hervor, aus welchem Werk das Bild nach http://books.openedition.org/efr/docannexe/image/2741/img-16.jpg eingestellt wurde, von wo es zunächst nach de:Wikipedia hochgeladen wurde.

Die bei Commons ebenfalls vorhandene Abzeichnung c:File:Uni et hercle.jpg wurde 1939 von Massimo Pallottino (1909-1995) veröffentlicht, sie könnte (könnte) von ihm selbst sein. Auch dort sind die Commonsattribute verbesserungswürdig. Aber das Problem dieses Commonsobjektes drängt jetzt mal gerade nicht.

Also was tun? --Goesseln (Diskussion) 14:27, 22. Mai 2017 (CEST)

Hallo Goesseln, dann spricht ja viel für eine URV, oder? Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:50, 22. Mai 2017 (CEST)
tja, hat wohl niemanden wirklich gestört, oder im Gegenteil. Und ein Hauptseitenshitstorm in die eine oder andere Richtung war mir das nicht wert. Wenn der Artikel heute um 24:00 Uhr von der Hauptseite genommen wurde, dann hätte ich aber doch noch gerne eine Auskunft und ggf. eine Handlungsempfehlung der auf dieser Seite freiwillig tätigen Fragenbearbeiter. --Goesseln (Diskussion) 17:01, 24. Mai 2017 (CEST)
ich komme da nicht weiter, auch die verschiedenen Diskussionen im Archiv helfen nicht wirklich. Bei Commons gab es noch einen kurzen Bausteinwettbewerb mit dem apodiktischen Ergebnis Nachzeichnungen erreichen keine Schöpfungshöhe und sind daher urheberrechtlich nicht geschützt. Interessant war auch der Revertkrampf im Artikel Bronzespiegel von Volterra, als der Hauptautor das hinzugefügte Foto des Spiegels zunächst entfernte: schlechtes Bild wieder raus. Mein (laienhafter) Kommentar dazu: das schöpferische Foto zeigt die Wirklichkeit (nichts zu sehen, auch bei bester Beleuchtung nicht), die unschöpferische Umzeichnung zeigt alles, selbst das, was bereits dem Zahn der Zeit zum Opfer fiel.
Das scheint mir auf ein Paradox hinauszulaufen: Je genauer der Abzeichner/Umzeichner die Einritzung zu Papier bringt, desto geringer wird seine Arbeit als Schöpfung geschätzt.
Derweil der Umzeichner Johannes Thomas Ambrózy, der 1980 die etruskischen Spiegel für Ambros Josef Pfiffig auf eine den wesentlichen Gehalt wiedergebende Strichzeichnung brachte, vielleicht doch eine schöpferische Leistung erbrachte? Oder doch nicht, dann könnte "man" sich ja seiner Illustrationen bei Pfiffig bemächtigen, sie würden auch dem Wikipedia-Leser eine gute Hilfe bieten, die Darstellungen auf den Etrusker-Spiegeln zu begreifen (ein Bild sagt mehr als tausend Worte).
Aber, wenn sich hier niemand findet, den das Thema (ganz eng gefasst: Umzeichnung der Etruskerspiegel) interessiert, dann auch gut und EOD. --Goesseln (Diskussion) 20:04, 27. Mai 2017 (CEST)

komplizierte Rechtssache mit Erbschaft und Co

Hallo. vielleicht ist es zu spät das ich da durchsteige, aber könntet ihr mal bitte unter Benutzer Diskussion:Sven Knupper#Bilder vom Maler Karl Friedrich helfen? Da gingen Bilder durch mehrere Erbschaften, wobei unklar ist, was genau wie vererbt wurde (nur die Bilder oder auch die Rechte). Gebt dem Benutzer dort (oder zur "internen" Diskussion erstmal hier) Hinweise, was rechtlich da Sache ist. Lieben Dank! --Quedel Disk 22:53, 23. Mai 2017 (CEST)

Hallo Quedel, das müsstest du am besten mit dem OTRS-Team klären. Gruß, --Gnom (Diskussion) 22:41, 27. Mai 2017 (CEST)

Dürfen wir dieses Bild Titelseite für diesen Artikel verwenden?

--Gruß Michael Hoefler50 Diskussion 23:12, 26. Mai 2017 (CEST)

Nein. Es handelt sich um ein urheberrechtlich geschütztes Bild, das nicht unter einer freien Lizenz steht, aber in der englischen Wikipedia unter Berufung auf das Prinzip des Fair Use verwendet wird, was hier nicht möglich ist. Gestumblindi 16:49, 27. Mai 2017 (CEST)

Hallo,

ist es mir erlaubt, dieses Foto für kommerzielle Zwecke unter folgender Angane zu verwenden?

© copyright Civertan Grafikai Stúdió

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Somogyv%C3%A1mos_-_The_temple_in_the_puszta.jpg

Vielen Dank! LG

Die Angabe des Namens aleine reicht nicht aus. Bitte folge der Anleitung, die genau abfragt, wie du das Foto nutzen möchtest und dir angibt, was genau du angeben musst bei der Nutzung. — Raymond Disk. 10:58, 14. Mai 2017 (CEST)

Fotoänderung ( unerwünschtes,unvorteilhaftes Bild wurde ungefragt eingestellt)

Ich möchte, dass ein Bild von mir, auf " meiner " Seite ( die ich aber nicht erstellt habe ) Stefan Schwarzmann (deutscher Schlagzeuger) ändern lassen bzw. durch einFoto meiner Wahl ändern (-lassen) .Leider hat das das mit vielen Versuchen nicht geklappt. Kann mir da jemand helfen?

Es ist immer schwierig, mit unangemeldeten Benutzern zu kommunizieren. Ohne Account kannst du sowieso keine Bilder hochladen, aktuelle Änderungen im Artikel sehe ich auch nicht. Daher bitte das Problem genauer spezifizieren (eine Urheberrechtsfrage ist es zu diesem Zeitpunkt noch nicht). --Magnus (Diskussion) 18:43, 25. Mai 2017 (CEST)
Lieber Stefan, das ist halt kein Facebook, sondern eine Enzyklopädie, in der andere was zu einem Schreiben (oder Fotos einstellen). Konkret: Du musst dich anmelden (als wrzlbrmpft oder sonstwie) und ein Foto haben, das den Lizenzen entspricht, d. h. du hast es gemacht (Selbstauslöser) oder jemand anderes der dann aber fast alle Rechte abtritt. Dann hochladen. Wenn das Foto besser ist, kannst du es dann sicher gegen das andere austauschen. --Hachinger62 (Diskussion) 22:27, 30. Mai 2017 (CEST)

Da es ein deutlich sachgerechteres und für die Tätigkeit aussagekräftigeres Foto schon bei Commons gab, habe ich es mal ersetzt. Gruß --Mirkur (Diskussion) 00:55, 31. Mai 2017 (CEST)

Das von dir, Mirkur, eingesetzte Foto ist ja nun auch nicht gerade optimal, da so vom Schlagzeug dominiert, dass der Musiker in der Thumbnail-Darstellung im Artikel kaum zu erkennen ist. Ein schönes Porträt wäre schon gut. Stefan Schwarzmann kann natürlich ein gutes Foto hochladen, sofern der Urheber eine Freigabe erteilt, siehe dazu hier - es bräuchte also eine Einverständniserklärung, die ans Support-Team zu schicken wäre. Gestumblindi 13:16, 1. Jun. 2017 (CEST)